Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00128 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Beschluss vom
15. August 2016 in Sachen Z.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin 1. 1.1
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 betreffend Anspruchsberechtigung (Urk. 2). Die Eingabe vom 6. Juli 2016, welche an die Beschwerdegegnerin adressiert war, wurde am 8. Juli 2016 der Post übergeben (Urk. 1 sowie dazuge höriger Briefumschlag) und traf am 12. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein, wel che die Beschwerde am 14. Juli 2016 an das zuständige hiesige Gericht über wies (Urk. 4). Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (Urk. 5) reichte die Beschwer de gegnerin eine Sendungsverfolgung der Post betreffend den Versand des mit A-Post Plus versandten Einspracheentscheids vom 29. April 2016 ein (Urk. 6). 1.2
Da die Beschwerde erst am 8. Juli 2016 der Post übergeben worden war (vgl. Brief umschlag zu Urk. 1), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Juli 2016 (Urk. 7) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich schriftlich zur Frage der Rechtzeitig keit der Beschwerde zu äussern . Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säum nis von einer Zustellung der angefochtenen Verfü gung am 3 0. April 2016 ausgegangen werde.
Am 5. August 2016 (Poststempel; Urk. 9 und Urk.
10) nahm die Beschwerde führerin zur Verfügung vom 2 6. Juli 2016 Stellung. 2.
Gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Urk
6) wurde d er angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 9. April 2016 (Urk. 2) noch gleichentags der Schweize rischen Post als A-Post-Plus-Sendung übergeben und von der Beschwerdefüh rer in
am 3 0. April 2016 im Empfang genommen .
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) begann daher am 1. Mai 2016 zu laufen und endete am 3 0. Mai 201 6. Da die Beschwerde erst am 8. Juli 2016 der Post übergeben wurde, ist die Beschwerde erst nach Ablauf der dre is sigtägigen Rechtsmittelfrist und mithin ver spätet erhoben worden.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2016 (Post stempel; Urk. 9 und Urk., 10) keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht, weshalb androhungsgemäss mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz