Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964 , stellte sich am 1 5. Oktober 2015 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___
(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015 zur Ver fü gung (Urk. 5/9 ) und meldete sich am 2 3. Oktober 2015 bei der Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10 ). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 5/43 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015, weil die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- nicht erreicht worden sei (S. 2). Die vom Versicherten am 3. März 2016 dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 5/48 ) wies die Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 5/53 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 5. Juli 2016 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ihm ab 1 5. Oktober 201 5
Arbeits losenentschädigung auszu richten, wobei ausschliesslich der aus dem Verlust der Anstellung bei der „ Z.___ “ erlittene Verdienstausfall zu berücksichtigen sei .
Mit Be schwerde antwort vom 15. Juli 2016 ( Urk. 4 ) beantragte die Arbeits lo sen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR],
2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154). 1.2
Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02). 1.3
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten , die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.4
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, so fern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.5
Gemäss Rechtsprechung muss die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). Die Bei tragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E.
3.2; Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2. Aufl.
2007, Rz .
216 ). Bei versicherten Per sonen, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Teilzeittätigkeiten aus geübt haben, ist daher zu unterscheiden zwischen den Tätigkeit en, für wel che ein Arbeitsausfall resultiert, und den Tätigkeiten, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beibehalten werden, welche kein en Arbeitsausfall zur Folge haben. Der Beitragspflicht unterliegen indes nur die Tätigkeiten, für welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsausfall resultiert. Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass v ersicherte Personen , welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl sie eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäfti gung im mindestens erforderlichen Zeitraum ausgeübt haben. Versicherte Per sonen, die bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet ha ben , können daher nicht Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen ( BGE 121 V 336 E. 4). 1.6
Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungs zeit raumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, so weit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindest grenze bestimmt (Satz 4). 1.7
Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenba ren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen ( Abs. 3). 1.8
Art. 40 AVIV sieht vor, dass der Verdienst nicht versichert ist, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300
Franken, nicht erreicht. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Durch schnitts werte (B GE 128 V 190 oben, 121 V 174 E . 4c/ bb in fine ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 ( Urk. 2) die Anspruchsvoraussetzungen der Erfüllung der Beitrags zeit (Art.
9 AVIG) und der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ( Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) während der letzte n zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bei der „ Z.___ “ vom Januar 2013 bis Juni 2014 gearbeitet habe und dabei einen Fr. 500.-- übersteigenden Monatslohn erzielt habe, und dass er durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die „ Z.___ “ einen anrechenbaren Ver dienst ausfall erlitten habe. 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2013 bis 3 1. Mai 2014 ( Urk. 5/12 Ziff. 2, Urk. 5/11) bei A.___ , B.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % bis 40 % ( Urk. 5/12 Ziff.
6) als Sachbe arbeiter tätig war, wobei der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1 3. März 2014 per 3 1. Mai 2014 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte ( Urk. 5/11). 3.2
Gleichzeitig war der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2004 bei der C.___ AG, D.___ , als Mitarbeiter Frühzustellung ( Urk. 5/34 Ziff.
2, Urk. 5/2) ,
im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnis ses
tätig. Die ses Arbeitsverhältnis bei der C.___ AG bestand nach der Kün digung des Arbeitsverhältnisses durch A.___ per 3 1. Mai 2014 weiterhin. Den sich bei den Akten befindenden monatlichen Lohnabrechnungen der C.___ AG für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 5/39-40) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den zeitli chen Umfang des von ihm bei der C.___ AG ausgeübten Ar beitspensums
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei A.___ nicht erweitert hat und weiterhin in ungefähr gleichen Umfang als Mitarbeiter Früh zustellung bei jener tätig war. 3.3
Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des teil zeitlichen Arbeitsverhältnisses mit A.___
per 3 1. Mai 2014 seine bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeübte Teilzeittätigkeit bei der C.___ AG beibehielt und weiterhin in gleichem Umfa ng ausübte und diesbezüglich keinen Arbeitsausfall erlitt. Die Tätigkeit bei der C.___ AG, welche für den Beschwerdeführer keinen Arbeitsausfall zur Folge hatte, ist bei der Beurtei lung der Frage nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit daher ausser Acht zu lassen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Frage, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb der Rah men frist für die Beitragszeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 (vgl. Urk. 5/9) bei A.___
eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 4 .2
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während des ganzen Monats dau ernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE
130 V 492 E .
2 ). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zwei jährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeits ver hältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versi cherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 er reichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). 4 .3
Auf Grund der Aktenlage ist unbestrittenermassen (vgl. Urk.
1) davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 in der Zeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 3 1. Mai 2014 ( Urk. 5/11-12) und damit während insgesamt 7.8 Monaten ( 7
Monate + 1.4 x 17 /30 Tage) im Rahmen einer beitragspflichtigen Tätigkeit bei A.___
erwerbs tätig war. 4.4
Da der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit
vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 lediglich während 7.8 Mo naten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, hat er die für einen An spruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1 5. Oktober
2015 vorausgesetzte Min dest beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 4.5
Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer aus der Tätigkeit bei A.___ erzielten Verdienst um einen versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 AVIG in Ve rbindung mit Art. 40 AVIV hande lte
(vgl. vorstehend E. 1.8). 5 .
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) einen An spruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schä digung für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015 (unter Anderem) wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der ge nügenden Bei tragszeit verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 5. Oktober 2015 zur Ver fü gung (Urk. 5/9 ) und meldete sich am
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art.
E. 1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).
E. 1.3 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten , die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4).
E. 1.4 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, so fern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
E. 1.5 Gemäss Rechtsprechung muss die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). Die Bei tragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E.
3.2; Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2. Aufl.
2007, Rz .
216 ). Bei versicherten Per sonen, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Teilzeittätigkeiten aus geübt haben, ist daher zu unterscheiden zwischen den Tätigkeit en, für wel che ein Arbeitsausfall resultiert, und den Tätigkeiten, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beibehalten werden, welche kein en Arbeitsausfall zur Folge haben. Der Beitragspflicht unterliegen indes nur die Tätigkeiten, für welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsausfall resultiert. Aus Art.
E. 1.6 Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungs zeit raumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, so weit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindest grenze bestimmt (Satz 4).
E. 1.7 Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenba ren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen ( Abs. 3).
E. 1.8 Art. 40 AVIV sieht vor, dass der Verdienst nicht versichert ist, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300
Franken, nicht erreicht. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Durch schnitts werte (B GE 128 V 190 oben, 121 V 174 E . 4c/ bb in fine ). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 5. Juli 2016 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ihm ab 1 5. Oktober 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 ( Urk. 2) die Anspruchsvoraussetzungen der Erfüllung der Beitrags zeit (Art.
9 AVIG) und der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ( Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) während der letzte n zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bei der „ Z.___ “ vom Januar 2013 bis Juni 2014 gearbeitet habe und dabei einen Fr. 500.-- übersteigenden Monatslohn erzielt habe, und dass er durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die „ Z.___ “ einen anrechenbaren Ver dienst ausfall erlitten habe. 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2013 bis 3 1. Mai 2014 ( Urk. 5/12 Ziff. 2, Urk. 5/11) bei A.___ , B.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % bis 40 % ( Urk. 5/12 Ziff.
6) als Sachbe arbeiter tätig war, wobei der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1 3. März 2014 per 3 1. Mai 2014 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte ( Urk. 5/11). 3.2
Gleichzeitig war der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2004 bei der C.___ AG, D.___ , als Mitarbeiter Frühzustellung ( Urk. 5/34 Ziff.
2, Urk. 5/2) ,
im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnis ses
tätig. Die ses Arbeitsverhältnis bei der C.___ AG bestand nach der Kün digung des Arbeitsverhältnisses durch A.___ per 3 1. Mai 2014 weiterhin. Den sich bei den Akten befindenden monatlichen Lohnabrechnungen der C.___ AG für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 5/39-40) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den zeitli chen Umfang des von ihm bei der C.___ AG ausgeübten Ar beitspensums
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei A.___ nicht erweitert hat und weiterhin in ungefähr gleichen Umfang als Mitarbeiter Früh zustellung bei jener tätig war. 3.3
Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des teil zeitlichen Arbeitsverhältnisses mit A.___
per 3 1. Mai 2014 seine bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeübte Teilzeittätigkeit bei der C.___ AG beibehielt und weiterhin in gleichem Umfa ng ausübte und diesbezüglich keinen Arbeitsausfall erlitt. Die Tätigkeit bei der C.___ AG, welche für den Beschwerdeführer keinen Arbeitsausfall zur Folge hatte, ist bei der Beurtei lung der Frage nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit daher ausser Acht zu lassen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Frage, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb der Rah men frist für die Beitragszeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 (vgl. Urk. 5/9) bei A.___
eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 4 .2
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während des ganzen Monats dau ernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE
130 V 492 E .
2 ). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zwei jährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeits ver hältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versi cherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 er reichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). 4 .3
Auf Grund der Aktenlage ist unbestrittenermassen (vgl. Urk.
1) davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 in der Zeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 3 1. Mai 2014 ( Urk. 5/11-12) und damit während insgesamt
E. 5 Arbeits losenentschädigung auszu richten, wobei ausschliesslich der aus dem Verlust der Anstellung bei der „ Z.___ “ erlittene Verdienstausfall zu berücksichtigen sei .
Mit Be schwerde antwort vom 15. Juli 2016 ( Urk. 4 ) beantragte die Arbeits lo sen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2016 zugestellt ( Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.8 Mo naten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, hat er die für einen An spruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1 5. Oktober
2015 vorausgesetzte Min dest beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 4.5
Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer aus der Tätigkeit bei A.___ erzielten Verdienst um einen versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 AVIG in Ve rbindung mit Art. 40 AVIV hande lte
(vgl. vorstehend E. 1.8). 5 .
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) einen An spruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schä digung für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015 (unter Anderem) wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der ge nügenden Bei tragszeit verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art.
E. 10 Abs. 2
lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR],
2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art.
E. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154).
E. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass v ersicherte Personen , welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl sie eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäfti gung im mindestens erforderlichen Zeitraum ausgeübt haben. Versicherte Per sonen, die bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet ha ben , können daher nicht Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen ( BGE 121 V 336 E. 4).
E. 17 /30 Tage) im Rahmen einer beitragspflichtigen Tätigkeit bei A.___
erwerbs tätig war. 4.4
Da der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit
vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 lediglich während
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00119 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964 , stellte sich am 1 5. Oktober 2015 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___
(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015 zur Ver fü gung (Urk. 5/9 ) und meldete sich am 2 3. Oktober 2015 bei der Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10 ). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 5/43 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015, weil die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- nicht erreicht worden sei (S. 2). Die vom Versicherten am 3. März 2016 dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 5/48 ) wies die Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 5/53 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 5. Juli 2016 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ihm ab 1 5. Oktober 201 5
Arbeits losenentschädigung auszu richten, wobei ausschliesslich der aus dem Verlust der Anstellung bei der „ Z.___ “ erlittene Verdienstausfall zu berücksichtigen sei .
Mit Be schwerde antwort vom 15. Juli 2016 ( Urk. 4 ) beantragte die Arbeits lo sen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR],
2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154). 1.2
Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02). 1.3
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten , die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.4
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, so fern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.5
Gemäss Rechtsprechung muss die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). Die Bei tragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E.
3.2; Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2. Aufl.
2007, Rz .
216 ). Bei versicherten Per sonen, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Teilzeittätigkeiten aus geübt haben, ist daher zu unterscheiden zwischen den Tätigkeit en, für wel che ein Arbeitsausfall resultiert, und den Tätigkeiten, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beibehalten werden, welche kein en Arbeitsausfall zur Folge haben. Der Beitragspflicht unterliegen indes nur die Tätigkeiten, für welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsausfall resultiert. Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass v ersicherte Personen , welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl sie eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäfti gung im mindestens erforderlichen Zeitraum ausgeübt haben. Versicherte Per sonen, die bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet ha ben , können daher nicht Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen ( BGE 121 V 336 E. 4). 1.6
Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungs zeit raumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, so weit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindest grenze bestimmt (Satz 4). 1.7
Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenba ren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen ( Abs. 3). 1.8
Art. 40 AVIV sieht vor, dass der Verdienst nicht versichert ist, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300
Franken, nicht erreicht. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Durch schnitts werte (B GE 128 V 190 oben, 121 V 174 E . 4c/ bb in fine ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 ( Urk. 2) die Anspruchsvoraussetzungen der Erfüllung der Beitrags zeit (Art.
9 AVIG) und der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ( Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) während der letzte n zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bei der „ Z.___ “ vom Januar 2013 bis Juni 2014 gearbeitet habe und dabei einen Fr. 500.-- übersteigenden Monatslohn erzielt habe, und dass er durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die „ Z.___ “ einen anrechenbaren Ver dienst ausfall erlitten habe. 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2013 bis 3 1. Mai 2014 ( Urk. 5/12 Ziff. 2, Urk. 5/11) bei A.___ , B.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % bis 40 % ( Urk. 5/12 Ziff.
6) als Sachbe arbeiter tätig war, wobei der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1 3. März 2014 per 3 1. Mai 2014 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte ( Urk. 5/11). 3.2
Gleichzeitig war der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2004 bei der C.___ AG, D.___ , als Mitarbeiter Frühzustellung ( Urk. 5/34 Ziff.
2, Urk. 5/2) ,
im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnis ses
tätig. Die ses Arbeitsverhältnis bei der C.___ AG bestand nach der Kün digung des Arbeitsverhältnisses durch A.___ per 3 1. Mai 2014 weiterhin. Den sich bei den Akten befindenden monatlichen Lohnabrechnungen der C.___ AG für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 5/39-40) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den zeitli chen Umfang des von ihm bei der C.___ AG ausgeübten Ar beitspensums
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei A.___ nicht erweitert hat und weiterhin in ungefähr gleichen Umfang als Mitarbeiter Früh zustellung bei jener tätig war. 3.3
Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des teil zeitlichen Arbeitsverhältnisses mit A.___
per 3 1. Mai 2014 seine bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeübte Teilzeittätigkeit bei der C.___ AG beibehielt und weiterhin in gleichem Umfa ng ausübte und diesbezüglich keinen Arbeitsausfall erlitt. Die Tätigkeit bei der C.___ AG, welche für den Beschwerdeführer keinen Arbeitsausfall zur Folge hatte, ist bei der Beurtei lung der Frage nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit daher ausser Acht zu lassen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Frage, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb der Rah men frist für die Beitragszeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 (vgl. Urk. 5/9) bei A.___
eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 4 .2
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während des ganzen Monats dau ernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE
130 V 492 E .
2 ). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zwei jährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeits ver hältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versi cherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 er reichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). 4 .3
Auf Grund der Aktenlage ist unbestrittenermassen (vgl. Urk.
1) davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 in der Zeit vom 1 5. Oktober 2013 bis 3 1. Mai 2014 ( Urk. 5/11-12) und damit während insgesamt 7.8 Monaten ( 7
Monate + 1.4 x 17 /30 Tage) im Rahmen einer beitragspflichtigen Tätigkeit bei A.___
erwerbs tätig war. 4.4
Da der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit
vom 1 5. Oktober 2013 bis 1 4. Oktober 2015 lediglich während 7.8 Mo naten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, hat er die für einen An spruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1 5. Oktober
2015 vorausgesetzte Min dest beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 4.5
Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer aus der Tätigkeit bei A.___ erzielten Verdienst um einen versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 AVIG in Ve rbindung mit Art. 40 AVIV hande lte
(vgl. vorstehend E. 1.8). 5 .
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) einen An spruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schä digung für die Zeit ab 1 5. Oktober 2015 (unter Anderem) wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der ge nügenden Bei tragszeit verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz