Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2011 bis zum 3 1. August 2013 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/6). Am 2 4. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsverm ittlung (vgl. Urk. 2 S. 1) und beantragte am 3 0. Oktober 2013 Arbei tslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2013 (Urk. 7/1). Ausserdem meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezu g einer Invalidenrente an (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 4). Ab der Kontrollperiode Januar 2014 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich (ALK) dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500. -- (de s zu jenem Zeitpunkt maximal möglichen versicherten Verdienst s)
aus (vgl. Urk. 2 S. 4) . Mit Vor bescheid vom 10. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2013, einer ganzen Rente ab Januar 2014 und einer halben Rente ab Januar 2015 in Aussicht (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 2 9. September 2015 stellte die ALK fest, dass der versi cherte Verdienst ab dem 1. September 2015 Fr. 6‘839.-- betrage (Urk. 7/68).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 verneinte die ALK
die Vermittlungsfä higkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter setzte sie den versicherten Verdienst vom 24. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 6‘839.- - fest (Dispo sitiv-Ziffer 2). Zudem hielt die ALK fest, dass der Versicherte für die Monate Januar 2014 bis August 2015 für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädi gung in der Höhe von total netto Fr. 88‘170.65 rückerstattungspflichtig sei (Dispositiv-Ziffer 3). Von dieser Rückforderung würden dabei Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 und Fr. 34‘702.55 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abge schrieben (Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 7/72). Mit Verfügungen vom 1 8. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten im mit Vorbescheid vom 1 0. August 2015 angekündigten Umfang eine Invalidenrente zu (Urk. 7/76-78). Gegen die Verfügung der ALK vom 6. Januar 2016 erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/82; vgl. auch Einspracheergänzu ng vom 9. März 2016, Urk. 7/85), welche die ALK mit Entscheid vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) ab wies . Einer allfäl ligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die ALK die aufschiebende Wirkung. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2016 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprachee ntscheid Nr. 85 der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers besteht für die Monate Januar 2014 bis August 2015 zufolge des von der Beschwerdegeg nerin behaupteten zu viel ausbez a h lten Betrag es von total netto Fr. 88‘170.65. 3. Es sei festzustellen, dass die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnungen gemäss Ziffer 4 des heute angefochten en Einsprache- e ntscheides Nr. 85 unzulässig sind. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufs chiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juli 2016 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leis tungen zu erbringen hat, so kann die berechtig te Person Vorleistung verlan gen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Vorleistungspflichtig ist unter anderem die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG). 1.2 1.2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versi cherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmo nate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letz ten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechen baren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich verein barten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2.2
Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ent spricht (Art. 40b AVIV). Es handelt sich dabei um Personen, be i denen eine andere Sozialversi cherung eine Invalidität festgestellt hat. Der Versiche rungs schutz der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigke it (Validitätsgrad). Für die Ar beitslosen kasse massgebend ist der Verdienst, den di e versicherte Person vor der ge sundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hatte (Lohn vor der Inval idität) und nicht das von der Invalidenversicherung festgelegte Einkommen, das die versicherte Perso n aufgrund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (AVIG-Praxis ALE des Sta atssekretariats für Wirtschaft s eco, Rz . C26).
Stellt eine andere Soz ialversicherung im Laufe der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug rückwirkend einen Invaliditäts grad fest, muss der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden – unabhän gig davon, ob der festgestellte Invaliditätsgrad zu einem Rentenanspruch führt. Bereits aufgrund des Vorbescheids der Invalidenversicherung hat eine all fällige Anpassung des versi cherten Verdienstes zu erfolgen . Die Anpas sung erfolgt ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Rente besteht
(AVIG-Praxis ALE, Rz . C29). 1.3 1.3.1
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittel frist bei formellen Verfügungen entspricht.
Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invali denrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im All gemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 133 V 524 E. 5, 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3.3
Gemäss
Art. 94 Abs. 1 AVIG können R ückforderungen und fällige Leistun gen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückfor derungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenver sicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kranken versicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzli chen Familienzulagen verrechnet werden.
Hat eine Kasse einem ander e n Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG). 1.3.4
Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und spä ter für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militär versicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversiche rung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abwei chung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs summe auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zei traum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). 1.4
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht ange hört werden vor Verfügungen, die durch Einsprac he anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gemäss den rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle vom 1 8. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 50 %, von Januar bis Dezember 2014 100 % und ab Januar 2015 erneut 50
% betrage . Wie im Falle v on Rentenzusprachen vorgesehen, sei der versi cherte Verdienst daher rückwirkend an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst worden . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 9. September 2015 habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. September 2015 auf Fr. 6‘839.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der dem versicherten Verdienst zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen bislang nie Beanstandungen angebracht, so insbesondere auch nicht innert der ersten 90 Tage nach der ersten Abrechnung. Aus diesem Grund seien die Berechnungsgrundlagen des versi cherten Verdienstes rechtskräftig, nicht mehr zu überprüfen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Information halber sei aber noch auf die Berechnung aufmerksam zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend auf den Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungs verhältnisses, das heisse
September 2012 bzw. März 2013 bis August 2013, abgestellt und sei von einem monat lichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'677.10 (inkl. Anteil 1 3. Monatslohn) ausge gangen.
F ür die Zeit vom 2 4. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 sowie ab dem 1. Januar 2015 betrage der versich erte Verdienst aufgrund des Invalidi tätsg rades von 50 % und der erforderlichen Anpassun g an die verbleibende Resterwerbsfähigkeit folglich Fr. 6'839.-- (Fr. 13'677.10 x 0, 5).
Was die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 betreffe, sei dem Beschwerde führer
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuer kannt worden . Für diesen Zeitraum resultiere ein versi cherter V erdienst von Fr. 0.--, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei . Insgesamt seien dem Beschwerdeführer i m Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 Arbeitslos entaggel der in der Höhe von
netto Fr. 128'175.25 ausgerichtet worden . Unter Berücksichtigung des reduzierten versicherten Verdienstes betrage der Anspruch für die genannten Mo nate jedoch
lediglich
netto Fr. 40'004.6 0. Die darüber hinaus erfolgte Auszahlung von Taggeldern erweise sich als unrechtmässig. Der Beschwerdeführer habe die Differenz von netto
Fr. 88'170.65
zurückzuerstatten, wobei hiervon Fr. 34 ‘ 702.5 5 mit den Leistungen der Invalid enversicherung verrechnet, Fr. 52'330.20 - vorbehältlich einer Verrechnung mit den Leistungen der berufli chen Vorsorge - zulasten des Ausgl eichsfonds abgeschrieben und Fr. 1'137.90 mit fäl ligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigu ng für die Monate September
und Oktober 2015 verrechnet würden (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine Verrechnung mit den Leistungen der IV-Stelle nicht rechtens sei, nachdem die Beschwerde gegnerin diese direkt bei der IV-Stelle geltend gemacht habe, ohne dass er sich diesbezüglich vorgängig bei der Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle habe
zur Wehr setzen können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Abrechnungstabelle in der Verfügung vom 6.
Januar 2016 betreffend den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rückforderungsbetrag von Fr. 52‘330.20 eine Verrechnung mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bereits ab Januar 2014 erfolge. Es sei aber erstellt, dass die Z.___ AG ihm
erst ab dem 1. Mai 2014 BVG-Leistungen ausrichte. Dementsprechend seien die von der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit April 2014 eingesetzten Werte gemäss Abrechnung in der Verfügung vom 6. Januar 2016 zufolge mangelnder zeitlicher und sachlicher Kongruenz nicht rechtens (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergän zend geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass bis dato noch keine Ver rechnung mit Leistung en der Pensionskasse erfolgt sei. Dies lasse sich auch der ent sprechenden Berechnungstabelle (Urk. 7/74) entnehmen, wo insbe sondere die Spalten 9 und 10 betreffend BVG nicht berechnet worden seien . Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/73) auf gefordert worden, bei der zuständigen Pensionskasse die entsprechenden Leistungen zu bean tra gen und der Beschwerdegegner in zwecks Verrechnung bis zum 3 1. Mai 2016 Informationen über das weitere Vorgehen zukommen zu lassen. Gleichzeitig sei der Hinweis erfolgt, dass der Restbetrag beim Beschwerdeführer zurückzufordern wäre, sollte die Beschwerdegegnerin erst nach Auszahlung Kenntnis von der zuständigen Pensionskasse erhalten. Im hängigen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin nun erstmals über ausbezahlte Leistun gen des BVG-Versicherers informiert worden, was eine separat zu verfügende Rückforderung nac h sich ziehen werde. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit in Rechts kraft erwachse nen Verfügungen der IV-Stelle vom 1 8. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe, von Januar bis Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inv aliden rente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 7/76-78). D ie gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflich tige Beschwerde gegnerin (vgl. E. 1.1)
war daher
verpflichtet, ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit
vorzunehmen (vgl. E. 1.2.2). 3.2
Im Rahmen der (Neu-) Berechnung de s versicherten Verdienstes ging die Beschwerdegegnerin dabei zu Recht
vom monatlichen (Grund-) Lohn des Beschwerdeführers im Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungs verhältnisses
– das heisst von September 2012 bzw. März 2013 bis August 2 013 –
von brutto
Fr. 13‘677.10 (Fr. 12‘625.-- : 12 x 13) aus
(vgl. Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung; Urk. 7/ 2 und Urk. 7/ 6). Eine er folgsabhängige Bonuszahlung wurd e dem Beschwerdeführer
letztma lig im April 2012 ausgerichtet (Urk. 7/6), weshalb diese
vorliegend unbe achtlich ist. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass der versicherte Verdienst in der Zeit vom 2 4. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 a ufgrund des Invaliditätsgrades von 50 %
bzw. der Anpassung an die verbleibende
Erw erbsfähigkeit Fr. 6‘839. -- (Fr. 13‘677.10 x 0,5) beträgt . Dasselbe gilt auch für die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass in der Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 aufgrund des Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Anpassung an die nicht mehr vorhandene Erwerbsfähigkeit ein versicherter Verdienst von Fr. 0. -- resultiert. D iese Berechnungsgrundlagen sind indes
– entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) - im vorliegen den Ver fahren zu überprüfen, da die Beschwerdegegnerin mit unangefoc hten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 9. September 2015 (Urk. 7/68) lediglich über die Höhe des versicherten Ver dienstes für die Zeit ab dem 1. September 2015 entschieden hatte. 3.3
Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. August 2015 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘175.25 bezogen hat (vgl. dazu die detaillierte Berech nungstabelle der Beschwerdegegnerin, in welcher sämtliche ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ersichtlich sind; Urk. 7/74).
Angesichts dessen, da ss nachträglich vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zugesprochen wurde (Urk. 7/77), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zeitraum von der Beschwerdegegnerin gemäss Berechnungstabelle (Urk. 7/74)
ausgerichteten Fr. 74‘585.85
keinen Anspruch hatte .
Sodann bezog der Beschwerdeführer g emäss
Berechnungs tabelle (Urk. 7/74)
im Zeitraum vom
1. Januar bis zum 3 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 53‘589.4 0. Da ihm nachträg lich ab dem 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/78), hat er in diesem Zeitraum aber lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 40‘ 004.60, weshalb ein Differenzbetrag von Fr. 13‘584.80 resultiert. 3.4
Demnach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 88‘170.65 (Fr. 74‘585.85 + Fr. 13‘584.80), auf die er keinen Anspruch hat . Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeld leistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegebe n ist (vgl. E. 1.3.1). Überdies wurde die Rückforderung mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/72)
rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht (vgl. E. 1.3.2). 3.5
Im Weiteren war die Beschwerdegegnerin g estützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG berechtigt, von dieser Rückforderung Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlun gen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 zu verrechnen und bei der Invalidenversicherung die Verrechnung von Fr. 34‘702.55 zu beantragen (vgl. E. 1.3.3; gemäss Berechnungstabelle hat der Beschwerdeführer für den Zeitra um von Januar 2014 bis August 2015 Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von total
Fr. 37‘480.--;
Urk. 7/74) sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer mög lichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben. Die Rückforderung gegenüber der beruf lichen Vorsorge bzw. der Pensionskasse des Beschwerdeführers, zu welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG grundsätzlich ebenfall s berechtigt ist, bildet dabei
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einsprac heentscheids, sondern einer separat zu erlassenden Verfügung.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rückfor derungssumme in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Höhe der von der Invalidenversich erung und der beruflichen Vorsorge für denselben Zeitraum ausger ichteten Leistungen beschränkt (vgl. E. 1.3.4). 3.6
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Verrechnung mit den Leistun gen der IV-Stelle nicht rechtens sei,
da er sich diesbezüglich vorgängig nicht habe z ur Wehr setzen können (vgl. E. 2.2), geht im Übrigen fehl. Vor Verfü gungen, die durch Einsprac he anfechtbar sind, müssen die Parteien nicht angehört werden (vgl. E. 1.4). 4.
4.1
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Urk.
2) erweist sich d eshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2011 bis zum 3 1. August 2013 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/6). Am 2 4. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsverm ittlung (vgl. Urk.
E. 1.1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leis tungen zu erbringen hat, so kann die berechtig te Person Vorleistung verlan gen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Vorleistungspflichtig ist unter anderem die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG).
E. 1.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versi cherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmo nate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letz ten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechen baren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich verein barten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit.
E. 1.2.2 ).
E. 1.3.1 ). Überdies wurde die Rückforderung mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/72)
rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht (vgl. E. 1.3.2).
E. 1.3.2 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs.
E. 1.3.3 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 AVIG können R ückforderungen und fällige Leistun gen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückfor derungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenver sicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kranken versicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzli chen Familienzulagen verrechnet werden.
Hat eine Kasse einem ander e n Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG).
E. 1.3.4 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und spä ter für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militär versicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversiche rung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abwei chung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs summe auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zei traum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG).
E. 1.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht ange hört werden vor Verfügungen, die durch Einsprac he anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 2.
E. 2 S. 1) und beantragte am 3 0. Oktober 2013 Arbei tslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2013 (Urk. 7/1). Ausserdem meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezu g einer Invalidenrente an (vgl. Urk. 1 S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gemäss den rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle vom 1 8. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 50 %, von Januar bis Dezember 2014 100 % und ab Januar 2015 erneut 50
% betrage . Wie im Falle v on Rentenzusprachen vorgesehen, sei der versi cherte Verdienst daher rückwirkend an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst worden . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 9. September 2015 habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. September 2015 auf Fr. 6‘839.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der dem versicherten Verdienst zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen bislang nie Beanstandungen angebracht, so insbesondere auch nicht innert der ersten 90 Tage nach der ersten Abrechnung. Aus diesem Grund seien die Berechnungsgrundlagen des versi cherten Verdienstes rechtskräftig, nicht mehr zu überprüfen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Information halber sei aber noch auf die Berechnung aufmerksam zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend auf den Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungs verhältnisses, das heisse
September 2012 bzw. März 2013 bis August 2013, abgestellt und sei von einem monat lichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'677.10 (inkl. Anteil 1 3. Monatslohn) ausge gangen.
F ür die Zeit vom 2 4. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 sowie ab dem 1. Januar 2015 betrage der versich erte Verdienst aufgrund des Invalidi tätsg rades von 50 % und der erforderlichen Anpassun g an die verbleibende Resterwerbsfähigkeit folglich Fr. 6'839.-- (Fr. 13'677.10 x 0, 5).
Was die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 betreffe, sei dem Beschwerde führer
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuer kannt worden . Für diesen Zeitraum resultiere ein versi cherter V erdienst von Fr. 0.--, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei . Insgesamt seien dem Beschwerdeführer i m Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 Arbeitslos entaggel der in der Höhe von
netto Fr. 128'175.25 ausgerichtet worden . Unter Berücksichtigung des reduzierten versicherten Verdienstes betrage der Anspruch für die genannten Mo nate jedoch
lediglich
netto Fr. 40'004.6 0. Die darüber hinaus erfolgte Auszahlung von Taggeldern erweise sich als unrechtmässig. Der Beschwerdeführer habe die Differenz von netto
Fr. 88'170.65
zurückzuerstatten, wobei hiervon Fr. 34 ‘ 702.5
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine Verrechnung mit den Leistungen der IV-Stelle nicht rechtens sei, nachdem die Beschwerde gegnerin diese direkt bei der IV-Stelle geltend gemacht habe, ohne dass er sich diesbezüglich vorgängig bei der Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle habe
zur Wehr setzen können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Abrechnungstabelle in der Verfügung vom 6.
Januar 2016 betreffend den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rückforderungsbetrag von Fr. 52‘330.20 eine Verrechnung mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bereits ab Januar 2014 erfolge. Es sei aber erstellt, dass die Z.___ AG ihm
erst ab dem 1. Mai 2014 BVG-Leistungen ausrichte. Dementsprechend seien die von der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit April 2014 eingesetzten Werte gemäss Abrechnung in der Verfügung vom 6. Januar 2016 zufolge mangelnder zeitlicher und sachlicher Kongruenz nicht rechtens (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergän zend geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass bis dato noch keine Ver rechnung mit Leistung en der Pensionskasse erfolgt sei. Dies lasse sich auch der ent sprechenden Berechnungstabelle (Urk. 7/74) entnehmen, wo insbe sondere die Spalten 9 und 10 betreffend BVG nicht berechnet worden seien . Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/73) auf gefordert worden, bei der zuständigen Pensionskasse die entsprechenden Leistungen zu bean tra gen und der Beschwerdegegner in zwecks Verrechnung bis zum 3 1. Mai 2016 Informationen über das weitere Vorgehen zukommen zu lassen. Gleichzeitig sei der Hinweis erfolgt, dass der Restbetrag beim Beschwerdeführer zurückzufordern wäre, sollte die Beschwerdegegnerin erst nach Auszahlung Kenntnis von der zuständigen Pensionskasse erhalten. Im hängigen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin nun erstmals über ausbezahlte Leistun gen des BVG-Versicherers informiert worden, was eine separat zu verfügende Rückforderung nac h sich ziehen werde. 3.
E. 3 und Urk. 2 S.
E. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit in Rechts kraft erwachse nen Verfügungen der IV-Stelle vom 1 8. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe, von Januar bis Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inv aliden rente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 7/76-78). D ie gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflich tige Beschwerde gegnerin (vgl. E. 1.1)
war daher
verpflichtet, ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit
vorzunehmen (vgl. E.
E. 3.2 Im Rahmen der (Neu-) Berechnung de s versicherten Verdienstes ging die Beschwerdegegnerin dabei zu Recht
vom monatlichen (Grund-) Lohn des Beschwerdeführers im Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungs verhältnisses
– das heisst von September 2012 bzw. März 2013 bis August 2 013 –
von brutto
Fr. 13‘677.10 (Fr. 12‘625.-- : 12 x 13) aus
(vgl. Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung; Urk. 7/ 2 und Urk. 7/ 6). Eine er folgsabhängige Bonuszahlung wurd e dem Beschwerdeführer
letztma lig im April 2012 ausgerichtet (Urk. 7/6), weshalb diese
vorliegend unbe achtlich ist. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass der versicherte Verdienst in der Zeit vom 2 4. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 a ufgrund des Invaliditätsgrades von 50 %
bzw. der Anpassung an die verbleibende
Erw erbsfähigkeit Fr. 6‘839. -- (Fr. 13‘677.10 x 0,5) beträgt . Dasselbe gilt auch für die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass in der Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 aufgrund des Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Anpassung an die nicht mehr vorhandene Erwerbsfähigkeit ein versicherter Verdienst von Fr. 0. -- resultiert. D iese Berechnungsgrundlagen sind indes
– entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) - im vorliegen den Ver fahren zu überprüfen, da die Beschwerdegegnerin mit unangefoc hten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 9. September 2015 (Urk. 7/68) lediglich über die Höhe des versicherten Ver dienstes für die Zeit ab dem 1. September 2015 entschieden hatte.
E. 3.3 Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. August 2015 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘175.25 bezogen hat (vgl. dazu die detaillierte Berech nungstabelle der Beschwerdegegnerin, in welcher sämtliche ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ersichtlich sind; Urk. 7/74).
Angesichts dessen, da ss nachträglich vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zugesprochen wurde (Urk. 7/77), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zeitraum von der Beschwerdegegnerin gemäss Berechnungstabelle (Urk. 7/74)
ausgerichteten Fr. 74‘585.85
keinen Anspruch hatte .
Sodann bezog der Beschwerdeführer g emäss
Berechnungs tabelle (Urk. 7/74)
im Zeitraum vom
1. Januar bis zum 3 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 53‘589.4 0. Da ihm nachträg lich ab dem 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/78), hat er in diesem Zeitraum aber lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 40‘ 004.60, weshalb ein Differenzbetrag von Fr. 13‘584.80 resultiert.
E. 3.4 Demnach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 88‘170.65 (Fr. 74‘585.85 + Fr. 13‘584.80), auf die er keinen Anspruch hat . Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeld leistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegebe n ist (vgl. E.
E. 3.5 Im Weiteren war die Beschwerdegegnerin g estützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG berechtigt, von dieser Rückforderung Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlun gen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 zu verrechnen und bei der Invalidenversicherung die Verrechnung von Fr. 34‘702.55 zu beantragen (vgl. E. 1.3.3; gemäss Berechnungstabelle hat der Beschwerdeführer für den Zeitra um von Januar 2014 bis August 2015 Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von total
Fr. 37‘480.--;
Urk. 7/74) sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer mög lichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben. Die Rückforderung gegenüber der beruf lichen Vorsorge bzw. der Pensionskasse des Beschwerdeführers, zu welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG grundsätzlich ebenfall s berechtigt ist, bildet dabei
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einsprac heentscheids, sondern einer separat zu erlassenden Verfügung.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rückfor derungssumme in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Höhe der von der Invalidenversich erung und der beruflichen Vorsorge für denselben Zeitraum ausger ichteten Leistungen beschränkt (vgl. E. 1.3.4).
E. 3.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Verrechnung mit den Leistun gen der IV-Stelle nicht rechtens sei,
da er sich diesbezüglich vorgängig nicht habe z ur Wehr setzen können (vgl. E. 2.2), geht im Übrigen fehl. Vor Verfü gungen, die durch Einsprac he anfechtbar sind, müssen die Parteien nicht angehört werden (vgl. E. 1.4). 4.
E. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Urk.
2) erweist sich d eshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 4.2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 mit den Leistungen der Invalid enversicherung verrechnet, Fr. 52'330.20 - vorbehältlich einer Verrechnung mit den Leistungen der berufli chen Vorsorge - zulasten des Ausgl eichsfonds abgeschrieben und Fr. 1'137.90 mit fäl ligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigu ng für die Monate September
und Oktober 2015 verrechnet würden (Urk. 2 S. 5 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00118 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2011 bis zum 3 1. August 2013 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/6). Am 2 4. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsverm ittlung (vgl. Urk. 2 S. 1) und beantragte am 3 0. Oktober 2013 Arbei tslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2013 (Urk. 7/1). Ausserdem meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezu g einer Invalidenrente an (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 4). Ab der Kontrollperiode Januar 2014 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich (ALK) dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500. -- (de s zu jenem Zeitpunkt maximal möglichen versicherten Verdienst s)
aus (vgl. Urk. 2 S. 4) . Mit Vor bescheid vom 10. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2013, einer ganzen Rente ab Januar 2014 und einer halben Rente ab Januar 2015 in Aussicht (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 2 9. September 2015 stellte die ALK fest, dass der versi cherte Verdienst ab dem 1. September 2015 Fr. 6‘839.-- betrage (Urk. 7/68).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 verneinte die ALK
die Vermittlungsfä higkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter setzte sie den versicherten Verdienst vom 24. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 6‘839.- - fest (Dispo sitiv-Ziffer 2). Zudem hielt die ALK fest, dass der Versicherte für die Monate Januar 2014 bis August 2015 für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädi gung in der Höhe von total netto Fr. 88‘170.65 rückerstattungspflichtig sei (Dispositiv-Ziffer 3). Von dieser Rückforderung würden dabei Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 und Fr. 34‘702.55 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abge schrieben (Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 7/72). Mit Verfügungen vom 1 8. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten im mit Vorbescheid vom 1 0. August 2015 angekündigten Umfang eine Invalidenrente zu (Urk. 7/76-78). Gegen die Verfügung der ALK vom 6. Januar 2016 erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/82; vgl. auch Einspracheergänzu ng vom 9. März 2016, Urk. 7/85), welche die ALK mit Entscheid vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) ab wies . Einer allfäl ligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die ALK die aufschiebende Wirkung. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2016 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprachee ntscheid Nr. 85 der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers besteht für die Monate Januar 2014 bis August 2015 zufolge des von der Beschwerdegeg nerin behaupteten zu viel ausbez a h lten Betrag es von total netto Fr. 88‘170.65. 3. Es sei festzustellen, dass die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnungen gemäss Ziffer 4 des heute angefochten en Einsprache- e ntscheides Nr. 85 unzulässig sind. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufs chiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juli 2016 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leis tungen zu erbringen hat, so kann die berechtig te Person Vorleistung verlan gen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Vorleistungspflichtig ist unter anderem die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG). 1.2 1.2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versi cherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmo nate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letz ten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechen baren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich verein barten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2.2
Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ent spricht (Art. 40b AVIV). Es handelt sich dabei um Personen, be i denen eine andere Sozialversi cherung eine Invalidität festgestellt hat. Der Versiche rungs schutz der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigke it (Validitätsgrad). Für die Ar beitslosen kasse massgebend ist der Verdienst, den di e versicherte Person vor der ge sundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hatte (Lohn vor der Inval idität) und nicht das von der Invalidenversicherung festgelegte Einkommen, das die versicherte Perso n aufgrund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (AVIG-Praxis ALE des Sta atssekretariats für Wirtschaft s eco, Rz . C26).
Stellt eine andere Soz ialversicherung im Laufe der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug rückwirkend einen Invaliditäts grad fest, muss der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden – unabhän gig davon, ob der festgestellte Invaliditätsgrad zu einem Rentenanspruch führt. Bereits aufgrund des Vorbescheids der Invalidenversicherung hat eine all fällige Anpassung des versi cherten Verdienstes zu erfolgen . Die Anpas sung erfolgt ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Rente besteht
(AVIG-Praxis ALE, Rz . C29). 1.3 1.3.1
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittel frist bei formellen Verfügungen entspricht.
Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invali denrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im All gemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 133 V 524 E. 5, 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3.3
Gemäss
Art. 94 Abs. 1 AVIG können R ückforderungen und fällige Leistun gen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückfor derungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenver sicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kranken versicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzli chen Familienzulagen verrechnet werden.
Hat eine Kasse einem ander e n Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG). 1.3.4
Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und spä ter für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militär versicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversiche rung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abwei chung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs summe auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zei traum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). 1.4
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht ange hört werden vor Verfügungen, die durch Einsprac he anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gemäss den rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle vom 1 8. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 50 %, von Januar bis Dezember 2014 100 % und ab Januar 2015 erneut 50
% betrage . Wie im Falle v on Rentenzusprachen vorgesehen, sei der versi cherte Verdienst daher rückwirkend an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst worden . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 9. September 2015 habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. September 2015 auf Fr. 6‘839.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der dem versicherten Verdienst zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen bislang nie Beanstandungen angebracht, so insbesondere auch nicht innert der ersten 90 Tage nach der ersten Abrechnung. Aus diesem Grund seien die Berechnungsgrundlagen des versi cherten Verdienstes rechtskräftig, nicht mehr zu überprüfen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Information halber sei aber noch auf die Berechnung aufmerksam zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend auf den Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungs verhältnisses, das heisse
September 2012 bzw. März 2013 bis August 2013, abgestellt und sei von einem monat lichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'677.10 (inkl. Anteil 1 3. Monatslohn) ausge gangen.
F ür die Zeit vom 2 4. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 sowie ab dem 1. Januar 2015 betrage der versich erte Verdienst aufgrund des Invalidi tätsg rades von 50 % und der erforderlichen Anpassun g an die verbleibende Resterwerbsfähigkeit folglich Fr. 6'839.-- (Fr. 13'677.10 x 0, 5).
Was die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 betreffe, sei dem Beschwerde führer
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuer kannt worden . Für diesen Zeitraum resultiere ein versi cherter V erdienst von Fr. 0.--, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei . Insgesamt seien dem Beschwerdeführer i m Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 Arbeitslos entaggel der in der Höhe von
netto Fr. 128'175.25 ausgerichtet worden . Unter Berücksichtigung des reduzierten versicherten Verdienstes betrage der Anspruch für die genannten Mo nate jedoch
lediglich
netto Fr. 40'004.6 0. Die darüber hinaus erfolgte Auszahlung von Taggeldern erweise sich als unrechtmässig. Der Beschwerdeführer habe die Differenz von netto
Fr. 88'170.65
zurückzuerstatten, wobei hiervon Fr. 34 ‘ 702.5 5 mit den Leistungen der Invalid enversicherung verrechnet, Fr. 52'330.20 - vorbehältlich einer Verrechnung mit den Leistungen der berufli chen Vorsorge - zulasten des Ausgl eichsfonds abgeschrieben und Fr. 1'137.90 mit fäl ligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigu ng für die Monate September
und Oktober 2015 verrechnet würden (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine Verrechnung mit den Leistungen der IV-Stelle nicht rechtens sei, nachdem die Beschwerde gegnerin diese direkt bei der IV-Stelle geltend gemacht habe, ohne dass er sich diesbezüglich vorgängig bei der Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle habe
zur Wehr setzen können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Abrechnungstabelle in der Verfügung vom 6.
Januar 2016 betreffend den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rückforderungsbetrag von Fr. 52‘330.20 eine Verrechnung mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bereits ab Januar 2014 erfolge. Es sei aber erstellt, dass die Z.___ AG ihm
erst ab dem 1. Mai 2014 BVG-Leistungen ausrichte. Dementsprechend seien die von der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit April 2014 eingesetzten Werte gemäss Abrechnung in der Verfügung vom 6. Januar 2016 zufolge mangelnder zeitlicher und sachlicher Kongruenz nicht rechtens (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergän zend geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass bis dato noch keine Ver rechnung mit Leistung en der Pensionskasse erfolgt sei. Dies lasse sich auch der ent sprechenden Berechnungstabelle (Urk. 7/74) entnehmen, wo insbe sondere die Spalten 9 und 10 betreffend BVG nicht berechnet worden seien . Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/73) auf gefordert worden, bei der zuständigen Pensionskasse die entsprechenden Leistungen zu bean tra gen und der Beschwerdegegner in zwecks Verrechnung bis zum 3 1. Mai 2016 Informationen über das weitere Vorgehen zukommen zu lassen. Gleichzeitig sei der Hinweis erfolgt, dass der Restbetrag beim Beschwerdeführer zurückzufordern wäre, sollte die Beschwerdegegnerin erst nach Auszahlung Kenntnis von der zuständigen Pensionskasse erhalten. Im hängigen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin nun erstmals über ausbezahlte Leistun gen des BVG-Versicherers informiert worden, was eine separat zu verfügende Rückforderung nac h sich ziehen werde. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit in Rechts kraft erwachse nen Verfügungen der IV-Stelle vom 1 8. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe, von Januar bis Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inv aliden rente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 7/76-78). D ie gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflich tige Beschwerde gegnerin (vgl. E. 1.1)
war daher
verpflichtet, ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit
vorzunehmen (vgl. E. 1.2.2). 3.2
Im Rahmen der (Neu-) Berechnung de s versicherten Verdienstes ging die Beschwerdegegnerin dabei zu Recht
vom monatlichen (Grund-) Lohn des Beschwerdeführers im Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungs verhältnisses
– das heisst von September 2012 bzw. März 2013 bis August 2 013 –
von brutto
Fr. 13‘677.10 (Fr. 12‘625.-- : 12 x 13) aus
(vgl. Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung; Urk. 7/ 2 und Urk. 7/ 6). Eine er folgsabhängige Bonuszahlung wurd e dem Beschwerdeführer
letztma lig im April 2012 ausgerichtet (Urk. 7/6), weshalb diese
vorliegend unbe achtlich ist. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass der versicherte Verdienst in der Zeit vom 2 4. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 a ufgrund des Invaliditätsgrades von 50 %
bzw. der Anpassung an die verbleibende
Erw erbsfähigkeit Fr. 6‘839. -- (Fr. 13‘677.10 x 0,5) beträgt . Dasselbe gilt auch für die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass in der Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 aufgrund des Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Anpassung an die nicht mehr vorhandene Erwerbsfähigkeit ein versicherter Verdienst von Fr. 0. -- resultiert. D iese Berechnungsgrundlagen sind indes
– entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) - im vorliegen den Ver fahren zu überprüfen, da die Beschwerdegegnerin mit unangefoc hten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 9. September 2015 (Urk. 7/68) lediglich über die Höhe des versicherten Ver dienstes für die Zeit ab dem 1. September 2015 entschieden hatte. 3.3
Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. August 2015 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘175.25 bezogen hat (vgl. dazu die detaillierte Berech nungstabelle der Beschwerdegegnerin, in welcher sämtliche ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ersichtlich sind; Urk. 7/74).
Angesichts dessen, da ss nachträglich vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2014 gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zugesprochen wurde (Urk. 7/77), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zeitraum von der Beschwerdegegnerin gemäss Berechnungstabelle (Urk. 7/74)
ausgerichteten Fr. 74‘585.85
keinen Anspruch hatte .
Sodann bezog der Beschwerdeführer g emäss
Berechnungs tabelle (Urk. 7/74)
im Zeitraum vom
1. Januar bis zum 3 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 53‘589.4 0. Da ihm nachträg lich ab dem 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/78), hat er in diesem Zeitraum aber lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 40‘ 004.60, weshalb ein Differenzbetrag von Fr. 13‘584.80 resultiert. 3.4
Demnach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 88‘170.65 (Fr. 74‘585.85 + Fr. 13‘584.80), auf die er keinen Anspruch hat . Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeld leistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegebe n ist (vgl. E. 1.3.1). Überdies wurde die Rückforderung mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/72)
rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht (vgl. E. 1.3.2). 3.5
Im Weiteren war die Beschwerdegegnerin g estützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG berechtigt, von dieser Rückforderung Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlun gen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 zu verrechnen und bei der Invalidenversicherung die Verrechnung von Fr. 34‘702.55 zu beantragen (vgl. E. 1.3.3; gemäss Berechnungstabelle hat der Beschwerdeführer für den Zeitra um von Januar 2014 bis August 2015 Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von total
Fr. 37‘480.--;
Urk. 7/74) sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer mög lichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben. Die Rückforderung gegenüber der beruf lichen Vorsorge bzw. der Pensionskasse des Beschwerdeführers, zu welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG grundsätzlich ebenfall s berechtigt ist, bildet dabei
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einsprac heentscheids, sondern einer separat zu erlassenden Verfügung.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rückfor derungssumme in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Höhe der von der Invalidenversich erung und der beruflichen Vorsorge für denselben Zeitraum ausger ichteten Leistungen beschränkt (vgl. E. 1.3.4). 3.6
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Verrechnung mit den Leistun gen der IV-Stelle nicht rechtens sei,
da er sich diesbezüglich vorgängig nicht habe z ur Wehr setzen können (vgl. E. 2.2), geht im Übrigen fehl. Vor Verfü gungen, die durch Einsprac he anfechtbar sind, müssen die Parteien nicht angehört werden (vgl. E. 1.4). 4.
4.1
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Urk.
2) erweist sich d eshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl