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AL.2016.00102

Anspruchsberechtigung bei Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, kein Verdienstausfall aufgrund des erzielten Zwischenverdienstes, Beendigung der Arbeitslosigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-10-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), hinsichtlich der weiteren rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausfüh rungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 nach Aufn ahme einer finanziell zumutbaren Arbeit am 1. September 2015 keinen anrechenbaren Arbeits

- und Verdienst ausfall erlitten habe, so dass dem entspre chend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er die Auszahlung der i h m zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung bi s und mit 2 5. September 2016 hätte erhalten sollen und seit über acht Monaten auf das Geld warte (Urk. 1); in weiterer Erwägung, dass aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit der Y.___ GmbH einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. September 2015 abschloss bei einem Basisbruttolohn von Fr. 6‘300.-- und einer Entlöhnung aufgrund der effektiv geleisteten Stunden (Urk. 5 /124 ff., Urk. 5 /87, Urk. 5 /136), der Beschwerdeführer in der Folge die Arbeit bei der Y.___ GmbH effektiv am 7. September 2015 aufnahm und im September 2015 13 9 Stunden leistete (Urk. 5 /128); dies laut der aufliegenden Lohnabrechnung zu einem Bruttolohnanspruch von Fr. 6‘040.-- führte und eine Auszahlung von Netto Fr. 5‘303.85 zur Folge hatte (Urk. 5 /130), die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mit Schreiben vom 2 9. September 2015 erfolgte unter Hinweis auf den Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2015 (Urk. 5 /137), aufgrund des effektiven Arbeitsbeginns am 7. September 2015 und entspre chend der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 5 /137) davon auszu gehen ist, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit per 1. Oktober 2015 erfolgt und das per September 2015 erzielte Einkommen als Zwischenverdienst zu werten ist, dabei entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid

(vgl. Urk. 5/10) aufgrund der Taggeldabrechnung betreffend September 2015 belegt

ist, dass das tatsächliche erzielte Einkommen (brutto Fr. 6‘040.--) über der dem Beschwerdeführer im September 2015 zustehenden Arbeitslosenent schädigung und sogar über dem versicherten Verdienst liegt (Fr. 5‘796.--, Urk. 5 /29), was unbestritten blieb, so dass mangels Verdienstausfalls kein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]; Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), sofern man ausgehend vom vertraglichen Arbeitsbeginn am 1. September 2015 aufgrund des vereinbarten und erzielten Einkommens von einer Beendigung der Arbeitslosigkeit per 1. September 2015 ausginge, ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestünde, dies in Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde zur Bestätigu ng des angefochtenen Einspracheentscheids führt; erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00102 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

19. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57.024 Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung für den Monat September 2015 mit Einspracheent scheid vom 2 6. Mai 2016

verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 7. Juni 2016, mit welcher der Beschwer deführer sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Leistungszusprache beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 4), in die Eingaben der Par teien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10, Urk. 13) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), hinsichtlich der weiteren rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausfüh rungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 nach Aufn ahme einer finanziell zumutbaren Arbeit am 1. September 2015 keinen anrechenbaren Arbeits

- und Verdienst ausfall erlitten habe, so dass dem entspre chend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er die Auszahlung der i h m zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung bi s und mit 2 5. September 2016 hätte erhalten sollen und seit über acht Monaten auf das Geld warte (Urk. 1); in weiterer Erwägung, dass aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit der Y.___ GmbH einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. September 2015 abschloss bei einem Basisbruttolohn von Fr. 6‘300.-- und einer Entlöhnung aufgrund der effektiv geleisteten Stunden (Urk. 5 /124 ff., Urk. 5 /87, Urk. 5 /136), der Beschwerdeführer in der Folge die Arbeit bei der Y.___ GmbH effektiv am 7. September 2015 aufnahm und im September 2015 13 9 Stunden leistete (Urk. 5 /128); dies laut der aufliegenden Lohnabrechnung zu einem Bruttolohnanspruch von Fr. 6‘040.-- führte und eine Auszahlung von Netto Fr. 5‘303.85 zur Folge hatte (Urk. 5 /130), die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mit Schreiben vom 2 9. September 2015 erfolgte unter Hinweis auf den Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2015 (Urk. 5 /137), aufgrund des effektiven Arbeitsbeginns am 7. September 2015 und entspre chend der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 5 /137) davon auszu gehen ist, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit per 1. Oktober 2015 erfolgt und das per September 2015 erzielte Einkommen als Zwischenverdienst zu werten ist, dabei entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid

(vgl. Urk. 5/10) aufgrund der Taggeldabrechnung betreffend September 2015 belegt

ist, dass das tatsächliche erzielte Einkommen (brutto Fr. 6‘040.--) über der dem Beschwerdeführer im September 2015 zustehenden Arbeitslosenent schädigung und sogar über dem versicherten Verdienst liegt (Fr. 5‘796.--, Urk. 5 /29), was unbestritten blieb, so dass mangels Verdienstausfalls kein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]; Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), sofern man ausgehend vom vertraglichen Arbeitsbeginn am 1. September 2015 aufgrund des vereinbarten und erzielten Einkommens von einer Beendigung der Arbeitslosigkeit per 1. September 2015 ausginge, ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestünde, dies in Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde zur Bestätigu ng des angefochtenen Einspracheentscheids führt; erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty