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AL.2016.00099

Versicherter Verdienst lässt sich nicht zuverlässig ermitteln, Beweislosigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1980 geborene X.___ meldete sich am

10. Juli 2015 beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/I/1) und beantragte ab 1. Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/I/2) . Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, vom 1. Juni 2013 bis 1. Juli 2015 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein . Das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, da alle Touren verloren gegangen seien und über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet werde (Urk. 8/I/2) . Mit Verfügung vom 18. September 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung ab dem 10. Juli 2015 mit der Begründung, der Versicherte habe beim Unternehmen Y.___ GmbH als im Handelsregister eingetragener Gesell schafter und Geschäftsführer nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 8/I/3) . 1.2

Nachdem die Gesellschafterversammlung am

24. November 2015 die Auf - lö sung und Liquidation der Y.___ GmbH beschlossen hatte

(Urk. 8/II S. 150 f.) – wobei dies jedoch nicht im Handelsregister publiziert wurde (vgl. www.zefix.ch

) -, stellte

der Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenent - schä digung

(Urk. 8/II/1 f.) . Mit Verfügung vom 5 . Januar 2016

verneinte die Unia

Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 24 . November 2015, da der Lohnfluss nicht nach gewiesen sei und kein versicherter Verdienst berechnet werden könne (Urk. 8/II/3) . Dagegen erhob d er Versicherte am 7. Januar 2016 Einsprache (Urk. 8/II/4).

Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Unia

Arbeitslosen kasse

dem Versicherten mit, bei der Prüfung des Dossiers sei aufgefallen, dass er

beim Unternehmen Y.___ GmbH nach wie vor eine arbeitgeberähnli che Stellung inne habe, und gab

dem Versicherten Gelegenheit, hierzu Stel lung zu nehmen und eine Bestätigung der Löschung aus dem Handelsregister einzureichen (Urk. 8/II/5). Mit Urteil vom

6. April 2016

wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet; mangels Aktiven wurde das Konkursver fahren am 14. Juni 2016 eingestellt und die Gesellschaft in der Folge im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/II/6; www.zefix.ch). Nach weiteren Abklä rungen wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache mangels nachgewie senem Lohnfluss mit E ntscheid vom

19. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17 . Juni 2016 Beschw erde und beantragte die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). M it Beschwerdeant wort vom 6 . September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). M it Verfügung vo m 21. September 2016 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer

Rechtsanwalt Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags - zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti - gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitrags - zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbin dung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehme rin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.

1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeit geberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsicht lich des Lohnflusses weitergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B146).

Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäfti gung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).

Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn ausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treu handbüro geführte Ge schäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem ent spr echenden individuellen Kontoaus zug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestim mung des ver sicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen ver mag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnab rech nung, eine Lohnquittung, ei nen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheits gehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Bew eislosig keit zulasten der versi cherten Person vor, womit ein Anspruch auf A rbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei d er Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdiens tes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . 148). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen no rmalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnitts lohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemes sungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Vorausset zung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den vom Versicherten eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer

in den Jahren 2014 und 2015 einen Lohn ausbezahlt hätte. Der Lohnfluss könne vom Beschwerdeführer nicht genügend belegt werden . Für das Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen einreichen können. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 91‘200.-- brutto erhalten . Dies decke sich jedoch nicht mit dem deklarierten Lohn im IK-Auszug, wo lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 56‘935.-- ausgewiesen sei. Demnach könnten auch d ie Indizien wie die Lohnabrechnungen, die Steuerdeklaration für das Jahr 2014 noch der IK-Auszug den behaupteten Monatsl ohn von Fr. 7‘000.-- nachwei sen. Da zudem keine klare n Buchhaltungsbelege vorlägen, welche ein en Lohnfluss ausweisen würden, könne der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (Urk. 2, Urk. 7). 2.2

Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass die Y.___ GmbH über regelmässige namhafte Einkünfte verfügt habe (Gutschriften von der PostLo gistics AG), und der Beschwerdeführer ausserdem infolge eines Unfall ereig nisses vom 27. Januar 2014 Taggeldleistungen zugesprochen erhalten habe, welche über die GmbH abgerechnet worden seien.

F ür die Buchhaltung sei das Unternehmen

Z.___ AG zuständig gewe sen. Im Rahmen der Abklärungen habe man nun festgestellt, dass diese Buchhaltungsunterlagen nur teilweise richtig seien. Unter anderem seien zwar die Löhne der Angestellten mit Zahlungen über das Bankkonto sowie für die Ehefrau mit Zahlungen über die Kasse erfasst worden. Es fehle indes sen ein Konto, auf welchem die Privatbezüge des Beschwerdeführers erfasst worden wären. Auf entsprechende Anfrage bei der Buchhalterin sei mitgeteilt worden, es würden „kei ne weiteren Auskünfte“ erteilt.

Es existiere offenbar kein Konto, welches festhalte, welche Leistungen der Beschwerdeführer selber erhalten habe. Nach der Darstellung des Beschwer deführers sei einzig klar, dass er sich jeweils den Lohn aus den Kassabestän den bar ausbeza hlt habe . Diese Kassabestände wiederum seien durch Barbe züge (Sch a lter und Automat) geäuffnet worden, was sich aus den

Bankaus zügen ergebe .

Der Beschwerdeführer habe im Abklärungsverfahren Lohnab rechnungen ediert, welche teilweise den Vermerk „Betrag bar erhalten“ wie auch die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen würden. Es würden jeweils mehrere solche Abrechnungen pro Monat existieren. Das Total der abgerechneten Zahlungen ergebe im Jahr 2014 ein en Betrag von Fr. 82‘725.70.

I n der Lohnmeldung für das Jahr 2014 an die SVA Zürich vom 5. Februar 2015, der separaten Aufstellung für sämtliche Lohnbezüger und dem Lohn blatt des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 seien der Grundlohn von Fr. 7‘000.--, die Kinderzulagen von Fr. 400.-- wie auch die Taggeldleistungen erfasst, wobei unter Berücksichtigung der erfolgten Taggeldleistungen ein Abrechnungsbetrag von Fr. 56‘935.-- resultiert sei. Der Beschwerdeführer sei auch bei der A.___ Sammelstiftung BVG mit einem Gehalt von Fr. 7‘000.--

gemeldet und versichert gewesen.

Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effek tiv mit einem monatlichen Lohn von Fr. 7‘000. -- für die Y.___ GmbH tätig gewesen sei und sich durch Barbezüge alimentiert habe.

Schliesslich wurde darauf h ingewiesen, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 83‘391.-- deklariert worden sei. D iese Steuererklärung sei bereits am 24. März 2015 unterschrieben worden, wäh rend die Anmeldung beim RAV erst am 22. Dezember 2015 erfolgt sei. Es könne somit schon deshalb

nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer deführer habe irgendeine Absicht in Bezug auf das Erhältlichmachen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt . Dies umso mehr, als er im damaligen Zeitpunkt noch an den Weiterbestand seines Geschäfts geglaubt habe

(Urk. 1) . 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag, datiert vom 1. April 2013, war der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2013 als Geschäftsführer/Chauffeur bei der Y.___ GmbH an ge stellt und es wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7‘000. -- vereinbart (Urk. 8/I S. 46 f.). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Mai 2015 belief sich der letzte Monatslohn des Beschwerdeführer s

auf Fr. 7‘000. -- (Urk. 8/I S. 55) .

A uch in den einger eichten Lohnabrechnungen wurde - mit Ausnahme für den Monat Januar 2014 (Urk. 8/II/4) - ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.-- aufgeführt (Urk. 8/I S. 34-43, 8/II/4, 8/II S. 120-134) .

Zu beac hten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung respektive für den Zeitraum vom 15. Septem - ber 2014 bis 15. April 2015 als Vors itzender der Geschäftsführung und Mitg esellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. www.zefix.ch

) eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, was den Beweiswert dieser Doku - mente, die von ihm

– soweit sie unter zeichnet sind - selber unterschrie ben wurden, grundsätzlich schmälert. Da eine derartige Konstellation natur gemäss ein e Missbrauchsgefahr in sich birgt, sind an den Nachweis, dass der

vereinbarte Lohn effektiv ausbezahlt wurde, strenge Anforderungen zu stel len. Wenn unter diesen Umständen der Lohn bar ausbezahlt wird, hat die Barauszahlung klar und eindeutig belegt zu sein und hat der Beschwerde führer die sich aus dieser Zahlungsart ergebenden Beweisschwierigkeiten zu vertreten. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnzahlungen seien jeweils in bar aus der Kasse erfolgt. Wie er jedoch selber darauf hinweist, ist aus den Buch haltungsunterlagen nicht hinreichend klar ersichtlich, inwieweit Lohnzah lungen tatsächlich erfolgt wären . So wurden im Kassenkonto zwar diverse Buchungen für Löhne der Ehefrau des Beschwerdeführers erfasst sowie Buchungen für Spesen des Beschwerdeführers. Lohnbuchungen für den Beschwerdeführer wurden jedoch keine einzeln vorgenommen (vgl. Urk. 8/IV/5c).

Im R ahmen des Verwaltungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis erfolgter Barl ohnzahlungen für die Monate Januar 2014 bis März 2015 Lohnabrechnungen ein, welche mit dem Vermerk „ Betrag B ar erhalten“, gefolgt von der Unterschrift des Beschwerdeführers, ve rsehen sind (Urk. 8/II/4, 8/II S. 120-122) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits i m Rahmen der erstmaligen Anmeldung Lohna brechnungen (ohne Unterschrift) für die Monate Juni 2014 bis März 2015 eingereicht w u rden

(Urk. 8/I S. 34-43; Eingangsdatum 24. Juli 2015). Gemäss diesen

im Juli 2015 eingereichten Lohnabrechnungen gelangten in den Monaten Juni 2014 bis November 2014 jeweils andere Nettolöhne zur Auszahlung als gemäss den im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingereichten Lohnab rechnungen (Juni 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 34] sowie Fr. 7‘416.75 [Urk. 8/II/4 S. 85]; Juli 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 35] sowie Fr. 7‘659.65 [Urk. 8/II/4 S. 71]; August 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 36] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 72]; September 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 37] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 73]; Oktober 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 38] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 75]; November 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 39] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 74]). Weshalb es zu diesen unterschiedlichen Angaben bezüglich ausbezahlter Löhne kam, wurde beschwerdeweise nicht erläutert, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass jeweils mehrere Abrechnungen pro Monat existieren würden und die unter schiedlichen Lohnabrechnungen denn auch erneut eingereicht wurden (vgl. E. 2.2 und Urk. 3/4). Angesichts dieser Diskrepanzen erscheint nicht klar, welche Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Im Übrigen tragen

die unterschriebenen Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2014 bis August 2014 als Druckdatum alle den 27. Oktober 2014 (Urk. 8/II/4 S. 71-72, 80-85), f ür die Lohnabrechnungen Januar 2015 bis März 2015 sind pro Monat jeweils zwei unterzeichnete Versionen derselben Lohnabrechnung, jedoch nicht mit derselben Unterschrift,

in den Akten (vgl. Urk. 8/II/4 S. 77-79, 8/II S. 120-122) und d ie Lohnabrechnung für Januar 2014 ist schliesslich einmal mit dem Vermerk „Betrag Bar erhalten“, und einmal ohne diesen Vermerk unter zeichnet worden (Urk. 8/II/4 S. 80, 8/II S. 90).

A uf dem Lohnausweis für das Jahr 2014 wurde schliesslich ein Nettolohn von Fr. 83‘391.-- angegeben (Urk. 8/II/4 S. 70). Wenn man jedoch alle auf den unterschriebene n Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 ausgewiesenen Nettolöhne zusammenzählt, würde ein Nettoeinkommen von Fr. 82‘ 725. 70 resultieren (Urk. 8/II/4), womit auch diesbezüglich Diskrepanzen bestehen. 3.3

Vor diesem Hintergrund

lässt sich somit nicht ermitteln, in welcher Höhe der Beschwerdefü hrer tatsächlich Lohnzahlungen erhalten hat.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde, der SVA Zürich und der Pensionskasse Einnahmen dekla riert hatte (vgl. Urk. 3/10 [Vorsorgeausweis 2014], Urk. 8/II/4 S. 65-70 [Steu ererklärung inkl. Lohnausweis 2014], Urk. 8/II/13 [IK-Auszug 2014: die deklarierten Fr. 56‘935.-- ergeben zusammen mit den Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 27‘065.-- ein Bruttoeinkommen von Fr. 84‘000.--, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.--, vgl. Urk. 3/9 ]). Dabei handelt es sich höchstens um Indizien, welche keinen Lohnfluss zu beweisen vermögen. 3.4

Wie beschwerdeweise zu Recht ausgeführt wird, ist gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit (Urk. 1 S. 6; unter Hinweis auf BGE 131 V 444) .

D a die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe jedoch dazu führt, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht exakt genug festlegen lässt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5), hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels hinreichend ausgewiese nem Lohnfluss z u Recht verneint.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom

21. September 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Mög lichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Ent schädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 10). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich,

wird mit Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeit geberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsicht lich des Lohnflusses weitergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B146).

Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäfti gung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).

Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn ausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treu handbüro geführte Ge schäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem ent spr echenden individuellen Kontoaus zug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestim mung des ver sicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen ver mag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnab rech nung, eine Lohnquittung, ei nen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheits gehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Bew eislosig keit zulasten der versi cherten Person vor, womit ein Anspruch auf A rbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei d er Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdiens tes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . 148).

E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen no rmalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art.

E. 5 . Januar 2016

verneinte die Unia

Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 24 . November 2015, da der Lohnfluss nicht nach gewiesen sei und kein versicherter Verdienst berechnet werden könne (Urk. 8/II/3) . Dagegen erhob d er Versicherte am 7. Januar 2016 Einsprache (Urk. 8/II/4).

Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Unia

Arbeitslosen kasse

dem Versicherten mit, bei der Prüfung des Dossiers sei aufgefallen, dass er

beim Unternehmen Y.___ GmbH nach wie vor eine arbeitgeberähnli che Stellung inne habe, und gab

dem Versicherten Gelegenheit, hierzu Stel lung zu nehmen und eine Bestätigung der Löschung aus dem Handelsregister einzureichen (Urk. 8/II/5). Mit Urteil vom

6. April 2016

wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet; mangels Aktiven wurde das Konkursver fahren am 14. Juni 2016 eingestellt und die Gesellschaft in der Folge im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/II/6; www.zefix.ch). Nach weiteren Abklä rungen wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache mangels nachgewie senem Lohnfluss mit E ntscheid vom

19. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17 . Juni 2016 Beschw erde und beantragte die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). M it Beschwerdeant wort vom

E. 6 . September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). M it Verfügung vo m 21. September 2016 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer

Rechtsanwalt Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti - gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitrags - zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbin dung mit Abs. 2 AVIG).

E. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnitts lohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemes sungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Vorausset zung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den vom Versicherten eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer

in den Jahren 2014 und 2015 einen Lohn ausbezahlt hätte. Der Lohnfluss könne vom Beschwerdeführer nicht genügend belegt werden . Für das Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen einreichen können. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 91‘200.-- brutto erhalten . Dies decke sich jedoch nicht mit dem deklarierten Lohn im IK-Auszug, wo lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 56‘935.-- ausgewiesen sei. Demnach könnten auch d ie Indizien wie die Lohnabrechnungen, die Steuerdeklaration für das Jahr 2014 noch der IK-Auszug den behaupteten Monatsl ohn von Fr. 7‘000.-- nachwei sen. Da zudem keine klare n Buchhaltungsbelege vorlägen, welche ein en Lohnfluss ausweisen würden, könne der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (Urk. 2, Urk. 7). 2.2

Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass die Y.___ GmbH über regelmässige namhafte Einkünfte verfügt habe (Gutschriften von der PostLo gistics AG), und der Beschwerdeführer ausserdem infolge eines Unfall ereig nisses vom 27. Januar 2014 Taggeldleistungen zugesprochen erhalten habe, welche über die GmbH abgerechnet worden seien.

F ür die Buchhaltung sei das Unternehmen

Z.___ AG zuständig gewe sen. Im Rahmen der Abklärungen habe man nun festgestellt, dass diese Buchhaltungsunterlagen nur teilweise richtig seien. Unter anderem seien zwar die Löhne der Angestellten mit Zahlungen über das Bankkonto sowie für die Ehefrau mit Zahlungen über die Kasse erfasst worden. Es fehle indes sen ein Konto, auf welchem die Privatbezüge des Beschwerdeführers erfasst worden wären. Auf entsprechende Anfrage bei der Buchhalterin sei mitgeteilt worden, es würden „kei ne weiteren Auskünfte“ erteilt.

Es existiere offenbar kein Konto, welches festhalte, welche Leistungen der Beschwerdeführer selber erhalten habe. Nach der Darstellung des Beschwer deführers sei einzig klar, dass er sich jeweils den Lohn aus den Kassabestän den bar ausbeza hlt habe . Diese Kassabestände wiederum seien durch Barbe züge (Sch a lter und Automat) geäuffnet worden, was sich aus den

Bankaus zügen ergebe .

Der Beschwerdeführer habe im Abklärungsverfahren Lohnab rechnungen ediert, welche teilweise den Vermerk „Betrag bar erhalten“ wie auch die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen würden. Es würden jeweils mehrere solche Abrechnungen pro Monat existieren. Das Total der abgerechneten Zahlungen ergebe im Jahr 2014 ein en Betrag von Fr. 82‘725.70.

I n der Lohnmeldung für das Jahr 2014 an die SVA Zürich vom 5. Februar 2015, der separaten Aufstellung für sämtliche Lohnbezüger und dem Lohn blatt des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 seien der Grundlohn von Fr. 7‘000.--, die Kinderzulagen von Fr. 400.-- wie auch die Taggeldleistungen erfasst, wobei unter Berücksichtigung der erfolgten Taggeldleistungen ein Abrechnungsbetrag von Fr. 56‘935.-- resultiert sei. Der Beschwerdeführer sei auch bei der A.___ Sammelstiftung BVG mit einem Gehalt von Fr. 7‘000.--

gemeldet und versichert gewesen.

Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effek tiv mit einem monatlichen Lohn von Fr. 7‘000. -- für die Y.___ GmbH tätig gewesen sei und sich durch Barbezüge alimentiert habe.

Schliesslich wurde darauf h ingewiesen, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 83‘391.-- deklariert worden sei. D iese Steuererklärung sei bereits am 24. März 2015 unterschrieben worden, wäh rend die Anmeldung beim RAV erst am 22. Dezember 2015 erfolgt sei. Es könne somit schon deshalb

nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer deführer habe irgendeine Absicht in Bezug auf das Erhältlichmachen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt . Dies umso mehr, als er im damaligen Zeitpunkt noch an den Weiterbestand seines Geschäfts geglaubt habe

(Urk. 1) . 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag, datiert vom 1. April 2013, war der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2013 als Geschäftsführer/Chauffeur bei der Y.___ GmbH an ge stellt und es wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7‘000. -- vereinbart (Urk. 8/I S. 46 f.). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Mai 2015 belief sich der letzte Monatslohn des Beschwerdeführer s

auf Fr. 7‘000. -- (Urk. 8/I S. 55) .

A uch in den einger eichten Lohnabrechnungen wurde - mit Ausnahme für den Monat Januar 2014 (Urk. 8/II/4) - ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.-- aufgeführt (Urk. 8/I S. 34-43, 8/II/4, 8/II S. 120-134) .

Zu beac hten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung respektive für den Zeitraum vom 15. Septem - ber 2014 bis 15. April 2015 als Vors itzender der Geschäftsführung und Mitg esellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. www.zefix.ch

) eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, was den Beweiswert dieser Doku - mente, die von ihm

– soweit sie unter zeichnet sind - selber unterschrie ben wurden, grundsätzlich schmälert. Da eine derartige Konstellation natur gemäss ein e Missbrauchsgefahr in sich birgt, sind an den Nachweis, dass der

vereinbarte Lohn effektiv ausbezahlt wurde, strenge Anforderungen zu stel len. Wenn unter diesen Umständen der Lohn bar ausbezahlt wird, hat die Barauszahlung klar und eindeutig belegt zu sein und hat der Beschwerde führer die sich aus dieser Zahlungsart ergebenden Beweisschwierigkeiten zu vertreten. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnzahlungen seien jeweils in bar aus der Kasse erfolgt. Wie er jedoch selber darauf hinweist, ist aus den Buch haltungsunterlagen nicht hinreichend klar ersichtlich, inwieweit Lohnzah lungen tatsächlich erfolgt wären . So wurden im Kassenkonto zwar diverse Buchungen für Löhne der Ehefrau des Beschwerdeführers erfasst sowie Buchungen für Spesen des Beschwerdeführers. Lohnbuchungen für den Beschwerdeführer wurden jedoch keine einzeln vorgenommen (vgl. Urk. 8/IV/5c).

Im R ahmen des Verwaltungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis erfolgter Barl ohnzahlungen für die Monate Januar 2014 bis März 2015 Lohnabrechnungen ein, welche mit dem Vermerk „ Betrag B ar erhalten“, gefolgt von der Unterschrift des Beschwerdeführers, ve rsehen sind (Urk. 8/II/4, 8/II S. 120-122) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits i m Rahmen der erstmaligen Anmeldung Lohna brechnungen (ohne Unterschrift) für die Monate Juni 2014 bis März 2015 eingereicht w u rden

(Urk. 8/I S. 34-43; Eingangsdatum 24. Juli 2015). Gemäss diesen

im Juli 2015 eingereichten Lohnabrechnungen gelangten in den Monaten Juni 2014 bis November 2014 jeweils andere Nettolöhne zur Auszahlung als gemäss den im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingereichten Lohnab rechnungen (Juni 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 34] sowie Fr. 7‘416.75 [Urk. 8/II/4 S. 85]; Juli 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 35] sowie Fr. 7‘659.65 [Urk. 8/II/4 S. 71]; August 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 36] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 72]; September 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 37] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 73]; Oktober 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 38] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 75]; November 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 39] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 74]). Weshalb es zu diesen unterschiedlichen Angaben bezüglich ausbezahlter Löhne kam, wurde beschwerdeweise nicht erläutert, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass jeweils mehrere Abrechnungen pro Monat existieren würden und die unter schiedlichen Lohnabrechnungen denn auch erneut eingereicht wurden (vgl. E. 2.2 und Urk. 3/4). Angesichts dieser Diskrepanzen erscheint nicht klar, welche Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Im Übrigen tragen

die unterschriebenen Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2014 bis August 2014 als Druckdatum alle den 27. Oktober 2014 (Urk. 8/II/4 S. 71-72, 80-85), f ür die Lohnabrechnungen Januar 2015 bis März 2015 sind pro Monat jeweils zwei unterzeichnete Versionen derselben Lohnabrechnung, jedoch nicht mit derselben Unterschrift,

in den Akten (vgl. Urk. 8/II/4 S. 77-79, 8/II S. 120-122) und d ie Lohnabrechnung für Januar 2014 ist schliesslich einmal mit dem Vermerk „Betrag Bar erhalten“, und einmal ohne diesen Vermerk unter zeichnet worden (Urk. 8/II/4 S. 80, 8/II S. 90).

A uf dem Lohnausweis für das Jahr 2014 wurde schliesslich ein Nettolohn von Fr. 83‘391.-- angegeben (Urk. 8/II/4 S. 70). Wenn man jedoch alle auf den unterschriebene n Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 ausgewiesenen Nettolöhne zusammenzählt, würde ein Nettoeinkommen von Fr. 82‘ 725. 70 resultieren (Urk. 8/II/4), womit auch diesbezüglich Diskrepanzen bestehen. 3.3

Vor diesem Hintergrund

lässt sich somit nicht ermitteln, in welcher Höhe der Beschwerdefü hrer tatsächlich Lohnzahlungen erhalten hat.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde, der SVA Zürich und der Pensionskasse Einnahmen dekla riert hatte (vgl. Urk. 3/10 [Vorsorgeausweis 2014], Urk. 8/II/4 S. 65-70 [Steu ererklärung inkl. Lohnausweis 2014], Urk. 8/II/13 [IK-Auszug 2014: die deklarierten Fr. 56‘935.-- ergeben zusammen mit den Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 27‘065.-- ein Bruttoeinkommen von Fr. 84‘000.--, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.--, vgl. Urk. 3/9 ]). Dabei handelt es sich höchstens um Indizien, welche keinen Lohnfluss zu beweisen vermögen. 3.4

Wie beschwerdeweise zu Recht ausgeführt wird, ist gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit (Urk. 1 S. 6; unter Hinweis auf BGE 131 V 444) .

D a die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe jedoch dazu führt, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht exakt genug festlegen lässt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5), hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels hinreichend ausgewiese nem Lohnfluss z u Recht verneint.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom

21. September 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Mög lichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Ent schädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 10). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich,

wird mit Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00099 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1980 geborene X.___ meldete sich am

10. Juli 2015 beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/I/1) und beantragte ab 1. Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/I/2) . Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, vom 1. Juni 2013 bis 1. Juli 2015 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein . Das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, da alle Touren verloren gegangen seien und über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet werde (Urk. 8/I/2) . Mit Verfügung vom 18. September 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung ab dem 10. Juli 2015 mit der Begründung, der Versicherte habe beim Unternehmen Y.___ GmbH als im Handelsregister eingetragener Gesell schafter und Geschäftsführer nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 8/I/3) . 1.2

Nachdem die Gesellschafterversammlung am

24. November 2015 die Auf - lö sung und Liquidation der Y.___ GmbH beschlossen hatte

(Urk. 8/II S. 150 f.) – wobei dies jedoch nicht im Handelsregister publiziert wurde (vgl. www.zefix.ch

) -, stellte

der Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenent - schä digung

(Urk. 8/II/1 f.) . Mit Verfügung vom 5 . Januar 2016

verneinte die Unia

Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 24 . November 2015, da der Lohnfluss nicht nach gewiesen sei und kein versicherter Verdienst berechnet werden könne (Urk. 8/II/3) . Dagegen erhob d er Versicherte am 7. Januar 2016 Einsprache (Urk. 8/II/4).

Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Unia

Arbeitslosen kasse

dem Versicherten mit, bei der Prüfung des Dossiers sei aufgefallen, dass er

beim Unternehmen Y.___ GmbH nach wie vor eine arbeitgeberähnli che Stellung inne habe, und gab

dem Versicherten Gelegenheit, hierzu Stel lung zu nehmen und eine Bestätigung der Löschung aus dem Handelsregister einzureichen (Urk. 8/II/5). Mit Urteil vom

6. April 2016

wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet; mangels Aktiven wurde das Konkursver fahren am 14. Juni 2016 eingestellt und die Gesellschaft in der Folge im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/II/6; www.zefix.ch). Nach weiteren Abklä rungen wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache mangels nachgewie senem Lohnfluss mit E ntscheid vom

19. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17 . Juni 2016 Beschw erde und beantragte die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). M it Beschwerdeant wort vom 6 . September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). M it Verfügung vo m 21. September 2016 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer

Rechtsanwalt Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags - zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti - gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitrags - zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbin dung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehme rin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.

1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeit geberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsicht lich des Lohnflusses weitergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B146).

Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäfti gung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).

Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn ausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treu handbüro geführte Ge schäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem ent spr echenden individuellen Kontoaus zug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestim mung des ver sicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen ver mag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnab rech nung, eine Lohnquittung, ei nen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheits gehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Bew eislosig keit zulasten der versi cherten Person vor, womit ein Anspruch auf A rbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei d er Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdiens tes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . 148). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen no rmalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnitts lohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemes sungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Vorausset zung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den vom Versicherten eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer

in den Jahren 2014 und 2015 einen Lohn ausbezahlt hätte. Der Lohnfluss könne vom Beschwerdeführer nicht genügend belegt werden . Für das Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen einreichen können. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 91‘200.-- brutto erhalten . Dies decke sich jedoch nicht mit dem deklarierten Lohn im IK-Auszug, wo lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 56‘935.-- ausgewiesen sei. Demnach könnten auch d ie Indizien wie die Lohnabrechnungen, die Steuerdeklaration für das Jahr 2014 noch der IK-Auszug den behaupteten Monatsl ohn von Fr. 7‘000.-- nachwei sen. Da zudem keine klare n Buchhaltungsbelege vorlägen, welche ein en Lohnfluss ausweisen würden, könne der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (Urk. 2, Urk. 7). 2.2

Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass die Y.___ GmbH über regelmässige namhafte Einkünfte verfügt habe (Gutschriften von der PostLo gistics AG), und der Beschwerdeführer ausserdem infolge eines Unfall ereig nisses vom 27. Januar 2014 Taggeldleistungen zugesprochen erhalten habe, welche über die GmbH abgerechnet worden seien.

F ür die Buchhaltung sei das Unternehmen

Z.___ AG zuständig gewe sen. Im Rahmen der Abklärungen habe man nun festgestellt, dass diese Buchhaltungsunterlagen nur teilweise richtig seien. Unter anderem seien zwar die Löhne der Angestellten mit Zahlungen über das Bankkonto sowie für die Ehefrau mit Zahlungen über die Kasse erfasst worden. Es fehle indes sen ein Konto, auf welchem die Privatbezüge des Beschwerdeführers erfasst worden wären. Auf entsprechende Anfrage bei der Buchhalterin sei mitgeteilt worden, es würden „kei ne weiteren Auskünfte“ erteilt.

Es existiere offenbar kein Konto, welches festhalte, welche Leistungen der Beschwerdeführer selber erhalten habe. Nach der Darstellung des Beschwer deführers sei einzig klar, dass er sich jeweils den Lohn aus den Kassabestän den bar ausbeza hlt habe . Diese Kassabestände wiederum seien durch Barbe züge (Sch a lter und Automat) geäuffnet worden, was sich aus den

Bankaus zügen ergebe .

Der Beschwerdeführer habe im Abklärungsverfahren Lohnab rechnungen ediert, welche teilweise den Vermerk „Betrag bar erhalten“ wie auch die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen würden. Es würden jeweils mehrere solche Abrechnungen pro Monat existieren. Das Total der abgerechneten Zahlungen ergebe im Jahr 2014 ein en Betrag von Fr. 82‘725.70.

I n der Lohnmeldung für das Jahr 2014 an die SVA Zürich vom 5. Februar 2015, der separaten Aufstellung für sämtliche Lohnbezüger und dem Lohn blatt des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 seien der Grundlohn von Fr. 7‘000.--, die Kinderzulagen von Fr. 400.-- wie auch die Taggeldleistungen erfasst, wobei unter Berücksichtigung der erfolgten Taggeldleistungen ein Abrechnungsbetrag von Fr. 56‘935.-- resultiert sei. Der Beschwerdeführer sei auch bei der A.___ Sammelstiftung BVG mit einem Gehalt von Fr. 7‘000.--

gemeldet und versichert gewesen.

Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effek tiv mit einem monatlichen Lohn von Fr. 7‘000. -- für die Y.___ GmbH tätig gewesen sei und sich durch Barbezüge alimentiert habe.

Schliesslich wurde darauf h ingewiesen, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 83‘391.-- deklariert worden sei. D iese Steuererklärung sei bereits am 24. März 2015 unterschrieben worden, wäh rend die Anmeldung beim RAV erst am 22. Dezember 2015 erfolgt sei. Es könne somit schon deshalb

nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer deführer habe irgendeine Absicht in Bezug auf das Erhältlichmachen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt . Dies umso mehr, als er im damaligen Zeitpunkt noch an den Weiterbestand seines Geschäfts geglaubt habe

(Urk. 1) . 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag, datiert vom 1. April 2013, war der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2013 als Geschäftsführer/Chauffeur bei der Y.___ GmbH an ge stellt und es wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7‘000. -- vereinbart (Urk. 8/I S. 46 f.). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Mai 2015 belief sich der letzte Monatslohn des Beschwerdeführer s

auf Fr. 7‘000. -- (Urk. 8/I S. 55) .

A uch in den einger eichten Lohnabrechnungen wurde - mit Ausnahme für den Monat Januar 2014 (Urk. 8/II/4) - ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.-- aufgeführt (Urk. 8/I S. 34-43, 8/II/4, 8/II S. 120-134) .

Zu beac hten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung respektive für den Zeitraum vom 15. Septem - ber 2014 bis 15. April 2015 als Vors itzender der Geschäftsführung und Mitg esellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. www.zefix.ch

) eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, was den Beweiswert dieser Doku - mente, die von ihm

– soweit sie unter zeichnet sind - selber unterschrie ben wurden, grundsätzlich schmälert. Da eine derartige Konstellation natur gemäss ein e Missbrauchsgefahr in sich birgt, sind an den Nachweis, dass der

vereinbarte Lohn effektiv ausbezahlt wurde, strenge Anforderungen zu stel len. Wenn unter diesen Umständen der Lohn bar ausbezahlt wird, hat die Barauszahlung klar und eindeutig belegt zu sein und hat der Beschwerde führer die sich aus dieser Zahlungsart ergebenden Beweisschwierigkeiten zu vertreten. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnzahlungen seien jeweils in bar aus der Kasse erfolgt. Wie er jedoch selber darauf hinweist, ist aus den Buch haltungsunterlagen nicht hinreichend klar ersichtlich, inwieweit Lohnzah lungen tatsächlich erfolgt wären . So wurden im Kassenkonto zwar diverse Buchungen für Löhne der Ehefrau des Beschwerdeführers erfasst sowie Buchungen für Spesen des Beschwerdeführers. Lohnbuchungen für den Beschwerdeführer wurden jedoch keine einzeln vorgenommen (vgl. Urk. 8/IV/5c).

Im R ahmen des Verwaltungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis erfolgter Barl ohnzahlungen für die Monate Januar 2014 bis März 2015 Lohnabrechnungen ein, welche mit dem Vermerk „ Betrag B ar erhalten“, gefolgt von der Unterschrift des Beschwerdeführers, ve rsehen sind (Urk. 8/II/4, 8/II S. 120-122) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits i m Rahmen der erstmaligen Anmeldung Lohna brechnungen (ohne Unterschrift) für die Monate Juni 2014 bis März 2015 eingereicht w u rden

(Urk. 8/I S. 34-43; Eingangsdatum 24. Juli 2015). Gemäss diesen

im Juli 2015 eingereichten Lohnabrechnungen gelangten in den Monaten Juni 2014 bis November 2014 jeweils andere Nettolöhne zur Auszahlung als gemäss den im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingereichten Lohnab rechnungen (Juni 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 34] sowie Fr. 7‘416.75 [Urk. 8/II/4 S. 85]; Juli 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 35] sowie Fr. 7‘659.65 [Urk. 8/II/4 S. 71]; August 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 36] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 72]; September 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 37] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 73]; Oktober 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 38] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 75]; November 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 39] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 74]). Weshalb es zu diesen unterschiedlichen Angaben bezüglich ausbezahlter Löhne kam, wurde beschwerdeweise nicht erläutert, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass jeweils mehrere Abrechnungen pro Monat existieren würden und die unter schiedlichen Lohnabrechnungen denn auch erneut eingereicht wurden (vgl. E. 2.2 und Urk. 3/4). Angesichts dieser Diskrepanzen erscheint nicht klar, welche Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Im Übrigen tragen

die unterschriebenen Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2014 bis August 2014 als Druckdatum alle den 27. Oktober 2014 (Urk. 8/II/4 S. 71-72, 80-85), f ür die Lohnabrechnungen Januar 2015 bis März 2015 sind pro Monat jeweils zwei unterzeichnete Versionen derselben Lohnabrechnung, jedoch nicht mit derselben Unterschrift,

in den Akten (vgl. Urk. 8/II/4 S. 77-79, 8/II S. 120-122) und d ie Lohnabrechnung für Januar 2014 ist schliesslich einmal mit dem Vermerk „Betrag Bar erhalten“, und einmal ohne diesen Vermerk unter zeichnet worden (Urk. 8/II/4 S. 80, 8/II S. 90).

A uf dem Lohnausweis für das Jahr 2014 wurde schliesslich ein Nettolohn von Fr. 83‘391.-- angegeben (Urk. 8/II/4 S. 70). Wenn man jedoch alle auf den unterschriebene n Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 ausgewiesenen Nettolöhne zusammenzählt, würde ein Nettoeinkommen von Fr. 82‘ 725. 70 resultieren (Urk. 8/II/4), womit auch diesbezüglich Diskrepanzen bestehen. 3.3

Vor diesem Hintergrund

lässt sich somit nicht ermitteln, in welcher Höhe der Beschwerdefü hrer tatsächlich Lohnzahlungen erhalten hat.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde, der SVA Zürich und der Pensionskasse Einnahmen dekla riert hatte (vgl. Urk. 3/10 [Vorsorgeausweis 2014], Urk. 8/II/4 S. 65-70 [Steu ererklärung inkl. Lohnausweis 2014], Urk. 8/II/13 [IK-Auszug 2014: die deklarierten Fr. 56‘935.-- ergeben zusammen mit den Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 27‘065.-- ein Bruttoeinkommen von Fr. 84‘000.--, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.--, vgl. Urk. 3/9 ]). Dabei handelt es sich höchstens um Indizien, welche keinen Lohnfluss zu beweisen vermögen. 3.4

Wie beschwerdeweise zu Recht ausgeführt wird, ist gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit (Urk. 1 S. 6; unter Hinweis auf BGE 131 V 444) .

D a die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe jedoch dazu führt, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht exakt genug festlegen lässt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5), hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels hinreichend ausgewiese nem Lohnfluss z u Recht verneint.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom

21. September 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Mög lichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Ent schädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 10). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich,

wird mit Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler