Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 S. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Zeit von 1976 bis zum 3 0. Juni 2009 immer in der Schweiz berufstätig gewesen sei und in die Kassen einbezahlt habe, so dass doch irgendwie ein Anspruch auf eine Unterstützung gegeben se i, sofern man die Sache nicht „ stur nach Gesetzen " anschaue; er lediglich auf eine vorübergehende Unterstüt zung angewiesen sei, da er Familie habe und seinen sich in Ausbildung befindenden Sohn unterstützen müsse (Urk. 1); in weiterer Erwägung, dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 1 3. März 2016 in Y.___ gelebt hat und dort einer selbständigen Er werbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/6, Urk. 6/10 S. 4); der Beschwerdefüh rer weiter ab dem 1. April 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend macht (Urk. 6/10 S. 1),
damit entsprechend der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid
er stellt ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zwei jährigen Rahmen frist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und der Beschwerdeführer auch nichts Derartiges vorbrachte, aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland auch keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs.
E. 3 AVIG möglich ist, keine einschlägi gen staatsvertraglichen Übereinkünfte bestehen, bildet doch Gege n stand des Abkommens vom 11. April 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rebublik östlich des Y.___ über soziale Sicherheit nur Fragen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, nicht aber der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1), damit keine gesetzliche Regelung besteht, aufgrund derer sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ableiten lässt, zuletzt anzumerken ist, dass ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmun gen im Einzelfall aufgrund der Gesetzesbindung des Gerichts nicht möglich ist und zudem gegen die Rechtsgleichheit verstossen würde (vgl. Art.
E. 5 Abs. 1 und Art.
E. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), dies zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des an gefochtenen Einspracheentscheids führt; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00080 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
21. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016
– in Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 6/3) - den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 0. Mai 2016, mit welcher der Beschwer deführer die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids bean tragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort
der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk.
5) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2), die Beschwerdegegnerin diesen damit begründete, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist keine Beitragszeit nachweisen könne; zudem vorliegend keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit möglich sei, so dass die Anspruchsvoraussetzung en für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Zeit von 1976 bis zum 3 0. Juni 2009 immer in der Schweiz berufstätig gewesen sei und in die Kassen einbezahlt habe, so dass doch irgendwie ein Anspruch auf eine Unterstützung gegeben se i, sofern man die Sache nicht „ stur nach Gesetzen " anschaue; er lediglich auf eine vorübergehende Unterstüt zung angewiesen sei, da er Familie habe und seinen sich in Ausbildung befindenden Sohn unterstützen müsse (Urk. 1); in weiterer Erwägung, dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 1 3. März 2016 in Y.___ gelebt hat und dort einer selbständigen Er werbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/6, Urk. 6/10 S. 4); der Beschwerdefüh rer weiter ab dem 1. April 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend macht (Urk. 6/10 S. 1),
damit entsprechend der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid
er stellt ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zwei jährigen Rahmen frist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und der Beschwerdeführer auch nichts Derartiges vorbrachte, aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland auch keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG möglich ist, keine einschlägi gen staatsvertraglichen Übereinkünfte bestehen, bildet doch Gege n stand des Abkommens vom 11. April 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rebublik östlich des Y.___ über soziale Sicherheit nur Fragen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, nicht aber der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1), damit keine gesetzliche Regelung besteht, aufgrund derer sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ableiten lässt, zuletzt anzumerken ist, dass ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmun gen im Einzelfall aufgrund der Gesetzesbindung des Gerichts nicht möglich ist und zudem gegen die Rechtsgleichheit verstossen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), dies zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des an gefochtenen Einspracheentscheids führt; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty