Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011),
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ab
27. Juli 2015 Anspruch auf Insolvenzentschädigung in Bezug auf die Differenz zwischen Lohnanspruch und Versicherungsleistung hat,
die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung ver neinte, die Beschwerdeführerin sei bei der Y.___ AG (heute in Liquidation) vom 1. April 1991 bis 1. Dezember 2015 als Reisefachfrau angestellt gewesen, während ihr Ehegatte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei (Urk. 2 S. 2),
die Beschwerdeführer in demgegenüber im Wesentlichen vorbringt, zu keinem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung in der nach einer Woche Betriebs ferien am 10.
August 2015 aus gesundheitlichen Gründen ganz geschlossenen Y.___ AG inne gehabt zu haben
(Urk. 1),
aufgrund der Akten feststeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführer in seit 1991 als Verwaltungsrat der Y.___ AG, zuletzt mit Einzelzeich nungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 5/
E. 6 ), womit fest steht, dass er
als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Y.___ AG bestimmen oder massgeblich be einflussen konnte,
die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin demzufolge in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat,
daran an dieser arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten weder der Um stand etwas zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführer in ab
27. Juli 2015 krankgeschrieben war, noch dass sie und ihr Ehegatte als Arbeitnehmer gegol ten und Sozialabgaben in vollem Umfang bezahlt hatte n (Urk. 1), denn die Be zahlung der Sozialversicherungsbeiträge allein begründet keine Anspruchsbe rechtigung,
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer in auf Insolvenzentschädigung demzufolge zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00072 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2016 ihre Verfügung vom 11. Januar 2016 betreffend Verneinung des Anspruchs der Be schwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 5/ 3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerde führerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung ab
27. Juli 2015 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeant wort
der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2016 (Urk. 4),
in Erwägung,
dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensicht licher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG), wobei die Aufz ählung der Insolvenztatbestände
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremi ums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beein flussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf In solvenzentschädigung haben (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011),
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ab
27. Juli 2015 Anspruch auf Insolvenzentschädigung in Bezug auf die Differenz zwischen Lohnanspruch und Versicherungsleistung hat,
die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung ver neinte, die Beschwerdeführerin sei bei der Y.___ AG (heute in Liquidation) vom 1. April 1991 bis 1. Dezember 2015 als Reisefachfrau angestellt gewesen, während ihr Ehegatte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei (Urk. 2 S. 2),
die Beschwerdeführer in demgegenüber im Wesentlichen vorbringt, zu keinem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung in der nach einer Woche Betriebs ferien am 10.
August 2015 aus gesundheitlichen Gründen ganz geschlossenen Y.___ AG inne gehabt zu haben
(Urk. 1),
aufgrund der Akten feststeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführer in seit 1991 als Verwaltungsrat der Y.___ AG, zuletzt mit Einzelzeich nungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 5/ 6), womit fest steht, dass er
als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Y.___ AG bestimmen oder massgeblich be einflussen konnte,
die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin demzufolge in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat,
daran an dieser arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten weder der Um stand etwas zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführer in ab
27. Juli 2015 krankgeschrieben war, noch dass sie und ihr Ehegatte als Arbeitnehmer gegol ten und Sozialabgaben in vollem Umfang bezahlt hatte n (Urk. 1), denn die Be zahlung der Sozialversicherungsbeiträge allein begründet keine Anspruchsbe rechtigung,
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer in auf Insolvenzentschädigung demzufolge zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeier-Wiesner