opencaselaw.ch

AL.2016.00059

fehlende Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1 5. März bis zum 1 5. Oktober 2015 als Consultant bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/37). Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.__ _ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/36) und beantragte am 6. November 2015 Arbeitslosenent schädigung ab dem 2 9. Oktober 2015 (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 1 0. November 2015 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 2 9. Oktober 2015 für 13 Tage in der Anspruchsberechti gung ein (Urk. 6/2). Die dagegen vom Versicherten am 1 3. November res pektive 7. Dezember 2015 (Eingangsdatum) erhobene Einsprach e (Urk. 6/ 3) wies das AWA mit Entscheid vom 6. April 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. April 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventuell sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsb erechtigung zu reduzieren (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per son vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom men ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftli che Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stel lenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 2 9. Oktober 2015 zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosig keit für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ bis zum 15. Oktober 2015 befristet gewesen sei. Dass e ine rechtsverbindliche Zusi cherung einer Vertragsverlängerung vorgelegen habe, sei nicht erstellt . Pra xisgemäss seien unter diesen Umständen

die Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Anspruchs stellung zu überprüfen, das heisse vor liegend im Zeitraum 2 9. Juli bis 2 8. Oktober 201 5. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum jedoch keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die ihm obliegend e Schadenminderungspflicht damit verletzt. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass seine A ufgabe darin bestanden habe, die Firma Y.___ in Z.___, zu lei ten und neue finanzkräftige Investoren für das USA-Geschäft zu ak quirieren. Im September 2015 habe er mit dem CEO des Unternehmens vereinbart, dass sein Vertrag verlängert werde, bis die möglichen Investoren unterzeichnet hätten . Leider habe er dem CEO dabei vertraut und auf ein schriftliches Dokument verzichtet. Zwei Wochen später habe er dann die Nachricht er halten, dass der Vertrag doch nicht verlängert werd

e. Er sei damals in Kali fornien gewesen und habe einen unterzeichneten Mietwohnung svertrag, einen Mietwagen und sonstige Lasten (Handy usw.) gehabt, welche er sofort habe kündigen müssen. Hinzu gekommen sei, dass er nicht sofort einen Nachmieter gefunden habe. Wegen der Zeitverschiebung und weil er seine Bewerbungen von der Adresse in den USA hätte abschicken müssen, wäre die Arbeitssuche extrem schwierig gewesen . Schliesslich habe sich auch noch seine Freundin in der Schweiz von ihm getrennt (Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 29. Oktober 2015 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Rechtsprechungs gemäss müssen pro Kontrollperiod e bzw. Monat in der Regel allerdings min destens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühunge n nachgewiesen werden (vgl. E. 1.3). 3.2

Entschuldbare Gründe, welche in d er Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit einen gänzlichen Verzicht auf eine Arbeitssuche oder allen falls geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___

bis zum 1 5. Oktober 2015 befristet war, hätte er bereits im August 2015 mit der Stellensuche beginnen müssen . Im September 2015 stand dann

– wie sich auch aus dem vom Beschwerde führer eingereichten, nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen ihm und

der Y.___

ergibt (Urk. 3/3) – offenbar

eine Vertragsverlängerung im Raum. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist eine ver sicherte Person aus arbeits ver sicherungsrechtlicher Sicht jedoch erst von der Pflicht zur Stellensuche befreit, wenn sie nachweislich über eine verbindliche und klare Zusage einer Weiterbeschäftigung oder einer neuen Anstellung verfügt, was vorliegend nicht der Fall war. Im Weiteren entband den Beschwerdeführer auch d er Umstand, dass er

in den Monate n August bis Oktober 2015 in den USA war, nicht von der Stellensuche, zumal man sich heute auf die meisten Stellen online bewerben kann (vgl. dazu schon Urteil des Bundesgerichts C 187/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.1) . Im Übrigen

hätte der Beschwerdeführer

in seinen Bewerbungen aus den USA auch erwähnen können, dass eine baldige Rückkehr in die Schweiz geplant sei .

Schliesslich vermag auch ein Umzug die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.3). 3.3

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechti gung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erweist sich demnach grundsätzlich al s korrekt. 4 . 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 4.3

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für 13 Tage entspricht einer Sanktion im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung, dass er glaubhaft berechtigte Hoffnungen auf eine Ver tragsverlängerung hatte (vgl. E. 2.3) - erscheint diese Sanktion als angemes sen. 4.4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2016 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 3. November res pektive 7. Dezember 2015 (Eingangsdatum) erhobene Einsprach e (Urk. 6/

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per son vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom men ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2).

E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftli che Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stel lenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 2 9. Oktober 2015 zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosig keit für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ bis zum 15. Oktober 2015 befristet gewesen sei. Dass e ine rechtsverbindliche Zusi cherung einer Vertragsverlängerung vorgelegen habe, sei nicht erstellt . Pra xisgemäss seien unter diesen Umständen

die Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Anspruchs stellung zu überprüfen, das heisse vor liegend im Zeitraum 2 9. Juli bis 2 8. Oktober 201 5. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum jedoch keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die ihm obliegend e Schadenminderungspflicht damit verletzt. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass seine A ufgabe darin bestanden habe, die Firma Y.___ in Z.___, zu lei ten und neue finanzkräftige Investoren für das USA-Geschäft zu ak quirieren. Im September 2015 habe er mit dem CEO des Unternehmens vereinbart, dass sein Vertrag verlängert werde, bis die möglichen Investoren unterzeichnet hätten . Leider habe er dem CEO dabei vertraut und auf ein schriftliches Dokument verzichtet. Zwei Wochen später habe er dann die Nachricht er halten, dass der Vertrag doch nicht verlängert werd

e. Er sei damals in Kali fornien gewesen und habe einen unterzeichneten Mietwohnung svertrag, einen Mietwagen und sonstige Lasten (Handy usw.) gehabt, welche er sofort habe kündigen müssen. Hinzu gekommen sei, dass er nicht sofort einen Nachmieter gefunden habe. Wegen der Zeitverschiebung und weil er seine Bewerbungen von der Adresse in den USA hätte abschicken müssen, wäre die Arbeitssuche extrem schwierig gewesen . Schliesslich habe sich auch noch seine Freundin in der Schweiz von ihm getrennt (Urk. 1).

E. 3 1. Oktober 2006 E. 2.1) . Im Übrigen

hätte der Beschwerdeführer

in seinen Bewerbungen aus den USA auch erwähnen können, dass eine baldige Rückkehr in die Schweiz geplant sei .

Schliesslich vermag auch ein Umzug die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.3).

E. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 29. Oktober 2015 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Rechtsprechungs gemäss müssen pro Kontrollperiod e bzw. Monat in der Regel allerdings min destens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühunge n nachgewiesen werden (vgl. E. 1.3).

E. 3.2 Entschuldbare Gründe, welche in d er Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit einen gänzlichen Verzicht auf eine Arbeitssuche oder allen falls geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___

bis zum 1 5. Oktober 2015 befristet war, hätte er bereits im August 2015 mit der Stellensuche beginnen müssen . Im September 2015 stand dann

– wie sich auch aus dem vom Beschwerde führer eingereichten, nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen ihm und

der Y.___

ergibt (Urk. 3/3) – offenbar

eine Vertragsverlängerung im Raum. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist eine ver sicherte Person aus arbeits ver sicherungsrechtlicher Sicht jedoch erst von der Pflicht zur Stellensuche befreit, wenn sie nachweislich über eine verbindliche und klare Zusage einer Weiterbeschäftigung oder einer neuen Anstellung verfügt, was vorliegend nicht der Fall war. Im Weiteren entband den Beschwerdeführer auch d er Umstand, dass er

in den Monate n August bis Oktober 2015 in den USA war, nicht von der Stellensuche, zumal man sich heute auf die meisten Stellen online bewerben kann (vgl. dazu schon Urteil des Bundesgerichts C 187/06 vom

E. 3.3 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechti gung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erweist sich demnach grundsätzlich al s korrekt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaKreyenbühl

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

E. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 4.3 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für 13 Tage entspricht einer Sanktion im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung, dass er glaubhaft berechtigte Hoffnungen auf eine Ver tragsverlängerung hatte (vgl. E. 2.3) - erscheint diese Sanktion als angemes sen.

E. 4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2016 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00059 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1 5. März bis zum 1 5. Oktober 2015 als Consultant bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/37). Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.__ _ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/36) und beantragte am 6. November 2015 Arbeitslosenent schädigung ab dem 2 9. Oktober 2015 (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 1 0. November 2015 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 2 9. Oktober 2015 für 13 Tage in der Anspruchsberechti gung ein (Urk. 6/2). Die dagegen vom Versicherten am 1 3. November res pektive 7. Dezember 2015 (Eingangsdatum) erhobene Einsprach e (Urk. 6/ 3) wies das AWA mit Entscheid vom 6. April 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. April 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventuell sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsb erechtigung zu reduzieren (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per son vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom men ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftli che Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stel lenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 2 9. Oktober 2015 zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosig keit für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ bis zum 15. Oktober 2015 befristet gewesen sei. Dass e ine rechtsverbindliche Zusi cherung einer Vertragsverlängerung vorgelegen habe, sei nicht erstellt . Pra xisgemäss seien unter diesen Umständen

die Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Anspruchs stellung zu überprüfen, das heisse vor liegend im Zeitraum 2 9. Juli bis 2 8. Oktober 201 5. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum jedoch keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die ihm obliegend e Schadenminderungspflicht damit verletzt. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass seine A ufgabe darin bestanden habe, die Firma Y.___ in Z.___, zu lei ten und neue finanzkräftige Investoren für das USA-Geschäft zu ak quirieren. Im September 2015 habe er mit dem CEO des Unternehmens vereinbart, dass sein Vertrag verlängert werde, bis die möglichen Investoren unterzeichnet hätten . Leider habe er dem CEO dabei vertraut und auf ein schriftliches Dokument verzichtet. Zwei Wochen später habe er dann die Nachricht er halten, dass der Vertrag doch nicht verlängert werd

e. Er sei damals in Kali fornien gewesen und habe einen unterzeichneten Mietwohnung svertrag, einen Mietwagen und sonstige Lasten (Handy usw.) gehabt, welche er sofort habe kündigen müssen. Hinzu gekommen sei, dass er nicht sofort einen Nachmieter gefunden habe. Wegen der Zeitverschiebung und weil er seine Bewerbungen von der Adresse in den USA hätte abschicken müssen, wäre die Arbeitssuche extrem schwierig gewesen . Schliesslich habe sich auch noch seine Freundin in der Schweiz von ihm getrennt (Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 29. Oktober 2015 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Rechtsprechungs gemäss müssen pro Kontrollperiod e bzw. Monat in der Regel allerdings min destens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühunge n nachgewiesen werden (vgl. E. 1.3). 3.2

Entschuldbare Gründe, welche in d er Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit einen gänzlichen Verzicht auf eine Arbeitssuche oder allen falls geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___

bis zum 1 5. Oktober 2015 befristet war, hätte er bereits im August 2015 mit der Stellensuche beginnen müssen . Im September 2015 stand dann

– wie sich auch aus dem vom Beschwerde führer eingereichten, nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen ihm und

der Y.___

ergibt (Urk. 3/3) – offenbar

eine Vertragsverlängerung im Raum. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist eine ver sicherte Person aus arbeits ver sicherungsrechtlicher Sicht jedoch erst von der Pflicht zur Stellensuche befreit, wenn sie nachweislich über eine verbindliche und klare Zusage einer Weiterbeschäftigung oder einer neuen Anstellung verfügt, was vorliegend nicht der Fall war. Im Weiteren entband den Beschwerdeführer auch d er Umstand, dass er

in den Monate n August bis Oktober 2015 in den USA war, nicht von der Stellensuche, zumal man sich heute auf die meisten Stellen online bewerben kann (vgl. dazu schon Urteil des Bundesgerichts C 187/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.1) . Im Übrigen

hätte der Beschwerdeführer

in seinen Bewerbungen aus den USA auch erwähnen können, dass eine baldige Rückkehr in die Schweiz geplant sei .

Schliesslich vermag auch ein Umzug die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.3). 3.3

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechti gung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erweist sich demnach grundsätzlich al s korrekt. 4 . 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 4.3

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für 13 Tage entspricht einer Sanktion im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung, dass er glaubhaft berechtigte Hoffnungen auf eine Ver tragsverlängerung hatte (vgl. E. 2.3) - erscheint diese Sanktion als angemes sen. 4.4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2016 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaKreyenbühl