Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1950, war seit dem 1. Januar 201 4 als Business Development Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/ 2). Am 3 1. August 2015 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhalte nen Lohn im Zeitraum 1. Mai bis 3 1. August 2015 in der Höhe von insge samt Fr. 40‘300 .-- (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/11). Die dagegen vom Versicherten am 20. November 2015 erhobene und am
4. Februar 2016
ergänzte Einsprache (Urk. 9/12 und Urk. 9/16) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versiche rte am 2 8. Februar 2016 (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 7. März 2016, Urk.
5) Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 6. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 2 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die I n solvenzentschädigung (AVIG) ist
f ür die Arbeitslose nversicherung der Arbeitnehmer (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) beitragspflichtig, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei trags pflichtig ist.
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG sind Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreichen, von der Beitrags pflicht ausgenommen. 1.2
Nach Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG haben Männer, welche das 6 5. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. 1.3
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstre ckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in die sem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit fin det, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 2 1. März 2015 das 6 5. Altersjahr vollendet habe. Demzufolge sei er gemäss Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG (im Umkehrschluss)
bis 3 1. März 2015 für die Arbeitslosenversicherung (ALV)
beitragspflichtig gewesen. Für Lohnforderungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, habe er aufgrund fehlender ALV- Beitragspflicht
keinen Anspruch auf Insol venzentschädigung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass seine Arbeitgebe rin trotz Erreichen des Pensionsalters monatliche ALV-Abzüge vorgenom men habe. Demnach habe er auch Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 5). 3 . 3.1
Arbeitnehmer, die das AHV-Rentenalter erreicht haben, sind vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach AHVG massgebende Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), von der ALV- Beitragspflicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG). Sie haben deshalb für allfällige Lohnforderungen für Zeiten nach Wegfall ihrer ALV- Beitragspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädi gung mehr (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 4 zu Art. 51). 3.2
Der Beschwerdeführer hat am 2 1. März 201 5 das 6 5. Altersjahr vollendet und demnach seit dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend feststellte (vgl. E. 2.1), war er bis zum 3 1. März 2015 ALV-beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG). Die von ihm vorliegend geltend gemachten Lohnans prüche ent standen jedoch erst in den Monaten Mai bis August 2015 (vgl. Urk. 9/ 1). Aufgrund fehlender ALV-Beitragspflicht in diesen Monaten hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Wie aus der Lohnabrechnung der Y.___ AG des Monats April 2015 (Urk. 9/4) ersichtlich ist, wurde damals im Übrigen
– entgegen den Darle gungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – vom Bruttolohn kein ALV-Bei trag mehr abg ezogen. Selbst wenn jedoch fälschlicherweise ein entsprechen der Abzug vorgenommen worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass ein Anspruch auf I nsolvenzentschädigung zu verneinen wäre. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1950, war seit dem 1. Januar 201
E. 1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die I n solvenzentschädigung (AVIG) ist
f ür die Arbeitslose nversicherung der Arbeitnehmer (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) beitragspflichtig, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei trags pflichtig ist.
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG sind Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreichen, von der Beitrags pflicht ausgenommen.
E. 1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG haben Männer, welche das 6 5. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente.
E. 1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstre ckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in die sem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit fin det, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 2 1. März 2015 das 6 5. Altersjahr vollendet habe. Demzufolge sei er gemäss Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG (im Umkehrschluss)
bis 3 1. März 2015 für die Arbeitslosenversicherung (ALV)
beitragspflichtig gewesen. Für Lohnforderungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, habe er aufgrund fehlender ALV- Beitragspflicht
keinen Anspruch auf Insol venzentschädigung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass seine Arbeitgebe rin trotz Erreichen des Pensionsalters monatliche ALV-Abzüge vorgenom men habe. Demnach habe er auch Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 5). 3 . 3.1
Arbeitnehmer, die das AHV-Rentenalter erreicht haben, sind vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach AHVG massgebende Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), von der ALV- Beitragspflicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG). Sie haben deshalb für allfällige Lohnforderungen für Zeiten nach Wegfall ihrer ALV- Beitragspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädi gung mehr (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 4 zu Art. 51). 3.2
Der Beschwerdeführer hat am 2 1. März 201
E. 4 als Business Development Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/ 2). Am 3 1. August 2015 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhalte nen Lohn im Zeitraum 1. Mai bis 3 1. August 2015 in der Höhe von insge samt Fr. 40‘300 .-- (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/11). Die dagegen vom Versicherten am 20. November 2015 erhobene und am
4. Februar 2016
ergänzte Einsprache (Urk. 9/12 und Urk. 9/16) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versiche rte am 2 8. Februar 2016 (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 7. März 2016, Urk.
5) Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 6. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 5 das 6 5. Altersjahr vollendet und demnach seit dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend feststellte (vgl. E. 2.1), war er bis zum 3 1. März 2015 ALV-beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG). Die von ihm vorliegend geltend gemachten Lohnans prüche ent standen jedoch erst in den Monaten Mai bis August 2015 (vgl. Urk. 9/ 1). Aufgrund fehlender ALV-Beitragspflicht in diesen Monaten hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Wie aus der Lohnabrechnung der Y.___ AG des Monats April 2015 (Urk. 9/4) ersichtlich ist, wurde damals im Übrigen
– entgegen den Darle gungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – vom Bruttolohn kein ALV-Bei trag mehr abg ezogen. Selbst wenn jedoch fälschlicherweise ein entsprechen der Abzug vorgenommen worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass ein Anspruch auf I nsolvenzentschädigung zu verneinen wäre. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00036 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil
vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1950, war seit dem 1. Januar 201 4 als Business Development Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/ 2). Am 3 1. August 2015 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhalte nen Lohn im Zeitraum 1. Mai bis 3 1. August 2015 in der Höhe von insge samt Fr. 40‘300 .-- (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/11). Die dagegen vom Versicherten am 20. November 2015 erhobene und am
4. Februar 2016
ergänzte Einsprache (Urk. 9/12 und Urk. 9/16) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versiche rte am 2 8. Februar 2016 (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 7. März 2016, Urk.
5) Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 6. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 2 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die I n solvenzentschädigung (AVIG) ist
f ür die Arbeitslose nversicherung der Arbeitnehmer (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) beitragspflichtig, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei trags pflichtig ist.
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG sind Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreichen, von der Beitrags pflicht ausgenommen. 1.2
Nach Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG haben Männer, welche das 6 5. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. 1.3
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstre ckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in die sem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit fin det, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 2 1. März 2015 das 6 5. Altersjahr vollendet habe. Demzufolge sei er gemäss Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG (im Umkehrschluss)
bis 3 1. März 2015 für die Arbeitslosenversicherung (ALV)
beitragspflichtig gewesen. Für Lohnforderungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, habe er aufgrund fehlender ALV- Beitragspflicht
keinen Anspruch auf Insol venzentschädigung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass seine Arbeitgebe rin trotz Erreichen des Pensionsalters monatliche ALV-Abzüge vorgenom men habe. Demnach habe er auch Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 5). 3 . 3.1
Arbeitnehmer, die das AHV-Rentenalter erreicht haben, sind vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach AHVG massgebende Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), von der ALV- Beitragspflicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG). Sie haben deshalb für allfällige Lohnforderungen für Zeiten nach Wegfall ihrer ALV- Beitragspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädi gung mehr (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 4 zu Art. 51). 3.2
Der Beschwerdeführer hat am 2 1. März 201 5 das 6 5. Altersjahr vollendet und demnach seit dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend feststellte (vgl. E. 2.1), war er bis zum 3 1. März 2015 ALV-beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 2 lit . c AVIG). Die von ihm vorliegend geltend gemachten Lohnans prüche ent standen jedoch erst in den Monaten Mai bis August 2015 (vgl. Urk. 9/ 1). Aufgrund fehlender ALV-Beitragspflicht in diesen Monaten hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Wie aus der Lohnabrechnung der Y.___ AG des Monats April 2015 (Urk. 9/4) ersichtlich ist, wurde damals im Übrigen
– entgegen den Darle gungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – vom Bruttolohn kein ALV-Bei trag mehr abg ezogen. Selbst wenn jedoch fälschlicherweise ein entsprechen der Abzug vorgenommen worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass ein Anspruch auf I nsolvenzentschädigung zu verneinen wäre. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl