Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984, erlernte den Beruf des Netzelektri kers . Im Februar 2008 erlitt er bei einem Arbeitsunfa ll Starkstromverletzungen an den Händen und Unterarmen , welche unter anderem die Amputation des linken Unterarms erforderlich machten (vgl.
Urk. 6/100 , Urk. 6/194 /7
Ziff. 1.1 ). Vom 1 9. August 2011 bis 1 8. August 2014 absolvierte der Versicherte
eine von der Invalidenversicherung (IV) finanzierte
berufsbegleitende Umschulung zum diplomierten Gestalter FH, Fachrichtung Kommunikationsdesign, Vertiefung Fotografie ( Urk. 6/97 , Urk. 6/228, Urk. 6/262 ) . Am 1 9. August 2014 meldete
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/118) und stellte am 2 5. August 201 4 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/111) . In der Folge richtete d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK)
dem Versicherten in einer per 1 9. August 2014 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Ta ggelder aus (vgl. Urk. 6/76 ) .
Am 1 2. Mai 2015 begann der Versicherte einen von der IV zugesprochenen sechs monatigen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/8). Per diesen Datums wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/102 , vgl. auch Ur. 6/37 S. 1 ). 1.2
Am 9. April 2015 hatte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) , Abt eilung Arbeitslosenversicherung, um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ersucht (vgl. Urk. 6/35 S. 1 oben, Urk. 6/43 S. 2 oben ). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/43)
verneinte das AWA die Vermitt lungsfähigkeit und damit den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab 1 9. August 201 4. Die vom Versicherten dagegen am 1 1. August 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 6/44) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 5. November 2015 ( Urk. 6/50 = Urk.
2) teilweise gut , indem es die Ver mittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. März bis 1 1 . Mai 2015 bejahte . Gleich zeitig wies das AWA das Gesuch des Versicherten vom 2 0. Oktober 2015 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Rentenentscheids der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/47) ab. 1.3
Gestützt auf die V erfügung des AWA vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/43) forderte die ALK
mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ( Urk. 6/103) vom Versicherten in der Zeit vom 1 9. August bis 3 1. Oktober 2014 ausbezahlt e Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘ 298.30 zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 4. August 2015 Einsprache, woraufhin er von der ALK mit Schreiben vom 7. August 2015 dahingehend informiert wurde, dass das Einspracheverfahren betreffend Rück forderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim AWA (Verfü gung vom 2 3. Juni 2015) sistiert werde ( Urk. 3/3). 1. 4
Am 1 3. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/69) . Ab D ezember 2015 wurde er als anspruchsberechtigt erachtet (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9). Für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 wurden ihm jedoch keine Taggelder ausbezahlt, da die ALK eine Rückforderung im Umfang von Fr. 5‘022.65 zur Verrechnung brachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9 S. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Januar 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache ent scheid des AWA vom 2 5. November 2015 ( Urk.
2) und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die ALK anzuweisen, auf die Ver rechnung von Taggeldern mit ihrer Rückforderung zu verzichten und die bereits erfolgten Verrechnungen rückgängig zu machen. Weiter sei der Einspracheent scheid vom 2 5. November 2015 aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben). Das AWA bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 8) erneuerte der Versicherte seinen Antrag bet reffend vorsorgliche Massnahmen. Mit V erfügung vom 1 0.
März 2016 ( Urk. 10) trat das Gericht auf das entsprechende Begehren nicht ein. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig , wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entspre chend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungs bereit schaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeit nehmer .
Hiezu
genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumut bare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S.
2348 Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis ). 1.2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversi cherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung die arbeitslose, bei einer anderen Versicherung ange meldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE
136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeits losenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner
verneinte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) die Ver mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
mit der Begründung, dass dieser gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bis mindestens 3 0. November 2014 aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit in dieser Zeit auch nicht vermittlungsfähig gewesen sei (S. 6 Mitte) . Sodann sei bis zumindest Ende Februar 2015 auch seine Vermittlungsbereit schaft nicht gegeben gewesen. Bereits vor Abschluss seiner Umschulung sei dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle empfohlen worden, sich intensiv mit der Stellensuche zu befassen. Bei Abschluss der Umschulung sei er von der IV Stelle auf die Möglichkeit der Anmeldung beim RAV sowie darauf hinge wiesen worden, dass die Suche einer Stelle nun im Vordergrund stehe und er seine Stellensuche auch auf mit der Fotografie verwandte Bereiche aus dehnen müsse. V or seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe sich der Beschwer deführer jedoch nicht mit der Stellensuche befasst. Auch nach seiner Anmeldung habe er sich nicht ernsthaft um Stellen bemüht. In der nachträglich eingeholten Stel lungnahme habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er psy chisch nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit nehmerstelle anzutreten, was übereinstimme mit den bis Ende November 2014 vorliegenden Arztzeugnissen sowie seinem Verhalten bezüglich Stellensuche. Gegenüber der IV-Stelle habe er am 2 7. Februar 2015 erklärt, dass er erst heute bere i t s ei, sich mit dem Fot o grafenberuf auseinanderzusetzen und eine Stelle zu suchen. Gegenüber der RAV-Beraterin habe er am 3. März 2015 erklärt, dass er nun für die aktive Stellensuche bereit sei. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 zu verneinen. (S. 7, vgl. auch S. 5 Ziff. 4 ).
Zwar habe der Beschwerdeführer
- wie sich aus den nachträglich eingereichten Arbe i t s bemühungen für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 ergebe - auch ab März 2015 keine Arbeits bemühungen für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt getätigt, sondern alle seine Bemühungen auf das Finden eines Arbeitgebers für einen Arbeitsversuch ausgerichtet. Dadurch habe er aber gezeigt, dass er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gewillt gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Daher sei die Vermittlungsbereitschaft und damit auch die Vermittlungsfähigkei t vom 1. März bis 1 1. Mai 2015 z u bejahen (S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner B eschwerde ( Urk.
1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei nie psychisch krank und nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, sondern nach dem Ende der Umschulung zum Fotografen in ein temporäres Stimmungstief gefallen, als ihm niemand den Weg in den Arbe itsmarkt habe aufzeigen könn en. Ohne Hilfe habe er insbesondere nicht gewusst , wie er sich mit seiner schweren Verletzung Arbeitgebe rn günstig prä sentieren sollte, nachdem erste mögliche Arbeitgeber kein Interesse an einer Anstellung gezeigt hätten, da sie erkannt hätten, dass er für die Tätigkeit im Fotostudio wegen seiner Behinderung ohne Beistellung eines Assistenten keine vollwertige Arbeitskraft sein konnte. Seine Aussage, er sei am 1 8. August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen, sei eine Folge seines temporären Stimmungstiefs gewesen, als er erkannt habe, dass ihm der Beruf des Fotografen viel zu opti mistisch geschildert worden und für ihn in Realität viel schwieriger auszuüben sei . Daraus lasse sich aber keine Vermittlungsunfähigkeit ableiten, denn dieses Stimmungstief habe er mit Hilfe eines von seinem Hau sarzt empfohlenen Psy ch otherapeuten überwinden können (S. 4 f. Ziff. 7, S. 6 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 13). Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit habe auf der Empfehlung der RAV-Beraterin beruht, das temporäre Stimmungstief mit einer krankheit sbe dingten Pause zu überbrücken (S. 9 Ziff. 19). Klar unbegründet sei auch der Vorhalt, ihm habe die Vermittlungsbereitschaft gefehlt. Dass er nach seiner Umschulung nach Alternativen gesucht habe, sogar im Bereich seiner früheren Tätigkeit in der Starkstrombran che in einer Ausbildnerfunktion , spreche im Gegenteil für eine aktive Vermittlungsbereitschaft (S. 8 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass er sich bis am 1 8. August 2014 noch auf den Abschluss seiner Umschulung habe konzentrieren müssen (S.
11 f. Ziff. 24). Insgesamt habe der Beschwerdegegner zu wenig Rücksicht auf die Umstände genommen, unter denen der Übergang von der Umschulung zur W iedereingliederung erfolgt sei. Der angefochtene Entscheid verletzte aufgrund der ihm abgegebenen Erklärungen das Vertrauensprinzip und durch die Negierung der massgebenden Einschätzung der IV-Stelle und der weiteren Umstände auch den Grundsatz der Billigkeit (S. 13 Ziff. 27). 2.3
Str ittig und zu prüfen ist die Ansp ruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit. 3. 3.1
Seit dem Unfall vom Februar 2008 ist der Beschwerdeführer am linke n Unter arm mit einer
Myop rothese versorgt. Die Funktion seiner rechten Hand
ist nach mehr eren operativ en Eingriffen eingeschränkt (vgl. Urk. 6/ 194
Ziff. 1.1, Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der
Umschulung zum diplomier ten Gestalter FH informierte der Berufsberater der IV-Stelle den Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 2. April 2014 ( Urk. 6/251), dass die Taggeld zahlungen mit dem letzten Schultag eingestellt würden und er ihm empfehle, sich schon jetzt intensiv der Stellensuche zuzuwenden. Anlässlich des Abschlussgesprächs vom 2
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig , wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entspre chend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungs bereit schaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeit nehmer .
Hiezu
genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumut bare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S.
2348 Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis ).
E. 1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversi cherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung die arbeitslose, bei einer anderen Versicherung ange meldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE
136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeits losenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2). 2.
E. 1.3 Gestützt auf die V erfügung des AWA vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/43) forderte die ALK
mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ( Urk. 6/103) vom Versicherten in der Zeit vom 1 9. August bis 3 1. Oktober 2014 ausbezahlt e Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘ 298.30 zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 4. August 2015 Einsprache, woraufhin er von der ALK mit Schreiben vom 7. August 2015 dahingehend informiert wurde, dass das Einspracheverfahren betreffend Rück forderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim AWA (Verfü gung vom 2 3. Juni 2015) sistiert werde ( Urk. 3/3). 1.
E. 2 5. August 201
E. 2.1 Der Beschwerdegegner
verneinte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) die Ver mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
mit der Begründung, dass dieser gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bis mindestens 3 0. November 2014 aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit in dieser Zeit auch nicht vermittlungsfähig gewesen sei (S. 6 Mitte) . Sodann sei bis zumindest Ende Februar 2015 auch seine Vermittlungsbereit schaft nicht gegeben gewesen. Bereits vor Abschluss seiner Umschulung sei dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle empfohlen worden, sich intensiv mit der Stellensuche zu befassen. Bei Abschluss der Umschulung sei er von der IV Stelle auf die Möglichkeit der Anmeldung beim RAV sowie darauf hinge wiesen worden, dass die Suche einer Stelle nun im Vordergrund stehe und er seine Stellensuche auch auf mit der Fotografie verwandte Bereiche aus dehnen müsse. V or seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe sich der Beschwer deführer jedoch nicht mit der Stellensuche befasst. Auch nach seiner Anmeldung habe er sich nicht ernsthaft um Stellen bemüht. In der nachträglich eingeholten Stel lungnahme habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er psy chisch nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit nehmerstelle anzutreten, was übereinstimme mit den bis Ende November 2014 vorliegenden Arztzeugnissen sowie seinem Verhalten bezüglich Stellensuche. Gegenüber der IV-Stelle habe er am 2 7. Februar 2015 erklärt, dass er erst heute bere i t s ei, sich mit dem Fot o grafenberuf auseinanderzusetzen und eine Stelle zu suchen. Gegenüber der RAV-Beraterin habe er am 3. März 2015 erklärt, dass er nun für die aktive Stellensuche bereit sei. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 zu verneinen. (S. 7, vgl. auch S. 5 Ziff. 4 ).
Zwar habe der Beschwerdeführer
- wie sich aus den nachträglich eingereichten Arbe i t s bemühungen für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 ergebe - auch ab März 2015 keine Arbeits bemühungen für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt getätigt, sondern alle seine Bemühungen auf das Finden eines Arbeitgebers für einen Arbeitsversuch ausgerichtet. Dadurch habe er aber gezeigt, dass er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gewillt gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Daher sei die Vermittlungsbereitschaft und damit auch die Vermittlungsfähigkei t vom 1. März bis 1 1. Mai 2015 z u bejahen (S. 8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner B eschwerde ( Urk.
1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei nie psychisch krank und nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, sondern nach dem Ende der Umschulung zum Fotografen in ein temporäres Stimmungstief gefallen, als ihm niemand den Weg in den Arbe itsmarkt habe aufzeigen könn en. Ohne Hilfe habe er insbesondere nicht gewusst , wie er sich mit seiner schweren Verletzung Arbeitgebe rn günstig prä sentieren sollte, nachdem erste mögliche Arbeitgeber kein Interesse an einer Anstellung gezeigt hätten, da sie erkannt hätten, dass er für die Tätigkeit im Fotostudio wegen seiner Behinderung ohne Beistellung eines Assistenten keine vollwertige Arbeitskraft sein konnte. Seine Aussage, er sei am 1 8. August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen, sei eine Folge seines temporären Stimmungstiefs gewesen, als er erkannt habe, dass ihm der Beruf des Fotografen viel zu opti mistisch geschildert worden und für ihn in Realität viel schwieriger auszuüben sei . Daraus lasse sich aber keine Vermittlungsunfähigkeit ableiten, denn dieses Stimmungstief habe er mit Hilfe eines von seinem Hau sarzt empfohlenen Psy ch otherapeuten überwinden können (S. 4 f. Ziff. 7, S. 6 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 13). Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit habe auf der Empfehlung der RAV-Beraterin beruht, das temporäre Stimmungstief mit einer krankheit sbe dingten Pause zu überbrücken (S. 9 Ziff. 19). Klar unbegründet sei auch der Vorhalt, ihm habe die Vermittlungsbereitschaft gefehlt. Dass er nach seiner Umschulung nach Alternativen gesucht habe, sogar im Bereich seiner früheren Tätigkeit in der Starkstrombran che in einer Ausbildnerfunktion , spreche im Gegenteil für eine aktive Vermittlungsbereitschaft (S. 8 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass er sich bis am 1 8. August 2014 noch auf den Abschluss seiner Umschulung habe konzentrieren müssen (S.
E. 2.3 Str ittig und zu prüfen ist die Ansp ruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit. 3. 3.1
Seit dem Unfall vom Februar 2008 ist der Beschwerdeführer am linke n Unter arm mit einer
Myop rothese versorgt. Die Funktion seiner rechten Hand
ist nach mehr eren operativ en Eingriffen eingeschränkt (vgl. Urk. 6/ 194
Ziff. 1.1, Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der
Umschulung zum diplomier ten Gestalter FH informierte der Berufsberater der IV-Stelle den Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 2. April 2014 ( Urk. 6/251), dass die Taggeld zahlungen mit dem letzten Schultag eingestellt würden und er ihm empfehle, sich schon jetzt intensiv der Stellensuche zuzuwenden. Anlässlich des Abschlussgesprächs vom 2
E. 4 Am 1 3. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/69) . Ab D ezember 2015 wurde er als anspruchsberechtigt erachtet (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9). Für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 wurden ihm jedoch keine Taggelder ausbezahlt, da die ALK eine Rückforderung im Umfang von Fr. 5‘022.65 zur Verrechnung brachte (vgl. Urk. 3/2, Urk.
E. 9 S. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Januar 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache ent scheid des AWA vom 2 5. November 2015 ( Urk.
2) und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die ALK anzuweisen, auf die Ver rechnung von Taggeldern mit ihrer Rückforderung zu verzichten und die bereits erfolgten Verrechnungen rückgängig zu machen. Weiter sei der Einspracheent scheid vom 2 5. November 2015 aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben). Das AWA bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 8) erneuerte der Versicherte seinen Antrag bet reffend vorsorgliche Massnahmen. Mit V erfügung vom 1 0.
März 2016 ( Urk. 10) trat das Gericht auf das entsprechende Begehren nicht ein. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 11 f. Ziff. 24). Insgesamt habe der Beschwerdegegner zu wenig Rücksicht auf die Umstände genommen, unter denen der Übergang von der Umschulung zur W iedereingliederung erfolgt sei. Der angefochtene Entscheid verletzte aufgrund der ihm abgegebenen Erklärungen das Vertrauensprinzip und durch die Negierung der massgebenden Einschätzung der IV-Stelle und der weiteren Umstände auch den Grundsatz der Billigkeit (S. 13 Ziff. 27).
Dispositiv
- Juli 2014 gab der IV-Berufsberater dem Beschwer deführer die Kontaktdaten des zuständ ig en RAV bekannt und teilte ihm mit , dass das Dossier nun eine r Eingliederungsberaterin übergeben werde ( Urk. 6/265 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2014 ( Urk. 6/262) stellte die IV den vorläufigen Abschluss der beruflichen Massnahme fest mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitsbedingten Erschwernisse bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle auc h von der IV unterstützt werde. 3.2 Am
- September 2014 fand ein erstes Gespräch mit der Eingliederung sberaterin der IV-Stelle statt. Diese stellte fest , dass das Dossier des Beschwerdeführers überarbeitet werden m ü ss e , und es wurde beschlossen , den Beschwerdeführer über das RAV für einen Strategiekurs anzumelden ( Urk. 6/13 S. 2 unten). Mit Mitteilung vom 2
- September 2014 ( Urk. 6/107) gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
- September 2014 bis 2
- Februar 2015 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensu che durc h eine Eingliederungsberaterin (vgl. auch die Zielvereinbarung vom 2
- beziehungsweise 2
- September 2014 , Urk. 6/12) . 3.3 Nach am 2
- August 2014 erfolgtem Erstgespräch ( Urk. 6/52 S. 8) im RAV mel dete die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer für einen vom 2
- September bis 1
- Oktober 2014 dauernden IV-Bewerbungstechnik-Kurs an (vgl. Urk. 6/95). Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 1
- September 2014 ( Urk. 6/52 S. 7) erklärte der Beschwerdeführer, er könne noch nicht richtig auf Stellen inserate reagieren , da sein Portfolio und sein restliches Bewerbungsdossier noch nicht vollständig seien. Die Stellensuche von August 2014 bis heute habe sich auf persönliche Kontakte beschränkt. Er fühle sich in der Lage, Stellen zu suchen und diese auch anzunehmen. Im August und September 2014 habe er bei einem Fotografen zwei Zwischenverdienste als Assistent erzielen können. Die RAV-Beraterin merkte an, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Interinstitutionellen Zusammenar beit (IIZ) aufgezeigt zu haben. 3.4 Mit Email vom
- Oktober 2014 ( Urk. 6/41 S. 2) g elangte der Beschwerdeführer an seine IV- Eingliederungsberaterin und teilte mit, dass er bis auf weiteres den Stopp/Unterbruch der zurzeit laufenden Massnahmen wünsche . B eim IV Bewerbungs kurs habe sich endgültig gezeigt , dass er nicht soweit sei, mehr Zeit für sich brauche und s ich selber finden müsse . Mit der ständigen Konfron tation wachse der Druck und die Existenzangst werde stärker. Anlässlich eines am
- Oktober 2014 mit der IV-Eingliederungsberaterin geführ ten Telefongespräch s erklärte der Beschwerdeführer, dass er - trotz der Schwierig keiten aufgrund der Konfrontation mit Themen rund um die Berufs findung - weiterhin am IV-Bewerbungstechnik-Kurs teilnehmen werde ( Urk. 6/13 S. 3 Mitte). 3.5 Anlässlich eines mit der RAV-Beraterin geführten Telefongesprächs vom
- Oktober 2014 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer IIZ mit seinem Anwalt Rücksprache nehme und der RAV-Beraterin ein Arbeits unfähigkeitszeugnis für die Zeit seit der Anmeldung beim RA V bis 2
- Oktober 2014 zustell e ( Urk. 6/52 S. 7). Am 1
- Oktober 2014 bescheinigte der Hausarzt, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfä higkeit vom
- bis 3
- Oktober 2014 ( Urk. 6/16). 3.6 In der Rückmeldung vom 1
- Oktober 2014 betreffend den IV Bewerbungs technik-Kurs ( Urk. 6/95) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Unterricht sehr rege teilgenommen und versucht, Erlerntes umgehend umzusetzen (S. 2 oben). Seitens der Kursleitung und der IV Fachperson sei ihm empfohlen worden, sein bestehendes Elekt r o -Fachwissen neu durch Kopfarbeit zu nutzen (Beratung, Telefon-Verkauf, Prävention und so weiter), da im gestalterischen Bereich ein wirtschaftliches Auskommen sehr unwahrscheinlich scheine (S. 2 Mitte). 3.7 Am 2
- Oktober 2014 fand ein weiteres RAV-Beratungsgespräch statt ( Urk. 6/52 S. 6). Die RAV-Beraterin protokollierte unter anderem, der Beschwerdeführer sei v on seinem Hausarzt vom 1
- August bis 3
- Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben worden. Gemäss seinen Aussagen sei er offen für neue Suchberei che (Beratung, Elektronikmarkt etc.), zurzeit aber noch nicht bereit, sich einge hender damit auseinanderzusetzen. Die RAV-Beraterin hielt fest, der Beschwer deführer sei bis 3
- Oktober 2014 von der Stellensuche befreit. Falls er für die Zeit danach keine weiteren A rztzeugnisse einreiche , müsse er sich der Stellensu che widmen. Sie habe dem Beschwerdeführer nochmals dringend geraten, sich für eine IIZ zu entscheiden. Es sei vereinbart worden, dass er sich diesbezüglich bis 3
- Oktober 2014 melde und dass er weitere Arztzeugnisse einreiche od er sich der Stellensuche widme. Im Protokoll betreffend das Beratungsgespräch vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/52 S. 6) führte die RAV-Beraterin unter anderem aus, der Beschwerde führer habe die Zustimmung für eine IIZ unterzeichnet. Er habe angegeben, sich nicht in der Lage zu fühlen, zum jetzi gen Zeitpunkt Stellen zu suchen und d urch den Facharzt wahrscheinlich vom
- bis
- November und vom 1
- bis 3
- November 2014 arbeitsunfähig geschrieben zu werden . Während einer Woche habe er einen Zwischenverdienst als Assistent einer Fotografin für ein Bettwäsche-Shooting auf Korsika erzielen können (vgl. dazu Urk. 6/117). Die RAV-Beraterin hielt fest , aufgrund der angegebenen Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer v on den persönli chen Arbeitsbemühungen befreit. 3.8 Am 2
- November 2014 berichtete lic . phil. Z.___ , den Beschwerdeführer seit einiger Zeit zu psychologischen Einzelgesprächen zu treffen mit dem Ziel, Auswege aus der momentan bestehenden, stark belaste nden Lebenssituation zu finden ( Urk. 6/18) . 3.9 Am 2
- November 2014 vermerkte die RAV-Beraterin auf dem internen Infor mationsformular der IIZ , es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer, s ola nge er arbeitsunfähig und dies durch ein Arztzeugnis bescheinigt sei, keine persönlichen Arbeitsbemühungen tätigen müsse, ansonsten deren ze hn bis zwölf ( Urk. 6/28) . Am 2
- November 2014 bescheinigte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit vom
- bis
- November 2014 und vom 1
- bis 3
- November 2014 ( Urk. 6/17). 3.10 Am 1
- Dezember 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner (neuen) RAV -Beraterin und einer Person der IIZ statt ( vgl. Urk. 6/29 S. 2 oben). Am 1
- Dezember 2014 protokollierte d ie RAV-Beraterin unter anderem , der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch sehr zurückhaltend gezeigt. Der Umgang mit dem RAV und der ALK bereite ihm Mühe. Über die Lage bei der IV s ei er sich nicht ganz im Klaren; er möchte erst Unterstützung, wenn er wisse, wie es beruflich weiterg ehe. Er möchte sei n e IV-Umschulung mit seiner Grund ausbildung kombinieren, wisse aber noch nicht genau wie. Betreffend die per sönlichen Arbeitsbemühungen hielt die RAV-Beraterin fest, der Beschwerde führer müsse Ste llen suchen und nachweisen , falls er kein Arztzeugnis habe und sich nicht abmelde. De r Beschwerdeführer werde sich bis Mitte Januar 2015 entscheiden, ob er beim RAV angemeldet bleiben möchte. Wenn ja , sei ein Arztzeugnis einzuverlangen für eine B efreiung oder Meldung zu machen ( Urk. 6/52 S. 5) . 3.11 In einem Email an die IV-Eingliederungsberaterin vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 6/13 S. 6 oben) führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm wieder besser als noch vor zwei Monaten. Betreffend Arbeitssituation habe er ein Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen geführt, welcher nach wie vor in der Netzelektrikerbranche arbeite. Prim är habe er herausfinden wollen, wie seine Chancen stünden, in dieser Branche nochmals Fuss zu fa ssen. Er habe ihm sein Dossier abgegeben. Sein Fotografen-Port folio sei langsam am entstehen. 3.12 Am 1
- Februar 2015 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerde führer, seiner RAV-Beraterin und der Person der IIZ statt . Gemäss Gesprächs zusammenfassung der Person der IIZ habe der Beschwerdeführer angegeben, sich i nzwischen entschieden zu haben , dass er sich berufli ch der Fotografie widmen wolle ( Urk. 6/29 S. 3 oben) . Die RAV-Beraterin protokollierte unter ande rem, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Gesprächs mitgeteilt, d as auf den 2
- Februar 2015 anberaumte Gespräch mit der IV-Eingliederungsbe ratung abwarten zu w ollen, was sie akzeptiert h ätten ( Urk. 6 /52 S. 4). 3.13 Am 2
- Februar 2015 fand ein Standortgespräch zw ischen dem Beschwerde führer, seinem Rechtsvertreter, der IV-Eingli ederungsberaterin und einem von dieser vermittelte n Arbeitgeberkontakt (vgl. Urk. 6/13 S. 5 Mitte) statt ( Urk. 6/13 S. 7 oben). D ie IV-Eingliederungsberaterin protokollierte unter anderem , der Beschwerdeführer habe ausgesag t, dass er erst heute soweit sei, sich mit dem Fotografenberuf auseinanderzusetzen und bereit sei, eine Stelle zu suchen. Bis her habe er keine einzige Bewerbung gemacht. Nicht, weil er nicht gewusst habe, wie es gehe, sondern weil er persönlich „nicht in der Mitte“ gewesen sei. Die IV-Eingliederungsberaterin hielt fest, d er Arbeitgeberkontakt habe es geschafft, dem Beschwerdeführer Perspektiven aufzuzeigen. Man habe ihm sodann angeboten, die Arbeitsvermittlung mit der Eingliederungsberatung um weitere drei bis sechs Monate zu verlängern um aktiv einen Arbeitgeber zu s uchen, jetzt, da er soweit sei. 3.14 Mit Email vom
- März 2015 ( Urk. 6/39 S. 2) teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, sich nach dem Gespräch mit der IV für einen Arbeitsversuch entschieden zu haben. Er erkläre sich bereit für die aktive Stellensuche mit fünf Bemühungen pro Monat. Bei der IIZ habe er sich abgemeldet (vgl. Urk. 6/29 S. 3). Mit Email vom 2
- März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer vo m RAV ab ( Urk. 6/37 S. 1 oben). 3.15 Am 2
- April 2015 ( Urk. 6/19) liess der Beschwerdeführer dem Beschwerde gegner die Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 ( Urk. 6/20-24) zukomm en. 3.16 In seiner zu H ä nden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 6/4) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, s eine Vermittlungsfähigkeit sei nie ein Thema gewesen. Die RAV-Beraterin sei von einem 100%-Pensum ausgegangen. Als er aber die festgesetzten zwölf Bemühungen zum Ende des Monats nicht habe vorbringe n können, habe die RAV-Beraterin ihm geraten, sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von seinem Hausarzt ausstellen zu lassen, damit die Gelder nicht gekürzt würden, er etwas Raum bekomme und die zwölf fehlenden Bemühungen gedeckt seien. Ihm sei gesagt worden , dass beim RAV nur Personen angemeldet seien, die vermittelbar seien. Wenn er nicht wisse, wohin e r wolle, sei er am falschen Ort. Dies habe ihn zunehmend unter Druck gesetzt. Er habe mehrmals betont, dass er Zeit brauche um seinen Platz zu finden. Er sei sich hilflos u nd nicht verstanden vor gekommen ( Ziff. 1). Danach gefragt, weshalb er die Arbeitsbemühungen ab Dezember 2014 erst am 2
- April 2015 eingereicht habe (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5) , gab der Beschwerdeführer an, Ende November 201 4 habe eine neue RAV-Bera terin seinen Fall übernommen. Am 1
- Dezember 2014 habe das erste Gespräch in der IIZ- Geschäftsstelle stattgefunden. Dabei habe die neue RAV-Beraterin erstmals den Vorschlag gemacht, dass er zum Beispiel fünf statt zwölf Arbeits bemühungen pro Monat tätigen solle. Das Thema sei offen geblieben und man habe einen Termin für den 1
- Februar 2015 vereinbart. Es sei vereinbart wor den, dass er sich b is zu diesem Termin überlege , wie er weiter vorgehen wolle , insbesondere, ob er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben wolle . Bis dahin sollte er die Bemühungsformulare bei sich behalten. Per 1
- Februar 2015 habe er die wichtige Entscheidung treffen können, dass das ehemalige Berufsfeld für ihn nicht m ehr in Frage komme und d ie Fotografie die Richtung sei, die er fortan weiterverfolgen möchte. Das RAV und die IIZ hätten seinen Bescheid nach dem auf den 2
- Februar 2015 angesetzten Gesprächstermin mit der IV abgewartet. Die Frage um die Bemühungen sei weiterhin offen gewesen, wes halb er die Formulare weiterhin bei sich aufbewahrt habe ( Ziff. 5). Ab dem Ende der Umschulung im August 2014, als er in ein tiefes Loch gefallen sei, bis Anfang Februar 2015 habe er in einer persönlichen Findungsphase gestanden. Psychisch sei er nicht in der Lage gewesen, eine Arbeitnehmerstelle anzutreten ( Ziff. 10). Die Zusammenarbeit mit der IIZ habe er beendet, nachdem er sich im Anschluss an die IV- Sitzung vom 2
- Februar 2015 entschieden habe, einen Arbeitsversuch anzutreten. Ihm sei aber immer unklar gewesen, wie das RAV, die IIZ und die SVA zusammenarbeiteten ( Ziff. 13). 3.17 In seiner zu H ä nden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 6/15) erklärte Dr. Y.___ , d er Beschwerdeführer habe nach Abschluss seines Fotografie-Studiums schwerste psychiatrische Pro bleme und Existenzängste gehabt und sei aus psychiatrischen Gründen seit 1
- August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen. Initial habe er ( Dr. Y.___ ) dies nicht erfasst, deshalb habe er dem Beschwerdeführer erst von Oktober bis Ende November 2014 ein Zeugnis ausgestellt; tatsächlich wäre der Beschwerdeführer schon frü her zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen .
- 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit vom 1
- August 2014 bis 2
- Februar 2015 aufgrund seiner körperlichen Behinde rung unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offen s ichtlich vermittlungsunfähig war , beziehungsweise dass er gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV (grundsätzlich) als ver mittlungsfähig zu gelten hat te. D e r Beschwerdegegner verneinte die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers indes mit der Begründung, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines psychischen Leidens vorübergehend eingeschränkt gewesen sei und dem Beschwerdeführer zudem die Vermittlungsbereitschaft gefehlt habe (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 sowie vorste hend E. 2.1). 4.2 Ausweislich der Akten absolvierte der Beschwerdeführer während seiner drei jähri gen Umschulung zum diplomierten Gestalter FH ein Praktikum bei einem Fotografen (vgl. Urk. 6/227 S. 1 Mitte, Urk. 6/228 Ziff. 1, Urk. 6/265 Ziff. 1, vgl. auch Urk. 6/13 S. 6 unten) und war zudem mehrfach als Assistent bei weiteren Fotografen tätig (vgl. Urk. 6/239-240, Urk. 6/259). Auch im August und im September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie im November 2014 (vgl. vor stehend E. 3.7) und damit in einer Zeit, als er beim RAV an gemeldet war, war der Beschwerdeführer zeitweise als Fotografenassistent im Einsatz . Vom 2
- September bis 1
- Oktober 2014 nahm er des Weiteren an einem IV Bewerbungs technik-Kurs teil (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6), wobei er nur einen krankheitsbedingt en Fehltag zu verzeichnen hatte ( Urk. 6/95 S. 2 unten); an allen anderen Tagen war d er Beschwerdeführer anwesend und nahm gemäss Rückmeldung der Kursleitung rege am Unterricht teil (vgl. vorstehend E. 3.6) . Diese Umstände sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer - wie vom Beschwerdegegner angenommen - ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung beim RAV per 1
- August 2014 aus psychischen Gründen nicht arbeits- und damit nicht vermittlungsfähig war. Ein fachärztlic her Bericht, welcher ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden bestätigen würde, ist denn auch nicht a ktenkundig und zumindest für die Zeit vom 1
- August bis 3
- Sep tember 2014 liegen auch keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeug nisse vor . Die rückblickende Einschätzung durch Dr. Y.___ vom Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1
- August 2014 aus psychi schen Gründen arbeits unfähig gewesen sei (vorstehend E. 3.17), ist mit de r dargelegten echtzeitlichen Aktenlage nicht in Einklang zu bringen und steht nicht zuletzt auch im Wider spruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des RAV Beratungs gesprächs vom 1
- September 2 014 , wonach er sich in der Lage fühle, Stellen zu suchen und diese auch anzunehmen (vorstehend E. 3.3). Was sodann die von Dr. Y.___ für die Zeit vom
- bis 3
- Oktober 2014 (Zeug nis vom 1
- Oktober 2014) sowie für die Zeit vom
- bis
- und vom 1
- bis 3
- November 2014 (Zeugnis vom 2
- November 2014) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.9) anbelangt, darf der Kontext, in welchem diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt wurden, nicht ausser Acht gelassen werden. I m Rahmen des vom 2
- September bis 1
- Oktober 2014 dauernden IV-Bewerbungstechnik-Kurses war der Beschwerdeführer erstmals damit konfrontiert, was es bedeutet, sich mit seiner körperlichen Behinderung und den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Stellensuche zu begeben und wurde ihm bewusst, dass er im Vergleich zu den anderen Kursteilnehmern an einem anderen Punkt stand (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie auch Urk. 6/135 S. 3 Mitte). Dass dies beim Beschwerdeführer zu einer gewissen Verunsicherung und Überforderung führte, ist nachvollziehbar, umso mehr, als ihm im IV Bewerbungstechnik-Kurs mitgeteilt wurde, dass ein wirtschaftliches Aus kom men im gestalterischen Bereich - in welche n er mit Unterstützung der IV soeben erfol greich umgeschult worden war - sehr unwahrscheinlich scheine und er sich auf sein Elektrofachwi ssen zurückbesinnen solle ( vorstehend E. 3.6). Nachdem die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer in der Folge dahingehend informierte, dass er bei Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von der Stellensuche befrei t sei (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7 , E. 3.9 und E. 3.16 ) , ist ohne weiteres auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der ihn überfordernden Situation an seinen Hausarzt wandte und sich von diesem eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen liess. Dem Beschwerde führer gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsz eugnisse von Dr. Y.___ die objektive Ver mittlungsfähigkeit abzusprechen , erscheint vor dem dargelegten Hintergrund indes nicht als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am IV Bewerbungstechnik-Kurs und de n Einsatz als Fotografenassistent auf Korsika vom 1
- bis 1
- November 2014 bewiesen hat, dass er - wenn sich kon krete Einsatzmöglichkeiten ergaben - in der Lage war, seine physischen und psychischen Ressourcen zu nutzen. 4.3 Was die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführe rs anbelangt, so ergibt sich aus den Akten , dass der Beschwerdeführer - wie er anlässlich des IV Stand ort gesprächs v om 2
- Februar 2015 selber bestätigte (vorstehend E. 3.13) - vor seiner Anmeldung beim RAV sowie in der vorliegend in Frage stehenden Zeit keine Bewerbungen tätigte und er sich erst nach dem IV Standortgespräch vom 2
- Februar 2015 für die aktive Stellensuche bereit erklärte (vgl. vorstehend E. 3.13-14 , vgl. auch Urk. 6/20-24) . Anlässlich der im Oktober und November 2014 durchgeführten RAV-Beratungsgespräche hatte der Beschwerdeführer dementsprechend an gegeben , nicht bereit zu sein, sich mit der Stellensuche auseinanderzusetzen beziehungsweise sich nicht in der Lage zu fühlen, Stellen zu suchen ( vorstehend E. 3.7 ). In seiner Stellungnahme vom Juni 2015 best ätigte d er Beschwerdeführer, von August 2014 bis Ende Februar 2015 psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeitnehmer stelle anzutreten (vorstehend E. 3.16) . Dem Beschwerdegegner ist insoweit beizupflichten, als dass diese Umstände geeignet sein könnten, die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde führers in der Zeit vom 1
- August 2014 bis 2
- Februar 2015 zu verneinen . Allerdings sind auch bei der Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft die kon kreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. In diese m Zusammenhang ist zunächst fest zuhalten, dass die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers ein erhebliches Erschwernis bei der Stellensuche darstellt, weshalb ihm nach Beendigung der Umschulung nebst der Unterstützung durch das RAV auch die Unterstützung durch die IV Stelle zugesicher t wurde (vorste hend E. 3.1 -2 ). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich des RAV Beratungsgesprächs vom 1
- September 2014 erklärte, sich in der Lage zu fühlen, Stellen zu suchen und auch anzunehmen (vorstehend E. 3.3) , sowie der Umstand, dass er vom 2
- September bis 1
- O ktober 2014 engagiert an einem IV-Bewerbungstechnik-Kurs teilnahm (vorstehend E. 3.6) , sprechen dafür , dass der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung grundsätzlich vermittlungsbereit war . Auslöser dafür, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 plötzlich nicht mehr in der Lage fühlte, sich mit der Stellensuche auseinanderzusetzen, war offensichtlich der IV Bewerbungstechnik-Kurs, anlässlich welchem ihm mitgeteilt wurde, dass im gestalterischen Bereich wenig Chancen auf ein wirt schaftliches Auskommen best ünde und ihm empfohlen wurde, sich bei der Suche nach einer geeigneten Stelle auf sein Elektrof ach wissen zurückzube sinnen. Dass dies beim Beschwerdeführer , welcher mit Hilfe der IV soeben erfol g reich zum diplomierten Gestalter FH umgeschult worden war , zu einer ge wissen Verunsicherung und Überforderung führte, ist - wie bereits dargelegt (vorstehend E. 4.2) - nachvollziehbar . U m den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung optimal zu unters tütz en , wurde mit der IIZ alsdann eine weitere Stelle tätig. Anhand der vorliegenden Gesprächsprotokolle (vorstehend E. 3.10 und E. 3.12) ist a llerdings nicht ersichtlich, welche Strategie die involvierten Stellen letztlich verfol gt en , was sich auch in der Aussage des Beschwerdeführers wiederspiegelt, wonach ihm immer unkla r gewesen sei, wie das RAV, die IIZ und die SVA zusammenar beiteten (vorstehend E. 3.14). Seitens der RAV-Beraterin nen wurde der Beschwerdeführer mehrfach dahingehend informiert , dass ihn die Vorla ge von Arzt zeugnissen von der Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen befreie . Sodann wurde ihm mehrfach Bedenkzeit eingeräumt , um sich darüber im Klaren zu werden, ob er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben wolle (vgl. vorste hend E. 3.5, E. 3 .7-8, E. 3.9-10). Demgegenüber ist aus den Gesprächspro tokollen nicht ersic htlich , dass der Beschwerdeführer je darauf hingewiesen worden wäre, d ass sein Verhalten allenfalls zur Verneinung seiner Vermi tt lungsfähigkeit führen könnte . Vor diesem Hintergrund d u r fte der Beschwerde führer darauf vertrauen, dass ih m für seine n Entscheid, welche Ausrichtung seine berufliche Laufbahn einnehmen sollte, und für die entsprechende Stellensuche die nötige Zeit zugestanden w e rd e und können ihm insbesondere die unterbliebenen Stellenbemühungen unter dem Titel der Vermittlungsfähig keit nicht zum Vorwurf gemacht werden . Insgesamt kann unter Berücksichtigung de r gesamten Umstände nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer klarerweise an einer erkennbaren sub jektiven Bereitschaft fehlte, Arbeit zu suchen, weil er sich als vollständig arbeitsunfähig erachtete. Die unterbliebene Stellensuche und die zeitwe i se vor herrschende subjektive Überzeugung, nicht in der Lage zu sein, eine Arbeit nehmerstelle anzutreten , war en vielmehr Folge einer nachv ollziehbaren tempo rären Überforderung s s ituation, welche durch das komplexe Zusammenwirken verschiedener mit d er Wiedereingliederung befasster Stellen zusätzlich un günstig beeinflusst wurde. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde führers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG sowie Art. 15 Abs. 3 AVIV in der Zeit vom 1
- August 2014 bis 2
- Februar 2015 zu bejahen i st und der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des O bsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert bemisst. Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) angemessen; diese ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2
- November 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1
- August 2014 bis 2
- Februar 2015 vermitt lungsfähig war und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädi gung von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil
vom
3. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum DERRER SATMER HUNZIKER Rechtsanwälte Dufourstrasse 101, 8008 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984, erlernte den Beruf des Netzelektri kers . Im Februar 2008 erlitt er bei einem Arbeitsunfa ll Starkstromverletzungen an den Händen und Unterarmen , welche unter anderem die Amputation des linken Unterarms erforderlich machten (vgl.
Urk. 6/100 , Urk. 6/194 /7
Ziff. 1.1 ). Vom 1 9. August 2011 bis 1 8. August 2014 absolvierte der Versicherte
eine von der Invalidenversicherung (IV) finanzierte
berufsbegleitende Umschulung zum diplomierten Gestalter FH, Fachrichtung Kommunikationsdesign, Vertiefung Fotografie ( Urk. 6/97 , Urk. 6/228, Urk. 6/262 ) . Am 1 9. August 2014 meldete
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/118) und stellte am 2 5. August 201 4 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/111) . In der Folge richtete d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK)
dem Versicherten in einer per 1 9. August 2014 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Ta ggelder aus (vgl. Urk. 6/76 ) .
Am 1 2. Mai 2015 begann der Versicherte einen von der IV zugesprochenen sechs monatigen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/8). Per diesen Datums wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/102 , vgl. auch Ur. 6/37 S. 1 ). 1.2
Am 9. April 2015 hatte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) , Abt eilung Arbeitslosenversicherung, um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ersucht (vgl. Urk. 6/35 S. 1 oben, Urk. 6/43 S. 2 oben ). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/43)
verneinte das AWA die Vermitt lungsfähigkeit und damit den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab 1 9. August 201 4. Die vom Versicherten dagegen am 1 1. August 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 6/44) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 5. November 2015 ( Urk. 6/50 = Urk.
2) teilweise gut , indem es die Ver mittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. März bis 1 1 . Mai 2015 bejahte . Gleich zeitig wies das AWA das Gesuch des Versicherten vom 2 0. Oktober 2015 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Rentenentscheids der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/47) ab. 1.3
Gestützt auf die V erfügung des AWA vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/43) forderte die ALK
mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ( Urk. 6/103) vom Versicherten in der Zeit vom 1 9. August bis 3 1. Oktober 2014 ausbezahlt e Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘ 298.30 zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 4. August 2015 Einsprache, woraufhin er von der ALK mit Schreiben vom 7. August 2015 dahingehend informiert wurde, dass das Einspracheverfahren betreffend Rück forderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim AWA (Verfü gung vom 2 3. Juni 2015) sistiert werde ( Urk. 3/3). 1. 4
Am 1 3. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/69) . Ab D ezember 2015 wurde er als anspruchsberechtigt erachtet (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9). Für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 wurden ihm jedoch keine Taggelder ausbezahlt, da die ALK eine Rückforderung im Umfang von Fr. 5‘022.65 zur Verrechnung brachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9 S. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Januar 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache ent scheid des AWA vom 2 5. November 2015 ( Urk.
2) und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die ALK anzuweisen, auf die Ver rechnung von Taggeldern mit ihrer Rückforderung zu verzichten und die bereits erfolgten Verrechnungen rückgängig zu machen. Weiter sei der Einspracheent scheid vom 2 5. November 2015 aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben). Das AWA bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 8) erneuerte der Versicherte seinen Antrag bet reffend vorsorgliche Massnahmen. Mit V erfügung vom 1 0.
März 2016 ( Urk. 10) trat das Gericht auf das entsprechende Begehren nicht ein. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig , wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entspre chend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungs bereit schaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeit nehmer .
Hiezu
genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumut bare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S.
2348 Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis ). 1.2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversi cherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung die arbeitslose, bei einer anderen Versicherung ange meldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE
136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeits losenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner
verneinte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) die Ver mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
mit der Begründung, dass dieser gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bis mindestens 3 0. November 2014 aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit in dieser Zeit auch nicht vermittlungsfähig gewesen sei (S. 6 Mitte) . Sodann sei bis zumindest Ende Februar 2015 auch seine Vermittlungsbereit schaft nicht gegeben gewesen. Bereits vor Abschluss seiner Umschulung sei dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle empfohlen worden, sich intensiv mit der Stellensuche zu befassen. Bei Abschluss der Umschulung sei er von der IV Stelle auf die Möglichkeit der Anmeldung beim RAV sowie darauf hinge wiesen worden, dass die Suche einer Stelle nun im Vordergrund stehe und er seine Stellensuche auch auf mit der Fotografie verwandte Bereiche aus dehnen müsse. V or seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe sich der Beschwer deführer jedoch nicht mit der Stellensuche befasst. Auch nach seiner Anmeldung habe er sich nicht ernsthaft um Stellen bemüht. In der nachträglich eingeholten Stel lungnahme habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er psy chisch nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit nehmerstelle anzutreten, was übereinstimme mit den bis Ende November 2014 vorliegenden Arztzeugnissen sowie seinem Verhalten bezüglich Stellensuche. Gegenüber der IV-Stelle habe er am 2 7. Februar 2015 erklärt, dass er erst heute bere i t s ei, sich mit dem Fot o grafenberuf auseinanderzusetzen und eine Stelle zu suchen. Gegenüber der RAV-Beraterin habe er am 3. März 2015 erklärt, dass er nun für die aktive Stellensuche bereit sei. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 zu verneinen. (S. 7, vgl. auch S. 5 Ziff. 4 ).
Zwar habe der Beschwerdeführer
- wie sich aus den nachträglich eingereichten Arbe i t s bemühungen für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 ergebe - auch ab März 2015 keine Arbeits bemühungen für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt getätigt, sondern alle seine Bemühungen auf das Finden eines Arbeitgebers für einen Arbeitsversuch ausgerichtet. Dadurch habe er aber gezeigt, dass er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gewillt gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Daher sei die Vermittlungsbereitschaft und damit auch die Vermittlungsfähigkei t vom 1. März bis 1 1. Mai 2015 z u bejahen (S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner B eschwerde ( Urk.
1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei nie psychisch krank und nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, sondern nach dem Ende der Umschulung zum Fotografen in ein temporäres Stimmungstief gefallen, als ihm niemand den Weg in den Arbe itsmarkt habe aufzeigen könn en. Ohne Hilfe habe er insbesondere nicht gewusst , wie er sich mit seiner schweren Verletzung Arbeitgebe rn günstig prä sentieren sollte, nachdem erste mögliche Arbeitgeber kein Interesse an einer Anstellung gezeigt hätten, da sie erkannt hätten, dass er für die Tätigkeit im Fotostudio wegen seiner Behinderung ohne Beistellung eines Assistenten keine vollwertige Arbeitskraft sein konnte. Seine Aussage, er sei am 1 8. August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen, sei eine Folge seines temporären Stimmungstiefs gewesen, als er erkannt habe, dass ihm der Beruf des Fotografen viel zu opti mistisch geschildert worden und für ihn in Realität viel schwieriger auszuüben sei . Daraus lasse sich aber keine Vermittlungsunfähigkeit ableiten, denn dieses Stimmungstief habe er mit Hilfe eines von seinem Hau sarzt empfohlenen Psy ch otherapeuten überwinden können (S. 4 f. Ziff. 7, S. 6 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 13). Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit habe auf der Empfehlung der RAV-Beraterin beruht, das temporäre Stimmungstief mit einer krankheit sbe dingten Pause zu überbrücken (S. 9 Ziff. 19). Klar unbegründet sei auch der Vorhalt, ihm habe die Vermittlungsbereitschaft gefehlt. Dass er nach seiner Umschulung nach Alternativen gesucht habe, sogar im Bereich seiner früheren Tätigkeit in der Starkstrombran che in einer Ausbildnerfunktion , spreche im Gegenteil für eine aktive Vermittlungsbereitschaft (S. 8 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass er sich bis am 1 8. August 2014 noch auf den Abschluss seiner Umschulung habe konzentrieren müssen (S.
11 f. Ziff. 24). Insgesamt habe der Beschwerdegegner zu wenig Rücksicht auf die Umstände genommen, unter denen der Übergang von der Umschulung zur W iedereingliederung erfolgt sei. Der angefochtene Entscheid verletzte aufgrund der ihm abgegebenen Erklärungen das Vertrauensprinzip und durch die Negierung der massgebenden Einschätzung der IV-Stelle und der weiteren Umstände auch den Grundsatz der Billigkeit (S. 13 Ziff. 27). 2.3
Str ittig und zu prüfen ist die Ansp ruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit. 3. 3.1
Seit dem Unfall vom Februar 2008 ist der Beschwerdeführer am linke n Unter arm mit einer
Myop rothese versorgt. Die Funktion seiner rechten Hand
ist nach mehr eren operativ en Eingriffen eingeschränkt (vgl. Urk. 6/ 194
Ziff. 1.1, Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der
Umschulung zum diplomier ten Gestalter FH informierte der Berufsberater der IV-Stelle den Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 2. April 2014 ( Urk. 6/251), dass die Taggeld zahlungen mit dem letzten Schultag eingestellt würden und er ihm empfehle, sich schon jetzt intensiv der Stellensuche zuzuwenden. Anlässlich des Abschlussgesprächs vom 2 1. Juli 2014 gab der IV-Berufsberater dem Beschwer deführer die Kontaktdaten des zuständ ig en RAV bekannt und teilte ihm mit , dass das Dossier nun eine r Eingliederungsberaterin übergeben werde ( Urk. 6/265 S. 2 f.).
Mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 6/262) stellte die IV den vorläufigen Abschluss der beruflichen Massnahme fest
mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitsbedingten Erschwernisse bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle auc h von der IV unterstützt werde. 3.2
Am 3. September 2014 fand ein erstes Gespräch mit der Eingliederung sberaterin der IV-Stelle statt. Diese stellte fest , dass das Dossier des Beschwerdeführers überarbeitet werden m ü ss e , und es wurde
beschlossen , den Beschwerdeführer über das RAV für einen Strategiekurs anzumelden ( Urk. 6/13 S. 2 unten).
Mit Mitteilung vom 2 2. September 2014 ( Urk. 6/107) gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. September 2014 bis 2 8. Februar 2015 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensu che durc h eine Eingliederungsberaterin (vgl. auch die Zielvereinbarung vom 2 2. beziehungsweise 2 4. September 2014 , Urk. 6/12) . 3.3
Nach am 2 8. August 2014 erfolgtem Erstgespräch ( Urk. 6/52 S. 8) im RAV mel dete die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer für einen vom 2 6. September bis 1 5. Oktober 2014 dauernden IV-Bewerbungstechnik-Kurs an (vgl. Urk. 6/95).
Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 ( Urk. 6/52 S.
7) erklärte der Beschwerdeführer, er könne noch nicht richtig auf Stellen inserate reagieren , da sein Portfolio und sein restliches Bewerbungsdossier noch nicht vollständig seien. Die Stellensuche von August 2014 bis heute habe sich auf persönliche Kontakte beschränkt. Er fühle sich in der Lage, Stellen zu suchen und diese auch anzunehmen. Im August und September 2014 habe er bei einem Fotografen zwei Zwischenverdienste als Assistent erzielen können. Die RAV-Beraterin merkte an, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Interinstitutionellen Zusammenar beit (IIZ) aufgezeigt zu haben. 3.4
Mit Email vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/41 S. 2) g elangte der Beschwerdeführer an seine IV- Eingliederungsberaterin und teilte mit, dass er bis auf weiteres den Stopp/Unterbruch der zurzeit laufenden Massnahmen wünsche . B eim IV Bewerbungs kurs
habe sich endgültig gezeigt , dass er nicht soweit sei, mehr Zeit für sich brauche und s ich selber finden müsse . Mit der ständigen Konfron tation wachse der Druck und die Existenzangst werde stärker.
Anlässlich eines am 6. Oktober 2014 mit der IV-Eingliederungsberaterin geführ ten Telefongespräch s erklärte der Beschwerdeführer, dass er - trotz der Schwierig keiten aufgrund der Konfrontation mit Themen rund um die Berufs findung
- weiterhin am IV-Bewerbungstechnik-Kurs teilnehmen werde ( Urk. 6/13 S. 3 Mitte). 3.5
Anlässlich eines mit der RAV-Beraterin geführten Telefongesprächs vom 9. Oktober 2014 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer IIZ mit seinem Anwalt Rücksprache nehme und der RAV-Beraterin ein Arbeits unfähigkeitszeugnis für die Zeit seit der Anmeldung beim RA V bis 2 3. Oktober 2014 zustell e ( Urk. 6/52 S. 7).
Am 1 0. Oktober 2014 bescheinigte der Hausarzt, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfä higkeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/16). 3.6
In der Rückmeldung vom 1 5. Oktober 2014 betreffend den IV Bewerbungs technik-Kurs
( Urk. 6/95) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Unterricht sehr rege teilgenommen und versucht, Erlerntes umgehend umzusetzen (S. 2 oben). Seitens der Kursleitung und der IV Fachperson sei ihm empfohlen worden, sein bestehendes Elekt r o -Fachwissen neu durch Kopfarbeit zu nutzen (Beratung, Telefon-Verkauf, Prävention und so weiter), da im gestalterischen Bereich ein wirtschaftliches Auskommen sehr unwahrscheinlich scheine (S. 2 Mitte). 3.7
Am 2 3. Oktober 2014 fand ein weiteres RAV-Beratungsgespräch statt ( Urk. 6/52 S. 6). Die RAV-Beraterin protokollierte unter anderem, der Beschwerdeführer sei v on seinem Hausarzt vom 1 9. August bis 3 1. Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben worden. Gemäss seinen Aussagen sei er offen für neue Suchberei che (Beratung, Elektronikmarkt etc.), zurzeit aber noch nicht bereit, sich einge hender damit auseinanderzusetzen. Die RAV-Beraterin hielt fest, der Beschwer deführer sei bis 3 1. Oktober 2014 von der Stellensuche befreit. Falls er für die Zeit danach keine weiteren A rztzeugnisse
einreiche , müsse er sich der Stellensu che widmen. Sie habe dem Beschwerdeführer nochmals dringend geraten, sich für eine IIZ zu entscheiden.
Es sei vereinbart worden, dass er sich diesbezüglich
bis 3 1. Oktober 2014 melde und dass er weitere Arztzeugnisse einreiche od er sich der Stellensuche widme.
Im Protokoll betreffend das Beratungsgespräch vom 1 8. November 2014 ( Urk. 6/52 S. 6) führte die RAV-Beraterin unter anderem aus, der Beschwerde führer habe die Zustimmung für eine IIZ
unterzeichnet. Er habe angegeben, sich nicht in der Lage zu fühlen, zum jetzi gen Zeitpunkt Stellen zu suchen und d urch den Facharzt wahrscheinlich vom 1. bis 9. November und vom 1 7. bis 3 0. November 2014 arbeitsunfähig geschrieben zu werden . Während einer Woche habe er einen Zwischenverdienst als Assistent einer Fotografin für ein Bettwäsche-Shooting auf Korsika erzielen können
(vgl. dazu Urk. 6/117). Die RAV-Beraterin hielt fest , aufgrund der angegebenen Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer v on den persönli chen Arbeitsbemühungen befreit. 3.8
Am 2 2. November 2014 berichtete lic . phil. Z.___ , den Beschwerdeführer seit einiger Zeit zu psychologischen Einzelgesprächen zu treffen mit dem Ziel, Auswege aus der momentan bestehenden, stark belaste nden Lebenssituation zu finden
( Urk. 6/18) . 3.9
Am 2 5. November 2014 vermerkte die RAV-Beraterin auf dem internen Infor mationsformular
der IIZ , es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer, s ola nge er
arbeitsunfähig und dies durch ein Arztzeugnis bescheinigt sei, keine persönlichen Arbeitsbemühungen tätigen müsse, ansonsten deren ze hn bis zwölf ( Urk. 6/28) .
Am 2 8. November 2014 bescheinigte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 9. November 2014 und vom 1 7. bis 3 0. November 2014 ( Urk. 6/17). 3.10
Am 1 1. Dezember 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner (neuen) RAV -Beraterin und einer Person der IIZ statt ( vgl. Urk. 6/29 S. 2 oben). Am 1 6. Dezember 2014 protokollierte d ie RAV-Beraterin unter anderem , der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch sehr zurückhaltend gezeigt. Der Umgang mit dem RAV und der ALK bereite ihm Mühe. Über die Lage bei der IV s ei er sich nicht ganz im Klaren; er möchte erst Unterstützung, wenn er wisse, wie es beruflich weiterg ehe. Er möchte sei n e IV-Umschulung mit seiner Grund ausbildung kombinieren, wisse aber noch nicht genau wie. Betreffend die per sönlichen Arbeitsbemühungen hielt die RAV-Beraterin fest, der Beschwerde führer müsse Ste llen suchen und nachweisen , falls er kein Arztzeugnis habe und sich nicht abmelde.
De r Beschwerdeführer werde sich bis Mitte Januar 2015 entscheiden, ob er beim RAV angemeldet bleiben möchte. Wenn ja , sei ein Arztzeugnis einzuverlangen für eine B efreiung oder Meldung zu machen ( Urk. 6/52 S. 5) . 3.11
In einem Email an die IV-Eingliederungsberaterin vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 6/13 S. 6 oben) führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm wieder besser als noch vor zwei Monaten. Betreffend Arbeitssituation habe er ein Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen geführt, welcher nach wie vor in der Netzelektrikerbranche arbeite. Prim är habe er herausfinden wollen, wie seine Chancen stünden, in dieser Branche nochmals Fuss zu fa ssen. Er habe ihm sein Dossier abgegeben. Sein Fotografen-Port folio sei langsam am entstehen. 3.12
Am 1 0. Februar 2015 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerde führer, seiner RAV-Beraterin und der Person der IIZ statt . Gemäss Gesprächs zusammenfassung
der Person der
IIZ habe der Beschwerdeführer angegeben, sich i nzwischen entschieden zu haben , dass er sich berufli ch der Fotografie widmen wolle ( Urk. 6/29 S. 3 oben) . Die RAV-Beraterin
protokollierte
unter ande rem, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Gesprächs mitgeteilt, d as auf den 2 7. Februar 2015 anberaumte Gespräch mit der IV-Eingliederungsbe ratung abwarten zu w ollen, was sie akzeptiert h ätten ( Urk. 6 /52 S. 4). 3.13
Am 2 7. Februar 2015 fand ein Standortgespräch zw ischen dem Beschwerde führer, seinem Rechtsvertreter, der IV-Eingli ederungsberaterin und einem von dieser vermittelte n
Arbeitgeberkontakt (vgl. Urk. 6/13 S. 5 Mitte) statt ( Urk. 6/13 S. 7 oben). D ie IV-Eingliederungsberaterin protokollierte unter anderem , der Beschwerdeführer habe ausgesag t, dass er erst heute soweit sei, sich mit dem Fotografenberuf auseinanderzusetzen und bereit sei, eine Stelle zu suchen. Bis her habe er keine einzige Bewerbung gemacht. Nicht, weil er nicht gewusst habe, wie es gehe, sondern weil er persönlich „nicht in der Mitte“ gewesen sei. Die IV-Eingliederungsberaterin hielt fest, d er Arbeitgeberkontakt habe es geschafft, dem Beschwerdeführer Perspektiven aufzuzeigen. Man habe ihm sodann angeboten, die Arbeitsvermittlung mit der Eingliederungsberatung um weitere drei bis sechs Monate zu verlängern um aktiv einen Arbeitgeber zu s uchen, jetzt, da er soweit sei. 3.14
Mit Email vom 3. März 2015 ( Urk. 6/39 S. 2) teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, sich nach dem Gespräch mit der IV für einen Arbeitsversuch entschieden zu haben. Er erkläre sich bereit für die aktive Stellensuche mit fünf Bemühungen pro Monat. Bei der IIZ habe er sich abgemeldet (vgl. Urk. 6/29 S.
3).
Mit Email vom 2 6. März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer vo m RAV ab ( Urk. 6/37 S. 1 oben). 3.15
Am 2 3. April 2015 ( Urk. 6/19) liess der Beschwerdeführer dem Beschwerde gegner die Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 ( Urk. 6/20-24) zukomm en. 3.16
In seiner zu H ä nden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 6/4) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, s eine Vermittlungsfähigkeit sei nie ein Thema gewesen. Die RAV-Beraterin sei von einem 100%-Pensum ausgegangen. Als er aber die festgesetzten zwölf Bemühungen zum Ende des Monats nicht habe vorbringe n können, habe die RAV-Beraterin ihm geraten, sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von seinem Hausarzt ausstellen zu lassen, damit die Gelder nicht gekürzt würden, er etwas Raum bekomme und die zwölf fehlenden Bemühungen gedeckt seien. Ihm sei gesagt worden , dass beim RAV nur Personen angemeldet seien, die vermittelbar seien. Wenn er nicht wisse, wohin e r wolle, sei er am falschen Ort. Dies habe ihn zunehmend unter Druck gesetzt. Er habe mehrmals betont, dass er Zeit brauche um seinen Platz zu finden. Er sei sich hilflos u nd nicht verstanden vor gekommen
( Ziff. 1).
Danach gefragt, weshalb er die Arbeitsbemühungen ab Dezember 2014 erst am 2 3. April 2015 eingereicht habe (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5) , gab der Beschwerdeführer an, Ende November 201 4 habe eine neue RAV-Bera terin seinen Fall übernommen. Am 1 0. Dezember 2014 habe das erste Gespräch in der IIZ- Geschäftsstelle stattgefunden. Dabei habe die neue RAV-Beraterin erstmals den Vorschlag gemacht, dass er zum Beispiel fünf statt zwölf Arbeits bemühungen pro Monat tätigen solle. Das Thema sei offen geblieben und man habe einen Termin für den 1 0. Februar 2015 vereinbart. Es sei vereinbart wor den, dass er sich b is zu diesem Termin überlege , wie er weiter vorgehen wolle , insbesondere,
ob er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben wolle . Bis dahin sollte er die Bemühungsformulare bei sich behalten. Per 1 0. Februar 2015 habe er die wichtige Entscheidung treffen können, dass das ehemalige Berufsfeld für ihn nicht m ehr in Frage komme und d ie Fotografie die Richtung sei, die er fortan weiterverfolgen möchte.
Das RAV und die IIZ hätten seinen Bescheid nach dem auf den 2 7. Februar 2015 angesetzten Gesprächstermin mit der IV abgewartet. Die Frage um die Bemühungen sei weiterhin offen gewesen, wes halb er die Formulare weiterhin bei sich aufbewahrt habe ( Ziff. 5). Ab dem Ende der Umschulung im August 2014, als er in ein tiefes Loch gefallen sei, bis Anfang Februar 2015 habe er in einer persönlichen Findungsphase gestanden. Psychisch sei er nicht in der Lage gewesen, eine Arbeitnehmerstelle anzutreten ( Ziff. 10). Die Zusammenarbeit mit der IIZ habe er beendet, nachdem er sich im Anschluss an die IV- Sitzung vom 2 7. Februar 2015 entschieden habe, einen Arbeitsversuch anzutreten. Ihm sei aber immer unklar gewesen, wie das RAV, die IIZ und die SVA zusammenarbeiteten ( Ziff. 13). 3.17
In seiner zu H ä nden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 6/15) erklärte Dr. Y.___ , d er Beschwerdeführer habe nach Abschluss seines Fotografie-Studiums schwerste psychiatrische Pro bleme und Existenzängste gehabt
und sei aus psychiatrischen Gründen seit 1 8. August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen. Initial habe er ( Dr. Y.___ ) dies nicht erfasst, deshalb habe er dem Beschwerdeführer erst von Oktober bis Ende November 2014 ein Zeugnis ausgestellt; tatsächlich wäre der Beschwerdeführer schon frü her zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen . 4. 4.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 aufgrund seiner körperlichen Behinde rung unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offen s ichtlich vermittlungsunfähig war , beziehungsweise dass er gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV (grundsätzlich) als ver mittlungsfähig zu gelten hat te. D e r Beschwerdegegner verneinte die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers
indes mit der Begründung, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines psychischen Leidens vorübergehend eingeschränkt gewesen sei und dem Beschwerdeführer zudem die Vermittlungsbereitschaft gefehlt habe (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 sowie vorste hend E. 2.1). 4.2
Ausweislich der Akten absolvierte der Beschwerdeführer während seiner drei jähri gen Umschulung zum diplomierten Gestalter FH ein Praktikum bei einem Fotografen
(vgl. Urk. 6/227 S. 1 Mitte, Urk. 6/228 Ziff. 1, Urk. 6/265 Ziff. 1, vgl. auch Urk. 6/13 S. 6 unten) und war zudem mehrfach als Assistent bei weiteren Fotografen tätig (vgl. Urk. 6/239-240, Urk. 6/259).
Auch im August und im September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie im November 2014 (vgl. vor stehend E. 3.7) und damit in einer Zeit, als er beim RAV an gemeldet war, war der Beschwerdeführer zeitweise als Fotografenassistent im Einsatz . Vom 2 6. September bis 1 5. Oktober 2014 nahm er
des Weiteren an einem IV Bewerbungs technik-Kurs teil (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6), wobei er nur einen krankheitsbedingt en Fehltag zu verzeichnen hatte ( Urk. 6/95 S. 2 unten); an allen anderen Tagen war d er Beschwerdeführer anwesend
und nahm gemäss Rückmeldung der Kursleitung rege am Unterricht teil (vgl. vorstehend E.
3.6) . Diese Umstände sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer
- wie vom Beschwerdegegner angenommen - ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung beim RAV per 1 9. August 2014 aus psychischen Gründen nicht arbeits- und damit nicht vermittlungsfähig war.
Ein fachärztlic her Bericht, welcher ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden bestätigen würde, ist denn auch nicht a ktenkundig und zumindest für die Zeit vom 1 9. August bis 3 0.
Sep tember 2014 liegen
auch keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeug nisse
vor .
Die rückblickende Einschätzung durch Dr. Y.___ vom Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 8. August 2014 aus psychi schen Gründen arbeits unfähig gewesen sei (vorstehend E. 3.17), ist mit de r dargelegten echtzeitlichen Aktenlage
nicht in Einklang zu bringen und steht nicht zuletzt auch im Wider spruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des RAV Beratungs gesprächs vom 1 8. September 2 014 , wonach er sich in der Lage fühle, Stellen zu suchen und diese auch anzunehmen (vorstehend E. 3.3).
Was sodann die von Dr. Y.___
für die Zeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2014 (Zeug nis vom 1 0. Oktober 2014) sowie für die Zeit vom 1. bis 9. und vom 1 7. bis 3 0. November 2014 (Zeugnis vom 2 8. November 2014) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.9) anbelangt, darf der Kontext, in welchem diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt wurden, nicht ausser Acht gelassen werden. I m Rahmen des vom 2 6. September bis 1 5. Oktober 2014 dauernden IV-Bewerbungstechnik-Kurses war der Beschwerdeführer erstmals damit konfrontiert, was es bedeutet, sich mit seiner körperlichen Behinderung und den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Stellensuche zu begeben und wurde ihm bewusst, dass er im Vergleich zu den anderen Kursteilnehmern an einem anderen Punkt stand (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie auch Urk. 6/135 S.
3 Mitte). Dass dies beim Beschwerdeführer zu einer gewissen Verunsicherung und Überforderung führte, ist nachvollziehbar, umso mehr, als ihm im IV Bewerbungstechnik-Kurs mitgeteilt wurde, dass ein wirtschaftliches Aus kom men im gestalterischen Bereich - in welche n er mit Unterstützung der IV soeben erfol greich umgeschult worden war - sehr unwahrscheinlich scheine und er sich auf sein Elektrofachwi ssen zurückbesinnen solle ( vorstehend E. 3.6). Nachdem die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer in der Folge dahingehend informierte, dass er bei Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von der Stellensuche befrei t sei (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7 , E. 3.9 und E.
3.16 ) , ist ohne weiteres auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der ihn überfordernden Situation an seinen Hausarzt wandte und sich von diesem eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen liess.
Dem Beschwerde führer gestützt auf die
Arbeitsunfähigkeitsz eugnisse von Dr. Y.___ die objektive Ver mittlungsfähigkeit abzusprechen , erscheint vor dem dargelegten Hintergrund indes nicht als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am IV Bewerbungstechnik-Kurs und de n Einsatz als Fotografenassistent auf Korsika vom 1 0. bis 1 6. November 2014 bewiesen hat, dass er
- wenn sich kon krete Einsatzmöglichkeiten ergaben -
in der Lage war, seine physischen und psychischen Ressourcen zu nutzen. 4.3
Was die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführe rs anbelangt, so ergibt sich aus den Akten , dass der Beschwerdeführer - wie er anlässlich des IV Stand ort gesprächs v om 2 7. Februar 2015 selber bestätigte (vorstehend E.
3.13)
-
vor seiner Anmeldung beim RAV sowie in der vorliegend in Frage stehenden Zeit keine Bewerbungen tätigte und er sich erst nach dem IV Standortgespräch vom 2 7. Februar 2015 für die aktive Stellensuche bereit erklärte (vgl. vorstehend E.
3.13-14 , vgl. auch
Urk. 6/20-24) . Anlässlich der
im Oktober und November 2014 durchgeführten RAV-Beratungsgespräche hatte
der Beschwerdeführer dementsprechend an gegeben ,
nicht bereit zu sein, sich mit der Stellensuche auseinanderzusetzen beziehungsweise sich nicht in der Lage zu fühlen, Stellen zu suchen ( vorstehend E. 3.7 ). In seiner Stellungnahme vom Juni 2015
best ätigte d er Beschwerdeführer, von August 2014 bis Ende Februar 2015 psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeitnehmer stelle anzutreten (vorstehend E. 3.16) .
Dem Beschwerdegegner ist insoweit beizupflichten, als dass diese Umstände geeignet sein könnten, die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde führers in der Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 zu verneinen . Allerdings sind auch bei der Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft die kon kreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. In diese m Zusammenhang ist zunächst fest zuhalten, dass die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers ein erhebliches Erschwernis bei der Stellensuche darstellt, weshalb ihm nach Beendigung der Umschulung nebst der Unterstützung durch das RAV auch die Unterstützung durch die IV Stelle zugesicher t wurde (vorste hend E. 3.1 -2 ).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich des RAV Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 erklärte, sich in der Lage zu fühlen, Stellen zu suchen und auch anzunehmen (vorstehend E. 3.3) , sowie der Umstand, dass er vom 2 6. September bis 1 5. O ktober 2014 engagiert an einem IV-Bewerbungstechnik-Kurs teilnahm (vorstehend E. 3.6) ,
sprechen dafür , dass der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung grundsätzlich vermittlungsbereit war . Auslöser dafür, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 plötzlich nicht mehr in der Lage fühlte, sich mit der Stellensuche auseinanderzusetzen, war offensichtlich der IV Bewerbungstechnik-Kurs, anlässlich welchem ihm
mitgeteilt wurde, dass im gestalterischen Bereich wenig Chancen auf ein wirt schaftliches Auskommen best ünde
und ihm empfohlen wurde, sich bei der Suche nach einer geeigneten Stelle auf sein Elektrof ach wissen zurückzube sinnen. Dass dies beim Beschwerdeführer , welcher mit Hilfe der IV soeben erfol g reich zum diplomierten Gestalter FH umgeschult worden war , zu einer ge wissen Verunsicherung und Überforderung führte, ist
- wie bereits dargelegt (vorstehend E. 4.2) - nachvollziehbar .
U m den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung optimal zu unters tütz en , wurde mit der IIZ alsdann eine weitere Stelle tätig.
Anhand der vorliegenden Gesprächsprotokolle (vorstehend E. 3.10 und E. 3.12) ist a llerdings nicht ersichtlich, welche Strategie die involvierten Stellen letztlich verfol gt en , was sich auch in der Aussage des Beschwerdeführers wiederspiegelt, wonach ihm immer unkla r gewesen sei, wie das RAV, die IIZ und die SVA zusammenar beiteten (vorstehend E. 3.14).
Seitens der RAV-Beraterin nen wurde der Beschwerdeführer
mehrfach dahingehend informiert , dass ihn die Vorla ge von Arzt zeugnissen von der Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen befreie . Sodann wurde ihm mehrfach Bedenkzeit eingeräumt , um sich darüber im Klaren zu werden, ob er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben wolle (vgl. vorste hend E. 3.5, E. 3 .7-8, E. 3.9-10). Demgegenüber ist aus den Gesprächspro tokollen
nicht ersic htlich , dass der Beschwerdeführer je darauf hingewiesen worden wäre, d ass sein Verhalten allenfalls zur Verneinung seiner Vermi tt lungsfähigkeit führen könnte . Vor diesem Hintergrund d u r fte der Beschwerde führer darauf vertrauen, dass ih m für seine n Entscheid, welche Ausrichtung seine berufliche Laufbahn einnehmen sollte, und für die entsprechende
Stellensuche die nötige Zeit zugestanden w e rd e und können ihm insbesondere die unterbliebenen Stellenbemühungen unter dem Titel der Vermittlungsfähig keit nicht zum Vorwurf gemacht werden .
Insgesamt kann unter Berücksichtigung de r gesamten Umstände nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer klarerweise an einer erkennbaren sub jektiven Bereitschaft fehlte, Arbeit zu suchen, weil er sich als vollständig arbeitsunfähig erachtete. Die unterbliebene Stellensuche und die zeitwe i se vor herrschende subjektive Überzeugung, nicht in der Lage zu sein, eine Arbeit nehmerstelle anzutreten , war en vielmehr Folge einer nachv ollziehbaren tempo rären Überforderung s s ituation, welche durch das komplexe Zusammenwirken
verschiedener mit d er Wiedereingliederung befasster
Stellen zusätzlich un günstig beeinflusst wurde. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde führers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG sowie Art. 15 Abs. 3 AVIV
in der Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 zu bejahen i st
und der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g
ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des O bsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert bemisst.
Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) angemessen; diese ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2 5. November 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 9. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 vermitt lungsfähig war und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädi gung von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf