Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956 , war vom 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2015
als Fahrdienstmitarbeiter/Buschauffeur bei der Y.___
AG, Z.___ , angestellt (Urk. 7/45
Ziff. 2 -3 ). Am 6. Februar 2015 meldete er sich beim Regionalen Ar beitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung ab 1. März 2015 an und stellte einen Antra g auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 7/44, Urk. 7/46 ).
Aufgrund von Meldung en des RAV vom 21. September 2015 (Urk. 7/ 1 und Urk. 7 /8 ) stellte das Amt für Wirtschaft un d Arbeit (AWA) den Versicherten
mit Verfügung en vom 24. September 2015 (Urk. 7/ 5 und Urk. 7 /12 ) wegen ungenügender persö nlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperiode Juli und August 2015 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. August 2015 und für die Dauer von 13 Tagen ab 1. September 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versichert en am 28. September 2015 erhobene n Ein sprache n (Urk. 7/ 6 und Urk. 7/ 13 ), wies das AWA mit
Einspracheentscheiden vom 2 7. November 2015 ab
( Urk. 7/ 7 und Urk. 7 /14 = Urk. 2/1-2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Dezember 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 2 7. November 2015 ( Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Ein stelltage seien aufzuheben respektive zu reduzieren ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 ( Urk.
6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung de s zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeit s losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versi cherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender monat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E.
2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vie lmehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E.
6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schrift liche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stell en vermittlungsbüro ( vgl. Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., S.
174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Be ginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.
2.1
Der Be schwerdegegner begründete in seinen Einspracheentscheiden ( Urk. 2/1-2)
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7
respektive 13
Tage damit, der Beschwerdeführer hab e in den Kontrollperiode n Juli
und August 2015 mit nur jeweils sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dass er die angeblichen Bemühungen nicht notiert habe und somit nicht nach weisen könne, habe er selbst zu verantworten und die daraus resultierenden Konsequenzen selbst zu tragen. Das Recht, sich vorerst im ausgebildeten Be rufszweig zu bewerben, sei nicht derart absolut, dass es auch dann bestehe, wenn in diesem Bereich keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Arbeit vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Beobach tungszeitraums der letzten zwei Jahre bereits wegen der Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen, was eine Erhöhung der Einstelldauer zur Folge habe ( S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die insgesamt 20 Einstelltage für den gleichen Sachverhalt seien unverhält nismässig hoch. Er habe sich in besonderen persönlichen Umständen befun den und durch viel Eigeninitiative versucht, nicht ins soziale Abseits zu geraten. Er habe im Juli 2015 seine erst e von zwei Stellen im Zwischenver dienst begonnen und sei zusätzlich wegen eines Umzuges sowohl von ihm al s auch seiner Mutter enorm beschäftigt und auch zwei Wochen vom Internet ab geschnitten gewesen . Er könne sich doch nur erfolgreich auf Stellen be werben, in denen er auch arbeiten könne. Er habe sich auf sämtliche Job-Offerten, für die er sich auch eine geringe Chance ausgerechnet habe, bewor ben (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 7 Tagen betreffend Juli 2015 und von 13 Tagen betreffend August 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Juli und August 2015 (vgl. Urk. 7/36-37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer jeweils lediglich 7 Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte . I n An betracht der
praxisgemäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühun gen pro Monat (vorstehend E. 1.3) hat er damit seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist.
3.2
Zu prüfen ist, ob hierfür entschuldbare Gründe vorliegen. Der Beschwerde führer kann aus seinem Vorbringen, er sei infolge des Umzugs enorm be schäftigt und zwei Wochen lang vom Internet abgeschnitten gewesen (vgl. vorstehend E.
2.2, auch Urk. 7/4), nicht s zu seinen Gunsten ableiten. So ver mag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pfl icht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007, E. 4.3). Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres Zu mutbar gewesen, sich an anderer Stelle um Zugang zum Internet zu bemühen.
Soweit er sinngemäss geltend macht, es hätten monatlich lediglic h 7 Stellen offen gestanden, deren Anforderungsprofil er entsprochen habe, ist zu be achten, dass der Grundsatz gilt , dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere
Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso inten sivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2). 3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Soweit der Beschwerde führer sinngemäss geltend macht , er sei für das gleiche „Delikt“ zweimal in unverhältnismässiger Höhe sanktioniert worden, ist zu beachten, dass für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen eine Einstellung vorzunehmen ist (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenver sicherung, in: Sc hweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2015, S. 2518 Rz 844 mit Hinweisen ) . 4.3
Mit Verfügungen vom 22. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zudem bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Monaten März und April 2015 mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von je 3
Tagen sanktioniert worden (vgl. Urk. 7/26-27). Damit handelt es sich bei den vorliegend strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 um wiederholte Einstellungen (vgl. E.
4.1), was grundsätzlich eine angemessene Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge hat.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 mit Verfügungen vom 24. September 2015 (Urk.
7/28-29) und damit gleichzeitig erfolgten, was eine Umsetzung und A n passung des Bewerbungsverhaltens für den Monat August 2015 nicht ermög lichte. Ausserdem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksich tigen, wonach die durch Zwischenverdiensttätigkeit vorgenommene Schaden minderung (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/13 S. 1, Urk. 7/24 S. 3, Eintrag vom 28. Juli 2015) bei der Beurteilung des Verschuldens und damit bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.4 , C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1 und C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1 ).
Insgesamt erscheint daher die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Juli 2015 von 7 Tagen als angemessen, zumal der Zwischenverdienst erst gegen Ende Monat aufgenommen wurde (24. Juli 2015, Urk. 7/24 S. 3), die Erhöhung der Einstelltage auf 13 Tage für den Monat August 2015 hingegen nicht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung insbesondere auch des Um standes, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 zwei Zwischenver diensttätigkeiten nachging (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24 S. 3), das Verschulden im August 2015 gegenüber Juli 2015 nicht erhöht und damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für August 2015 ebenfalls im Umfang von 7
T agen als gerechtfertigt. 5.
Der angefochtene Entscheid vom 27.
November
2015 betreffend die Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage betreffend den Monat Juli 201 5 (Nr. B.___ , Urk. 2/1) erweist sich somit als rechtens. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich den Entscheid vom 27. November 2015 betreffend die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage betreffend den Monat August 2015 (Nr. C.___ , Urk. 2/2) ist die Beschwerde hingegen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe rech tigung auf 7 Tage zu redu zieren ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegner s vom 27 . November 2015 (Nr. C .___ , Urk. 2/2) insofern abge ändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 7 Tage festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60724
Unia
Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956 , war vom 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2015
als Fahrdienstmitarbeiter/Buschauffeur bei der Y.___
AG, Z.___ , angestellt (Urk. 7/45
Ziff.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung de s zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeit s losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versi cherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender monat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E.
2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vie lmehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E.
6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schrift liche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stell en vermittlungsbüro ( vgl. Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., S.
174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Be ginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.
E. 2 -3 ). Am 6. Februar 2015 meldete er sich beim Regionalen Ar beitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung ab 1. März 2015 an und stellte einen Antra g auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 7/44, Urk. 7/46 ).
Aufgrund von Meldung en des RAV vom 21. September 2015 (Urk. 7/ 1 und Urk.
E. 2.1 Der Be schwerdegegner begründete in seinen Einspracheentscheiden ( Urk. 2/1-2)
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7
respektive 13
Tage damit, der Beschwerdeführer hab e in den Kontrollperiode n Juli
und August 2015 mit nur jeweils sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dass er die angeblichen Bemühungen nicht notiert habe und somit nicht nach weisen könne, habe er selbst zu verantworten und die daraus resultierenden Konsequenzen selbst zu tragen. Das Recht, sich vorerst im ausgebildeten Be rufszweig zu bewerben, sei nicht derart absolut, dass es auch dann bestehe, wenn in diesem Bereich keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Arbeit vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Beobach tungszeitraums der letzten zwei Jahre bereits wegen der Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen, was eine Erhöhung der Einstelldauer zur Folge habe ( S. 2 f. Ziff. 4).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die insgesamt 20 Einstelltage für den gleichen Sachverhalt seien unverhält nismässig hoch. Er habe sich in besonderen persönlichen Umständen befun den und durch viel Eigeninitiative versucht, nicht ins soziale Abseits zu geraten. Er habe im Juli 2015 seine erst e von zwei Stellen im Zwischenver dienst begonnen und sei zusätzlich wegen eines Umzuges sowohl von ihm al s auch seiner Mutter enorm beschäftigt und auch zwei Wochen vom Internet ab geschnitten gewesen . Er könne sich doch nur erfolgreich auf Stellen be werben, in denen er auch arbeiten könne. Er habe sich auf sämtliche Job-Offerten, für die er sich auch eine geringe Chance ausgerechnet habe, bewor ben (S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 7 Tagen betreffend Juli 2015 und von 13 Tagen betreffend August 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Juli und August 2015 (vgl. Urk. 7/36-37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer jeweils lediglich 7 Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte . I n An betracht der
praxisgemäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühun gen pro Monat (vorstehend E. 1.3) hat er damit seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist.
3.2
Zu prüfen ist, ob hierfür entschuldbare Gründe vorliegen. Der Beschwerde führer kann aus seinem Vorbringen, er sei infolge des Umzugs enorm be schäftigt und zwei Wochen lang vom Internet abgeschnitten gewesen (vgl. vorstehend E.
2.2, auch Urk. 7/4), nicht s zu seinen Gunsten ableiten. So ver mag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pfl icht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007, E. 4.3). Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres Zu mutbar gewesen, sich an anderer Stelle um Zugang zum Internet zu bemühen.
Soweit er sinngemäss geltend macht, es hätten monatlich lediglic h 7 Stellen offen gestanden, deren Anforderungsprofil er entsprochen habe, ist zu be achten, dass der Grundsatz gilt , dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere
Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso inten sivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2). 3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Soweit der Beschwerde führer sinngemäss geltend macht , er sei für das gleiche „Delikt“ zweimal in unverhältnismässiger Höhe sanktioniert worden, ist zu beachten, dass für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen eine Einstellung vorzunehmen ist (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenver sicherung, in: Sc hweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2015, S. 2518 Rz 844 mit Hinweisen ) . 4.3
Mit Verfügungen vom 22. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zudem bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Monaten März und April 2015 mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von je 3
Tagen sanktioniert worden (vgl. Urk. 7/26-27). Damit handelt es sich bei den vorliegend strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 um wiederholte Einstellungen (vgl. E.
4.1), was grundsätzlich eine angemessene Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge hat.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 mit Verfügungen vom 24. September 2015 (Urk.
7/28-29) und damit gleichzeitig erfolgten, was eine Umsetzung und A n passung des Bewerbungsverhaltens für den Monat August 2015 nicht ermög lichte. Ausserdem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksich tigen, wonach die durch Zwischenverdiensttätigkeit vorgenommene Schaden minderung (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/13 S. 1, Urk. 7/24 S. 3, Eintrag vom 28. Juli 2015) bei der Beurteilung des Verschuldens und damit bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.4 , C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1 und C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1 ).
Insgesamt erscheint daher die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Juli 2015 von 7 Tagen als angemessen, zumal der Zwischenverdienst erst gegen Ende Monat aufgenommen wurde (24. Juli 2015, Urk. 7/24 S. 3), die Erhöhung der Einstelltage auf 13 Tage für den Monat August 2015 hingegen nicht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung insbesondere auch des Um standes, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 zwei Zwischenver diensttätigkeiten nachging (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24 S. 3), das Verschulden im August 2015 gegenüber Juli 2015 nicht erhöht und damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für August 2015 ebenfalls im Umfang von 7
T agen als gerechtfertigt. 5.
Der angefochtene Entscheid vom 27.
November
2015 betreffend die Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage betreffend den Monat Juli 201 5 (Nr. B.___ , Urk. 2/1) erweist sich somit als rechtens. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich den Entscheid vom 27. November 2015 betreffend die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage betreffend den Monat August 2015 (Nr. C.___ , Urk. 2/2) ist die Beschwerde hingegen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe rech tigung auf 7 Tage zu redu zieren ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegner s vom 27 . November 2015 (Nr. C .___ , Urk. 2/2) insofern abge ändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 7 Tage festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60724
Unia
Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
E. 7 /14 = Urk. 2/1-2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Dezember 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 2 7. November 2015 ( Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Ein stelltage seien aufzuheben respektive zu reduzieren ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 ( Urk.
6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00004 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956 , war vom 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2015
als Fahrdienstmitarbeiter/Buschauffeur bei der Y.___
AG, Z.___ , angestellt (Urk. 7/45
Ziff. 2 -3 ). Am 6. Februar 2015 meldete er sich beim Regionalen Ar beitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung ab 1. März 2015 an und stellte einen Antra g auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 7/44, Urk. 7/46 ).
Aufgrund von Meldung en des RAV vom 21. September 2015 (Urk. 7/ 1 und Urk. 7 /8 ) stellte das Amt für Wirtschaft un d Arbeit (AWA) den Versicherten
mit Verfügung en vom 24. September 2015 (Urk. 7/ 5 und Urk. 7 /12 ) wegen ungenügender persö nlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperiode Juli und August 2015 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. August 2015 und für die Dauer von 13 Tagen ab 1. September 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versichert en am 28. September 2015 erhobene n Ein sprache n (Urk. 7/ 6 und Urk. 7/ 13 ), wies das AWA mit
Einspracheentscheiden vom 2 7. November 2015 ab
( Urk. 7/ 7 und Urk. 7 /14 = Urk. 2/1-2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Dezember 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 2 7. November 2015 ( Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Ein stelltage seien aufzuheben respektive zu reduzieren ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 ( Urk.
6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung de s zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeit s losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versi cherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender monat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E.
2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vie lmehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E.
6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schrift liche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stell en vermittlungsbüro ( vgl. Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., S.
174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Be ginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.
2.1
Der Be schwerdegegner begründete in seinen Einspracheentscheiden ( Urk. 2/1-2)
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7
respektive 13
Tage damit, der Beschwerdeführer hab e in den Kontrollperiode n Juli
und August 2015 mit nur jeweils sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dass er die angeblichen Bemühungen nicht notiert habe und somit nicht nach weisen könne, habe er selbst zu verantworten und die daraus resultierenden Konsequenzen selbst zu tragen. Das Recht, sich vorerst im ausgebildeten Be rufszweig zu bewerben, sei nicht derart absolut, dass es auch dann bestehe, wenn in diesem Bereich keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Arbeit vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Beobach tungszeitraums der letzten zwei Jahre bereits wegen der Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen, was eine Erhöhung der Einstelldauer zur Folge habe ( S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die insgesamt 20 Einstelltage für den gleichen Sachverhalt seien unverhält nismässig hoch. Er habe sich in besonderen persönlichen Umständen befun den und durch viel Eigeninitiative versucht, nicht ins soziale Abseits zu geraten. Er habe im Juli 2015 seine erst e von zwei Stellen im Zwischenver dienst begonnen und sei zusätzlich wegen eines Umzuges sowohl von ihm al s auch seiner Mutter enorm beschäftigt und auch zwei Wochen vom Internet ab geschnitten gewesen . Er könne sich doch nur erfolgreich auf Stellen be werben, in denen er auch arbeiten könne. Er habe sich auf sämtliche Job-Offerten, für die er sich auch eine geringe Chance ausgerechnet habe, bewor ben (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 7 Tagen betreffend Juli 2015 und von 13 Tagen betreffend August 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Juli und August 2015 (vgl. Urk. 7/36-37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer jeweils lediglich 7 Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte . I n An betracht der
praxisgemäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühun gen pro Monat (vorstehend E. 1.3) hat er damit seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist.
3.2
Zu prüfen ist, ob hierfür entschuldbare Gründe vorliegen. Der Beschwerde führer kann aus seinem Vorbringen, er sei infolge des Umzugs enorm be schäftigt und zwei Wochen lang vom Internet abgeschnitten gewesen (vgl. vorstehend E.
2.2, auch Urk. 7/4), nicht s zu seinen Gunsten ableiten. So ver mag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pfl icht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007, E. 4.3). Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres Zu mutbar gewesen, sich an anderer Stelle um Zugang zum Internet zu bemühen.
Soweit er sinngemäss geltend macht, es hätten monatlich lediglic h 7 Stellen offen gestanden, deren Anforderungsprofil er entsprochen habe, ist zu be achten, dass der Grundsatz gilt , dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere
Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso inten sivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2). 3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Soweit der Beschwerde führer sinngemäss geltend macht , er sei für das gleiche „Delikt“ zweimal in unverhältnismässiger Höhe sanktioniert worden, ist zu beachten, dass für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen eine Einstellung vorzunehmen ist (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenver sicherung, in: Sc hweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2015, S. 2518 Rz 844 mit Hinweisen ) . 4.3
Mit Verfügungen vom 22. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zudem bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Monaten März und April 2015 mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von je 3
Tagen sanktioniert worden (vgl. Urk. 7/26-27). Damit handelt es sich bei den vorliegend strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 um wiederholte Einstellungen (vgl. E.
4.1), was grundsätzlich eine angemessene Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge hat.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 mit Verfügungen vom 24. September 2015 (Urk.
7/28-29) und damit gleichzeitig erfolgten, was eine Umsetzung und A n passung des Bewerbungsverhaltens für den Monat August 2015 nicht ermög lichte. Ausserdem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksich tigen, wonach die durch Zwischenverdiensttätigkeit vorgenommene Schaden minderung (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/13 S. 1, Urk. 7/24 S. 3, Eintrag vom 28. Juli 2015) bei der Beurteilung des Verschuldens und damit bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.4 , C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1 und C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1 ).
Insgesamt erscheint daher die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Juli 2015 von 7 Tagen als angemessen, zumal der Zwischenverdienst erst gegen Ende Monat aufgenommen wurde (24. Juli 2015, Urk. 7/24 S. 3), die Erhöhung der Einstelltage auf 13 Tage für den Monat August 2015 hingegen nicht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung insbesondere auch des Um standes, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 zwei Zwischenver diensttätigkeiten nachging (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24 S. 3), das Verschulden im August 2015 gegenüber Juli 2015 nicht erhöht und damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für August 2015 ebenfalls im Umfang von 7
T agen als gerechtfertigt. 5.
Der angefochtene Entscheid vom 27.
November
2015 betreffend die Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage betreffend den Monat Juli 201 5 (Nr. B.___ , Urk. 2/1) erweist sich somit als rechtens. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich den Entscheid vom 27. November 2015 betreffend die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage betreffend den Monat August 2015 (Nr. C.___ , Urk. 2/2) ist die Beschwerde hingegen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe rech tigung auf 7 Tage zu redu zieren ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegner s vom 27 . November 2015 (Nr. C .___ , Urk. 2/2) insofern abge ändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 7 Tage festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60724
Unia
Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan