Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1992 , arbeitete zuletzt bis zum Ablauf des befriste ten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2014 bei der Y.___ als Sachbearbeiter Leistungen Standard ( Urk. 7/25 Ziff. 2-3 und Ziff. 11) . Vom 2. Januar bis 2 1. Juni 2015 absolvierte er einen Sprach aufenthalt in den USA und in Australien und meldete sich in der Folge am 23 . Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon zum Leistungsbezug ab diesem Datum an und stellte sich der Arbeitsver mittlung zu einem Pensum von 80 %
zur Verfügu ng ( Urk. 7/22 Ziff. 2-3 und Ziff. 20,
Urk. 7/ 23 ).
Gestützt auf die Meldung des RAV Wetzikon vom 9 . Juli 2015 (Urk. 7/ 14 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfü gung vom 16. Juli 2015 (Urk. 7 /2) wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen ab 23. Juni 2015 für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 10. August 2015 Einsprache (Urk. 7/3 ), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 5. November 2015 abwies (Urk. 7/ 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015 ( Urk. 2)
Beschwerde und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 1 6. Juli 2015 seien aufzuheben , und es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2015 beantrage das AWA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 8. Januar 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Replik ( Urk. 10), was dem Beschwerdegegner am 2 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per son vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom men ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis) . 1.3
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht , insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspru chung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versi cherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhal ten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung , 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1. 5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV ). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit,
die Erstellung von zwei Arbeitsbemühungen in einem Beobachtungszeitraum von praxisgemäss drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosig keit sei in quantitativer Hinsicht klar ungenügend (S. 3 Ziff. 4 unten). Der Beschwerdeführer könne seinen Auslandaufenthalt nicht zum Anlass nehmen, die Stellensuche zu vernachlässigen , und er habe den Umstand, dass er nicht genügend Zeit zur Stellensuche gehab t habe, selber zu verantworten . Die Stellensuche vom Ausland aus sei mit den heutigen Kommunikations mitteln zumutbar. Auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten könne er aus den erschwerten persönlichen Umständen nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Erschwerend wirke sich aus , dass er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde und ihm das System der Arbeitslosenversicherung hätte bekannt sein müssen. Hinzu komme, dass er schon einmal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen habe eingestellt werden müssen, was die Einstelldauer erhöhe (S. 4 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend , der Beschwerdegegner habe sich mit den Argumenten der Einsprachebegrün dung nicht auseinandergesetzt und einfach das Maximum an Einstelltagen auferlegt . Massgebend seien die konkret en Umstände des Einzelfalles (S. 4 ff. Ziff. 10-12 ). So habe er sich in dieser Zeit intensiv wei tergebildet und in den letzten acht Wochen vor der Prüfung mit den Vorbereitungen jeweils einiges über 40 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 6 Ziff. 13.1). Er habe sich in San Diego, USA, befunden , und die Reise zu einem Bewerbungsgespräch sei nicht zumutbar gewesen (S. 6 Ziff. 13.2). Erschwerend sei noch die Zeitver schiebung von 8 bis 9 Stunden hinzugekommen (S. 6 Ziff. 13.3). Zudem hätte sich kein Arbeitgeber veranlasst gefühlt, a uf seine Rückkehr zu warten und die Stelle anderweitig besetzt. Die Realität am Arbeitsmarkt beziehungs weise das Verhalten der Arbeitgeber sei en bei der Auferlegung der Einstell tage zu berücksichtigen (S.
6 f. Ziff. 14.1). Sofern er mit denjenigen Arbeit nehmern gleichzustellen sei, welche bereit s während der Kündigungsfrist eine S telle suchen müssten, sei von einer Kündigungsfrist von led iglich zwei Monaten auszugehen (S. 8) . Zudem habe er für seinen Auslandaufenthalt die letzten finanzielle n Mittel aufgebraucht, weshalb ihn die Einstelltage härter als andere träfen (S. 9 Ziff.
14.5).
Es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen (S. 10 f.
Ziff. 15.1-3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführ er zu Recht für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner kontrollier ten Arbeitslosigkeit lediglich 2 Suchbemühun gen unternommen hat te (vgl. Urk. 7/18 ). Damit ist er seiner Pflicht zur Arbeitssuche nicht genügend nach gekommen, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-4) . 3.2
Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum für einen Sprachaufenthalt in den USA und in Aus tra lien weilte (vgl. Urk. 6/27) . Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemü hen, wenn vorauszusehen ist, dass die versicherte Person nach ihrer Rück kehr wieder Leis tungen in Anspruch nehmen will , zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeits stelle zu bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. No vember 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
Dass der Beschwerdeführer , wie er geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2) aufgrund des grossen Lernaufwandes keine Zeit zur Stellensuche gefunden habe, vermag ihn nicht von der gesetzlichen Pflicht gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden (Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 3 0. November 2007 E. 3.3). Ebenfalls unbeachtlich sind die Argumente der Zeitver schiebung und der Unmöglichkeit , an einem allfällig en Bewerbungsgespräch teilzunehmen . Selbst wenn es ihm wegen der Zeitverschiebung und der grossen Distanz nur massiv erschwert möglich gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen, kann dies nicht zu Lasten der A r beitslosen versicherung gehen , zumal der Beschwerdeführer , sofern er dies tatsächlich hätte vermei den wollen, auch einen nähergelegenen Englischkurs hätte besuchen können. Aus diesem Grund kann er auch aus dem Vorbringen, es hätte ohnehin kein Arbeitgeber auf ihn gewartet, nichts für sich ableiten. So hat er sich selbst fü r diesen Aufenthalt entschieden und hat daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus fol genden Konsequenzen einzustehen und
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen müssen . 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
4.1
Der Beschwerdegegner stellte den Beschwe rdeführer für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschulden s
liegt (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Bemessung der Einstelltage seinen konkreten Umständen ni cht genügend Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 2.2 ).
Zu beachten ist, dass sich die Sanktion nach dem Ausmass der nicht erfüllten Schadenminderungspflicht richtet, welche gebietet, dass die Versicherten alles ihnen Zumutbarer vorzukehren haben, um die Folgen der Arbeitslosig keit möglichst gering zu behalten (vgl. vorstehend E. 1 .3 ).
Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt selbst zu verantworten und kann aus dem Umstand, dass es in seiner Branche unmög lich gewesen wäre, sich vom Ausland aus erfolgreich zu bewerben, nicht zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass er mit seinem Auslandaufenthalt sämtliche finanziellen Mittel aufgebraucht hat.
Erschwerend wirkt sich insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (vgl. Urk.
7/19, Urk. 7/27) und damit mit dem System der Arbeitslosenversiche rung vertraut gewesen sein musste. Zudem hatte er bereits mit Verfügung vom 1 8. September 2013 ( Urk. 7/20) in der Anspruchsberechtigung einge stellt werden müssen, weil er ebenfalls vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits be mühungen nachgewiesen hat. Es musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass er sich auch vor der Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung genügend um Arbeit zu bemühen hat te . Sein Verschulden kann demnach nicht mehr als leichtes qualifiziert werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Umständen sowie in Anbetracht dessen , dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 31 5 E.
5a mit Hinweisen), ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspre chend einem mittelschweren Verschulden mit 16 Einstelltagen nicht zu beanstanden. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 728 _Unia_Wetzikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1992 , arbeitete zuletzt bis zum Ablauf des befriste ten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2014 bei der Y.___ als Sachbearbeiter Leistungen Standard ( Urk. 7/25 Ziff. 2-3 und Ziff. 11) . Vom 2. Januar bis 2 1. Juni 2015 absolvierte er einen Sprach aufenthalt in den USA und in Australien und meldete sich in der Folge am 23 . Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon zum Leistungsbezug ab diesem Datum an und stellte sich der Arbeitsver mittlung zu einem Pensum von 80 %
zur Verfügu ng ( Urk. 7/22 Ziff. 2-3 und Ziff. 20,
Urk. 7/ 23 ).
Gestützt auf die Meldung des RAV Wetzikon vom 9 . Juli 2015 (Urk. 7/ 14 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfü gung vom 16. Juli 2015 (Urk. 7 /2) wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen ab 23. Juni 2015 für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 10. August 2015 Einsprache (Urk. 7/3 ), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 5. November 2015 abwies (Urk. 7/
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per son vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom men ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis) .
E. 1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht , insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspru chung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versi cherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhal ten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
E. 1.4 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung , 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1.
E. 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015 ( Urk. 2)
Beschwerde und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 1 6. Juli 2015 seien aufzuheben , und es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2015 beantrage das AWA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 8. Januar 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Replik ( Urk. 10), was dem Beschwerdegegner am 2 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Der Beschwerdegegner stellte den Beschwe rdeführer für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschulden s
liegt (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) .
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Bemessung der Einstelltage seinen konkreten Umständen ni cht genügend Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 2.2 ).
Zu beachten ist, dass sich die Sanktion nach dem Ausmass der nicht erfüllten Schadenminderungspflicht richtet, welche gebietet, dass die Versicherten alles ihnen Zumutbarer vorzukehren haben, um die Folgen der Arbeitslosig keit möglichst gering zu behalten (vgl. vorstehend E. 1 .3 ).
Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt selbst zu verantworten und kann aus dem Umstand, dass es in seiner Branche unmög lich gewesen wäre, sich vom Ausland aus erfolgreich zu bewerben, nicht zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass er mit seinem Auslandaufenthalt sämtliche finanziellen Mittel aufgebraucht hat.
Erschwerend wirkt sich insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (vgl. Urk.
7/19, Urk. 7/27) und damit mit dem System der Arbeitslosenversiche rung vertraut gewesen sein musste. Zudem hatte er bereits mit Verfügung vom 1 8. September 2013 ( Urk. 7/20) in der Anspruchsberechtigung einge stellt werden müssen, weil er ebenfalls vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits be mühungen nachgewiesen hat. Es musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass er sich auch vor der Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung genügend um Arbeit zu bemühen hat te . Sein Verschulden kann demnach nicht mehr als leichtes qualifiziert werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Umständen sowie in Anbetracht dessen , dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 31 5 E.
5a mit Hinweisen), ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspre chend einem mittelschweren Verschulden mit 16 Einstelltagen nicht zu beanstanden. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 728 _Unia_Wetzikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV ). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit,
die Erstellung von zwei Arbeitsbemühungen in einem Beobachtungszeitraum von praxisgemäss drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosig keit sei in quantitativer Hinsicht klar ungenügend (S. 3 Ziff. 4 unten). Der Beschwerdeführer könne seinen Auslandaufenthalt nicht zum Anlass nehmen, die Stellensuche zu vernachlässigen , und er habe den Umstand, dass er nicht genügend Zeit zur Stellensuche gehab t habe, selber zu verantworten . Die Stellensuche vom Ausland aus sei mit den heutigen Kommunikations mitteln zumutbar. Auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten könne er aus den erschwerten persönlichen Umständen nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Erschwerend wirke sich aus , dass er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde und ihm das System der Arbeitslosenversicherung hätte bekannt sein müssen. Hinzu komme, dass er schon einmal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen habe eingestellt werden müssen, was die Einstelldauer erhöhe (S. 4 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend , der Beschwerdegegner habe sich mit den Argumenten der Einsprachebegrün dung nicht auseinandergesetzt und einfach das Maximum an Einstelltagen auferlegt . Massgebend seien die konkret en Umstände des Einzelfalles (S. 4 ff. Ziff. 10-12 ). So habe er sich in dieser Zeit intensiv wei tergebildet und in den letzten acht Wochen vor der Prüfung mit den Vorbereitungen jeweils einiges über 40 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 6 Ziff. 13.1). Er habe sich in San Diego, USA, befunden , und die Reise zu einem Bewerbungsgespräch sei nicht zumutbar gewesen (S. 6 Ziff. 13.2). Erschwerend sei noch die Zeitver schiebung von 8 bis 9 Stunden hinzugekommen (S. 6 Ziff. 13.3). Zudem hätte sich kein Arbeitgeber veranlasst gefühlt, a uf seine Rückkehr zu warten und die Stelle anderweitig besetzt. Die Realität am Arbeitsmarkt beziehungs weise das Verhalten der Arbeitgeber sei en bei der Auferlegung der Einstell tage zu berücksichtigen (S.
E. 6 f. Ziff. 14.1). Sofern er mit denjenigen Arbeit nehmern gleichzustellen sei, welche bereit s während der Kündigungsfrist eine S telle suchen müssten, sei von einer Kündigungsfrist von led iglich zwei Monaten auszugehen (S. 8) . Zudem habe er für seinen Auslandaufenthalt die letzten finanzielle n Mittel aufgebraucht, weshalb ihn die Einstelltage härter als andere träfen (S. 9 Ziff.
14.5).
Es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen (S. 10 f.
Ziff. 15.1-3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführ er zu Recht für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner kontrollier ten Arbeitslosigkeit lediglich 2 Suchbemühun gen unternommen hat te (vgl. Urk. 7/18 ). Damit ist er seiner Pflicht zur Arbeitssuche nicht genügend nach gekommen, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-4) . 3.2
Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum für einen Sprachaufenthalt in den USA und in Aus tra lien weilte (vgl. Urk. 6/27) . Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemü hen, wenn vorauszusehen ist, dass die versicherte Person nach ihrer Rück kehr wieder Leis tungen in Anspruch nehmen will , zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeits stelle zu bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. No vember 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
Dass der Beschwerdeführer , wie er geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2) aufgrund des grossen Lernaufwandes keine Zeit zur Stellensuche gefunden habe, vermag ihn nicht von der gesetzlichen Pflicht gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden (Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 3 0. November 2007 E. 3.3). Ebenfalls unbeachtlich sind die Argumente der Zeitver schiebung und der Unmöglichkeit , an einem allfällig en Bewerbungsgespräch teilzunehmen . Selbst wenn es ihm wegen der Zeitverschiebung und der grossen Distanz nur massiv erschwert möglich gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen, kann dies nicht zu Lasten der A r beitslosen versicherung gehen , zumal der Beschwerdeführer , sofern er dies tatsächlich hätte vermei den wollen, auch einen nähergelegenen Englischkurs hätte besuchen können. Aus diesem Grund kann er auch aus dem Vorbringen, es hätte ohnehin kein Arbeitgeber auf ihn gewartet, nichts für sich ableiten. So hat er sich selbst fü r diesen Aufenthalt entschieden und hat daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus fol genden Konsequenzen einzustehen und
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen müssen . 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00270 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
10. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1992 , arbeitete zuletzt bis zum Ablauf des befriste ten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2014 bei der Y.___ als Sachbearbeiter Leistungen Standard ( Urk. 7/25 Ziff. 2-3 und Ziff. 11) . Vom 2. Januar bis 2 1. Juni 2015 absolvierte er einen Sprach aufenthalt in den USA und in Australien und meldete sich in der Folge am 23 . Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon zum Leistungsbezug ab diesem Datum an und stellte sich der Arbeitsver mittlung zu einem Pensum von 80 %
zur Verfügu ng ( Urk. 7/22 Ziff. 2-3 und Ziff. 20,
Urk. 7/ 23 ).
Gestützt auf die Meldung des RAV Wetzikon vom 9 . Juli 2015 (Urk. 7/ 14 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfü gung vom 16. Juli 2015 (Urk. 7 /2) wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen ab 23. Juni 2015 für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 10. August 2015 Einsprache (Urk. 7/3 ), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 5. November 2015 abwies (Urk. 7/ 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015 ( Urk. 2)
Beschwerde und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 1 6. Juli 2015 seien aufzuheben , und es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2015 beantrage das AWA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 8. Januar 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Replik ( Urk. 10), was dem Beschwerdegegner am 2 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per son vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom men ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis) . 1.3
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht , insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspru chung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versi cherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhal ten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beits bemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung , 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1. 5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV ). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit,
die Erstellung von zwei Arbeitsbemühungen in einem Beobachtungszeitraum von praxisgemäss drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosig keit sei in quantitativer Hinsicht klar ungenügend (S. 3 Ziff. 4 unten). Der Beschwerdeführer könne seinen Auslandaufenthalt nicht zum Anlass nehmen, die Stellensuche zu vernachlässigen , und er habe den Umstand, dass er nicht genügend Zeit zur Stellensuche gehab t habe, selber zu verantworten . Die Stellensuche vom Ausland aus sei mit den heutigen Kommunikations mitteln zumutbar. Auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten könne er aus den erschwerten persönlichen Umständen nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Erschwerend wirke sich aus , dass er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde und ihm das System der Arbeitslosenversicherung hätte bekannt sein müssen. Hinzu komme, dass er schon einmal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen habe eingestellt werden müssen, was die Einstelldauer erhöhe (S. 4 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend , der Beschwerdegegner habe sich mit den Argumenten der Einsprachebegrün dung nicht auseinandergesetzt und einfach das Maximum an Einstelltagen auferlegt . Massgebend seien die konkret en Umstände des Einzelfalles (S. 4 ff. Ziff. 10-12 ). So habe er sich in dieser Zeit intensiv wei tergebildet und in den letzten acht Wochen vor der Prüfung mit den Vorbereitungen jeweils einiges über 40 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 6 Ziff. 13.1). Er habe sich in San Diego, USA, befunden , und die Reise zu einem Bewerbungsgespräch sei nicht zumutbar gewesen (S. 6 Ziff. 13.2). Erschwerend sei noch die Zeitver schiebung von 8 bis 9 Stunden hinzugekommen (S. 6 Ziff. 13.3). Zudem hätte sich kein Arbeitgeber veranlasst gefühlt, a uf seine Rückkehr zu warten und die Stelle anderweitig besetzt. Die Realität am Arbeitsmarkt beziehungs weise das Verhalten der Arbeitgeber sei en bei der Auferlegung der Einstell tage zu berücksichtigen (S.
6 f. Ziff. 14.1). Sofern er mit denjenigen Arbeit nehmern gleichzustellen sei, welche bereit s während der Kündigungsfrist eine S telle suchen müssten, sei von einer Kündigungsfrist von led iglich zwei Monaten auszugehen (S. 8) . Zudem habe er für seinen Auslandaufenthalt die letzten finanzielle n Mittel aufgebraucht, weshalb ihn die Einstelltage härter als andere träfen (S. 9 Ziff.
14.5).
Es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen (S. 10 f.
Ziff. 15.1-3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführ er zu Recht für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner kontrollier ten Arbeitslosigkeit lediglich 2 Suchbemühun gen unternommen hat te (vgl. Urk. 7/18 ). Damit ist er seiner Pflicht zur Arbeitssuche nicht genügend nach gekommen, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-4) . 3.2
Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum für einen Sprachaufenthalt in den USA und in Aus tra lien weilte (vgl. Urk. 6/27) . Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemü hen, wenn vorauszusehen ist, dass die versicherte Person nach ihrer Rück kehr wieder Leis tungen in Anspruch nehmen will , zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeits stelle zu bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. No vember 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
Dass der Beschwerdeführer , wie er geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2) aufgrund des grossen Lernaufwandes keine Zeit zur Stellensuche gefunden habe, vermag ihn nicht von der gesetzlichen Pflicht gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden (Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 3 0. November 2007 E. 3.3). Ebenfalls unbeachtlich sind die Argumente der Zeitver schiebung und der Unmöglichkeit , an einem allfällig en Bewerbungsgespräch teilzunehmen . Selbst wenn es ihm wegen der Zeitverschiebung und der grossen Distanz nur massiv erschwert möglich gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen, kann dies nicht zu Lasten der A r beitslosen versicherung gehen , zumal der Beschwerdeführer , sofern er dies tatsächlich hätte vermei den wollen, auch einen nähergelegenen Englischkurs hätte besuchen können. Aus diesem Grund kann er auch aus dem Vorbringen, es hätte ohnehin kein Arbeitgeber auf ihn gewartet, nichts für sich ableiten. So hat er sich selbst fü r diesen Aufenthalt entschieden und hat daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus fol genden Konsequenzen einzustehen und
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen müssen . 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
4.1
Der Beschwerdegegner stellte den Beschwe rdeführer für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschulden s
liegt (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Bemessung der Einstelltage seinen konkreten Umständen ni cht genügend Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 2.2 ).
Zu beachten ist, dass sich die Sanktion nach dem Ausmass der nicht erfüllten Schadenminderungspflicht richtet, welche gebietet, dass die Versicherten alles ihnen Zumutbarer vorzukehren haben, um die Folgen der Arbeitslosig keit möglichst gering zu behalten (vgl. vorstehend E. 1 .3 ).
Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt selbst zu verantworten und kann aus dem Umstand, dass es in seiner Branche unmög lich gewesen wäre, sich vom Ausland aus erfolgreich zu bewerben, nicht zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass er mit seinem Auslandaufenthalt sämtliche finanziellen Mittel aufgebraucht hat.
Erschwerend wirkt sich insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (vgl. Urk.
7/19, Urk. 7/27) und damit mit dem System der Arbeitslosenversiche rung vertraut gewesen sein musste. Zudem hatte er bereits mit Verfügung vom 1 8. September 2013 ( Urk. 7/20) in der Anspruchsberechtigung einge stellt werden müssen, weil er ebenfalls vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits be mühungen nachgewiesen hat. Es musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass er sich auch vor der Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung genügend um Arbeit zu bemühen hat te . Sein Verschulden kann demnach nicht mehr als leichtes qualifiziert werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Umständen sowie in Anbetracht dessen , dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 31 5 E.
5a mit Hinweisen), ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspre chend einem mittelschweren Verschulden mit 16 Einstelltagen nicht zu beanstanden. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 728 _Unia_Wetzikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan