Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975 , war seit 4. Oktober 2011 als Hortstell ver treterin
bei der Y.___
tätig gewesen ( Urk. 5/16 Ziff. 2 ),
als sie sich am 1 9. Januar
2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansen strasse
(RAV) im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % der Ar beits ver mittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 5/15) und sich am 6. Februar 2015 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeits losen ver sicherung für die Zeit ab 1 9. Januar 2015 an meldete
(Urk.
5/14 Ziff. 2 ). Die Versicherte bezog in der Folge innerhalb einer Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 2. Februar
2015 bis 1. Februar
2017 ab 1 4. August
2015 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5/17 ). Am 8. Oktober 2015 meldete das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass die Versicherte gleichentags ein Beratungsgespräch unentschuldigt nicht wahrgenommen und damit die Kontrollvorschriften nicht befolgt habe (Urk.
5 /1), worauf das AWA die Ver sicherte mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 5/2 ) wegen Nichtbefol gen s von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für sechs Tage ab 9. Oktober 2015 in der Anspruchsberechtigung ein stellte . Die von der Ver sicherten am 2 7. Oktober 2015 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/3 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4 ) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen en t schädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2016 ( Urk. 4 ) be an tragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1 7. Februar 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ). 1.2
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungs pflicht (BGE 125 V 197 E. 6a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeits losigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, grundsätzlich jede Arbeit unverzüg lich anzunehmen ( Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä di gung , AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall unter einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 E. 4d) aufgezählten As pe kte als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktio nen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbe stände kann die Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung für eine be stimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 1 9. September 2006 E. 1.1). 1.3
Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Per so n nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons per sönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprä chen mel den muss, wobei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann ( Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge spräche für jede versicherte Person fest ( Abs.
2) und erfasst für jede versi cherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch ge führt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Proto koll fest ( Abs. 3). 1.4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist ge mäss der Rechtsprechung beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 2 3. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 1 8. Juli 2005). 1.5
Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S.
101; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 2 3. Juli 2009 E.
2, C
242/06 vom 1 1. Januar 2007 E.
2 und C 262/04 vom 2 4. Februar 2005 E. 1).
1.6
Nach der Rechtsprechung stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Mona ten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeits lose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen ( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_469/2010 vom 9. Febru ar 2011 E.
2.2 und 8C_697/2012 vom 1 8. Februar 2013 E.
2: ARV 2009 S. 271 E. 5.1, 8C_447/2008 mit Hinweis auf ARV 200 5 S. 273, C 123/04 ). 2. 2.1
Dem Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 5/13) ist zu entnehmen, dass das RA V der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Einladung zu einem ersten Beratungsgespräch beim RAV , welche s am 2 8. Januar 2015 stattfinden sollte, übergab (S. 7). Diesem am 2 8. Januar 2015 vorgesehenen Gespräch ist die Beschwerdefüh rerin unent schuldigt ferngeblieben (S. 6). In der Folge vereinbarte das RAV mit der Beschwerdeführerin einen neuen Beratungstermin auf den 6. Februar 2015, wo bei dieser Termin nicht stattfinden konnte, weil die Beschwerde führerin vorgängig wegen Krankheit um Verschiebung des Termins ersucht hatte. Ein neuer Termin wurde auf den 2 6. Februar 2015 vereinbart. Am 1 7. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Verschiebung auch dieses Termin s , weil sie an diesem Tag arbeite, worauf ein neuer Termin auf den 2. März 2015 vereinbart wurde (S. 6). In der Folge meldete sich die Beschwe r deführerin a m 4. April 2015 beim RAV von der Arbeitsvermittlung ab (S. 4). Am 9. Juli 2015 teilt e die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass die Unia Arbeitslosenkasse ihren Leistungsanspruch rückwirkend bejaht habe, weshalb sie sich beim RAV nicht mehr abmelden möchte, worauf das RAV die Be schwerdeführerin am 4. August 2015 für ein weiteres „erstes“ Bera tungs ge spräch auf den 2 4. August 2015 auf bot
(S. 3). 2.2
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 4. August 2015 gab das RAV der Beschwerdeführerin den Termin für ein nächstes
Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2015 bekannt, worauf die Beschwerdeführerin dem RAV am 1. Oktober 2015 telefonisch mit teilt e , dass sie den gleichentags vorgesehen en
Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnehmen könne, da ihr Kind erkrankt sei . In der Folge bot das RAV die Beschwerdeführer in per Post zu einem Beratungstermin auf den 8. Oktober 2015 auf . Diese n
Termin hat die Beschwerdeführerin indes unentschuldigt nicht wahrgenommen ( Urk. 5/13 S. 3) . 2.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Termin vom 8. Oktober 2015 ohne sich abzumelden beziehungsweise ohne vorgängig um eine Ter m in verschiebung zu ersuchen ,
nicht eingehalten ha t ( Urk. 1). Sie machte in ihrer Einsprache vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 3/1) indes geltend , dass ihr das RAV am 1. Oktober 2015, als sie telefonisch um Verschiebung des gleichen tags vorgesehenen Beratungstermins ersucht habe, mitgeteilt habe, dass sie vor aussichtlich erst auf Ende November 2015 zu einem Beratungstermin auf geboten werde (S. 1). Da sie in der Woche vom 5. bis 9. Oktober 2015 nur unregelmässig zu Hause gewesen sei, habe sie von der in dieser Woche bei ihr eingegangen Postsendung des RAV erst in der darauffolgenden Woche ( vom 1 2. bis 1 6. Oktober 2015 ) Kenntnis erhalten (S.
2). 3. 3.1
Gestützt auf die Akten und insbesondere das prozessorientierte Beratungs protokoll des RAV ( Urk. 5/13 ) steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2 8. Januar 2015 erstmals einem Beratungstermin mit dem RAV unent schuldigt ferngeblieben
ist. Demzufolge kann nicht davon gesprochen wer den , dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsver mittlung vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 5/15) beziehungsweise während zwölf Monaten vor de m Nichteinhalten des Gesprächs vom 8. Oktober 2015 stets klaglos verhalten hätte, ein pünktliches und korrektes Verhalten gezeigt hätte und den Aufgeboten des RAV zu Beratungs- und Kontrollgesprächen stets nachgekommen wäre, beziehungsweise rechtzeitig vorgängig um ein e
Termin ver schiebung ersucht hätte. 3.2
Nach Gesagtem ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, dass sie von den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vorstehend E. 1.3) , und welche innerhalb eines Jahres vor dem nicht eingehaltenen Kontroll- und Beratungstermin vom 8. Oktober 2015 be reits einmal einem Beratungsgespräch mit dem RAV unentschuldigt fernge blieben ist, ihren Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht in genügend er Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ( vorstehend E.
1.6 ) die Einstellung in der Anspruchsberech ti gung zu Recht erfolgt. Mit der verfügten, einem leichten Verschulden (Art. 4 5 Abs. 3 lit . a AVIV) entsprechenden Einstellung von 6 Tagen hat die Ver wal tung dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getra ge n. 4.
Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Nicht befolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG durch das Versäumen des Beratungs- und Kontrollge sprächs beim RAV vom 8. Oktober 2015 erfüllt hat, weshalb der angefoch tene Einsprache entscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4) nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse, Schwammendingenstrasse 10, 8050 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975 , war seit 4. Oktober 2011 als Hortstell ver treterin
bei der Y.___
tätig gewesen ( Urk. 5/16 Ziff.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ).
E. 1.2 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungs pflicht (BGE 125 V 197 E. 6a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeits losigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, grundsätzlich jede Arbeit unverzüg lich anzunehmen ( Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä di gung , AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall unter einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 E. 4d) aufgezählten As pe kte als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktio nen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbe stände kann die Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung für eine be stimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 1 9. September 2006 E. 1.1).
E. 1.3 Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Per so n nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons per sönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprä chen mel den muss, wobei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann ( Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge spräche für jede versicherte Person fest ( Abs.
2) und erfasst für jede versi cherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch ge führt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Proto koll fest ( Abs. 3).
E. 1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist ge mäss der Rechtsprechung beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 2 3. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 1 8. Juli 2005).
E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S.
101; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 2 3. Juli 2009 E.
2, C
242/06 vom 1 1. Januar 2007 E.
2 und C 262/04 vom 2 4. Februar 2005 E. 1).
E. 1.6 ) die Einstellung in der Anspruchsberech ti gung zu Recht erfolgt. Mit der verfügten, einem leichten Verschulden (Art. 4
E. 2 ),
als sie sich am 1 9. Januar
2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansen strasse
(RAV) im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % der Ar beits ver mittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 5/15) und sich am 6. Februar 2015 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeits losen ver sicherung für die Zeit ab 1 9. Januar 2015 an meldete
(Urk.
5/14 Ziff. 2 ). Die Versicherte bezog in der Folge innerhalb einer Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 2. Februar
2015 bis 1. Februar
2017 ab 1 4. August
2015 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5/17 ). Am 8. Oktober 2015 meldete das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass die Versicherte gleichentags ein Beratungsgespräch unentschuldigt nicht wahrgenommen und damit die Kontrollvorschriften nicht befolgt habe (Urk.
E. 2.1 Dem Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 5/13) ist zu entnehmen, dass das RA V der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Einladung zu einem ersten Beratungsgespräch beim RAV , welche s am 2 8. Januar 2015 stattfinden sollte, übergab (S. 7). Diesem am 2 8. Januar 2015 vorgesehenen Gespräch ist die Beschwerdefüh rerin unent schuldigt ferngeblieben (S. 6). In der Folge vereinbarte das RAV mit der Beschwerdeführerin einen neuen Beratungstermin auf den 6. Februar 2015, wo bei dieser Termin nicht stattfinden konnte, weil die Beschwerde führerin vorgängig wegen Krankheit um Verschiebung des Termins ersucht hatte. Ein neuer Termin wurde auf den 2 6. Februar 2015 vereinbart. Am 1 7. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Verschiebung auch dieses Termin s , weil sie an diesem Tag arbeite, worauf ein neuer Termin auf den 2. März 2015 vereinbart wurde (S. 6). In der Folge meldete sich die Beschwe r deführerin a m 4. April 2015 beim RAV von der Arbeitsvermittlung ab (S. 4). Am 9. Juli 2015 teilt e die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass die Unia Arbeitslosenkasse ihren Leistungsanspruch rückwirkend bejaht habe, weshalb sie sich beim RAV nicht mehr abmelden möchte, worauf das RAV die Be schwerdeführerin am 4. August 2015 für ein weiteres „erstes“ Bera tungs ge spräch auf den 2 4. August 2015 auf bot
(S. 3).
E. 2.2 Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 4. August 2015 gab das RAV der Beschwerdeführerin den Termin für ein nächstes
Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2015 bekannt, worauf die Beschwerdeführerin dem RAV am 1. Oktober 2015 telefonisch mit teilt e , dass sie den gleichentags vorgesehen en
Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnehmen könne, da ihr Kind erkrankt sei . In der Folge bot das RAV die Beschwerdeführer in per Post zu einem Beratungstermin auf den 8. Oktober 2015 auf . Diese n
Termin hat die Beschwerdeführerin indes unentschuldigt nicht wahrgenommen ( Urk. 5/13 S. 3) .
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Termin vom 8. Oktober 2015 ohne sich abzumelden beziehungsweise ohne vorgängig um eine Ter m in verschiebung zu ersuchen ,
nicht eingehalten ha t ( Urk. 1). Sie machte in ihrer Einsprache vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 3/1) indes geltend , dass ihr das RAV am 1. Oktober 2015, als sie telefonisch um Verschiebung des gleichen tags vorgesehenen Beratungstermins ersucht habe, mitgeteilt habe, dass sie vor aussichtlich erst auf Ende November 2015 zu einem Beratungstermin auf geboten werde (S. 1). Da sie in der Woche vom 5. bis 9. Oktober 2015 nur unregelmässig zu Hause gewesen sei, habe sie von der in dieser Woche bei ihr eingegangen Postsendung des RAV erst in der darauffolgenden Woche ( vom 1 2. bis 1 6. Oktober 2015 ) Kenntnis erhalten (S.
2). 3. 3.1
Gestützt auf die Akten und insbesondere das prozessorientierte Beratungs protokoll des RAV ( Urk. 5/13 ) steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2 8. Januar 2015 erstmals einem Beratungstermin mit dem RAV unent schuldigt ferngeblieben
ist. Demzufolge kann nicht davon gesprochen wer den , dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsver mittlung vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 5/15) beziehungsweise während zwölf Monaten vor de m Nichteinhalten des Gesprächs vom 8. Oktober 2015 stets klaglos verhalten hätte, ein pünktliches und korrektes Verhalten gezeigt hätte und den Aufgeboten des RAV zu Beratungs- und Kontrollgesprächen stets nachgekommen wäre, beziehungsweise rechtzeitig vorgängig um ein e
Termin ver schiebung ersucht hätte. 3.2
Nach Gesagtem ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, dass sie von den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vorstehend E. 1.3) , und welche innerhalb eines Jahres vor dem nicht eingehaltenen Kontroll- und Beratungstermin vom 8. Oktober 2015 be reits einmal einem Beratungsgespräch mit dem RAV unentschuldigt fernge blieben ist, ihren Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht in genügend er Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ( vorstehend E.
E. 5 Abs. 3 lit . a AVIV) entsprechenden Einstellung von 6 Tagen hat die Ver wal tung dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getra ge n. 4.
Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Nicht befolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG durch das Versäumen des Beratungs- und Kontrollge sprächs beim RAV vom 8. Oktober 2015 erfüllt hat, weshalb der angefoch tene Einsprache entscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4) nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse, Schwammendingenstrasse 10, 8050 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00269 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
16. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975 , war seit 4. Oktober 2011 als Hortstell ver treterin
bei der Y.___
tätig gewesen ( Urk. 5/16 Ziff. 2 ),
als sie sich am 1 9. Januar
2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansen strasse
(RAV) im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % der Ar beits ver mittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 5/15) und sich am 6. Februar 2015 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeits losen ver sicherung für die Zeit ab 1 9. Januar 2015 an meldete
(Urk.
5/14 Ziff. 2 ). Die Versicherte bezog in der Folge innerhalb einer Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 2. Februar
2015 bis 1. Februar
2017 ab 1 4. August
2015 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5/17 ). Am 8. Oktober 2015 meldete das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass die Versicherte gleichentags ein Beratungsgespräch unentschuldigt nicht wahrgenommen und damit die Kontrollvorschriften nicht befolgt habe (Urk.
5 /1), worauf das AWA die Ver sicherte mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 5/2 ) wegen Nichtbefol gen s von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für sechs Tage ab 9. Oktober 2015 in der Anspruchsberechtigung ein stellte . Die von der Ver sicherten am 2 7. Oktober 2015 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/3 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4 ) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen en t schädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2016 ( Urk. 4 ) be an tragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1 7. Februar 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ). 1.2
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungs pflicht (BGE 125 V 197 E. 6a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeits losigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, grundsätzlich jede Arbeit unverzüg lich anzunehmen ( Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä di gung , AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall unter einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 E. 4d) aufgezählten As pe kte als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktio nen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbe stände kann die Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung für eine be stimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 1 9. September 2006 E. 1.1). 1.3
Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Per so n nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons per sönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprä chen mel den muss, wobei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann ( Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge spräche für jede versicherte Person fest ( Abs.
2) und erfasst für jede versi cherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch ge führt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Proto koll fest ( Abs. 3). 1.4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist ge mäss der Rechtsprechung beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 2 3. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 1 8. Juli 2005). 1.5
Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S.
101; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 2 3. Juli 2009 E.
2, C
242/06 vom 1 1. Januar 2007 E.
2 und C 262/04 vom 2 4. Februar 2005 E. 1).
1.6
Nach der Rechtsprechung stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Mona ten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeits lose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen ( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_469/2010 vom 9. Febru ar 2011 E.
2.2 und 8C_697/2012 vom 1 8. Februar 2013 E.
2: ARV 2009 S. 271 E. 5.1, 8C_447/2008 mit Hinweis auf ARV 200 5 S. 273, C 123/04 ). 2. 2.1
Dem Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 5/13) ist zu entnehmen, dass das RA V der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Einladung zu einem ersten Beratungsgespräch beim RAV , welche s am 2 8. Januar 2015 stattfinden sollte, übergab (S. 7). Diesem am 2 8. Januar 2015 vorgesehenen Gespräch ist die Beschwerdefüh rerin unent schuldigt ferngeblieben (S. 6). In der Folge vereinbarte das RAV mit der Beschwerdeführerin einen neuen Beratungstermin auf den 6. Februar 2015, wo bei dieser Termin nicht stattfinden konnte, weil die Beschwerde führerin vorgängig wegen Krankheit um Verschiebung des Termins ersucht hatte. Ein neuer Termin wurde auf den 2 6. Februar 2015 vereinbart. Am 1 7. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Verschiebung auch dieses Termin s , weil sie an diesem Tag arbeite, worauf ein neuer Termin auf den 2. März 2015 vereinbart wurde (S. 6). In der Folge meldete sich die Beschwe r deführerin a m 4. April 2015 beim RAV von der Arbeitsvermittlung ab (S. 4). Am 9. Juli 2015 teilt e die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass die Unia Arbeitslosenkasse ihren Leistungsanspruch rückwirkend bejaht habe, weshalb sie sich beim RAV nicht mehr abmelden möchte, worauf das RAV die Be schwerdeführerin am 4. August 2015 für ein weiteres „erstes“ Bera tungs ge spräch auf den 2 4. August 2015 auf bot
(S. 3). 2.2
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 4. August 2015 gab das RAV der Beschwerdeführerin den Termin für ein nächstes
Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2015 bekannt, worauf die Beschwerdeführerin dem RAV am 1. Oktober 2015 telefonisch mit teilt e , dass sie den gleichentags vorgesehen en
Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnehmen könne, da ihr Kind erkrankt sei . In der Folge bot das RAV die Beschwerdeführer in per Post zu einem Beratungstermin auf den 8. Oktober 2015 auf . Diese n
Termin hat die Beschwerdeführerin indes unentschuldigt nicht wahrgenommen ( Urk. 5/13 S. 3) . 2.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Termin vom 8. Oktober 2015 ohne sich abzumelden beziehungsweise ohne vorgängig um eine Ter m in verschiebung zu ersuchen ,
nicht eingehalten ha t ( Urk. 1). Sie machte in ihrer Einsprache vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 3/1) indes geltend , dass ihr das RAV am 1. Oktober 2015, als sie telefonisch um Verschiebung des gleichen tags vorgesehenen Beratungstermins ersucht habe, mitgeteilt habe, dass sie vor aussichtlich erst auf Ende November 2015 zu einem Beratungstermin auf geboten werde (S. 1). Da sie in der Woche vom 5. bis 9. Oktober 2015 nur unregelmässig zu Hause gewesen sei, habe sie von der in dieser Woche bei ihr eingegangen Postsendung des RAV erst in der darauffolgenden Woche ( vom 1 2. bis 1 6. Oktober 2015 ) Kenntnis erhalten (S.
2). 3. 3.1
Gestützt auf die Akten und insbesondere das prozessorientierte Beratungs protokoll des RAV ( Urk. 5/13 ) steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2 8. Januar 2015 erstmals einem Beratungstermin mit dem RAV unent schuldigt ferngeblieben
ist. Demzufolge kann nicht davon gesprochen wer den , dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsver mittlung vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 5/15) beziehungsweise während zwölf Monaten vor de m Nichteinhalten des Gesprächs vom 8. Oktober 2015 stets klaglos verhalten hätte, ein pünktliches und korrektes Verhalten gezeigt hätte und den Aufgeboten des RAV zu Beratungs- und Kontrollgesprächen stets nachgekommen wäre, beziehungsweise rechtzeitig vorgängig um ein e
Termin ver schiebung ersucht hätte. 3.2
Nach Gesagtem ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, dass sie von den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vorstehend E. 1.3) , und welche innerhalb eines Jahres vor dem nicht eingehaltenen Kontroll- und Beratungstermin vom 8. Oktober 2015 be reits einmal einem Beratungsgespräch mit dem RAV unentschuldigt fernge blieben ist, ihren Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht in genügend er Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ( vorstehend E.
1.6 ) die Einstellung in der Anspruchsberech ti gung zu Recht erfolgt. Mit der verfügten, einem leichten Verschulden (Art. 4 5 Abs. 3 lit . a AVIV) entsprechenden Einstellung von 6 Tagen hat die Ver wal tung dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getra ge n. 4.
Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Nicht befolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG durch das Versäumen des Beratungs- und Kontrollge sprächs beim RAV vom 8. Oktober 2015 erfüllt hat, weshalb der angefoch tene Einsprache entscheid vom 1 3. November 2015 ( Urk. 5/4) nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse, Schwammendingenstrasse 10, 8050 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz