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AL.2015.00263

Einstellung infolge eines unentschuldigten Fernbleibens von einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung.

Zürich SozVersG · 2016-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Für X.___, geboren 1961, bestand eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug

vom

1. Mai 2014 bis zum 3 0. April 2016 (Urk. 7/51).

Am 2 4. Februar 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zü rich Badener strasse

den Ver si cherten an, bei der Y.___, Zürich, in der Zeit vom 1 6. Februar bis zum 1 5. Mai 2015 ein Pro gramm zur vorüberge henden Be schäftigung zu absolvieren (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte dem Beschäf tigungsprogramm

ab dem 2 5. März 2015 ferngeblieben war, wurde dieses am 1. April 2015 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/8). In der Folge stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung vom 2 8. April 2015 wegen Nichtbefolgen s von Weisungen des RAV für die Dauer von 20

Tagen ab dem 2. April 2015 in der Ans pruchs berechtigung ein (Urk. 7/17). Die vom Versicherten am 2 6. Mai und 9. September 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 7/18, Urk. 7/23) wies es mit Entscheid vom 2 9. Oktober

2015 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 3 0. November 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzu he ben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgelt l ichen Rechtsvertretung und Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2016 substantiierte der Versicherten seinen Antrag auf Bewilligung der unentg eltlichen Rechtspflege (Urk. 8-10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die ei n gereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähig keit im Sinne von Art. 59 AVIG, wie zum Beispiel an Beschäfti gungs mass nahmen gemäss Art. 64a f. AVIG, teilzunehmen. 2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versic herte Person in der An spruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 3. 3 .1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu sammen gefasst damit, dass der Beschwerdeführer dem Pro gramm zur vo r übergehenden Beschäftigung ab dem 2 5. März

2015 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben

sei . 3 .2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), nachdem er Frau Z.___

vom RAV seinen neuen Arbeitsvertrag bei der A.___ mit ei ne m 50%igen Pensum ab 1. April

2015

gezeigt habe, habe diese gesagt, es gehe nicht an, dass er zu 50 % arbeite .

Vielmehr müsse er an einem neuen

Be s chäftigungsprogramm

teil nehmen, welches sie für ihn in Wallisellen gefu n den habe. Das neue Programm habe Anfang Mai 2015 begonnen. Er habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürf en, dass er das alte Beschäf ti gungspro gramm

nicht mehr absolvieren müsse, sondern sich auf das neue Programm habe einstellen könne . 4 . 4 .1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer trotz der Weisung des RAV vom 2 4. Februar 2015 dem Beschäftigungs programm ab dem 2 5. März 2015 ferngeblieben ist, ohne dass gesund heit liche Gründe dafür vorlagen (Urk. 7/6, Urk. 7/12, Urk. 7/15). Ebenfalls fest steht, dass

der Beschwerdeführer am 2 0. März 2015 mit der A.___, Wallisellen, einen Arbeitsvertrag mit einem 50%igen Pensum und einem Ar beitsbeginn ab 1. April 2015 abgeschlossen hat (Urk. 7/11). Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass das RAV den Versicherten am 2 0. April 2015 angewiesen hat, in der Zeit vo m 4. Mai bis zum 3 1. Juli 2015 beim B.___, Wallisellen, ein Programm zur vorübergehenden Beschäf tigung zu absolvieren . Über dieses neue Beschäftigungsprogramm wurde g e mäss dem P rozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/29) erstmals am Be ra tungsgespräch vom 2. April 2015 gesprochen.

In Anbetracht dieser Umstände und Ablaufs der Ereignisse findet der oben erwähnte Einwand des Beschwerdeführers (E.

3 .2) schon deshalb keinen Halt in den Akten, weil das neue Beschäftigungsprogramm erst mals am 2. April 2015 und damit erst nach dem Abbruch des vorangegangenen Be schäf ti gungsprogramm s zur Sprache kam. Abgesehen davon war im relevanten Zeitraum beim zuständigen RAV weder eine Frau Z.___ für den Versi cherten zuständig noch war überhaupt eine solche beim RAV tätig (Urk. 6). Bei den Vorbringen des Versicherten handelt es sich somit

um nicht nach ge wiesene und teilweise aktenwidrige Behauptung en, wes halb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Be schwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 (Urk.

6) verwiesen werden. Wei tere entschuldbare Gründe für das Fernbleiben vom Beschäftigungs pro gramm in der Zeit ab dem 2 5. März 2015 bringt der Versi cherte nicht vor; und auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhalts punkte. 4 .2

Der Beschwerdeführer wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung einge stellt. 5 .

De r Beschwerdegegner hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mit telschwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im unteren Bereich auf 20 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den ü brigen Umständen aus rei chend

Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leis tungs bezug befand und auch wegen eines unentschuldigten Fernbleib ens vom Beratungsgespräch im Oktober 2014 in der Anspruchsberechtigung ein ge st ellt worden war (Urk. 2, Urk. 7/38).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch des Ver sicher ten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gegenstandslos. Zu prüfen bleibt somit dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n

Rechtsver tretung . 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig un d die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Ob die anwaltliche Rechtsvertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den kon kre ten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Um ständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro zess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

St rittig war einzig, ob der Versicherte entschuldbare Gründe für sein Fern bleiben vom Beschäftigungsprogramm in der Zeit ab dem 2 5. März 2015 bis zu des sen Abbruch am 1. April 2015 geltend machen kan n . Für das Vor bringen von solchen Entschuldigungsgründen war in Anbetracht der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse

ein Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwen dig. Zudem ist die Beschwerde in Anbetracht der Rechts- und Aktenlage als aussichtslos im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen .

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Der Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosen kasse

Unia

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Für X.___, geboren 1961, bestand eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug

vom

1. Mai 2014 bis zum 3 0. April 2016 (Urk. 7/51).

Am

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 3 0. November 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzu he ben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgelt l ichen Rechtsvertretung und Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2016 substantiierte der Versicherten seinen Antrag auf Bewilligung der unentg eltlichen Rechtspflege (Urk. 8-10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die ei n gereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähig keit im Sinne von Art. 59 AVIG, wie zum Beispiel an Beschäfti gungs mass nahmen gemäss Art. 64a f. AVIG, teilzunehmen.

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versic herte Person in der An spruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 3 .2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), nachdem er Frau Z.___

vom RAV seinen neuen Arbeitsvertrag bei der A.___ mit ei ne m 50%igen Pensum ab 1. April

2015

gezeigt habe, habe diese gesagt, es gehe nicht an, dass er zu 50 % arbeite .

Vielmehr müsse er an einem neuen

Be s chäftigungsprogramm

teil nehmen, welches sie für ihn in Wallisellen gefu n den habe. Das neue Programm habe Anfang Mai 2015 begonnen. Er habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürf en, dass er das alte Beschäf ti gungspro gramm

nicht mehr absolvieren müsse, sondern sich auf das neue Programm habe einstellen könne .

E. 4 .2

Der Beschwerdeführer wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung einge stellt.

E. 5 .

De r Beschwerdegegner hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mit telschwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im unteren Bereich auf 20 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den ü brigen Umständen aus rei chend

Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leis tungs bezug befand und auch wegen eines unentschuldigten Fernbleib ens vom Beratungsgespräch im Oktober 2014 in der Anspruchsberechtigung ein ge st ellt worden war (Urk. 2, Urk. 7/38).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 .3

St rittig war einzig, ob der Versicherte entschuldbare Gründe für sein Fern bleiben vom Beschäftigungsprogramm in der Zeit ab dem 2 5. März 2015 bis zu des sen Abbruch am 1. April 2015 geltend machen kan n . Für das Vor bringen von solchen Entschuldigungsgründen war in Anbetracht der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse

ein Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwen dig. Zudem ist die Beschwerde in Anbetracht der Rechts- und Aktenlage als aussichtslos im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen .

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Der Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosen kasse

Unia

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00263 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

30. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Für X.___, geboren 1961, bestand eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug

vom

1. Mai 2014 bis zum 3 0. April 2016 (Urk. 7/51).

Am 2 4. Februar 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zü rich Badener strasse

den Ver si cherten an, bei der Y.___, Zürich, in der Zeit vom 1 6. Februar bis zum 1 5. Mai 2015 ein Pro gramm zur vorüberge henden Be schäftigung zu absolvieren (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte dem Beschäf tigungsprogramm

ab dem 2 5. März 2015 ferngeblieben war, wurde dieses am 1. April 2015 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/8). In der Folge stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung vom 2 8. April 2015 wegen Nichtbefolgen s von Weisungen des RAV für die Dauer von 20

Tagen ab dem 2. April 2015 in der Ans pruchs berechtigung ein (Urk. 7/17). Die vom Versicherten am 2 6. Mai und 9. September 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 7/18, Urk. 7/23) wies es mit Entscheid vom 2 9. Oktober

2015 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 3 0. November 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzu he ben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgelt l ichen Rechtsvertretung und Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2016 substantiierte der Versicherten seinen Antrag auf Bewilligung der unentg eltlichen Rechtspflege (Urk. 8-10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die ei n gereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo sigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähig keit im Sinne von Art. 59 AVIG, wie zum Beispiel an Beschäfti gungs mass nahmen gemäss Art. 64a f. AVIG, teilzunehmen. 2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versic herte Person in der An spruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 3. 3 .1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu sammen gefasst damit, dass der Beschwerdeführer dem Pro gramm zur vo r übergehenden Beschäftigung ab dem 2 5. März

2015 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben

sei . 3 .2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), nachdem er Frau Z.___

vom RAV seinen neuen Arbeitsvertrag bei der A.___ mit ei ne m 50%igen Pensum ab 1. April

2015

gezeigt habe, habe diese gesagt, es gehe nicht an, dass er zu 50 % arbeite .

Vielmehr müsse er an einem neuen

Be s chäftigungsprogramm

teil nehmen, welches sie für ihn in Wallisellen gefu n den habe. Das neue Programm habe Anfang Mai 2015 begonnen. Er habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürf en, dass er das alte Beschäf ti gungspro gramm

nicht mehr absolvieren müsse, sondern sich auf das neue Programm habe einstellen könne . 4 . 4 .1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer trotz der Weisung des RAV vom 2 4. Februar 2015 dem Beschäftigungs programm ab dem 2 5. März 2015 ferngeblieben ist, ohne dass gesund heit liche Gründe dafür vorlagen (Urk. 7/6, Urk. 7/12, Urk. 7/15). Ebenfalls fest steht, dass

der Beschwerdeführer am 2 0. März 2015 mit der A.___, Wallisellen, einen Arbeitsvertrag mit einem 50%igen Pensum und einem Ar beitsbeginn ab 1. April 2015 abgeschlossen hat (Urk. 7/11). Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass das RAV den Versicherten am 2 0. April 2015 angewiesen hat, in der Zeit vo m 4. Mai bis zum 3 1. Juli 2015 beim B.___, Wallisellen, ein Programm zur vorübergehenden Beschäf tigung zu absolvieren . Über dieses neue Beschäftigungsprogramm wurde g e mäss dem P rozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/29) erstmals am Be ra tungsgespräch vom 2. April 2015 gesprochen.

In Anbetracht dieser Umstände und Ablaufs der Ereignisse findet der oben erwähnte Einwand des Beschwerdeführers (E.

3 .2) schon deshalb keinen Halt in den Akten, weil das neue Beschäftigungsprogramm erst mals am 2. April 2015 und damit erst nach dem Abbruch des vorangegangenen Be schäf ti gungsprogramm s zur Sprache kam. Abgesehen davon war im relevanten Zeitraum beim zuständigen RAV weder eine Frau Z.___ für den Versi cherten zuständig noch war überhaupt eine solche beim RAV tätig (Urk. 6). Bei den Vorbringen des Versicherten handelt es sich somit

um nicht nach ge wiesene und teilweise aktenwidrige Behauptung en, wes halb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Be schwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 (Urk.

6) verwiesen werden. Wei tere entschuldbare Gründe für das Fernbleiben vom Beschäftigungs pro gramm in der Zeit ab dem 2 5. März 2015 bringt der Versi cherte nicht vor; und auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhalts punkte. 4 .2

Der Beschwerdeführer wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung einge stellt. 5 .

De r Beschwerdegegner hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mit telschwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im unteren Bereich auf 20 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den ü brigen Umständen aus rei chend

Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leis tungs bezug befand und auch wegen eines unentschuldigten Fernbleib ens vom Beratungsgespräch im Oktober 2014 in der Anspruchsberechtigung ein ge st ellt worden war (Urk. 2, Urk. 7/38).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch des Ver sicher ten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gegenstandslos. Zu prüfen bleibt somit dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n

Rechtsver tretung . 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig un d die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Ob die anwaltliche Rechtsvertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den kon kre ten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Um ständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro zess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

St rittig war einzig, ob der Versicherte entschuldbare Gründe für sein Fern bleiben vom Beschäftigungsprogramm in der Zeit ab dem 2 5. März 2015 bis zu des sen Abbruch am 1. April 2015 geltend machen kan n . Für das Vor bringen von solchen Entschuldigungsgründen war in Anbetracht der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse

ein Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwen dig. Zudem ist die Beschwerde in Anbetracht der Rechts- und Aktenlage als aussichtslos im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen .

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Der Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosen kasse

Unia

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel