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AL.2015.00257

Arbeitsuche in Gegenschicht zu Ehegatten; aufgrund v. Art. 35a und 35b ArG (Arbeitsverbot nach Geburt und Einschränkungen betr. Nachtarbeit von 8.-16. Woche danach) u. ungenügender Sicherstellung d. Kinderbetreuung bzw. von Ruhezeiten Vermittlungsfähigkeit erst ab 17. Woche und nur für 50%-Pensum; reformatio in peius. (BGE 8C_752/2016)

Zürich SozVersG · 2016-10-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1985 geborene X.___ war seit 19. August 2002 – zuerst als Praktikan tin, dann als Pflegeassistentin (Urk. 7/66) und schliesslich als Fach an gestellte Gesundheit (Urk. 7/67)

– beim Spital Y.___ angestellt (Urk. 7/75-85, Urk. 7/72 S. 2 , Urk. 7/62-65 ). Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) kündigte sie die Stelle am 23. April 2013 per 31. Juli 2013 (Urk. 7/77; vgl. auch Urk. 7/75 S. 1). Am 29. Januar 2015 meldete sich die Versicherte, die zwischenzeitlich am 15. Dezember 2014 Mutter eines zweiten Kindes geworden war (Urk. 7/78, Urk. 7/72 S. 3), per 29. Januar 2015 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/73) ; am 21. Februar 2015 gab sie an, ausschliesslich nachts (jeweils von 21 Uhr abends bis 5.30 Uhr morgens) arbeiten zu können (Urk. 7/9) , wobei die Kinderbetreuung während dieser Zeiten gewährleistet sei (Urk. 7/8) . Am 9. Februar 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72). Am 13. Mai 2015 meldete das für sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) der Arbeitslosenkasse per 1. Juni 2015 eine Vermittelbarkeit der Versicherten von 80 % (Nachtschicht; Urk. 7/74).

Auf dem ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

– im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchs berechtigung (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2015, Urk. 7/2) – zugestellten Frage bogen gab die Versicherte am 29. Mai 2015 an, sich vom 29. Januar bis 31. Mai im Umfang von 100 % und ab 1. Juni 2015 im Umfang von 80 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen). Die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit würde ihr Ehemann, der bis 31. Mai 2015 als Bademeister in einem Hallenbad tätig gewesen sei und per 1. Juni 2015 eine Stelle als Sportwart antreten werde, übernehmen . Eine Fremdbetreu ung der Kinder komme für sie nicht in Frage (Urk. 7/3 ) .

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4 ) verneinte das AWA daraufhin

– unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermittelbarkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Januar 2015 .

Per 1. Juli 2015 trat die Versicherte im Zwischenverdienst eine Stelle auf Abruf als Fachangestellte Gesundheit beim Verein Spitex Z.___

(Arbeit jeweils abends) an ; wobei die Einsätze einem Pensum von knapp 20 % entsprachen ( Urk. 7/7, Urk. 7/44 f. , Urk. 7/25 S. 1 und S. 3 ) . In der Folge gab sie am

8. und am

13. Juli 2015 auf dem Formular „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ ( Urk. 7/12 f. ) an , ab 1. Juli 2015 eine Arbeit im Umfang von 50 % annehmen zu wollen beziehungsweise zu suchen, wobei es ihr an allen Wochentagen möglich sei, von 21 Uhr abends bis am Folgetag um 8 Uhr zu arbeiten. Die Kinderbe treuung sei – durch die Mutter, die Schwägerin und den Ehemann – gewähr leistet (vgl. hiezu auch Urk. 7/10 f.) .

Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 9. Juli 2015 – mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit und folglich ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2015 seien zu bejahen – Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) erhoben (Urk. 7/5). Das AWA hiess diese am 15. Oktober 2015 in dem Sinne gut , dass es die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 29. Januar 2015

– im Rah men eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % – anerkannte (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. November 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit die Vermittlungsfähig keit der Beschwerdeführerin bzw. das Ausmass des  anrechenbaren Aus falles ab 29. Januar 2015 lediglich im Umfang von  50 % anerkannt wird und es sei die Vermittlungsfähigkeit bzw. der  anrechenbare Arbeitsausfall bis zum 31. Mai 2015 im Umfang von 100 %  und für Juni 2015 im Um fang von 80 % zu bejahen und  dementsprechend Arbeitslosenentschädi gung auszurichten; Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“

Das AWA schloss am 11. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) räumte das Gericht der Beschwerde führerin – unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend (Nacht-)Arbeit bei Mutterschaft – eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 15) – unter impliziter Anerkennung de r während der Dauer des achtwö chigen Arbeitsverbot s nach der Niederkunft bestandenen Vermittlungsunfähig keit

– an ihrer Beschwerde fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung ist die Vermittlungsfäh i gkeit (Art. 8

Abs. 1 lit . f

des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung

[ AVIG ] ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 1.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfä hig ist, das heisst wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Be griff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbe sondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 4

Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaf ten Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentli chen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6 . April 2013 E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.5

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wo chenstunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht vermittlungsunfähig. S ind einer versicherten Person bei der Auswahl des Ar beitsplatzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr un gewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2) . 1.6 1. 6 .1

Nach Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG ) dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 1 6. Woche nur mit ihrem Ein verständnis beschäftigt werden. 1. 6 .2

Gemäss Art. 35b ArG

hat d er Arbeitgeber schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Ar beit zwischen 6 Uhr und 20

Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8.

und der 16.

Woche nach der Niederkunft (Abs. 1) . Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Abs. 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 % des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallen den Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann (Abs. 2). 1.7

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Das AWA begründete die Anerkennung einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit ab 29. Januar 2015 damit, dass es ursprünglich zu Unrecht vom Fehlen einer trag fähige n Kinderbetreuung ausgegangen sei .

Bei der Beurteilung des Ausmasses der Vermittlungsfähigkeit sei zu beachten , dass die Beschwerdeführerin den anfänglich angegebenen Beschäftigungsgrad von 100 auf 80 und schliess lich auf 50 % reduziert habe und nun an der im Juli 2015 angetretenen Stelle effek tiv in einem unter 20 % liegenden Pensum arbeite (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) . An gesichts der Tatsache, dass aufgrund der angegebenen möglichen Arbeitszeiten lediglich eine vollzeitliche Stelle in Nachtarbeit in Betracht gefallen sei, für den Nach t dienst indes in der Regel weniger Personal benötigt werde und dieses – wie sich aufgrund der aktenkundigen Absageschreiben ergebe – meist über ein (bei der Beschwerdeführerin nicht vorhandenes) Diplom beziehungsweise den Abschluss einer höheren Fachschule verfügen müsse, hätten kaum Chancen auf eine Vollzeitstelle im Nachdienst bestanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten erscheine im für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Suchbereich eine Anstellung im Pensum von maximal 50 % realis tisch (Urk. 6 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vom AWA

– in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 2) –

ver fügte Anerkennung einer Vermitt lungsfähigkeit von lediglich 50 % erweise sich schon deshalb als falsch, weil die diesbezügliche Beurteilung nicht pro -, son dern retro spektiv erfolgt sei ( S. 3). Der Umstand, dass sie trotz einschlägiger Ar beitsb emühungen

und entsprechender -bereitschaft

bis Ende Mai 2015 keine Vollzeitstelle, im Juni 2015 keine 80%- Stelle und dann per Juli 2015 lediglich eine Stelle auf Abruf gefunden habe, lasse nicht auf eine nur 50%ige Vermitt lungsfähigkeit während dieser Zeit schliessen . Die Reduktion des gewünschten Beschäftigungsgrads von 100 auf zuerst 80 und dann 50 % sei nur deshalb er folgt, weil ihr die für sie zuständige Beraterin des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums (RAV) dies wegen angeblich besserer Erfolgsaussichten bei der Stellenbewerbung empfohlen habe. Da ihre Chancen, im Pflegebereich – in Ge genschicht zu ihrem Ehemann und damit unter Sicherstellung der Kinderbe treuung

– eine Stelle im 100 beziehungsweise 80%-Pensum in Nacht - oder in Kombination mit Woch enendarbeit zu finden , durchaus intakt gewesen seien, sei sie im fraglichen Zeitraum auch in diesem Umfang vermittlungsfähig gewe sen (S. 2 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 (Urk. 15) zur mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) in Aussicht gestellten reformatio in peius aner kannte die Beschwerdeführerin zwar implizit, dass sie aufgrund des achtwöchi gen Arbeitsverbots nach der Niederkunft nach Art. 35 b ArG [richtig: Art. 35a Abs. 3 ArG ] während dieser Periode nicht vermittlungsfähig gewesen sei . Be treffend die Zeit danach bekräftigte sie indes, über reelle

Aussichten auf eine ein Pensum von 50 % übersteigende oder vollzeitliche Stelle im Nachtdienst verfügt zu haben . 3.

Was die Rüge der Beschwerdeführerin, das AWA habe ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem es im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund ihrer späteren Pensumsreduk tion (neu) davon ausgegangen sei, dass sie auch zuvor lediglich bereit und in der Lage gewesen sei, eine Stelle im 50%-Pensum anzunehmen (Urk. 1 S. 2) , anbelangt , ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung kann eine

- nicht besonders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinn e einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu se hen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stell ten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungs an spruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens Gelegen heit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine um fassen de Kognition zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern , kann eine Ge hö rs verletzung , sofern und soweit eine solche überhaupt gegeben ist, jedenfalls als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Ver fahrensökonomie , wenn d er Beschwerdegegner einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheent scheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen ist daher jedenfalls abzu sehen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin anerkennt (zumindest implizit), während des achtwöchi gen Arbeitsverbots nach der Niederkunft (Art. 35a Abs. 3 ArG ), mit hin vom

15. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/78) bis 9. Februar 2015, nicht (Urk. 15 S. 3) vermittlungsfähig gewesen zu sein u nd ab

Juli 2015 im Rahmen eines Ar beitsausfalls von 50 % Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Urk. 1 S. 2) . Strittig und zu prüfen bleibt

demnach ihr Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

in der Periode vom

10. Februar bis 3 0 . Juni 2015. 4.2 4.2.1

Für die Zeit zwischen der achten und sechzehnten Woche nach der Niederkunft, mithin vom 10. Februar bis 7. April 2015, gilt n ach Art. 35b ArG

zwar kein ei gentliches Nachtarbeitsverbot. Der Arbeitgeber ist indes verpflichtet, der Arbeit nehmerin nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr anzubieten. Bietet er ihr keine adäquate Ersatzarbeit an und lehnt es die Arbeit nehmerin ab, nachts zu arbeiten, hat sie Anspruch auf 80 % des Lohns. Ange sichts der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin, die zuerst einer Nacht- oder Abendarbeit zugestimmt hat, jederzeit ihre Meinung ändern und die Anwen dung von Art. 35b ArG verlangen kann, und sich dieses Recht vertraglich nicht wegbedingen lässt (vgl. Wyler in:

Geiser, von Kaenel , Wyler (Hrsg . ), Stämpflis Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Rz . 4 zu Art. 35b ), erscheint als aus geschlossen , dass ein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen wäre, mit der Be schwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ausschlie ss lich in Nachtschicht, wie sie die Beschwerdeführerin explizit suchte, abzuschliessen. Ins ofern ist deren Vermittlungsfähigkeit auch für die fragliche Periode zu ver neinen. 4.2.2

Was schliesslich die Vermittlungsfähigkeit ab

8. April 2015 anbelangt, waren die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre be ziehungsweise knapp vier Monate alt (vgl. Urk. 7/78). D ie Beschwerdeführerin hat echtzeitlich wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Betreuung der beiden Kleinkinder während ihrer Arbeitszeit aus schliesslich durch ihren

– vollzeitlich erwerbstätigen – Ehegatten erfolgen würde ; die ihr mögliche Arbeitszeit beschränkte sie daher auf 21.00 bis 5 .30 Uhr (Urk. 7/8 )

und schloss mangels Verfügbarkeit während des Tages auch eine Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen aus (vgl. Beratungsprotokoll vom 12. März 2015 [Urk. 7/25 S. 4] und vom 13. Mai 2015 [Urk. 7/25 S. 3], Stel lungnahme vom

29. Mai 2015 [Urk. 7/3], Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar 2015 [Urk. 7/8] ) .

Dass die Betreuung ihrer beiden Kinder, wie sie nach Kenntnisnahme der Verfügung des AWA vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) neu geltend machte, während ihrer Arbeitszeit im vorliegend relevanten Zeitraum bis 30. Juni 2015 nicht nur durch ihren Ehemann, sondern zudem durch ihre Mutter, ihre Schwägerin und ihre Cousine sichergestellt gewesen war (Urk. 7/10 f.) , erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum Be weiswert der “Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter, die nach Lage der Akten (erst) per Ende Juni 2015 pensioniert wurde und daher seit Juli 2015 effekti v in der Lage ist, regelmässige Betreuung sarbeit zu leisten (vgl. Urk. 7/25 S. 2), die Schwägerin, die eigene Kinder hat, und die Cousine der Beschwerdeführer in nicht etwa in der en näheren Umgebung (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 367 /2008 vom 26. November 2008 E. 4.2), son dern alle

in A.___

wohn haft sind (vgl. Urk. 7/5 S. 2) . Für die Strecke zwischen ihrem und dem Wohnort der Beschwerdeführerin in Uster benötig en sie mit dem Auto, selbst zu Zeiten, in denen sich der Verkehr auf dem Nordring nicht staut , über eine halbe Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Reisezeit mindestens fünfviertel Stunden. Dass sie vom 8. April bis 31. Mai 2015 an fünf beziehungsweise im Juni 2015 an vier Tagen in der Wo che bereit und in der Lage gewesen wären, bei der Kinderbetreuung auszuhel fen ,

ist daher nicht anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Eltern betreuungs - pflichti ger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit ( Urteil des Bun desgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E.

2.2 ). Vorliegend ist indes zu beachten, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin im Kleinkind- bezie hungsweise gar Säuglingsalter waren und dementsprechend

– auch wenn sie morgens und mittags (offenbar jeweils gleichzeitig) lange schlafen mochten (Urk. 7/3) – noch einer intensiven Betreuung bedurften. Nach der Geburt des ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) hatte die Beschwerdeführerin ihre langjährige Stelle

– offenbar anders als ursprünglich geplant – gekündigt, weil sich herausstellte, dass „es nicht so klappt, wie ich es mir vorgestellt habe“ (Urk. 7/77); im früheren Pensum von 100 % zu arbeiten, konnte sie sich damals aufgrund ihrer Mutterschaft nicht mehr vorstellen (vgl. Urk. 7/25 S. 4). Bis zur Geburt des zweiten Kindes Mitte Dezember 2014 ging sie danach keiner (auch nur teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit mehr nach. Den Tatbeweis dafür, dass sie trotz Bereuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war , hat sie insofern vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Be zeichnend ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin das ihr mögliche Arbeits pensum gerade ab jenem Zeitpunkt, in dem sie (bei nun auch durch Drittperso nen gewährleisteter Kinderbetreuung) effektiv eine neue Stelle – im Pensum von lediglich knapp 20 % - antreten konnte, selbst nur noch mit 50 % statt bis da hin mit 100 beziehungsweise ab 1. Juni 2015 80 % beziffert.

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten verfügte die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 über keine tragfähige Kinderbetreuung, die ihr bei Ausübung einer Tätigkeit in Nachtarbeit im Pen sum von 100 respektive 80 % genügend Ruhezeiten gesichert hätte. Die vom Beschwerdegegner für diese Periode anerkannte Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % erscheint daher zwar als grosszügig, rechtfertigt aber aufgrund der konkreten Umstände keine (zusätzliche) reformatio in peius . 4.3

Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 7. April 2015 nicht und in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 im Rahmen eines Arbeitspensums von (höchstens) 50 % vermittlungsfähig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und es ist festzustellen, dass die Beschwer deführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist und damit Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung hat, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid des Amts für Wirt schaft und Arbeit vom 15. Oktober 2015 wird insofern abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist , wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Mössinger - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse

Unia , Uster 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1985 geborene X.___ war seit 19. August 2002 – zuerst als Praktikan tin, dann als Pflegeassistentin (Urk. 7/66) und schliesslich als Fach an gestellte Gesundheit (Urk. 7/67)

– beim Spital Y.___ angestellt (Urk. 7/75-85, Urk. 7/72 S. 2 , Urk. 7/62-65 ). Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) kündigte sie die Stelle am 23. April 2013 per 31. Juli 2013 (Urk. 7/77; vgl. auch Urk. 7/75 S. 1). Am 29. Januar 2015 meldete sich die Versicherte, die zwischenzeitlich am 15. Dezember 2014 Mutter eines zweiten Kindes geworden war (Urk. 7/78, Urk. 7/72 S. 3), per 29. Januar 2015 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/73) ; am 21. Februar 2015 gab sie an, ausschliesslich nachts (jeweils von 21 Uhr abends bis 5.30 Uhr morgens) arbeiten zu können (Urk. 7/9) , wobei die Kinderbetreuung während dieser Zeiten gewährleistet sei (Urk. 7/8) . Am 9. Februar 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72). Am 13. Mai 2015 meldete das für sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) der Arbeitslosenkasse per 1. Juni 2015 eine Vermittelbarkeit der Versicherten von 80 % (Nachtschicht; Urk. 7/74).

Auf dem ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

– im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchs berechtigung (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2015, Urk. 7/2) – zugestellten Frage bogen gab die Versicherte am 29. Mai 2015 an, sich vom 29. Januar bis 31. Mai im Umfang von 100 % und ab 1. Juni 2015 im Umfang von 80 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen). Die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit würde ihr Ehemann, der bis 31. Mai 2015 als Bademeister in einem Hallenbad tätig gewesen sei und per 1. Juni 2015 eine Stelle als Sportwart antreten werde, übernehmen . Eine Fremdbetreu ung der Kinder komme für sie nicht in Frage (Urk. 7/3 ) .

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4 ) verneinte das AWA daraufhin

– unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermittelbarkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Januar 2015 .

Per 1. Juli 2015 trat die Versicherte im Zwischenverdienst eine Stelle auf Abruf als Fachangestellte Gesundheit beim Verein Spitex Z.___

(Arbeit jeweils abends) an ; wobei die Einsätze einem Pensum von knapp 20 % entsprachen ( Urk. 7/7, Urk. 7/44 f. , Urk. 7/25 S. 1 und S. 3 ) . In der Folge gab sie am

8. und am

13. Juli 2015 auf dem Formular „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ ( Urk. 7/12 f. ) an , ab 1. Juli 2015 eine Arbeit im Umfang von 50 % annehmen zu wollen beziehungsweise zu suchen, wobei es ihr an allen Wochentagen möglich sei, von 21 Uhr abends bis am Folgetag um 8 Uhr zu arbeiten. Die Kinderbe treuung sei – durch die Mutter, die Schwägerin und den Ehemann – gewähr leistet (vgl. hiezu auch Urk. 7/10 f.) .

Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 9. Juli 2015 – mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit und folglich ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2015 seien zu bejahen – Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) erhoben (Urk. 7/5). Das AWA hiess diese am 15. Oktober 2015 in dem Sinne gut , dass es die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 29. Januar 2015

– im Rah men eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % – anerkannte (Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung ist die Vermittlungsfäh i gkeit (Art. 8

Abs. 1 lit . f

des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung

[ AVIG ] ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

E. 1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfä hig ist, das heisst wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Be griff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbe sondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.

E. 1.5 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wo chenstunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht vermittlungsunfähig. S ind einer versicherten Person bei der Auswahl des Ar beitsplatzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr un gewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2) .

E. 1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. November 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit die Vermittlungsfähig keit der Beschwerdeführerin bzw. das Ausmass des  anrechenbaren Aus falles ab 29. Januar 2015 lediglich im Umfang von  50 % anerkannt wird und es sei die Vermittlungsfähigkeit bzw. der  anrechenbare Arbeitsausfall bis zum 31. Mai 2015 im Umfang von 100 %  und für Juni 2015 im Um fang von 80 % zu bejahen und  dementsprechend Arbeitslosenentschädi gung auszurichten; Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“

Das AWA schloss am 11. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) räumte das Gericht der Beschwerde führerin – unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend (Nacht-)Arbeit bei Mutterschaft – eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 15) – unter impliziter Anerkennung de r während der Dauer des achtwö chigen Arbeitsverbot s nach der Niederkunft bestandenen Vermittlungsunfähig keit

– an ihrer Beschwerde fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Das AWA begründete die Anerkennung einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit ab 29. Januar 2015 damit, dass es ursprünglich zu Unrecht vom Fehlen einer trag fähige n Kinderbetreuung ausgegangen sei .

Bei der Beurteilung des Ausmasses der Vermittlungsfähigkeit sei zu beachten , dass die Beschwerdeführerin den anfänglich angegebenen Beschäftigungsgrad von 100 auf 80 und schliess lich auf 50 % reduziert habe und nun an der im Juli 2015 angetretenen Stelle effek tiv in einem unter 20 % liegenden Pensum arbeite (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) . An gesichts der Tatsache, dass aufgrund der angegebenen möglichen Arbeitszeiten lediglich eine vollzeitliche Stelle in Nachtarbeit in Betracht gefallen sei, für den Nach t dienst indes in der Regel weniger Personal benötigt werde und dieses – wie sich aufgrund der aktenkundigen Absageschreiben ergebe – meist über ein (bei der Beschwerdeführerin nicht vorhandenes) Diplom beziehungsweise den Abschluss einer höheren Fachschule verfügen müsse, hätten kaum Chancen auf eine Vollzeitstelle im Nachdienst bestanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten erscheine im für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Suchbereich eine Anstellung im Pensum von maximal 50 % realis tisch (Urk. 6 S. 2) .

E. 2.2 ). Vorliegend ist indes zu beachten, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin im Kleinkind- bezie hungsweise gar Säuglingsalter waren und dementsprechend

– auch wenn sie morgens und mittags (offenbar jeweils gleichzeitig) lange schlafen mochten (Urk. 7/3) – noch einer intensiven Betreuung bedurften. Nach der Geburt des ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) hatte die Beschwerdeführerin ihre langjährige Stelle

– offenbar anders als ursprünglich geplant – gekündigt, weil sich herausstellte, dass „es nicht so klappt, wie ich es mir vorgestellt habe“ (Urk. 7/77); im früheren Pensum von 100 % zu arbeiten, konnte sie sich damals aufgrund ihrer Mutterschaft nicht mehr vorstellen (vgl. Urk. 7/25 S. 4). Bis zur Geburt des zweiten Kindes Mitte Dezember 2014 ging sie danach keiner (auch nur teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit mehr nach. Den Tatbeweis dafür, dass sie trotz Bereuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war , hat sie insofern vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Be zeichnend ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin das ihr mögliche Arbeits pensum gerade ab jenem Zeitpunkt, in dem sie (bei nun auch durch Drittperso nen gewährleisteter Kinderbetreuung) effektiv eine neue Stelle – im Pensum von lediglich knapp 20 % - antreten konnte, selbst nur noch mit 50 % statt bis da hin mit 100 beziehungsweise ab 1. Juni 2015 80 % beziffert.

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten verfügte die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 über keine tragfähige Kinderbetreuung, die ihr bei Ausübung einer Tätigkeit in Nachtarbeit im Pen sum von 100 respektive 80 % genügend Ruhezeiten gesichert hätte. Die vom Beschwerdegegner für diese Periode anerkannte Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % erscheint daher zwar als grosszügig, rechtfertigt aber aufgrund der konkreten Umstände keine (zusätzliche) reformatio in peius .

E. 4 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaf ten Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentli chen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt (zumindest implizit), während des achtwöchi gen Arbeitsverbots nach der Niederkunft (Art. 35a Abs. 3 ArG ), mit hin vom

15. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/78) bis 9. Februar 2015, nicht (Urk. 15 S. 3) vermittlungsfähig gewesen zu sein u nd ab

Juli 2015 im Rahmen eines Ar beitsausfalls von 50 % Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Urk. 1 S. 2) . Strittig und zu prüfen bleibt

demnach ihr Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

in der Periode vom

10. Februar bis 3 0 . Juni 2015.

E. 4.2.1 Für die Zeit zwischen der achten und sechzehnten Woche nach der Niederkunft, mithin vom 10. Februar bis 7. April 2015, gilt n ach Art. 35b ArG

zwar kein ei gentliches Nachtarbeitsverbot. Der Arbeitgeber ist indes verpflichtet, der Arbeit nehmerin nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr anzubieten. Bietet er ihr keine adäquate Ersatzarbeit an und lehnt es die Arbeit nehmerin ab, nachts zu arbeiten, hat sie Anspruch auf 80 % des Lohns. Ange sichts der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin, die zuerst einer Nacht- oder Abendarbeit zugestimmt hat, jederzeit ihre Meinung ändern und die Anwen dung von Art. 35b ArG verlangen kann, und sich dieses Recht vertraglich nicht wegbedingen lässt (vgl. Wyler in:

Geiser, von Kaenel , Wyler (Hrsg . ), Stämpflis Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Rz . 4 zu Art. 35b ), erscheint als aus geschlossen , dass ein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen wäre, mit der Be schwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ausschlie ss lich in Nachtschicht, wie sie die Beschwerdeführerin explizit suchte, abzuschliessen. Ins ofern ist deren Vermittlungsfähigkeit auch für die fragliche Periode zu ver neinen.

E. 4.2.2 Was schliesslich die Vermittlungsfähigkeit ab

8. April 2015 anbelangt, waren die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre be ziehungsweise knapp vier Monate alt (vgl. Urk. 7/78). D ie Beschwerdeführerin hat echtzeitlich wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Betreuung der beiden Kleinkinder während ihrer Arbeitszeit aus schliesslich durch ihren

– vollzeitlich erwerbstätigen – Ehegatten erfolgen würde ; die ihr mögliche Arbeitszeit beschränkte sie daher auf 21.00 bis 5 .30 Uhr (Urk. 7/8 )

und schloss mangels Verfügbarkeit während des Tages auch eine Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen aus (vgl. Beratungsprotokoll vom 12. März 2015 [Urk. 7/25 S. 4] und vom 13. Mai 2015 [Urk. 7/25 S. 3], Stel lungnahme vom

29. Mai 2015 [Urk. 7/3], Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar 2015 [Urk. 7/8] ) .

Dass die Betreuung ihrer beiden Kinder, wie sie nach Kenntnisnahme der Verfügung des AWA vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) neu geltend machte, während ihrer Arbeitszeit im vorliegend relevanten Zeitraum bis 30. Juni 2015 nicht nur durch ihren Ehemann, sondern zudem durch ihre Mutter, ihre Schwägerin und ihre Cousine sichergestellt gewesen war (Urk. 7/10 f.) , erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum Be weiswert der “Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter, die nach Lage der Akten (erst) per Ende Juni 2015 pensioniert wurde und daher seit Juli 2015 effekti v in der Lage ist, regelmässige Betreuung sarbeit zu leisten (vgl. Urk. 7/25 S. 2), die Schwägerin, die eigene Kinder hat, und die Cousine der Beschwerdeführer in nicht etwa in der en näheren Umgebung (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 367 /2008 vom 26. November 2008 E. 4.2), son dern alle

in A.___

wohn haft sind (vgl. Urk. 7/5 S. 2) . Für die Strecke zwischen ihrem und dem Wohnort der Beschwerdeführerin in Uster benötig en sie mit dem Auto, selbst zu Zeiten, in denen sich der Verkehr auf dem Nordring nicht staut , über eine halbe Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Reisezeit mindestens fünfviertel Stunden. Dass sie vom 8. April bis 31. Mai 2015 an fünf beziehungsweise im Juni 2015 an vier Tagen in der Wo che bereit und in der Lage gewesen wären, bei der Kinderbetreuung auszuhel fen ,

ist daher nicht anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Eltern betreuungs - pflichti ger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit ( Urteil des Bun desgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E.

E. 4.3 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 7. April 2015 nicht und in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 im Rahmen eines Arbeitspensums von (höchstens) 50 % vermittlungsfähig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und es ist festzustellen, dass die Beschwer deführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist und damit Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung hat, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid des Amts für Wirt schaft und Arbeit vom 15. Oktober 2015 wird insofern abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist , wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Mössinger - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse

Unia , Uster 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

E. 6 .2

Gemäss Art. 35b ArG

hat d er Arbeitgeber schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Ar beit zwischen 6 Uhr und 20

Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8.

und der 16.

Woche nach der Niederkunft (Abs. 1) . Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Abs. 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 % des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallen den Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann (Abs. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00257 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

3. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger Usteristrasse 23, 8001 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1985 geborene X.___ war seit 19. August 2002 – zuerst als Praktikan tin, dann als Pflegeassistentin (Urk. 7/66) und schliesslich als Fach an gestellte Gesundheit (Urk. 7/67)

– beim Spital Y.___ angestellt (Urk. 7/75-85, Urk. 7/72 S. 2 , Urk. 7/62-65 ). Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) kündigte sie die Stelle am 23. April 2013 per 31. Juli 2013 (Urk. 7/77; vgl. auch Urk. 7/75 S. 1). Am 29. Januar 2015 meldete sich die Versicherte, die zwischenzeitlich am 15. Dezember 2014 Mutter eines zweiten Kindes geworden war (Urk. 7/78, Urk. 7/72 S. 3), per 29. Januar 2015 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/73) ; am 21. Februar 2015 gab sie an, ausschliesslich nachts (jeweils von 21 Uhr abends bis 5.30 Uhr morgens) arbeiten zu können (Urk. 7/9) , wobei die Kinderbetreuung während dieser Zeiten gewährleistet sei (Urk. 7/8) . Am 9. Februar 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72). Am 13. Mai 2015 meldete das für sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) der Arbeitslosenkasse per 1. Juni 2015 eine Vermittelbarkeit der Versicherten von 80 % (Nachtschicht; Urk. 7/74).

Auf dem ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

– im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchs berechtigung (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2015, Urk. 7/2) – zugestellten Frage bogen gab die Versicherte am 29. Mai 2015 an, sich vom 29. Januar bis 31. Mai im Umfang von 100 % und ab 1. Juni 2015 im Umfang von 80 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen). Die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit würde ihr Ehemann, der bis 31. Mai 2015 als Bademeister in einem Hallenbad tätig gewesen sei und per 1. Juni 2015 eine Stelle als Sportwart antreten werde, übernehmen . Eine Fremdbetreu ung der Kinder komme für sie nicht in Frage (Urk. 7/3 ) .

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4 ) verneinte das AWA daraufhin

– unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermittelbarkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Januar 2015 .

Per 1. Juli 2015 trat die Versicherte im Zwischenverdienst eine Stelle auf Abruf als Fachangestellte Gesundheit beim Verein Spitex Z.___

(Arbeit jeweils abends) an ; wobei die Einsätze einem Pensum von knapp 20 % entsprachen ( Urk. 7/7, Urk. 7/44 f. , Urk. 7/25 S. 1 und S. 3 ) . In der Folge gab sie am

8. und am

13. Juli 2015 auf dem Formular „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ ( Urk. 7/12 f. ) an , ab 1. Juli 2015 eine Arbeit im Umfang von 50 % annehmen zu wollen beziehungsweise zu suchen, wobei es ihr an allen Wochentagen möglich sei, von 21 Uhr abends bis am Folgetag um 8 Uhr zu arbeiten. Die Kinderbe treuung sei – durch die Mutter, die Schwägerin und den Ehemann – gewähr leistet (vgl. hiezu auch Urk. 7/10 f.) .

Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 9. Juli 2015 – mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit und folglich ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2015 seien zu bejahen – Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) erhoben (Urk. 7/5). Das AWA hiess diese am 15. Oktober 2015 in dem Sinne gut , dass es die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 29. Januar 2015

– im Rah men eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % – anerkannte (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. November 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit die Vermittlungsfähig keit der Beschwerdeführerin bzw. das Ausmass des  anrechenbaren Aus falles ab 29. Januar 2015 lediglich im Umfang von  50 % anerkannt wird und es sei die Vermittlungsfähigkeit bzw. der  anrechenbare Arbeitsausfall bis zum 31. Mai 2015 im Umfang von 100 %  und für Juni 2015 im Um fang von 80 % zu bejahen und  dementsprechend Arbeitslosenentschädi gung auszurichten; Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“

Das AWA schloss am 11. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) räumte das Gericht der Beschwerde führerin – unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend (Nacht-)Arbeit bei Mutterschaft – eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 15) – unter impliziter Anerkennung de r während der Dauer des achtwö chigen Arbeitsverbot s nach der Niederkunft bestandenen Vermittlungsunfähig keit

– an ihrer Beschwerde fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung ist die Vermittlungsfäh i gkeit (Art. 8

Abs. 1 lit . f

des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung

[ AVIG ] ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 1.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfä hig ist, das heisst wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Be griff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbe sondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 4

Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaf ten Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentli chen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6 . April 2013 E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.5

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wo chenstunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht vermittlungsunfähig. S ind einer versicherten Person bei der Auswahl des Ar beitsplatzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr un gewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2) . 1.6 1. 6 .1

Nach Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG ) dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 1 6. Woche nur mit ihrem Ein verständnis beschäftigt werden. 1. 6 .2

Gemäss Art. 35b ArG

hat d er Arbeitgeber schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Ar beit zwischen 6 Uhr und 20

Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8.

und der 16.

Woche nach der Niederkunft (Abs. 1) . Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Abs. 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 % des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallen den Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann (Abs. 2). 1.7

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Das AWA begründete die Anerkennung einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit ab 29. Januar 2015 damit, dass es ursprünglich zu Unrecht vom Fehlen einer trag fähige n Kinderbetreuung ausgegangen sei .

Bei der Beurteilung des Ausmasses der Vermittlungsfähigkeit sei zu beachten , dass die Beschwerdeführerin den anfänglich angegebenen Beschäftigungsgrad von 100 auf 80 und schliess lich auf 50 % reduziert habe und nun an der im Juli 2015 angetretenen Stelle effek tiv in einem unter 20 % liegenden Pensum arbeite (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) . An gesichts der Tatsache, dass aufgrund der angegebenen möglichen Arbeitszeiten lediglich eine vollzeitliche Stelle in Nachtarbeit in Betracht gefallen sei, für den Nach t dienst indes in der Regel weniger Personal benötigt werde und dieses – wie sich aufgrund der aktenkundigen Absageschreiben ergebe – meist über ein (bei der Beschwerdeführerin nicht vorhandenes) Diplom beziehungsweise den Abschluss einer höheren Fachschule verfügen müsse, hätten kaum Chancen auf eine Vollzeitstelle im Nachdienst bestanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten erscheine im für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Suchbereich eine Anstellung im Pensum von maximal 50 % realis tisch (Urk. 6 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vom AWA

– in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 2) –

ver fügte Anerkennung einer Vermitt lungsfähigkeit von lediglich 50 % erweise sich schon deshalb als falsch, weil die diesbezügliche Beurteilung nicht pro -, son dern retro spektiv erfolgt sei ( S. 3). Der Umstand, dass sie trotz einschlägiger Ar beitsb emühungen

und entsprechender -bereitschaft

bis Ende Mai 2015 keine Vollzeitstelle, im Juni 2015 keine 80%- Stelle und dann per Juli 2015 lediglich eine Stelle auf Abruf gefunden habe, lasse nicht auf eine nur 50%ige Vermitt lungsfähigkeit während dieser Zeit schliessen . Die Reduktion des gewünschten Beschäftigungsgrads von 100 auf zuerst 80 und dann 50 % sei nur deshalb er folgt, weil ihr die für sie zuständige Beraterin des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums (RAV) dies wegen angeblich besserer Erfolgsaussichten bei der Stellenbewerbung empfohlen habe. Da ihre Chancen, im Pflegebereich – in Ge genschicht zu ihrem Ehemann und damit unter Sicherstellung der Kinderbe treuung

– eine Stelle im 100 beziehungsweise 80%-Pensum in Nacht - oder in Kombination mit Woch enendarbeit zu finden , durchaus intakt gewesen seien, sei sie im fraglichen Zeitraum auch in diesem Umfang vermittlungsfähig gewe sen (S. 2 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 (Urk. 15) zur mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) in Aussicht gestellten reformatio in peius aner kannte die Beschwerdeführerin zwar implizit, dass sie aufgrund des achtwöchi gen Arbeitsverbots nach der Niederkunft nach Art. 35 b ArG [richtig: Art. 35a Abs. 3 ArG ] während dieser Periode nicht vermittlungsfähig gewesen sei . Be treffend die Zeit danach bekräftigte sie indes, über reelle

Aussichten auf eine ein Pensum von 50 % übersteigende oder vollzeitliche Stelle im Nachtdienst verfügt zu haben . 3.

Was die Rüge der Beschwerdeführerin, das AWA habe ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem es im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund ihrer späteren Pensumsreduk tion (neu) davon ausgegangen sei, dass sie auch zuvor lediglich bereit und in der Lage gewesen sei, eine Stelle im 50%-Pensum anzunehmen (Urk. 1 S. 2) , anbelangt , ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung kann eine

- nicht besonders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinn e einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu se hen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stell ten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungs an spruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens Gelegen heit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine um fassen de Kognition zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern , kann eine Ge hö rs verletzung , sofern und soweit eine solche überhaupt gegeben ist, jedenfalls als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Ver fahrensökonomie , wenn d er Beschwerdegegner einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheent scheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen ist daher jedenfalls abzu sehen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin anerkennt (zumindest implizit), während des achtwöchi gen Arbeitsverbots nach der Niederkunft (Art. 35a Abs. 3 ArG ), mit hin vom

15. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/78) bis 9. Februar 2015, nicht (Urk. 15 S. 3) vermittlungsfähig gewesen zu sein u nd ab

Juli 2015 im Rahmen eines Ar beitsausfalls von 50 % Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Urk. 1 S. 2) . Strittig und zu prüfen bleibt

demnach ihr Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

in der Periode vom

10. Februar bis 3 0 . Juni 2015. 4.2 4.2.1

Für die Zeit zwischen der achten und sechzehnten Woche nach der Niederkunft, mithin vom 10. Februar bis 7. April 2015, gilt n ach Art. 35b ArG

zwar kein ei gentliches Nachtarbeitsverbot. Der Arbeitgeber ist indes verpflichtet, der Arbeit nehmerin nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr anzubieten. Bietet er ihr keine adäquate Ersatzarbeit an und lehnt es die Arbeit nehmerin ab, nachts zu arbeiten, hat sie Anspruch auf 80 % des Lohns. Ange sichts der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin, die zuerst einer Nacht- oder Abendarbeit zugestimmt hat, jederzeit ihre Meinung ändern und die Anwen dung von Art. 35b ArG verlangen kann, und sich dieses Recht vertraglich nicht wegbedingen lässt (vgl. Wyler in:

Geiser, von Kaenel , Wyler (Hrsg . ), Stämpflis Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Rz . 4 zu Art. 35b ), erscheint als aus geschlossen , dass ein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen wäre, mit der Be schwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ausschlie ss lich in Nachtschicht, wie sie die Beschwerdeführerin explizit suchte, abzuschliessen. Ins ofern ist deren Vermittlungsfähigkeit auch für die fragliche Periode zu ver neinen. 4.2.2

Was schliesslich die Vermittlungsfähigkeit ab

8. April 2015 anbelangt, waren die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre be ziehungsweise knapp vier Monate alt (vgl. Urk. 7/78). D ie Beschwerdeführerin hat echtzeitlich wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Betreuung der beiden Kleinkinder während ihrer Arbeitszeit aus schliesslich durch ihren

– vollzeitlich erwerbstätigen – Ehegatten erfolgen würde ; die ihr mögliche Arbeitszeit beschränkte sie daher auf 21.00 bis 5 .30 Uhr (Urk. 7/8 )

und schloss mangels Verfügbarkeit während des Tages auch eine Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen aus (vgl. Beratungsprotokoll vom 12. März 2015 [Urk. 7/25 S. 4] und vom 13. Mai 2015 [Urk. 7/25 S. 3], Stel lungnahme vom

29. Mai 2015 [Urk. 7/3], Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar 2015 [Urk. 7/8] ) .

Dass die Betreuung ihrer beiden Kinder, wie sie nach Kenntnisnahme der Verfügung des AWA vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) neu geltend machte, während ihrer Arbeitszeit im vorliegend relevanten Zeitraum bis 30. Juni 2015 nicht nur durch ihren Ehemann, sondern zudem durch ihre Mutter, ihre Schwägerin und ihre Cousine sichergestellt gewesen war (Urk. 7/10 f.) , erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum Be weiswert der “Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter, die nach Lage der Akten (erst) per Ende Juni 2015 pensioniert wurde und daher seit Juli 2015 effekti v in der Lage ist, regelmässige Betreuung sarbeit zu leisten (vgl. Urk. 7/25 S. 2), die Schwägerin, die eigene Kinder hat, und die Cousine der Beschwerdeführer in nicht etwa in der en näheren Umgebung (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 367 /2008 vom 26. November 2008 E. 4.2), son dern alle

in A.___

wohn haft sind (vgl. Urk. 7/5 S. 2) . Für die Strecke zwischen ihrem und dem Wohnort der Beschwerdeführerin in Uster benötig en sie mit dem Auto, selbst zu Zeiten, in denen sich der Verkehr auf dem Nordring nicht staut , über eine halbe Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Reisezeit mindestens fünfviertel Stunden. Dass sie vom 8. April bis 31. Mai 2015 an fünf beziehungsweise im Juni 2015 an vier Tagen in der Wo che bereit und in der Lage gewesen wären, bei der Kinderbetreuung auszuhel fen ,

ist daher nicht anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Eltern betreuungs - pflichti ger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit ( Urteil des Bun desgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E.

2.2 ). Vorliegend ist indes zu beachten, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin im Kleinkind- bezie hungsweise gar Säuglingsalter waren und dementsprechend

– auch wenn sie morgens und mittags (offenbar jeweils gleichzeitig) lange schlafen mochten (Urk. 7/3) – noch einer intensiven Betreuung bedurften. Nach der Geburt des ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) hatte die Beschwerdeführerin ihre langjährige Stelle

– offenbar anders als ursprünglich geplant – gekündigt, weil sich herausstellte, dass „es nicht so klappt, wie ich es mir vorgestellt habe“ (Urk. 7/77); im früheren Pensum von 100 % zu arbeiten, konnte sie sich damals aufgrund ihrer Mutterschaft nicht mehr vorstellen (vgl. Urk. 7/25 S. 4). Bis zur Geburt des zweiten Kindes Mitte Dezember 2014 ging sie danach keiner (auch nur teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit mehr nach. Den Tatbeweis dafür, dass sie trotz Bereuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war , hat sie insofern vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Be zeichnend ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin das ihr mögliche Arbeits pensum gerade ab jenem Zeitpunkt, in dem sie (bei nun auch durch Drittperso nen gewährleisteter Kinderbetreuung) effektiv eine neue Stelle – im Pensum von lediglich knapp 20 % - antreten konnte, selbst nur noch mit 50 % statt bis da hin mit 100 beziehungsweise ab 1. Juni 2015 80 % beziffert.

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten verfügte die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 über keine tragfähige Kinderbetreuung, die ihr bei Ausübung einer Tätigkeit in Nachtarbeit im Pen sum von 100 respektive 80 % genügend Ruhezeiten gesichert hätte. Die vom Beschwerdegegner für diese Periode anerkannte Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % erscheint daher zwar als grosszügig, rechtfertigt aber aufgrund der konkreten Umstände keine (zusätzliche) reformatio in peius . 4.3

Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 7. April 2015 nicht und in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 im Rahmen eines Arbeitspensums von (höchstens) 50 % vermittlungsfähig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und es ist festzustellen, dass die Beschwer deführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist und damit Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung hat, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid des Amts für Wirt schaft und Arbeit vom 15. Oktober 2015 wird insofern abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist , wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Mössinger - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse

Unia , Uster 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubFischer