Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene X.___ war – vom 1. Februar bis 31. März, vom 1. April bis 30. Juni und vom 1. bis 31. Juli 2014 jeweils befristet und vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags – als Leiterin Personalwesen/Administration bei der Y.___
(heute: Z.___ ) angestellt ( Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/5-9 , Urk. 7/11 ). Am 1. April 201 5 meldete sie sich – für eine Vermittelbarkeit von 50 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am 9. April 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2015 (Urk. 7/3).
Ab diesem Datum und noch bis 30. September 2015
war die Versicherte – i m Zwischen ver dienst –
erneut beziehungsweise weiterhin in einem bis 30. September 2015 be fristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/18-20, Urk. 7/24 f., Urk. 7/27-29 , Urk. 7/31 f., Urk. 7/34 , Urk. 7/38-40 , Urk. 7/55-62 ) .
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/30) wies X.___ die
Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich darauf hin, dass der den
Taggeldabrech nungen vom April und Mai 2015 zu Grunde gelegte versicherte Verdienst von Fr. 5‘204 .-- zu tief sei , und ersuchte sie um entsprechende Korrektur bezie hungsweise Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt daraufhin mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/36) am versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5‘204.-- fest. Die gegen diesen En tscheid von der Versicherten am 28. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/41) wies sie am 20. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 10. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ein versicherter Ver dienst von Fr. 7‘035.25 festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung [A VIG ]) . Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise ar beitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG). Zu den gesetz lichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, S. 2 310
Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., Rz 154). 1.2 1.2.1
Nach Art. 23 Abs.
1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zu rückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3 , jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jah res durchschnittlichen Arbeitszeit. 1. 2.2
Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die ar beitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen (BGE 129 V 105 E. 3). 1.2.3
Rechtsprechungsgemäss gilt als Überstundenarbeit beziehungsweise Über - beschäfti gung Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamt arbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird. Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstun denarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirt schaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Ar beitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 des Obligationenrechts
( OR ) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtli cher Hinsicht aber nicht entscheidend. Die höchstrichterliche Praxis zur Ausser achtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des versi cherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen Anwen dung ( vgl. Urteil d e s
Bundesgerichts 8C_379/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des versicherten Verdiensts auf Fr. 5‘204.-- damit, dass auf den Durchschnittswert de s für das im Arbeits vertrag vereinbarte 50%-Pensum ausgerichteten Lohns der letzten sechs Bei tragsmonate (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen sei. Das für die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit von 21 Stunden pro Woche geleistete Mehrarbeit
ausgerichtete Entgelt stelle Entschädigung für Überstunden dar und sei daher bei der Berechnung des versicherten Verdienst es nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
arbeits vertraglich
sei ein Mindestarbeitspensum von 50 % mit der Möglichkeit, dieses bei entsprechendem Bedarf bis auf 100 % zu erhöhen, beziehungsweise ein in einer Bandbreite zwischen 50 und 100 % schwankendes flexibles Arbeitspen sum
vereinbart worden (Urk. 1 S. 1 f.). Zu eigentlichen
– mit einem Zuschlag zu entschädigenden – Über stunden habe es insofern nur im Falle einer Über schreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden kommen können. Da sie keine Überstunden geleistet habe, belaufe sich ihr versicherter Verdienst tatsächlich auf Fr. 7‘035.25. Dass die Beschwerdege gnerin in ihrer Verfügung vom 23 . Juli 2015 (Urk. 7/36) von Überzeiten, im angefochtenen Einsprache entscheid
(Urk. 2) dann aber von Überstunden ausgegangen sei, erscheine als willkürlich ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug akten kundig (im Rahmen von vier Arbeitsverhältnissen mit der Y.___ ) während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt ( Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/5-9). Vorliegend ist
– in zeitlicher Hinsicht – unbestritten, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts auf den Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug , mithin v om 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015, abzu stellen ist (Urk. 1 f. , Urk. 2 S. 3 ) . 3.2
Während dieses Zeitraums war die Beschwerdeführerin unbefristet bei der Y.___ angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 (Urk. 7/8) wird als Beschäftigungsumfang „21 Std. pro Woche = 50 % einer Vollbeschäftigung“ angegeben . Damit übereinstimmend wurde in der Arbeitge berbescheinigung vom 21. April 2015 (Urk. 7/11) eine Normalarbeitszeit im Be trieb von 42 und eine vertragliche Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 21 Stunden pro Woche deklariert. Auch in den insgesamt drei für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 abgeschlossenen befristeten Arbeits verträgen wurde jeweils ein Beschäftigungsumfang von 21 Stunden wöchent lich beziehungsweise 50 % einer Vollbeschäftigung vereinbart (Urk. 7/5-7). Ende Monat wurde jeweils der für ein 50%-Pensum vertraglich vereinbarte Lohn für den betreffenden Monat abgerechnet; die zusätzlichen Arbeitsstunden rechnete die Arbeitgeberin
später, jeweils für zwei oder drei Monate zusammen, separat ab (Urk. 7/14 f. ).
Angesichts des in allen vier Arbeitsverträgen (Urk. 7/5-8) mit 50 % beziehungs weise 21 Stunden wöchentlich bezifferten Beschäftigungsumfangs und des je weils Ende des betreffenden Monats abgerechneten Festlohns für dieses Pensum hat die Beschwerdegegnerin die darüber hinaus geleistete Arbeit zu Recht als Überstunde n (welche in der Verfügung vom 23. Juli 2015 [ Urk. 7/36 ] offen sichtlich fälschlicherweise als „Überzeit“ (vgl. dazu Art. 321 c Abs. 1 OR) be zeichnet wurden [Urk. 1 S. 2] ) qualifiziert. Daran vermögen weder die auf (aus schliesslich) den drei befristeten Arbeits verträgen (Urk. 7/5-7) unter dem Punkt „Lohn“ ( und nicht „Beschäftigungsumfang“ ) angebrachten Vermerke, gemäss welchen auch eine 100%-Tätigkeit während eines Monats möglich sei (Urk. 7/5 S. 1) respektive die Wochenstundenzahl in gegenseitigem Einverständnis ange passt werden könne (Urk. 7/6 S. 1 und Urk. 7/7 S. 1) , noch die darauf verwei sende Bestätigung der Arbeitgeberin vom 15. April 2015 (Urk. 7/12) betreffend Vereinbarung eines variierenden Arbeitspensums
( welche im Wiederspruch
zu ihren am
21. April 2015 gemachten Angaben [Urk. 7/11
Ziff. 6 ] steht ) etwas zu ändern.
So ist d ie – im in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der kontrol lierten Arbeitslosigkeit geltenden (unbefristeten) Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 (Urk. 7/8) nicht vorhandene – entsprechende Klausel dahin gehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich auch bereit erklärte, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Dass diese jeweils (teilweise erst drei Monate später) ohne Zuschlag vergütet wurden, lässt
– entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) – nicht auf von der arbeitsvertraglichen Regelung abweichende mündliche Pensenverein barungen schliessen ( vgl. hiezu
Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.2. 1 mit Hinweisen). Die Ausserachtlassung des für die ein 50%-Pensum übersteigend e Beschäftigung ausgerichtete n Entgelt s bei der Er mittlung des versicherten Verdiensts ( Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstanden. 3.3
D er den Taggeldabrechnungen zu Grunde gelegte versicherte Verdienst erwiese sich im Übrigen selbst dann als richtig, wenn man davon ausginge, dass auch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden übersteigende Beschäftigung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arb eitszeit geleistet und demnach auch der dafür erzielte Lohn Bestandteil des versicherten Verdiensts sei. Angesichtes de s
Umstandes , dass die Beschwerdeführerin sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) lediglich für eine Vermittelbarkeit von 50 % anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/3 S. 3) , wäre in diesem Fall nämlich zu beachten, dass sich der anrechenbare Arbeitsausfall
grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeits verhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit bestimmt . Massgebend ist, was d i e v ersicherte Person
„ an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat", und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust der bisherigen Stelle , aus welchen Gründen auch immer, zwar bereit sind, eine zu mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in re duziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug bei spielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wö chentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausge drückt zu rund 57%) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbe schäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tä tigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall erfolgt durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu le genden versicherten Verdiens tes (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin ergäbe sich unter Annahme eines zuvor über 50 % ( Urk. 7/1) liegend en vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad und angesichts der Suche einer Stelle lediglich im 50%-Pensum bei entsprechender Kürzung ein für die Taggeldbemessung massgebender
– dem von der Beschwerdegegnerin, (wie dargelegt zu Recht) ausgehend von einem vertraglich vereinbarten Pensum von 50 % und darüber hinaus geleisteten Überstunden, ermittelten Verdienst entsprechender – Betrag von Fr. 5‘204.-- .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss (diesbezüglich) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4
3.4.1
Im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung bleibt zu bemerken, dass ein Arbeit nehmer oder eine Arbeitnehmer dann nicht als teilweise erwerbslos gilt, wenn die normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit; Art. 10 Abs. 2 bis AVIG).
Das Teilzeitarbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde seitens der Arbeitge berin am 1 8. Dezember 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kün digungsfrist per 3 1. März 2015 aufgelöst ( Urk. 7/9, Urk. 7/11). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin leistete sie den letzten Arbeitstag am 9. April 2015 ( Urk. 7/3). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. Mai 2015 betref fend den Kontrollmonat April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der nämlichen Arbeitgeberin in einem bis 3 0. September 2015 befristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pen sum von 20 % weiterbeschäftigt wurde (Urk. 7/19). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als teilweise arbeits los gilt oder ob die normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde.
Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin unstreitig mit ihrer seit 7. Oktober 2011 im Handelsregister ei ngetragenen Einzelunternehmung A.___ ( Urk. 7/4) eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit be treibt. Im entsprechenden Fragebogen ( Urk. 7/26) gab sie dazu an, sie habe keine fixe Arbeitszeit gehabt, sondern zwischen null und achtzig Stunden im Monat gearbeitet. Wann sie während der Arbeitslosigkeit die selbständige Er werbstätigkeit ausübt, deklarierte sie im Fragebogen nicht. Ihre Angaben zu den einzelnen Kontrollperioden erschöpfen sich sodann im Hinweis, sie habe diese im Rahmen ihrer Selbständigkeit im Nebenerwerb ausgeübt ( Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/38, Urk. 7/57, Urk. 7/60, Urk. 7/64). Zu dieser Tätigkeit sind ausser dem Fragebogen keine Abklärungen aktenkundig.
Festzuhalten bleibt diesbezüglich, dass a ndauernd selbständig erwerbende Perso nen in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen sind. Die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123
V 234, wonach eine Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung mög lich sein muss, rechtfertigt sich gleichermassen bei selbständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Dabei ist massgebend, ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und bei behalten wird. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die in solchen Fällen anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen . Rechtsprechungsgemäss ist sodann nicht relevant, ob effektiv für die Firma eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Einkommen erwirtschaftet wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 2 7. August 2009 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Zudem ist d ie Dauerhaf tigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit insofern von Bedeutung, als sie al lenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätig keit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
Die Beschwerdeführerin übt ihre selbständige Erwerbstätigkeit mangels einer weiteren vollzeitigen Erwerbstätigkeit - entgegen ihrer Auffassung - nicht im Nebenerwerb, sondern im Rahmen einer teilzeitlichen Selbständigkeit aus. Diese kann im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Versicherteneigenschaft, Vermittlungsfähigkeit) - anders als ein Nebenerwerb - nicht einfach unbeacht lich bleiben. 3.4.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde führerin bislang nicht vollständig geprüft wurde. Aus dem diesbezüglich un vollständig abgeklärten Sachverhalt resultiert möglicherweise eine unzutref fende rechtliche Würdigung der Anspruchsberechtigung
der Beschwerdeführe rin.
Die Sache ist demgemäss der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu überweisen ( Art. 85 Abs. 1 lit . d AVIG), damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer deführerin prüfe. Hiernach stellt sich weiter die Frage des Vorliegens einer teil weisen Arbeitslosigkeit und allenfalls der Anrechnung eines Zwischenverdiens tes . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Sache wird dem Amt für Wirtschaft und Arbeit überwiesen, damit es die Vermitt lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin prüfe. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die 1957 geborene X.___ war – vom 1. Februar bis 31. März, vom 1. April bis 30. Juni und vom 1. bis 31. Juli 2014 jeweils befristet und vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags – als Leiterin Personalwesen/Administration bei der Y.___
(heute: Z.___ ) angestellt ( Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/5-9 , Urk. 7/11 ). Am 1. April 201
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung [A VIG ]) . Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise ar beitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG). Zu den gesetz lichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, S. 2 310
Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., Rz 154).
E. 1.2.1 Nach Art. 23 Abs.
1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zu rückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3 , jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jah res durchschnittlichen Arbeitszeit. 1. 2.2
Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die ar beitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen (BGE 129 V 105 E. 3).
E. 1.2.3 Rechtsprechungsgemäss gilt als Überstundenarbeit beziehungsweise Über - beschäfti gung Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamt arbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird. Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstun denarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirt schaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Ar beitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 des Obligationenrechts
( OR ) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtli cher Hinsicht aber nicht entscheidend. Die höchstrichterliche Praxis zur Ausser achtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des versi cherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen Anwen dung ( vgl. Urteil d e s
Bundesgerichts 8C_379/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des versicherten Verdiensts auf Fr. 5‘204.-- damit, dass auf den Durchschnittswert de s für das im Arbeits vertrag vereinbarte 50%-Pensum ausgerichteten Lohns der letzten sechs Bei tragsmonate (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen sei. Das für die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit von 21 Stunden pro Woche geleistete Mehrarbeit
ausgerichtete Entgelt stelle Entschädigung für Überstunden dar und sei daher bei der Berechnung des versicherten Verdienst es nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
arbeits vertraglich
sei ein Mindestarbeitspensum von 50 % mit der Möglichkeit, dieses bei entsprechendem Bedarf bis auf 100 % zu erhöhen, beziehungsweise ein in einer Bandbreite zwischen 50 und 100 % schwankendes flexibles Arbeitspen sum
vereinbart worden (Urk. 1 S. 1 f.). Zu eigentlichen
– mit einem Zuschlag zu entschädigenden – Über stunden habe es insofern nur im Falle einer Über schreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden kommen können. Da sie keine Überstunden geleistet habe, belaufe sich ihr versicherter Verdienst tatsächlich auf Fr. 7‘035.25. Dass die Beschwerdege gnerin in ihrer Verfügung vom 23 . Juli 2015 (Urk. 7/36) von Überzeiten, im angefochtenen Einsprache entscheid
(Urk. 2) dann aber von Überstunden ausgegangen sei, erscheine als willkürlich ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug akten kundig (im Rahmen von vier Arbeitsverhältnissen mit der Y.___ ) während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt ( Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/5-9). Vorliegend ist
– in zeitlicher Hinsicht – unbestritten, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts auf den Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug , mithin v om 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015, abzu stellen ist (Urk. 1 f. , Urk. 2 S. 3 ) . 3.2
Während dieses Zeitraums war die Beschwerdeführerin unbefristet bei der Y.___ angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 (Urk. 7/8) wird als Beschäftigungsumfang „21 Std. pro Woche = 50 % einer Vollbeschäftigung“ angegeben . Damit übereinstimmend wurde in der Arbeitge berbescheinigung vom 21. April 2015 (Urk. 7/11) eine Normalarbeitszeit im Be trieb von 42 und eine vertragliche Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 21 Stunden pro Woche deklariert. Auch in den insgesamt drei für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 abgeschlossenen befristeten Arbeits verträgen wurde jeweils ein Beschäftigungsumfang von 21 Stunden wöchent lich beziehungsweise 50 % einer Vollbeschäftigung vereinbart (Urk. 7/5-7). Ende Monat wurde jeweils der für ein 50%-Pensum vertraglich vereinbarte Lohn für den betreffenden Monat abgerechnet; die zusätzlichen Arbeitsstunden rechnete die Arbeitgeberin
später, jeweils für zwei oder drei Monate zusammen, separat ab (Urk. 7/14 f. ).
Angesichts des in allen vier Arbeitsverträgen (Urk. 7/5-8) mit 50 % beziehungs weise 21 Stunden wöchentlich bezifferten Beschäftigungsumfangs und des je weils Ende des betreffenden Monats abgerechneten Festlohns für dieses Pensum hat die Beschwerdegegnerin die darüber hinaus geleistete Arbeit zu Recht als Überstunde n (welche in der Verfügung vom 23. Juli 2015 [ Urk. 7/36 ] offen sichtlich fälschlicherweise als „Überzeit“ (vgl. dazu Art. 321 c Abs. 1 OR) be zeichnet wurden [Urk. 1 S. 2] ) qualifiziert. Daran vermögen weder die auf (aus schliesslich) den drei befristeten Arbeits verträgen (Urk. 7/5-7) unter dem Punkt „Lohn“ ( und nicht „Beschäftigungsumfang“ ) angebrachten Vermerke, gemäss welchen auch eine 100%-Tätigkeit während eines Monats möglich sei (Urk. 7/5 S. 1) respektive die Wochenstundenzahl in gegenseitigem Einverständnis ange passt werden könne (Urk. 7/6 S. 1 und Urk. 7/7 S. 1) , noch die darauf verwei sende Bestätigung der Arbeitgeberin vom 15. April 2015 (Urk. 7/12) betreffend Vereinbarung eines variierenden Arbeitspensums
( welche im Wiederspruch
zu ihren am
21. April 2015 gemachten Angaben [Urk. 7/11
Ziff.
E. 5 meldete sie sich – für eine Vermittelbarkeit von 50 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am 9. April 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2015 (Urk. 7/3).
Ab diesem Datum und noch bis 30. September 2015
war die Versicherte – i m Zwischen ver dienst –
erneut beziehungsweise weiterhin in einem bis 30. September 2015 be fristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/18-20, Urk. 7/24 f., Urk. 7/27-29 , Urk. 7/31 f., Urk. 7/34 , Urk. 7/38-40 , Urk. 7/55-62 ) .
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/30) wies X.___ die
Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich darauf hin, dass der den
Taggeldabrech nungen vom April und Mai 2015 zu Grunde gelegte versicherte Verdienst von Fr. 5‘204 .-- zu tief sei , und ersuchte sie um entsprechende Korrektur bezie hungsweise Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt daraufhin mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/36) am versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5‘204.-- fest. Die gegen diesen En tscheid von der Versicherten am 28. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/41) wies sie am 20. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 10. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ein versicherter Ver dienst von Fr. 7‘035.25 festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ] steht ) etwas zu ändern.
So ist d ie – im in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der kontrol lierten Arbeitslosigkeit geltenden (unbefristeten) Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 (Urk. 7/8) nicht vorhandene – entsprechende Klausel dahin gehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich auch bereit erklärte, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Dass diese jeweils (teilweise erst drei Monate später) ohne Zuschlag vergütet wurden, lässt
– entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) – nicht auf von der arbeitsvertraglichen Regelung abweichende mündliche Pensenverein barungen schliessen ( vgl. hiezu
Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.2. 1 mit Hinweisen). Die Ausserachtlassung des für die ein 50%-Pensum übersteigend e Beschäftigung ausgerichtete n Entgelt s bei der Er mittlung des versicherten Verdiensts ( Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstanden. 3.3
D er den Taggeldabrechnungen zu Grunde gelegte versicherte Verdienst erwiese sich im Übrigen selbst dann als richtig, wenn man davon ausginge, dass auch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden übersteigende Beschäftigung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arb eitszeit geleistet und demnach auch der dafür erzielte Lohn Bestandteil des versicherten Verdiensts sei. Angesichtes de s
Umstandes , dass die Beschwerdeführerin sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) lediglich für eine Vermittelbarkeit von 50 % anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/3 S. 3) , wäre in diesem Fall nämlich zu beachten, dass sich der anrechenbare Arbeitsausfall
grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeits verhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit bestimmt . Massgebend ist, was d i e v ersicherte Person
„ an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat", und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust der bisherigen Stelle , aus welchen Gründen auch immer, zwar bereit sind, eine zu mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in re duziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug bei spielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wö chentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausge drückt zu rund 57%) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbe schäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tä tigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall erfolgt durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu le genden versicherten Verdiens tes (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin ergäbe sich unter Annahme eines zuvor über 50 % ( Urk. 7/1) liegend en vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad und angesichts der Suche einer Stelle lediglich im 50%-Pensum bei entsprechender Kürzung ein für die Taggeldbemessung massgebender
– dem von der Beschwerdegegnerin, (wie dargelegt zu Recht) ausgehend von einem vertraglich vereinbarten Pensum von 50 % und darüber hinaus geleisteten Überstunden, ermittelten Verdienst entsprechender – Betrag von Fr. 5‘204.-- .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss (diesbezüglich) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4
3.4.1
Im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung bleibt zu bemerken, dass ein Arbeit nehmer oder eine Arbeitnehmer dann nicht als teilweise erwerbslos gilt, wenn die normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit; Art. 10 Abs. 2 bis AVIG).
Das Teilzeitarbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde seitens der Arbeitge berin am 1 8. Dezember 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kün digungsfrist per 3 1. März 2015 aufgelöst ( Urk. 7/9, Urk. 7/11). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin leistete sie den letzten Arbeitstag am 9. April 2015 ( Urk. 7/3). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. Mai 2015 betref fend den Kontrollmonat April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der nämlichen Arbeitgeberin in einem bis 3 0. September 2015 befristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pen sum von 20 % weiterbeschäftigt wurde (Urk. 7/19). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als teilweise arbeits los gilt oder ob die normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde.
Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin unstreitig mit ihrer seit 7. Oktober 2011 im Handelsregister ei ngetragenen Einzelunternehmung A.___ ( Urk. 7/4) eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit be treibt. Im entsprechenden Fragebogen ( Urk. 7/26) gab sie dazu an, sie habe keine fixe Arbeitszeit gehabt, sondern zwischen null und achtzig Stunden im Monat gearbeitet. Wann sie während der Arbeitslosigkeit die selbständige Er werbstätigkeit ausübt, deklarierte sie im Fragebogen nicht. Ihre Angaben zu den einzelnen Kontrollperioden erschöpfen sich sodann im Hinweis, sie habe diese im Rahmen ihrer Selbständigkeit im Nebenerwerb ausgeübt ( Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/38, Urk. 7/57, Urk. 7/60, Urk. 7/64). Zu dieser Tätigkeit sind ausser dem Fragebogen keine Abklärungen aktenkundig.
Festzuhalten bleibt diesbezüglich, dass a ndauernd selbständig erwerbende Perso nen in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen sind. Die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123
V 234, wonach eine Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung mög lich sein muss, rechtfertigt sich gleichermassen bei selbständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Dabei ist massgebend, ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und bei behalten wird. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die in solchen Fällen anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen . Rechtsprechungsgemäss ist sodann nicht relevant, ob effektiv für die Firma eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Einkommen erwirtschaftet wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 2 7. August 2009 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Zudem ist d ie Dauerhaf tigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit insofern von Bedeutung, als sie al lenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätig keit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
Die Beschwerdeführerin übt ihre selbständige Erwerbstätigkeit mangels einer weiteren vollzeitigen Erwerbstätigkeit - entgegen ihrer Auffassung - nicht im Nebenerwerb, sondern im Rahmen einer teilzeitlichen Selbständigkeit aus. Diese kann im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Versicherteneigenschaft, Vermittlungsfähigkeit) - anders als ein Nebenerwerb - nicht einfach unbeacht lich bleiben. 3.4.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde führerin bislang nicht vollständig geprüft wurde. Aus dem diesbezüglich un vollständig abgeklärten Sachverhalt resultiert möglicherweise eine unzutref fende rechtliche Würdigung der Anspruchsberechtigung
der Beschwerdeführe rin.
Die Sache ist demgemäss der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu überweisen ( Art. 85 Abs. 1 lit . d AVIG), damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer deführerin prüfe. Hiernach stellt sich weiter die Frage des Vorliegens einer teil weisen Arbeitslosigkeit und allenfalls der Anrechnung eines Zwischenverdiens tes . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Sache wird dem Amt für Wirtschaft und Arbeit überwiesen, damit es die Vermitt lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin prüfe. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00254
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1957 geborene X.___ war – vom 1. Februar bis 31. März, vom 1. April bis 30. Juni und vom 1. bis 31. Juli 2014 jeweils befristet und vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags – als Leiterin Personalwesen/Administration bei der Y.___
(heute: Z.___ ) angestellt ( Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/5-9 , Urk. 7/11 ). Am 1. April 201 5 meldete sie sich – für eine Vermittelbarkeit von 50 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am 9. April 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2015 (Urk. 7/3).
Ab diesem Datum und noch bis 30. September 2015
war die Versicherte – i m Zwischen ver dienst –
erneut beziehungsweise weiterhin in einem bis 30. September 2015 be fristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/18-20, Urk. 7/24 f., Urk. 7/27-29 , Urk. 7/31 f., Urk. 7/34 , Urk. 7/38-40 , Urk. 7/55-62 ) .
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/30) wies X.___ die
Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich darauf hin, dass der den
Taggeldabrech nungen vom April und Mai 2015 zu Grunde gelegte versicherte Verdienst von Fr. 5‘204 .-- zu tief sei , und ersuchte sie um entsprechende Korrektur bezie hungsweise Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt daraufhin mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/36) am versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5‘204.-- fest. Die gegen diesen En tscheid von der Versicherten am 28. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/41) wies sie am 20. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 10. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ein versicherter Ver dienst von Fr. 7‘035.25 festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung [A VIG ]) . Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise ar beitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG). Zu den gesetz lichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, S. 2 310
Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., Rz 154). 1.2 1.2.1
Nach Art. 23 Abs.
1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zu rückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3 , jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jah res durchschnittlichen Arbeitszeit. 1. 2.2
Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die ar beitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen (BGE 129 V 105 E. 3). 1.2.3
Rechtsprechungsgemäss gilt als Überstundenarbeit beziehungsweise Über - beschäfti gung Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamt arbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird. Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstun denarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirt schaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Ar beitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 des Obligationenrechts
( OR ) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtli cher Hinsicht aber nicht entscheidend. Die höchstrichterliche Praxis zur Ausser achtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des versi cherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen Anwen dung ( vgl. Urteil d e s
Bundesgerichts 8C_379/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des versicherten Verdiensts auf Fr. 5‘204.-- damit, dass auf den Durchschnittswert de s für das im Arbeits vertrag vereinbarte 50%-Pensum ausgerichteten Lohns der letzten sechs Bei tragsmonate (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen sei. Das für die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit von 21 Stunden pro Woche geleistete Mehrarbeit
ausgerichtete Entgelt stelle Entschädigung für Überstunden dar und sei daher bei der Berechnung des versicherten Verdienst es nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
arbeits vertraglich
sei ein Mindestarbeitspensum von 50 % mit der Möglichkeit, dieses bei entsprechendem Bedarf bis auf 100 % zu erhöhen, beziehungsweise ein in einer Bandbreite zwischen 50 und 100 % schwankendes flexibles Arbeitspen sum
vereinbart worden (Urk. 1 S. 1 f.). Zu eigentlichen
– mit einem Zuschlag zu entschädigenden – Über stunden habe es insofern nur im Falle einer Über schreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden kommen können. Da sie keine Überstunden geleistet habe, belaufe sich ihr versicherter Verdienst tatsächlich auf Fr. 7‘035.25. Dass die Beschwerdege gnerin in ihrer Verfügung vom 23 . Juli 2015 (Urk. 7/36) von Überzeiten, im angefochtenen Einsprache entscheid
(Urk. 2) dann aber von Überstunden ausgegangen sei, erscheine als willkürlich ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug akten kundig (im Rahmen von vier Arbeitsverhältnissen mit der Y.___ ) während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt ( Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/5-9). Vorliegend ist
– in zeitlicher Hinsicht – unbestritten, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts auf den Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug , mithin v om 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015, abzu stellen ist (Urk. 1 f. , Urk. 2 S. 3 ) . 3.2
Während dieses Zeitraums war die Beschwerdeführerin unbefristet bei der Y.___ angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 (Urk. 7/8) wird als Beschäftigungsumfang „21 Std. pro Woche = 50 % einer Vollbeschäftigung“ angegeben . Damit übereinstimmend wurde in der Arbeitge berbescheinigung vom 21. April 2015 (Urk. 7/11) eine Normalarbeitszeit im Be trieb von 42 und eine vertragliche Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 21 Stunden pro Woche deklariert. Auch in den insgesamt drei für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 abgeschlossenen befristeten Arbeits verträgen wurde jeweils ein Beschäftigungsumfang von 21 Stunden wöchent lich beziehungsweise 50 % einer Vollbeschäftigung vereinbart (Urk. 7/5-7). Ende Monat wurde jeweils der für ein 50%-Pensum vertraglich vereinbarte Lohn für den betreffenden Monat abgerechnet; die zusätzlichen Arbeitsstunden rechnete die Arbeitgeberin
später, jeweils für zwei oder drei Monate zusammen, separat ab (Urk. 7/14 f. ).
Angesichts des in allen vier Arbeitsverträgen (Urk. 7/5-8) mit 50 % beziehungs weise 21 Stunden wöchentlich bezifferten Beschäftigungsumfangs und des je weils Ende des betreffenden Monats abgerechneten Festlohns für dieses Pensum hat die Beschwerdegegnerin die darüber hinaus geleistete Arbeit zu Recht als Überstunde n (welche in der Verfügung vom 23. Juli 2015 [ Urk. 7/36 ] offen sichtlich fälschlicherweise als „Überzeit“ (vgl. dazu Art. 321 c Abs. 1 OR) be zeichnet wurden [Urk. 1 S. 2] ) qualifiziert. Daran vermögen weder die auf (aus schliesslich) den drei befristeten Arbeits verträgen (Urk. 7/5-7) unter dem Punkt „Lohn“ ( und nicht „Beschäftigungsumfang“ ) angebrachten Vermerke, gemäss welchen auch eine 100%-Tätigkeit während eines Monats möglich sei (Urk. 7/5 S. 1) respektive die Wochenstundenzahl in gegenseitigem Einverständnis ange passt werden könne (Urk. 7/6 S. 1 und Urk. 7/7 S. 1) , noch die darauf verwei sende Bestätigung der Arbeitgeberin vom 15. April 2015 (Urk. 7/12) betreffend Vereinbarung eines variierenden Arbeitspensums
( welche im Wiederspruch
zu ihren am
21. April 2015 gemachten Angaben [Urk. 7/11
Ziff. 6 ] steht ) etwas zu ändern.
So ist d ie – im in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der kontrol lierten Arbeitslosigkeit geltenden (unbefristeten) Arbeitsvertrag vom 25. September 2014 (Urk. 7/8) nicht vorhandene – entsprechende Klausel dahin gehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich auch bereit erklärte, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Dass diese jeweils (teilweise erst drei Monate später) ohne Zuschlag vergütet wurden, lässt
– entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) – nicht auf von der arbeitsvertraglichen Regelung abweichende mündliche Pensenverein barungen schliessen ( vgl. hiezu
Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.2. 1 mit Hinweisen). Die Ausserachtlassung des für die ein 50%-Pensum übersteigend e Beschäftigung ausgerichtete n Entgelt s bei der Er mittlung des versicherten Verdiensts ( Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstanden. 3.3
D er den Taggeldabrechnungen zu Grunde gelegte versicherte Verdienst erwiese sich im Übrigen selbst dann als richtig, wenn man davon ausginge, dass auch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden übersteigende Beschäftigung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arb eitszeit geleistet und demnach auch der dafür erzielte Lohn Bestandteil des versicherten Verdiensts sei. Angesichtes de s
Umstandes , dass die Beschwerdeführerin sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) lediglich für eine Vermittelbarkeit von 50 % anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/3 S. 3) , wäre in diesem Fall nämlich zu beachten, dass sich der anrechenbare Arbeitsausfall
grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeits verhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit bestimmt . Massgebend ist, was d i e v ersicherte Person
„ an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat", und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust der bisherigen Stelle , aus welchen Gründen auch immer, zwar bereit sind, eine zu mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in re duziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug bei spielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wö chentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausge drückt zu rund 57%) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbe schäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tä tigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall erfolgt durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu le genden versicherten Verdiens tes (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin ergäbe sich unter Annahme eines zuvor über 50 % ( Urk. 7/1) liegend en vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad und angesichts der Suche einer Stelle lediglich im 50%-Pensum bei entsprechender Kürzung ein für die Taggeldbemessung massgebender
– dem von der Beschwerdegegnerin, (wie dargelegt zu Recht) ausgehend von einem vertraglich vereinbarten Pensum von 50 % und darüber hinaus geleisteten Überstunden, ermittelten Verdienst entsprechender – Betrag von Fr. 5‘204.-- .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss (diesbezüglich) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4
3.4.1
Im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung bleibt zu bemerken, dass ein Arbeit nehmer oder eine Arbeitnehmer dann nicht als teilweise erwerbslos gilt, wenn die normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit; Art. 10 Abs. 2 bis AVIG).
Das Teilzeitarbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde seitens der Arbeitge berin am 1 8. Dezember 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kün digungsfrist per 3 1. März 2015 aufgelöst ( Urk. 7/9, Urk. 7/11). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin leistete sie den letzten Arbeitstag am 9. April 2015 ( Urk. 7/3). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. Mai 2015 betref fend den Kontrollmonat April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der nämlichen Arbeitgeberin in einem bis 3 0. September 2015 befristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pen sum von 20 % weiterbeschäftigt wurde (Urk. 7/19). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als teilweise arbeits los gilt oder ob die normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde.
Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin unstreitig mit ihrer seit 7. Oktober 2011 im Handelsregister ei ngetragenen Einzelunternehmung A.___ ( Urk. 7/4) eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit be treibt. Im entsprechenden Fragebogen ( Urk. 7/26) gab sie dazu an, sie habe keine fixe Arbeitszeit gehabt, sondern zwischen null und achtzig Stunden im Monat gearbeitet. Wann sie während der Arbeitslosigkeit die selbständige Er werbstätigkeit ausübt, deklarierte sie im Fragebogen nicht. Ihre Angaben zu den einzelnen Kontrollperioden erschöpfen sich sodann im Hinweis, sie habe diese im Rahmen ihrer Selbständigkeit im Nebenerwerb ausgeübt ( Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/38, Urk. 7/57, Urk. 7/60, Urk. 7/64). Zu dieser Tätigkeit sind ausser dem Fragebogen keine Abklärungen aktenkundig.
Festzuhalten bleibt diesbezüglich, dass a ndauernd selbständig erwerbende Perso nen in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen sind. Die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123
V 234, wonach eine Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung mög lich sein muss, rechtfertigt sich gleichermassen bei selbständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Dabei ist massgebend, ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und bei behalten wird. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die in solchen Fällen anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen . Rechtsprechungsgemäss ist sodann nicht relevant, ob effektiv für die Firma eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Einkommen erwirtschaftet wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 2 7. August 2009 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Zudem ist d ie Dauerhaf tigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit insofern von Bedeutung, als sie al lenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätig keit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
Die Beschwerdeführerin übt ihre selbständige Erwerbstätigkeit mangels einer weiteren vollzeitigen Erwerbstätigkeit - entgegen ihrer Auffassung - nicht im Nebenerwerb, sondern im Rahmen einer teilzeitlichen Selbständigkeit aus. Diese kann im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Versicherteneigenschaft, Vermittlungsfähigkeit) - anders als ein Nebenerwerb - nicht einfach unbeacht lich bleiben. 3.4.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde führerin bislang nicht vollständig geprüft wurde. Aus dem diesbezüglich un vollständig abgeklärten Sachverhalt resultiert möglicherweise eine unzutref fende rechtliche Würdigung der Anspruchsberechtigung
der Beschwerdeführe rin.
Die Sache ist demgemäss der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu überweisen ( Art. 85 Abs. 1 lit . d AVIG), damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer deführerin prüfe. Hiernach stellt sich weiter die Frage des Vorliegens einer teil weisen Arbeitslosigkeit und allenfalls der Anrechnung eines Zwischenverdiens tes . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Sache wird dem Amt für Wirtschaft und Arbeit überwiesen, damit es die Vermitt lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin prüfe. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer