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AL.2015.00252

Vermittlungsfähigkeit. Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich, in welchem Chancen auf eine Dauerstelle unrealistisch sind, rechtfertigt nicht die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft, wenn die einseitige Arbeitssuche bislang nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt hat.

Zürich SozVersG · 2016-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, ist von Beruf Pfarrer und war ab dem Jahr 2004, vermittelt durch die zentrale Koordinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche, als Stellvertreter in verschiedenen Kirchgemeinden tätig . Daneben bildete er sich zum Spitalseelsorger und Erwachsenenbildner weiter (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5, Urk. 9/29 S. 1 unten). Im Jahr 2009 meldete er sich erstmals bei der Arbeitslosenversicherung

zum Leistungsbezug an und be zog in einer vom 1. Oktober 2009 bis 3 0. September 2011 laufende n Rahmen frist Arbeitslose nentschädigung (vgl. Urk. 1 S.

4 Ziff. 6, Urk. 2 S.

2 Ziff. 2 , Urk. 9/4 S .

8 ) . In dieser Zeit erzielte er mittels Stellvertretungen als Pfarrer

mehrfach Zwischenverdienste . Daneben absolvierte

er einen Masterstudiengang in Applied Histor y (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 9/4 S. 5 ff.).

Anfang 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversi cherung zum Leistungsbezug an, woraufhin per 1. Januar 2013 eine weitere Rahmenfrist für de n Leistungsbezug eröffnet wurde , während welcher der Ver sicherte wiederum Zwischenverdienste mittels Stellvertretungen als Pfarrer erzielte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 2 S.

2 Ziff. 2,

Urk. 9/4 S.

3 f.) . Per Ende Oktober 2 013 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab.

Im Ja nuar 2014 b eg a nn er nach erfolgter Beratung im Berufsinformationszentrum (vgl. Urk. 9/4 S. 4 oben) eine Ausbildung zum Berufs- und Laufbahnberater und arbeitete daneben als stellvertretende Pfarrpers on (vgl . Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, Urk. 9/4 S. 3 Mitte).

Vom 1. August 2014 bis 3 1. Juli 2015 stand der Versicherte in einem befrist eten Teilzeitarbeitsverhältnis mit der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kan tons Zürich , Gemeinde

Y.___ . A m 1. Juli 2015 meldete er sich erneut

zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 9/29) und stellte am 2 7. Juli 2015 einen weite ren Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2015 ( Urk. 9/18). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 9/19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) m it Verfügung vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/17) einen Anspruch des Ver s i cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August

2015 wegen fehlender

Vermittlungs fähig keit . Die vom Versicherten dagegen am 2 4. August

2015 er hobene ( Urk. 9/12)

und am 2 1. September 2015 ergänzte ( Urk. 9/6) Einsprache wies die K asse mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 ( Urk. 9/2 = Urk.

2) ab. 2.

Am 6. November 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3 0. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leis tungen zu gewähren; insbesondere sei ihm das Arbeitslosentaggeld ab 3. August 2015 auszuzahlen ( Urk. 1 S. 2 oben). Am 1 2. November 2015 ergänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde ( Urk. 6). Die K asse beantragte mit Beschwer deantwort vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember

2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig , wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Ver mittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer .

Hiezu

genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsver mittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E.

2 mit Hinweis ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016 , S. 2 348

Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis ).

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen ( Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleis tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen kön nen. 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 120 V 74 E. 2, 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung können u ngenügende Arbeitsbemühungen zur Ver nein ung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hin weisen ). Auf f ehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Um stand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unter nom men werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungs pflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue An stellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereit schaft auf grund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S.

31 ff. E.

3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April

2013 E.

2.2). Auch qualitativ ungenügende Arbeits bemühungen wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufs bereich rechtferti gen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermit t lungs bereitschaft . Eine Ausnahme ergibt sich dort, wo ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeits ge biet richtet, obwohl hier keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseiti gen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchs be rechtigung eingestellt worden ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2348 f. Rz 272 mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis). 1.4

Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv

- das heisst

von jenem Zeit punkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise

des Einspracheentscheids ent wickelt haben (BGE 120 V 385 E.

2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April

2013 E.

4.1 )

- und aufgrund ei ner gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall we sentlichen, objek ti ven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der ge suchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bun desgerichts 8C_966/201 2 vom 1 6. April 2013 E. 2.3 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ang efochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer aufgrund des offensichtlich feh lenden Vermittlungswillens die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen sei (S.

5 Mitte). Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für Stellvertretungen als reformierte Pfarrperson bewerbe und dabei im Kanton Zürich und in der Regel nicht in anderen Kantonen suche. Es sei davon aus zuge hen, dass sich

der Beschwerdeführer bewusst und aus freien Stücken ent sch i e d en habe, s ich auf Stellen, die befristet seien , zu bewerben. Auch nach Erhalt der Verfügung vom 3 0. Juli 2015 habe er

sein Bewerbungsverhalten nicht we sentlich verändert. Wie in den vergangenen Jahren bewerbe er sich weiterhin auf Stellen mit wenig Aussicht auf ein unbefristetes, „normales“ Arbeitsverhält nis. Zwar reich e er nun mehr Bewerbungen ein, diese seien jedoch mehrheitlich nicht erfolgsversprechend. Der Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen für die Monate August und September 2015 sei unvollständig aus gefüllt. Soweit ersichtlich habe s ich der Beschwerdeführer nur auf sechs Vollzeitstellen bewor ben, bei den übrigen Stellen handle es sich um Teilzeit stellen , ein Teil davon wiederum befristete Stellvertretungen. Zudem habe er sich wiederum fast aus schliesslich auf Stellen als Pfarrer respektive Seelsorger beworben, welche er - wie er selber angebe - a ufgrund der Wohnsitzpflicht aber wohl nicht erhalten werde . Aufgrund der getätigten Bewerbungen im August und September 2015 sei nicht sehr wahrscheinlich, dass d er Beschwerdeführer eine unbefristete, voll zeitliche Stelle finden werde. Aufgrund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht ohne Arbeitslosenent schädigung auskommen werde. Mit der Arbeitslosenentschädigung finanziere der Beschwerdeführer sei nen speziellen Berufswunsch und sein Wille sei nicht darauf gerichtet, eine „normale“ Dauerstelle anzunehmen. Der Beobachtungs zeitraum von rund sechs Jahren und sein aktuelles Bewerbungsverhalten liessen keinen anderen Schluss zu. Es gehe jedoch nicht an, dass eine Berufsgattung und damit zusammenhän gende persönliche Wünsche der Versicherten von der Arbeitslosenversic herung dauernd unterstützt würden . Es könne nicht Aufgabe der Arbeitslosenversiche rung sein, die aufgrund der freiwilligen Berufssituation entstehenden, regel mässigen und vorhersehbaren Einkommenslücken auf unbe sti mmte Zeit auszu gleichen. Der (freiwillige ) Entscheid des Beschwerdeführers, weiterhin als Pfar rer/Seelsorger tätig sein zu wollen, könne nicht weiter durch die Gemeinschaft der Versicherten getragen werden; der Beschwerdeführer habe die Konsequen zen aus seinem Entscheid inskünftig selber zu tragen. Der Be schwerdeführer beteuere zwar seinen Willen, auch in anderen Bereichen tätig zu werden. Seine Erwerbslaufbahn der letzten rund sechs Jahre und sein aktuelles Bewerbungs verhalten zeigten jedoch ein gänzlich anderes Bild , nämlich dass er

eben nicht gewillt sei, eine „normale“ Dauertätigkeit anzunehmen. Der Be schwer deführer zeige damit ein Verhalt en, das er ändern wür de, wenn es die Arbeits losenversi cherung nicht gäbe (S. 2 ff. Ziff. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend, es dürfe nicht von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgeg angen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei er seit Jahren bemüht, entweder eine Festanstellung als Pfarrperson zu finden oder aufgrund von Weiterbildungen sein Profil soweit zu erweitern, dass er ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbereichs eine Chance habe, eine neue Stelle zu finden. Sein fortgeschrittenes Alter sei dabei ein objektives Hindernis, das jedem 55-jährigen Mann, der in ein anderes Tätigkeitsgebiet wechseln wolle, entgegen stehen würde. D ie Einschränkungen bei der Stellensuche seien nicht von seinem Willen abhängig (S. 12 Ziff. 22). Sodann sei es mit der Aufklärungs- und Bera tungspflicht nicht vereinbar, dass er niemals darüber aufgeklärt worden sei, dass sein Verhalten eine Leistungseinstellung zur Folge haben könnte. Sei dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bewusst, dass ein Verhalten einer durch ihn zu beratenden Person zu einer Leistungseinstellung führen könne, müsse er diese Person darauf aufmerksam machen und nicht der Arbeitslosenversicherung den Eindruck vermitteln, die Person sei subjektiv ver mittlungsunfähig , wenn dies nicht der Tatsache entspreche (S.

13 f. Ziff. 24). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe einem Arbeitssuchenden der Wille zur Annahme einer Dauerstelle nicht abgesprochen werden, wenn er - trotz langjähriger ausschliesslicher Temporärarbeit

- anhand der vorgelegten Arbeitsbemühungen zumindest für die relevante Zeit deutlich mache, dass er bereit und in der Lage sei, eine Dauerstelle anzunehmen. A uf den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe er umgehend reagiert und sich während der Monate August bis September 2015 vermehrt ausserhalb seines Tätigkeitsgebietes be worben. Selbstverständlich habe er sich auch weiterhin als Pfarrer beworben, habe allerdings nicht mehr nach einer Aufhebung der Wohnsitzpflicht gemäss Kirchenordnung gefragt. Er habe also sehr wohl deutlich gemacht, dass er die Vorgaben der Beschwe rdegegnerin erfüllen wolle , und er habe seinen Willen zur An nahme einer Dauerstelle über die ganzen Jahre gezeigt und diesen Willen ver deutlicht durch seine Verhaltensänderung in den letzten Monaten. Eine Ver wei gerung der Taggeldleistungen sei daher weder gerechtfertigt noch verhält nis mässig (S. 14 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist de r Anspruch de s B eschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung

ab 3. August 2015 unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Vermittlungsfähigkeit. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer übt seinen Beruf als Pfarrer seit Jahren im Rahmen von befristeten Stellvertretungen in v erschiedenen Kirchgemeinden aus. In den ersten beiden Rahmenfristen hat er diese Einsätz e jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet (vgl. Urk. 9/4) . In seiner beim RAV am 2 9. Juli 2015 eingegange nen Stellungnahme ( Urk. 9/19)

erläutert e der Beschwerdeführer, dass eine reformierte Pfarrperson, die in eine Kirchgemeinde gewählt werden wolle, ge mäss Kirchenordnung eine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde treffe . Da seine Ehefrau bis vor drei Jahren in Z.___ Pfarrerin gewesen sei, hätten sie nach Z.___ ziehen müssen und sich ein eigenes Haus gekauft, welches aus Ausbildungs- und Ar beitsgründen für die ganze Familie wichtig sei. Deshalb bleibe ihm, falls er bei seiner Familie wohnen bleiben wolle, nichts anderes übrig , als Stell vertretungen zu machen. Da die anderen Kantonalkirchen zunächst stellver tretende Pfarr personen ihres eigenen Kantons berücksichtigten, sei er

von der zentrale n

Koor dinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche abhängig, welche er in regelmässigen Abständen anfrage. Die offenen Pfarrstellen in der deutschen Schweiz seien gemäss den aktuellen Homepages auf etwa sechs be schränkt, wovon aus geografischen Gründen nur eine bis zwei Stellen in Frage kämen, welche aufgrund der Wohnsitzpflicht jedoch ebenfalls unrealistisch seien . 3.2

Angesichts dieser Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 keine Dauerstelle in seinem angestammten Berufsfeld als Pfarrer und auch nicht im Bereich der Spitalseelsorge finden konnte, müssen seine Chancen auf eine Festanstellung in seinem bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiet

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - als nicht realistisch bezeichnet werden. So resultierte ins besondere auch aus den vom Beschwerdeführer zwischen Oktober 2012 und Oktober 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 9/16), welche sich praktisch ausschliesslich auf Stellen als Gemeindepfarrer, auf Stellvertretungen als Pfarrer und auf Stellen als Spitalseelsorger beziehungsweise Stellvertretungen als Spital seelsorger beschränkten, keine unbefristete Anstellung . Desgleichen führ ten auch die ab Mai getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 9/3) nur (aber immerhin) zu einer neuerlich befristete n teilzeitlichen Anstellung (vgl. Urk. 6). 3.3

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer a nlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer dritten Rahmenfrist von der RAV-Beraterin aufgefordert, seinen Suchbereich zu erwei tern und Stellen ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebietes zu suchen ( Urk. 9/4 S.

2 unten).

Dem prozessorient i erten Beratungsprot o koll des RAV ( Urk. 9/4) ist

nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten und der zweiten Rahmenfrist explizit aufgefordert worden wäre, sich ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiete s um zumutbare Arbeit zu bemühen , was mit der Rechtsprechung vereinbar ist, wonach auch Arbeitnehmenden mit speziellen Berufen mit einem kleinen Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einzuräumen ist, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Die Arbeits bemü hungen des Beschwerdeführers wurden in der Vergangenheit demnach (so wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) als genügend erach tet.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer je wegen ungenügender Arbeitsbemü hungen eingestellt worden wäre. 3.4

Dass er sich nicht ausserberuflich und/oder ausserhalb seines Wohnortes um unbefriste te Anstellungen bemühe, wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Beratungsgespräch vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/4 S.

2 f.) beziehungsweise anläss lich der Verfügung vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/17) zum Vorwurf gemacht.

In der Folge

passte der Beschwerdeführer sein Bewerbungsverhalten insofern an, als er sich in den Monaten August und September 2015

- nebst Bewerbungen im Bereich der Seelsorge - auch mehrfach um berufsfremde Arbeitsstellen bemühte (vgl. Urk. 9/3). So bewarb er sich im August 201 5

als Mitarbeiter beim B.___

( 7. August

201 5 ), als Lehrperson/Lerncoach bei der A.___ (1 2. Augus t 2015) und als Mitarbeiter beim C.___

(1 3. August

2015). Soweit ersichtlich handelt es sich auch bei der am 2 7. August 2015 getätigten Arbeits bemühung um eine berufsfremde. Im September bewarb sich der Be schwerde führer sodann als Berufs- , Studien

- und Laufbahn berater beim Lehr lingshaus

D.___

( 9. September 2015) und als Sozialarbeiter bei der

E.___ (2 3. September 2015).

Diese Arbeitsbemühungen lassen erkennen, dass der Be schwerdeführer die ihm von der RAV-Beraterin beziehungsweis e mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015 vor geworfene Bewerbungsstrategie überdacht und die Vor würfe zum Anlass ge nommen hat, seine Bemühungen nicht nur auf sein bishe riges berufliches Tätigk eitsgebiet in der Seelsorge zu richten. Damit aber hat er aber zumindest für die vorliegend relevante Zeit bis zum Erlass d es angefochte nen Einspra che entscheids vom 9. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E.

1.4) auch seinen Willen kundgetan, dass er bereit und in der Lage ist, eine Dauerstelle an zunehmen. Abgesehen davon zeugen seine Bemühungen um Weiterbildung zum Spitalseel sorger , zum Erwachsenenbildner sowie aktuell zum Berufs- und Lauf bahnbe rater (vgl. Urk. 9/4)

von seiner Bereitschaft, sein potentielles Tätig keitsspektrum zu erweitern und insofern auch von seinem Willen, eine Dauer stelle zu finden beziehungsweise bei der Stellensuche nicht auf die befristete n Stellvertretungen im Bereich der Seelsorge eingeschränkt zu sein.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann dem Beschwerdeführer daher die Vermittlungsbereit schaft

nicht abgesprochen werden. 3.5

Soweit die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im August und Sep tember 2015 getätigten Arbeitsbemühungen als unvollständig und qualitat iv ungenügend bezeichnete (vgl. vorstehend E. 2.1) , ist festzuhalten, dass es ihr offen steht, den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Ihm deswegen sogleich die (subjektive) Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht gerechtfertigt und unverhältnis mässig , zumal der Beschwerdeführer bislang nie wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen, insbesondere einseitiger Arbeitssuche , in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.

Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsbereitschaft und insofern die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Ver bindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu bejahen. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvo rau s setzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2015

neu verfüge . 5.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung , welche er messensweise auf Fr. 2‘100. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 mit der Feststellung auf gehoben wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitslosenentschädig ung ab 3. August 2015 neu verfüg e . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simone Hunn - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S.

E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG). Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 120 V 74 E. 2, 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung können u ngenügende Arbeitsbemühungen zur Ver nein ung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hin weisen ). Auf f ehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Um stand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unter nom men werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungs pflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue An stellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereit schaft auf grund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S.

31 ff. E.

3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April

2013 E.

2.2). Auch qualitativ ungenügende Arbeits bemühungen wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufs bereich rechtferti gen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermit t lungs bereitschaft . Eine Ausnahme ergibt sich dort, wo ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeits ge biet richtet, obwohl hier keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseiti gen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchs be rechtigung eingestellt worden ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2348 f. Rz 272 mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis).

E. 1.4 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv

- das heisst

von jenem Zeit punkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise

des Einspracheentscheids ent wickelt haben (BGE 120 V 385 E.

2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April

2013 E.

E. 4 Ziff. 6, Urk. 2 S.

2 Ziff. 2 , Urk. 9/4 S .

E. 4.1 )

- und aufgrund ei ner gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall we sentlichen, objek ti ven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der ge suchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bun desgerichts 8C_966/201 2 vom 1 6. April 2013 E. 2.3 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ang efochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer aufgrund des offensichtlich feh lenden Vermittlungswillens die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen sei (S.

5 Mitte). Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für Stellvertretungen als reformierte Pfarrperson bewerbe und dabei im Kanton Zürich und in der Regel nicht in anderen Kantonen suche. Es sei davon aus zuge hen, dass sich

der Beschwerdeführer bewusst und aus freien Stücken ent sch i e d en habe, s ich auf Stellen, die befristet seien , zu bewerben. Auch nach Erhalt der Verfügung vom 3 0. Juli 2015 habe er

sein Bewerbungsverhalten nicht we sentlich verändert. Wie in den vergangenen Jahren bewerbe er sich weiterhin auf Stellen mit wenig Aussicht auf ein unbefristetes, „normales“ Arbeitsverhält nis. Zwar reich e er nun mehr Bewerbungen ein, diese seien jedoch mehrheitlich nicht erfolgsversprechend. Der Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen für die Monate August und September 2015 sei unvollständig aus gefüllt. Soweit ersichtlich habe s ich der Beschwerdeführer nur auf sechs Vollzeitstellen bewor ben, bei den übrigen Stellen handle es sich um Teilzeit stellen , ein Teil davon wiederum befristete Stellvertretungen. Zudem habe er sich wiederum fast aus schliesslich auf Stellen als Pfarrer respektive Seelsorger beworben, welche er - wie er selber angebe - a ufgrund der Wohnsitzpflicht aber wohl nicht erhalten werde . Aufgrund der getätigten Bewerbungen im August und September 2015 sei nicht sehr wahrscheinlich, dass d er Beschwerdeführer eine unbefristete, voll zeitliche Stelle finden werde. Aufgrund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht ohne Arbeitslosenent schädigung auskommen werde. Mit der Arbeitslosenentschädigung finanziere der Beschwerdeführer sei nen speziellen Berufswunsch und sein Wille sei nicht darauf gerichtet, eine „normale“ Dauerstelle anzunehmen. Der Beobachtungs zeitraum von rund sechs Jahren und sein aktuelles Bewerbungsverhalten liessen keinen anderen Schluss zu. Es gehe jedoch nicht an, dass eine Berufsgattung und damit zusammenhän gende persönliche Wünsche der Versicherten von der Arbeitslosenversic herung dauernd unterstützt würden . Es könne nicht Aufgabe der Arbeitslosenversiche rung sein, die aufgrund der freiwilligen Berufssituation entstehenden, regel mässigen und vorhersehbaren Einkommenslücken auf unbe sti mmte Zeit auszu gleichen. Der (freiwillige ) Entscheid des Beschwerdeführers, weiterhin als Pfar rer/Seelsorger tätig sein zu wollen, könne nicht weiter durch die Gemeinschaft der Versicherten getragen werden; der Beschwerdeführer habe die Konsequen zen aus seinem Entscheid inskünftig selber zu tragen. Der Be schwerdeführer beteuere zwar seinen Willen, auch in anderen Bereichen tätig zu werden. Seine Erwerbslaufbahn der letzten rund sechs Jahre und sein aktuelles Bewerbungs verhalten zeigten jedoch ein gänzlich anderes Bild , nämlich dass er

eben nicht gewillt sei, eine „normale“ Dauertätigkeit anzunehmen. Der Be schwer deführer zeige damit ein Verhalt en, das er ändern wür de, wenn es die Arbeits losenversi cherung nicht gäbe (S. 2 ff. Ziff. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend, es dürfe nicht von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgeg angen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei er seit Jahren bemüht, entweder eine Festanstellung als Pfarrperson zu finden oder aufgrund von Weiterbildungen sein Profil soweit zu erweitern, dass er ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbereichs eine Chance habe, eine neue Stelle zu finden. Sein fortgeschrittenes Alter sei dabei ein objektives Hindernis, das jedem 55-jährigen Mann, der in ein anderes Tätigkeitsgebiet wechseln wolle, entgegen stehen würde. D ie Einschränkungen bei der Stellensuche seien nicht von seinem Willen abhängig (S. 12 Ziff. 22). Sodann sei es mit der Aufklärungs- und Bera tungspflicht nicht vereinbar, dass er niemals darüber aufgeklärt worden sei, dass sein Verhalten eine Leistungseinstellung zur Folge haben könnte. Sei dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bewusst, dass ein Verhalten einer durch ihn zu beratenden Person zu einer Leistungseinstellung führen könne, müsse er diese Person darauf aufmerksam machen und nicht der Arbeitslosenversicherung den Eindruck vermitteln, die Person sei subjektiv ver mittlungsunfähig , wenn dies nicht der Tatsache entspreche (S.

13 f. Ziff. 24). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe einem Arbeitssuchenden der Wille zur Annahme einer Dauerstelle nicht abgesprochen werden, wenn er - trotz langjähriger ausschliesslicher Temporärarbeit

- anhand der vorgelegten Arbeitsbemühungen zumindest für die relevante Zeit deutlich mache, dass er bereit und in der Lage sei, eine Dauerstelle anzunehmen. A uf den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe er umgehend reagiert und sich während der Monate August bis September 2015 vermehrt ausserhalb seines Tätigkeitsgebietes be worben. Selbstverständlich habe er sich auch weiterhin als Pfarrer beworben, habe allerdings nicht mehr nach einer Aufhebung der Wohnsitzpflicht gemäss Kirchenordnung gefragt. Er habe also sehr wohl deutlich gemacht, dass er die Vorgaben der Beschwe rdegegnerin erfüllen wolle , und er habe seinen Willen zur An nahme einer Dauerstelle über die ganzen Jahre gezeigt und diesen Willen ver deutlicht durch seine Verhaltensänderung in den letzten Monaten. Eine Ver wei gerung der Taggeldleistungen sei daher weder gerechtfertigt noch verhält nis mässig (S. 14 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist de r Anspruch de s B eschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung

ab 3. August 2015 unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Vermittlungsfähigkeit. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer übt seinen Beruf als Pfarrer seit Jahren im Rahmen von befristeten Stellvertretungen in v erschiedenen Kirchgemeinden aus. In den ersten beiden Rahmenfristen hat er diese Einsätz e jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet (vgl. Urk. 9/4) . In seiner beim RAV am 2 9. Juli 2015 eingegange nen Stellungnahme ( Urk. 9/19)

erläutert e der Beschwerdeführer, dass eine reformierte Pfarrperson, die in eine Kirchgemeinde gewählt werden wolle, ge mäss Kirchenordnung eine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde treffe . Da seine Ehefrau bis vor drei Jahren in Z.___ Pfarrerin gewesen sei, hätten sie nach Z.___ ziehen müssen und sich ein eigenes Haus gekauft, welches aus Ausbildungs- und Ar beitsgründen für die ganze Familie wichtig sei. Deshalb bleibe ihm, falls er bei seiner Familie wohnen bleiben wolle, nichts anderes übrig , als Stell vertretungen zu machen. Da die anderen Kantonalkirchen zunächst stellver tretende Pfarr personen ihres eigenen Kantons berücksichtigten, sei er

von der zentrale n

Koor dinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche abhängig, welche er in regelmässigen Abständen anfrage. Die offenen Pfarrstellen in der deutschen Schweiz seien gemäss den aktuellen Homepages auf etwa sechs be schränkt, wovon aus geografischen Gründen nur eine bis zwei Stellen in Frage kämen, welche aufgrund der Wohnsitzpflicht jedoch ebenfalls unrealistisch seien . 3.2

Angesichts dieser Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 keine Dauerstelle in seinem angestammten Berufsfeld als Pfarrer und auch nicht im Bereich der Spitalseelsorge finden konnte, müssen seine Chancen auf eine Festanstellung in seinem bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiet

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - als nicht realistisch bezeichnet werden. So resultierte ins besondere auch aus den vom Beschwerdeführer zwischen Oktober 2012 und Oktober 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 9/16), welche sich praktisch ausschliesslich auf Stellen als Gemeindepfarrer, auf Stellvertretungen als Pfarrer und auf Stellen als Spitalseelsorger beziehungsweise Stellvertretungen als Spital seelsorger beschränkten, keine unbefristete Anstellung . Desgleichen führ ten auch die ab Mai getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 9/3) nur (aber immerhin) zu einer neuerlich befristete n teilzeitlichen Anstellung (vgl. Urk. 6). 3.3

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer a nlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer dritten Rahmenfrist von der RAV-Beraterin aufgefordert, seinen Suchbereich zu erwei tern und Stellen ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebietes zu suchen ( Urk. 9/4 S.

2 unten).

Dem prozessorient i erten Beratungsprot o koll des RAV ( Urk. 9/4) ist

nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten und der zweiten Rahmenfrist explizit aufgefordert worden wäre, sich ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiete s um zumutbare Arbeit zu bemühen , was mit der Rechtsprechung vereinbar ist, wonach auch Arbeitnehmenden mit speziellen Berufen mit einem kleinen Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einzuräumen ist, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Die Arbeits bemü hungen des Beschwerdeführers wurden in der Vergangenheit demnach (so wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) als genügend erach tet.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer je wegen ungenügender Arbeitsbemü hungen eingestellt worden wäre. 3.4

Dass er sich nicht ausserberuflich und/oder ausserhalb seines Wohnortes um unbefriste te Anstellungen bemühe, wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Beratungsgespräch vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/4 S.

2 f.) beziehungsweise anläss lich der Verfügung vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/17) zum Vorwurf gemacht.

In der Folge

passte der Beschwerdeführer sein Bewerbungsverhalten insofern an, als er sich in den Monaten August und September 2015

- nebst Bewerbungen im Bereich der Seelsorge - auch mehrfach um berufsfremde Arbeitsstellen bemühte (vgl. Urk. 9/3). So bewarb er sich im August 201 5

als Mitarbeiter beim B.___

( 7. August

201 5 ), als Lehrperson/Lerncoach bei der A.___ (1 2. Augus t 2015) und als Mitarbeiter beim C.___

(1 3. August

2015). Soweit ersichtlich handelt es sich auch bei der am 2 7. August 2015 getätigten Arbeits bemühung um eine berufsfremde. Im September bewarb sich der Be schwerde führer sodann als Berufs- , Studien

- und Laufbahn berater beim Lehr lingshaus

D.___

( 9. September 2015) und als Sozialarbeiter bei der

E.___ (2 3. September 2015).

Diese Arbeitsbemühungen lassen erkennen, dass der Be schwerdeführer die ihm von der RAV-Beraterin beziehungsweis e mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015 vor geworfene Bewerbungsstrategie überdacht und die Vor würfe zum Anlass ge nommen hat, seine Bemühungen nicht nur auf sein bishe riges berufliches Tätigk eitsgebiet in der Seelsorge zu richten. Damit aber hat er aber zumindest für die vorliegend relevante Zeit bis zum Erlass d es angefochte nen Einspra che entscheids vom 9. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E.

1.4) auch seinen Willen kundgetan, dass er bereit und in der Lage ist, eine Dauerstelle an zunehmen. Abgesehen davon zeugen seine Bemühungen um Weiterbildung zum Spitalseel sorger , zum Erwachsenenbildner sowie aktuell zum Berufs- und Lauf bahnbe rater (vgl. Urk. 9/4)

von seiner Bereitschaft, sein potentielles Tätig keitsspektrum zu erweitern und insofern auch von seinem Willen, eine Dauer stelle zu finden beziehungsweise bei der Stellensuche nicht auf die befristete n Stellvertretungen im Bereich der Seelsorge eingeschränkt zu sein.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann dem Beschwerdeführer daher die Vermittlungsbereit schaft

nicht abgesprochen werden. 3.5

Soweit die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im August und Sep tember 2015 getätigten Arbeitsbemühungen als unvollständig und qualitat iv ungenügend bezeichnete (vgl. vorstehend E. 2.1) , ist festzuhalten, dass es ihr offen steht, den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Ihm deswegen sogleich die (subjektive) Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht gerechtfertigt und unverhältnis mässig , zumal der Beschwerdeführer bislang nie wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen, insbesondere einseitiger Arbeitssuche , in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.

Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsbereitschaft und insofern die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Ver bindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu bejahen. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvo rau s setzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2015

neu verfüge . 5.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung , welche er messensweise auf Fr. 2‘100. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 mit der Feststellung auf gehoben wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitslosenentschädig ung ab 3. August 2015 neu verfüg e . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simone Hunn - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 8 ) . In dieser Zeit erzielte er mittels Stellvertretungen als Pfarrer

mehrfach Zwischenverdienste . Daneben absolvierte

er einen Masterstudiengang in Applied Histor y (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 9/4 S. 5 ff.).

Anfang 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversi cherung zum Leistungsbezug an, woraufhin per 1. Januar 2013 eine weitere Rahmenfrist für de n Leistungsbezug eröffnet wurde , während welcher der Ver sicherte wiederum Zwischenverdienste mittels Stellvertretungen als Pfarrer erzielte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 2 S.

2 Ziff. 2,

Urk. 9/4 S.

3 f.) . Per Ende Oktober 2

E. 013 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab.

Im Ja nuar 2014 b eg a nn er nach erfolgter Beratung im Berufsinformationszentrum (vgl. Urk. 9/4 S. 4 oben) eine Ausbildung zum Berufs- und Laufbahnberater und arbeitete daneben als stellvertretende Pfarrpers on (vgl . Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, Urk. 9/4 S. 3 Mitte).

Vom 1. August 2014 bis 3 1. Juli 2015 stand der Versicherte in einem befrist eten Teilzeitarbeitsverhältnis mit der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kan tons Zürich , Gemeinde

Y.___ . A m 1. Juli 2015 meldete er sich erneut

zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 9/29) und stellte am 2 7. Juli 2015 einen weite ren Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2015 ( Urk. 9/18). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 9/19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) m it Verfügung vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/17) einen Anspruch des Ver s i cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August

2015 wegen fehlender

Vermittlungs fähig keit . Die vom Versicherten dagegen am 2 4. August

2015 er hobene ( Urk. 9/12)

und am 2 1. September 2015 ergänzte ( Urk. 9/6) Einsprache wies die K asse mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 ( Urk. 9/2 = Urk.

2) ab. 2.

Am 6. November 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3 0. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leis tungen zu gewähren; insbesondere sei ihm das Arbeitslosentaggeld ab 3. August 2015 auszuzahlen ( Urk. 1 S. 2 oben). Am 1 2. November 2015 ergänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde ( Urk. 6). Die K asse beantragte mit Beschwer deantwort vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember

2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig , wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Ver mittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer .

Hiezu

genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsver mittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E.

2 mit Hinweis ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016 , S. 2 348

Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis ).

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen ( Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleis tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen kön nen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00252 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Ryf Urteil

vom

9. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hunn Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, ist von Beruf Pfarrer und war ab dem Jahr 2004, vermittelt durch die zentrale Koordinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche, als Stellvertreter in verschiedenen Kirchgemeinden tätig . Daneben bildete er sich zum Spitalseelsorger und Erwachsenenbildner weiter (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5, Urk. 9/29 S. 1 unten). Im Jahr 2009 meldete er sich erstmals bei der Arbeitslosenversicherung

zum Leistungsbezug an und be zog in einer vom 1. Oktober 2009 bis 3 0. September 2011 laufende n Rahmen frist Arbeitslose nentschädigung (vgl. Urk. 1 S.

4 Ziff. 6, Urk. 2 S.

2 Ziff. 2 , Urk. 9/4 S .

8 ) . In dieser Zeit erzielte er mittels Stellvertretungen als Pfarrer

mehrfach Zwischenverdienste . Daneben absolvierte

er einen Masterstudiengang in Applied Histor y (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 9/4 S. 5 ff.).

Anfang 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversi cherung zum Leistungsbezug an, woraufhin per 1. Januar 2013 eine weitere Rahmenfrist für de n Leistungsbezug eröffnet wurde , während welcher der Ver sicherte wiederum Zwischenverdienste mittels Stellvertretungen als Pfarrer erzielte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 2 S.

2 Ziff. 2,

Urk. 9/4 S.

3 f.) . Per Ende Oktober 2 013 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab.

Im Ja nuar 2014 b eg a nn er nach erfolgter Beratung im Berufsinformationszentrum (vgl. Urk. 9/4 S. 4 oben) eine Ausbildung zum Berufs- und Laufbahnberater und arbeitete daneben als stellvertretende Pfarrpers on (vgl . Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, Urk. 9/4 S. 3 Mitte).

Vom 1. August 2014 bis 3 1. Juli 2015 stand der Versicherte in einem befrist eten Teilzeitarbeitsverhältnis mit der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kan tons Zürich , Gemeinde

Y.___ . A m 1. Juli 2015 meldete er sich erneut

zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 9/29) und stellte am 2 7. Juli 2015 einen weite ren Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2015 ( Urk. 9/18). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 9/19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) m it Verfügung vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/17) einen Anspruch des Ver s i cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August

2015 wegen fehlender

Vermittlungs fähig keit . Die vom Versicherten dagegen am 2 4. August

2015 er hobene ( Urk. 9/12)

und am 2 1. September 2015 ergänzte ( Urk. 9/6) Einsprache wies die K asse mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 ( Urk. 9/2 = Urk.

2) ab. 2.

Am 6. November 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 9. Oktober 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3 0. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leis tungen zu gewähren; insbesondere sei ihm das Arbeitslosentaggeld ab 3. August 2015 auszuzahlen ( Urk. 1 S. 2 oben). Am 1 2. November 2015 ergänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde ( Urk. 6). Die K asse beantragte mit Beschwer deantwort vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember

2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig , wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Ver mittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer .

Hiezu

genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsver mittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E.

2 mit Hinweis ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016 , S. 2 348

Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis ).

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen ( Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleis tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen kön nen. 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 120 V 74 E. 2, 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung können u ngenügende Arbeitsbemühungen zur Ver nein ung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hin weisen ). Auf f ehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Um stand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unter nom men werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungs pflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue An stellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereit schaft auf grund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S.

31 ff. E.

3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April

2013 E.

2.2). Auch qualitativ ungenügende Arbeits bemühungen wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufs bereich rechtferti gen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermit t lungs bereitschaft . Eine Ausnahme ergibt sich dort, wo ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeits ge biet richtet, obwohl hier keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseiti gen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchs be rechtigung eingestellt worden ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2348 f. Rz 272 mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis). 1.4

Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv

- das heisst

von jenem Zeit punkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise

des Einspracheentscheids ent wickelt haben (BGE 120 V 385 E.

2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April

2013 E.

4.1 )

- und aufgrund ei ner gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall we sentlichen, objek ti ven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der ge suchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bun desgerichts 8C_966/201 2 vom 1 6. April 2013 E. 2.3 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ang efochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer aufgrund des offensichtlich feh lenden Vermittlungswillens die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen sei (S.

5 Mitte). Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für Stellvertretungen als reformierte Pfarrperson bewerbe und dabei im Kanton Zürich und in der Regel nicht in anderen Kantonen suche. Es sei davon aus zuge hen, dass sich

der Beschwerdeführer bewusst und aus freien Stücken ent sch i e d en habe, s ich auf Stellen, die befristet seien , zu bewerben. Auch nach Erhalt der Verfügung vom 3 0. Juli 2015 habe er

sein Bewerbungsverhalten nicht we sentlich verändert. Wie in den vergangenen Jahren bewerbe er sich weiterhin auf Stellen mit wenig Aussicht auf ein unbefristetes, „normales“ Arbeitsverhält nis. Zwar reich e er nun mehr Bewerbungen ein, diese seien jedoch mehrheitlich nicht erfolgsversprechend. Der Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen für die Monate August und September 2015 sei unvollständig aus gefüllt. Soweit ersichtlich habe s ich der Beschwerdeführer nur auf sechs Vollzeitstellen bewor ben, bei den übrigen Stellen handle es sich um Teilzeit stellen , ein Teil davon wiederum befristete Stellvertretungen. Zudem habe er sich wiederum fast aus schliesslich auf Stellen als Pfarrer respektive Seelsorger beworben, welche er - wie er selber angebe - a ufgrund der Wohnsitzpflicht aber wohl nicht erhalten werde . Aufgrund der getätigten Bewerbungen im August und September 2015 sei nicht sehr wahrscheinlich, dass d er Beschwerdeführer eine unbefristete, voll zeitliche Stelle finden werde. Aufgrund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht ohne Arbeitslosenent schädigung auskommen werde. Mit der Arbeitslosenentschädigung finanziere der Beschwerdeführer sei nen speziellen Berufswunsch und sein Wille sei nicht darauf gerichtet, eine „normale“ Dauerstelle anzunehmen. Der Beobachtungs zeitraum von rund sechs Jahren und sein aktuelles Bewerbungsverhalten liessen keinen anderen Schluss zu. Es gehe jedoch nicht an, dass eine Berufsgattung und damit zusammenhän gende persönliche Wünsche der Versicherten von der Arbeitslosenversic herung dauernd unterstützt würden . Es könne nicht Aufgabe der Arbeitslosenversiche rung sein, die aufgrund der freiwilligen Berufssituation entstehenden, regel mässigen und vorhersehbaren Einkommenslücken auf unbe sti mmte Zeit auszu gleichen. Der (freiwillige ) Entscheid des Beschwerdeführers, weiterhin als Pfar rer/Seelsorger tätig sein zu wollen, könne nicht weiter durch die Gemeinschaft der Versicherten getragen werden; der Beschwerdeführer habe die Konsequen zen aus seinem Entscheid inskünftig selber zu tragen. Der Be schwerdeführer beteuere zwar seinen Willen, auch in anderen Bereichen tätig zu werden. Seine Erwerbslaufbahn der letzten rund sechs Jahre und sein aktuelles Bewerbungs verhalten zeigten jedoch ein gänzlich anderes Bild , nämlich dass er

eben nicht gewillt sei, eine „normale“ Dauertätigkeit anzunehmen. Der Be schwer deführer zeige damit ein Verhalt en, das er ändern wür de, wenn es die Arbeits losenversi cherung nicht gäbe (S. 2 ff. Ziff. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend, es dürfe nicht von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgeg angen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei er seit Jahren bemüht, entweder eine Festanstellung als Pfarrperson zu finden oder aufgrund von Weiterbildungen sein Profil soweit zu erweitern, dass er ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbereichs eine Chance habe, eine neue Stelle zu finden. Sein fortgeschrittenes Alter sei dabei ein objektives Hindernis, das jedem 55-jährigen Mann, der in ein anderes Tätigkeitsgebiet wechseln wolle, entgegen stehen würde. D ie Einschränkungen bei der Stellensuche seien nicht von seinem Willen abhängig (S. 12 Ziff. 22). Sodann sei es mit der Aufklärungs- und Bera tungspflicht nicht vereinbar, dass er niemals darüber aufgeklärt worden sei, dass sein Verhalten eine Leistungseinstellung zur Folge haben könnte. Sei dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bewusst, dass ein Verhalten einer durch ihn zu beratenden Person zu einer Leistungseinstellung führen könne, müsse er diese Person darauf aufmerksam machen und nicht der Arbeitslosenversicherung den Eindruck vermitteln, die Person sei subjektiv ver mittlungsunfähig , wenn dies nicht der Tatsache entspreche (S.

13 f. Ziff. 24). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe einem Arbeitssuchenden der Wille zur Annahme einer Dauerstelle nicht abgesprochen werden, wenn er - trotz langjähriger ausschliesslicher Temporärarbeit

- anhand der vorgelegten Arbeitsbemühungen zumindest für die relevante Zeit deutlich mache, dass er bereit und in der Lage sei, eine Dauerstelle anzunehmen. A uf den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe er umgehend reagiert und sich während der Monate August bis September 2015 vermehrt ausserhalb seines Tätigkeitsgebietes be worben. Selbstverständlich habe er sich auch weiterhin als Pfarrer beworben, habe allerdings nicht mehr nach einer Aufhebung der Wohnsitzpflicht gemäss Kirchenordnung gefragt. Er habe also sehr wohl deutlich gemacht, dass er die Vorgaben der Beschwe rdegegnerin erfüllen wolle , und er habe seinen Willen zur An nahme einer Dauerstelle über die ganzen Jahre gezeigt und diesen Willen ver deutlicht durch seine Verhaltensänderung in den letzten Monaten. Eine Ver wei gerung der Taggeldleistungen sei daher weder gerechtfertigt noch verhält nis mässig (S. 14 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist de r Anspruch de s B eschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung

ab 3. August 2015 unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Vermittlungsfähigkeit. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer übt seinen Beruf als Pfarrer seit Jahren im Rahmen von befristeten Stellvertretungen in v erschiedenen Kirchgemeinden aus. In den ersten beiden Rahmenfristen hat er diese Einsätz e jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet (vgl. Urk. 9/4) . In seiner beim RAV am 2 9. Juli 2015 eingegange nen Stellungnahme ( Urk. 9/19)

erläutert e der Beschwerdeführer, dass eine reformierte Pfarrperson, die in eine Kirchgemeinde gewählt werden wolle, ge mäss Kirchenordnung eine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde treffe . Da seine Ehefrau bis vor drei Jahren in Z.___ Pfarrerin gewesen sei, hätten sie nach Z.___ ziehen müssen und sich ein eigenes Haus gekauft, welches aus Ausbildungs- und Ar beitsgründen für die ganze Familie wichtig sei. Deshalb bleibe ihm, falls er bei seiner Familie wohnen bleiben wolle, nichts anderes übrig , als Stell vertretungen zu machen. Da die anderen Kantonalkirchen zunächst stellver tretende Pfarr personen ihres eigenen Kantons berücksichtigten, sei er

von der zentrale n

Koor dinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche abhängig, welche er in regelmässigen Abständen anfrage. Die offenen Pfarrstellen in der deutschen Schweiz seien gemäss den aktuellen Homepages auf etwa sechs be schränkt, wovon aus geografischen Gründen nur eine bis zwei Stellen in Frage kämen, welche aufgrund der Wohnsitzpflicht jedoch ebenfalls unrealistisch seien . 3.2

Angesichts dieser Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 keine Dauerstelle in seinem angestammten Berufsfeld als Pfarrer und auch nicht im Bereich der Spitalseelsorge finden konnte, müssen seine Chancen auf eine Festanstellung in seinem bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiet

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - als nicht realistisch bezeichnet werden. So resultierte ins besondere auch aus den vom Beschwerdeführer zwischen Oktober 2012 und Oktober 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 9/16), welche sich praktisch ausschliesslich auf Stellen als Gemeindepfarrer, auf Stellvertretungen als Pfarrer und auf Stellen als Spitalseelsorger beziehungsweise Stellvertretungen als Spital seelsorger beschränkten, keine unbefristete Anstellung . Desgleichen führ ten auch die ab Mai getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 9/3) nur (aber immerhin) zu einer neuerlich befristete n teilzeitlichen Anstellung (vgl. Urk. 6). 3.3

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer a nlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer dritten Rahmenfrist von der RAV-Beraterin aufgefordert, seinen Suchbereich zu erwei tern und Stellen ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebietes zu suchen ( Urk. 9/4 S.

2 unten).

Dem prozessorient i erten Beratungsprot o koll des RAV ( Urk. 9/4) ist

nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten und der zweiten Rahmenfrist explizit aufgefordert worden wäre, sich ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiete s um zumutbare Arbeit zu bemühen , was mit der Rechtsprechung vereinbar ist, wonach auch Arbeitnehmenden mit speziellen Berufen mit einem kleinen Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einzuräumen ist, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Die Arbeits bemü hungen des Beschwerdeführers wurden in der Vergangenheit demnach (so wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) als genügend erach tet.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer je wegen ungenügender Arbeitsbemü hungen eingestellt worden wäre. 3.4

Dass er sich nicht ausserberuflich und/oder ausserhalb seines Wohnortes um unbefriste te Anstellungen bemühe, wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Beratungsgespräch vom 9. Juli 2015 ( Urk. 9/4 S.

2 f.) beziehungsweise anläss lich der Verfügung vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 9/17) zum Vorwurf gemacht.

In der Folge

passte der Beschwerdeführer sein Bewerbungsverhalten insofern an, als er sich in den Monaten August und September 2015

- nebst Bewerbungen im Bereich der Seelsorge - auch mehrfach um berufsfremde Arbeitsstellen bemühte (vgl. Urk. 9/3). So bewarb er sich im August 201 5

als Mitarbeiter beim B.___

( 7. August

201 5 ), als Lehrperson/Lerncoach bei der A.___ (1 2. Augus t 2015) und als Mitarbeiter beim C.___

(1 3. August

2015). Soweit ersichtlich handelt es sich auch bei der am 2 7. August 2015 getätigten Arbeits bemühung um eine berufsfremde. Im September bewarb sich der Be schwerde führer sodann als Berufs- , Studien

- und Laufbahn berater beim Lehr lingshaus

D.___

( 9. September 2015) und als Sozialarbeiter bei der

E.___ (2 3. September 2015).

Diese Arbeitsbemühungen lassen erkennen, dass der Be schwerdeführer die ihm von der RAV-Beraterin beziehungsweis e mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015 vor geworfene Bewerbungsstrategie überdacht und die Vor würfe zum Anlass ge nommen hat, seine Bemühungen nicht nur auf sein bishe riges berufliches Tätigk eitsgebiet in der Seelsorge zu richten. Damit aber hat er aber zumindest für die vorliegend relevante Zeit bis zum Erlass d es angefochte nen Einspra che entscheids vom 9. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E.

1.4) auch seinen Willen kundgetan, dass er bereit und in der Lage ist, eine Dauerstelle an zunehmen. Abgesehen davon zeugen seine Bemühungen um Weiterbildung zum Spitalseel sorger , zum Erwachsenenbildner sowie aktuell zum Berufs- und Lauf bahnbe rater (vgl. Urk. 9/4)

von seiner Bereitschaft, sein potentielles Tätig keitsspektrum zu erweitern und insofern auch von seinem Willen, eine Dauer stelle zu finden beziehungsweise bei der Stellensuche nicht auf die befristete n Stellvertretungen im Bereich der Seelsorge eingeschränkt zu sein.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann dem Beschwerdeführer daher die Vermittlungsbereit schaft

nicht abgesprochen werden. 3.5

Soweit die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im August und Sep tember 2015 getätigten Arbeitsbemühungen als unvollständig und qualitat iv ungenügend bezeichnete (vgl. vorstehend E. 2.1) , ist festzuhalten, dass es ihr offen steht, den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Ihm deswegen sogleich die (subjektive) Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht gerechtfertigt und unverhältnis mässig , zumal der Beschwerdeführer bislang nie wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen, insbesondere einseitiger Arbeitssuche , in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.

Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsbereitschaft und insofern die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Ver bindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu bejahen. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvo rau s setzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2015

neu verfüge . 5.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung , welche er messensweise auf Fr. 2‘100. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 mit der Feststellung auf gehoben wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitslosenentschädig ung ab 3. August 2015 neu verfüg e . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simone Hunn - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf