Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, arbeitete ab dem 1. April 2014 als Schaden - s achbe arbeiter bei der Zweigniederlassung Y.___ der Z.___,
in einer unbefristeten Vollzeitanstellung (vgl. Arbeits vertrag vom 26. Februar 2014, Urk. 7/ I/3 S. 5-6) . Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte am 26. Januar 2015 unter Einhaltung der vertragli chen Kün - digungsfrist auf den 30. April 2015 (Urk.
7/I/4) . Er meldete sich am
20. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen - strasse per 1. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/I/1) und er hob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 7/I/2). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/I/2) legte der Versicherte eine St ellungnahme zum Kündigungsgrund (Urk. 7/III/4) und ein ärztliches Zeugnis (Urk. 7/III/2 S. 1) bei.
Die Unia Arbeitslosenkasse holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (Urk. 7/ IV/24-25) und
verfügte am 10. Juni 2015 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen (Urk. 7/ II/1). Die dagegen am 4.
Juli
2015 unter Beilage einer Ergänzung zum Arztzeugnis (Urk. 7/III/2 S. 2) und einer psychologischen Beurteilung (Urk. 7/III/3) erhobene Einspra che (Urk. 7/ I I/2) wies die Unia Arbeitslosenkasse
– nachdem sie beim Versi cherten eine zusätzliche Stellungnahme der behandeln den Psychologin ein geholt hatte (Urk. 7/III/1) – mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Schwere des Verschuldens als „leicht“ einzustufen und die Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezem ber 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk.
9) in Kenntnis gesetzt wurde. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch ei genes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nic ht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutb arkeit des Verblei bens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).
Ein schlechtes Arbeits klima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsver hältnisses begründen . Belegt die versicherte Person allerdings durch ein ein deutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweis mittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus ge sundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2) . 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art
45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zu mutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtspre chungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 2 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Im Kündigung sschreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/I/4) nannte der Be schwerdeführer keinen Kündigungsgrund. In der undatierten Stellungnahme zum Kündigungsgrund gegenüber der Arbeitslosenkasse (Urk.
7/III/4) gab er
im Wesentlichen an, er habe gekündigt, weil er es nicht mehr länger ausge halten habe. Die Arbeitsbedingungen seien von Beginn an schwierig und belastend gewesen. Die Zielvorgaben betreffend die zu bearbeitenden Scha densfälle pro Tag seien in quantitativer Hinsicht nach seiner Meinung sowie der Meinung der meisten Mitarbeitenden definitiv zu hoch angesetzt und somit unrealistisch gewesen. Er habe trotz allem versucht, die Zielvorgaben möglichst zu erfüllen, was aber sehr schwierig gewesen sei und sich zuneh mend negativ auf seine körperliche und mentale Verfassung ausgewirkt habe. Zudem hätten die Teamleiterin und ihre Stellvertreterin eine bedrü ckende, negative Büro atmosphäre kreiert. Im Verlaufe des Januar 2015 habe sich die Situation betreffend den Erwartungsdruck und das Klima im Büro noch eine Spur zugespitzt, so dass er sich während der Arbeit öfters unwohl gefühlt habe. Er habe auch schlecht geschlafen, unter Herzstechen gelitten und das B üro teilweise zittrig verlassen . Daraufhin habe er zur Kontrolle und Beratung einen Arzt aufgesucht. Nach reiflicher Überlegung habe er sich dann entschieden, zu kündigen. Er habe nicht länger ausharren und riskieren können, dass es ihm noch schlechter gehe . 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte mit ä rztli chem Zeugnis vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/III/2), dass der Beschwerdeführer am s elben Tag wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge schlechter Be dingungen am Arbeitsplatz seine Sprechstunde aufgesucht habe. Diese Be s chwerden bestä nden schon längere Zeit und hätten neulich zugekommen. Aufgrund der Situation habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Am 1. Juli 2015 ergänzte Dr. A.___ dieses Zeugnis mit dem Hinweis, laut dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Januar 2015 habe der Be schwerdeführer eigene Lösungsvorschläge vorgebracht. Der Eintrag laute: „Der Pat. hat gekündigt und sucht neue Stelle. Begann mit Fitnesszenter “. Im Pro z edere sei damals vermerkt worden: Bestärkung des Patienten in den ei genen Lösungsvorschlägen (Urk. 7/III/2 S. 2). 3.3
Die Psychologin lic . phil. B.___
gab in der psychologischen Beurtei lung vom 30. Juni 2015 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 7/III/3) an, dass dieser an der Sitzung vom 6. Januar 2015 über ver stärkt negative und belastende Gedanken und körperliches Unwohlsein im Zusammenhang mit dem hohen Leistungsdruck und der schlechten Arbeits atmosphäre an der Arbeitsstelle geklagt habe. Er habe nach dieser Sitzung diverse Versuche unternommen, um die Situation für ihn zu verbessern und den Druck abzubauen und auszugleichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Somit habe er sich gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden starken Belastung zu beenden. Der Beschwerdeführer habe diese Entscheidung getroffen, um seine psychische und körperliche Gesundheit nicht weiter zu gefährden, was sie durchaus habe nachvollziehen und unter stützen können. 3.4
Im Fragebog en betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/III/1) gab die Psycholo gin lic . phil. B.___ an, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Er habe sie am 24. Mai, 10. Juni, 21. Juli, 26. August, 2. Oktober und 9.
Dezember 2014 sowie am 6. Januar 2015 aufgesucht und ihr berichtet, wegen der Situation am Arbeitsplatz unter negativen und belastenden Ge danken, Schlafproblemen und allgemeinem körperlichem Unwohlsein zu lei den . Sie habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, könne aber seine Entscheidung unterstützen, da er aufgrund der Arbeitssituation psychisch und körperlich belastet gewesen sei. Die Weiterführung des Ar beitsverhältnisses hätte den psychischen und körperlichen Gesundheitszu stand verschlimmert. 3.5
Die zuständige „ Head of Human Resources “ der Arbeitgeberin beantwortet e am 5 . Juni 2015 in einer kurzen E-Mail die Fragen der Arbeitslosenkasse zu de n Kündigungsumständen (Urk. 7/IV/24-25) unter Beilage einer am 10. Juni 2014 formulierten Zielvorgabe (Urk. 7/IV/23). Sie gab an, keine Kenntnis von Spannungen zu haben und dass die vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Fälle im Vergleich mit anderen Mitarbeitern nicht an der oberen Grenze des Machbaren angesiedelt gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestritt diese Angaben in seiner Einsprache vom 4. Juli 2015 (Urk. 7/II/2) . 4. 4.1
Mit der Kündigung vom 26. Januar 2015 per 30. April 2015 (Urk. 7/I/4) löste der Beschwerdeführer von sich aus das Arbeitsverhältnis mit Z.___ auf, ohne dass er bereits eine neue Anstellung gefunden hätte . Da mit erfüllte er grundsätzlich den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits losigkeit im S in ne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ein Ver bleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zu mutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1. 2-3). 4.2
Ein ärztliches Zeugnis (oder ein anderes Beweismittel), das belegen würde, dass dem Beschwerdeführer die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, liegt nicht vor. Die Psychologin, bei welcher der Beschwerdeführer s eit längerem regelmässig in Behandlung stand, un terstütz t e zwar den Entscheid, die Stelle zu kündigen; sie hatte dem Be schwerdeführer aber nicht zu diesem Entscheid geraten . Der berichterstat tende Allgemeinmediziner, den der Beschwerdeführer einmalig nach Aus spruch der Kündigung aufsuchte, gab lediglich in unbestimmter Formulie rung wieder, was der Beschwerdeführer ihm damals berichtet hatte . Zudem wurde in keinem der eingereichten Arztzeugnisse eine Arbeitsunfähigkeit (weder allgemein noch mit Bezug auf die Arbeit in der Zweigniederlassung Y.___ de r Z.___) attestiert oder eine krankheitswertige Diagnose gestellt . Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch während der Kündigungsfrist klaglos gearbeitet (Urk. 7/I/3 Ziff. 14).
Aus der knappen Stellungnahme der Arbeitgeberin, die Angab, keine Spannun g en oder besonders hohe Arbeitsbelastung wahr genommen zu ha ben - was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache bestritt, ohne jedoch das behauptete unerträgliche Arbeitsklima zu belegen - kann ebenfalls keine Unzumutbarkeit abg e leitet werden. Anzufügen bleibt, dass ein schlechtes Ar beitsklima grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeits verhältnisses zu begründen vermag (vgl. E. 1.3).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstver schuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer zu Recht in sei ner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.3
Zu überprüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung . Wurde – wie vorlie gend – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgege ben, gelangt wie bereits erwähnt grundsätzlich Art. 45 Abs. 4 AVIV zur An wendung, der vom Vorliegen eines schweren Verschuldens ausgeht, wofür Art. 45 Abs. 3 lit . c AVIV eine Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen vor sieht (vgl. E. 1.4) . Die Beschwerdegegnerin hat der – namentlich in der Stel lungnahme des Beschwerdeführers und den Berichten der behandelnden Psy chologin dokumentierte n
(vgl. E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4) – subjektiv wahrge nommenen Belastungssituation
an der Arbeitsstelle Rechnung getragen, in dem sie nicht von einem schweren Verschulden, sondern von einem mittle ren Verschulden im mittleren Bereich ausg ing und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage verfügte. Bei der Überprüfung der An gemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sei n Ermessen nicht ohne triftige Ver anlassung, wie beispielsweise ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener entschuldbarer Beweggrund, an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007
E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abgewichen und – wie vom Beschwer deführer verlangt – von einem leichten Verschulden auszugehen ist, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1981, arbeitete ab dem 1. April 2014 als Schaden - s achbe arbeiter bei der Zweigniederlassung Y.___ der Z.___,
in einer unbefristeten Vollzeitanstellung (vgl. Arbeits vertrag vom 26. Februar 2014, Urk. 7/ I/3 S. 5-6) . Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte am 26. Januar 2015 unter Einhaltung der vertragli chen Kün - digungsfrist auf den 30. April 2015 (Urk.
7/I/4) . Er meldete sich am
20. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen - strasse per 1. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/I/1) und er hob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 7/I/2). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/I/2) legte der Versicherte eine St ellungnahme zum Kündigungsgrund (Urk. 7/III/4) und ein ärztliches Zeugnis (Urk. 7/III/2 S. 1) bei.
Die Unia Arbeitslosenkasse holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (Urk. 7/ IV/24-25) und
verfügte am 10. Juni 2015 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen (Urk. 7/ II/1). Die dagegen am 4.
Juli
2015 unter Beilage einer Ergänzung zum Arztzeugnis (Urk. 7/III/2 S. 2) und einer psychologischen Beurteilung (Urk. 7/III/3) erhobene Einspra che (Urk. 7/ I I/2) wies die Unia Arbeitslosenkasse
– nachdem sie beim Versi cherten eine zusätzliche Stellungnahme der behandeln den Psychologin ein geholt hatte (Urk. 7/III/1) – mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch ei genes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nic ht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIV).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutb arkeit des Verblei bens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).
Ein schlechtes Arbeits klima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsver hältnisses begründen . Belegt die versicherte Person allerdings durch ein ein deutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweis mittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus ge sundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2) .
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Schwere des Verschuldens als „leicht“ einzustufen und die Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezem ber 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk.
9) in Kenntnis gesetzt wurde. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
E. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs.
E. 3.1 Im Kündigung sschreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/I/4) nannte der Be schwerdeführer keinen Kündigungsgrund. In der undatierten Stellungnahme zum Kündigungsgrund gegenüber der Arbeitslosenkasse (Urk.
7/III/4) gab er
im Wesentlichen an, er habe gekündigt, weil er es nicht mehr länger ausge halten habe. Die Arbeitsbedingungen seien von Beginn an schwierig und belastend gewesen. Die Zielvorgaben betreffend die zu bearbeitenden Scha densfälle pro Tag seien in quantitativer Hinsicht nach seiner Meinung sowie der Meinung der meisten Mitarbeitenden definitiv zu hoch angesetzt und somit unrealistisch gewesen. Er habe trotz allem versucht, die Zielvorgaben möglichst zu erfüllen, was aber sehr schwierig gewesen sei und sich zuneh mend negativ auf seine körperliche und mentale Verfassung ausgewirkt habe. Zudem hätten die Teamleiterin und ihre Stellvertreterin eine bedrü ckende, negative Büro atmosphäre kreiert. Im Verlaufe des Januar 2015 habe sich die Situation betreffend den Erwartungsdruck und das Klima im Büro noch eine Spur zugespitzt, so dass er sich während der Arbeit öfters unwohl gefühlt habe. Er habe auch schlecht geschlafen, unter Herzstechen gelitten und das B üro teilweise zittrig verlassen . Daraufhin habe er zur Kontrolle und Beratung einen Arzt aufgesucht. Nach reiflicher Überlegung habe er sich dann entschieden, zu kündigen. Er habe nicht länger ausharren und riskieren können, dass es ihm noch schlechter gehe .
E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte mit ä rztli chem Zeugnis vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/III/2), dass der Beschwerdeführer am s elben Tag wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge schlechter Be dingungen am Arbeitsplatz seine Sprechstunde aufgesucht habe. Diese Be s chwerden bestä nden schon längere Zeit und hätten neulich zugekommen. Aufgrund der Situation habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Am 1. Juli 2015 ergänzte Dr. A.___ dieses Zeugnis mit dem Hinweis, laut dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Januar 2015 habe der Be schwerdeführer eigene Lösungsvorschläge vorgebracht. Der Eintrag laute: „Der Pat. hat gekündigt und sucht neue Stelle. Begann mit Fitnesszenter “. Im Pro z edere sei damals vermerkt worden: Bestärkung des Patienten in den ei genen Lösungsvorschlägen (Urk. 7/III/2 S. 2).
E. 3.3 Die Psychologin lic . phil. B.___
gab in der psychologischen Beurtei lung vom 30. Juni 2015 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 7/III/3) an, dass dieser an der Sitzung vom 6. Januar 2015 über ver stärkt negative und belastende Gedanken und körperliches Unwohlsein im Zusammenhang mit dem hohen Leistungsdruck und der schlechten Arbeits atmosphäre an der Arbeitsstelle geklagt habe. Er habe nach dieser Sitzung diverse Versuche unternommen, um die Situation für ihn zu verbessern und den Druck abzubauen und auszugleichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Somit habe er sich gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden starken Belastung zu beenden. Der Beschwerdeführer habe diese Entscheidung getroffen, um seine psychische und körperliche Gesundheit nicht weiter zu gefährden, was sie durchaus habe nachvollziehen und unter stützen können.
E. 3.4 Im Fragebog en betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/III/1) gab die Psycholo gin lic . phil. B.___ an, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Er habe sie am 24. Mai, 10. Juni, 21. Juli, 26. August, 2. Oktober und 9.
Dezember 2014 sowie am 6. Januar 2015 aufgesucht und ihr berichtet, wegen der Situation am Arbeitsplatz unter negativen und belastenden Ge danken, Schlafproblemen und allgemeinem körperlichem Unwohlsein zu lei den . Sie habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, könne aber seine Entscheidung unterstützen, da er aufgrund der Arbeitssituation psychisch und körperlich belastet gewesen sei. Die Weiterführung des Ar beitsverhältnisses hätte den psychischen und körperlichen Gesundheitszu stand verschlimmert.
E. 3.5 Die zuständige „ Head of Human Resources “ der Arbeitgeberin beantwortet e am
E. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 2 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
E. 4.1 Mit der Kündigung vom 26. Januar 2015 per 30. April 2015 (Urk. 7/I/4) löste der Beschwerdeführer von sich aus das Arbeitsverhältnis mit Z.___ auf, ohne dass er bereits eine neue Anstellung gefunden hätte . Da mit erfüllte er grundsätzlich den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits losigkeit im S in ne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ein Ver bleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zu mutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1. 2-3).
E. 4.2 Ein ärztliches Zeugnis (oder ein anderes Beweismittel), das belegen würde, dass dem Beschwerdeführer die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, liegt nicht vor. Die Psychologin, bei welcher der Beschwerdeführer s eit längerem regelmässig in Behandlung stand, un terstütz t e zwar den Entscheid, die Stelle zu kündigen; sie hatte dem Be schwerdeführer aber nicht zu diesem Entscheid geraten . Der berichterstat tende Allgemeinmediziner, den der Beschwerdeführer einmalig nach Aus spruch der Kündigung aufsuchte, gab lediglich in unbestimmter Formulie rung wieder, was der Beschwerdeführer ihm damals berichtet hatte . Zudem wurde in keinem der eingereichten Arztzeugnisse eine Arbeitsunfähigkeit (weder allgemein noch mit Bezug auf die Arbeit in der Zweigniederlassung Y.___ de r Z.___) attestiert oder eine krankheitswertige Diagnose gestellt . Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch während der Kündigungsfrist klaglos gearbeitet (Urk. 7/I/3 Ziff. 14).
Aus der knappen Stellungnahme der Arbeitgeberin, die Angab, keine Spannun g en oder besonders hohe Arbeitsbelastung wahr genommen zu ha ben - was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache bestritt, ohne jedoch das behauptete unerträgliche Arbeitsklima zu belegen - kann ebenfalls keine Unzumutbarkeit abg e leitet werden. Anzufügen bleibt, dass ein schlechtes Ar beitsklima grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeits verhältnisses zu begründen vermag (vgl. E. 1.3).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstver schuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer zu Recht in sei ner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 4.3 Zu überprüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung . Wurde – wie vorlie gend – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgege ben, gelangt wie bereits erwähnt grundsätzlich Art. 45 Abs. 4 AVIV zur An wendung, der vom Vorliegen eines schweren Verschuldens ausgeht, wofür Art. 45 Abs. 3 lit . c AVIV eine Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen vor sieht (vgl. E. 1.4) . Die Beschwerdegegnerin hat der – namentlich in der Stel lungnahme des Beschwerdeführers und den Berichten der behandelnden Psy chologin dokumentierte n
(vgl. E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4) – subjektiv wahrge nommenen Belastungssituation
an der Arbeitsstelle Rechnung getragen, in dem sie nicht von einem schweren Verschulden, sondern von einem mittle ren Verschulden im mittleren Bereich ausg ing und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage verfügte. Bei der Überprüfung der An gemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sei n Ermessen nicht ohne triftige Ver anlassung, wie beispielsweise ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener entschuldbarer Beweggrund, an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007
E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abgewichen und – wie vom Beschwer deführer verlangt – von einem leichten Verschulden auszugehen ist, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli
E. 5 . Juni 2015 in einer kurzen E-Mail die Fragen der Arbeitslosenkasse zu de n Kündigungsumständen (Urk. 7/IV/24-25) unter Beilage einer am 10. Juni 2014 formulierten Zielvorgabe (Urk. 7/IV/23). Sie gab an, keine Kenntnis von Spannungen zu haben und dass die vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Fälle im Vergleich mit anderen Mitarbeitern nicht an der oberen Grenze des Machbaren angesiedelt gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestritt diese Angaben in seiner Einsprache vom 4. Juli 2015 (Urk. 7/II/2) . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00245 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, arbeitete ab dem 1. April 2014 als Schaden - s achbe arbeiter bei der Zweigniederlassung Y.___ der Z.___,
in einer unbefristeten Vollzeitanstellung (vgl. Arbeits vertrag vom 26. Februar 2014, Urk. 7/ I/3 S. 5-6) . Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte am 26. Januar 2015 unter Einhaltung der vertragli chen Kün - digungsfrist auf den 30. April 2015 (Urk.
7/I/4) . Er meldete sich am
20. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen - strasse per 1. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/I/1) und er hob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 7/I/2). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/I/2) legte der Versicherte eine St ellungnahme zum Kündigungsgrund (Urk. 7/III/4) und ein ärztliches Zeugnis (Urk. 7/III/2 S. 1) bei.
Die Unia Arbeitslosenkasse holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (Urk. 7/ IV/24-25) und
verfügte am 10. Juni 2015 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen (Urk. 7/ II/1). Die dagegen am 4.
Juli
2015 unter Beilage einer Ergänzung zum Arztzeugnis (Urk. 7/III/2 S. 2) und einer psychologischen Beurteilung (Urk. 7/III/3) erhobene Einspra che (Urk. 7/ I I/2) wies die Unia Arbeitslosenkasse
– nachdem sie beim Versi cherten eine zusätzliche Stellungnahme der behandeln den Psychologin ein geholt hatte (Urk. 7/III/1) – mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Schwere des Verschuldens als „leicht“ einzustufen und die Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezem ber 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk.
9) in Kenntnis gesetzt wurde. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch ei genes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nic ht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutb arkeit des Verblei bens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).
Ein schlechtes Arbeits klima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsver hältnisses begründen . Belegt die versicherte Person allerdings durch ein ein deutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweis mittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus ge sundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2) . 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art
45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zu mutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtspre chungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 2 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Im Kündigung sschreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/I/4) nannte der Be schwerdeführer keinen Kündigungsgrund. In der undatierten Stellungnahme zum Kündigungsgrund gegenüber der Arbeitslosenkasse (Urk.
7/III/4) gab er
im Wesentlichen an, er habe gekündigt, weil er es nicht mehr länger ausge halten habe. Die Arbeitsbedingungen seien von Beginn an schwierig und belastend gewesen. Die Zielvorgaben betreffend die zu bearbeitenden Scha densfälle pro Tag seien in quantitativer Hinsicht nach seiner Meinung sowie der Meinung der meisten Mitarbeitenden definitiv zu hoch angesetzt und somit unrealistisch gewesen. Er habe trotz allem versucht, die Zielvorgaben möglichst zu erfüllen, was aber sehr schwierig gewesen sei und sich zuneh mend negativ auf seine körperliche und mentale Verfassung ausgewirkt habe. Zudem hätten die Teamleiterin und ihre Stellvertreterin eine bedrü ckende, negative Büro atmosphäre kreiert. Im Verlaufe des Januar 2015 habe sich die Situation betreffend den Erwartungsdruck und das Klima im Büro noch eine Spur zugespitzt, so dass er sich während der Arbeit öfters unwohl gefühlt habe. Er habe auch schlecht geschlafen, unter Herzstechen gelitten und das B üro teilweise zittrig verlassen . Daraufhin habe er zur Kontrolle und Beratung einen Arzt aufgesucht. Nach reiflicher Überlegung habe er sich dann entschieden, zu kündigen. Er habe nicht länger ausharren und riskieren können, dass es ihm noch schlechter gehe . 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte mit ä rztli chem Zeugnis vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/III/2), dass der Beschwerdeführer am s elben Tag wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge schlechter Be dingungen am Arbeitsplatz seine Sprechstunde aufgesucht habe. Diese Be s chwerden bestä nden schon längere Zeit und hätten neulich zugekommen. Aufgrund der Situation habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Am 1. Juli 2015 ergänzte Dr. A.___ dieses Zeugnis mit dem Hinweis, laut dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Januar 2015 habe der Be schwerdeführer eigene Lösungsvorschläge vorgebracht. Der Eintrag laute: „Der Pat. hat gekündigt und sucht neue Stelle. Begann mit Fitnesszenter “. Im Pro z edere sei damals vermerkt worden: Bestärkung des Patienten in den ei genen Lösungsvorschlägen (Urk. 7/III/2 S. 2). 3.3
Die Psychologin lic . phil. B.___
gab in der psychologischen Beurtei lung vom 30. Juni 2015 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 7/III/3) an, dass dieser an der Sitzung vom 6. Januar 2015 über ver stärkt negative und belastende Gedanken und körperliches Unwohlsein im Zusammenhang mit dem hohen Leistungsdruck und der schlechten Arbeits atmosphäre an der Arbeitsstelle geklagt habe. Er habe nach dieser Sitzung diverse Versuche unternommen, um die Situation für ihn zu verbessern und den Druck abzubauen und auszugleichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Somit habe er sich gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden starken Belastung zu beenden. Der Beschwerdeführer habe diese Entscheidung getroffen, um seine psychische und körperliche Gesundheit nicht weiter zu gefährden, was sie durchaus habe nachvollziehen und unter stützen können. 3.4
Im Fragebog en betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/III/1) gab die Psycholo gin lic . phil. B.___ an, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Er habe sie am 24. Mai, 10. Juni, 21. Juli, 26. August, 2. Oktober und 9.
Dezember 2014 sowie am 6. Januar 2015 aufgesucht und ihr berichtet, wegen der Situation am Arbeitsplatz unter negativen und belastenden Ge danken, Schlafproblemen und allgemeinem körperlichem Unwohlsein zu lei den . Sie habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, könne aber seine Entscheidung unterstützen, da er aufgrund der Arbeitssituation psychisch und körperlich belastet gewesen sei. Die Weiterführung des Ar beitsverhältnisses hätte den psychischen und körperlichen Gesundheitszu stand verschlimmert. 3.5
Die zuständige „ Head of Human Resources “ der Arbeitgeberin beantwortet e am 5 . Juni 2015 in einer kurzen E-Mail die Fragen der Arbeitslosenkasse zu de n Kündigungsumständen (Urk. 7/IV/24-25) unter Beilage einer am 10. Juni 2014 formulierten Zielvorgabe (Urk. 7/IV/23). Sie gab an, keine Kenntnis von Spannungen zu haben und dass die vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Fälle im Vergleich mit anderen Mitarbeitern nicht an der oberen Grenze des Machbaren angesiedelt gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestritt diese Angaben in seiner Einsprache vom 4. Juli 2015 (Urk. 7/II/2) . 4. 4.1
Mit der Kündigung vom 26. Januar 2015 per 30. April 2015 (Urk. 7/I/4) löste der Beschwerdeführer von sich aus das Arbeitsverhältnis mit Z.___ auf, ohne dass er bereits eine neue Anstellung gefunden hätte . Da mit erfüllte er grundsätzlich den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits losigkeit im S in ne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ein Ver bleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zu mutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1. 2-3). 4.2
Ein ärztliches Zeugnis (oder ein anderes Beweismittel), das belegen würde, dass dem Beschwerdeführer die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, liegt nicht vor. Die Psychologin, bei welcher der Beschwerdeführer s eit längerem regelmässig in Behandlung stand, un terstütz t e zwar den Entscheid, die Stelle zu kündigen; sie hatte dem Be schwerdeführer aber nicht zu diesem Entscheid geraten . Der berichterstat tende Allgemeinmediziner, den der Beschwerdeführer einmalig nach Aus spruch der Kündigung aufsuchte, gab lediglich in unbestimmter Formulie rung wieder, was der Beschwerdeführer ihm damals berichtet hatte . Zudem wurde in keinem der eingereichten Arztzeugnisse eine Arbeitsunfähigkeit (weder allgemein noch mit Bezug auf die Arbeit in der Zweigniederlassung Y.___ de r Z.___) attestiert oder eine krankheitswertige Diagnose gestellt . Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch während der Kündigungsfrist klaglos gearbeitet (Urk. 7/I/3 Ziff. 14).
Aus der knappen Stellungnahme der Arbeitgeberin, die Angab, keine Spannun g en oder besonders hohe Arbeitsbelastung wahr genommen zu ha ben - was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache bestritt, ohne jedoch das behauptete unerträgliche Arbeitsklima zu belegen - kann ebenfalls keine Unzumutbarkeit abg e leitet werden. Anzufügen bleibt, dass ein schlechtes Ar beitsklima grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeits verhältnisses zu begründen vermag (vgl. E. 1.3).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstver schuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer zu Recht in sei ner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.3
Zu überprüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung . Wurde – wie vorlie gend – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgege ben, gelangt wie bereits erwähnt grundsätzlich Art. 45 Abs. 4 AVIV zur An wendung, der vom Vorliegen eines schweren Verschuldens ausgeht, wofür Art. 45 Abs. 3 lit . c AVIV eine Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen vor sieht (vgl. E. 1.4) . Die Beschwerdegegnerin hat der – namentlich in der Stel lungnahme des Beschwerdeführers und den Berichten der behandelnden Psy chologin dokumentierte n
(vgl. E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4) – subjektiv wahrge nommenen Belastungssituation
an der Arbeitsstelle Rechnung getragen, in dem sie nicht von einem schweren Verschulden, sondern von einem mittle ren Verschulden im mittleren Bereich ausg ing und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage verfügte. Bei der Überprüfung der An gemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sei n Ermessen nicht ohne triftige Ver anlassung, wie beispielsweise ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener entschuldbarer Beweggrund, an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007
E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abgewichen und – wie vom Beschwer deführer verlangt – von einem leichten Verschulden auszugehen ist, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli