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AL.2015.00241

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Meldung des Ferienbezugs.

Zürich SozVersG · 2017-01-24 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn er die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit . d des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),

der Bezug der kontrollfreien Tage 14 Tage im Voraus der zuständigen Amts stelle zu melden ist (Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),

sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden be trägt (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV); in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass der Beschwerde führer

den RAV-Berater erst am 2 0. Juli 2015 defini tiv informiert habe, seine Ferien vom 2 0. bis 3 1. Juli 2015 – nach anderslauten der Information am 1 6. Juli 2015 – nun doch anzutreten; er aufgrund des Be zugs der kontrollfreien Tage in der Folge einen Strategiekurs verpasst habe, so dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er mit der Begründung nicht einverstanden sei; er am 1 6. Juli 2015 persönlich im Büro des Beraters gewesen sei und am 1 7. Juli 2015 mit diesem telefoniert habe; er zudem auf das ungerechtfertigt abgezogene Geld sehr angewiesen sei (Urk. 1/1), sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2015 auf dem entsprechenden Formular für die Zeit vom 2 0. bis 3 1. Juli 2015 Ferien ange meldet hat (Urk. 7/10); er im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1 6. Juli 2015 mitteilte, dass er diese nicht mehr beziehen wolle, da seine Frau krank sei; in der Folge ei n Starter-D-Kurs angeordnet wurde (Urk. 7/2, Urk. 7/6); der Be schwerdeführer am 2 0. Juli 2015 telefonisch mitteilte, dass er sich doch ent schieden habe, Ferien zu beziehen, jedoch noch nicht genau wisse, wann er diese beziehen werde; er in der Folge auf die Kursdaten vom 2 4. Juli und 1 3. August 2015 (vgl. Urk. 7/6) hingewiesen wurde unter Hinweis auf mögliche Sanktionen (Urk. 7/19), der Beschwerdeführer diesen Ablauf der Geschehnisse nicht substantiiert in Zweifel zog; er insbesondere aus der alleinigen Kontaktaufnahme mit seinem Berater am 1 6. und 1 7. Juli 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, der Beschwerdeführer unstreitig die Ferien in der Folge tatsächlich antrat (Urk. 7/11-12), so dass von einer verspäteten definitive n Meldung des Ferien antritts

auszugehen ist, er in der Folge

die am Tag der Bekanntgabe des Verzichts auf den Ferienantritt (1 6. Juli 2015) angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme verpasste (Urk. 7/1, Urk. 7/19 S. 2), Sinn und Zweck der Ferienmeldefrist ist, dass die zuständige Amtsstelle die Termine eines Versicherten verlässlich planen kann, was durch sein unbestritten gebliebenes Hin und Her vereitelt wurde, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, in weiterer Erwägung, dass

es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprü fende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen,

das Sozialversicherungsgericht dabei allerdings sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermes sensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/ aa),

der Beschwerdegegner eine Einstelldauer von 10 Tagen als angemessen erachtet hat, die Einstelldauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt und auf grund der konkreten Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Be schwerdeführers nicht zu beanstanden ist, wobei insbesondere darauf hinzu weisen ist, dass der Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2015 telefonisch auf den Kurs vom 2 4. Juli 2015 und mögliche Sanktionen hingewiesen wurde (Urk. 7/19), dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt; erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00241 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

24. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – in Bestätigung der Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 7/13) - mit Einspracheentscheid vom

15. Oktober 2015

infolge Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),

nac h Einsicht in die Beschwerde (Postaufgabe am 27. respektive 30. Oktober 2015), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Be schwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom

19. No vember 2015 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn er die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit . d des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),

der Bezug der kontrollfreien Tage 14 Tage im Voraus der zuständigen Amts stelle zu melden ist (Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),

sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden be trägt (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV); in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass der Beschwerde führer

den RAV-Berater erst am 2 0. Juli 2015 defini tiv informiert habe, seine Ferien vom 2 0. bis 3 1. Juli 2015 – nach anderslauten der Information am 1 6. Juli 2015 – nun doch anzutreten; er aufgrund des Be zugs der kontrollfreien Tage in der Folge einen Strategiekurs verpasst habe, so dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er mit der Begründung nicht einverstanden sei; er am 1 6. Juli 2015 persönlich im Büro des Beraters gewesen sei und am 1 7. Juli 2015 mit diesem telefoniert habe; er zudem auf das ungerechtfertigt abgezogene Geld sehr angewiesen sei (Urk. 1/1), sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2015 auf dem entsprechenden Formular für die Zeit vom 2 0. bis 3 1. Juli 2015 Ferien ange meldet hat (Urk. 7/10); er im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1 6. Juli 2015 mitteilte, dass er diese nicht mehr beziehen wolle, da seine Frau krank sei; in der Folge ei n Starter-D-Kurs angeordnet wurde (Urk. 7/2, Urk. 7/6); der Be schwerdeführer am 2 0. Juli 2015 telefonisch mitteilte, dass er sich doch ent schieden habe, Ferien zu beziehen, jedoch noch nicht genau wisse, wann er diese beziehen werde; er in der Folge auf die Kursdaten vom 2 4. Juli und 1 3. August 2015 (vgl. Urk. 7/6) hingewiesen wurde unter Hinweis auf mögliche Sanktionen (Urk. 7/19), der Beschwerdeführer diesen Ablauf der Geschehnisse nicht substantiiert in Zweifel zog; er insbesondere aus der alleinigen Kontaktaufnahme mit seinem Berater am 1 6. und 1 7. Juli 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, der Beschwerdeführer unstreitig die Ferien in der Folge tatsächlich antrat (Urk. 7/11-12), so dass von einer verspäteten definitive n Meldung des Ferien antritts

auszugehen ist, er in der Folge

die am Tag der Bekanntgabe des Verzichts auf den Ferienantritt (1 6. Juli 2015) angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme verpasste (Urk. 7/1, Urk. 7/19 S. 2), Sinn und Zweck der Ferienmeldefrist ist, dass die zuständige Amtsstelle die Termine eines Versicherten verlässlich planen kann, was durch sein unbestritten gebliebenes Hin und Her vereitelt wurde, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, in weiterer Erwägung, dass

es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprü fende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen,

das Sozialversicherungsgericht dabei allerdings sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermes sensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/ aa),

der Beschwerdegegner eine Einstelldauer von 10 Tagen als angemessen erachtet hat, die Einstelldauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt und auf grund der konkreten Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Be schwerdeführers nicht zu beanstanden ist, wobei insbesondere darauf hinzu weisen ist, dass der Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2015 telefonisch auf den Kurs vom 2 4. Juli 2015 und mögliche Sanktionen hingewiesen wurde (Urk. 7/19), dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt; erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty