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AL.2015.00232

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Das zur Kündigung führende Verhalten muss klar feststehen. Reduktion der Einstelltage. Teilweise Gutheissung. (BGE 8C_177/2017) (hängig)

Zürich SozVersG · 2017-01-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, war vom 2. Juni 2014 bis 3 0. April 2015 über die Personalvermittlungsfirma Y.___ bei der Z.___ als Call Center Agent

Outbo u nd angestellt. Die Y.___

kündigte das Arbeitsverhältnis am 9. März 2015 unter Einhaltu ng der Kündigungsfrist auf den 3 0. April 201 5. Als Kündigungsgrund nannte die Arbeitgeberin ein Fehlverhaltens der Versicherten im Einsatzbereich, das eine K undenreklamation ausgelöst habe (Urk. 7/33 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11, Ziff. 13, Urk. 7/34, Urk. 7/38-40). Am 4. Mai 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermi ttlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2015 (Urk. 7/24 Ziff.

2, Urk. 7/46) .

Ausgehend von einem schweren Verschulden de r Versicherten verfügte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich am 2. Juli 2015 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Mai 2015 infolge selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit (Urk. 7/13). Die dagegen am 2 8. Juli 2015 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/ 10) wie s die Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 1 5. September 2015 ab (Urk. 7/ 2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 5. September 2015 (Urk.

2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 2. Juli 2015 seien aufzuheben. Eventuell sei die Ein stellungs dauer auf einen Tag zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015 (Urk.

6) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Edition der Tonbandaufnahme des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 6 S. 2). Am 1 1. November 2015 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 2. November 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 11). Am 2 1. März 2016 (Urk. 13/0) reichte die Beschwer deführerin eine Beilage (Urk. 13/2) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. März 2 016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Ver bindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .

a der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus . Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in berufl icher Hin sicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme rin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versi cherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsför derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 2 1. Juni 1988 (SR

0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt se in, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 5 3/00 vom 1 7. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007, E.

3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) .

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.

1 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bun desgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz ent schädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Aufl age, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegneri n begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von 36 Tagen (Urk.

2) damit, d ie Beschwerdeführerin

habe ihrer Arbeitge berin durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gege ben und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (S. 5 Ziff. 2).

Es habe sich aus der detaillierten Dokumentation der Vorgänge gezeigt, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe, weil sie die charakterlichen Eigenschaften der Beschwerde führerin als betrieblich nicht mehr tragbar erachtet habe. Die von der Arbeitge berin festgestellt e

Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz d er Beschwerde führerin habe sich augenscheinlich in der Länge und Detailliertheit ihrer Einga ben gezeigt, in welchen sie sich weitestgehend al s Opfer von Unterstellungen gesehen habe .

Die Arbeitgeberin habe den Vorfall vom 2 7. Februar 2015 als derart wichtig erachtet, dass sie hierzu eine besonders umfangreiche interne Dokumentation erstellt habe und selbst eine Tonaufnahme verfügbar halte . Ins besondere nach der Verwarnung mit Kündigun gsandrohung vom 6. Februar 2015 hätte es der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie sich abso lut keine Nach lässigkeit mehr erlauben dürfe.

Sie habe mit ihrem Verhalten vom 2 7. Februar 2015 die Entlassung unweigerlich in Kauf genommen (S. 4 f. Ziff. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, aufgrund des stark gestiegenen Drucks in der Abteilung hätten offenbar ein fol genloser Fehler (vertauschte Handys) und zwei entschuldbare Verspätungen aus gereicht, um ihr schriftlich pauschal vielfache Fehlleistungen vorzuwe rfen und eine Kündigung anzudro hen. Dies, nachdem sie bis anhin immer sehr gute Qualifikationen und Boni erhalten habe (S. 10 f. Rz 28).

S ie habe am 2 7. Februar 2015 einen Outbo u nd-Anruf mit einem gereizten, unzufriedenen Kunden getätigt. Am Anfang des Telefonats habe sie sich mit korrektem Namen vorgestellt. Erst im Laufe des schwierigen Gespräches habe sie ihm auf Anfrage hin aus Angst vor einer Kündigung in einer spontanen Abwehrreaktion zunächst einen falschen Namen gen annt, den sie jedoch sogleich korrigiert habe. Es sei nicht zutreffend, dass sie den Kunden in verbundenem Status einen „ Tubbel “ genannt habe . Wäre dem so gewesen, hätte es der Kunde in seinem Reklamationsschreiben mit Sicherheit erwähnt (S. 9 Ziff. 24, S. 14 Rz 42). Ihre Stellungnahmen zu den Vorwürfen seien gar nie angemessen zur Kenntnis genommen worden (S. 15 f. Rz 47) . Sie habe ihre Entlassung nicht bewusst in Kauf genommen (S. 17 Rz 53, Urk. 10 S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in zu Recht wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1.

Juni 2015 als Grund für die Kündigung eine Kundenreklamation (Urk. 7/24 Ziff. 20), und die Arbeitgeberin begründete in ihrer Arbeitgeberbe scheinigung vom 1 1. Mai 2015 die erfolgte Kündigung mit ein em Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Einsatzbetrieb, das eine Kundenreklamation ausge löst habe (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 13).

Die in der Folge geschilderten gesamten Unstimmigkeite n während des Arbeits ver hältnisses unter anderem in Zusammenhang mit der Pünk t lichkeit des Erscheinens zu Teammeetings, der Einhaltung der Prozesse hinsichtlich der Ver teilung von Goodies und den Kampagnenkonzepten sowie der am 6. Februar 2015 erfolgten Besprechung (vgl. Urk. 7/23/3-6), welche Situationen von der Beschwerdeführerin allesamt

aus einem ande ren Blickwinkel geschildert wurden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Rz 12-23, S. 9 ff. Rz 25-28, S. 13 f. Rz 39-41, S. 15 Rz

44 46, Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/15/1-5, Urk. 7/16), sind als Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten anzusehen, bei welchen, sofern nur unbe stimmte Gründe ohne Beweise vorgebracht werden, nicht ohne Weiteres auf ein Fehlver halten de r Ar beitnehme r in geschlossen werden darf, zumal auch eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung nur verfügt werden kann, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (vorstehend E.

1.2) .

A us dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt hat und detailliert zu den Vorwürfen Stellung nahm, kann nicht - wie die Beschwerde gegnerin geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.1)

- auf betrieblich untragbare charakterliche Eigenschaften geschlossen werden.

Weiter ist zu beachten, dass die umfassende Dokumentation de r geschilderten Vorfälle nicht am Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern an der Unternehmenskultur liegt, in welcher verschiedenen Schritte formalisiert sind und dokumentiert werden, und auch Gespräche zur Qualitätskontrolle aufgezeichnet werden.

Zu prüfen bleibt im Folgenden lediglich, ob die Beschwerdeführerin mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten - namentlich anlässlich des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 - ihre E ntlassung verursacht hat . 3.2

Fest

steht, dass es im Anschluss an ein Telefonat der Beschwerdeführerin mit einem Kunden am 2 7. Februar 2015 zu Reklamationen über ihr Verhalten und s chlussendlich zur Kündigung kam. Dass die Beschwerdeführerin den Kunden anlässlich des Gespräches vom 2 7. Februar 2015 in verbundenem Status eine n „ Tubbel “ genannt haben soll, ist in Anbetracht des vom Kunden am gleichen Tag verfassten Reklamationsschreibens (vgl. Urk. 7/23/11),

wo er sich lediglich über die Sache mit der Namensnennung beschwerte und darüber hinaus erwähnte, dass die Beschwerdeführer in freundlich jedoch aufdringlich gewesen sei, hinfällig. Wäre er tatsächlich derart benannt worden, hätte er dies über wiegend wahrscheinlich in seinem Reklamationsbrief erwähnt und die Beschwerdeführerin nicht noch als freundlich bezeichnet .

Auf die beantragte Edition der Tonaufnahme des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 6 S. 2) kann daher verzichtet werden. 3.3

Jedoch ist der Beschwerdeführerin vorwerfbar, dass sie dem Kunden einen fal schen Namen genannt hat, da dies die Skepsis und den Vertrauensverlust

beim Kunden gegenüber der Firma bewirkt e . Dass dies aus einer spontanen Abwehr reaktion heraus geschah, unter anderem aus Angst vor einer Kündigung, ändert an der Vorwerfbarkeit des Verhaltens nichts, ist je doch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Verschuldens nachfolgend zu berücksichtigen. 3. 4

Was die Schwere des Verschuldens betrifft, kann i ndess en als nachvollziehbar erachtet werden, dass die falsche Namensnennung

aus einer spontanen Abwehr reaktion heraus aus Angst vor Konsequenzen seitens der Arbeitgeberin bei zweifels ohne gespanntem Arbeitsverhältnis geschah .

Angesichts dessen erscheint die verfügte Dauer der Einstellung von 36 Tagen, welche einer Sanktionierung im unteren Bereich des schweren Verschuldens ent spricht, nicht angemessen.

Sie ist auf eine Einstellung einer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entsprechenden Sanktion (vgl. vorstehend E . 1.3),

mithin für die Dauer von 9 Tagen, zu reduzieren. 4 .

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die verfügte Ei nstelldauer ist von 36 auf 9 Tage herabzusetzen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksic htigung dieser Kriterien ist der teilweise obsiegenden Beschwer de führer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .- - (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen .

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits- lose nkasse des Kantons Zürich vom 15 . September 2015 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberech tigung von 36 Tagen auf 9 Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tonia Villiger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, war vom 2. Juni 2014 bis 3 0. April 2015 über die Personalvermittlungsfirma Y.___ bei der Z.___ als Call Center Agent

Outbo u nd angestellt. Die Y.___

kündigte das Arbeitsverhältnis am 9. März 2015 unter Einhaltu ng der Kündigungsfrist auf den 3 0. April 201 5. Als Kündigungsgrund nannte die Arbeitgeberin ein Fehlverhaltens der Versicherten im Einsatzbereich, das eine K undenreklamation ausgelöst habe (Urk. 7/33 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11, Ziff. 13, Urk. 7/34, Urk. 7/38-40). Am 4. Mai 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermi ttlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2015 (Urk. 7/24 Ziff.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Ver bindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .

a der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus . Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in berufl icher Hin sicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme rin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versi cherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsför derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 2 1. Juni 1988 (SR

0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt se in, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 5 3/00 vom 1 7. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007, E.

3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) .

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.

1 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bun desgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz ent schädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Aufl age, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 9. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 5. September 2015 (Urk.

2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 2. Juli 2015 seien aufzuheben. Eventuell sei die Ein stellungs dauer auf einen Tag zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015 (Urk.

6) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Edition der Tonbandaufnahme des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegneri n begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von 36 Tagen (Urk.

2) damit, d ie Beschwerdeführerin

habe ihrer Arbeitge berin durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gege ben und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (S. 5 Ziff. 2).

Es habe sich aus der detaillierten Dokumentation der Vorgänge gezeigt, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe, weil sie die charakterlichen Eigenschaften der Beschwerde führerin als betrieblich nicht mehr tragbar erachtet habe. Die von der Arbeitge berin festgestellt e

Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz d er Beschwerde führerin habe sich augenscheinlich in der Länge und Detailliertheit ihrer Einga ben gezeigt, in welchen sie sich weitestgehend al s Opfer von Unterstellungen gesehen habe .

Die Arbeitgeberin habe den Vorfall vom 2 7. Februar 2015 als derart wichtig erachtet, dass sie hierzu eine besonders umfangreiche interne Dokumentation erstellt habe und selbst eine Tonaufnahme verfügbar halte . Ins besondere nach der Verwarnung mit Kündigun gsandrohung vom 6. Februar 2015 hätte es der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie sich abso lut keine Nach lässigkeit mehr erlauben dürfe.

Sie habe mit ihrem Verhalten vom 2 7. Februar 2015 die Entlassung unweigerlich in Kauf genommen (S. 4 f. Ziff. 1).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, aufgrund des stark gestiegenen Drucks in der Abteilung hätten offenbar ein fol genloser Fehler (vertauschte Handys) und zwei entschuldbare Verspätungen aus gereicht, um ihr schriftlich pauschal vielfache Fehlleistungen vorzuwe rfen und eine Kündigung anzudro hen. Dies, nachdem sie bis anhin immer sehr gute Qualifikationen und Boni erhalten habe (S. 10 f. Rz 28).

S ie habe am 2 7. Februar 2015 einen Outbo u nd-Anruf mit einem gereizten, unzufriedenen Kunden getätigt. Am Anfang des Telefonats habe sie sich mit korrektem Namen vorgestellt. Erst im Laufe des schwierigen Gespräches habe sie ihm auf Anfrage hin aus Angst vor einer Kündigung in einer spontanen Abwehrreaktion zunächst einen falschen Namen gen annt, den sie jedoch sogleich korrigiert habe. Es sei nicht zutreffend, dass sie den Kunden in verbundenem Status einen „ Tubbel “ genannt habe . Wäre dem so gewesen, hätte es der Kunde in seinem Reklamationsschreiben mit Sicherheit erwähnt (S. 9 Ziff. 24, S. 14 Rz 42). Ihre Stellungnahmen zu den Vorwürfen seien gar nie angemessen zur Kenntnis genommen worden (S. 15 f. Rz 47) . Sie habe ihre Entlassung nicht bewusst in Kauf genommen (S. 17 Rz 53, Urk. 10 S. 2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in zu Recht wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1.

Juni 2015 als Grund für die Kündigung eine Kundenreklamation (Urk. 7/24 Ziff. 20), und die Arbeitgeberin begründete in ihrer Arbeitgeberbe scheinigung vom 1 1. Mai 2015 die erfolgte Kündigung mit ein em Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Einsatzbetrieb, das eine Kundenreklamation ausge löst habe (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 13).

Die in der Folge geschilderten gesamten Unstimmigkeite n während des Arbeits ver hältnisses unter anderem in Zusammenhang mit der Pünk t lichkeit des Erscheinens zu Teammeetings, der Einhaltung der Prozesse hinsichtlich der Ver teilung von Goodies und den Kampagnenkonzepten sowie der am 6. Februar 2015 erfolgten Besprechung (vgl. Urk. 7/23/3-6), welche Situationen von der Beschwerdeführerin allesamt

aus einem ande ren Blickwinkel geschildert wurden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Rz 12-23, S. 9 ff. Rz 25-28, S. 13 f. Rz 39-41, S. 15 Rz

44 46, Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/15/1-5, Urk. 7/16), sind als Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten anzusehen, bei welchen, sofern nur unbe stimmte Gründe ohne Beweise vorgebracht werden, nicht ohne Weiteres auf ein Fehlver halten de r Ar beitnehme r in geschlossen werden darf, zumal auch eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung nur verfügt werden kann, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (vorstehend E.

1.2) .

A us dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt hat und detailliert zu den Vorwürfen Stellung nahm, kann nicht - wie die Beschwerde gegnerin geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.1)

- auf betrieblich untragbare charakterliche Eigenschaften geschlossen werden.

Weiter ist zu beachten, dass die umfassende Dokumentation de r geschilderten Vorfälle nicht am Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern an der Unternehmenskultur liegt, in welcher verschiedenen Schritte formalisiert sind und dokumentiert werden, und auch Gespräche zur Qualitätskontrolle aufgezeichnet werden.

Zu prüfen bleibt im Folgenden lediglich, ob die Beschwerdeführerin mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten - namentlich anlässlich des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 - ihre E ntlassung verursacht hat . 3.2

Fest

steht, dass es im Anschluss an ein Telefonat der Beschwerdeführerin mit einem Kunden am 2 7. Februar 2015 zu Reklamationen über ihr Verhalten und s chlussendlich zur Kündigung kam. Dass die Beschwerdeführerin den Kunden anlässlich des Gespräches vom 2 7. Februar 2015 in verbundenem Status eine n „ Tubbel “ genannt haben soll, ist in Anbetracht des vom Kunden am gleichen Tag verfassten Reklamationsschreibens (vgl. Urk. 7/23/11),

wo er sich lediglich über die Sache mit der Namensnennung beschwerte und darüber hinaus erwähnte, dass die Beschwerdeführer in freundlich jedoch aufdringlich gewesen sei, hinfällig. Wäre er tatsächlich derart benannt worden, hätte er dies über wiegend wahrscheinlich in seinem Reklamationsbrief erwähnt und die Beschwerdeführerin nicht noch als freundlich bezeichnet .

Auf die beantragte Edition der Tonaufnahme des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 6 S. 2) kann daher verzichtet werden. 3.3

Jedoch ist der Beschwerdeführerin vorwerfbar, dass sie dem Kunden einen fal schen Namen genannt hat, da dies die Skepsis und den Vertrauensverlust

beim Kunden gegenüber der Firma bewirkt e . Dass dies aus einer spontanen Abwehr reaktion heraus geschah, unter anderem aus Angst vor einer Kündigung, ändert an der Vorwerfbarkeit des Verhaltens nichts, ist je doch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Verschuldens nachfolgend zu berücksichtigen. 3. 4

Was die Schwere des Verschuldens betrifft, kann i ndess en als nachvollziehbar erachtet werden, dass die falsche Namensnennung

aus einer spontanen Abwehr reaktion heraus aus Angst vor Konsequenzen seitens der Arbeitgeberin bei zweifels ohne gespanntem Arbeitsverhältnis geschah .

Angesichts dessen erscheint die verfügte Dauer der Einstellung von 36 Tagen, welche einer Sanktionierung im unteren Bereich des schweren Verschuldens ent spricht, nicht angemessen.

Sie ist auf eine Einstellung einer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entsprechenden Sanktion (vgl. vorstehend E . 1.3),

mithin für die Dauer von 9 Tagen, zu reduzieren. 4 .

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die verfügte Ei nstelldauer ist von 36 auf 9 Tage herabzusetzen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksic htigung dieser Kriterien ist der teilweise obsiegenden Beschwer de führer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .- - (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen .

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits- lose nkasse des Kantons Zürich vom 15 . September 2015 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberech tigung von 36 Tagen auf 9 Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tonia Villiger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 S. 2). Am 1 1. November 2015 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 2. November 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 11). Am 2 1. März 2016 (Urk. 13/0) reichte die Beschwer deführerin eine Beilage (Urk. 13/2) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. März 2 016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00232 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

9. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Tonia Villiger Advokatur Villiger Postfach 2473, 8021 Zürich 1 gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, war vom 2. Juni 2014 bis 3 0. April 2015 über die Personalvermittlungsfirma Y.___ bei der Z.___ als Call Center Agent

Outbo u nd angestellt. Die Y.___

kündigte das Arbeitsverhältnis am 9. März 2015 unter Einhaltu ng der Kündigungsfrist auf den 3 0. April 201 5. Als Kündigungsgrund nannte die Arbeitgeberin ein Fehlverhaltens der Versicherten im Einsatzbereich, das eine K undenreklamation ausgelöst habe (Urk. 7/33 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11, Ziff. 13, Urk. 7/34, Urk. 7/38-40). Am 4. Mai 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermi ttlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2015 (Urk. 7/24 Ziff.

2, Urk. 7/46) .

Ausgehend von einem schweren Verschulden de r Versicherten verfügte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich am 2. Juli 2015 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Mai 2015 infolge selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit (Urk. 7/13). Die dagegen am 2 8. Juli 2015 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/ 10) wie s die Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 1 5. September 2015 ab (Urk. 7/ 2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 5. September 2015 (Urk.

2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 2. Juli 2015 seien aufzuheben. Eventuell sei die Ein stellungs dauer auf einen Tag zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015 (Urk.

6) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Edition der Tonbandaufnahme des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 6 S. 2). Am 1 1. November 2015 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 2. November 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 11). Am 2 1. März 2016 (Urk. 13/0) reichte die Beschwer deführerin eine Beilage (Urk. 13/2) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. März 2 016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Ver bindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .

a der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus . Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in berufl icher Hin sicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme rin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versi cherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsför derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 2 1. Juni 1988 (SR

0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt se in, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 5 3/00 vom 1 7. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007, E.

3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) .

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.

1 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bun desgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz ent schädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Aufl age, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegneri n begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von 36 Tagen (Urk.

2) damit, d ie Beschwerdeführerin

habe ihrer Arbeitge berin durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gege ben und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (S. 5 Ziff. 2).

Es habe sich aus der detaillierten Dokumentation der Vorgänge gezeigt, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe, weil sie die charakterlichen Eigenschaften der Beschwerde führerin als betrieblich nicht mehr tragbar erachtet habe. Die von der Arbeitge berin festgestellt e

Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz d er Beschwerde führerin habe sich augenscheinlich in der Länge und Detailliertheit ihrer Einga ben gezeigt, in welchen sie sich weitestgehend al s Opfer von Unterstellungen gesehen habe .

Die Arbeitgeberin habe den Vorfall vom 2 7. Februar 2015 als derart wichtig erachtet, dass sie hierzu eine besonders umfangreiche interne Dokumentation erstellt habe und selbst eine Tonaufnahme verfügbar halte . Ins besondere nach der Verwarnung mit Kündigun gsandrohung vom 6. Februar 2015 hätte es der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie sich abso lut keine Nach lässigkeit mehr erlauben dürfe.

Sie habe mit ihrem Verhalten vom 2 7. Februar 2015 die Entlassung unweigerlich in Kauf genommen (S. 4 f. Ziff. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, aufgrund des stark gestiegenen Drucks in der Abteilung hätten offenbar ein fol genloser Fehler (vertauschte Handys) und zwei entschuldbare Verspätungen aus gereicht, um ihr schriftlich pauschal vielfache Fehlleistungen vorzuwe rfen und eine Kündigung anzudro hen. Dies, nachdem sie bis anhin immer sehr gute Qualifikationen und Boni erhalten habe (S. 10 f. Rz 28).

S ie habe am 2 7. Februar 2015 einen Outbo u nd-Anruf mit einem gereizten, unzufriedenen Kunden getätigt. Am Anfang des Telefonats habe sie sich mit korrektem Namen vorgestellt. Erst im Laufe des schwierigen Gespräches habe sie ihm auf Anfrage hin aus Angst vor einer Kündigung in einer spontanen Abwehrreaktion zunächst einen falschen Namen gen annt, den sie jedoch sogleich korrigiert habe. Es sei nicht zutreffend, dass sie den Kunden in verbundenem Status einen „ Tubbel “ genannt habe . Wäre dem so gewesen, hätte es der Kunde in seinem Reklamationsschreiben mit Sicherheit erwähnt (S. 9 Ziff. 24, S. 14 Rz 42). Ihre Stellungnahmen zu den Vorwürfen seien gar nie angemessen zur Kenntnis genommen worden (S. 15 f. Rz 47) . Sie habe ihre Entlassung nicht bewusst in Kauf genommen (S. 17 Rz 53, Urk. 10 S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in zu Recht wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1.

Juni 2015 als Grund für die Kündigung eine Kundenreklamation (Urk. 7/24 Ziff. 20), und die Arbeitgeberin begründete in ihrer Arbeitgeberbe scheinigung vom 1 1. Mai 2015 die erfolgte Kündigung mit ein em Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Einsatzbetrieb, das eine Kundenreklamation ausge löst habe (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 13).

Die in der Folge geschilderten gesamten Unstimmigkeite n während des Arbeits ver hältnisses unter anderem in Zusammenhang mit der Pünk t lichkeit des Erscheinens zu Teammeetings, der Einhaltung der Prozesse hinsichtlich der Ver teilung von Goodies und den Kampagnenkonzepten sowie der am 6. Februar 2015 erfolgten Besprechung (vgl. Urk. 7/23/3-6), welche Situationen von der Beschwerdeführerin allesamt

aus einem ande ren Blickwinkel geschildert wurden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Rz 12-23, S. 9 ff. Rz 25-28, S. 13 f. Rz 39-41, S. 15 Rz

44 46, Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/15/1-5, Urk. 7/16), sind als Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten anzusehen, bei welchen, sofern nur unbe stimmte Gründe ohne Beweise vorgebracht werden, nicht ohne Weiteres auf ein Fehlver halten de r Ar beitnehme r in geschlossen werden darf, zumal auch eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung nur verfügt werden kann, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (vorstehend E.

1.2) .

A us dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt hat und detailliert zu den Vorwürfen Stellung nahm, kann nicht - wie die Beschwerde gegnerin geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.1)

- auf betrieblich untragbare charakterliche Eigenschaften geschlossen werden.

Weiter ist zu beachten, dass die umfassende Dokumentation de r geschilderten Vorfälle nicht am Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern an der Unternehmenskultur liegt, in welcher verschiedenen Schritte formalisiert sind und dokumentiert werden, und auch Gespräche zur Qualitätskontrolle aufgezeichnet werden.

Zu prüfen bleibt im Folgenden lediglich, ob die Beschwerdeführerin mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten - namentlich anlässlich des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 - ihre E ntlassung verursacht hat . 3.2

Fest

steht, dass es im Anschluss an ein Telefonat der Beschwerdeführerin mit einem Kunden am 2 7. Februar 2015 zu Reklamationen über ihr Verhalten und s chlussendlich zur Kündigung kam. Dass die Beschwerdeführerin den Kunden anlässlich des Gespräches vom 2 7. Februar 2015 in verbundenem Status eine n „ Tubbel “ genannt haben soll, ist in Anbetracht des vom Kunden am gleichen Tag verfassten Reklamationsschreibens (vgl. Urk. 7/23/11),

wo er sich lediglich über die Sache mit der Namensnennung beschwerte und darüber hinaus erwähnte, dass die Beschwerdeführer in freundlich jedoch aufdringlich gewesen sei, hinfällig. Wäre er tatsächlich derart benannt worden, hätte er dies über wiegend wahrscheinlich in seinem Reklamationsbrief erwähnt und die Beschwerdeführerin nicht noch als freundlich bezeichnet .

Auf die beantragte Edition der Tonaufnahme des Kundengespräches vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 6 S. 2) kann daher verzichtet werden. 3.3

Jedoch ist der Beschwerdeführerin vorwerfbar, dass sie dem Kunden einen fal schen Namen genannt hat, da dies die Skepsis und den Vertrauensverlust

beim Kunden gegenüber der Firma bewirkt e . Dass dies aus einer spontanen Abwehr reaktion heraus geschah, unter anderem aus Angst vor einer Kündigung, ändert an der Vorwerfbarkeit des Verhaltens nichts, ist je doch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Verschuldens nachfolgend zu berücksichtigen. 3. 4

Was die Schwere des Verschuldens betrifft, kann i ndess en als nachvollziehbar erachtet werden, dass die falsche Namensnennung

aus einer spontanen Abwehr reaktion heraus aus Angst vor Konsequenzen seitens der Arbeitgeberin bei zweifels ohne gespanntem Arbeitsverhältnis geschah .

Angesichts dessen erscheint die verfügte Dauer der Einstellung von 36 Tagen, welche einer Sanktionierung im unteren Bereich des schweren Verschuldens ent spricht, nicht angemessen.

Sie ist auf eine Einstellung einer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entsprechenden Sanktion (vgl. vorstehend E . 1.3),

mithin für die Dauer von 9 Tagen, zu reduzieren. 4 .

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die verfügte Ei nstelldauer ist von 36 auf 9 Tage herabzusetzen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksic htigung dieser Kriterien ist der teilweise obsiegenden Beschwer de führer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .- - (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen .

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits- lose nkasse des Kantons Zürich vom 15 . September 2015 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberech tigung von 36 Tagen auf 9 Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tonia Villiger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan