Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978,
war seit dem 1 . Januar 2014 als kaufmännischer Angestellter bei der Y.___
AG, Z.___, angestellt, als die Arbeitgebe rin das Arbeitsverhältnis unter Einh altung der Kündigungsfrist am 23 . März auf den 30. Juni
2015 infolge schlechter Wirtschaftslage kündigte (Urk. 6/16 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge m eldete sich der Versicherte am 29 . Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2015 an und stellte sich der Ar beits verm ittlung zur Verfügung (Urk. 6/14 Ziff. 2, Urk. 6/15).
Gestützt auf die Meldung des RAV A.___ vom 9 . Juli 2015 (Urk. 6/ 1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 14 . Juli 201 5 (Urk. 6/ 2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juli
2015 für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Da gegen erhob der Versicherte am 2 2. Juli und am 6. August
2015 Einsprache (Urk. 6/ 3, Urk. 6/4-5), welche das AW A mit Ein spracheent scheid vom 29. September 2015 abwies (Urk. 6/ 7 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 29 . September 2015 (Ur
k. 2) Beschwerde und beantragte, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen respektive diese sei auf 2 bis 3 Ta ge zu reduzieren (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9 . Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 3 1. Mai 2016 (Urk.
8) und am 2 4. August
2016 (Urk.
10) erkundigte sich der Beschwerdefüh rer nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin er jeweils mit Schreiben vom 6. Juni
2016 (Urk.
9) und vom 3 0. August 2016 (Urk.
11) um Geduld gebeten wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist . Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auf for derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.
4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gu ng,
4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einsprach eentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung am 2 3. März
2015 hätte aufnehmen und regelmässig
hätte ausführen müssen. Wäh rend der dreimonatigen Kündigungsfrist habe er lediglich elf Arbeitsbe müh ung en nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht unge nügend sei. Hinzu komme, dass es sich aufgrund des Bewerbungsresultates „keine offene Stelle/nichts offen“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich um Bewerbungs an fragen aufs Geratewohl gehandelt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angeblich nicht gewusst ha ben solle, dass er sich bereits vor Eintritt der kon trollierten Arbeitslosigkeit um Arbeit hätte bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich intensiv um eine neue Anstellung zu be müh en, um den Eintritt der Ar beitslosigkeit möglichst zu verhindern (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es habe immer noch die Option bestanden, dass der Arbeitgeber abhängig von der Wirtschaftslage der Firma die Kündig ung zurückziehe,
weshalb er sich für den Arbeitgeber eingesetzt habe. Zudem habe er sich bereits vor der Kündigung aber auch während der Kündigungsfrist gewissenhaft auf Stellensuche im Arbeits- un d Bekanntenumfeld begeben, da ihm die Wirtschaftslage des Unternehmens bereits Ende
2014 be kannt gewesen sei. Er könne seine Arbeitsbemühungen nicht nach weisen,
da er nicht Buch geführt habe.
F ür die Einstellung von 10 Tagen habe er kein Verständnis . So habe er gemäss den Ausführungen seines RAV-Beraters mit einer Einstellung von zwei bis drei Tagen gerechnet (S. 1 f.). 2 .3
St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3. 3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu a r 2015, Randziffer B314).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbe itsverhältnis am 23 . März auf den 30. Juni 2015 unter Einhaltung der dre i monatigen Kündigungsfrist. Der letzte geleistete Arbeitstag war am 30 . Juni 2015 (Ur
k. 6/ 16 Ziff. 10 und Ziff. 14).
Unbestritten ist, dass der Besch werdeführer in der Zeit von März bis Ende Juni 2015 lediglich insgesamt 11
Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/ 10) und damit in An betracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch schnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vor stehend E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewiesen hat. Zudem ist de m Beschwerdegegner beizupflich ten, dass die Bewer bungen des Beschwerdeführers auch in qualitativer Hinsicht zu bemängeln sind. So lassen die im Formular „Nachweis der persönlichen Ar beitsbemühungen “ jeweils aufgeführten Absagegründ e „keine offene Stelle zur Zeit“ und „nichts offen“ es als über wiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Beschwer deführer nicht auf offene Stellen beworben hat, sondern le diglich Blindbe wer bungen getätigt hat (vgl. Urk. 6/10). Gemäss ständiger Rechtsprechung können Blindbewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, in dessen haben sich die Versi cher ten in erster Linie um ausgeschriebene und da mit offene Arbeitsge legen heiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsab schluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
3.2
Entschuldbare Gründe, welche während der Kündigungsfrist geringere Anforde rungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn es möglicherweise Anzeichen gab, dass die Kündigung bei der Y.___ AG allenfalls hätte r ückgängig gemacht werden können, musste sich der Beschwerdeführer nach wie vor intensiv und gezielt um eine neue An stel lung bemühen, bis er tatsächlich über die verbindliche Zusage einer erneu ten Anstellung verfügt hätte.
Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus de m Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesge richts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllt. 3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco (vgl. Randziffer D72) übereinstimmt, welches bei ungenügenden Arbeitsbe mühungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Einstellung von 9
bis
12 Tagen vorsieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte auf grund der Aussage seines RAV-Beraters, dass er lediglich einige wenige Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, mit einer Einstellung von ledig lich 2 bis 3 Tagen gerechnet (vgl. Urk. 6/4-5 und vorstehend E.
2.2), ändert dara n nichts, zumal sich auch eine derartige allfällige Zusicherung dem prozessorien tierten Beratungsprotokoll nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/8) .
5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 Unia Zürich 3 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 14 . Juli 201
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist . Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auf for derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.
4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gu ng,
4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einsprach eentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung am 2 3. März
2015 hätte aufnehmen und regelmässig
hätte ausführen müssen. Wäh rend der dreimonatigen Kündigungsfrist habe er lediglich elf Arbeitsbe müh ung en nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht unge nügend sei. Hinzu komme, dass es sich aufgrund des Bewerbungsresultates „keine offene Stelle/nichts offen“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich um Bewerbungs an fragen aufs Geratewohl gehandelt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angeblich nicht gewusst ha ben solle, dass er sich bereits vor Eintritt der kon trollierten Arbeitslosigkeit um Arbeit hätte bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich intensiv um eine neue Anstellung zu be müh en, um den Eintritt der Ar beitslosigkeit möglichst zu verhindern (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es habe immer noch die Option bestanden, dass der Arbeitgeber abhängig von der Wirtschaftslage der Firma die Kündig ung zurückziehe,
weshalb er sich für den Arbeitgeber eingesetzt habe. Zudem habe er sich bereits vor der Kündigung aber auch während der Kündigungsfrist gewissenhaft auf Stellensuche im Arbeits- un d Bekanntenumfeld begeben, da ihm die Wirtschaftslage des Unternehmens bereits Ende
2014 be kannt gewesen sei. Er könne seine Arbeitsbemühungen nicht nach weisen,
da er nicht Buch geführt habe.
F ür die Einstellung von 10 Tagen habe er kein Verständnis . So habe er gemäss den Ausführungen seines RAV-Beraters mit einer Einstellung von zwei bis drei Tagen gerechnet (S. 1 f.). 2 .3
St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3. 3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu a r 2015, Randziffer B314).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbe itsverhältnis am 23 . März auf den 30. Juni 2015 unter Einhaltung der dre i monatigen Kündigungsfrist. Der letzte geleistete Arbeitstag war am 30 . Juni 2015 (Ur
k. 6/
E. 5 (Urk. 6/ 2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juli
2015 für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Da gegen erhob der Versicherte am 2 2. Juli und am 6. August
2015 Einsprache (Urk. 6/ 3, Urk. 6/4-5), welche das AW A mit Ein spracheent scheid vom 29. September 2015 abwies (Urk. 6/
E. 7 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 29 . September 2015 (Ur
k. 2) Beschwerde und beantragte, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen respektive diese sei auf 2 bis 3 Ta ge zu reduzieren (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9 . Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 3 1. Mai 2016 (Urk.
8) und am 2 4. August
2016 (Urk.
10) erkundigte sich der Beschwerdefüh rer nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin er jeweils mit Schreiben vom 6. Juni
2016 (Urk.
9) und vom 3 0. August 2016 (Urk.
11) um Geduld gebeten wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 16 Ziff. 10 und Ziff. 14).
Unbestritten ist, dass der Besch werdeführer in der Zeit von März bis Ende Juni 2015 lediglich insgesamt 11
Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/ 10) und damit in An betracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch schnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vor stehend E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewiesen hat. Zudem ist de m Beschwerdegegner beizupflich ten, dass die Bewer bungen des Beschwerdeführers auch in qualitativer Hinsicht zu bemängeln sind. So lassen die im Formular „Nachweis der persönlichen Ar beitsbemühungen “ jeweils aufgeführten Absagegründ e „keine offene Stelle zur Zeit“ und „nichts offen“ es als über wiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Beschwer deführer nicht auf offene Stellen beworben hat, sondern le diglich Blindbe wer bungen getätigt hat (vgl. Urk. 6/10). Gemäss ständiger Rechtsprechung können Blindbewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, in dessen haben sich die Versi cher ten in erster Linie um ausgeschriebene und da mit offene Arbeitsge legen heiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsab schluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
3.2
Entschuldbare Gründe, welche während der Kündigungsfrist geringere Anforde rungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn es möglicherweise Anzeichen gab, dass die Kündigung bei der Y.___ AG allenfalls hätte r ückgängig gemacht werden können, musste sich der Beschwerdeführer nach wie vor intensiv und gezielt um eine neue An stel lung bemühen, bis er tatsächlich über die verbindliche Zusage einer erneu ten Anstellung verfügt hätte.
Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus de m Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesge richts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllt. 3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco (vgl. Randziffer D72) übereinstimmt, welches bei ungenügenden Arbeitsbe mühungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Einstellung von 9
bis
12 Tagen vorsieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte auf grund der Aussage seines RAV-Beraters, dass er lediglich einige wenige Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, mit einer Einstellung von ledig lich 2 bis 3 Tagen gerechnet (vgl. Urk. 6/4-5 und vorstehend E.
2.2), ändert dara n nichts, zumal sich auch eine derartige allfällige Zusicherung dem prozessorien tierten Beratungsprotokoll nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/8) .
5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 Unia Zürich 3 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00231 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
15. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978,
war seit dem 1 . Januar 2014 als kaufmännischer Angestellter bei der Y.___
AG, Z.___, angestellt, als die Arbeitgebe rin das Arbeitsverhältnis unter Einh altung der Kündigungsfrist am 23 . März auf den 30. Juni
2015 infolge schlechter Wirtschaftslage kündigte (Urk. 6/16 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge m eldete sich der Versicherte am 29 . Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2015 an und stellte sich der Ar beits verm ittlung zur Verfügung (Urk. 6/14 Ziff. 2, Urk. 6/15).
Gestützt auf die Meldung des RAV A.___ vom 9 . Juli 2015 (Urk. 6/ 1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 14 . Juli 201 5 (Urk. 6/ 2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juli
2015 für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Da gegen erhob der Versicherte am 2 2. Juli und am 6. August
2015 Einsprache (Urk. 6/ 3, Urk. 6/4-5), welche das AW A mit Ein spracheent scheid vom 29. September 2015 abwies (Urk. 6/ 7 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 29 . September 2015 (Ur
k. 2) Beschwerde und beantragte, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen respektive diese sei auf 2 bis 3 Ta ge zu reduzieren (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9 . Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 3 1. Mai 2016 (Urk.
8) und am 2 4. August
2016 (Urk.
10) erkundigte sich der Beschwerdefüh rer nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin er jeweils mit Schreiben vom 6. Juni
2016 (Urk.
9) und vom 3 0. August 2016 (Urk.
11) um Geduld gebeten wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist . Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auf for derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.
4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gu ng,
4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einsprach eentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung am 2 3. März
2015 hätte aufnehmen und regelmässig
hätte ausführen müssen. Wäh rend der dreimonatigen Kündigungsfrist habe er lediglich elf Arbeitsbe müh ung en nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht unge nügend sei. Hinzu komme, dass es sich aufgrund des Bewerbungsresultates „keine offene Stelle/nichts offen“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich um Bewerbungs an fragen aufs Geratewohl gehandelt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angeblich nicht gewusst ha ben solle, dass er sich bereits vor Eintritt der kon trollierten Arbeitslosigkeit um Arbeit hätte bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich intensiv um eine neue Anstellung zu be müh en, um den Eintritt der Ar beitslosigkeit möglichst zu verhindern (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es habe immer noch die Option bestanden, dass der Arbeitgeber abhängig von der Wirtschaftslage der Firma die Kündig ung zurückziehe,
weshalb er sich für den Arbeitgeber eingesetzt habe. Zudem habe er sich bereits vor der Kündigung aber auch während der Kündigungsfrist gewissenhaft auf Stellensuche im Arbeits- un d Bekanntenumfeld begeben, da ihm die Wirtschaftslage des Unternehmens bereits Ende
2014 be kannt gewesen sei. Er könne seine Arbeitsbemühungen nicht nach weisen,
da er nicht Buch geführt habe.
F ür die Einstellung von 10 Tagen habe er kein Verständnis . So habe er gemäss den Ausführungen seines RAV-Beraters mit einer Einstellung von zwei bis drei Tagen gerechnet (S. 1 f.). 2 .3
St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3. 3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu a r 2015, Randziffer B314).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbe itsverhältnis am 23 . März auf den 30. Juni 2015 unter Einhaltung der dre i monatigen Kündigungsfrist. Der letzte geleistete Arbeitstag war am 30 . Juni 2015 (Ur
k. 6/ 16 Ziff. 10 und Ziff. 14).
Unbestritten ist, dass der Besch werdeführer in der Zeit von März bis Ende Juni 2015 lediglich insgesamt 11
Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/ 10) und damit in An betracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch schnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vor stehend E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewiesen hat. Zudem ist de m Beschwerdegegner beizupflich ten, dass die Bewer bungen des Beschwerdeführers auch in qualitativer Hinsicht zu bemängeln sind. So lassen die im Formular „Nachweis der persönlichen Ar beitsbemühungen “ jeweils aufgeführten Absagegründ e „keine offene Stelle zur Zeit“ und „nichts offen“ es als über wiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Beschwer deführer nicht auf offene Stellen beworben hat, sondern le diglich Blindbe wer bungen getätigt hat (vgl. Urk. 6/10). Gemäss ständiger Rechtsprechung können Blindbewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, in dessen haben sich die Versi cher ten in erster Linie um ausgeschriebene und da mit offene Arbeitsge legen heiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsab schluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
3.2
Entschuldbare Gründe, welche während der Kündigungsfrist geringere Anforde rungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn es möglicherweise Anzeichen gab, dass die Kündigung bei der Y.___ AG allenfalls hätte r ückgängig gemacht werden können, musste sich der Beschwerdeführer nach wie vor intensiv und gezielt um eine neue An stel lung bemühen, bis er tatsächlich über die verbindliche Zusage einer erneu ten Anstellung verfügt hätte.
Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus de m Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesge richts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllt. 3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco (vgl. Randziffer D72) übereinstimmt, welches bei ungenügenden Arbeitsbe mühungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Einstellung von 9
bis
12 Tagen vorsieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte auf grund der Aussage seines RAV-Beraters, dass er lediglich einige wenige Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, mit einer Einstellung von ledig lich 2 bis 3 Tagen gerechnet (vgl. Urk. 6/4-5 und vorstehend E.
2.2), ändert dara n nichts, zumal sich auch eine derartige allfällige Zusicherung dem prozessorien tierten Beratungsprotokoll nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/8) .
5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 Unia Zürich 3 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan