Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953,
war seit dem
1. August 2007 als Sekre tärin Administration beim Y.___ ange stellt, als der Arbeitgeber am 26. November 2014 unter Einhaltung der Kündi gungsfrist per 1. April 2015 eine Änderungskündigung hinsichtlich des Pen sums von 95 % auf 60 % aussprach (Urk. 6/17 Ziff. 2 -3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge m eldete sich die Versicherte am 3 . Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leis tungs bezug ab 1. April 2015 an und stellte sich ab diesem Datum der Ar beits ver mittlung zur Verfügu ng (Urk. 6/15 Ziff. 2, Urk. 6/16).
Gestütz t auf die Meldung des RAV Z.___ vom 3 . Juni 2015 (Urk. 6 /6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 9 . Juni 2015 (Urk. 6/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2015 für die Dauer von 9 Tagen in der An spruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Ver sicherte am 18 . Juni 2015 Ein sprache (Urk. 6/8), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 7 . September 2015 abwies (Urk. 6/9 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 25 . September 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 7 . September 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsber echtigung sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Oktober 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemüh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befriste ten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne be sondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hin weisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz üb er die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, 4. Auf lage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeits losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe seit Erhalt der Änderungskündigung am 26. Novem ber 2014 bis zum 31. März 2015 lediglich 12 persönliche Arbeits bemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht klar ungenügend sei. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 13. Januar 2015 sei ausdrücklich ver einbart worden sei, dass sie während der Kündigungszeit monatlich mindestens 8 bis 10 Bemühungen nachzuweisen habe. Zudem sei eine Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist üblich und stelle im Vergleich zu anderen ver sicherten Personen keinen besonderen Grund dar, die Beschwerdeführerin von ei ner intensiven Stellensuche zu befreien. Mit dem Argument, dass sie auf eigene Kosten ein Inserat aufgeschaltet habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ablei ten, ebenso wenig aus dem Vorbringen des fehlenden Computer- respektive In ternetzuganges (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die auferlegte Strafe erscheine ihr ungerechtfertigt. Anlässlich ihrer Anmeldung beim RAV im Dezember 2014 habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechte und Pflichten nur unvollständig kenne. Sie sei im Januar 2015 dazu angehalten worden, vier Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen und im April 2015 sechs. Sie verstehe, dass sie im Februar 2015 das Soll nicht erreicht habe. Sie habe aber im Januar 2015 vier und im März 2015 sechs Bemühungen nachge wiesen und ausserdem zusätzlich auf ihre Kosten ein Inserat aufgegeben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der An spruchs berechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).
Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung am 2 6. November 2014 auf dem 3 1. März 2015 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist aus und reduzierte damit per 1. April 2015 das bisherige Pensum von 95 % auf 60 % (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis Ende März 2015, lediglich insgesamt 12
Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/5) und damit in Anbe tracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch schnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorste hen d E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewie sen hat. 3.2
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie vom RAV-Berater im Januar 2015 zum Nach weis von lediglich vier Arbeitsbemühungen angehalten worden sei (vorstehend E. 2.2), stehen im Widerspruch zu den Angaben im prozessorientierten Bera tungsprotokoll (Urk. 6/14), wo festgehalten wurde, dass sie am 13. Januar 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass sie pro Monat jeweils 8 bis 10 Arbeitsbe mühungen nachzuweisen habe.
Erst anlässlich des Beratungsgespräches vom 17. April 2015 wurde der Be schwerdeführerin zugestanden, lediglich sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen, wovon mindestens vier schriftlich sein müssten. Dies ist aber für den hier zu prüfenden Zeitraum während der Kündigungsfrist bis 31. März 2015 nicht mehr von Relevanz.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihre Rechte und Pflich ten nur unvollständig gekannt, ist auszuführten, dass sich d ie Pflicht der Ver siche rungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Scha denminderungspflicht – direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernst haften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam ge macht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezem ber 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch ge nerell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben soll, dass sie sich ernsthaft auch während der laufenden Kündigungsfrist um eine Stelle zu bemühen habe, wusste sie dies spätestens seit dem Beratungsgespräch vom 13. Januar 2015. In der Folge wies sie aber auch im Monat Februar 2015 ledig lich zwei Arbeitsbemühungen nach (vgl. Urk. 6.5), was als klar ungenügend qualifiziert werden muss. Daran ändert auch der Hinweis auf eine Erwerbstätig keit während der Kündigungsfrist oder das Fehlen eines Computers oder eines Internetanschlusses nichts (vgl. Urk. 6/8). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, ersetzt auch ein aufgegebenes Inserat die ernsthafte Stellensuche nicht. 3.3
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdefüh rerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 9 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens [9-12 Tage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist] und erscheint den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001_Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953,
war seit dem
1. August 2007 als Sekre tärin Administration beim Y.___ ange stellt, als der Arbeitgeber am 26. November 2014 unter Einhaltung der Kündi gungsfrist per 1. April 2015 eine Änderungskündigung hinsichtlich des Pen sums von 95 % auf 60 % aussprach (Urk. 6/17 Ziff. 2 -3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge m eldete sich die Versicherte am 3 . Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leis tungs bezug ab 1. April 2015 an und stellte sich ab diesem Datum der Ar beits ver mittlung zur Verfügu ng (Urk. 6/15 Ziff. 2, Urk. 6/16).
Gestütz t auf die Meldung des RAV Z.___ vom 3 . Juni 2015 (Urk. 6 /6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 9 . Juni 2015 (Urk. 6/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2015 für die Dauer von 9 Tagen in der An spruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Ver sicherte am 18 . Juni 2015 Ein sprache (Urk. 6/8), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 7 . September 2015 abwies (Urk. 6/9 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemüh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befriste ten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne be sondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hin weisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz üb er die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, 4. Auf lage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeits losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
E. 2 Die Versicherte erhob am 25 . September 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 7 . September 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsber echtigung sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Oktober 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe seit Erhalt der Änderungskündigung am 26. Novem ber 2014 bis zum 31. März 2015 lediglich 12 persönliche Arbeits bemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht klar ungenügend sei. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 13. Januar 2015 sei ausdrücklich ver einbart worden sei, dass sie während der Kündigungszeit monatlich mindestens 8 bis 10 Bemühungen nachzuweisen habe. Zudem sei eine Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist üblich und stelle im Vergleich zu anderen ver sicherten Personen keinen besonderen Grund dar, die Beschwerdeführerin von ei ner intensiven Stellensuche zu befreien. Mit dem Argument, dass sie auf eigene Kosten ein Inserat aufgeschaltet habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ablei ten, ebenso wenig aus dem Vorbringen des fehlenden Computer- respektive In ternetzuganges (S. 2 f. Ziff. 4).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die auferlegte Strafe erscheine ihr ungerechtfertigt. Anlässlich ihrer Anmeldung beim RAV im Dezember 2014 habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechte und Pflichten nur unvollständig kenne. Sie sei im Januar 2015 dazu angehalten worden, vier Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen und im April 2015 sechs. Sie verstehe, dass sie im Februar 2015 das Soll nicht erreicht habe. Sie habe aber im Januar 2015 vier und im März 2015 sechs Bemühungen nachge wiesen und ausserdem zusätzlich auf ihre Kosten ein Inserat aufgegeben.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der An spruchs berechtigung eingestellt wurde.
E. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
E. 3.1 Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).
Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung am 2 6. November 2014 auf dem 3 1. März 2015 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist aus und reduzierte damit per 1. April 2015 das bisherige Pensum von 95 % auf 60 % (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis Ende März 2015, lediglich insgesamt 12
Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/5) und damit in Anbe tracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch schnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorste hen d E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewie sen hat.
E. 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie vom RAV-Berater im Januar 2015 zum Nach weis von lediglich vier Arbeitsbemühungen angehalten worden sei (vorstehend E. 2.2), stehen im Widerspruch zu den Angaben im prozessorientierten Bera tungsprotokoll (Urk. 6/14), wo festgehalten wurde, dass sie am 13. Januar 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass sie pro Monat jeweils 8 bis 10 Arbeitsbe mühungen nachzuweisen habe.
Erst anlässlich des Beratungsgespräches vom 17. April 2015 wurde der Be schwerdeführerin zugestanden, lediglich sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen, wovon mindestens vier schriftlich sein müssten. Dies ist aber für den hier zu prüfenden Zeitraum während der Kündigungsfrist bis 31. März 2015 nicht mehr von Relevanz.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihre Rechte und Pflich ten nur unvollständig gekannt, ist auszuführten, dass sich d ie Pflicht der Ver siche rungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Scha denminderungspflicht – direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernst haften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam ge macht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezem ber 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch ge nerell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben soll, dass sie sich ernsthaft auch während der laufenden Kündigungsfrist um eine Stelle zu bemühen habe, wusste sie dies spätestens seit dem Beratungsgespräch vom 13. Januar 2015. In der Folge wies sie aber auch im Monat Februar 2015 ledig lich zwei Arbeitsbemühungen nach (vgl. Urk. 6.5), was als klar ungenügend qualifiziert werden muss. Daran ändert auch der Hinweis auf eine Erwerbstätig keit während der Kündigungsfrist oder das Fehlen eines Computers oder eines Internetanschlusses nichts (vgl. Urk. 6/8). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, ersetzt auch ein aufgegebenes Inserat die ernsthafte Stellensuche nicht.
E. 3.3 Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdefüh rerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 4 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von
E. 9 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens [9-12 Tage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist] und erscheint den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001_Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00223 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 16. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953,
war seit dem
1. August 2007 als Sekre tärin Administration beim Y.___ ange stellt, als der Arbeitgeber am 26. November 2014 unter Einhaltung der Kündi gungsfrist per 1. April 2015 eine Änderungskündigung hinsichtlich des Pen sums von 95 % auf 60 % aussprach (Urk. 6/17 Ziff. 2 -3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge m eldete sich die Versicherte am 3 . Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leis tungs bezug ab 1. April 2015 an und stellte sich ab diesem Datum der Ar beits ver mittlung zur Verfügu ng (Urk. 6/15 Ziff. 2, Urk. 6/16).
Gestütz t auf die Meldung des RAV Z.___ vom 3 . Juni 2015 (Urk. 6 /6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 9 . Juni 2015 (Urk. 6/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2015 für die Dauer von 9 Tagen in der An spruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Ver sicherte am 18 . Juni 2015 Ein sprache (Urk. 6/8), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 7 . September 2015 abwies (Urk. 6/9 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 25 . September 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 7 . September 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsber echtigung sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Oktober 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemüh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befriste ten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne be sondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hin weisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz üb er die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, 4. Auf lage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeits losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe seit Erhalt der Änderungskündigung am 26. Novem ber 2014 bis zum 31. März 2015 lediglich 12 persönliche Arbeits bemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht klar ungenügend sei. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 13. Januar 2015 sei ausdrücklich ver einbart worden sei, dass sie während der Kündigungszeit monatlich mindestens 8 bis 10 Bemühungen nachzuweisen habe. Zudem sei eine Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist üblich und stelle im Vergleich zu anderen ver sicherten Personen keinen besonderen Grund dar, die Beschwerdeführerin von ei ner intensiven Stellensuche zu befreien. Mit dem Argument, dass sie auf eigene Kosten ein Inserat aufgeschaltet habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ablei ten, ebenso wenig aus dem Vorbringen des fehlenden Computer- respektive In ternetzuganges (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die auferlegte Strafe erscheine ihr ungerechtfertigt. Anlässlich ihrer Anmeldung beim RAV im Dezember 2014 habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechte und Pflichten nur unvollständig kenne. Sie sei im Januar 2015 dazu angehalten worden, vier Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen und im April 2015 sechs. Sie verstehe, dass sie im Februar 2015 das Soll nicht erreicht habe. Sie habe aber im Januar 2015 vier und im März 2015 sechs Bemühungen nachge wiesen und ausserdem zusätzlich auf ihre Kosten ein Inserat aufgegeben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der An spruchs berechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).
Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung am 2 6. November 2014 auf dem 3 1. März 2015 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist aus und reduzierte damit per 1. April 2015 das bisherige Pensum von 95 % auf 60 % (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis Ende März 2015, lediglich insgesamt 12
Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/5) und damit in Anbe tracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch schnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorste hen d E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewie sen hat. 3.2
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie vom RAV-Berater im Januar 2015 zum Nach weis von lediglich vier Arbeitsbemühungen angehalten worden sei (vorstehend E. 2.2), stehen im Widerspruch zu den Angaben im prozessorientierten Bera tungsprotokoll (Urk. 6/14), wo festgehalten wurde, dass sie am 13. Januar 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass sie pro Monat jeweils 8 bis 10 Arbeitsbe mühungen nachzuweisen habe.
Erst anlässlich des Beratungsgespräches vom 17. April 2015 wurde der Be schwerdeführerin zugestanden, lediglich sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen, wovon mindestens vier schriftlich sein müssten. Dies ist aber für den hier zu prüfenden Zeitraum während der Kündigungsfrist bis 31. März 2015 nicht mehr von Relevanz.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihre Rechte und Pflich ten nur unvollständig gekannt, ist auszuführten, dass sich d ie Pflicht der Ver siche rungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Scha denminderungspflicht – direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernst haften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam ge macht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezem ber 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch ge nerell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben soll, dass sie sich ernsthaft auch während der laufenden Kündigungsfrist um eine Stelle zu bemühen habe, wusste sie dies spätestens seit dem Beratungsgespräch vom 13. Januar 2015. In der Folge wies sie aber auch im Monat Februar 2015 ledig lich zwei Arbeitsbemühungen nach (vgl. Urk. 6.5), was als klar ungenügend qualifiziert werden muss. Daran ändert auch der Hinweis auf eine Erwerbstätig keit während der Kündigungsfrist oder das Fehlen eines Computers oder eines Internetanschlusses nichts (vgl. Urk. 6/8). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, ersetzt auch ein aufgegebenes Inserat die ernsthafte Stellensuche nicht. 3.3
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdefüh rerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 9 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens [9-12 Tage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist] und erscheint den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001_Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan