Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, stellte sich am 1 6. April 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) der Arbeits vermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfü gung ( Urk. 5/1) und meldete sich am 1 7. April 2013 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab 1 6. April 2013 an ( Urk. 5/3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rah menfrist vom 1. August 2013 bis 3 1. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/120 S. 4) Arbeits losenent schädigung . Mit Abrechnung vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/146/1) rich tete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘297.20 aus. 1.2
Der Versicherte teilte dem RAV am 5. Mai 2015 mit, dass er eine neue Arbeits stelle angetreten habe und meldete sich am 8. Mai 2015 auf den 2 7. April 2015 von der Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 5/131). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 5/132) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Versi cher ten die ihm für die Zeit vom 2 7. bis 3 0. April 2015 ausgerichtete Arbeits losenentschädigung im Betrag von Fr. 1‘508.55 (vgl. Urk. 5/146/2) zurück. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 5/134) stellte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte wegen eines Stellenantritts am 1. April 2015 ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosen entschä digung habe und forderte vom Versicherten die ihm für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘788.65 (vgl. Urk. 5/146/3) zurück. Die vom Versicherten am 1 8. Juli 2015 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/139) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk. 5/142 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit am
23. August (richtig: September) 2015 datierter Eingabe Beschwerde und beantragte dessen Aufhe bung und eventuell den Erlass der Rückerstattungsforderung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2015 (Urk. 4) beantragte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ab weisung der Beschwerde. Eine Ko pie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeits zeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfol gende vo lle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Ver dienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall ( Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Ar beitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als all ge meine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an aus gefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemes sungs regel , weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grund sätz lich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kon troll periode richtet ( Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2
Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentag gelder besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/ bb ). Gemäss Art. 16 A bs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit . i dieser Bestimmung ist unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). 1.3
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selb st ständiger Erwerbstätigkeit, das Arbeitslose innerhalb einer Kontrollpe riode erzielen. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalls ( Art. 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst , mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die be treffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG).
Da bei hat die v ersicherte Person solange Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kon troll periode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art.
16 AVIG auf nimmt. Nimmt sie während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohn mässig
- zumutbare Arbeit auf , mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Ein kommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschä digung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 121 V 51 E. 2, BGE 120 V 502 bestätigt. 1.4
Art. 11 Abs. 1 AVIG hat die Funktion einer Grundregel, die immer zur Anwen dung gelangt, es sei denn, das Gesetz sehe selbst eine Ausnahme vor. Letzteres geschie ht etwa mit Art. 24 Abs. 5 AVIG. Diese im Rahmen der Zwischenverdienstregelung geltende Bestimmung befrei t die
versicherte Person während den gesetzlich vorgesehenen Fristen (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG) vom Erfordernis des anrechenbaren Arbeitsausfalles, wenn sie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeit beschäftigung annimmt, deren Ent löhnung geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 5.1; BGE 121 V 336 E. 2b). 1. 5
Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemes sungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässi gen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonveni enzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4).
Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch s chnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derje nige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Ze it punkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit liegen ( Abs. 3 ). 1.6
Ein volles Taggeld beträgt laut Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des ver sicher ten Verdienstes. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten versi cherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben ( lit . a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140.-- beträgt und die k eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von min destens 40 % entspric ht ( lit . c), ein Taggeld in der Höhe von 70 % des ver sicherten Verdienstes.
Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wi r d , indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 1.7
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kon trollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ( Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut A bs . 3 dieser Bestim mung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wobei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in de r Zeit ab 1. April 2015 einen im Vergleich zum hypothetischen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung höheren Verdienst erzielt habe, weshalb er ab diesem Zeitpunkt keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleide und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 4).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er im April 2015 noch aus stehende Ferientage bezogen habe, und dass ihm infolge einer ungenügende n Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung in den von ihm gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ , angestrengten Verfahren, Kosten entstanden seien ( Urk. 1). 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag vom 3. beziehungsweise vom 6. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ ( Urk. 5/135). Danach wurde der Beschwerdeführer von
Z.___ auf den 1. April 2015 als Senior Consultant angestellt, wob e i das geplante Bruttojahressalär von Fr. 145‘000.-- aus einem Fixum im Um fang von 70 % , einer Honorarkommission im Umfang von 17 %
und einer Auftragseingangskommission im Umfang von 13 % zusammengesetzt sei (S. 2). 3.2
Mit Schreiben vom 3 0. Juni 201 5 an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/137) führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er seit 1. April 2015 bei der der Z.___ tätig sei, und dass er im Monat April die ihm verbleibenden Ferientage beziehungsweise kontrollfreien Tage bezogen habe. 3.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund des vom Beschwerdeführe r vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Y.___ erzielten Verdienstes einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘500.-- im Monat ( Urk. 5/34; vgl. Urk. 5/146/1-3). Die Bemessung des versicherten Verdienstes wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). 4. 4.1
Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei sich in Ausbildung befindenden, noch nicht 25 Jahre alten Töchtern, unterhaltspflichtig war ( Urk. 5/122, Urk. 5/125) hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500.-- und mithin auf ein Bruttotag geld von rund Fr. 387.10 ( Fr. 10‘500.-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage) . 4.2
Gestützt auf den sich bei den Ak ten befindenden Arbeitsvertrag zwischen d em Beschwerdeführer und der Z.___ vom 3. B eziehungs weise vom 6. März
2015 ( Urk. 5/135) sowie das erwähnte Schreiben des Beschwer de führers an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni
201 5 ( Urk. 5/137) ist vor liegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer deführer am 1. A pril 2015 eine vollzeitliche Tätigkeit als Senior Consultant bei der Z.___ aufgenommen hat und dabei einen Bruttojahres verdienst in der Höhe von mindestens eines Fixums im Umfan g von 70 % von Fr. 145‘000.--, mithin von Fr. 101‘500.-- im Jahr beziehungsweise von Fr. 8‘458.30 im Monat erzielte. Daraus resultierte ein Tagesverdienst von rund Fr. 389.80 ( Fr. 8‘458.30 ÷ 21.7 Tage). 4.3
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn e r im Monat April 2015 lediglich ein en Monatslohn im minimalen Umfang eines Fixums von 70 % des arbeitsvertraglich vereinbarten geplanten Verdienstes aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ erzielt hätte, ein en
Verdienst erzielte, welcher die ihm als Arbeitsloser zustehende hypothetische Arbeitslosenent schädigung überstieg. 4.4
Bei der vom Beschwerdeführer ab 1. April 2015 bei der Z.___ ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. Abs. 2 lit . i AVIG in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit, welche ihm ein den Betrag der Arbeitslosenentschädigung über steigendes Einkommen verschaffte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für die Zeit ab 1. April 2015 daher zu verneinen, sodass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt. 4.5
Anhaltspunkte, dass die Annahme der Tätigkeit bei der Z.___ dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . a bis h AVIG) nicht zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst wenn eine allfällige Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a bis h AVIG zu bejahen wäre, bliebe diese unerheblich, da der Beschwerdeführe r die Tätigkeit bei der bei der Z.___ aus freien Stücken vereinbarte und antrat (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 6.2.1). 5. 5.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass m it der Aufnahme einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 1. April 2015 die Arbeitslosigkeit endete, und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist. 5.2
Daran vermag nicht zu ändern, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer de m RAV am 3 1. März 2015 den Bezug von Ferien bezie h ungsweise von kontrollfreien Tagen während der Zeit vom 8. bis 2 1. April 2015 meldete ( Urk. 5/127). Denn , wie erwähnt (vorstehend E.
1.7 ) , muss die versicherte Person w ährend der kontrollfreien Tage zwar nicht vermittlungs fähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen , sie muss indes die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dies e Voraussetzung erfüllte der Be schwer deführer, welcher ab 1. April 2015 weder arbeitslos war, noch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. 5.3
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 verneinte . Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzu weisen. 6. 6.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 6.2
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrecht mässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung erge ben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine pro zessuale Revi sion (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 2). 6.3
Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozes suale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b). 6.4
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig aus bezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Ver wal tung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Üb rigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Recht spre chung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C
44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b) 6.5
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 7. 7.1
Mit Abrechnung vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/146/1) richtete die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘297.20 aus. Davon forderte sie vom Beschwerdeführer mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 5/132) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2 7. bis 3 0. April 2015 im Betrag vo n Fr. 1‘508.55 zurück . Demzufolge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘788.65 (netto) aus (vgl. Urk.
5/146/2). 7.2
Nach Gesagtem (vorstehend E. 5.3 ) hat die Beschwerdegegnerin e inen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 zu Recht verneint. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 offen sichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/ bb ). 7.3
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 6‘788.65 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten ( Urk. 1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zu rückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.
Gemäss Art.
25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzel nen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E.
1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwir kungs frist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetz ungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E.
1; 122 V 274 f. E.
5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler h ätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der ab soluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 8.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Erhalt des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführes m it der Z.___ am 2 4. Juni
2015 ( Urk. 5/135; Eingangsdatum) die Gewissheit hatte , dass der An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 1. April 2015 zu verneinen war. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher am 2 5. Juni 2015 zu laufen und endete am 2 4. Juni 201 6. Mit Erlass der Verfü gung vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 5/134 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rück forderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.
8.3
Demnach ist eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 6‘788.65 ausgewiesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen ist. 9. 9.1
Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt ( Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 1 6. Januar 2008). 9.2
Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenk asse ei n Erlassge such der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 9.3
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk.
2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlas s der Rückforderung nicht eintrat und fest stellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventu albegehrens einen Erlass der Rückforderung beantragen will ( Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs.
E. 1.2 Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentag gelder besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/ bb ). Gemäss Art. 16 A bs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit . i dieser Bestimmung ist unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst).
E. 1.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selb st ständiger Erwerbstätigkeit, das Arbeitslose innerhalb einer Kontrollpe riode erzielen. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalls ( Art. 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst , mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die be treffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG).
Da bei hat die v ersicherte Person solange Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kon troll periode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art.
16 AVIG auf nimmt. Nimmt sie während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohn mässig
- zumutbare Arbeit auf , mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Ein kommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschä digung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 121 V 51 E. 2, BGE 120 V 502 bestätigt.
E. 1.4 Art. 11 Abs. 1 AVIG hat die Funktion einer Grundregel, die immer zur Anwen dung gelangt, es sei denn, das Gesetz sehe selbst eine Ausnahme vor. Letzteres geschie ht etwa mit Art. 24 Abs.
E. 1.6 Ein volles Taggeld beträgt laut Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des ver sicher ten Verdienstes. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten versi cherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben ( lit . a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140.-- beträgt und die k eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von min destens 40 % entspric ht ( lit . c), ein Taggeld in der Höhe von 70 % des ver sicherten Verdienstes.
Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wi r d , indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
E. 1.7 ) , muss die versicherte Person w ährend der kontrollfreien Tage zwar nicht vermittlungs fähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen , sie muss indes die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dies e Voraussetzung erfüllte der Be schwer deführer, welcher ab 1. April 2015 weder arbeitslos war, noch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
E. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeits zeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in de r Zeit ab 1. April 2015 einen im Vergleich zum hypothetischen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung höheren Verdienst erzielt habe, weshalb er ab diesem Zeitpunkt keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleide und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er im April 2015 noch aus stehende Ferientage bezogen habe, und dass ihm infolge einer ungenügende n Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung in den von ihm gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ , angestrengten Verfahren, Kosten entstanden seien ( Urk. 1). 3.
E. 3 . Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfol gende vo lle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Ver dienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall ( Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Ar beitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat ( Art.
E. 3.1 Bei den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag vom 3. beziehungsweise vom 6. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ ( Urk. 5/135). Danach wurde der Beschwerdeführer von
Z.___ auf den 1. April 2015 als Senior Consultant angestellt, wob e i das geplante Bruttojahressalär von Fr. 145‘000.-- aus einem Fixum im Um fang von 70 % , einer Honorarkommission im Umfang von 17 %
und einer Auftragseingangskommission im Umfang von 13 % zusammengesetzt sei (S. 2).
E. 3.2 Mit Schreiben vom 3 0. Juni 201 5 an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/137) führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er seit 1. April 2015 bei der der Z.___ tätig sei, und dass er im Monat April die ihm verbleibenden Ferientage beziehungsweise kontrollfreien Tage bezogen habe.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund des vom Beschwerdeführe r vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Y.___ erzielten Verdienstes einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘500.-- im Monat ( Urk. 5/34; vgl. Urk. 5/146/1-3). Die Bemessung des versicherten Verdienstes wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). 4.
E. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als all ge meine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an aus gefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemes sungs regel , weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grund sätz lich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kon troll periode richtet ( Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).
E. 4.1 Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei sich in Ausbildung befindenden, noch nicht 25 Jahre alten Töchtern, unterhaltspflichtig war ( Urk. 5/122, Urk. 5/125) hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500.-- und mithin auf ein Bruttotag geld von rund Fr. 387.10 ( Fr. 10‘500.-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage) .
E. 4.2 Gestützt auf den sich bei den Ak ten befindenden Arbeitsvertrag zwischen d em Beschwerdeführer und der Z.___ vom 3. B eziehungs weise vom 6. März
2015 ( Urk. 5/135) sowie das erwähnte Schreiben des Beschwer de führers an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni
201 5 ( Urk. 5/137) ist vor liegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer deführer am 1. A pril 2015 eine vollzeitliche Tätigkeit als Senior Consultant bei der Z.___ aufgenommen hat und dabei einen Bruttojahres verdienst in der Höhe von mindestens eines Fixums im Umfan g von 70 % von Fr. 145‘000.--, mithin von Fr. 101‘500.-- im Jahr beziehungsweise von Fr. 8‘458.30 im Monat erzielte. Daraus resultierte ein Tagesverdienst von rund Fr. 389.80 ( Fr. 8‘458.30 ÷ 21.7 Tage).
E. 4.3 Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn e r im Monat April 2015 lediglich ein en Monatslohn im minimalen Umfang eines Fixums von 70 % des arbeitsvertraglich vereinbarten geplanten Verdienstes aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ erzielt hätte, ein en
Verdienst erzielte, welcher die ihm als Arbeitsloser zustehende hypothetische Arbeitslosenent schädigung überstieg.
E. 4.4 Bei der vom Beschwerdeführer ab 1. April 2015 bei der Z.___ ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. Abs. 2 lit . i AVIG in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit, welche ihm ein den Betrag der Arbeitslosenentschädigung über steigendes Einkommen verschaffte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für die Zeit ab 1. April 2015 daher zu verneinen, sodass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt.
E. 4.5 Anhaltspunkte, dass die Annahme der Tätigkeit bei der Z.___ dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . a bis h AVIG) nicht zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst wenn eine allfällige Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a bis h AVIG zu bejahen wäre, bliebe diese unerheblich, da der Beschwerdeführe r die Tätigkeit bei der bei der Z.___ aus freien Stücken vereinbarte und antrat (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 6.2.1). 5.
E. 5 Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemes sungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässi gen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonveni enzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4).
Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch s chnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derje nige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Ze it punkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit liegen ( Abs. 3 ).
E. 5.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass m it der Aufnahme einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 1. April 2015 die Arbeitslosigkeit endete, und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist.
E. 5.2 Daran vermag nicht zu ändern, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer de m RAV am 3 1. März 2015 den Bezug von Ferien bezie h ungsweise von kontrollfreien Tagen während der Zeit vom 8. bis 2 1. April 2015 meldete ( Urk. 5/127). Denn , wie erwähnt (vorstehend E.
E. 5.3 ) hat die Beschwerdegegnerin e inen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 zu Recht verneint. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 offen sichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/ bb ). 7.3
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 6‘788.65 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten ( Urk. 1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zu rückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.
E. 8 AVIG) erfüllen. Laut A bs . 3 dieser Bestim mung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wobei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten. 2.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.
Gemäss Art.
25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzel nen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E.
1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwir kungs frist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetz ungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E.
1; 122 V 274 f. E.
5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler h ätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der ab soluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.
E. 8.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Erhalt des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführes m it der Z.___ am 2 4. Juni
2015 ( Urk. 5/135; Eingangsdatum) die Gewissheit hatte , dass der An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 1. April 2015 zu verneinen war. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher am 2 5. Juni 2015 zu laufen und endete am 2 4. Juni 201 6. Mit Erlass der Verfü gung vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 5/134 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rück forderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.
E. 8.3 Demnach ist eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 6‘788.65 ausgewiesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen ist.
E. 9.1 Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt ( Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 1 6. Januar 2008).
E. 9.2 Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenk asse ei n Erlassge such der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
E. 9.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk.
2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlas s der Rückforderung nicht eintrat und fest stellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventu albegehrens einen Erlass der Rückforderung beantragen will ( Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00222 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
24. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, stellte sich am 1 6. April 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) der Arbeits vermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfü gung ( Urk. 5/1) und meldete sich am 1 7. April 2013 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab 1 6. April 2013 an ( Urk. 5/3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rah menfrist vom 1. August 2013 bis 3 1. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/120 S. 4) Arbeits losenent schädigung . Mit Abrechnung vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/146/1) rich tete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘297.20 aus. 1.2
Der Versicherte teilte dem RAV am 5. Mai 2015 mit, dass er eine neue Arbeits stelle angetreten habe und meldete sich am 8. Mai 2015 auf den 2 7. April 2015 von der Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 5/131). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 5/132) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Versi cher ten die ihm für die Zeit vom 2 7. bis 3 0. April 2015 ausgerichtete Arbeits losenentschädigung im Betrag von Fr. 1‘508.55 (vgl. Urk. 5/146/2) zurück. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 5/134) stellte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte wegen eines Stellenantritts am 1. April 2015 ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosen entschä digung habe und forderte vom Versicherten die ihm für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘788.65 (vgl. Urk. 5/146/3) zurück. Die vom Versicherten am 1 8. Juli 2015 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/139) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk. 5/142 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit am
23. August (richtig: September) 2015 datierter Eingabe Beschwerde und beantragte dessen Aufhe bung und eventuell den Erlass der Rückerstattungsforderung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2015 (Urk. 4) beantragte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ab weisung der Beschwerde. Eine Ko pie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2
lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeits zeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfol gende vo lle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Ver dienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall ( Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Ar beitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als all ge meine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an aus gefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemes sungs regel , weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grund sätz lich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kon troll periode richtet ( Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2
Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentag gelder besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/ bb ). Gemäss Art. 16 A bs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit . i dieser Bestimmung ist unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). 1.3
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selb st ständiger Erwerbstätigkeit, das Arbeitslose innerhalb einer Kontrollpe riode erzielen. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalls ( Art. 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst , mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die be treffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG).
Da bei hat die v ersicherte Person solange Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kon troll periode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art.
16 AVIG auf nimmt. Nimmt sie während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohn mässig
- zumutbare Arbeit auf , mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Ein kommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschä digung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 121 V 51 E. 2, BGE 120 V 502 bestätigt. 1.4
Art. 11 Abs. 1 AVIG hat die Funktion einer Grundregel, die immer zur Anwen dung gelangt, es sei denn, das Gesetz sehe selbst eine Ausnahme vor. Letzteres geschie ht etwa mit Art. 24 Abs. 5 AVIG. Diese im Rahmen der Zwischenverdienstregelung geltende Bestimmung befrei t die
versicherte Person während den gesetzlich vorgesehenen Fristen (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG) vom Erfordernis des anrechenbaren Arbeitsausfalles, wenn sie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeit beschäftigung annimmt, deren Ent löhnung geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 5.1; BGE 121 V 336 E. 2b). 1. 5
Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemes sungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässi gen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonveni enzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4).
Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch s chnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug , wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derje nige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Ze it punkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit liegen ( Abs. 3 ). 1.6
Ein volles Taggeld beträgt laut Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des ver sicher ten Verdienstes. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten versi cherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben ( lit . a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140.-- beträgt und die k eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von min destens 40 % entspric ht ( lit . c), ein Taggeld in der Höhe von 70 % des ver sicherten Verdienstes.
Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wi r d , indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 1.7
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kon trollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ( Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut A bs . 3 dieser Bestim mung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wobei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in de r Zeit ab 1. April 2015 einen im Vergleich zum hypothetischen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung höheren Verdienst erzielt habe, weshalb er ab diesem Zeitpunkt keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleide und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 4).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er im April 2015 noch aus stehende Ferientage bezogen habe, und dass ihm infolge einer ungenügende n Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung in den von ihm gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ , angestrengten Verfahren, Kosten entstanden seien ( Urk. 1). 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag vom 3. beziehungsweise vom 6. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ ( Urk. 5/135). Danach wurde der Beschwerdeführer von
Z.___ auf den 1. April 2015 als Senior Consultant angestellt, wob e i das geplante Bruttojahressalär von Fr. 145‘000.-- aus einem Fixum im Um fang von 70 % , einer Honorarkommission im Umfang von 17 %
und einer Auftragseingangskommission im Umfang von 13 % zusammengesetzt sei (S. 2). 3.2
Mit Schreiben vom 3 0. Juni 201 5 an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/137) führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er seit 1. April 2015 bei der der Z.___ tätig sei, und dass er im Monat April die ihm verbleibenden Ferientage beziehungsweise kontrollfreien Tage bezogen habe. 3.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund des vom Beschwerdeführe r vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Y.___ erzielten Verdienstes einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘500.-- im Monat ( Urk. 5/34; vgl. Urk. 5/146/1-3). Die Bemessung des versicherten Verdienstes wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). 4. 4.1
Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei sich in Ausbildung befindenden, noch nicht 25 Jahre alten Töchtern, unterhaltspflichtig war ( Urk. 5/122, Urk. 5/125) hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500.-- und mithin auf ein Bruttotag geld von rund Fr. 387.10 ( Fr. 10‘500.-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage) . 4.2
Gestützt auf den sich bei den Ak ten befindenden Arbeitsvertrag zwischen d em Beschwerdeführer und der Z.___ vom 3. B eziehungs weise vom 6. März
2015 ( Urk. 5/135) sowie das erwähnte Schreiben des Beschwer de führers an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni
201 5 ( Urk. 5/137) ist vor liegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer deführer am 1. A pril 2015 eine vollzeitliche Tätigkeit als Senior Consultant bei der Z.___ aufgenommen hat und dabei einen Bruttojahres verdienst in der Höhe von mindestens eines Fixums im Umfan g von 70 % von Fr. 145‘000.--, mithin von Fr. 101‘500.-- im Jahr beziehungsweise von Fr. 8‘458.30 im Monat erzielte. Daraus resultierte ein Tagesverdienst von rund Fr. 389.80 ( Fr. 8‘458.30 ÷ 21.7 Tage). 4.3
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn e r im Monat April 2015 lediglich ein en Monatslohn im minimalen Umfang eines Fixums von 70 % des arbeitsvertraglich vereinbarten geplanten Verdienstes aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ erzielt hätte, ein en
Verdienst erzielte, welcher die ihm als Arbeitsloser zustehende hypothetische Arbeitslosenent schädigung überstieg. 4.4
Bei der vom Beschwerdeführer ab 1. April 2015 bei der Z.___ ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. Abs. 2 lit . i AVIG in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit, welche ihm ein den Betrag der Arbeitslosenentschädigung über steigendes Einkommen verschaffte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für die Zeit ab 1. April 2015 daher zu verneinen, sodass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt. 4.5
Anhaltspunkte, dass die Annahme der Tätigkeit bei der Z.___ dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . a bis h AVIG) nicht zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst wenn eine allfällige Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . a bis h AVIG zu bejahen wäre, bliebe diese unerheblich, da der Beschwerdeführe r die Tätigkeit bei der bei der Z.___ aus freien Stücken vereinbarte und antrat (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 1 7. Mai 2016 E. 6.2.1). 5. 5.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass m it der Aufnahme einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 1. April 2015 die Arbeitslosigkeit endete, und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist. 5.2
Daran vermag nicht zu ändern, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer de m RAV am 3 1. März 2015 den Bezug von Ferien bezie h ungsweise von kontrollfreien Tagen während der Zeit vom 8. bis 2 1. April 2015 meldete ( Urk. 5/127). Denn , wie erwähnt (vorstehend E.
1.7 ) , muss die versicherte Person w ährend der kontrollfreien Tage zwar nicht vermittlungs fähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen , sie muss indes die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dies e Voraussetzung erfüllte der Be schwer deführer, welcher ab 1. April 2015 weder arbeitslos war, noch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. 5.3
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 verneinte . Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzu weisen. 6. 6.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 6.2
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrecht mässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung erge ben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine pro zessuale Revi sion (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 2). 6.3
Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozes suale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b). 6.4
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig aus bezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Ver wal tung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Üb rigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Recht spre chung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C
44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b) 6.5
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 7. 7.1
Mit Abrechnung vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/146/1) richtete die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘297.20 aus. Davon forderte sie vom Beschwerdeführer mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 5/132) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2 7. bis 3 0. April 2015 im Betrag vo n Fr. 1‘508.55 zurück . Demzufolge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘788.65 (netto) aus (vgl. Urk.
5/146/2). 7.2
Nach Gesagtem (vorstehend E. 5.3 ) hat die Beschwerdegegnerin e inen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 zu Recht verneint. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 2 6. April 2015 offen sichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/ bb ). 7.3
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 6‘788.65 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten ( Urk. 1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zu rückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.
Gemäss Art.
25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzel nen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E.
1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwir kungs frist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetz ungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E.
1; 122 V 274 f. E.
5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler h ätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der ab soluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 8.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Erhalt des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführes m it der Z.___ am 2 4. Juni
2015 ( Urk. 5/135; Eingangsdatum) die Gewissheit hatte , dass der An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 1. April 2015 zu verneinen war. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher am 2 5. Juni 2015 zu laufen und endete am 2 4. Juni 201 6. Mit Erlass der Verfü gung vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 5/134 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rück forderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.
8.3
Demnach ist eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 6‘788.65 ausgewiesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen ist. 9. 9.1
Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt ( Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 1 6. Januar 2008). 9.2
Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenk asse ei n Erlassge such der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 9.3
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ( Urk.
2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlas s der Rückforderung nicht eintrat und fest stellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventu albegehrens einen Erlass der Rückforderung beantragen will ( Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz