Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00219 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse IAW Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin
– in Bestätigung der Verfügung vom 1 9. August
2015 ( Urk. 10/28-30) - mit Einspracheentscheid vom
8. September 2015
infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 18.5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat ( Urk. 2 ),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 1. September 2015 , mit welcher die Be schwerdeführerin die Kürzung der Einstelldauer beantragt hat ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwer de gegnerin vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk.
9) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) ,
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versi cherte Per son
in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Ver schul den arbeitslos ist; die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbst ver schuldet gilt, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),
nach der Rechtsprechung bei der Frage der Unzumut barkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzuleg en ist (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E . 1a; vgl. auch Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30), sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halb satz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittle rem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage be trägt (Art. 45 Abs. 2 AVIV); in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass die Beschwerdeführerin kein Arztzeugnis habe vorweisen können, welches bestätige, dass das Arbeitsverhältnis (bei der Y.___ ) auf Anraten eines Arztes habe aufgelöst werden müssen ( Urk. 2), die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass die ausgeschriebene mit der angenommenen Stelle (bei der Y.___ ) nichts miteinander zu tun gehabt habe; sie fünf Tage pro Woche im Keller gestanden, monotone Arbeit verrichtet und kein Tageslicht gesehen habe; die Situation sie psychisch sehr belastet und krank gemacht habe ( Urk. 1), vorliegend unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat ( Urk. 10/120); sie am 7. April 2015 eine Anstellung bei der Y.___ antreten konnte, bei einem Pensum von 60 % ( Urk. 10/64), was zu r
Anrechnung eines entsprechenden Zwischen ver dienst s
in den Monaten April bis Juli 2015 führte ( Urk. 10/73-74, Urk. 10/62-63, Urk. 10/ 52-53, Urk. 10/25-26); sie in der Folge ab dem 1 0. Juni 2015 krank geschrieben war ( Urk. 10/51) und das Arbeitsverhältnis per 2 1. Juli 2015 kün digte ( letzter effektiver Arbeitstag: 9. Juni 2015, Urk. 10/39, Urk. 10/43); in weiterer Erwägung, dass eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an einem Arbeitsplatz aus gesundheit lichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein muss ( Urteil 8C_201/2013 des Bun des gerichts vom 1 7. Juni 2013 E. 2 ), die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse weder eine Diagnose noch Angaben dar über enthalten, wie sich die konkrete Zwischenverdiensttätigkeit auf die ge sundheitliche Situation ausgewirkt hat ( Urk. 10/67, Urk. 10/38, Urk. 10/55, Urk. 3/2); den entsprechenden Unterlagen lediglich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 8. bis 1 9. Mai sowie vom 1 0. bis 2 8. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war und seit dem 1 5. Mai 2015 in ambulanter Behandlung gestanden hat, die Beschwerdeführerin weiter mit Schreiben vom 1 1. August 2015 aufgefordert wurde, ein bezüglich des Kündigungsgrundes eindeutiges ärztliches Zeugnis einzureichen (Kündigung auf Anraten des Arztes, Urk. 10/35); sie in der Folge mit Schreiben vom 1 7. August 2015 mitteilte, dass ihr Arzt keine so formulierte Bescheinigung ausstellen möchte ( Urk. 10/34), bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen is t, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleiben am Arbeitsplatz möglich gewe sen wäre, zumal diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist und das Pensum gemäss den Zwischenverdienstbescheinigungen im vereinbarten Rah men von rund 60 % lag , so dass die Einstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist,
es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprü fende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, wobei das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle des jenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstüt zen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe lie gender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/ aa ); die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Einstelldauer von 33 Tagen unter Be rücksichtigung des anrechenbaren Zwischenverdienst eine solche von 18.5
Tag en als dem Verschulden der Beschwerdef ührerin angemessen erachtet hat ( Urk. 10/31, Urk. 10/28-30), die als Basis verfügte Einstelldauer von 33 Tagen im untersten Bereich des schweren Verschuldens liegt und den konkreten Umständen sowie den persönli chen Verhältnissen der Beschwerdefüh rerin angemessen Rechnung trägt,
zur The matik der Kürzung der effektiven Einstelldauer auf 18.5 Tage aufgrund des erzielten Zwischenverdienstes festzuhalten ist, dass diese Umrechnung der Rech t sprechung Rechnung trägt, wonach d ie Einstellung in der Anspruchsbe rech ti gung eine angemessene Mit beteiligung der versicherten Person an jenem Scha den bezweckt, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen ver sicherung natürlich und adäquat kausal verur sacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b), der Schaden vorliegend indes nicht in vollem Umfang des verlorenen Zwischen verdienstes entstanden ist, hatte doch die Beschwerdeführerin bereits bei der Kündigung eine neue Anstellung zugesichert erhalten und konnte diese auch wie vereinbart antreten, sich mithin bei Aufgabe einer Zwischenverdiensttätigkeit bei gleichzeitiger Auf nahme einer neuen (gleich bezahlten) keine Einstellung in der Anspruchs be rechtigung rechtfertigen würde, die neue Zwischenverdiensttätigkeit beim Z.___ allerdings nur in einem Pensum von 20 % ausgeübt werden konnte, was bei einem Stundenlohn von Fr. 20.-- einen Monatslohn von durchschnittlich Fr. 739.60 erwarten liess (bei betriebsüblichen 43 Wochenstunden x 4.3 x 20 %, Urk. 10/13), der Schaden damit nicht dem gesamten verlorenen Zwischenverdienst von Fr.
2‘213.20 (Urk.
10/31) entspricht, sondern nur der Differenz zu den genann te n Fr. 739.60, mithin Fr. 1‘473.60, die effektiven Einstelltage auf der Basis dieses Wertes zu berechnen sind, was zu einem Einstelltaggeld von Fr. 47.54 (Fr. 1‘473.60 . /. 21.7 x 70 %) beziehungs weise (x 33) einem gesamthaften durch Einstelltage zu tilgenden Schaden von Fr. 1‘568.82 respektive (./. Fr. 127.42 [= volles Taggeld]) zu einer Einstelldauer von 12.3 Tagen führt, die Beschwerde demgemäss in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 12.3 Tage zu redu zieren ist, erkennt der Einzelrichter: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 8. September 2015 insofern abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 12.3 Tage festgelegt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty