Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene X.___ ist gelernter Automechani ker . Er wurde von der Y.___ ab 1. April 2011 als Kunden dienstberater
in Z.___
an gestellt, ab 1. März 2012 arbeitete er als deren Leiter ( Urk. 7/20) . A b 1. Juli 2014 arbeitete er zu 70 % als Werkstattleiter und zu 30 % als Kundendienstberater ( Urk. 7/9). Am 30. September 2014 wurde ihm per 31. Dezember 2014 gekündigt ( Urk. 7/3, Urk. 7/6). Am 23. November 2014 ( Urk. 7/1-2) beantragte der Versicherte ab 1. Januar 2015 Arbeitslosenentschä digung .
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Arbeitgeberbescheini gung vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/6), den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 16. Februar 2015 ( Urk. 7/13) von der Y.___ sowie jenen datiert 25. Februar 2015 ( Urk. 7/18) vom Versicherten eingeholt und Kenntnis vom Kündigungsschreiben ( Urk. 7/3) genommen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 13. März 2015 ( Urk. 7/23) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2015 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April 2015 ( Urk. 7/25) Ein sprache. D ie Arbeitslosenkasse forderte die ehemalige Arbeitgeberin mit Schrei ben vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/27) auf, zu den vom Versicherten gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Dem kam die Y.___
mit E-Mail vom 1
9. Juni 2015 ( Urk. 7/28) nach . Daraufhin wies die Arbeitslosen - kasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2015 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die ungeschmälerte Ausrichtung der Taggelder ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeant wort vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk.
6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abwei sung der Beschwerde. In der Replik ( Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an sei nen Anträge n fest, die Arbeitslosenkasse verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIV). 1.3
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .
a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationen rechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Bean standungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs - för derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.
1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung , 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Sanktion in der Höhe von 36 Einst ell tagen im Einspracheentscheid , es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2011 unbefristet als Kundenberater angestellt worden sei und ab Juli 2014 daneben die Funktion als Werkstattleiter übernommen habe. Mit seiner Weigerung, Pikettdienst am Samstag zu übernehmen, habe er eine Kün digung durch die Arbeitgeberin in Kauf genommen. Es sei im Sinne der Sorg falts
- und Treuepflicht gemäss Art. 321a des Obligationenrechts (OR), insbeson dere dessen Abs. 3, die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Seine Nebenbeschäfti gung als Betreiber einer eigenen Autowerkstatt hätte dabei nicht im Wege ste hen dürfen. Mit der Weigerung Samstagsdienste zu leisten, habe der Beschwer deführer zweifelsohne nicht im Interesse der Arbeitgeberin gehandelt. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zugesichert habe, er müsse keinen Samstagspikettdienst leisten. Der Arbeitsvertrag vom 2 2. Dezember 2010, der unter anderem festhalte, dass eventuell samstags, nach Planung und Absprache mit dem Werkstattchef Pikettdienst zu leisten sei, die Abmahnung vom 20. September 2014 und die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2015 sprächen dafür, dass sie ihm nicht zugesichert habe, er bräuche samstags nie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe keine Kompro missbereitschaft gezeigt, denn die Arbeitgeberin habe ihn lediglich aufgefordert, jeden vierten oder fünften Samstag Pikettdienst zu leisten. Mit der Übernahme der Werkstattleitung hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass damit auch ein Samstagsdienst einhergehen würde.
Zu seinem Einwand, dass zur Einführung des Pikettdienstes eine Änderungs - kündi gung erforderlich gewesen wäre, sei festzuhalten, zum einen sei schon im ursprünglichen Arbeitsverhältnis ein Pikettdienst bei Bedarf vorgese hen und zum anderen habe es eine bedingte Kündigung infolge Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen gegeben. So habe der Beschwerdeführer die Stelle als Werkstattleiter angenommen und damit in das neue Arbeitsverhältnis eingewilligt. Auch der Einwand, er habe jahrelang keine Samstagsdienste leisten müssen, vermöge nicht zu überzeugen, denn er sei erst im Juli 2014 zusätzlich als Werkstattleiter eingesetzt worden. Ausserdem habe er, indem er sich kate gorisch geweigert habe, Pikettdienst zu leisten, weisungswidrig im Sinne von Art. 321d OR gehandelt. Mit seinem Verhalten habe er seine Kündigung in Kauf genommen und die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ( Urk. 2 S. 4-5). 2.2
Der Beschwerdeführer legte dagegen dar, er sei ab 1. April 2011 bei der Arbeitge berin als Kundendienstberater angestellt worden. In der Folge sei er zum Kundendienstleiter aufgestiegen. Ende 2013 habe es personelle Verände rungen gegeben, die zur Folge gehabt hätten, dass er sich ab Juli 2014 freiwillig erklärt habe, aufgrund einer Vakanz vorübergehend die Leitung der Werkstatt zu übernehmen. Es sei vereinbart worden, dass er neben der Werkstattleitung (70 % ) noch die gröbsten Arbeiten im Zusammenhang mit der Kundendienst leitung (Pensum 30 % ) erledigen werde ( Urk. 1 S. 3).
Als Kundendienstberater habe ihn das samstägliche, auf die Werkstatt beschränkte Pikett nicht betroffen. Mit Wissen der Arbeitgeberin habe er sich deshalb dazu entschlossen, eine eigene kleine Werkstatt zu betreiben, wo er jeweils samstags die Arbeiten ausführe. Die Arbeitgeberin habe also gewusst, dass es ihm nicht möglich sei, am Samstag zu arbeiten. Fakt sei, dass es im vor liegenden Arbeitsverhältnis eine jahrelange Übung gegeben habe, wonach er keine Samstagsarbeit habe leisten müssen. Nur für das Werkstattpersonal bestehe diese Pflicht. Im Sinne eines Entgegenkommens habe er die Werkstatt leitung vorübergehend übernommen. Der Samstagsdienst sei nie Thema gewe sen. Erst mit Schreiben vom 20. September 2014 sei er dazu aufgefordert wor den ( Urk. 1 S. 5).
Die Lage der Arbeitszeit ergebe sich aus Vertrag und sekundär aus Übung. Es habe in seinem Fall eine dreieinhalb jahrelange Übung gegeben, dass er nur von Montag bis Freitag arbeiten müsse. Wenn die Arbeitgeberin den Wunsch gehabt hätte, dass er auch am Samstag Pikett zu leisten habe, wäre eine Änderungs kündigung erforderlich gewesen. So hätte er vor der Änderung des Vertrages die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob er das Angebot annehmen wolle oder nicht. Er hätte unter diesen Konditionen das Angebot selbstverständlich nicht angenommen. Eine solche Änderungskündigung sei nicht erfolgt. Deshalb habe er sich der Samstagsarbeit widersetzen dürfen und keine Arbeitspflichten verletzt ( Urk. 1 S. 6). Im Gegenteil habe die Arbeitgeberin die Fürsorgepflicht verletzt, indem sie von einem Tag auf den andern entgegen der langjährigen Übung und im Wissen um den Nebenerwerb des Versicherten damit unverträg liche Samstagsarbeit verlangt habe, die den Nebenerwerb gefährdet habe ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn von der Y.___ mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/4) mit seiner Aus bildung als Automechaniker ab 1. April 2011 als Kundendienstberater angestellt ( Urk. 7/20). Die Aufgaben umfassten gemäss Vertrag hauptsächlich Terminver einbarung , Arbeitseinteilung in der Werkstattagenda, Empfang und Rückgabe von Kundenfahrzeugen, Kostenvoranschläge für Reparaturen, Handling von Versicherungsangelegenheiten, Garantie Neuwagen/Occ a sionen, Unterhalt Eigenfahrzeuge, Ordnung im Showroom etc. .
Ab 1. Juli 2014 hat er dann im Rahmen von 70 % die Stelle als Werkstattleiter übernommen und ist für die restlichen 30 % als Kundendienstberater tätig geblieben ( Urk. 7/9). Für die Tätigkeit als Werkstattleiter wurde kein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abge schlossen oder der bereits Vorhandene schriftlich angepasst, zweifelsohne beinhaltete der Vertrag jedoch ein anderes Stelle nprofil, dem der Versicherte als gelernter Automechaniker durchaus auch nachkommen konnte. Wie sich aus den Lohnabrechnungen ergibt, wurde dem Versicherten auch der monatliche Lohn, der zuvor Fr. 7‘100 .— brutto betragen hatte, ab 1. Juli 2014 auf Fr. 7‘200.— angepasst, was wohl auch mit der entsprechenden erhöhten Ver antwortung als Werkstattchef und dem neuen Stelle n profil zusammenhing ( Urk. 7/9).
Mit der unbestrittenermassen erfolgten Einigung der Parteien über den neuen Tätigkeitsbereich als (interimistischer) Werkstattchef mit dem entsprechenden Lohn kam gleichzeitig ein neuer , formlos abgeschlossener V ertrag zustande ( Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) , Art. 320 Abs. 1 OR) . Bezüglich dessen Inhalt und Ausgestaltung bestand das Weisungsrecht d es Arbeitgebers (Art. 321d OR), das jedoch in den Abmachungen des einzelnen Vertrages und allenfalls im Inhalt eines anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages seine Schranken fand ( Streiff /von Kaenel /Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, N3 zu Art. 321d). Vorliegend existiert zwar ein Gesamtarbeitsvertrag für das Auto gewerbe des Kantons Zug, der jedoch im persönlichen Geltungsbereich Werk stattleiter davon ausnimmt. 3.2
Strittig ist die Verpflichtung des Versicherten zum Sam s tag-Pikettdienst. Wie sich aus der Darlegung des Arbeitgebers ergibt und im Übrigen vom Beschwer deführer nicht bestritten wird ( Urk. 30, Urk. 1 S. 4), weigerte sich dieser als Werkstattleiter den Samstag-Pikettdienst zu leisten. Gemäss Arbeitgeber habe sich der Versicherte nie in die entsprechende Liste eingetragen, weshalb er ihn zunächst mündlich und mit Abmahnung vom 20. September 2014 schriftlich zu einem solchen Eintrag und zu einem solchen Dienst verpflichtet habe ( Urk. 7/14).
Aus den Darlegungen des Arbeitgebers ist zu schliessen, dass bei der Einigung über die Stelle als Werkstattleiter nicht ausdrücklich über die Pflicht zum gele gentlichen Samstagsdienst gesprochen worden war. Der Arbeitgeber verwies nämlich darauf, dass der Versicherte „lang genug“ dabei gewesen sei um zu wissen, dass mit der Übernahme der Stelle als Werkstattleiter auch die Teil nahme am Turnus für den Samstag-Pikett verbunden sei ( Urk. 7/14). Dass es diese Verpflichtung grundsätzlich für das Werkstattpersonal gab , wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1 S. 5) und geht auch aus dem alten Arbeitsvertrag des Versicherten für das Garage n personal hervor , wo nicht ein fach nur die Arbeitszeit als Kundendien stberater geregelt , sondern vielmehr auch die allgemeine Verpflichtung zur Bereitschaft zum Pikettdienst am Sams tag nach Planung und Absprache mit dem Werkstattchef festgehalten war ( Urk. 7/4 Ziffer 4). Daneben war ausdrücklich in diesem Vertrag auch die grundsätzliche Verpflichtung zu Überstundenarbeit je nach Arbeitsanfall vor gesehen ( Urk. 7/4 Ziffer 5.1). 3.3
Die Übernahme der neuen Stelle als Werkstattleiter umfasste zweifelsohne neue Tätigkeiten , und sie hatte ein neues Anforderungsprofil und zwar in inhaltlicher w ie auch in zeitlicher Hinsicht. Dabei ist es nicht relevant, ob dies nur vorüber gehend, bis ein neuer Werkstattleiter gefunden war, für den Versicherten gegolten hätte oder nicht ( Urk. 1 S. 5). Es ist mit der Beschwerdegegnerin dafür zu halten, dass sich der Beschwerdeführer im Moment der Übernahme der Anstellung als Werkstattleiter auf die neuen Anforderungen der Stelle einge lassen hat und dies auch musste. Als Teil des Werkstattteams gehörte dazu auch der gelegentliche Samstagsdienst . Der Versicherte
durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dieser Dienst ausgerechnet von ihm als Leiter der Abteilung nicht auszuführen sei. Von einer eigentlichen für ihn als Werkstatt leiter abweichenden Praxis kann nach dieser kurzen Zeit der Innehabung der Stelle ohne Wochenenddienst nicht gesprochen werden.
Der Antritt der Stelle war im Juli 2014 und bereits im September 2014 wurde er schriftlich ermahnt . Dabei durfte der Versicherte nach Treu und Glauben auch nicht davon aus gehen , das s weil er bei seiner alten Tätigkeit als Kundendienstleiter (mit einem gänzlich anderen Tätigkeitsprofil) keinen solchen P ikett-Dienst hatte machen müssen und daneben sogar am Samstag in seiner eigenen Werkstatt ( Urk. 3/4) hatte arbeiten können, dies auch als Werkstattleiter gelten würde. Wie dargetan, beinhaltete die Werkstattleitung in vielerlei Hinsicht ein anders P rofil, dem der Versicherte mit Annahme der Stelle unterworfen war und was ihm nach Treu und Glauben bewusst sein musste.
Die aus betrieblichen Gründen erlassene Weisung zum Samstagspikett in der Autow erkstatt ist sachbezogen und nicht schikanös (anders JAR 1990 S. 132). Es ist auch einleuchtend, dass dies vor allem gegen den Herbst und Winter not wendig wurde und nicht so sehr in den Sommerferien notwendig war. Dadurch, dass der Beschwerdeführer selber sich in einer Liste hätte eintragen können, wann er den Dienst machen wollte - und dies auch nur an jedem 4. o der
5. Samstag ( Urk. 7/14) - , wäre ihm auch in der eigenen Werkstatt eine Planung möglich gewesen und es kann nicht gesagt werden, dass dies die Nebentätigkeit des Versicherten verunmöglicht hätte. Damit ist es auch nicht so, dass der Arbeitgeber wusste oder er hätte wissen müssen, dass dem Versicherten Sams tagsarbeit überhaupt nicht möglich war ( Urk. 1 S. 5), oder dass er die Fürsorge pflicht (Art. 328 OR) verletzt hätte ( Urk. 1 S. 8). Vielmehr war es der Beschwer deführer, der aufgrund seiner leitenden Funktion die berechtigten Interessen des Arbeitgebers
- wozu die Unterstützung des Pikett-Teams am Samstag in der Werkstatt zu zählen ist - in erhöhtem Masse in guten Treuen zu wahren gehabt hätte (Art. 321a Abs. 1 OR; BGE 104 II 29 E. 1 ) .
Aktenkundig ist, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer mit Abmahnung vom 20. September 2014 ( Urk. 7/14) unmissverständlich auffor derte, sich auf der Einsatzliste für den samstäglichen Pikettdienst einzutragen. Da der Letztere dieser Weisung in grundsätzlicher Weise nicht nachkam ( Urk. 7/25/10 f.), hat er zumindest eventualvorsätzlich die Kündigung in Kauf genommen.
Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend geklärt, daher ist eine Zeugenbefra gung, wie vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 13 S. 3), im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) nicht zweckhaft. Somit ist dem Beschwerdeführer eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV zum Vorwurf zu machen . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Einstellung in der Anspruchs berechti gung von 36 Tagen. In Anwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist sie somit von einem unteren Bereich eines schweren Verschuldens ausgegangen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer war von der Arbeitgeberin am 2 0. September 2014 ( Urk. 7/14) bezüglich der Eintragung in den Einsatzplan zum Pikettdienst schriftlich abgemahnt worden. Es musste ihm bewusst sein, dass sie jegliche weitere Weigerung nicht akzeptieren würde, da sie festhielt, dass dies keine Bitte sei sondern ein Auftrag. Trotzdem weigerte sich der Beschwerdeführer weiterhin grundsätzlich , Pikettdienst zu leisten. Es handelte sich somit nicht um ein einmaliges Ereignis sondern um ein mehrfach gerügtes vermeidbares Ver halten des Versicherten, welches zur Kündigung durch die Arbeitgeberin führte. Angesichts dessen ist die Einstufung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2.2). Auf Grund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1978 geborene X.___ ist gelernter Automechani ker . Er wurde von der Y.___ ab 1. April 2011 als Kunden dienstberater
in Z.___
an gestellt, ab 1. März 2012 arbeitete er als deren Leiter ( Urk. 7/20) . A b 1. Juli 2014 arbeitete er zu 70 % als Werkstattleiter und zu 30 % als Kundendienstberater ( Urk. 7/9). Am 30. September 2014 wurde ihm per 31. Dezember 2014 gekündigt ( Urk. 7/3, Urk. 7/6). Am 23. November 2014 ( Urk. 7/1-2) beantragte der Versicherte ab 1. Januar 2015 Arbeitslosenentschä digung .
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Arbeitgeberbescheini gung vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/6), den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 16. Februar 2015 ( Urk. 7/13) von der Y.___ sowie jenen datiert 25. Februar 2015 ( Urk. 7/18) vom Versicherten eingeholt und Kenntnis vom Kündigungsschreiben ( Urk. 7/3) genommen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 13. März 2015 ( Urk. 7/23) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2015 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April 2015 ( Urk. 7/25) Ein sprache. D ie Arbeitslosenkasse forderte die ehemalige Arbeitgeberin mit Schrei ben vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/27) auf, zu den vom Versicherten gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Dem kam die Y.___
mit E-Mail vom 1
9. Juni 2015 ( Urk. 7/28) nach . Daraufhin wies die Arbeitslosen - kasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIV).
E. 1.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .
a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationen rechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Bean standungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs - för derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.
1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung , 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 2 S. 4-5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sanktion in der Höhe von 36 Einst ell tagen im Einspracheentscheid , es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2011 unbefristet als Kundenberater angestellt worden sei und ab Juli 2014 daneben die Funktion als Werkstattleiter übernommen habe. Mit seiner Weigerung, Pikettdienst am Samstag zu übernehmen, habe er eine Kün digung durch die Arbeitgeberin in Kauf genommen. Es sei im Sinne der Sorg falts
- und Treuepflicht gemäss Art. 321a des Obligationenrechts (OR), insbeson dere dessen Abs. 3, die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Seine Nebenbeschäfti gung als Betreiber einer eigenen Autowerkstatt hätte dabei nicht im Wege ste hen dürfen. Mit der Weigerung Samstagsdienste zu leisten, habe der Beschwer deführer zweifelsohne nicht im Interesse der Arbeitgeberin gehandelt. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zugesichert habe, er müsse keinen Samstagspikettdienst leisten. Der Arbeitsvertrag vom 2 2. Dezember 2010, der unter anderem festhalte, dass eventuell samstags, nach Planung und Absprache mit dem Werkstattchef Pikettdienst zu leisten sei, die Abmahnung vom 20. September 2014 und die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2015 sprächen dafür, dass sie ihm nicht zugesichert habe, er bräuche samstags nie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe keine Kompro missbereitschaft gezeigt, denn die Arbeitgeberin habe ihn lediglich aufgefordert, jeden vierten oder fünften Samstag Pikettdienst zu leisten. Mit der Übernahme der Werkstattleitung hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass damit auch ein Samstagsdienst einhergehen würde.
Zu seinem Einwand, dass zur Einführung des Pikettdienstes eine Änderungs - kündi gung erforderlich gewesen wäre, sei festzuhalten, zum einen sei schon im ursprünglichen Arbeitsverhältnis ein Pikettdienst bei Bedarf vorgese hen und zum anderen habe es eine bedingte Kündigung infolge Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen gegeben. So habe der Beschwerdeführer die Stelle als Werkstattleiter angenommen und damit in das neue Arbeitsverhältnis eingewilligt. Auch der Einwand, er habe jahrelang keine Samstagsdienste leisten müssen, vermöge nicht zu überzeugen, denn er sei erst im Juli 2014 zusätzlich als Werkstattleiter eingesetzt worden. Ausserdem habe er, indem er sich kate gorisch geweigert habe, Pikettdienst zu leisten, weisungswidrig im Sinne von Art. 321d OR gehandelt. Mit seinem Verhalten habe er seine Kündigung in Kauf genommen und die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer legte dagegen dar, er sei ab 1. April 2011 bei der Arbeitge berin als Kundendienstberater angestellt worden. In der Folge sei er zum Kundendienstleiter aufgestiegen. Ende 2013 habe es personelle Verände rungen gegeben, die zur Folge gehabt hätten, dass er sich ab Juli 2014 freiwillig erklärt habe, aufgrund einer Vakanz vorübergehend die Leitung der Werkstatt zu übernehmen. Es sei vereinbart worden, dass er neben der Werkstattleitung (70 % ) noch die gröbsten Arbeiten im Zusammenhang mit der Kundendienst leitung (Pensum 30 % ) erledigen werde ( Urk. 1 S. 3).
Als Kundendienstberater habe ihn das samstägliche, auf die Werkstatt beschränkte Pikett nicht betroffen. Mit Wissen der Arbeitgeberin habe er sich deshalb dazu entschlossen, eine eigene kleine Werkstatt zu betreiben, wo er jeweils samstags die Arbeiten ausführe. Die Arbeitgeberin habe also gewusst, dass es ihm nicht möglich sei, am Samstag zu arbeiten. Fakt sei, dass es im vor liegenden Arbeitsverhältnis eine jahrelange Übung gegeben habe, wonach er keine Samstagsarbeit habe leisten müssen. Nur für das Werkstattpersonal bestehe diese Pflicht. Im Sinne eines Entgegenkommens habe er die Werkstatt leitung vorübergehend übernommen. Der Samstagsdienst sei nie Thema gewe sen. Erst mit Schreiben vom 20. September 2014 sei er dazu aufgefordert wor den ( Urk. 1 S. 5).
Die Lage der Arbeitszeit ergebe sich aus Vertrag und sekundär aus Übung. Es habe in seinem Fall eine dreieinhalb jahrelange Übung gegeben, dass er nur von Montag bis Freitag arbeiten müsse. Wenn die Arbeitgeberin den Wunsch gehabt hätte, dass er auch am Samstag Pikett zu leisten habe, wäre eine Änderungs kündigung erforderlich gewesen. So hätte er vor der Änderung des Vertrages die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob er das Angebot annehmen wolle oder nicht. Er hätte unter diesen Konditionen das Angebot selbstverständlich nicht angenommen. Eine solche Änderungskündigung sei nicht erfolgt. Deshalb habe er sich der Samstagsarbeit widersetzen dürfen und keine Arbeitspflichten verletzt ( Urk. 1 S. 6). Im Gegenteil habe die Arbeitgeberin die Fürsorgepflicht verletzt, indem sie von einem Tag auf den andern entgegen der langjährigen Übung und im Wissen um den Nebenerwerb des Versicherten damit unverträg liche Samstagsarbeit verlangt habe, die den Nebenerwerb gefährdet habe ( Urk. 1 S. 9).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn von der Y.___ mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/4) mit seiner Aus bildung als Automechaniker ab 1. April 2011 als Kundendienstberater angestellt ( Urk. 7/20). Die Aufgaben umfassten gemäss Vertrag hauptsächlich Terminver einbarung , Arbeitseinteilung in der Werkstattagenda, Empfang und Rückgabe von Kundenfahrzeugen, Kostenvoranschläge für Reparaturen, Handling von Versicherungsangelegenheiten, Garantie Neuwagen/Occ a sionen, Unterhalt Eigenfahrzeuge, Ordnung im Showroom etc. .
Ab 1. Juli 2014 hat er dann im Rahmen von 70 % die Stelle als Werkstattleiter übernommen und ist für die restlichen 30 % als Kundendienstberater tätig geblieben ( Urk. 7/9). Für die Tätigkeit als Werkstattleiter wurde kein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abge schlossen oder der bereits Vorhandene schriftlich angepasst, zweifelsohne beinhaltete der Vertrag jedoch ein anderes Stelle nprofil, dem der Versicherte als gelernter Automechaniker durchaus auch nachkommen konnte. Wie sich aus den Lohnabrechnungen ergibt, wurde dem Versicherten auch der monatliche Lohn, der zuvor Fr. 7‘100 .— brutto betragen hatte, ab 1. Juli 2014 auf Fr. 7‘200.— angepasst, was wohl auch mit der entsprechenden erhöhten Ver antwortung als Werkstattchef und dem neuen Stelle n profil zusammenhing ( Urk. 7/9).
Mit der unbestrittenermassen erfolgten Einigung der Parteien über den neuen Tätigkeitsbereich als (interimistischer) Werkstattchef mit dem entsprechenden Lohn kam gleichzeitig ein neuer , formlos abgeschlossener V ertrag zustande ( Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) , Art. 320 Abs. 1 OR) . Bezüglich dessen Inhalt und Ausgestaltung bestand das Weisungsrecht d es Arbeitgebers (Art. 321d OR), das jedoch in den Abmachungen des einzelnen Vertrages und allenfalls im Inhalt eines anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages seine Schranken fand ( Streiff /von Kaenel /Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, N3 zu Art. 321d). Vorliegend existiert zwar ein Gesamtarbeitsvertrag für das Auto gewerbe des Kantons Zug, der jedoch im persönlichen Geltungsbereich Werk stattleiter davon ausnimmt.
E. 3.2 Strittig ist die Verpflichtung des Versicherten zum Sam s tag-Pikettdienst. Wie sich aus der Darlegung des Arbeitgebers ergibt und im Übrigen vom Beschwer deführer nicht bestritten wird ( Urk. 30, Urk. 1 S. 4), weigerte sich dieser als Werkstattleiter den Samstag-Pikettdienst zu leisten. Gemäss Arbeitgeber habe sich der Versicherte nie in die entsprechende Liste eingetragen, weshalb er ihn zunächst mündlich und mit Abmahnung vom 20. September 2014 schriftlich zu einem solchen Eintrag und zu einem solchen Dienst verpflichtet habe ( Urk. 7/14).
Aus den Darlegungen des Arbeitgebers ist zu schliessen, dass bei der Einigung über die Stelle als Werkstattleiter nicht ausdrücklich über die Pflicht zum gele gentlichen Samstagsdienst gesprochen worden war. Der Arbeitgeber verwies nämlich darauf, dass der Versicherte „lang genug“ dabei gewesen sei um zu wissen, dass mit der Übernahme der Stelle als Werkstattleiter auch die Teil nahme am Turnus für den Samstag-Pikett verbunden sei ( Urk. 7/14). Dass es diese Verpflichtung grundsätzlich für das Werkstattpersonal gab , wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1 S. 5) und geht auch aus dem alten Arbeitsvertrag des Versicherten für das Garage n personal hervor , wo nicht ein fach nur die Arbeitszeit als Kundendien stberater geregelt , sondern vielmehr auch die allgemeine Verpflichtung zur Bereitschaft zum Pikettdienst am Sams tag nach Planung und Absprache mit dem Werkstattchef festgehalten war ( Urk. 7/4 Ziffer 4). Daneben war ausdrücklich in diesem Vertrag auch die grundsätzliche Verpflichtung zu Überstundenarbeit je nach Arbeitsanfall vor gesehen ( Urk. 7/4 Ziffer 5.1).
E. 3.3 Die Übernahme der neuen Stelle als Werkstattleiter umfasste zweifelsohne neue Tätigkeiten , und sie hatte ein neues Anforderungsprofil und zwar in inhaltlicher w ie auch in zeitlicher Hinsicht. Dabei ist es nicht relevant, ob dies nur vorüber gehend, bis ein neuer Werkstattleiter gefunden war, für den Versicherten gegolten hätte oder nicht ( Urk. 1 S. 5). Es ist mit der Beschwerdegegnerin dafür zu halten, dass sich der Beschwerdeführer im Moment der Übernahme der Anstellung als Werkstattleiter auf die neuen Anforderungen der Stelle einge lassen hat und dies auch musste. Als Teil des Werkstattteams gehörte dazu auch der gelegentliche Samstagsdienst . Der Versicherte
durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dieser Dienst ausgerechnet von ihm als Leiter der Abteilung nicht auszuführen sei. Von einer eigentlichen für ihn als Werkstatt leiter abweichenden Praxis kann nach dieser kurzen Zeit der Innehabung der Stelle ohne Wochenenddienst nicht gesprochen werden.
Der Antritt der Stelle war im Juli 2014 und bereits im September 2014 wurde er schriftlich ermahnt . Dabei durfte der Versicherte nach Treu und Glauben auch nicht davon aus gehen , das s weil er bei seiner alten Tätigkeit als Kundendienstleiter (mit einem gänzlich anderen Tätigkeitsprofil) keinen solchen P ikett-Dienst hatte machen müssen und daneben sogar am Samstag in seiner eigenen Werkstatt ( Urk. 3/4) hatte arbeiten können, dies auch als Werkstattleiter gelten würde. Wie dargetan, beinhaltete die Werkstattleitung in vielerlei Hinsicht ein anders P rofil, dem der Versicherte mit Annahme der Stelle unterworfen war und was ihm nach Treu und Glauben bewusst sein musste.
Die aus betrieblichen Gründen erlassene Weisung zum Samstagspikett in der Autow erkstatt ist sachbezogen und nicht schikanös (anders JAR 1990 S. 132). Es ist auch einleuchtend, dass dies vor allem gegen den Herbst und Winter not wendig wurde und nicht so sehr in den Sommerferien notwendig war. Dadurch, dass der Beschwerdeführer selber sich in einer Liste hätte eintragen können, wann er den Dienst machen wollte - und dies auch nur an jedem 4. o der
E. 5 Samstag ( Urk. 7/14) - , wäre ihm auch in der eigenen Werkstatt eine Planung möglich gewesen und es kann nicht gesagt werden, dass dies die Nebentätigkeit des Versicherten verunmöglicht hätte. Damit ist es auch nicht so, dass der Arbeitgeber wusste oder er hätte wissen müssen, dass dem Versicherten Sams tagsarbeit überhaupt nicht möglich war ( Urk. 1 S. 5), oder dass er die Fürsorge pflicht (Art. 328 OR) verletzt hätte ( Urk. 1 S. 8). Vielmehr war es der Beschwer deführer, der aufgrund seiner leitenden Funktion die berechtigten Interessen des Arbeitgebers
- wozu die Unterstützung des Pikett-Teams am Samstag in der Werkstatt zu zählen ist - in erhöhtem Masse in guten Treuen zu wahren gehabt hätte (Art. 321a Abs. 1 OR; BGE 104 II 29 E. 1 ) .
Aktenkundig ist, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer mit Abmahnung vom 20. September 2014 ( Urk. 7/14) unmissverständlich auffor derte, sich auf der Einsatzliste für den samstäglichen Pikettdienst einzutragen. Da der Letztere dieser Weisung in grundsätzlicher Weise nicht nachkam ( Urk. 7/25/10 f.), hat er zumindest eventualvorsätzlich die Kündigung in Kauf genommen.
Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend geklärt, daher ist eine Zeugenbefra gung, wie vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 13 S. 3), im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) nicht zweckhaft. Somit ist dem Beschwerdeführer eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV zum Vorwurf zu machen . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Einstellung in der Anspruchs berechti gung von 36 Tagen. In Anwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist sie somit von einem unteren Bereich eines schweren Verschuldens ausgegangen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer war von der Arbeitgeberin am 2 0. September 2014 ( Urk. 7/14) bezüglich der Eintragung in den Einsatzplan zum Pikettdienst schriftlich abgemahnt worden. Es musste ihm bewusst sein, dass sie jegliche weitere Weigerung nicht akzeptieren würde, da sie festhielt, dass dies keine Bitte sei sondern ein Auftrag. Trotzdem weigerte sich der Beschwerdeführer weiterhin grundsätzlich , Pikettdienst zu leisten. Es handelte sich somit nicht um ein einmaliges Ereignis sondern um ein mehrfach gerügtes vermeidbares Ver halten des Versicherten, welches zur Kündigung durch die Arbeitgeberin führte. Angesichts dessen ist die Einstufung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2.2). Auf Grund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00212 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1978 geborene X.___ ist gelernter Automechani ker . Er wurde von der Y.___ ab 1. April 2011 als Kunden dienstberater
in Z.___
an gestellt, ab 1. März 2012 arbeitete er als deren Leiter ( Urk. 7/20) . A b 1. Juli 2014 arbeitete er zu 70 % als Werkstattleiter und zu 30 % als Kundendienstberater ( Urk. 7/9). Am 30. September 2014 wurde ihm per 31. Dezember 2014 gekündigt ( Urk. 7/3, Urk. 7/6). Am 23. November 2014 ( Urk. 7/1-2) beantragte der Versicherte ab 1. Januar 2015 Arbeitslosenentschä digung .
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Arbeitgeberbescheini gung vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/6), den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 16. Februar 2015 ( Urk. 7/13) von der Y.___ sowie jenen datiert 25. Februar 2015 ( Urk. 7/18) vom Versicherten eingeholt und Kenntnis vom Kündigungsschreiben ( Urk. 7/3) genommen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 13. März 2015 ( Urk. 7/23) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2015 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April 2015 ( Urk. 7/25) Ein sprache. D ie Arbeitslosenkasse forderte die ehemalige Arbeitgeberin mit Schrei ben vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/27) auf, zu den vom Versicherten gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Dem kam die Y.___
mit E-Mail vom 1
9. Juni 2015 ( Urk. 7/28) nach . Daraufhin wies die Arbeitslosen - kasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2015 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die ungeschmälerte Ausrichtung der Taggelder ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeant wort vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk.
6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abwei sung der Beschwerde. In der Replik ( Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an sei nen Anträge n fest, die Arbeitslosenkasse verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIV). 1.3
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .
a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationen rechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Bean standungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs - för derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.
1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung , 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Sanktion in der Höhe von 36 Einst ell tagen im Einspracheentscheid , es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2011 unbefristet als Kundenberater angestellt worden sei und ab Juli 2014 daneben die Funktion als Werkstattleiter übernommen habe. Mit seiner Weigerung, Pikettdienst am Samstag zu übernehmen, habe er eine Kün digung durch die Arbeitgeberin in Kauf genommen. Es sei im Sinne der Sorg falts
- und Treuepflicht gemäss Art. 321a des Obligationenrechts (OR), insbeson dere dessen Abs. 3, die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Seine Nebenbeschäfti gung als Betreiber einer eigenen Autowerkstatt hätte dabei nicht im Wege ste hen dürfen. Mit der Weigerung Samstagsdienste zu leisten, habe der Beschwer deführer zweifelsohne nicht im Interesse der Arbeitgeberin gehandelt. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zugesichert habe, er müsse keinen Samstagspikettdienst leisten. Der Arbeitsvertrag vom 2 2. Dezember 2010, der unter anderem festhalte, dass eventuell samstags, nach Planung und Absprache mit dem Werkstattchef Pikettdienst zu leisten sei, die Abmahnung vom 20. September 2014 und die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2015 sprächen dafür, dass sie ihm nicht zugesichert habe, er bräuche samstags nie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe keine Kompro missbereitschaft gezeigt, denn die Arbeitgeberin habe ihn lediglich aufgefordert, jeden vierten oder fünften Samstag Pikettdienst zu leisten. Mit der Übernahme der Werkstattleitung hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass damit auch ein Samstagsdienst einhergehen würde.
Zu seinem Einwand, dass zur Einführung des Pikettdienstes eine Änderungs - kündi gung erforderlich gewesen wäre, sei festzuhalten, zum einen sei schon im ursprünglichen Arbeitsverhältnis ein Pikettdienst bei Bedarf vorgese hen und zum anderen habe es eine bedingte Kündigung infolge Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen gegeben. So habe der Beschwerdeführer die Stelle als Werkstattleiter angenommen und damit in das neue Arbeitsverhältnis eingewilligt. Auch der Einwand, er habe jahrelang keine Samstagsdienste leisten müssen, vermöge nicht zu überzeugen, denn er sei erst im Juli 2014 zusätzlich als Werkstattleiter eingesetzt worden. Ausserdem habe er, indem er sich kate gorisch geweigert habe, Pikettdienst zu leisten, weisungswidrig im Sinne von Art. 321d OR gehandelt. Mit seinem Verhalten habe er seine Kündigung in Kauf genommen und die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ( Urk. 2 S. 4-5). 2.2
Der Beschwerdeführer legte dagegen dar, er sei ab 1. April 2011 bei der Arbeitge berin als Kundendienstberater angestellt worden. In der Folge sei er zum Kundendienstleiter aufgestiegen. Ende 2013 habe es personelle Verände rungen gegeben, die zur Folge gehabt hätten, dass er sich ab Juli 2014 freiwillig erklärt habe, aufgrund einer Vakanz vorübergehend die Leitung der Werkstatt zu übernehmen. Es sei vereinbart worden, dass er neben der Werkstattleitung (70 % ) noch die gröbsten Arbeiten im Zusammenhang mit der Kundendienst leitung (Pensum 30 % ) erledigen werde ( Urk. 1 S. 3).
Als Kundendienstberater habe ihn das samstägliche, auf die Werkstatt beschränkte Pikett nicht betroffen. Mit Wissen der Arbeitgeberin habe er sich deshalb dazu entschlossen, eine eigene kleine Werkstatt zu betreiben, wo er jeweils samstags die Arbeiten ausführe. Die Arbeitgeberin habe also gewusst, dass es ihm nicht möglich sei, am Samstag zu arbeiten. Fakt sei, dass es im vor liegenden Arbeitsverhältnis eine jahrelange Übung gegeben habe, wonach er keine Samstagsarbeit habe leisten müssen. Nur für das Werkstattpersonal bestehe diese Pflicht. Im Sinne eines Entgegenkommens habe er die Werkstatt leitung vorübergehend übernommen. Der Samstagsdienst sei nie Thema gewe sen. Erst mit Schreiben vom 20. September 2014 sei er dazu aufgefordert wor den ( Urk. 1 S. 5).
Die Lage der Arbeitszeit ergebe sich aus Vertrag und sekundär aus Übung. Es habe in seinem Fall eine dreieinhalb jahrelange Übung gegeben, dass er nur von Montag bis Freitag arbeiten müsse. Wenn die Arbeitgeberin den Wunsch gehabt hätte, dass er auch am Samstag Pikett zu leisten habe, wäre eine Änderungs kündigung erforderlich gewesen. So hätte er vor der Änderung des Vertrages die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob er das Angebot annehmen wolle oder nicht. Er hätte unter diesen Konditionen das Angebot selbstverständlich nicht angenommen. Eine solche Änderungskündigung sei nicht erfolgt. Deshalb habe er sich der Samstagsarbeit widersetzen dürfen und keine Arbeitspflichten verletzt ( Urk. 1 S. 6). Im Gegenteil habe die Arbeitgeberin die Fürsorgepflicht verletzt, indem sie von einem Tag auf den andern entgegen der langjährigen Übung und im Wissen um den Nebenerwerb des Versicherten damit unverträg liche Samstagsarbeit verlangt habe, die den Nebenerwerb gefährdet habe ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn von der Y.___ mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/4) mit seiner Aus bildung als Automechaniker ab 1. April 2011 als Kundendienstberater angestellt ( Urk. 7/20). Die Aufgaben umfassten gemäss Vertrag hauptsächlich Terminver einbarung , Arbeitseinteilung in der Werkstattagenda, Empfang und Rückgabe von Kundenfahrzeugen, Kostenvoranschläge für Reparaturen, Handling von Versicherungsangelegenheiten, Garantie Neuwagen/Occ a sionen, Unterhalt Eigenfahrzeuge, Ordnung im Showroom etc. .
Ab 1. Juli 2014 hat er dann im Rahmen von 70 % die Stelle als Werkstattleiter übernommen und ist für die restlichen 30 % als Kundendienstberater tätig geblieben ( Urk. 7/9). Für die Tätigkeit als Werkstattleiter wurde kein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abge schlossen oder der bereits Vorhandene schriftlich angepasst, zweifelsohne beinhaltete der Vertrag jedoch ein anderes Stelle nprofil, dem der Versicherte als gelernter Automechaniker durchaus auch nachkommen konnte. Wie sich aus den Lohnabrechnungen ergibt, wurde dem Versicherten auch der monatliche Lohn, der zuvor Fr. 7‘100 .— brutto betragen hatte, ab 1. Juli 2014 auf Fr. 7‘200.— angepasst, was wohl auch mit der entsprechenden erhöhten Ver antwortung als Werkstattchef und dem neuen Stelle n profil zusammenhing ( Urk. 7/9).
Mit der unbestrittenermassen erfolgten Einigung der Parteien über den neuen Tätigkeitsbereich als (interimistischer) Werkstattchef mit dem entsprechenden Lohn kam gleichzeitig ein neuer , formlos abgeschlossener V ertrag zustande ( Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) , Art. 320 Abs. 1 OR) . Bezüglich dessen Inhalt und Ausgestaltung bestand das Weisungsrecht d es Arbeitgebers (Art. 321d OR), das jedoch in den Abmachungen des einzelnen Vertrages und allenfalls im Inhalt eines anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages seine Schranken fand ( Streiff /von Kaenel /Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, N3 zu Art. 321d). Vorliegend existiert zwar ein Gesamtarbeitsvertrag für das Auto gewerbe des Kantons Zug, der jedoch im persönlichen Geltungsbereich Werk stattleiter davon ausnimmt. 3.2
Strittig ist die Verpflichtung des Versicherten zum Sam s tag-Pikettdienst. Wie sich aus der Darlegung des Arbeitgebers ergibt und im Übrigen vom Beschwer deführer nicht bestritten wird ( Urk. 30, Urk. 1 S. 4), weigerte sich dieser als Werkstattleiter den Samstag-Pikettdienst zu leisten. Gemäss Arbeitgeber habe sich der Versicherte nie in die entsprechende Liste eingetragen, weshalb er ihn zunächst mündlich und mit Abmahnung vom 20. September 2014 schriftlich zu einem solchen Eintrag und zu einem solchen Dienst verpflichtet habe ( Urk. 7/14).
Aus den Darlegungen des Arbeitgebers ist zu schliessen, dass bei der Einigung über die Stelle als Werkstattleiter nicht ausdrücklich über die Pflicht zum gele gentlichen Samstagsdienst gesprochen worden war. Der Arbeitgeber verwies nämlich darauf, dass der Versicherte „lang genug“ dabei gewesen sei um zu wissen, dass mit der Übernahme der Stelle als Werkstattleiter auch die Teil nahme am Turnus für den Samstag-Pikett verbunden sei ( Urk. 7/14). Dass es diese Verpflichtung grundsätzlich für das Werkstattpersonal gab , wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1 S. 5) und geht auch aus dem alten Arbeitsvertrag des Versicherten für das Garage n personal hervor , wo nicht ein fach nur die Arbeitszeit als Kundendien stberater geregelt , sondern vielmehr auch die allgemeine Verpflichtung zur Bereitschaft zum Pikettdienst am Sams tag nach Planung und Absprache mit dem Werkstattchef festgehalten war ( Urk. 7/4 Ziffer 4). Daneben war ausdrücklich in diesem Vertrag auch die grundsätzliche Verpflichtung zu Überstundenarbeit je nach Arbeitsanfall vor gesehen ( Urk. 7/4 Ziffer 5.1). 3.3
Die Übernahme der neuen Stelle als Werkstattleiter umfasste zweifelsohne neue Tätigkeiten , und sie hatte ein neues Anforderungsprofil und zwar in inhaltlicher w ie auch in zeitlicher Hinsicht. Dabei ist es nicht relevant, ob dies nur vorüber gehend, bis ein neuer Werkstattleiter gefunden war, für den Versicherten gegolten hätte oder nicht ( Urk. 1 S. 5). Es ist mit der Beschwerdegegnerin dafür zu halten, dass sich der Beschwerdeführer im Moment der Übernahme der Anstellung als Werkstattleiter auf die neuen Anforderungen der Stelle einge lassen hat und dies auch musste. Als Teil des Werkstattteams gehörte dazu auch der gelegentliche Samstagsdienst . Der Versicherte
durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dieser Dienst ausgerechnet von ihm als Leiter der Abteilung nicht auszuführen sei. Von einer eigentlichen für ihn als Werkstatt leiter abweichenden Praxis kann nach dieser kurzen Zeit der Innehabung der Stelle ohne Wochenenddienst nicht gesprochen werden.
Der Antritt der Stelle war im Juli 2014 und bereits im September 2014 wurde er schriftlich ermahnt . Dabei durfte der Versicherte nach Treu und Glauben auch nicht davon aus gehen , das s weil er bei seiner alten Tätigkeit als Kundendienstleiter (mit einem gänzlich anderen Tätigkeitsprofil) keinen solchen P ikett-Dienst hatte machen müssen und daneben sogar am Samstag in seiner eigenen Werkstatt ( Urk. 3/4) hatte arbeiten können, dies auch als Werkstattleiter gelten würde. Wie dargetan, beinhaltete die Werkstattleitung in vielerlei Hinsicht ein anders P rofil, dem der Versicherte mit Annahme der Stelle unterworfen war und was ihm nach Treu und Glauben bewusst sein musste.
Die aus betrieblichen Gründen erlassene Weisung zum Samstagspikett in der Autow erkstatt ist sachbezogen und nicht schikanös (anders JAR 1990 S. 132). Es ist auch einleuchtend, dass dies vor allem gegen den Herbst und Winter not wendig wurde und nicht so sehr in den Sommerferien notwendig war. Dadurch, dass der Beschwerdeführer selber sich in einer Liste hätte eintragen können, wann er den Dienst machen wollte - und dies auch nur an jedem 4. o der
5. Samstag ( Urk. 7/14) - , wäre ihm auch in der eigenen Werkstatt eine Planung möglich gewesen und es kann nicht gesagt werden, dass dies die Nebentätigkeit des Versicherten verunmöglicht hätte. Damit ist es auch nicht so, dass der Arbeitgeber wusste oder er hätte wissen müssen, dass dem Versicherten Sams tagsarbeit überhaupt nicht möglich war ( Urk. 1 S. 5), oder dass er die Fürsorge pflicht (Art. 328 OR) verletzt hätte ( Urk. 1 S. 8). Vielmehr war es der Beschwer deführer, der aufgrund seiner leitenden Funktion die berechtigten Interessen des Arbeitgebers
- wozu die Unterstützung des Pikett-Teams am Samstag in der Werkstatt zu zählen ist - in erhöhtem Masse in guten Treuen zu wahren gehabt hätte (Art. 321a Abs. 1 OR; BGE 104 II 29 E. 1 ) .
Aktenkundig ist, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer mit Abmahnung vom 20. September 2014 ( Urk. 7/14) unmissverständlich auffor derte, sich auf der Einsatzliste für den samstäglichen Pikettdienst einzutragen. Da der Letztere dieser Weisung in grundsätzlicher Weise nicht nachkam ( Urk. 7/25/10 f.), hat er zumindest eventualvorsätzlich die Kündigung in Kauf genommen.
Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend geklärt, daher ist eine Zeugenbefra gung, wie vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 13 S. 3), im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) nicht zweckhaft. Somit ist dem Beschwerdeführer eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV zum Vorwurf zu machen . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Einstellung in der Anspruchs berechti gung von 36 Tagen. In Anwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist sie somit von einem unteren Bereich eines schweren Verschuldens ausgegangen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer war von der Arbeitgeberin am 2 0. September 2014 ( Urk. 7/14) bezüglich der Eintragung in den Einsatzplan zum Pikettdienst schriftlich abgemahnt worden. Es musste ihm bewusst sein, dass sie jegliche weitere Weigerung nicht akzeptieren würde, da sie festhielt, dass dies keine Bitte sei sondern ein Auftrag. Trotzdem weigerte sich der Beschwerdeführer weiterhin grundsätzlich , Pikettdienst zu leisten. Es handelte sich somit nicht um ein einmaliges Ereignis sondern um ein mehrfach gerügtes vermeidbares Ver halten des Versicherten, welches zur Kündigung durch die Arbeitgeberin führte. Angesichts dessen ist die Einstufung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2.2). Auf Grund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso