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AL.2015.00209

Versicherter bezog Kapital der Vorsorgeeinrichtung. Dieser Bezug ist als Pensionierung vor Eintritt des Rentenalters im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zu qualifizieren. Beitragszeit nach Pensionierung nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2015-12-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 1995 bis 2 6. Januar 2015 als Koch bei Y.___

und war dadurch bei der Vorsorgestiftung der MitarbeiterInnen der Y.___ -Gruppe (Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (A rbeitgeberbescheinigung vom 21. April 2015, Urk. 7/16). Am 1 7. April 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermitt lung an (Anmeldebestätigung vom 1 7. April 2015, Urk. 7/19) und beantragte ab 17. April 2015 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 7. April 2015, Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 verneinte die Unia

Arbeitslosen kasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädigung, da er vorzeitig pensioniert w o rden sei und daher die Mindestb ei tragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 7/8). Die von X.___ am 1 0. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 1. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung, der Beschwerdeführer habe das Arbeits verhältnis von sich aus am 2 6. Januar 2015 per sofort auflösen wollen.

Er

sei durch die Kündigung per 3 1. Januar 2015 aus der Vorsorgestiftung ausgetreten . Im Zeitpunkt

des Austritts sei er mehr als 58 Jahre alt gewesen. Gemäss Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung werde der Altersrücktritt ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des im entsprechenden Vorsorge plan definierten früh e stmöglichen Altersjahre s beendet werde. Das frühestmögliche Rücktrittsalter sei 58 Jahre. Somit könne eine Frei zügigkeitsleistung nur dann beansprucht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit weitergeführt werde oder die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolge. Die Voraussetzungen für den Bezug der Freizügigkeitsleistung seien beim Beschwerdeführer beim Austritt nicht gegeben gewesen, somit habe nur der Vorsorgefall „vorzeitige Pensio nierung“ erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe sei n en Wunsch auf Kapitalbezug bei Altersrücktritt auf dem Antrag vom 2 1. b zw. 2 9. Januar 2015 bestätigt. Da nur diejenige Beitragszeit als Beitragszeit angerechnet werden dürfe, welche nach der freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung nachgewiesen worden sei, könne der Beschwerdeführer keine Beitragszeit nachweisen (Urk. 1 und Urk. 6) . 1.2

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, Art. 12 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIV) schliesse den gleichzeitigen Bezug von Alters leistungen und A r beitslosene n tschädigung aus. In seinem Fall gehe es aber nicht um den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, sondern um eine Baraus zahlung wegen Verlassens der Schweiz im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge

(FZG). Da seine Frau schwer erkrankt sei und pflegebedürftig geworden sei und darum zurück in ihre Heimat gewollt habe, habe auch er die Schweiz verlassen und sei nach A.___ gereist. Leider sei seine Frau im März 2015 verstorben, weshalb er zurück in die Schweiz gekommen sei. Er habe nicht die Möglichkeit eines Kapitalbezugs gewählt und es sei nicht die Pensions k asse, die eigenständig einen solchen vornehmen könne. Allein der Umstand, dass er sich angeblich bereits 2010 über die Möglichkeit des Kapitalbezugs informiert habe, könne nicht als Wahl dieser Variante interpretiert werden. Sollte die tat sächlich erfolgte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung rückwirkend nun doch nicht möglich gewesen sein, so sei es Sache der Pensionskasse, dies mit ihm zu klären (Urk. 1).

2. 2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Bei tragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat. 2.2

Art . 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Bei tragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV erlassen. 2.3

Gemäss

Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenal ters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung aus geübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwin genden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit . a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit . b). 2.4

Wer unmittelba r vor dem Zeitpunkt der frühest möglichen Pensionierung die Stelle aufgibt und eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt, kann nicht als vorzeitig pensioniert bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Pensionie rung ist in jenem Zeitpunkt noch nicht gegeben, auch wenn die Freizügigkeits leistung am Ende der beruflichen Laufbahn dem Wert der Altersleistung sehr nahe kommt. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 3 AVIG vor (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 53 mit Hinweis auf BGE 123 V 14 2 E. 5a und b). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte am 2 1. Januar 2015 bei der Vorsorgestiftung den Bezug seines Vorso r gekapitals. Aus dem vom Beschwerdeführer unterzeich neten Formul ar geht hervor, dass er den Kap i t albezug bei Altersrücktritt, das heisst die vorzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug und nicht etwa den Bezug der Freizügigkeitsleistung wünschte (Urk. 7/ 4/5). Dass der Beschwerdeführer das Kapital bei Altersrücktritt bezog, ergibt sich denn auch aus dem Vorsorgeregle ment der Vorsorgestiftung. Gemäss Art. 17.6 Abs. 1 des Vorsorgereglements kann die versicherte Person im Zeitpunkt der Pensionierung ihre Altersleistung in Kapitalform beziehen. Eine Pensionierung ist nach Vollendung des 5 8. Altersjahres möglich (Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge, Art. 8.1). Im Januar 2015 war der 1956 geborene Beschwerdeführer 58 Jahre alt. Ein Bezug der Freizügigkeitsleistung war für den Beschwerdeführer im Januar 2015 hinge gen aus folgendem Grund nicht möglich. Art. 2 Abs. 1 bis FZG, welcher in Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung der Y.___ Gruppe sinngemäss wiedergegeben wird, sieht vor, dass

Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen können, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwi schen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Renten alter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemel det sind .

Der Beschwerdeführer beabsichtigte im Januar 2015 aber weder die Weiterführung der Erwerbstätig k eit noch war er als arbeitslos gemeldet.

Zudem ist eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . a FZG bzw. Art. 20.3 Abs. 3 lit . a des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung stets subsidiär zur Ausrichtung einer gesetzlichen oder reglementarischen Leistung infolge eines Leistungsfalles (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 1243). 3. 2

Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pensi onierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten lie gender Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war der Beschwerdeführer doch reglementa risch nicht zum Bezug des Alterskapitals verpflichtet gewesen. Hätte er die Erwerbstätigkeit weiter geführt oder wäre er als arbeitslos gemeldet gewesen, wäre auch der Bezug einer Austrittsleistung möglich gewesen. Die vorzeitige Pensionierung wurde auch nicht eigenmächtig von der Vorsorgestiftung vorge nommen, wurde die Auszahlung des Alterskapitals doch – wie ausgeführt (E. 3.1)

– vom Beschwerdeführer beantragt. Lediglich sah die Vorsorgestiftung der Y.___ -Gruppe kulanterweise vom Einhalten der in Art. 8.1 des Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge vorgesehenen Dreimonatsfrist ab. 3. 3

Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Januar 2015 im S inne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor Erreichen des Rentenalters pensioniert. Da er nach sei ner Pensionierung keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr ausübte, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslo sentschädigung verneint hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 1995 bis 2 6. Januar 2015 als Koch bei Y.___

und war dadurch bei der Vorsorgestiftung der MitarbeiterInnen der Y.___ -Gruppe (Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (A rbeitgeberbescheinigung vom 21. April 2015, Urk. 7/16). Am 1 7. April 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermitt lung an (Anmeldebestätigung vom 1 7. April 2015, Urk. 7/19) und beantragte ab 17. April 2015 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 7. April 2015, Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 verneinte die Unia

Arbeitslosen kasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädigung, da er vorzeitig pensioniert w o rden sei und daher die Mindestb ei tragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 7/8). Die von X.___ am 1 0. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung, der Beschwerdeführer habe das Arbeits verhältnis von sich aus am 2 6. Januar 2015 per sofort auflösen wollen.

Er

sei durch die Kündigung per 3 1. Januar 2015 aus der Vorsorgestiftung ausgetreten . Im Zeitpunkt

des Austritts sei er mehr als 58 Jahre alt gewesen. Gemäss Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung werde der Altersrücktritt ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des im entsprechenden Vorsorge plan definierten früh e stmöglichen Altersjahre s beendet werde. Das frühestmögliche Rücktrittsalter sei 58 Jahre. Somit könne eine Frei zügigkeitsleistung nur dann beansprucht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit weitergeführt werde oder die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolge. Die Voraussetzungen für den Bezug der Freizügigkeitsleistung seien beim Beschwerdeführer beim Austritt nicht gegeben gewesen, somit habe nur der Vorsorgefall „vorzeitige Pensio nierung“ erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe sei n en Wunsch auf Kapitalbezug bei Altersrücktritt auf dem Antrag vom 2 1. b zw. 2 9. Januar 2015 bestätigt. Da nur diejenige Beitragszeit als Beitragszeit angerechnet werden dürfe, welche nach der freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung nachgewiesen worden sei, könne der Beschwerdeführer keine Beitragszeit nachweisen (Urk. 1 und Urk. 6) .

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, Art. 12 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIV) schliesse den gleichzeitigen Bezug von Alters leistungen und A r beitslosene n tschädigung aus. In seinem Fall gehe es aber nicht um den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, sondern um eine Baraus zahlung wegen Verlassens der Schweiz im Sinne von Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 1. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Bei tragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat.

E. 2.2 Art . 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Bei tragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV erlassen.

E. 2.3 Gemäss

Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenal ters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung aus geübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwin genden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit . a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit . b).

E. 2.4 Wer unmittelba r vor dem Zeitpunkt der frühest möglichen Pensionierung die Stelle aufgibt und eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt, kann nicht als vorzeitig pensioniert bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Pensionie rung ist in jenem Zeitpunkt noch nicht gegeben, auch wenn die Freizügigkeits leistung am Ende der beruflichen Laufbahn dem Wert der Altersleistung sehr nahe kommt. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 3 AVIG vor (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 53 mit Hinweis auf BGE 123 V 14 2 E. 5a und b). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 2 1. Januar 2015 bei der Vorsorgestiftung den Bezug seines Vorso r gekapitals. Aus dem vom Beschwerdeführer unterzeich neten Formul ar geht hervor, dass er den Kap i t albezug bei Altersrücktritt, das heisst die vorzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug und nicht etwa den Bezug der Freizügigkeitsleistung wünschte (Urk. 7/ 4/5). Dass der Beschwerdeführer das Kapital bei Altersrücktritt bezog, ergibt sich denn auch aus dem Vorsorgeregle ment der Vorsorgestiftung. Gemäss Art. 17.6 Abs. 1 des Vorsorgereglements kann die versicherte Person im Zeitpunkt der Pensionierung ihre Altersleistung in Kapitalform beziehen. Eine Pensionierung ist nach Vollendung des 5 8. Altersjahres möglich (Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge, Art. 8.1). Im Januar 2015 war der 1956 geborene Beschwerdeführer 58 Jahre alt. Ein Bezug der Freizügigkeitsleistung war für den Beschwerdeführer im Januar 2015 hinge gen aus folgendem Grund nicht möglich. Art. 2 Abs. 1 bis FZG, welcher in Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung der Y.___ Gruppe sinngemäss wiedergegeben wird, sieht vor, dass

Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen können, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwi schen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Renten alter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemel det sind .

Der Beschwerdeführer beabsichtigte im Januar 2015 aber weder die Weiterführung der Erwerbstätig k eit noch war er als arbeitslos gemeldet.

Zudem ist eine Barauszahlung im Sinne von Art.

E. 5 Abs. 1 lit . a FZG bzw. Art. 20.3 Abs. 3 lit . a des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung stets subsidiär zur Ausrichtung einer gesetzlichen oder reglementarischen Leistung infolge eines Leistungsfalles (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 1243). 3. 2

Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pensi onierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten lie gender Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war der Beschwerdeführer doch reglementa risch nicht zum Bezug des Alterskapitals verpflichtet gewesen. Hätte er die Erwerbstätigkeit weiter geführt oder wäre er als arbeitslos gemeldet gewesen, wäre auch der Bezug einer Austrittsleistung möglich gewesen. Die vorzeitige Pensionierung wurde auch nicht eigenmächtig von der Vorsorgestiftung vorge nommen, wurde die Auszahlung des Alterskapitals doch – wie ausgeführt (E. 3.1)

– vom Beschwerdeführer beantragt. Lediglich sah die Vorsorgestiftung der Y.___ -Gruppe kulanterweise vom Einhalten der in Art. 8.1 des Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge vorgesehenen Dreimonatsfrist ab. 3. 3

Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Januar 2015 im S inne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor Erreichen des Rentenalters pensioniert. Da er nach sei ner Pensionierung keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr ausübte, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslo sentschädigung verneint hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00209 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 1995 bis 2 6. Januar 2015 als Koch bei Y.___

und war dadurch bei der Vorsorgestiftung der MitarbeiterInnen der Y.___ -Gruppe (Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (A rbeitgeberbescheinigung vom 21. April 2015, Urk. 7/16). Am 1 7. April 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermitt lung an (Anmeldebestätigung vom 1 7. April 2015, Urk. 7/19) und beantragte ab 17. April 2015 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 7. April 2015, Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 verneinte die Unia

Arbeitslosen kasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädigung, da er vorzeitig pensioniert w o rden sei und daher die Mindestb ei tragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 7/8). Die von X.___ am 1 0. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 1. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung, der Beschwerdeführer habe das Arbeits verhältnis von sich aus am 2 6. Januar 2015 per sofort auflösen wollen.

Er

sei durch die Kündigung per 3 1. Januar 2015 aus der Vorsorgestiftung ausgetreten . Im Zeitpunkt

des Austritts sei er mehr als 58 Jahre alt gewesen. Gemäss Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung werde der Altersrücktritt ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des im entsprechenden Vorsorge plan definierten früh e stmöglichen Altersjahre s beendet werde. Das frühestmögliche Rücktrittsalter sei 58 Jahre. Somit könne eine Frei zügigkeitsleistung nur dann beansprucht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit weitergeführt werde oder die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolge. Die Voraussetzungen für den Bezug der Freizügigkeitsleistung seien beim Beschwerdeführer beim Austritt nicht gegeben gewesen, somit habe nur der Vorsorgefall „vorzeitige Pensio nierung“ erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe sei n en Wunsch auf Kapitalbezug bei Altersrücktritt auf dem Antrag vom 2 1. b zw. 2 9. Januar 2015 bestätigt. Da nur diejenige Beitragszeit als Beitragszeit angerechnet werden dürfe, welche nach der freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung nachgewiesen worden sei, könne der Beschwerdeführer keine Beitragszeit nachweisen (Urk. 1 und Urk. 6) . 1.2

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, Art. 12 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIV) schliesse den gleichzeitigen Bezug von Alters leistungen und A r beitslosene n tschädigung aus. In seinem Fall gehe es aber nicht um den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, sondern um eine Baraus zahlung wegen Verlassens der Schweiz im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge

(FZG). Da seine Frau schwer erkrankt sei und pflegebedürftig geworden sei und darum zurück in ihre Heimat gewollt habe, habe auch er die Schweiz verlassen und sei nach A.___ gereist. Leider sei seine Frau im März 2015 verstorben, weshalb er zurück in die Schweiz gekommen sei. Er habe nicht die Möglichkeit eines Kapitalbezugs gewählt und es sei nicht die Pensions k asse, die eigenständig einen solchen vornehmen könne. Allein der Umstand, dass er sich angeblich bereits 2010 über die Möglichkeit des Kapitalbezugs informiert habe, könne nicht als Wahl dieser Variante interpretiert werden. Sollte die tat sächlich erfolgte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung rückwirkend nun doch nicht möglich gewesen sein, so sei es Sache der Pensionskasse, dies mit ihm zu klären (Urk. 1).

2. 2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Bei tragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat. 2.2

Art . 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Bei tragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV erlassen. 2.3

Gemäss

Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenal ters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung aus geübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwin genden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit . a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit . b). 2.4

Wer unmittelba r vor dem Zeitpunkt der frühest möglichen Pensionierung die Stelle aufgibt und eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt, kann nicht als vorzeitig pensioniert bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Pensionie rung ist in jenem Zeitpunkt noch nicht gegeben, auch wenn die Freizügigkeits leistung am Ende der beruflichen Laufbahn dem Wert der Altersleistung sehr nahe kommt. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 3 AVIG vor (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 53 mit Hinweis auf BGE 123 V 14 2 E. 5a und b). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte am 2 1. Januar 2015 bei der Vorsorgestiftung den Bezug seines Vorso r gekapitals. Aus dem vom Beschwerdeführer unterzeich neten Formul ar geht hervor, dass er den Kap i t albezug bei Altersrücktritt, das heisst die vorzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug und nicht etwa den Bezug der Freizügigkeitsleistung wünschte (Urk. 7/ 4/5). Dass der Beschwerdeführer das Kapital bei Altersrücktritt bezog, ergibt sich denn auch aus dem Vorsorgeregle ment der Vorsorgestiftung. Gemäss Art. 17.6 Abs. 1 des Vorsorgereglements kann die versicherte Person im Zeitpunkt der Pensionierung ihre Altersleistung in Kapitalform beziehen. Eine Pensionierung ist nach Vollendung des 5 8. Altersjahres möglich (Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge, Art. 8.1). Im Januar 2015 war der 1956 geborene Beschwerdeführer 58 Jahre alt. Ein Bezug der Freizügigkeitsleistung war für den Beschwerdeführer im Januar 2015 hinge gen aus folgendem Grund nicht möglich. Art. 2 Abs. 1 bis FZG, welcher in Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung der Y.___ Gruppe sinngemäss wiedergegeben wird, sieht vor, dass

Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen können, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwi schen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Renten alter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemel det sind .

Der Beschwerdeführer beabsichtigte im Januar 2015 aber weder die Weiterführung der Erwerbstätig k eit noch war er als arbeitslos gemeldet.

Zudem ist eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . a FZG bzw. Art. 20.3 Abs. 3 lit . a des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung stets subsidiär zur Ausrichtung einer gesetzlichen oder reglementarischen Leistung infolge eines Leistungsfalles (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 1243). 3. 2

Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pensi onierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten lie gender Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war der Beschwerdeführer doch reglementa risch nicht zum Bezug des Alterskapitals verpflichtet gewesen. Hätte er die Erwerbstätigkeit weiter geführt oder wäre er als arbeitslos gemeldet gewesen, wäre auch der Bezug einer Austrittsleistung möglich gewesen. Die vorzeitige Pensionierung wurde auch nicht eigenmächtig von der Vorsorgestiftung vorge nommen, wurde die Auszahlung des Alterskapitals doch – wie ausgeführt (E. 3.1)

– vom Beschwerdeführer beantragt. Lediglich sah die Vorsorgestiftung der Y.___ -Gruppe kulanterweise vom Einhalten der in Art. 8.1 des Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge vorgesehenen Dreimonatsfrist ab. 3. 3

Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Januar 2015 im S inne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor Erreichen des Rentenalters pensioniert. Da er nach sei ner Pensionierung keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr ausübte, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslo sentschädigung verneint hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler