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AL.2015.00196

Beitragspflichtige Tätigkeit ausgewiesen, Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls der Höhe des versicherten Verdienstes.

Zürich SozVersG · 2016-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 2 7. Januar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver mittlung an (Anmeldebestätigung vom 2 7. Januar 2015, Urk. 8/750) und bean tragte ab 2 7. Januar 2015 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 18.

Februar 2015, Urk. 8/712-715). Mit Verfügung vom 2 8. April 2015 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslo senentschädigung (Urk. 8/606-61 1). Dagegen erhob X.___ am 2 9. Mai 2015 durch Rechtsanwalt Lukas Blätt l er Einsprache und beantragte, es sei festzustelle n, dass sie die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung in der ursprünglich beantragten Höhe habe. In prozessualer Hinsicht liess sie um Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltli chen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren ersuchen (Urk. 8/563-602). Die S yna Arbeitslosenkasse wies mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprach e verfahren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. September 2015 durch Rechtsan walt Lukas Blättler

Beschwerde und beantragte:

„1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 aufzuheben.

2.

Es sei die Ver fügung vom 2 8. April 2015 aufzu h e ben.

3.

Es sei de m Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der ursprünglich

beantragten Höhe stattzugeben.

4.

Eventualiter sei dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe

nach Ermessen des Gerichts stattzugeben.

5.

Es sei der Beschwerdeführerin zu gewähren, die Sache vor dem Versi -

cherungsgericht mündlich zu vertreten.

6.

Es sei der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

im Einspracheverfahren nach Ermessen des Gerichts zu gewähren.

7.

Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Kosten

aufzuerle gen und ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge -

währen.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. September 2015 auf eine Stellung nahme (Urk. 7), was der Beschwe r deführer i n am 9. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 5. November 2015 reichte Rechtsanwalt Lukas Blättler seine Honorarnote ein (Urk. 1 6 und Urk. 17). Am 1 6. Dezember 2015 erklärte Rechtsanwalt Lukas Blättler, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 18) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerde führerin auf Arbeitslosene ntschädigung ab 2 7. Januar 2015, aufgrund der Unterlagen bestünden erhebliche Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG und der H öhe des Ent gelts. Wenn auf die BVG-Unterlagen mit einem Lohn von Fr. 0. -- abgestellt würde, sei die Mindestbeitragszeit v on 12 Monaten nicht erfüllt. Sie könne die Beitragszeit wie auch den erforder lichen Lohnfluss nicht belegen. Es sei für sie unmöglich, einen versicherten Verdienst aufgrund eines effektiv erzielten Ein kommens zu berechnen.

Die eingereichten E-Mails seien kein Beweis für die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang einer 100%igen Anstellung bei der Y.___ AG. Ebenfalls seien d er Absender „Emailadresse Z.___“ und die Signatur der Beschwerdeführerin nicht unbedingt ein Beweis, dass die E-Mails von der Beschwerdeführerin geschrieben und verschickt wo r den seien. So sei die E-Mail vom 1 2. Februar 2014 von A.___

(Partner der Beschwerdeführerin) unterzeichnet worden, jedoch mit dem Absender und der Signatur der Beschwerdeführerin. Immer wieder gehe aus den E-Mails hervor, dass A.___ eine massgebliche Tätigkeit a usgeübt habe. Die E-Mail vom 2 2. Mai 2014 an die CAP sei in einwandfreiem Deutsch formuliert und kaum von der Beschwerdefüh rerin verfasst worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Tätigkeit der Beschwerdeführe rin für die B.___ AG, wo sie noch länger als bei der Y.___ AG als Ver waltungsrätin im Handelsregister eingetragen gewesen sei, von der Tätigkeit bei der Y.___ AG unterschieden habe und in welcher Beziehung diese beiden Firmen gestanden hätten.

Es habe keine Notwendigkeit für eine Rechtsvertretung im Einspracheverfahren bestanden. Die Anforderungen an eine Einsprache seien gru n dsätzlich nicht hoch. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stellu ng als CEO und Geschäftsführerin der Y.___ AG sei davon aus zugehen, dass sie ihre Rechte selber wahrnehmen könne. Eine Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei nicht gegeben (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, die Erfüllung der Beitragsdauer sei von der Beitragshöhe abzugrenzen . Im angefochtenen Einspracheentscheid werde diese Un terscheidung nicht vor genommen.

Am 1 5. März 2013 habe sie als Verwaltungsratspräsidentin und als Arbeitneh - me rin (Geschäftsleiterin) den Arbeitsvertrag der Y.___ AG unterzeich net. Der Stellenantritt sei am 1 2. März 2013 gewesen und es sei ein Bruttolohn von Fr. 8‘500. -- zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes vereinbart worden. Am 1 5. und 1 9. März 2013 habe sie zwei Pres s emitteilungen verfasst. Sie habe geschrieben, dass sie die Y.___ A G zu 100 % übernommen habe und sie habe sich vorgestellt. Am 2 1. März 2013 sei die Anmeldung b eim Handelsregisteramt erfolgt. S ie sei als Präsidentin des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelun terschrift ang e meldet worden. Sie habe im Jahr 2013 fast durchgehend si e ben Tage pro Woche für die Y.___ AG gearbeitet. Dies könnten d ie weiteren Ange stellten der Y.___ AG als Auskunftspersonen bekräftigen.

Dass sie tatsächlich für die Y.___ AG tätig gewesen sei, ergebe sich aus den eingereichten E-Mails, wobei sie nur diejenigen E-Mails eingereicht habe, welche von der Adresse

„Emailadresse Z.___“ versandt worden seien. Die auf dieser Adresse emp fangenen E-Mails könne sie nachreichen. Während der Tätigkeit bei der Y.___ AG habe sie für zahlreiche E-Mails auch die Adresse

„Emailadresse C.___“

benutzt, auf welche sie keinen Zugriff mehr habe .

Es habe zwischen der B.___ AG, bei welcher sie vom 3 1. Januar 2012 bis 2. März 2015 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, und ihr weder einen Arbeitsvertrag gegeben noch sei Lohn ausbezahlt worden. Bei der B.___ AG habe sie nur Tätigkeiten im Rahmen ihres Verwaltungsratsman dates ausgeführt und sei damit nicht im Tagesgeschäft tätig gewesen. A.___ sei ihr aufgrund der örtlichen, geschäftlichen und privaten Verflechtung jederzeit zur Seite gestanden. Die Verflechtung der Y.___ AG mit der B.___ AG und ihre geschäftliche Bezi e hung mit A.___ sei en fü r die Bei tragsdauer irrelevant.

Die verzögerte und zerstückelte Auszahlung der Löhne sei darauf zurückzufüh ren, dass die Y.___ AG erheblich e finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Sie habe immer zuerst die Löhne der übrigen Angestellten bezahlt und dann die weiteren Verpflichtungen. Wenn etwas übrig geblieben sei, habe sie sich den Lohn ausbezahlt.

F ür das Jahr 2014 ergebe sich bei einem vertraglichen Brut tolohn von Fr. 147‘500. -- e in Nettolohn von Fr. 131‘080.9 0. N achweislich aus bezahlt worden seien Fr. 92‘320.1 0. Die Löhne für November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 müssten noch eingeklagt werden. Der versicherte Ver dienst sei daher auf den maximal versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 126‘000. --

festzulegen.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren sei gegeben. Auf die anderen zu erfüllenden Voraussetzungen werde im Ein spracheentschei nicht eingegangen, es sei daher davon auszug e hen, dass sie nicht bestritten seien (Urk. 1). 2.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus - setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten . Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat sächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bun desgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3) . 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 5. März 2013 zwischen der Y.___ AG und der Beschwerdeführerin, welcher für beide Parteien von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, trat die Beschwerdeführerin am 1 2. März 2013 die S telle als Geschäftsleiterin an (Urk. 3/2). Am 2 6. März 2013 wurde die Beschwerde fü h rerin als Präsidentin des Verwaltungsr ates der Y.___ AG mit Einzelunter schrift ins Handelsregister eingetragen (Urk. 3/3) . Am 1. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin abgewählt (Protokoll vom 1. Dezember 2014, Urk. 3/4), was am 2 1. Januar 2015 im Handelsregiste r ein getragen wurde (Urk. 3/3). 3.2

Es sind zahlreiche E-Mails, welche von der Adresse „Emailadresse Z.___“ im Namen der Beschwerdeführerin versandt wurden,

aktenkundig (Urk. 8/6 7 - 501) . Wie die Beschwerdegegnerin au s führt (vgl. E. 1.1), wäre es tatsächlich möglich, dass eine andere Person im Namen der Beschwerdeführerin diese E-Mails versandt hat. So ist denn auch aktenkundig, dass

A.___ in eige nem Namen, jedoch mit der Signatur der Beschwerdeführerin, von dieser Adresse zumindest am 1 2. Februar 2014 (Urk. 8/17

2) und am 2 3. August 2014 (Urk. 8/433) je eine E-Mail versandte. Aus diese n E-Mail s kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht für die Y.___ AG gearbeitet hätte. Vielmehr lässt der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die E-Mail s vom 1 2. Februar und vom 2 3. August 2014 nicht von der Beschwerde führerin versandt wurde n, darauf schliessen, dass jeweils angegeben wurde, wann eine andere Person in ihrem Namen eine E-Mail versandt e . So gab A.___ in der E-Mail vom 1 2. Februar 2014 ausdrücklich an, dass er der Partner der Beschwerdeführerin sei (Urk. 8/172). Betreffend die E-Mail vom 23. August 2014 fällt auf, dass diese nicht nur an den eigentlichen Empfänger D.___, sondern im Gegensatz zu den im Namen der Beschwerdeführerin ver sandten E-Mails in Kopie auch an „Emailadresse Z.___“ gesandt wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass damit

die Beschwerdeführerin ausdrücklich über d ie s e von ihrer E-Mailadresse versandte E-Mail in Kenntnis gesetzt werden sollte.

Aus gewissen an die Adresse „Emailadresse Z.___“ ges andte n E-Mails geht hervor, dass der Absender die Beschwerdeführerin persönlich gekannt hat. So beispielsweise aus der E-Mail von E.___

vom 2 1. Oktober 2013, welcher Geschäftsführer der Taxiunternehmung F.___ AG war und sich über das Verhalten einiger Fah rer der Y.___ AG beschwerte (Urk. 8/82). G.___ erkundigte sich mit E-Mail vom 1 2. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin über seine Einsatz zeiten (Urk. 8/94). Aus weiteren an die Adresse „Emailadresse Z.___“ gesandten E-Mails ist ersichtlich, dass die Absender zumindest auch mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben müssen. So dankte H.___

vom Hotel

I.___ mit E-Mail vom 9. Januar 2014 für ein Gespräch (Urk. 8/104). Herr J.___ von der J.___ AG nahm mit E-Mail vom 2 5. September 2014 Bezug auf ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/470).

In den Akten finden sich jedoch nicht nur E-Mails, sondern auch weitere Doku mente, welche eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Y.___ AG belegen. So unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 2 7. September 2013 die Kündigung von Anschlussverträgen (Urk. 8/545). Am gleichen Tag unterzeich nete sie einen Arbeitsvertrag mit K.___ (Urk. 8/541-543). Die Beschwer deführerin zeigte sich zudem auch in Werbeberichten als CEO der Y.___ AG (Urk. 8/546).

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. BGE 131 V 444). Hie ran vermag eine allfällige Mitarbeit von A.___ nichts zu ändern. 3.3

Die Beschwerdeführerin war bis am 2. März 2015 als einziges Mitglied des Ver waltungsrates der B.___ AG im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin hatte somit bis am 2. Mä r z 2015 bzw. bis am 2 5. Februar 2015, das heisst bis zur Eintragung im Tagesregister des Handelsregisters, bei der B.___ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung inne . Sie hat daher bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 65/04 vom 2 3. März 2004 betreffend ein en Inhaber mehrerer Unternehmen). 3.4

Nach dem Gesagten ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verneint wird und die Sache ist an die Syna

Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie, nach Abklärung der restlichen Anspruchsvoraussetzungen, über die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 2 6. Februar 2015 neu befinde . Dabei hat sie bei der allfälligen Festsetzung des versicherten Verdiens tes insbesondere abzuklären, welchen Lohn die Beschwerdef ührerin tatsächlich bezogen hat. Allfällige Unklarheiten diesbezüglich führen nicht ohne Weiteres zu Verneinung eines versicherten Verdienstes, sind aber zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts vertretung im Einspracheverfahren . 4.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsver treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 4.3

Die Beschwerdeführerin studierte Betriebsökonomie an der Hochschule L.___ (Urk. 8/63). Sie war Verwaltungsrätin mehrerer Unternehmen und wie aus den von ihr eingereichten E-Mails hervorgeht, verfügt sie über relativ gute Deutschkenntisse .

Im Einspracheverfahren, für welches die Beschwerde führerin die Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragte, war im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerde führerin bei der Y.___ AG eine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte (vgl. Verfügung vom 2 8. April 2015, Urk. 8/606-611). Hierbei handelte es sich weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht um eine schwierige Frage. Die Ein reichung diverser E-Mails wäre der Beschwerdeführerin auch ohne anwaltliche Vertretung zumutbar gewesen . Eine a nwaltliche Vertretung war somit im Ein spracheverfahren nicht erforderlich. 5. 5.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.--. 5. 2

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2015 die Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die CAP Rechtsschutzversicherung sprach der Beschwerdeführerin eine Kostenpauschale in Höhe von Fr. 1‘000.-- zu (vgl. Urk. 13). In diesem Umfang ist die prozessuale Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu vernein en . Da durch die Partei entschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.--- (E. 5.1) und die von der CAP Rechts schutzversicherung zugesprochenen Fr. 1‘000.-- die angemessenen Aufwendun gen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gedeckt sind (vgl. Ho norarnote von Rechtsanwalt Luka s Blätt l er v om 2 5. November 2015, Urk. 16), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung, soweit es durch die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht gegen standslos geworden ist, abzuweisen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch vom 1. September 2015 um Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler, Zürich, zum unentgeltlich e n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der S yna Arbeitslosenkasse

vom 1 6. Juli 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerde führer in die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vor nehme und danach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Februar 2015 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lukas Blättler - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 ). Dagegen erhob X.___ am

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerde führerin auf Arbeitslosene ntschädigung ab 2 7. Januar 2015, aufgrund der Unterlagen bestünden erhebliche Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG und der H öhe des Ent gelts. Wenn auf die BVG-Unterlagen mit einem Lohn von Fr. 0. -- abgestellt würde, sei die Mindestbeitragszeit v on 12 Monaten nicht erfüllt. Sie könne die Beitragszeit wie auch den erforder lichen Lohnfluss nicht belegen. Es sei für sie unmöglich, einen versicherten Verdienst aufgrund eines effektiv erzielten Ein kommens zu berechnen.

Die eingereichten E-Mails seien kein Beweis für die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang einer 100%igen Anstellung bei der Y.___ AG. Ebenfalls seien d er Absender „Emailadresse Z.___“ und die Signatur der Beschwerdeführerin nicht unbedingt ein Beweis, dass die E-Mails von der Beschwerdeführerin geschrieben und verschickt wo r den seien. So sei die E-Mail vom 1 2. Februar 2014 von A.___

(Partner der Beschwerdeführerin) unterzeichnet worden, jedoch mit dem Absender und der Signatur der Beschwerdeführerin. Immer wieder gehe aus den E-Mails hervor, dass A.___ eine massgebliche Tätigkeit a usgeübt habe. Die E-Mail vom 2 2. Mai 2014 an die CAP sei in einwandfreiem Deutsch formuliert und kaum von der Beschwerdefüh rerin verfasst worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Tätigkeit der Beschwerdeführe rin für die B.___ AG, wo sie noch länger als bei der Y.___ AG als Ver waltungsrätin im Handelsregister eingetragen gewesen sei, von der Tätigkeit bei der Y.___ AG unterschieden habe und in welcher Beziehung diese beiden Firmen gestanden hätten.

Es habe keine Notwendigkeit für eine Rechtsvertretung im Einspracheverfahren bestanden. Die Anforderungen an eine Einsprache seien gru n dsätzlich nicht hoch. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stellu ng als CEO und Geschäftsführerin der Y.___ AG sei davon aus zugehen, dass sie ihre Rechte selber wahrnehmen könne. Eine Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei nicht gegeben (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, die Erfüllung der Beitragsdauer sei von der Beitragshöhe abzugrenzen . Im angefochtenen Einspracheentscheid werde diese Un terscheidung nicht vor genommen.

Am 1 5. März 2013 habe sie als Verwaltungsratspräsidentin und als Arbeitneh - me rin (Geschäftsleiterin) den Arbeitsvertrag der Y.___ AG unterzeich net. Der Stellenantritt sei am 1 2. März 2013 gewesen und es sei ein Bruttolohn von Fr. 8‘500. -- zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes vereinbart worden. Am 1 5. und 1 9. März 2013 habe sie zwei Pres s emitteilungen verfasst. Sie habe geschrieben, dass sie die Y.___ A G zu 100 % übernommen habe und sie habe sich vorgestellt. Am 2 1. März 2013 sei die Anmeldung b eim Handelsregisteramt erfolgt. S ie sei als Präsidentin des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelun terschrift ang e meldet worden. Sie habe im Jahr 2013 fast durchgehend si e ben Tage pro Woche für die Y.___ AG gearbeitet. Dies könnten d ie weiteren Ange stellten der Y.___ AG als Auskunftspersonen bekräftigen.

Dass sie tatsächlich für die Y.___ AG tätig gewesen sei, ergebe sich aus den eingereichten E-Mails, wobei sie nur diejenigen E-Mails eingereicht habe, welche von der Adresse

„Emailadresse Z.___“ versandt worden seien. Die auf dieser Adresse emp fangenen E-Mails könne sie nachreichen. Während der Tätigkeit bei der Y.___ AG habe sie für zahlreiche E-Mails auch die Adresse

„Emailadresse C.___“

benutzt, auf welche sie keinen Zugriff mehr habe .

Es habe zwischen der B.___ AG, bei welcher sie vom 3 1. Januar 2012 bis 2. März 2015 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, und ihr weder einen Arbeitsvertrag gegeben noch sei Lohn ausbezahlt worden. Bei der B.___ AG habe sie nur Tätigkeiten im Rahmen ihres Verwaltungsratsman dates ausgeführt und sei damit nicht im Tagesgeschäft tätig gewesen. A.___ sei ihr aufgrund der örtlichen, geschäftlichen und privaten Verflechtung jederzeit zur Seite gestanden. Die Verflechtung der Y.___ AG mit der B.___ AG und ihre geschäftliche Bezi e hung mit A.___ sei en fü r die Bei tragsdauer irrelevant.

Die verzögerte und zerstückelte Auszahlung der Löhne sei darauf zurückzufüh ren, dass die Y.___ AG erheblich e finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Sie habe immer zuerst die Löhne der übrigen Angestellten bezahlt und dann die weiteren Verpflichtungen. Wenn etwas übrig geblieben sei, habe sie sich den Lohn ausbezahlt.

F ür das Jahr 2014 ergebe sich bei einem vertraglichen Brut tolohn von Fr. 147‘500. -- e in Nettolohn von Fr. 131‘080.9 0. N achweislich aus bezahlt worden seien Fr. 92‘320.1 0. Die Löhne für November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 müssten noch eingeklagt werden. Der versicherte Ver dienst sei daher auf den maximal versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 126‘000. --

festzulegen.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren sei gegeben. Auf die anderen zu erfüllenden Voraussetzungen werde im Ein spracheentschei nicht eingegangen, es sei daher davon auszug e hen, dass sie nicht bestritten seien (Urk. 1). 2.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus - setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.

E. 2 Es sei die Ver fügung vom 2 8. April 2015 aufzu h e ben.

E. 3 Es sei de m Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der ursprünglich

beantragten Höhe stattzugeben.

E. 3.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 5. März 2013 zwischen der Y.___ AG und der Beschwerdeführerin, welcher für beide Parteien von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, trat die Beschwerdeführerin am 1 2. März 2013 die S telle als Geschäftsleiterin an (Urk. 3/2). Am 2 6. März 2013 wurde die Beschwerde fü h rerin als Präsidentin des Verwaltungsr ates der Y.___ AG mit Einzelunter schrift ins Handelsregister eingetragen (Urk. 3/3) . Am 1. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin abgewählt (Protokoll vom 1. Dezember 2014, Urk. 3/4), was am 2 1. Januar 2015 im Handelsregiste r ein getragen wurde (Urk. 3/3).

E. 3.2 Es sind zahlreiche E-Mails, welche von der Adresse „Emailadresse Z.___“ im Namen der Beschwerdeführerin versandt wurden,

aktenkundig (Urk. 8/6 7 - 501) . Wie die Beschwerdegegnerin au s führt (vgl. E. 1.1), wäre es tatsächlich möglich, dass eine andere Person im Namen der Beschwerdeführerin diese E-Mails versandt hat. So ist denn auch aktenkundig, dass

A.___ in eige nem Namen, jedoch mit der Signatur der Beschwerdeführerin, von dieser Adresse zumindest am 1 2. Februar 2014 (Urk. 8/17

2) und am 2 3. August 2014 (Urk. 8/433) je eine E-Mail versandte. Aus diese n E-Mail s kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht für die Y.___ AG gearbeitet hätte. Vielmehr lässt der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die E-Mail s vom 1 2. Februar und vom 2 3. August 2014 nicht von der Beschwerde führerin versandt wurde n, darauf schliessen, dass jeweils angegeben wurde, wann eine andere Person in ihrem Namen eine E-Mail versandt e . So gab A.___ in der E-Mail vom 1 2. Februar 2014 ausdrücklich an, dass er der Partner der Beschwerdeführerin sei (Urk. 8/172). Betreffend die E-Mail vom 23. August 2014 fällt auf, dass diese nicht nur an den eigentlichen Empfänger D.___, sondern im Gegensatz zu den im Namen der Beschwerdeführerin ver sandten E-Mails in Kopie auch an „Emailadresse Z.___“ gesandt wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass damit

die Beschwerdeführerin ausdrücklich über d ie s e von ihrer E-Mailadresse versandte E-Mail in Kenntnis gesetzt werden sollte.

Aus gewissen an die Adresse „Emailadresse Z.___“ ges andte n E-Mails geht hervor, dass der Absender die Beschwerdeführerin persönlich gekannt hat. So beispielsweise aus der E-Mail von E.___

vom 2 1. Oktober 2013, welcher Geschäftsführer der Taxiunternehmung F.___ AG war und sich über das Verhalten einiger Fah rer der Y.___ AG beschwerte (Urk. 8/82). G.___ erkundigte sich mit E-Mail vom 1 2. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin über seine Einsatz zeiten (Urk. 8/94). Aus weiteren an die Adresse „Emailadresse Z.___“ gesandten E-Mails ist ersichtlich, dass die Absender zumindest auch mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben müssen. So dankte H.___

vom Hotel

I.___ mit E-Mail vom 9. Januar 2014 für ein Gespräch (Urk. 8/104). Herr J.___ von der J.___ AG nahm mit E-Mail vom 2 5. September 2014 Bezug auf ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/470).

In den Akten finden sich jedoch nicht nur E-Mails, sondern auch weitere Doku mente, welche eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Y.___ AG belegen. So unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 2 7. September 2013 die Kündigung von Anschlussverträgen (Urk. 8/545). Am gleichen Tag unterzeich nete sie einen Arbeitsvertrag mit K.___ (Urk. 8/541-543). Die Beschwer deführerin zeigte sich zudem auch in Werbeberichten als CEO der Y.___ AG (Urk. 8/546).

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. BGE 131 V 444). Hie ran vermag eine allfällige Mitarbeit von A.___ nichts zu ändern.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin war bis am 2. März 2015 als einziges Mitglied des Ver waltungsrates der B.___ AG im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin hatte somit bis am 2. Mä r z 2015 bzw. bis am 2 5. Februar 2015, das heisst bis zur Eintragung im Tagesregister des Handelsregisters, bei der B.___ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung inne . Sie hat daher bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 65/04 vom 2 3. März 2004 betreffend ein en Inhaber mehrerer Unternehmen).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verneint wird und die Sache ist an die Syna

Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie, nach Abklärung der restlichen Anspruchsvoraussetzungen, über die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 2 6. Februar 2015 neu befinde . Dabei hat sie bei der allfälligen Festsetzung des versicherten Verdiens tes insbesondere abzuklären, welchen Lohn die Beschwerdef ührerin tatsächlich bezogen hat. Allfällige Unklarheiten diesbezüglich führen nicht ohne Weiteres zu Verneinung eines versicherten Verdienstes, sind aber zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4). 4.

E. 4 Eventualiter sei dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe

nach Ermessen des Gerichts stattzugeben.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts vertretung im Einspracheverfahren .

E. 4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsver treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin studierte Betriebsökonomie an der Hochschule L.___ (Urk. 8/63). Sie war Verwaltungsrätin mehrerer Unternehmen und wie aus den von ihr eingereichten E-Mails hervorgeht, verfügt sie über relativ gute Deutschkenntisse .

Im Einspracheverfahren, für welches die Beschwerde führerin die Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragte, war im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerde führerin bei der Y.___ AG eine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte (vgl. Verfügung vom 2 8. April 2015, Urk. 8/606-611). Hierbei handelte es sich weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht um eine schwierige Frage. Die Ein reichung diverser E-Mails wäre der Beschwerdeführerin auch ohne anwaltliche Vertretung zumutbar gewesen . Eine a nwaltliche Vertretung war somit im Ein spracheverfahren nicht erforderlich. 5.

E. 5 Es sei der Beschwerdeführerin zu gewähren, die Sache vor dem Versi -

cherungsgericht mündlich zu vertreten.

E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.--. 5. 2

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2015 die Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die CAP Rechtsschutzversicherung sprach der Beschwerdeführerin eine Kostenpauschale in Höhe von Fr. 1‘000.-- zu (vgl. Urk. 13). In diesem Umfang ist die prozessuale Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu vernein en . Da durch die Partei entschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.--- (E. 5.1) und die von der CAP Rechts schutzversicherung zugesprochenen Fr. 1‘000.-- die angemessenen Aufwendun gen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gedeckt sind (vgl. Ho norarnote von Rechtsanwalt Luka s Blätt l er v om 2 5. November 2015, Urk. 16), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung, soweit es durch die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht gegen standslos geworden ist, abzuweisen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch vom 1. September 2015 um Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler, Zürich, zum unentgeltlich e n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der S yna Arbeitslosenkasse

vom 1 6. Juli 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerde führer in die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vor nehme und danach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Februar 2015 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lukas Blättler - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 6 Es sei der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

im Einspracheverfahren nach Ermessen des Gerichts zu gewähren.

E. 7 Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Kosten

aufzuerle gen und ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge -

währen.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. September 2015 auf eine Stellung nahme (Urk. 7), was der Beschwe r deführer i n am 9. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 5. November 2015 reichte Rechtsanwalt Lukas Blättler seine Honorarnote ein (Urk. 1 6 und Urk. 17). Am 1 6. Dezember 2015 erklärte Rechtsanwalt Lukas Blättler, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 18) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.

E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten . Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat sächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bun desgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3) . 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00196 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

20. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler Dufourstrasse 40, Postfach 3020, 8034 Zürich gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 2 7. Januar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver mittlung an (Anmeldebestätigung vom 2 7. Januar 2015, Urk. 8/750) und bean tragte ab 2 7. Januar 2015 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 18.

Februar 2015, Urk. 8/712-715). Mit Verfügung vom 2 8. April 2015 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslo senentschädigung (Urk. 8/606-61 1). Dagegen erhob X.___ am 2 9. Mai 2015 durch Rechtsanwalt Lukas Blätt l er Einsprache und beantragte, es sei festzustelle n, dass sie die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung in der ursprünglich beantragten Höhe habe. In prozessualer Hinsicht liess sie um Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltli chen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren ersuchen (Urk. 8/563-602). Die S yna Arbeitslosenkasse wies mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprach e verfahren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. September 2015 durch Rechtsan walt Lukas Blättler

Beschwerde und beantragte:

„1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 aufzuheben.

2.

Es sei die Ver fügung vom 2 8. April 2015 aufzu h e ben.

3.

Es sei de m Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der ursprünglich

beantragten Höhe stattzugeben.

4.

Eventualiter sei dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe

nach Ermessen des Gerichts stattzugeben.

5.

Es sei der Beschwerdeführerin zu gewähren, die Sache vor dem Versi -

cherungsgericht mündlich zu vertreten.

6.

Es sei der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

im Einspracheverfahren nach Ermessen des Gerichts zu gewähren.

7.

Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Kosten

aufzuerle gen und ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge -

währen.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. September 2015 auf eine Stellung nahme (Urk. 7), was der Beschwe r deführer i n am 9. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 5. November 2015 reichte Rechtsanwalt Lukas Blättler seine Honorarnote ein (Urk. 1 6 und Urk. 17). Am 1 6. Dezember 2015 erklärte Rechtsanwalt Lukas Blättler, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 18) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerde führerin auf Arbeitslosene ntschädigung ab 2 7. Januar 2015, aufgrund der Unterlagen bestünden erhebliche Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG und der H öhe des Ent gelts. Wenn auf die BVG-Unterlagen mit einem Lohn von Fr. 0. -- abgestellt würde, sei die Mindestbeitragszeit v on 12 Monaten nicht erfüllt. Sie könne die Beitragszeit wie auch den erforder lichen Lohnfluss nicht belegen. Es sei für sie unmöglich, einen versicherten Verdienst aufgrund eines effektiv erzielten Ein kommens zu berechnen.

Die eingereichten E-Mails seien kein Beweis für die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang einer 100%igen Anstellung bei der Y.___ AG. Ebenfalls seien d er Absender „Emailadresse Z.___“ und die Signatur der Beschwerdeführerin nicht unbedingt ein Beweis, dass die E-Mails von der Beschwerdeführerin geschrieben und verschickt wo r den seien. So sei die E-Mail vom 1 2. Februar 2014 von A.___

(Partner der Beschwerdeführerin) unterzeichnet worden, jedoch mit dem Absender und der Signatur der Beschwerdeführerin. Immer wieder gehe aus den E-Mails hervor, dass A.___ eine massgebliche Tätigkeit a usgeübt habe. Die E-Mail vom 2 2. Mai 2014 an die CAP sei in einwandfreiem Deutsch formuliert und kaum von der Beschwerdefüh rerin verfasst worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Tätigkeit der Beschwerdeführe rin für die B.___ AG, wo sie noch länger als bei der Y.___ AG als Ver waltungsrätin im Handelsregister eingetragen gewesen sei, von der Tätigkeit bei der Y.___ AG unterschieden habe und in welcher Beziehung diese beiden Firmen gestanden hätten.

Es habe keine Notwendigkeit für eine Rechtsvertretung im Einspracheverfahren bestanden. Die Anforderungen an eine Einsprache seien gru n dsätzlich nicht hoch. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stellu ng als CEO und Geschäftsführerin der Y.___ AG sei davon aus zugehen, dass sie ihre Rechte selber wahrnehmen könne. Eine Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei nicht gegeben (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, die Erfüllung der Beitragsdauer sei von der Beitragshöhe abzugrenzen . Im angefochtenen Einspracheentscheid werde diese Un terscheidung nicht vor genommen.

Am 1 5. März 2013 habe sie als Verwaltungsratspräsidentin und als Arbeitneh - me rin (Geschäftsleiterin) den Arbeitsvertrag der Y.___ AG unterzeich net. Der Stellenantritt sei am 1 2. März 2013 gewesen und es sei ein Bruttolohn von Fr. 8‘500. -- zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes vereinbart worden. Am 1 5. und 1 9. März 2013 habe sie zwei Pres s emitteilungen verfasst. Sie habe geschrieben, dass sie die Y.___ A G zu 100 % übernommen habe und sie habe sich vorgestellt. Am 2 1. März 2013 sei die Anmeldung b eim Handelsregisteramt erfolgt. S ie sei als Präsidentin des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelun terschrift ang e meldet worden. Sie habe im Jahr 2013 fast durchgehend si e ben Tage pro Woche für die Y.___ AG gearbeitet. Dies könnten d ie weiteren Ange stellten der Y.___ AG als Auskunftspersonen bekräftigen.

Dass sie tatsächlich für die Y.___ AG tätig gewesen sei, ergebe sich aus den eingereichten E-Mails, wobei sie nur diejenigen E-Mails eingereicht habe, welche von der Adresse

„Emailadresse Z.___“ versandt worden seien. Die auf dieser Adresse emp fangenen E-Mails könne sie nachreichen. Während der Tätigkeit bei der Y.___ AG habe sie für zahlreiche E-Mails auch die Adresse

„Emailadresse C.___“

benutzt, auf welche sie keinen Zugriff mehr habe .

Es habe zwischen der B.___ AG, bei welcher sie vom 3 1. Januar 2012 bis 2. März 2015 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, und ihr weder einen Arbeitsvertrag gegeben noch sei Lohn ausbezahlt worden. Bei der B.___ AG habe sie nur Tätigkeiten im Rahmen ihres Verwaltungsratsman dates ausgeführt und sei damit nicht im Tagesgeschäft tätig gewesen. A.___ sei ihr aufgrund der örtlichen, geschäftlichen und privaten Verflechtung jederzeit zur Seite gestanden. Die Verflechtung der Y.___ AG mit der B.___ AG und ihre geschäftliche Bezi e hung mit A.___ sei en fü r die Bei tragsdauer irrelevant.

Die verzögerte und zerstückelte Auszahlung der Löhne sei darauf zurückzufüh ren, dass die Y.___ AG erheblich e finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Sie habe immer zuerst die Löhne der übrigen Angestellten bezahlt und dann die weiteren Verpflichtungen. Wenn etwas übrig geblieben sei, habe sie sich den Lohn ausbezahlt.

F ür das Jahr 2014 ergebe sich bei einem vertraglichen Brut tolohn von Fr. 147‘500. -- e in Nettolohn von Fr. 131‘080.9 0. N achweislich aus bezahlt worden seien Fr. 92‘320.1 0. Die Löhne für November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 müssten noch eingeklagt werden. Der versicherte Ver dienst sei daher auf den maximal versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 126‘000. --

festzulegen.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren sei gegeben. Auf die anderen zu erfüllenden Voraussetzungen werde im Ein spracheentschei nicht eingegangen, es sei daher davon auszug e hen, dass sie nicht bestritten seien (Urk. 1). 2.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus - setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten . Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat sächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bun desgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3) . 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 5. März 2013 zwischen der Y.___ AG und der Beschwerdeführerin, welcher für beide Parteien von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, trat die Beschwerdeführerin am 1 2. März 2013 die S telle als Geschäftsleiterin an (Urk. 3/2). Am 2 6. März 2013 wurde die Beschwerde fü h rerin als Präsidentin des Verwaltungsr ates der Y.___ AG mit Einzelunter schrift ins Handelsregister eingetragen (Urk. 3/3) . Am 1. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin abgewählt (Protokoll vom 1. Dezember 2014, Urk. 3/4), was am 2 1. Januar 2015 im Handelsregiste r ein getragen wurde (Urk. 3/3). 3.2

Es sind zahlreiche E-Mails, welche von der Adresse „Emailadresse Z.___“ im Namen der Beschwerdeführerin versandt wurden,

aktenkundig (Urk. 8/6 7 - 501) . Wie die Beschwerdegegnerin au s führt (vgl. E. 1.1), wäre es tatsächlich möglich, dass eine andere Person im Namen der Beschwerdeführerin diese E-Mails versandt hat. So ist denn auch aktenkundig, dass

A.___ in eige nem Namen, jedoch mit der Signatur der Beschwerdeführerin, von dieser Adresse zumindest am 1 2. Februar 2014 (Urk. 8/17

2) und am 2 3. August 2014 (Urk. 8/433) je eine E-Mail versandte. Aus diese n E-Mail s kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht für die Y.___ AG gearbeitet hätte. Vielmehr lässt der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die E-Mail s vom 1 2. Februar und vom 2 3. August 2014 nicht von der Beschwerde führerin versandt wurde n, darauf schliessen, dass jeweils angegeben wurde, wann eine andere Person in ihrem Namen eine E-Mail versandt e . So gab A.___ in der E-Mail vom 1 2. Februar 2014 ausdrücklich an, dass er der Partner der Beschwerdeführerin sei (Urk. 8/172). Betreffend die E-Mail vom 23. August 2014 fällt auf, dass diese nicht nur an den eigentlichen Empfänger D.___, sondern im Gegensatz zu den im Namen der Beschwerdeführerin ver sandten E-Mails in Kopie auch an „Emailadresse Z.___“ gesandt wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass damit

die Beschwerdeführerin ausdrücklich über d ie s e von ihrer E-Mailadresse versandte E-Mail in Kenntnis gesetzt werden sollte.

Aus gewissen an die Adresse „Emailadresse Z.___“ ges andte n E-Mails geht hervor, dass der Absender die Beschwerdeführerin persönlich gekannt hat. So beispielsweise aus der E-Mail von E.___

vom 2 1. Oktober 2013, welcher Geschäftsführer der Taxiunternehmung F.___ AG war und sich über das Verhalten einiger Fah rer der Y.___ AG beschwerte (Urk. 8/82). G.___ erkundigte sich mit E-Mail vom 1 2. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin über seine Einsatz zeiten (Urk. 8/94). Aus weiteren an die Adresse „Emailadresse Z.___“ gesandten E-Mails ist ersichtlich, dass die Absender zumindest auch mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben müssen. So dankte H.___

vom Hotel

I.___ mit E-Mail vom 9. Januar 2014 für ein Gespräch (Urk. 8/104). Herr J.___ von der J.___ AG nahm mit E-Mail vom 2 5. September 2014 Bezug auf ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/470).

In den Akten finden sich jedoch nicht nur E-Mails, sondern auch weitere Doku mente, welche eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Y.___ AG belegen. So unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 2 7. September 2013 die Kündigung von Anschlussverträgen (Urk. 8/545). Am gleichen Tag unterzeich nete sie einen Arbeitsvertrag mit K.___ (Urk. 8/541-543). Die Beschwer deführerin zeigte sich zudem auch in Werbeberichten als CEO der Y.___ AG (Urk. 8/546).

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. BGE 131 V 444). Hie ran vermag eine allfällige Mitarbeit von A.___ nichts zu ändern. 3.3

Die Beschwerdeführerin war bis am 2. März 2015 als einziges Mitglied des Ver waltungsrates der B.___ AG im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin hatte somit bis am 2. Mä r z 2015 bzw. bis am 2 5. Februar 2015, das heisst bis zur Eintragung im Tagesregister des Handelsregisters, bei der B.___ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung inne . Sie hat daher bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 65/04 vom 2 3. März 2004 betreffend ein en Inhaber mehrerer Unternehmen). 3.4

Nach dem Gesagten ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verneint wird und die Sache ist an die Syna

Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie, nach Abklärung der restlichen Anspruchsvoraussetzungen, über die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 2 6. Februar 2015 neu befinde . Dabei hat sie bei der allfälligen Festsetzung des versicherten Verdiens tes insbesondere abzuklären, welchen Lohn die Beschwerdef ührerin tatsächlich bezogen hat. Allfällige Unklarheiten diesbezüglich führen nicht ohne Weiteres zu Verneinung eines versicherten Verdienstes, sind aber zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts vertretung im Einspracheverfahren . 4.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsver treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 4.3

Die Beschwerdeführerin studierte Betriebsökonomie an der Hochschule L.___ (Urk. 8/63). Sie war Verwaltungsrätin mehrerer Unternehmen und wie aus den von ihr eingereichten E-Mails hervorgeht, verfügt sie über relativ gute Deutschkenntisse .

Im Einspracheverfahren, für welches die Beschwerde führerin die Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragte, war im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerde führerin bei der Y.___ AG eine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte (vgl. Verfügung vom 2 8. April 2015, Urk. 8/606-611). Hierbei handelte es sich weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht um eine schwierige Frage. Die Ein reichung diverser E-Mails wäre der Beschwerdeführerin auch ohne anwaltliche Vertretung zumutbar gewesen . Eine a nwaltliche Vertretung war somit im Ein spracheverfahren nicht erforderlich. 5. 5.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.--. 5. 2

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2015 die Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die CAP Rechtsschutzversicherung sprach der Beschwerdeführerin eine Kostenpauschale in Höhe von Fr. 1‘000.-- zu (vgl. Urk. 13). In diesem Umfang ist die prozessuale Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu vernein en . Da durch die Partei entschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.--- (E. 5.1) und die von der CAP Rechts schutzversicherung zugesprochenen Fr. 1‘000.-- die angemessenen Aufwendun gen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gedeckt sind (vgl. Ho norarnote von Rechtsanwalt Luka s Blätt l er v om 2 5. November 2015, Urk. 16), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung, soweit es durch die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht gegen standslos geworden ist, abzuweisen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch vom 1. September 2015 um Bestellung von Rechtsanwalt Lukas Blättler, Zürich, zum unentgeltlich e n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der S yna Arbeitslosenkasse

vom 1 6. Juli 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerde führer in die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vor nehme und danach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Februar 2015 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lukas Blättler - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler