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AL.2015.00188

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen zu spät eingereichter Nachweise der Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-11-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1987 , war zuletzt vom 1. Februar 2010 bis 3 0. Juni 2013 als Hilfsgipser bei Z.___ , A.___

(Urk. 11/119 Ziff. 2), tätig.

A m 1 0. Juli 2013 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2013 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk.11/122 Ziff. 2 f.). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. Juli 2013 bis 8. Juli 2015 Versicherungsleistungen.

Mit Verfügung vom 8. August 2013 ( Urk. 8/46) stellte das A mt fü r Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) den Versicherten wegen fehlender per sönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sowie während der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 9. Juli 2013 für sechs Tage mit Beginn am 9. Juli 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Mit Verfü gung vom 2 0. September 2013 ( Urk. 8/45) stellte das AWA den Versicherten wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im Monat August 2013 für neunzehn Tage mit Beginn am 1. September 2013 in der An spruchsberechti gung ein.

Mit einer weiteren Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/39) stellte das AWA den Versicherten wegen fehlender persönlicher Arbeitsbe mühungen im Monat Dezember 2013 für weitere neunzehn Tage mit Beginn am 1. Januar 2014 in der An spruchsberechtigung ein. 1.2

Mit Verfügung vom 3. März 2015 ( Urk. 8/27) stellte das AWA den Versicherten sodann wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 für einunddreissig Tage mit Beginn am 1. Januar 2015 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 28 . März 2015 da geg en erhobene Einsprache (Urk. 8/3 ) wies das AWA mit Entscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 8/ 4 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicher t e am 2 4. August 2015 (Urk. 1)

Beschwerde und beantrag te dessen Aufhebung sowie eine Aufhebung der angeordneten Einstelltage; eventuell sei die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Einstelltage zu reduzie ren.

Mit Beschwer deantwort vom 2 2. September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versi cherten am 2 5. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fäl lt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, d ie Versicherungsleistun gen beanspruchen will , mit Unterstützung des zustän di gen Arbeit samtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie ver pflichtet, Arbeit zu suchen, nöti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. D ie Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidr iges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pf licht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sin d die persönlichen Arbeits be mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Er folg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4

Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass d ie Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden , wenn sie die se Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Mit dieser Ver ordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2 bis

AVIV, in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fas sung, welche vom Bundesgericht in BGE 139 V 164 für gesetzmässig erachtet worden ist, die Ansetzung einer Nachfrist für den Nachweis der Arbeitsbemü hungen

nicht mehr erforderlich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel.

D ie zuständi ge Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen ( Art. 26 Abs. 3 AVIV ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher ver pflichtet gewesen sei, das Nachweisformular betreffend die im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Januar 2015 einzureichen, dieses erst am 2 6. Januar 2015 eingereicht habe, weshalb die damit nachge wiesenen Arbei t sbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwer deführer wegen fehlender Arbeits bemühungen im Dezem ber 2014 in der Anspruchsberech tigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht ha t . Er macht indes sinngemäss geltend, dass er die Nachweise der Arbeitsbemühungen auf Grund einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche nicht rechtzeitig habe einreichen können ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 8/21) ist zu entneh men, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 2 0. Dezember 2013 vom RAV angewiesen wurde, die Nachweise der Arbeitsbe mühungen des Vorm on ats grundsätzlich gemäss Art. 26 AVIV einzureichen, es sei denn es finde ein Beratungsgespräch im Folgemonat statt. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Nachweise der Arbeitsbemühun gen des Vormonats spätestens zu diesem Beratungsgespräch

mitzubringen und während des Beratungsgesprächs einzureichen. Den Akten ist s odann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angabe n über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42). 3.2

Gemäss den Akten steht fest, dass

der Beschwerdeführer die Nachweise der von ihm im Monat Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen nicht

anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 8/21) sondern vielmehr erst am 2 6. Januar 2015 beim RAV eingereicht hat . Die vom Beschwerdeführer damit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen wären gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nur dann zu berücksichtigen, wenn er die in der Verordnung vor gesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst

hätte . Ob dies der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen . 3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unter einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche leide ( Urk. 1 S. 2), und dass er aus diesem Grunde nicht in der Lage sei, ohne fremde Hilfe zu lesen oder zu schreiben

( Urk. 8/3 S. 2). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 6. November 2013 gegenüber dem RAV angegeben und unterschriftlich bestätigt hat, über sehr gute mündlich e und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache zu ver fügen (Urk. 8/52). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die Formulare betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 8/42), die Anträge auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/48-49), die Formulare zur Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (vgl. Urk. 11/89-90) sowie ein Formular betreffend Schlichtungsgesuch für Arbeitnehmende beim Frie densrichteramt ( Urk. 11/86-88) zwar nicht ohne Schreibfehler aber doch in verständlicher Weise in deutscher Sprache handschriftlich ausfüllte . Nach Gesagtem ist in Würdigung der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer grundsätzlich befähigt war, den Inhalt der im Bereich der Arbeitslosenversicherung gebräuch lichen Formulare, insbesondere den Inhalt des Formulars betreffend den Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen ,

sowie die üblichen Inhalte der Beratungsgespräche beim RAV zu verstehen.

Unter diesen Umständen kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für das Verpassen der Frist zur Einreichung der Nach weise der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 darstellen. 3.4

Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass die vom Beschwerdeführer erst am 2 6. Januar 2015 und mithin verspätet nachgereichten Belege betreffend die von ihm im Monat Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV er füllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbe sondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Praxis ALE , Fassung vom Oktober 2011, Ziff. D72; w ww.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Ver schulden anzuneh men und eine Einstel lung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzu ordnen. 4.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese s soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trif tigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konk retisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.4

Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ver fügung vom 8. August 2013 ( Urk. 8/46) wegen persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, mit Verfügung vom 2 0. September 2013 ( Urk. 8/45) wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat August 2013 und mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/39) wegen fehlender Arbeitsbe mühungen i m Monat Dezember 2013 in der An spruchsberechtigung eingestellt wurde. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen Nichtbe folgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er Unterlagen nicht eingereicht hatte ( Urk. 11/66-67) beziehungsweise weil er Beratungsgespräche beim RAV nicht wahrgenommen hatte ( Urk. 11/57-58, Urk. 11/53-54). In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten de s Beschwerdeführe r s daher im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens einzustufen , sodass in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis vorliegend eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 19 Tagen als angemessen erscheint.

Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid ist in diesem Sinne abzuändern. 5. 5.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.2

D er Beschwerdeführer machte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- geltend ( Urk. 1 S. 2), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen erscheint. Ausgangs gemäss hat der nur teilweise obsiegende , vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung ,

welche nach dem G esagten auf Fr. 333 . 35

(in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2 6. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 19 Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 333.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich City, Badenerstrasse 329, 8040 Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 0. Juli 2013 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2013 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk.11/122 Ziff.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fäl lt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, d ie Versicherungsleistun gen beanspruchen will , mit Unterstützung des zustän di gen Arbeit samtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie ver pflichtet, Arbeit zu suchen, nöti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

E. 1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. D ie Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidr iges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pf licht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sin d die persönlichen Arbeits be mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Er folg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

E. 1.4 Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass d ie Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden , wenn sie die se Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Mit dieser Ver ordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2 bis

AVIV, in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fas sung, welche vom Bundesgericht in BGE 139 V 164 für gesetzmässig erachtet worden ist, die Ansetzung einer Nachfrist für den Nachweis der Arbeitsbemü hungen

nicht mehr erforderlich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel.

D ie zuständi ge Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen ( Art. 26 Abs. 3 AVIV ). 2.

E. 2 6. Juni 2015 (Urk. 8/

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher ver pflichtet gewesen sei, das Nachweisformular betreffend die im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Januar 2015 einzureichen, dieses erst am 2 6. Januar 2015 eingereicht habe, weshalb die damit nachge wiesenen Arbei t sbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwer deführer wegen fehlender Arbeits bemühungen im Dezem ber 2014 in der Anspruchsberech tigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht ha t . Er macht indes sinngemäss geltend, dass er die Nachweise der Arbeitsbemühungen auf Grund einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche nicht rechtzeitig habe einreichen können ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 8/21) ist zu entneh men, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 2 0. Dezember 2013 vom RAV angewiesen wurde, die Nachweise der Arbeitsbe mühungen des Vorm on ats grundsätzlich gemäss Art. 26 AVIV einzureichen, es sei denn es finde ein Beratungsgespräch im Folgemonat statt. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Nachweise der Arbeitsbemühun gen des Vormonats spätestens zu diesem Beratungsgespräch

mitzubringen und während des Beratungsgesprächs einzureichen. Den Akten ist s odann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angabe n über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42). 3.2

Gemäss den Akten steht fest, dass

der Beschwerdeführer die Nachweise der von ihm im Monat Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen nicht

anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 8/21) sondern vielmehr erst am 2 6. Januar 2015 beim RAV eingereicht hat . Die vom Beschwerdeführer damit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen wären gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nur dann zu berücksichtigen, wenn er die in der Verordnung vor gesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst

hätte . Ob dies der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen . 3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unter einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche leide ( Urk. 1 S. 2), und dass er aus diesem Grunde nicht in der Lage sei, ohne fremde Hilfe zu lesen oder zu schreiben

( Urk. 8/3 S. 2). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 6. November 2013 gegenüber dem RAV angegeben und unterschriftlich bestätigt hat, über sehr gute mündlich e und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache zu ver fügen (Urk. 8/52). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die Formulare betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 8/42), die Anträge auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/48-49), die Formulare zur Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (vgl. Urk. 11/89-90) sowie ein Formular betreffend Schlichtungsgesuch für Arbeitnehmende beim Frie densrichteramt ( Urk. 11/86-88) zwar nicht ohne Schreibfehler aber doch in verständlicher Weise in deutscher Sprache handschriftlich ausfüllte . Nach Gesagtem ist in Würdigung der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer grundsätzlich befähigt war, den Inhalt der im Bereich der Arbeitslosenversicherung gebräuch lichen Formulare, insbesondere den Inhalt des Formulars betreffend den Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen ,

sowie die üblichen Inhalte der Beratungsgespräche beim RAV zu verstehen.

Unter diesen Umständen kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für das Verpassen der Frist zur Einreichung der Nach weise der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 darstellen. 3.4

Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass die vom Beschwerdeführer erst am 2 6. Januar 2015 und mithin verspätet nachgereichten Belege betreffend die von ihm im Monat Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV er füllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

E. 4 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicher t e am 2 4. August 2015 (Urk. 1)

Beschwerde und beantrag te dessen Aufhebung sowie eine Aufhebung der angeordneten Einstelltage; eventuell sei die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Einstelltage zu reduzie ren.

Mit Beschwer deantwort vom 2 2. September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versi cherten am 2 5. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbe sondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 4.2 Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Praxis ALE , Fassung vom Oktober 2011, Ziff. D72; w ww.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Ver schulden anzuneh men und eine Einstel lung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzu ordnen.

E. 4.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese s soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trif tigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konk retisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

E. 4.4 Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ver fügung vom 8. August 2013 ( Urk. 8/46) wegen persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, mit Verfügung vom 2 0. September 2013 ( Urk. 8/45) wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat August 2013 und mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/39) wegen fehlender Arbeitsbe mühungen i m Monat Dezember 2013 in der An spruchsberechtigung eingestellt wurde. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen Nichtbe folgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er Unterlagen nicht eingereicht hatte ( Urk. 11/66-67) beziehungsweise weil er Beratungsgespräche beim RAV nicht wahrgenommen hatte ( Urk. 11/57-58, Urk. 11/53-54). In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten de s Beschwerdeführe r s daher im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens einzustufen , sodass in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis vorliegend eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 19 Tagen als angemessen erscheint.

Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid ist in diesem Sinne abzuändern.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

E. 5.2 D er Beschwerdeführer machte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- geltend ( Urk. 1 S. 2), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen erscheint. Ausgangs gemäss hat der nur teilweise obsiegende , vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung ,

welche nach dem G esagten auf Fr. 333 . 35

(in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2 6. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 19 Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 333.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich City, Badenerstrasse 329, 8040 Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00188 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

11. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertre ten durch lic . iur . Y.___ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1987 , war zuletzt vom 1. Februar 2010 bis 3 0. Juni 2013 als Hilfsgipser bei Z.___ , A.___

(Urk. 11/119 Ziff. 2), tätig.

A m 1 0. Juli 2013 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2013 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk.11/122 Ziff. 2 f.). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. Juli 2013 bis 8. Juli 2015 Versicherungsleistungen.

Mit Verfügung vom 8. August 2013 ( Urk. 8/46) stellte das A mt fü r Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) den Versicherten wegen fehlender per sönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sowie während der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 9. Juli 2013 für sechs Tage mit Beginn am 9. Juli 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Mit Verfü gung vom 2 0. September 2013 ( Urk. 8/45) stellte das AWA den Versicherten wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im Monat August 2013 für neunzehn Tage mit Beginn am 1. September 2013 in der An spruchsberechti gung ein.

Mit einer weiteren Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/39) stellte das AWA den Versicherten wegen fehlender persönlicher Arbeitsbe mühungen im Monat Dezember 2013 für weitere neunzehn Tage mit Beginn am 1. Januar 2014 in der An spruchsberechtigung ein. 1.2

Mit Verfügung vom 3. März 2015 ( Urk. 8/27) stellte das AWA den Versicherten sodann wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 für einunddreissig Tage mit Beginn am 1. Januar 2015 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 28 . März 2015 da geg en erhobene Einsprache (Urk. 8/3 ) wies das AWA mit Entscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 8/ 4 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicher t e am 2 4. August 2015 (Urk. 1)

Beschwerde und beantrag te dessen Aufhebung sowie eine Aufhebung der angeordneten Einstelltage; eventuell sei die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Einstelltage zu reduzie ren.

Mit Beschwer deantwort vom 2 2. September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versi cherten am 2 5. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fäl lt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, d ie Versicherungsleistun gen beanspruchen will , mit Unterstützung des zustän di gen Arbeit samtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie ver pflichtet, Arbeit zu suchen, nöti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. D ie Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidr iges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pf licht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sin d die persönlichen Arbeits be mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Er folg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4

Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass d ie Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden , wenn sie die se Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Mit dieser Ver ordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2 bis

AVIV, in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fas sung, welche vom Bundesgericht in BGE 139 V 164 für gesetzmässig erachtet worden ist, die Ansetzung einer Nachfrist für den Nachweis der Arbeitsbemü hungen

nicht mehr erforderlich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel.

D ie zuständi ge Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen ( Art. 26 Abs. 3 AVIV ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher ver pflichtet gewesen sei, das Nachweisformular betreffend die im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Januar 2015 einzureichen, dieses erst am 2 6. Januar 2015 eingereicht habe, weshalb die damit nachge wiesenen Arbei t sbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwer deführer wegen fehlender Arbeits bemühungen im Dezem ber 2014 in der Anspruchsberech tigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht ha t . Er macht indes sinngemäss geltend, dass er die Nachweise der Arbeitsbemühungen auf Grund einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche nicht rechtzeitig habe einreichen können ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 8/21) ist zu entneh men, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 2 0. Dezember 2013 vom RAV angewiesen wurde, die Nachweise der Arbeitsbe mühungen des Vorm on ats grundsätzlich gemäss Art. 26 AVIV einzureichen, es sei denn es finde ein Beratungsgespräch im Folgemonat statt. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Nachweise der Arbeitsbemühun gen des Vormonats spätestens zu diesem Beratungsgespräch

mitzubringen und während des Beratungsgesprächs einzureichen. Den Akten ist s odann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angabe n über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42). 3.2

Gemäss den Akten steht fest, dass

der Beschwerdeführer die Nachweise der von ihm im Monat Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen nicht

anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 8/21) sondern vielmehr erst am 2 6. Januar 2015 beim RAV eingereicht hat . Die vom Beschwerdeführer damit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen wären gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nur dann zu berücksichtigen, wenn er die in der Verordnung vor gesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst

hätte . Ob dies der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen . 3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unter einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche leide ( Urk. 1 S. 2), und dass er aus diesem Grunde nicht in der Lage sei, ohne fremde Hilfe zu lesen oder zu schreiben

( Urk. 8/3 S. 2). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 6. November 2013 gegenüber dem RAV angegeben und unterschriftlich bestätigt hat, über sehr gute mündlich e und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache zu ver fügen (Urk. 8/52). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die Formulare betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 8/42), die Anträge auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/48-49), die Formulare zur Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (vgl. Urk. 11/89-90) sowie ein Formular betreffend Schlichtungsgesuch für Arbeitnehmende beim Frie densrichteramt ( Urk. 11/86-88) zwar nicht ohne Schreibfehler aber doch in verständlicher Weise in deutscher Sprache handschriftlich ausfüllte . Nach Gesagtem ist in Würdigung der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer grundsätzlich befähigt war, den Inhalt der im Bereich der Arbeitslosenversicherung gebräuch lichen Formulare, insbesondere den Inhalt des Formulars betreffend den Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen ,

sowie die üblichen Inhalte der Beratungsgespräche beim RAV zu verstehen.

Unter diesen Umständen kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für das Verpassen der Frist zur Einreichung der Nach weise der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 darstellen. 3.4

Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass die vom Beschwerdeführer erst am 2 6. Januar 2015 und mithin verspätet nachgereichten Belege betreffend die von ihm im Monat Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV er füllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbe sondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Praxis ALE , Fassung vom Oktober 2011, Ziff. D72; w ww.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Ver schulden anzuneh men und eine Einstel lung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzu ordnen. 4.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese s soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trif tigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konk retisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.4

Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ver fügung vom 8. August 2013 ( Urk. 8/46) wegen persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, mit Verfügung vom 2 0. September 2013 ( Urk. 8/45) wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat August 2013 und mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/39) wegen fehlender Arbeitsbe mühungen i m Monat Dezember 2013 in der An spruchsberechtigung eingestellt wurde. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen Nichtbe folgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er Unterlagen nicht eingereicht hatte ( Urk. 11/66-67) beziehungsweise weil er Beratungsgespräche beim RAV nicht wahrgenommen hatte ( Urk. 11/57-58, Urk. 11/53-54). In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten de s Beschwerdeführe r s daher im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens einzustufen , sodass in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis vorliegend eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 19 Tagen als angemessen erscheint.

Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid ist in diesem Sinne abzuändern. 5. 5.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.2

D er Beschwerdeführer machte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- geltend ( Urk. 1 S. 2), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen erscheint. Ausgangs gemäss hat der nur teilweise obsiegende , vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung ,

welche nach dem G esagten auf Fr. 333 . 35

(in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2 6. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 19 Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 333.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich City, Badenerstrasse 329, 8040 Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz