Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1992, war vom 1 7. März bis 2 8. Novem ber 2014 befri stet als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, angestellt
(Urk. 7/20 Ziff. 1-3). In der Folge m eldete sich der Versicherte am 2 . Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leis tungs bezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verf ügung (Urk. 7/18 Ziff. 3, Urk. 7 / 19).
Gestützt auf eine Meldung des RAV vom 11. März 201 5 (Urk. 7/ 3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Ver fügung vom 16 . März
2015 (Urk. 7/ 8) wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühun gen ab dem 2 . Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 9 . April 2015 Einsprache (Urk. 7/ 9), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 17 . Juli 2015 abwies (Urk. 7/10 = Urk. 2). 2.
Der Versic herte erhob am 24. August 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 17 . Juli 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die ser sei aufzuheben und er sei nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen
(Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.
März 2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4.
März
2014, E.
2.1, je mit Hin weisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14.
Juni
2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
Befristete Arbeitsverhältnisse müssen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Sie enden automatisch mit dem Ablauf der Ve rtragsdauer. Die Richtlinien des Staats sekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) verlangen in einem solchen Fall den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältni sses .
1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E.
3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenver mit t lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeits losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht grundsätzlich genüge nde Arbeitsbemühungen nachgewiesen . Er habe jedoch kein einziges Bewerbungs- oder Absageschreiben und auch keine Stelleninserate eingereicht und damit seine Dokumentationspflicht verletzt . Hinzu komme, dass es sich bei 27 der 35 beworbenen Arbeitgeber um Stellenvermittlungsbüros handle, was
ohne zusätz liche eigene Anst rengungen bei der Arbeitssuche unter dem Gesichtspunkt ge nügender persönlicher Arbeitsbe mühungen praxisgemäss nicht aus reiche . Es sei infolge der Verletzung der Dokumentationspflicht nicht ersichtlich, ob es sich bei den zu beurteilenden Arbeitsbemühungen überwiegend nur um Kontakt auf nahmen mit verschiedenen Stellenvermittlungsbüros oder um konkrete Bewer bungen bei S tellenvermittlungsbüros handle . Zudem bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Blind- und Spontanbewerbungen getätigt habe, was ihn nicht von der Pflicht entbunden habe, sich in erster Linie um ausge schrie bene und damit offene Stellen zu bemühen
(S. 3 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei am Erstgespräch vom 1 5. Dezember 2014 von seinem zuständigen RAV-Berater nicht auf die fehlenden Unterlagen angesprochen oder aufgefordert worden, diese nachzureichen. Entsprechend habe er Ende Januar 2015 beim Upgrade auf Windows 10 alle älteren Unterlagen von seinem Computer gelöscht. Er habe
nicht damit rechnen müssen, dass seine Arbeitsbemühungen erst ganze vier Monate nach dem Erstgespräch bemängelt würden (S. 5 Ziff. 14). Da er sich zum ersten Mal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, habe ihm das System der Arbeitslosenversicherung nicht vertraut sein müssen. Zudem verfüge er nachweislich über keine Kenntnisse der deutschen Sprache.
Da im Weiteren die Arbeitsbemühungen der Kontrollperioden Dezember 2014 und Januar 2015 den praxisgemässen Vorgaben entsprochen hätten, sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den fraglichen Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kon trollierte Arbeitslosigkeit auch um konkrete Bewerbungen a uf offene Stellen gehan delt habe, womit die Arbeitsbemühungen als in qualitativer Hinsicht genü gend gewertet werden müssten (S. 5 f. Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer drei Monate vor Ende seines befris teten Arbeitsverhältnisses am 2 8. November 2014 respektive vor der Anmel dung zur Arbeitsvermittlung anfangs Dezember 2014 in quantitativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat .
Unbestritten ist auch, dass er die für die Monate September bis November 2014 aufgelisteten Arbeitsbemühungen
(vgl. Urk. 7/6) weder mit Kopien der Bewer bungsschreiben noch mit Stelleninseraten oder Absageschreiben belegen konnte. Auch reichte er weder dem AWA noch im Rahmen der am 2 4. August 2015 erhobenen Beschwerde (Urk.
1) dem Gericht entsprechende Unterlagen ein.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die vor der Anmeldung zur Arbeits vermittlung getätigten Arbeitsbemühungen den qualitativen Anforderungen genü gen. 3.2
Grundsätzlich obliegt es der versiche rten Person, darzutun, dass sie alles Zumut bare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wobei sie dies im Rahmen des Möglichen auch zu belegen hat.
Der Beschwerdeführer reichte vorliegend keinerlei Unterlagen ein, welche seine Arbeitsbemüh ungen auch belegen würden. Insbesondere rei chte er keine Absageschreiben ein, dürften doch zumindest diese nicht von dem geltend gemachten Datenverlust im Rahmen des Up g rade s auf Windows 10 betroffen gewesen sein, genauso wenig wie die auf einem allfälligen E-Mail-Account vorhandenen Daten .
A us dem Umstand, dass er anlässlich des Erstg espräches vom 1 5. Dezember 2014 nicht explizit vom RAV-Berater aufgefordert wurde, fehlende Belege seiner Arbeitsbemühungen der vorangegangenen Monate einzureichen, kann der Be schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem entsprechenden Proto kolleintrag ist zu entnehmen, dass der RAV-Berater die persönlichen Arbeits bemühungen vor Anmeldung beim RAV für ungenügend erachtete, da es sich lediglich um Bewerbungen bei Temporärfirmen gehandelt habe. Dem Beschwer deführer sei erklärt worden, dass er sich auch expli zit auf Inserate bewerben müsse (vgl. Urk. 7/15/2-3) .
Der Beschwerdeführer bewarb sich indes zu einem grossen Teil bei Stellenvermittlungsbüros (vgl. Urk. 7/6) . Da er keine Belege einreichte, die eine Bewerbung auf eine konkrete offene Stelle nachweisen würden, sind diese Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) als qualitativ ungenügend anzusehen.
Des Weiteren sind
die beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate September bis November 201 4 (Urk. 7/6) unter dem Titel Absa ge grund
aufgeführten Begründungen wie „keine offene Stelle“, „keine Stelle jetzt“ und „kein Bedarf“ Hinweise darauf, dass es sich bei einigen der vom Be schwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen um Spontan- respektive Blind bewerbungen gehand elt haben muss . Die Erfolgsaussichten von Spontan- bezie hungsweise Blindbewerbungen sind grundsätzlich als geringer zu bewerten als Bewerbungen auf eine ausgeschriebene offene Stelle. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Stelleni nserate beibringen konnte, die d artun könnten, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen dennoch um solche auf eine konkrete Stelle gehandelt hat, ist auch d arin eine mangelhafte Erfüllung der Schaden min de rungspflicht zu sehen.
H insichtlich allfälliger sprachliche r Schwierigkeiten und der Rechtsunkenntnis ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa). 3.3
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erweist sich demnach als korrekt. 4.
4.1
Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72, vom Oktober 2011) sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A/1), bei zweimonatiger Kündi gungsfrist sechs bis acht Einstelltage (1.A/2) und ab dreimonatiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).
Da die objekt iven Gegebenheiten bei ungenügenden Arbeitsb emühungen eines auf über drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die Ein stelldauer in beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster festzusetzen (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.5) . 4.2
Zu berücksichtigen sind hier jedoch besondere - im Ergebnis verschul dens mindernde
- Umstände. Der Beschwerdeführer ist in der fraglichen Zeit nämlich keineswegs untätig geblieben. Vielmehr hat er in quantitativer Hinsicht aus reichende Arbeitsbemühungen unternommen, auch wenn diese - wie dargelegt - den qualitativen Anforderungen nicht genügten. Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllte der Beschwerdeführer dann aber auch die qualitativen Anforderungen (vgl. Urk. 3/3-4).
Daraus ist zu schliessen, dass die qualitativen Mängel in der fraglichen Zeit nicht auf einer Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit des Beschwerdeführers beruhten, sondern darauf, dass er mit Anforderungen, welche aus Sicht der Arbeits losenversicherung an die Stellensuche gestellt werden, noch zu wenig vertraut war. Nach diesen Anfangsschwierigkeiten erfüllt er seine Pflichten ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie ihm geläufig waren, einwandfrei. Dies alles beseitigt zwar die qualitativen Mängel der ersten Bewerbung nicht, rechtfertigt es aber, das Verschulden des Beschwerdeführers erheblich geringer einzustufen. 4.3
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Einstellung im Umfang von 5
Tagen als angemessen.
Dahingehend ist, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, der angefochtene Entscheid abzuändern. 5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung, wobei der Stundenansatz für eine nicht-anwaltliche, nicht-juristische Vertretung wie die vorliegende praxisgemäss Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) beträgt. Demnach ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerde gegner aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 7. Juli 2015 dahin abgeändert, dass die Zahl der Einstell tage von 10 auf 5 reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - simplistitia GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60_722_Unia Dietikon 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1992, war vom 1 7. März bis 2 8. Novem ber 2014 befri stet als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, angestellt
(Urk. 7/20 Ziff. 1-3). In der Folge m eldete sich der Versicherte am 2 . Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leis tungs bezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verf ügung (Urk. 7/18 Ziff. 3, Urk. 7 / 19).
Gestützt auf eine Meldung des RAV vom 11. März 201
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.
März 2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4.
März
2014, E.
2.1, je mit Hin weisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14.
Juni
2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
Befristete Arbeitsverhältnisse müssen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Sie enden automatisch mit dem Ablauf der Ve rtragsdauer. Die Richtlinien des Staats sekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) verlangen in einem solchen Fall den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältni sses .
E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E.
3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenver mit t lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeits losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht grundsätzlich genüge nde Arbeitsbemühungen nachgewiesen . Er habe jedoch kein einziges Bewerbungs- oder Absageschreiben und auch keine Stelleninserate eingereicht und damit seine Dokumentationspflicht verletzt . Hinzu komme, dass es sich bei 27 der 35 beworbenen Arbeitgeber um Stellenvermittlungsbüros handle, was
ohne zusätz liche eigene Anst rengungen bei der Arbeitssuche unter dem Gesichtspunkt ge nügender persönlicher Arbeitsbe mühungen praxisgemäss nicht aus reiche . Es sei infolge der Verletzung der Dokumentationspflicht nicht ersichtlich, ob es sich bei den zu beurteilenden Arbeitsbemühungen überwiegend nur um Kontakt auf nahmen mit verschiedenen Stellenvermittlungsbüros oder um konkrete Bewer bungen bei S tellenvermittlungsbüros handle . Zudem bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Blind- und Spontanbewerbungen getätigt habe, was ihn nicht von der Pflicht entbunden habe, sich in erster Linie um ausge schrie bene und damit offene Stellen zu bemühen
(S. 3 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei am Erstgespräch vom 1 5. Dezember 2014 von seinem zuständigen RAV-Berater nicht auf die fehlenden Unterlagen angesprochen oder aufgefordert worden, diese nachzureichen. Entsprechend habe er Ende Januar 2015 beim Upgrade auf Windows 10 alle älteren Unterlagen von seinem Computer gelöscht. Er habe
nicht damit rechnen müssen, dass seine Arbeitsbemühungen erst ganze vier Monate nach dem Erstgespräch bemängelt würden (S. 5 Ziff. 14). Da er sich zum ersten Mal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, habe ihm das System der Arbeitslosenversicherung nicht vertraut sein müssen. Zudem verfüge er nachweislich über keine Kenntnisse der deutschen Sprache.
Da im Weiteren die Arbeitsbemühungen der Kontrollperioden Dezember 2014 und Januar 2015 den praxisgemässen Vorgaben entsprochen hätten, sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den fraglichen Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kon trollierte Arbeitslosigkeit auch um konkrete Bewerbungen a uf offene Stellen gehan delt habe, womit die Arbeitsbemühungen als in qualitativer Hinsicht genü gend gewertet werden müssten (S. 5 f. Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer drei Monate vor Ende seines befris teten Arbeitsverhältnisses am 2 8. November 2014 respektive vor der Anmel dung zur Arbeitsvermittlung anfangs Dezember 2014 in quantitativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat .
Unbestritten ist auch, dass er die für die Monate September bis November 2014 aufgelisteten Arbeitsbemühungen
(vgl. Urk. 7/6) weder mit Kopien der Bewer bungsschreiben noch mit Stelleninseraten oder Absageschreiben belegen konnte. Auch reichte er weder dem AWA noch im Rahmen der am 2 4. August 2015 erhobenen Beschwerde (Urk.
1) dem Gericht entsprechende Unterlagen ein.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die vor der Anmeldung zur Arbeits vermittlung getätigten Arbeitsbemühungen den qualitativen Anforderungen genü gen. 3.2
Grundsätzlich obliegt es der versiche rten Person, darzutun, dass sie alles Zumut bare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wobei sie dies im Rahmen des Möglichen auch zu belegen hat.
Der Beschwerdeführer reichte vorliegend keinerlei Unterlagen ein, welche seine Arbeitsbemüh ungen auch belegen würden. Insbesondere rei chte er keine Absageschreiben ein, dürften doch zumindest diese nicht von dem geltend gemachten Datenverlust im Rahmen des Up g rade s auf Windows 10 betroffen gewesen sein, genauso wenig wie die auf einem allfälligen E-Mail-Account vorhandenen Daten .
A us dem Umstand, dass er anlässlich des Erstg espräches vom 1 5. Dezember 2014 nicht explizit vom RAV-Berater aufgefordert wurde, fehlende Belege seiner Arbeitsbemühungen der vorangegangenen Monate einzureichen, kann der Be schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem entsprechenden Proto kolleintrag ist zu entnehmen, dass der RAV-Berater die persönlichen Arbeits bemühungen vor Anmeldung beim RAV für ungenügend erachtete, da es sich lediglich um Bewerbungen bei Temporärfirmen gehandelt habe. Dem Beschwer deführer sei erklärt worden, dass er sich auch expli zit auf Inserate bewerben müsse (vgl. Urk. 7/15/2-3) .
Der Beschwerdeführer bewarb sich indes zu einem grossen Teil bei Stellenvermittlungsbüros (vgl. Urk. 7/6) . Da er keine Belege einreichte, die eine Bewerbung auf eine konkrete offene Stelle nachweisen würden, sind diese Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) als qualitativ ungenügend anzusehen.
Des Weiteren sind
die beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate September bis November 201 4 (Urk. 7/6) unter dem Titel Absa ge grund
aufgeführten Begründungen wie „keine offene Stelle“, „keine Stelle jetzt“ und „kein Bedarf“ Hinweise darauf, dass es sich bei einigen der vom Be schwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen um Spontan- respektive Blind bewerbungen gehand elt haben muss . Die Erfolgsaussichten von Spontan- bezie hungsweise Blindbewerbungen sind grundsätzlich als geringer zu bewerten als Bewerbungen auf eine ausgeschriebene offene Stelle. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Stelleni nserate beibringen konnte, die d artun könnten, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen dennoch um solche auf eine konkrete Stelle gehandelt hat, ist auch d arin eine mangelhafte Erfüllung der Schaden min de rungspflicht zu sehen.
H insichtlich allfälliger sprachliche r Schwierigkeiten und der Rechtsunkenntnis ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa). 3.3
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erweist sich demnach als korrekt. 4.
4.1
Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72, vom Oktober 2011) sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A/1), bei zweimonatiger Kündi gungsfrist sechs bis acht Einstelltage (1.A/2) und ab dreimonatiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).
Da die objekt iven Gegebenheiten bei ungenügenden Arbeitsb emühungen eines auf über drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die Ein stelldauer in beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster festzusetzen (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.5) . 4.2
Zu berücksichtigen sind hier jedoch besondere - im Ergebnis verschul dens mindernde
- Umstände. Der Beschwerdeführer ist in der fraglichen Zeit nämlich keineswegs untätig geblieben. Vielmehr hat er in quantitativer Hinsicht aus reichende Arbeitsbemühungen unternommen, auch wenn diese - wie dargelegt - den qualitativen Anforderungen nicht genügten. Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllte der Beschwerdeführer dann aber auch die qualitativen Anforderungen (vgl. Urk. 3/3-4).
Daraus ist zu schliessen, dass die qualitativen Mängel in der fraglichen Zeit nicht auf einer Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit des Beschwerdeführers beruhten, sondern darauf, dass er mit Anforderungen, welche aus Sicht der Arbeits losenversicherung an die Stellensuche gestellt werden, noch zu wenig vertraut war. Nach diesen Anfangsschwierigkeiten erfüllt er seine Pflichten ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie ihm geläufig waren, einwandfrei. Dies alles beseitigt zwar die qualitativen Mängel der ersten Bewerbung nicht, rechtfertigt es aber, das Verschulden des Beschwerdeführers erheblich geringer einzustufen. 4.3
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Einstellung im Umfang von 5
Tagen als angemessen.
Dahingehend ist, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, der angefochtene Entscheid abzuändern. 5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung, wobei der Stundenansatz für eine nicht-anwaltliche, nicht-juristische Vertretung wie die vorliegende praxisgemäss Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) beträgt. Demnach ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerde gegner aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 7. Juli 2015 dahin abgeändert, dass die Zahl der Einstell tage von 10 auf 5 reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - simplistitia GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60_722_Unia Dietikon 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 5 (Urk. 7/ 3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Ver fügung vom 16 . März
2015 (Urk. 7/
E. 8 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühun gen ab dem 2 . Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 9 . April 2015 Einsprache (Urk. 7/
E. 9 ), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 17 . Juli 2015 abwies (Urk. 7/10 = Urk. 2). 2.
Der Versic herte erhob am 24. August 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 17 . Juli 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die ser sei aufzuheben und er sei nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen
(Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00187 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
15. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch simplistitia GmbH Y.___ Zürcherstrasse 9, 8952 Schlieren gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1992, war vom 1 7. März bis 2 8. Novem ber 2014 befri stet als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, angestellt
(Urk. 7/20 Ziff. 1-3). In der Folge m eldete sich der Versicherte am 2 . Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leis tungs bezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verf ügung (Urk. 7/18 Ziff. 3, Urk. 7 / 19).
Gestützt auf eine Meldung des RAV vom 11. März 201 5 (Urk. 7/ 3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Ver fügung vom 16 . März
2015 (Urk. 7/ 8) wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühun gen ab dem 2 . Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 9 . April 2015 Einsprache (Urk. 7/ 9), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 17 . Juli 2015 abwies (Urk. 7/10 = Urk. 2). 2.
Der Versic herte erhob am 24. August 2015 gege n den Einspracheentscheid vom 17 . Juli 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die ser sei aufzuheben und er sei nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen
(Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.
März 2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4.
März
2014, E.
2.1, je mit Hin weisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14.
Juni
2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
Befristete Arbeitsverhältnisse müssen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Sie enden automatisch mit dem Ablauf der Ve rtragsdauer. Die Richtlinien des Staats sekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) verlangen in einem solchen Fall den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältni sses .
1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E.
3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.
3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenver mit t lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeits losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht grundsätzlich genüge nde Arbeitsbemühungen nachgewiesen . Er habe jedoch kein einziges Bewerbungs- oder Absageschreiben und auch keine Stelleninserate eingereicht und damit seine Dokumentationspflicht verletzt . Hinzu komme, dass es sich bei 27 der 35 beworbenen Arbeitgeber um Stellenvermittlungsbüros handle, was
ohne zusätz liche eigene Anst rengungen bei der Arbeitssuche unter dem Gesichtspunkt ge nügender persönlicher Arbeitsbe mühungen praxisgemäss nicht aus reiche . Es sei infolge der Verletzung der Dokumentationspflicht nicht ersichtlich, ob es sich bei den zu beurteilenden Arbeitsbemühungen überwiegend nur um Kontakt auf nahmen mit verschiedenen Stellenvermittlungsbüros oder um konkrete Bewer bungen bei S tellenvermittlungsbüros handle . Zudem bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Blind- und Spontanbewerbungen getätigt habe, was ihn nicht von der Pflicht entbunden habe, sich in erster Linie um ausge schrie bene und damit offene Stellen zu bemühen
(S. 3 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei am Erstgespräch vom 1 5. Dezember 2014 von seinem zuständigen RAV-Berater nicht auf die fehlenden Unterlagen angesprochen oder aufgefordert worden, diese nachzureichen. Entsprechend habe er Ende Januar 2015 beim Upgrade auf Windows 10 alle älteren Unterlagen von seinem Computer gelöscht. Er habe
nicht damit rechnen müssen, dass seine Arbeitsbemühungen erst ganze vier Monate nach dem Erstgespräch bemängelt würden (S. 5 Ziff. 14). Da er sich zum ersten Mal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, habe ihm das System der Arbeitslosenversicherung nicht vertraut sein müssen. Zudem verfüge er nachweislich über keine Kenntnisse der deutschen Sprache.
Da im Weiteren die Arbeitsbemühungen der Kontrollperioden Dezember 2014 und Januar 2015 den praxisgemässen Vorgaben entsprochen hätten, sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den fraglichen Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kon trollierte Arbeitslosigkeit auch um konkrete Bewerbungen a uf offene Stellen gehan delt habe, womit die Arbeitsbemühungen als in qualitativer Hinsicht genü gend gewertet werden müssten (S. 5 f. Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer drei Monate vor Ende seines befris teten Arbeitsverhältnisses am 2 8. November 2014 respektive vor der Anmel dung zur Arbeitsvermittlung anfangs Dezember 2014 in quantitativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat .
Unbestritten ist auch, dass er die für die Monate September bis November 2014 aufgelisteten Arbeitsbemühungen
(vgl. Urk. 7/6) weder mit Kopien der Bewer bungsschreiben noch mit Stelleninseraten oder Absageschreiben belegen konnte. Auch reichte er weder dem AWA noch im Rahmen der am 2 4. August 2015 erhobenen Beschwerde (Urk.
1) dem Gericht entsprechende Unterlagen ein.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die vor der Anmeldung zur Arbeits vermittlung getätigten Arbeitsbemühungen den qualitativen Anforderungen genü gen. 3.2
Grundsätzlich obliegt es der versiche rten Person, darzutun, dass sie alles Zumut bare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wobei sie dies im Rahmen des Möglichen auch zu belegen hat.
Der Beschwerdeführer reichte vorliegend keinerlei Unterlagen ein, welche seine Arbeitsbemüh ungen auch belegen würden. Insbesondere rei chte er keine Absageschreiben ein, dürften doch zumindest diese nicht von dem geltend gemachten Datenverlust im Rahmen des Up g rade s auf Windows 10 betroffen gewesen sein, genauso wenig wie die auf einem allfälligen E-Mail-Account vorhandenen Daten .
A us dem Umstand, dass er anlässlich des Erstg espräches vom 1 5. Dezember 2014 nicht explizit vom RAV-Berater aufgefordert wurde, fehlende Belege seiner Arbeitsbemühungen der vorangegangenen Monate einzureichen, kann der Be schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem entsprechenden Proto kolleintrag ist zu entnehmen, dass der RAV-Berater die persönlichen Arbeits bemühungen vor Anmeldung beim RAV für ungenügend erachtete, da es sich lediglich um Bewerbungen bei Temporärfirmen gehandelt habe. Dem Beschwer deführer sei erklärt worden, dass er sich auch expli zit auf Inserate bewerben müsse (vgl. Urk. 7/15/2-3) .
Der Beschwerdeführer bewarb sich indes zu einem grossen Teil bei Stellenvermittlungsbüros (vgl. Urk. 7/6) . Da er keine Belege einreichte, die eine Bewerbung auf eine konkrete offene Stelle nachweisen würden, sind diese Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) als qualitativ ungenügend anzusehen.
Des Weiteren sind
die beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate September bis November 201 4 (Urk. 7/6) unter dem Titel Absa ge grund
aufgeführten Begründungen wie „keine offene Stelle“, „keine Stelle jetzt“ und „kein Bedarf“ Hinweise darauf, dass es sich bei einigen der vom Be schwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen um Spontan- respektive Blind bewerbungen gehand elt haben muss . Die Erfolgsaussichten von Spontan- bezie hungsweise Blindbewerbungen sind grundsätzlich als geringer zu bewerten als Bewerbungen auf eine ausgeschriebene offene Stelle. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Stelleni nserate beibringen konnte, die d artun könnten, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen dennoch um solche auf eine konkrete Stelle gehandelt hat, ist auch d arin eine mangelhafte Erfüllung der Schaden min de rungspflicht zu sehen.
H insichtlich allfälliger sprachliche r Schwierigkeiten und der Rechtsunkenntnis ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa). 3.3
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erweist sich demnach als korrekt. 4.
4.1
Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72, vom Oktober 2011) sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A/1), bei zweimonatiger Kündi gungsfrist sechs bis acht Einstelltage (1.A/2) und ab dreimonatiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).
Da die objekt iven Gegebenheiten bei ungenügenden Arbeitsb emühungen eines auf über drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die Ein stelldauer in beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster festzusetzen (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.5) . 4.2
Zu berücksichtigen sind hier jedoch besondere - im Ergebnis verschul dens mindernde
- Umstände. Der Beschwerdeführer ist in der fraglichen Zeit nämlich keineswegs untätig geblieben. Vielmehr hat er in quantitativer Hinsicht aus reichende Arbeitsbemühungen unternommen, auch wenn diese - wie dargelegt - den qualitativen Anforderungen nicht genügten. Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllte der Beschwerdeführer dann aber auch die qualitativen Anforderungen (vgl. Urk. 3/3-4).
Daraus ist zu schliessen, dass die qualitativen Mängel in der fraglichen Zeit nicht auf einer Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit des Beschwerdeführers beruhten, sondern darauf, dass er mit Anforderungen, welche aus Sicht der Arbeits losenversicherung an die Stellensuche gestellt werden, noch zu wenig vertraut war. Nach diesen Anfangsschwierigkeiten erfüllt er seine Pflichten ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie ihm geläufig waren, einwandfrei. Dies alles beseitigt zwar die qualitativen Mängel der ersten Bewerbung nicht, rechtfertigt es aber, das Verschulden des Beschwerdeführers erheblich geringer einzustufen. 4.3
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Einstellung im Umfang von 5
Tagen als angemessen.
Dahingehend ist, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, der angefochtene Entscheid abzuändern. 5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung, wobei der Stundenansatz für eine nicht-anwaltliche, nicht-juristische Vertretung wie die vorliegende praxisgemäss Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) beträgt. Demnach ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerde gegner aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 7. Juli 2015 dahin abgeändert, dass die Zahl der Einstell tage von 10 auf 5 reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - simplistitia GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60_722_Unia Dietikon 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan