Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1991, war ab dem 19. August 2013 als Mitarbeiterin auf dem Sekretariat der Y.___ tätig, als ihr am 21. Juni 2014 vom Arbeitgeber infolge eines unentschuldigten Fernbleiben s von der Arbeit seit dem 17. Juni 2014 fristlos gekündigt wurde (Urk. 8/3/99, Urk. 8/3/248). Am
15. September 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) Z.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1/1), und am
16. September 2014 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung für die Zeit ab
15. September 2014 (Urk. 8/1/2) .
Mit Verfü gung vom
21. Januar 2015 (Urk. 8/1/3) stellte sie die Unia
Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 2 2. Juni 2014 in der Anspru chsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am
19. Februar 2015 dagegen erhobene n Einsprache (Urk. 3/4) reduzierte die Arbeitslosenkasse mit dem in materieller Hinsicht unangefochten gebliebener Entscheid vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 3/3) die Einstellungsdauer auf 27 Tage, unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Parteientschädigung. Bezug nehmend auf diesen Entscheid stellt e
der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Walter Stöckli, der Kasse am 23. Juni 2015 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren (Urk. 3/5) . Dieses Gesuch wies die Kasse mit Entscheid vom 6. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 23. Juli 2015 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Parteientschädigung – eventuell für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtsvertretung - erfülle . Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk. 7) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung respektive Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren
zu Recht verneint hat.
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes ü ber den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). 2.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts vertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsver tretung
im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsver tre tung
sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als not wendig er schei nen lassen und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.2.1). 3. 3.1
V orab sind die Umstände, welche der Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss dem
Entscheid vom 2 2. Juni 2015 zugrunde liegen, kurz darzulegen.
Demnach blieb die Beschwerdeführerin ab dem 1 7. Juni 2014 der Arbeit fern, ohne sich beim zuständigen Vorgesetzten abzu melden oder auf dessen in den folgenden Tagen an die Versicherte ergangenen Whatsapp -Nachrichten zu reagieren, so dass der Arbeitgeber am 2 1. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis frist los auflöste . Darauf reagierte die Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber erst mals mit dem E-Mail vom 2. Juli 2014, in welche m sie darauf hinwies, dass sie noch gewisse Löhne (wie den Lohn für den Monat Juni) erwarte (Urk. 8/3/120). Danach kontaktierte sie am 1 8. Juli 2014 ihre Hausärztin und erfuhr dabei erstmals, dass sie seit ungefähr Mitte Mai 2014 schwanger sei (Urk. 8/3/182). Von dieser Schwangerschaft erfuhr der Arbeitgeber erstmals durch ein Schrei ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 8/ 1/4 Beilage 2). Die geltend gemachte Unzumutbarkeit oder Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1 7. Juni 2014 aus gesundheitlichen respektive medizinischen Gründen konnte die Versicherte nicht durch ein entsprechendes (schlüssiges) ärztliches Zeugnis belegen . Gemäss diesem Ablauf der Ereignisse, der von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist und der Aktenlage entspricht, erfolgte die fristlose Kündigung am 2 1. Juni 2014 und die seitherige zumindest faktisch e
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Schwan gerschaft der Beschwerdeführerin . 3.2
Nach dem Gesagten stellten sich i m Einspracheverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch aus der Sicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum, die tatsächlichen Um stände ihres Fern bleibens von der Arbeit darzutun und die entsprechenden Belege (wie ärztliche Zeugnisse) vorzulegen . Aufgrund der Akten ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführer in ohne Weiteres in der Lag e gewesen wäre, dies selber tun, umso mehr als sie als Sekretärin einer Advokatur
mit solchen Dingen eine gewisse Erfahrung haben musste .
Der
Beizug eines Rechts anwaltes w ar nicht erforderlich und erst r echt keine Ausarbeitung einer 23seitigen Ein spracheschrift .
Allenfalls hätte die Versicherte für die Ausarbeitung der Ein sprache auch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beiziehen kön nen. Damit erweist sich ihr Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren als unbegründet. Was ihr Antrag auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, in wel chem sie teilweise obsiegt hat, betrifft, ist damit der hauptsächliche Tatbestand der Entschädigung der prozessarm en Partei im Obsiegensfall (E. 2 .1) nicht gege ben. Besondere Umstände, weshalb ausnahmsweise eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen ist, sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich auch dieser der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt und Notar Walter Stöckli - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staats sekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1991, war ab dem 19. August 2013 als Mitarbeiterin auf dem Sekretariat der Y.___ tätig, als ihr am 21. Juni 2014 vom Arbeitgeber infolge eines unentschuldigten Fernbleiben s von der Arbeit seit dem 17. Juni 2014 fristlos gekündigt wurde (Urk. 8/3/99, Urk. 8/3/248). Am
15. September 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) Z.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1/1), und am
16. September 2014 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung für die Zeit ab
15. September 2014 (Urk. 8/1/2) .
Mit Verfü gung vom
21. Januar 2015 (Urk. 8/1/3) stellte sie die Unia
Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 23. Juli 2015 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Parteientschädigung – eventuell für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtsvertretung - erfülle . Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk. 7) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung respektive Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren
zu Recht verneint hat.
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes ü ber den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570).
E. 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts vertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsver tretung
im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsver tre tung
sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als not wendig er schei nen lassen und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.2.1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt und Notar Walter Stöckli - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staats sekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse
E. 3.1 V orab sind die Umstände, welche der Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss dem
Entscheid vom 2 2. Juni 2015 zugrunde liegen, kurz darzulegen.
Demnach blieb die Beschwerdeführerin ab dem 1 7. Juni 2014 der Arbeit fern, ohne sich beim zuständigen Vorgesetzten abzu melden oder auf dessen in den folgenden Tagen an die Versicherte ergangenen Whatsapp -Nachrichten zu reagieren, so dass der Arbeitgeber am 2 1. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis frist los auflöste . Darauf reagierte die Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber erst mals mit dem E-Mail vom 2. Juli 2014, in welche m sie darauf hinwies, dass sie noch gewisse Löhne (wie den Lohn für den Monat Juni) erwarte (Urk. 8/3/120). Danach kontaktierte sie am 1 8. Juli 2014 ihre Hausärztin und erfuhr dabei erstmals, dass sie seit ungefähr Mitte Mai 2014 schwanger sei (Urk. 8/3/182). Von dieser Schwangerschaft erfuhr der Arbeitgeber erstmals durch ein Schrei ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 8/ 1/4 Beilage 2). Die geltend gemachte Unzumutbarkeit oder Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1 7. Juni 2014 aus gesundheitlichen respektive medizinischen Gründen konnte die Versicherte nicht durch ein entsprechendes (schlüssiges) ärztliches Zeugnis belegen . Gemäss diesem Ablauf der Ereignisse, der von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist und der Aktenlage entspricht, erfolgte die fristlose Kündigung am 2 1. Juni 2014 und die seitherige zumindest faktisch e
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Schwan gerschaft der Beschwerdeführerin .
E. 3.2 Nach dem Gesagten stellten sich i m Einspracheverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch aus der Sicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum, die tatsächlichen Um stände ihres Fern bleibens von der Arbeit darzutun und die entsprechenden Belege (wie ärztliche Zeugnisse) vorzulegen . Aufgrund der Akten ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführer in ohne Weiteres in der Lag e gewesen wäre, dies selber tun, umso mehr als sie als Sekretärin einer Advokatur
mit solchen Dingen eine gewisse Erfahrung haben musste .
Der
Beizug eines Rechts anwaltes w ar nicht erforderlich und erst r echt keine Ausarbeitung einer 23seitigen Ein spracheschrift .
Allenfalls hätte die Versicherte für die Ausarbeitung der Ein sprache auch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beiziehen kön nen. Damit erweist sich ihr Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren als unbegründet. Was ihr Antrag auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, in wel chem sie teilweise obsiegt hat, betrifft, ist damit der hauptsächliche Tatbestand der Entschädigung der prozessarm en Partei im Obsiegensfall (E. 2 .1) nicht gege ben. Besondere Umstände, weshalb ausnahmsweise eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen ist, sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich auch dieser der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00172 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch R echtsanwalt und Notar Walter Stöckli Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1991, war ab dem 19. August 2013 als Mitarbeiterin auf dem Sekretariat der Y.___ tätig, als ihr am 21. Juni 2014 vom Arbeitgeber infolge eines unentschuldigten Fernbleiben s von der Arbeit seit dem 17. Juni 2014 fristlos gekündigt wurde (Urk. 8/3/99, Urk. 8/3/248). Am
15. September 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) Z.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1/1), und am
16. September 2014 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung für die Zeit ab
15. September 2014 (Urk. 8/1/2) .
Mit Verfü gung vom
21. Januar 2015 (Urk. 8/1/3) stellte sie die Unia
Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 2 2. Juni 2014 in der Anspru chsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am
19. Februar 2015 dagegen erhobene n Einsprache (Urk. 3/4) reduzierte die Arbeitslosenkasse mit dem in materieller Hinsicht unangefochten gebliebener Entscheid vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 3/3) die Einstellungsdauer auf 27 Tage, unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Parteientschädigung. Bezug nehmend auf diesen Entscheid stellt e
der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Walter Stöckli, der Kasse am 23. Juni 2015 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren (Urk. 3/5) . Dieses Gesuch wies die Kasse mit Entscheid vom 6. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 23. Juli 2015 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Parteientschädigung – eventuell für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtsvertretung - erfülle . Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk. 7) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung respektive Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren
zu Recht verneint hat.
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes ü ber den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). 2.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts vertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsver tretung
im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsver tre tung
sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als not wendig er schei nen lassen und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.2.1). 3. 3.1
V orab sind die Umstände, welche der Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss dem
Entscheid vom 2 2. Juni 2015 zugrunde liegen, kurz darzulegen.
Demnach blieb die Beschwerdeführerin ab dem 1 7. Juni 2014 der Arbeit fern, ohne sich beim zuständigen Vorgesetzten abzu melden oder auf dessen in den folgenden Tagen an die Versicherte ergangenen Whatsapp -Nachrichten zu reagieren, so dass der Arbeitgeber am 2 1. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis frist los auflöste . Darauf reagierte die Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber erst mals mit dem E-Mail vom 2. Juli 2014, in welche m sie darauf hinwies, dass sie noch gewisse Löhne (wie den Lohn für den Monat Juni) erwarte (Urk. 8/3/120). Danach kontaktierte sie am 1 8. Juli 2014 ihre Hausärztin und erfuhr dabei erstmals, dass sie seit ungefähr Mitte Mai 2014 schwanger sei (Urk. 8/3/182). Von dieser Schwangerschaft erfuhr der Arbeitgeber erstmals durch ein Schrei ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 8/ 1/4 Beilage 2). Die geltend gemachte Unzumutbarkeit oder Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1 7. Juni 2014 aus gesundheitlichen respektive medizinischen Gründen konnte die Versicherte nicht durch ein entsprechendes (schlüssiges) ärztliches Zeugnis belegen . Gemäss diesem Ablauf der Ereignisse, der von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist und der Aktenlage entspricht, erfolgte die fristlose Kündigung am 2 1. Juni 2014 und die seitherige zumindest faktisch e
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Schwan gerschaft der Beschwerdeführerin . 3.2
Nach dem Gesagten stellten sich i m Einspracheverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch aus der Sicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum, die tatsächlichen Um stände ihres Fern bleibens von der Arbeit darzutun und die entsprechenden Belege (wie ärztliche Zeugnisse) vorzulegen . Aufgrund der Akten ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführer in ohne Weiteres in der Lag e gewesen wäre, dies selber tun, umso mehr als sie als Sekretärin einer Advokatur
mit solchen Dingen eine gewisse Erfahrung haben musste .
Der
Beizug eines Rechts anwaltes w ar nicht erforderlich und erst r echt keine Ausarbeitung einer 23seitigen Ein spracheschrift .
Allenfalls hätte die Versicherte für die Ausarbeitung der Ein sprache auch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beiziehen kön nen. Damit erweist sich ihr Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren als unbegründet. Was ihr Antrag auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, in wel chem sie teilweise obsiegt hat, betrifft, ist damit der hauptsächliche Tatbestand der Entschädigung der prozessarm en Partei im Obsiegensfall (E. 2 .1) nicht gege ben. Besondere Umstände, weshalb ausnahmsweise eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen ist, sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich auch dieser der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt und Notar Walter Stöckli - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staats sekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel