Sachverhalt
1.
X.___, geboren 197 4,
war vom 1 4. Februar 2000 bis 3 1. Dezember 2012 bei der
Y.___ im Controlling tätig (Urk. 7/9) . In der Folge war sie vom 1. Januar 2013 bis 1 2. Januar 20 14 zu 100 % arbeitsunfähig .
Ab dem 1 3. Januar 2014 wurde der Versicherten eine 20 % ige A rbeitsfähig keit bescheinigt (vgl. Abrechnungen über Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %, Urk. 7/19) .
Vom 1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 arbeitete sie im Umfang von 10 Stunden pro Woche
für die
Z.___
im Service (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/30). Anschliessend war sie vom
1. Juni 2014 bis 1 7. Dezember 2014 als Sachbearbeiterin /Organisatorin
für die
A.___ tätig (ebenfalls im Umfang von 10 Stunden pro Woche, vgl. Arbeitsvertrag,
Urk. 7/31) .
A m 1 1. März 2015 meldete sich die Versicherte beim regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) B.___ z ur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an (Urk. 7/1) und beantragte A rbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 7/2 Ziff. 2). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfü gung vom 1 7. April 2015 (Urk. 7/24) einen entsprechenden Anspruch in folge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versi cherten am 1 3. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/26) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 1 1. Juni 2015 ab (Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 0. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und ihr Entschädigungsanspruch sei ab 1 1. März 2015 gutzuheissen (S. 2 oben). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Vernehm lassung vom 1 2. August 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchs vor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei trags zeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus ge übt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Bei trags monat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäf tigung . Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Art. 11 Abs. 4 AVIV).
Massgebend ist sodann die formale Dauer
des Arbeitsverhältnisses (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 224 0
Rz 2 09). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit oder Unfall, sofern sie wäh rend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichter füllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2 248 N 234; Urteil des Bundesgerichts C 139/04 vom 4. Oktober 2004 E. 2.1; BGE 121 V 336 E. 5b; Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14) . 2. 2 .1
Die Beschwerdeführer in beantragte ab dem 1 1. März 2015 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/2
Ziff. 2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 1. März 2013 bis zum 1 0. März 2015 (vgl. E. 1.1).
Die Tätigkeit bei der
Y.___ fällt somit nicht in die Rahmen fris t für die Beitragszeit. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu erst vo m
1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 für die Z.___ und an schliessend ab 1. Juni 2014 für die A.___ (vgl. entsprechende Arbeitsverträge, Urk. 7/30-31, sowie Lohnabrechnungen, Urk. 7/29) beitragspflichtige Beschäftigungen ausübte . Unklar ist indessen, wie lange das Arbeitsverhältnis mit der A.___
dauerte. 2 .2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, sie habe in der Einsprache angegeben, das letzte Arbeitsverhältnis habe durch den Konkurs des Arbeitgebers am 1 7. Dezember 2014 geendet.
Das Arbeitsverhältnis habe jedoch auf dieses Datum hin gar nicht beendet werden können. Die Konkurseröffnung führe nicht automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auf ihre dies bezügliche Angabe könne somit nicht abgestellt werden (S. 2 unten). Würde man davon ausgehen, dass ihr am 1 7. Dezember 2014, dem letzten effektiven Arbeitstag, gekündigt worden wäre, hätte das Arbeitsverhältnis
– unter Berück sichtigung der Kündigungsfrist von einem Monat – frühesten s am 3 1. Januar 2015 geendet (S. 3 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich i m Rahmen der Vernehmlassung (Urk.
6) zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hielt fest, der Beschwer deführerin sei bereits mit Schreiben des Konkursamtes C.___ vom 6. November 2014 mitgeteilt worden, dass der Betrieb nicht weitergeführt werde und sie nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Damit habe das zuständige Kon kursamt erklärt, es werde nicht in das bestehende Arbeitsverhältnis eintreten. Sinngemäss sei dies als Kündigung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, vorlie gend unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat auf den 3 1. Dezember 2014, anzusehen, weshalb von einer Beendigung des Anstel lungsverhältnisses per Ende Dezember 2014 auszugehen sei (S. 2 oben). 2.4
Das seitens der Beschwerdegegnerin erwähnte Schreiben des Konkursamtes C.___ vom 6. November 2014 findet sich im Anhang zu Urk. 7/2 3. Darin wurde festgehalten, dass am 2 9. Oktober 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden sei und die Konkursverwaltung nicht in das beste hende Arbeitsverhältnis eintrete. Die Beschwerdeführerin behalte indessen ihre Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und könne diese als Kon kursforderung beim Konkursamt C.___ anmelden.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis 3 0. Mai 2014 bei der Z.___ arbeitete, weshalb die Konkurseröffnung vom 2 9. Oktober 2014 vorliegend nicht von Belang ist . Massgebend ist jedoch das Arbeitsverhältnis mit der A.___, bei welcher die Beschwerdeführerin ab dem
1. Juni 2014 angestellt war. Über diese Gesellschaft wurde ebenfalls Konkurs eröffnet, allerdings erst a m 1 7. Dezember 2014 (vgl. dazu den entsprechenden Internet-A uszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 10). Betreffend die A.___ liegen keine Akten der Konkursverwaltung vor .
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Konkursverwaltung konnte indessen nicht vor dem 1 7. Dezember 2014 erfol gen, verliert der Arbeitgeber doch
erst m it der Konkurseröffnung das Recht zur Kündigung an die Konkursverwaltung. Nach dem Gesagten war eine Kündigung unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat frühestens auf den 3 1. Januar 2015 möglich. 2.5
Zusammenfassend dauerte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ vom 1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 und das jenige mit der A.___ vom 1. Juni 2014 bis (mindestens) 3 1. Januar 201 5. Unter Berücksichtigung d ies er beiden Arbeitsverhältnisse hat die Beschwerdeführerin somit während (mindestens) 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, sofern die übrigen Vorausset zungen erfüllt sind, ab dem 1 1. März 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.
B ei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin e ine Prozess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 1 85 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 1. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgest ellt, dass die Beschwerdeführer in die Beitragszeit erfüllt hat und – sofern die übrigen Vorausset zungen erfüllt sind – ab dem 1 1. März 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 197
E. 1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchs vor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei trags zeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus ge übt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Bei trags monat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäf tigung . Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Art. 11 Abs.
E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit oder Unfall, sofern sie wäh rend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichter füllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2 248 N 234; Urteil des Bundesgerichts C 139/04 vom 4. Oktober 2004 E. 2.1; BGE 121 V 336 E. 5b; Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14) . 2. 2 .1
Die Beschwerdeführer in beantragte ab dem 1 1. März 2015 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/2
Ziff. 2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 1. März 2013 bis zum 1 0. März 2015 (vgl. E. 1.1).
Die Tätigkeit bei der
Y.___ fällt somit nicht in die Rahmen fris t für die Beitragszeit. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu erst vo m
1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 für die Z.___ und an schliessend ab 1. Juni 2014 für die A.___ (vgl. entsprechende Arbeitsverträge, Urk. 7/30-31, sowie Lohnabrechnungen, Urk. 7/29) beitragspflichtige Beschäftigungen ausübte . Unklar ist indessen, wie lange das Arbeitsverhältnis mit der A.___
dauerte. 2 .2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, sie habe in der Einsprache angegeben, das letzte Arbeitsverhältnis habe durch den Konkurs des Arbeitgebers am 1 7. Dezember 2014 geendet.
Das Arbeitsverhältnis habe jedoch auf dieses Datum hin gar nicht beendet werden können. Die Konkurseröffnung führe nicht automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auf ihre dies bezügliche Angabe könne somit nicht abgestellt werden (S. 2 unten). Würde man davon ausgehen, dass ihr am 1 7. Dezember 2014, dem letzten effektiven Arbeitstag, gekündigt worden wäre, hätte das Arbeitsverhältnis
– unter Berück sichtigung der Kündigungsfrist von einem Monat – frühesten s am 3 1. Januar 2015 geendet (S. 3 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich i m Rahmen der Vernehmlassung (Urk.
6) zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hielt fest, der Beschwer deführerin sei bereits mit Schreiben des Konkursamtes C.___ vom 6. November 2014 mitgeteilt worden, dass der Betrieb nicht weitergeführt werde und sie nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Damit habe das zuständige Kon kursamt erklärt, es werde nicht in das bestehende Arbeitsverhältnis eintreten. Sinngemäss sei dies als Kündigung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, vorlie gend unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat auf den 3 1. Dezember 2014, anzusehen, weshalb von einer Beendigung des Anstel lungsverhältnisses per Ende Dezember 2014 auszugehen sei (S. 2 oben). 2.4
Das seitens der Beschwerdegegnerin erwähnte Schreiben des Konkursamtes C.___ vom 6. November 2014 findet sich im Anhang zu Urk. 7/2 3. Darin wurde festgehalten, dass am 2 9. Oktober 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden sei und die Konkursverwaltung nicht in das beste hende Arbeitsverhältnis eintrete. Die Beschwerdeführerin behalte indessen ihre Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und könne diese als Kon kursforderung beim Konkursamt C.___ anmelden.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis 3 0. Mai 2014 bei der Z.___ arbeitete, weshalb die Konkurseröffnung vom 2 9. Oktober 2014 vorliegend nicht von Belang ist . Massgebend ist jedoch das Arbeitsverhältnis mit der A.___, bei welcher die Beschwerdeführerin ab dem
1. Juni 2014 angestellt war. Über diese Gesellschaft wurde ebenfalls Konkurs eröffnet, allerdings erst a m 1 7. Dezember 2014 (vgl. dazu den entsprechenden Internet-A uszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 10). Betreffend die A.___ liegen keine Akten der Konkursverwaltung vor .
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Konkursverwaltung konnte indessen nicht vor dem 1 7. Dezember 2014 erfol gen, verliert der Arbeitgeber doch
erst m it der Konkurseröffnung das Recht zur Kündigung an die Konkursverwaltung. Nach dem Gesagten war eine Kündigung unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat frühestens auf den 3 1. Januar 2015 möglich. 2.5
Zusammenfassend dauerte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ vom 1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 und das jenige mit der A.___ vom 1. Juni 2014 bis (mindestens) 3 1. Januar 201
E. 4 AVIV).
Massgebend ist sodann die formale Dauer
des Arbeitsverhältnisses (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 224 0
Rz 2 09).
E. 5 Unter Berücksichtigung d ies er beiden Arbeitsverhältnisse hat die Beschwerdeführerin somit während (mindestens) 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, sofern die übrigen Vorausset zungen erfüllt sind, ab dem 1 1. März 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.
B ei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin e ine Prozess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 1 85 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 1. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgest ellt, dass die Beschwerdeführer in die Beitragszeit erfüllt hat und – sofern die übrigen Vorausset zungen erfüllt sind – ab dem 1 1. März 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 10 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00167 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
2. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Cornelia Haubold Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 197 4,
war vom 1 4. Februar 2000 bis 3 1. Dezember 2012 bei der
Y.___ im Controlling tätig (Urk. 7/9) . In der Folge war sie vom 1. Januar 2013 bis 1 2. Januar 20 14 zu 100 % arbeitsunfähig .
Ab dem 1 3. Januar 2014 wurde der Versicherten eine 20 % ige A rbeitsfähig keit bescheinigt (vgl. Abrechnungen über Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %, Urk. 7/19) .
Vom 1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 arbeitete sie im Umfang von 10 Stunden pro Woche
für die
Z.___
im Service (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/30). Anschliessend war sie vom
1. Juni 2014 bis 1 7. Dezember 2014 als Sachbearbeiterin /Organisatorin
für die
A.___ tätig (ebenfalls im Umfang von 10 Stunden pro Woche, vgl. Arbeitsvertrag,
Urk. 7/31) .
A m 1 1. März 2015 meldete sich die Versicherte beim regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) B.___ z ur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an (Urk. 7/1) und beantragte A rbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 7/2 Ziff. 2). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfü gung vom 1 7. April 2015 (Urk. 7/24) einen entsprechenden Anspruch in folge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versi cherten am 1 3. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/26) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 1 1. Juni 2015 ab (Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 0. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und ihr Entschädigungsanspruch sei ab 1 1. März 2015 gutzuheissen (S. 2 oben). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Vernehm lassung vom 1 2. August 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchs vor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei trags zeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus ge übt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Bei trags monat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäf tigung . Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Art. 11 Abs. 4 AVIV).
Massgebend ist sodann die formale Dauer
des Arbeitsverhältnisses (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 224 0
Rz 2 09). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit oder Unfall, sofern sie wäh rend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichter füllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2 248 N 234; Urteil des Bundesgerichts C 139/04 vom 4. Oktober 2004 E. 2.1; BGE 121 V 336 E. 5b; Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14) . 2. 2 .1
Die Beschwerdeführer in beantragte ab dem 1 1. März 2015 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/2
Ziff. 2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 1. März 2013 bis zum 1 0. März 2015 (vgl. E. 1.1).
Die Tätigkeit bei der
Y.___ fällt somit nicht in die Rahmen fris t für die Beitragszeit. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu erst vo m
1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 für die Z.___ und an schliessend ab 1. Juni 2014 für die A.___ (vgl. entsprechende Arbeitsverträge, Urk. 7/30-31, sowie Lohnabrechnungen, Urk. 7/29) beitragspflichtige Beschäftigungen ausübte . Unklar ist indessen, wie lange das Arbeitsverhältnis mit der A.___
dauerte. 2 .2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, sie habe in der Einsprache angegeben, das letzte Arbeitsverhältnis habe durch den Konkurs des Arbeitgebers am 1 7. Dezember 2014 geendet.
Das Arbeitsverhältnis habe jedoch auf dieses Datum hin gar nicht beendet werden können. Die Konkurseröffnung führe nicht automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auf ihre dies bezügliche Angabe könne somit nicht abgestellt werden (S. 2 unten). Würde man davon ausgehen, dass ihr am 1 7. Dezember 2014, dem letzten effektiven Arbeitstag, gekündigt worden wäre, hätte das Arbeitsverhältnis
– unter Berück sichtigung der Kündigungsfrist von einem Monat – frühesten s am 3 1. Januar 2015 geendet (S. 3 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich i m Rahmen der Vernehmlassung (Urk.
6) zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hielt fest, der Beschwer deführerin sei bereits mit Schreiben des Konkursamtes C.___ vom 6. November 2014 mitgeteilt worden, dass der Betrieb nicht weitergeführt werde und sie nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Damit habe das zuständige Kon kursamt erklärt, es werde nicht in das bestehende Arbeitsverhältnis eintreten. Sinngemäss sei dies als Kündigung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, vorlie gend unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat auf den 3 1. Dezember 2014, anzusehen, weshalb von einer Beendigung des Anstel lungsverhältnisses per Ende Dezember 2014 auszugehen sei (S. 2 oben). 2.4
Das seitens der Beschwerdegegnerin erwähnte Schreiben des Konkursamtes C.___ vom 6. November 2014 findet sich im Anhang zu Urk. 7/2 3. Darin wurde festgehalten, dass am 2 9. Oktober 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden sei und die Konkursverwaltung nicht in das beste hende Arbeitsverhältnis eintrete. Die Beschwerdeführerin behalte indessen ihre Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und könne diese als Kon kursforderung beim Konkursamt C.___ anmelden.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis 3 0. Mai 2014 bei der Z.___ arbeitete, weshalb die Konkurseröffnung vom 2 9. Oktober 2014 vorliegend nicht von Belang ist . Massgebend ist jedoch das Arbeitsverhältnis mit der A.___, bei welcher die Beschwerdeführerin ab dem
1. Juni 2014 angestellt war. Über diese Gesellschaft wurde ebenfalls Konkurs eröffnet, allerdings erst a m 1 7. Dezember 2014 (vgl. dazu den entsprechenden Internet-A uszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 10). Betreffend die A.___ liegen keine Akten der Konkursverwaltung vor .
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Konkursverwaltung konnte indessen nicht vor dem 1 7. Dezember 2014 erfol gen, verliert der Arbeitgeber doch
erst m it der Konkurseröffnung das Recht zur Kündigung an die Konkursverwaltung. Nach dem Gesagten war eine Kündigung unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat frühestens auf den 3 1. Januar 2015 möglich. 2.5
Zusammenfassend dauerte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ vom 1. Februar 2014 bis 3 0. Mai 2014 und das jenige mit der A.___ vom 1. Juni 2014 bis (mindestens) 3 1. Januar 201 5. Unter Berücksichtigung d ies er beiden Arbeitsverhältnisse hat die Beschwerdeführerin somit während (mindestens) 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, sofern die übrigen Vorausset zungen erfüllt sind, ab dem 1 1. März 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.
B ei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin e ine Prozess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 1 85 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 1. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgest ellt, dass die Beschwerdeführer in die Beitragszeit erfüllt hat und – sofern die übrigen Vorausset zungen erfüllt sind – ab dem 1 1. März 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni