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AL.2015.00165

FZA auf Nichtvertragsstaat-Angehörigen nicht anwendbar; kein Anspruch mangels Beitragszeit (AVIG 13/14); Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-10-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, Bürger von Y.___ und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (B) , meldete sich am 2 7. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu r Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/ 4 ) .

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 die Anspruchsberechtigung ( Urk. 6/12). Die dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 6/13) wies sie mit Entscheid vom 1 5. Juni 2015 ab ( Urk. 6/18 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1 5. Juni 2015 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am

8. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen ( Urk. 1).

Die Kasse beantragte mit B eschwerdeantwort vom 1 0. August 2015 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ( Urk.

9) mit Beilagen ( Urk. 10/1-4) ein, und am 6. Oktober 2015 nahm er

auf Einladung des Gerichts (vgl. Urk.

13) zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten Stellung ( Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels assoziation (EFTA; SR 0.632.31 ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 und 2 Anhang K). 1.2

Art. 2 der Verordnung 1408/71 (SR 0.831.109.268.11 ) wie auch der Verordnung 883/2004 (SR 0.831.109.268.1 ) erstreckt den persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen eines unmittelbar Berechtigten. Demnach sind Familienangehörige, denen abgeleitete Rechte auf soziale Sicherung zustehen, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit in die Koordination einbezo gen, wenn und soweit derjenige, von dem sie ihre Rechte ableiten, dem per sön lichen Geltungsbereich der Verordnung unterworfen ist oder war (BGE 136 V 182 E. 5.2; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.2.2, 5.2.3 und 5.4 ).

Dass Familienangehörige für abgeleitete Leistungen ebenfalls vom Koordinie rungsrecht erfasst sind, hat im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Be deutung, da deren Leistungen einzig der arbeitslosen Person zustehen (Thomas Nussbaumer: Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, Hrsg., Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Rz 958). 1.3

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.4

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichts punkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggeben den Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 1. 5

Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Bei trags zeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.

Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europä ischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht er loschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nieder lassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelas sene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf den Standpunkt, innerhalb des Gebietes der EU und der EFTA sei grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat zur Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosig keit zuständig, mithin Z.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1 8. Juli 2013 bis 1 1. September

2014 gelebt und gearbeitet habe (S. 3 Ziff.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) ein Urteil des Europä ischen Gerichtshofs (EuGH) an (S. 1 f.) und machte geltend, der zustän dige Träger - seines Erachtens das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich - habe die in Z.___ zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäf ti gungszeiten zu berücksichtigen (S. 2).

Ergänzend wies er auf im Juni und Juli 2015 in der Schweiz erzielte Zwischen verdienste ( Urk. 10/1-4) hin ( Urk. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben vor seiner Anmel dung am 2 7. April 2015 zuletzt vom 1 8. Juli 2013 bis 1 1. September 2014 in Z.___ erwerbstätig (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 16 und 29).

Seine Ehefrau ist gemäss seinen Angaben Schweizerin ( Urk. 1 S. 2 Mitte). 3. 3

Der Beschwerdeführer untersteht als Angehöriger eines Drittstaats ( Y.___ ) nicht den Bestimmungen des FZA (vorstehend E. 1.1).

Daran ändert die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nichts, denn die von ihm beantragte Arbeitslosenentschädigung stellt keinen von einem der Ehefrau zustehenden Anspruch abgeleiteten Anspruch

- wie beispielsweise die Hinter lassenenrente für einen Angehörigen eines Vertragsstaatsangehörigen (BGE 136 V 182) - dar (vorstehend E. 1.2). 3. 4

Wäre die Verordnung 883/2004 anwendbar, so käme deren Art. 11 zum Zuge, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen ( Abs.

1) und eine Person, die in einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitglied staats unterliegt ( Abs. 3 lit . a). Davon ausgenommen sind unter anderem ent sandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( Art. 12). Zu beachten ist auch Art. 64 der Verordnung (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben). In den genannten Bestimmungen

- nicht aber im von der Beschwer degegnerin angeführten Art. 61, der nichts darüber aussagt, welches der dort genannte zuständige Träger ist - kommt das B eschäftigungslandprinzip zum Ausdruck , wonach im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Rechtsvor schriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung gelangen (vgl. zur Vorgängerbestimmung

Art. 13 Abs. 2 lit . a der Verordnung 1408/71 : BGE 133 V 137 E. 6.1, S. 1 , 132 V 53 E. 4.1 S. 57, Urteil C 25/06 vom 6. Juni 2007, E. 3.1 ; Patricia Usinger -Egger, Ausgewählte Rechts fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter , Hrsg. , Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicher heit und die Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven, Das Europäische Koordi nationsrecht ,

Zürich/Basel/ Genf 2006, S. 33 ff., S. 36).

Der letzte Beschäftigungsstaat war unbestrittenermassen Z.___ (vor stehend E. 3.1). Allfällige Ansprüche, wäre das FZA anwendbar, bestünden mit hin in Z.___ , nicht in der Schweiz. 3. 5

Anwendbar sind die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Demnach muss der Beschwerdeführer - unter anderem - in der vom 2 7. April 2013 bis 2 6. April 2015 dauernden Rahmenfrist (vgl. Art. 9 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäf tigung während zwölf Monaten nachweisen (vorstehend E. 1.4) oder einen Befreiungsgrund (vorstehend E. 1.5) erfüllen. 3. 6

Die in Z.___ ausgeübte Beschäftigung (vorstehend 3.1) ist mangels Beitragspflicht nicht geeignet, die Beitragszeit zu erfüllen.

Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG ist insoweit nicht gegeben, als sich die Bestimmung auf Schweizer oder Vertragsstaatsangehörige bezieht, was der Beschwerdeführer beides nicht ist.

Die Beitragsbefreiung für Ausländer, die keinem Vertragsstaat angehören, setzt sodann voraus, dass diese über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Auch dies ist beim Beschwerdeführer - er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ( Urk. 6/7) - nicht der Fall.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdefüh rer beanspruchte Anrechnung von in Z.___ zurückgelegten Beschäfti gungszeiten ( Urk. 1 S. 2 f.) voraussetzen würde, dass die Bestimmungen des FZA anwendbar (und die Beschwerdegegnerin der zuständige Träger) wäre, was hier nicht zutrifft (vorstehend E. 3.2). Das Prinzip der Zusammenrechnung ist Bestandteil (nur) des hier nicht zum Zuge kommenden Koordinationsrechts; im hier allein massgebenden schweizerischen Recht der Arbeitslosenversicherung existiert es nicht. 3. 7

Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass es an der Anspruchsvoraus set zung der erfüllten Beitragszeit (oder der Befreiung davon) fehlt.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt und der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, Bürger von Y.___ und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (B) , meldete sich am

E. 1.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels assoziation (EFTA; SR 0.632.31 ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 und 2 Anhang K).

E. 1.2 Art. 2 der Verordnung 1408/71 (SR 0.831.109.268.11 ) wie auch der Verordnung 883/2004 (SR 0.831.109.268.1 ) erstreckt den persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen eines unmittelbar Berechtigten. Demnach sind Familienangehörige, denen abgeleitete Rechte auf soziale Sicherung zustehen, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit in die Koordination einbezo gen, wenn und soweit derjenige, von dem sie ihre Rechte ableiten, dem per sön lichen Geltungsbereich der Verordnung unterworfen ist oder war (BGE 136 V 182 E. 5.2; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.2.2, 5.2.3 und 5.4 ).

Dass Familienangehörige für abgeleitete Leistungen ebenfalls vom Koordinie rungsrecht erfasst sind, hat im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Be deutung, da deren Leistungen einzig der arbeitslosen Person zustehen (Thomas Nussbaumer: Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, Hrsg., Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Rz 958).

E. 1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.4 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichts punkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.

E. 2 7. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu r Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf den Standpunkt, innerhalb des Gebietes der EU und der EFTA sei grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat zur Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosig keit zuständig, mithin Z.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1 8. Juli 2013 bis 1 1. September

2014 gelebt und gearbeitet habe (S. 3 Ziff.

2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) ein Urteil des Europä ischen Gerichtshofs (EuGH) an (S. 1 f.) und machte geltend, der zustän dige Träger - seines Erachtens das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich - habe die in Z.___ zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäf ti gungszeiten zu berücksichtigen (S. 2).

Ergänzend wies er auf im Juni und Juli 2015 in der Schweiz erzielte Zwischen verdienste ( Urk. 10/1-4) hin ( Urk. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben vor seiner Anmel dung am 2 7. April 2015 zuletzt vom 1 8. Juli 2013 bis 1 1. September 2014 in Z.___ erwerbstätig (vgl. Urk. 6/5 Ziff.

E. 4 ) .

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 die Anspruchsberechtigung ( Urk. 6/12). Die dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 6/13) wies sie mit Entscheid vom 1 5. Juni 2015 ab ( Urk. 6/18 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1 5. Juni 2015 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am

8. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen ( Urk. 1).

Die Kasse beantragte mit B eschwerdeantwort vom 1 0. August 2015 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ( Urk.

9) mit Beilagen ( Urk. 10/1-4) ein, und am 6. Oktober 2015 nahm er

auf Einladung des Gerichts (vgl. Urk.

13) zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten Stellung ( Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.

E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggeben den Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 1. 5

Gemäss Art.

E. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelas sene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 2.

E. 16 und 29).

Seine Ehefrau ist gemäss seinen Angaben Schweizerin ( Urk. 1 S. 2 Mitte). 3. 3

Der Beschwerdeführer untersteht als Angehöriger eines Drittstaats ( Y.___ ) nicht den Bestimmungen des FZA (vorstehend E. 1.1).

Daran ändert die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nichts, denn die von ihm beantragte Arbeitslosenentschädigung stellt keinen von einem der Ehefrau zustehenden Anspruch abgeleiteten Anspruch

- wie beispielsweise die Hinter lassenenrente für einen Angehörigen eines Vertragsstaatsangehörigen (BGE 136 V 182) - dar (vorstehend E. 1.2). 3. 4

Wäre die Verordnung 883/2004 anwendbar, so käme deren Art. 11 zum Zuge, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen ( Abs.

1) und eine Person, die in einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitglied staats unterliegt ( Abs. 3 lit . a). Davon ausgenommen sind unter anderem ent sandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( Art. 12). Zu beachten ist auch Art. 64 der Verordnung (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben). In den genannten Bestimmungen

- nicht aber im von der Beschwer degegnerin angeführten Art. 61, der nichts darüber aussagt, welches der dort genannte zuständige Träger ist - kommt das B eschäftigungslandprinzip zum Ausdruck , wonach im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Rechtsvor schriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung gelangen (vgl. zur Vorgängerbestimmung

Art. 13 Abs. 2 lit . a der Verordnung 1408/71 : BGE 133 V 137 E. 6.1, S. 1 , 132 V 53 E. 4.1 S. 57, Urteil C 25/06 vom 6. Juni 2007, E. 3.1 ; Patricia Usinger -Egger, Ausgewählte Rechts fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter , Hrsg. , Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicher heit und die Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven, Das Europäische Koordi nationsrecht ,

Zürich/Basel/ Genf 2006, S. 33 ff., S. 36).

Der letzte Beschäftigungsstaat war unbestrittenermassen Z.___ (vor stehend E. 3.1). Allfällige Ansprüche, wäre das FZA anwendbar, bestünden mit hin in Z.___ , nicht in der Schweiz. 3. 5

Anwendbar sind die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Demnach muss der Beschwerdeführer - unter anderem - in der vom 2 7. April 2013 bis 2 6. April 2015 dauernden Rahmenfrist (vgl. Art. 9 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäf tigung während zwölf Monaten nachweisen (vorstehend E. 1.4) oder einen Befreiungsgrund (vorstehend E. 1.5) erfüllen. 3. 6

Die in Z.___ ausgeübte Beschäftigung (vorstehend 3.1) ist mangels Beitragspflicht nicht geeignet, die Beitragszeit zu erfüllen.

Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG ist insoweit nicht gegeben, als sich die Bestimmung auf Schweizer oder Vertragsstaatsangehörige bezieht, was der Beschwerdeführer beides nicht ist.

Die Beitragsbefreiung für Ausländer, die keinem Vertragsstaat angehören, setzt sodann voraus, dass diese über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Auch dies ist beim Beschwerdeführer - er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ( Urk. 6/7) - nicht der Fall.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdefüh rer beanspruchte Anrechnung von in Z.___ zurückgelegten Beschäfti gungszeiten ( Urk. 1 S. 2 f.) voraussetzen würde, dass die Bestimmungen des FZA anwendbar (und die Beschwerdegegnerin der zuständige Träger) wäre, was hier nicht zutrifft (vorstehend E. 3.2). Das Prinzip der Zusammenrechnung ist Bestandteil (nur) des hier nicht zum Zuge kommenden Koordinationsrechts; im hier allein massgebenden schweizerischen Recht der Arbeitslosenversicherung existiert es nicht. 3. 7

Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass es an der Anspruchsvoraus set zung der erfüllten Beitragszeit (oder der Befreiung davon) fehlt.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt und der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00165 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

20. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, Bürger von Y.___ und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (B) , meldete sich am 2 7. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu r Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/ 4 ) .

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 die Anspruchsberechtigung ( Urk. 6/12). Die dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 6/13) wies sie mit Entscheid vom 1 5. Juni 2015 ab ( Urk. 6/18 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1 5. Juni 2015 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am

8. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen ( Urk. 1).

Die Kasse beantragte mit B eschwerdeantwort vom 1 0. August 2015 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ( Urk.

9) mit Beilagen ( Urk. 10/1-4) ein, und am 6. Oktober 2015 nahm er

auf Einladung des Gerichts (vgl. Urk.

13) zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten Stellung ( Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels assoziation (EFTA; SR 0.632.31 ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 und 2 Anhang K). 1.2

Art. 2 der Verordnung 1408/71 (SR 0.831.109.268.11 ) wie auch der Verordnung 883/2004 (SR 0.831.109.268.1 ) erstreckt den persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen eines unmittelbar Berechtigten. Demnach sind Familienangehörige, denen abgeleitete Rechte auf soziale Sicherung zustehen, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit in die Koordination einbezo gen, wenn und soweit derjenige, von dem sie ihre Rechte ableiten, dem per sön lichen Geltungsbereich der Verordnung unterworfen ist oder war (BGE 136 V 182 E. 5.2; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.2.2, 5.2.3 und 5.4 ).

Dass Familienangehörige für abgeleitete Leistungen ebenfalls vom Koordinie rungsrecht erfasst sind, hat im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Be deutung, da deren Leistungen einzig der arbeitslosen Person zustehen (Thomas Nussbaumer: Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, Hrsg., Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Rz 958). 1.3

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.4

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichts punkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggeben den Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 1. 5

Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Bei trags zeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.

Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europä ischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht er loschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nieder lassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelas sene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf den Standpunkt, innerhalb des Gebietes der EU und der EFTA sei grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat zur Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosig keit zuständig, mithin Z.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1 8. Juli 2013 bis 1 1. September

2014 gelebt und gearbeitet habe (S. 3 Ziff.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) ein Urteil des Europä ischen Gerichtshofs (EuGH) an (S. 1 f.) und machte geltend, der zustän dige Träger - seines Erachtens das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich - habe die in Z.___ zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäf ti gungszeiten zu berücksichtigen (S. 2).

Ergänzend wies er auf im Juni und Juli 2015 in der Schweiz erzielte Zwischen verdienste ( Urk. 10/1-4) hin ( Urk. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben vor seiner Anmel dung am 2 7. April 2015 zuletzt vom 1 8. Juli 2013 bis 1 1. September 2014 in Z.___ erwerbstätig (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 16 und 29).

Seine Ehefrau ist gemäss seinen Angaben Schweizerin ( Urk. 1 S. 2 Mitte). 3. 3

Der Beschwerdeführer untersteht als Angehöriger eines Drittstaats ( Y.___ ) nicht den Bestimmungen des FZA (vorstehend E. 1.1).

Daran ändert die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nichts, denn die von ihm beantragte Arbeitslosenentschädigung stellt keinen von einem der Ehefrau zustehenden Anspruch abgeleiteten Anspruch

- wie beispielsweise die Hinter lassenenrente für einen Angehörigen eines Vertragsstaatsangehörigen (BGE 136 V 182) - dar (vorstehend E. 1.2). 3. 4

Wäre die Verordnung 883/2004 anwendbar, so käme deren Art. 11 zum Zuge, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen ( Abs.

1) und eine Person, die in einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitglied staats unterliegt ( Abs. 3 lit . a). Davon ausgenommen sind unter anderem ent sandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( Art. 12). Zu beachten ist auch Art. 64 der Verordnung (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben). In den genannten Bestimmungen

- nicht aber im von der Beschwer degegnerin angeführten Art. 61, der nichts darüber aussagt, welches der dort genannte zuständige Träger ist - kommt das B eschäftigungslandprinzip zum Ausdruck , wonach im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Rechtsvor schriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung gelangen (vgl. zur Vorgängerbestimmung

Art. 13 Abs. 2 lit . a der Verordnung 1408/71 : BGE 133 V 137 E. 6.1, S. 1 , 132 V 53 E. 4.1 S. 57, Urteil C 25/06 vom 6. Juni 2007, E. 3.1 ; Patricia Usinger -Egger, Ausgewählte Rechts fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter , Hrsg. , Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicher heit und die Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven, Das Europäische Koordi nationsrecht ,

Zürich/Basel/ Genf 2006, S. 33 ff., S. 36).

Der letzte Beschäftigungsstaat war unbestrittenermassen Z.___ (vor stehend E. 3.1). Allfällige Ansprüche, wäre das FZA anwendbar, bestünden mit hin in Z.___ , nicht in der Schweiz. 3. 5

Anwendbar sind die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Demnach muss der Beschwerdeführer - unter anderem - in der vom 2 7. April 2013 bis 2 6. April 2015 dauernden Rahmenfrist (vgl. Art. 9 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäf tigung während zwölf Monaten nachweisen (vorstehend E. 1.4) oder einen Befreiungsgrund (vorstehend E. 1.5) erfüllen. 3. 6

Die in Z.___ ausgeübte Beschäftigung (vorstehend 3.1) ist mangels Beitragspflicht nicht geeignet, die Beitragszeit zu erfüllen.

Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG ist insoweit nicht gegeben, als sich die Bestimmung auf Schweizer oder Vertragsstaatsangehörige bezieht, was der Beschwerdeführer beides nicht ist.

Die Beitragsbefreiung für Ausländer, die keinem Vertragsstaat angehören, setzt sodann voraus, dass diese über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Auch dies ist beim Beschwerdeführer - er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ( Urk. 6/7) - nicht der Fall.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdefüh rer beanspruchte Anrechnung von in Z.___ zurückgelegten Beschäfti gungszeiten ( Urk. 1 S. 2 f.) voraussetzen würde, dass die Bestimmungen des FZA anwendbar (und die Beschwerdegegnerin der zuständige Träger) wäre, was hier nicht zutrifft (vorstehend E. 3.2). Das Prinzip der Zusammenrechnung ist Bestandteil (nur) des hier nicht zum Zuge kommenden Koordinationsrechts; im hier allein massgebenden schweizerischen Recht der Arbeitslosenversicherung existiert es nicht. 3. 7

Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass es an der Anspruchsvoraus set zung der erfüllten Beitragszeit (oder der Befreiung davon) fehlt.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt und der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher