Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, war seit dem 9 . April 2001 als Operatrice bei
der Y.___ AG, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 2 8 . Februar auf den 30. Apri l 2015 kündigte (Urk. 6/18 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich die Ver sicherte am 1 . Mai 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermitt lung zur Ver fügung (Urk. 6/16 Ziff. 2, Urk. 6/ 17).
Gestützt auf die Meldung des RAV vom 5 . Mai 2015 (Urk. 6 / 1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 8 . Mai 2015 (Urk. 6/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 2015 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Dagegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Einsprache (Urk. 6/ 9), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 abwies (Urk. 6/ 10 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 6 . Juli
2015 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte
sinngemäss, von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 21 . Ju l i 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Ab weisung der Besc hwerde, was der Beschwerdeführer in am 23 . Ju l i
2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht
genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits verhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hin wei sen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach g e wiesen werden (BGE 139 V 524 E.
2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung lediglich 6 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hin sich t den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslo sigkeit zu verkürzen, klar nicht genüge . Die Pflicht zur Vornahme rechts genüg li cher per sönlicher Arbeitsbemühungen stelle eine derart elementare Ver haltensregel dar, dass sie auch ohne vorgängige Aufklärung durch die Verwal tung befolgt wer den müsse. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen ge wesen, sich sofort nach Erhalt der Kündigung über ihre Pflichten zu informieren (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe sich direkt nach Erhalt ihrer Kün digung beim RAV gemeldet und sei nicht darüber informiert worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. Sie habe auch keine entsprechenden Vorkenntnisse gehabt. Sie hätte ohne wei teres 12 Bemühungen eingereicht, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte. Die richtigen Informationen seien ihr vorenthalten worden (S. 1). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3.
3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu ar 2015, Randziffer B314).
Die Arbeitgeber in künd igte das Arbeitsverhältnis am 28. Februar auf den 30. April 2015 un ter Einhaltung der zwei monatigen Kündig ungsfrist . Der letzte geleistete Arbeitstag war am 31 . März 2015 (Urk. 6/ 18 Ziff. 10-11 und Ziff. 14).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in in der Zeit von März bis Ende April 2015, lediglich insgesamt 6 Arbeit sbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen p ro Monat (vgl. vor stehend E.
1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewiesen hat. 3.2
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Beschwerde führerin machte geltend, sie sei vom RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe.
Diese Argumentation ist indes nur bedingt stichhaltig. Die Pflicht der Ver sicherungsleis tungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenmin der ungspflicht – ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbeson der e nicht damit exkul pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der
Stem pelkon trolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerk sam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs frist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr.
4 S.
40) unaufge for der t um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdefüh rer in zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7
Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E.
1.4) .
Dabei hat der Beschwerdegegner einen im vorliegenden Fall besonderen Umstand offensichtlich nicht berücksichtig t . Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich nach Erhalt der Kündigung beim RAV über ihre Pflichten erkundigt – was auch vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt wurde - und hätte, wäre sie entsprechend informiert worden, die nötigen Bewerbungen getätigt.
Zwar kann sie sich nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und so gestellt werden, wie wenn die genannte Information erfolgt wäre, kann sie doch die Auskunftsperson nicht mehr namentlich nennen. Aber im Rahmen Verschuldensbeurteilung muss berücksichtigt werden, dass mit eini ger Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin Auskünfte erteilt wurden, gerade diese, für die vorliegende Sanktionierung entscheidende, jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von lediglich 3 Tagen angemessen. 5.
Der angefochtene Entscheid ist somit dahin abzuändern, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zahl der Einstelltage auf 3 reduziert wird . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 24. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung auf 3 Tage reduziert wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60724_Unia_Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 8 . Mai 2015 (Urk. 6/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 2015 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Dagegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Einsprache (Urk. 6/ 9), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 abwies (Urk. 6/ 10 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht
genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits verhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hin wei sen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
E. 1.3 ) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewiesen hat.
E. 1.4 ) .
Dabei hat der Beschwerdegegner einen im vorliegenden Fall besonderen Umstand offensichtlich nicht berücksichtig t . Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich nach Erhalt der Kündigung beim RAV über ihre Pflichten erkundigt – was auch vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt wurde - und hätte, wäre sie entsprechend informiert worden, die nötigen Bewerbungen getätigt.
Zwar kann sie sich nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und so gestellt werden, wie wenn die genannte Information erfolgt wäre, kann sie doch die Auskunftsperson nicht mehr namentlich nennen. Aber im Rahmen Verschuldensbeurteilung muss berücksichtigt werden, dass mit eini ger Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin Auskünfte erteilt wurden, gerade diese, für die vorliegende Sanktionierung entscheidende, jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von lediglich 3 Tagen angemessen. 5.
Der angefochtene Entscheid ist somit dahin abzuändern, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zahl der Einstelltage auf 3 reduziert wird . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 24. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung auf 3 Tage reduziert wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60724_Unia_Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 2 Die Versicherte erhob am 6 . Juli
2015 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte
sinngemäss, von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 21 . Ju l i 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Ab weisung der Besc hwerde, was der Beschwerdeführer in am 23 . Ju l i
2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung lediglich
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe sich direkt nach Erhalt ihrer Kün digung beim RAV gemeldet und sei nicht darüber informiert worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. Sie habe auch keine entsprechenden Vorkenntnisse gehabt. Sie hätte ohne wei teres 12 Bemühungen eingereicht, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte. Die richtigen Informationen seien ihr vorenthalten worden (S. 1).
E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3.
E. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
E. 3.1 Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu ar 2015, Randziffer B314).
Die Arbeitgeber in künd igte das Arbeitsverhältnis am 28. Februar auf den 30. April 2015 un ter Einhaltung der zwei monatigen Kündig ungsfrist . Der letzte geleistete Arbeitstag war am 31 . März 2015 (Urk. 6/ 18 Ziff. 10-11 und Ziff. 14).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in in der Zeit von März bis Ende April 2015, lediglich insgesamt 6 Arbeit sbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen p ro Monat (vgl. vor stehend E.
E. 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Beschwerde führerin machte geltend, sie sei vom RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe.
Diese Argumentation ist indes nur bedingt stichhaltig. Die Pflicht der Ver sicherungsleis tungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenmin der ungspflicht – ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbeson der e nicht damit exkul pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der
Stem pelkon trolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerk sam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs frist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr.
4 S.
40) unaufge for der t um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdefüh rer in zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7
Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E.
E. 6 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hin sich t den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslo sigkeit zu verkürzen, klar nicht genüge . Die Pflicht zur Vornahme rechts genüg li cher per sönlicher Arbeitsbemühungen stelle eine derart elementare Ver haltensregel dar, dass sie auch ohne vorgängige Aufklärung durch die Verwal tung befolgt wer den müsse. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen ge wesen, sich sofort nach Erhalt der Kündigung über ihre Pflichten zu informieren (S. 2 f. Ziff. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00162 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
4. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, war seit dem 9 . April 2001 als Operatrice bei
der Y.___ AG, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 2 8 . Februar auf den 30. Apri l 2015 kündigte (Urk. 6/18 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich die Ver sicherte am 1 . Mai 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermitt lung zur Ver fügung (Urk. 6/16 Ziff. 2, Urk. 6/ 17).
Gestützt auf die Meldung des RAV vom 5 . Mai 2015 (Urk. 6 / 1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 8 . Mai 2015 (Urk. 6/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 2015 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Dagegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Einsprache (Urk. 6/ 9), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 abwies (Urk. 6/ 10 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 6 . Juli
2015 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte
sinngemäss, von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 21 . Ju l i 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Ab weisung der Besc hwerde, was der Beschwerdeführer in am 23 . Ju l i
2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht
genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits verhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hin wei sen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach g e wiesen werden (BGE 139 V 524 E.
2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung lediglich 6 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hin sich t den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslo sigkeit zu verkürzen, klar nicht genüge . Die Pflicht zur Vornahme rechts genüg li cher per sönlicher Arbeitsbemühungen stelle eine derart elementare Ver haltensregel dar, dass sie auch ohne vorgängige Aufklärung durch die Verwal tung befolgt wer den müsse. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen ge wesen, sich sofort nach Erhalt der Kündigung über ihre Pflichten zu informieren (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe sich direkt nach Erhalt ihrer Kün digung beim RAV gemeldet und sei nicht darüber informiert worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. Sie habe auch keine entsprechenden Vorkenntnisse gehabt. Sie hätte ohne wei teres 12 Bemühungen eingereicht, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte. Die richtigen Informationen seien ihr vorenthalten worden (S. 1). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde . 3.
3.1
Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu ar 2015, Randziffer B314).
Die Arbeitgeber in künd igte das Arbeitsverhältnis am 28. Februar auf den 30. April 2015 un ter Einhaltung der zwei monatigen Kündig ungsfrist . Der letzte geleistete Arbeitstag war am 31 . März 2015 (Urk. 6/ 18 Ziff. 10-11 und Ziff. 14).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in in der Zeit von März bis Ende April 2015, lediglich insgesamt 6 Arbeit sbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen p ro Monat (vgl. vor stehend E.
1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach gewiesen hat. 3.2
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Beschwerde führerin machte geltend, sie sei vom RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe.
Diese Argumentation ist indes nur bedingt stichhaltig. Die Pflicht der Ver sicherungsleis tungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenmin der ungspflicht – ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbeson der e nicht damit exkul pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der
Stem pelkon trolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerk sam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs frist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr.
4 S.
40) unaufge for der t um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdefüh rer in zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7
Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E.
1.4) .
Dabei hat der Beschwerdegegner einen im vorliegenden Fall besonderen Umstand offensichtlich nicht berücksichtig t . Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich nach Erhalt der Kündigung beim RAV über ihre Pflichten erkundigt – was auch vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt wurde - und hätte, wäre sie entsprechend informiert worden, die nötigen Bewerbungen getätigt.
Zwar kann sie sich nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und so gestellt werden, wie wenn die genannte Information erfolgt wäre, kann sie doch die Auskunftsperson nicht mehr namentlich nennen. Aber im Rahmen Verschuldensbeurteilung muss berücksichtigt werden, dass mit eini ger Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin Auskünfte erteilt wurden, gerade diese, für die vorliegende Sanktionierung entscheidende, jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von lediglich 3 Tagen angemessen. 5.
Der angefochtene Entscheid ist somit dahin abzuändern, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zahl der Einstelltage auf 3 reduziert wird . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 24. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung auf 3 Tage reduziert wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60724_Unia_Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan