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AL.2015.00161

Quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen nicht kausal für verlängerte Arbeitslosigkeit. Neue Stelle dank Bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode gefunden. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, arbeitete zuletzt temporär vom 7. April bis 12 . September 2014 als Labortechniker b ei der Z.___ GmbH (Urk. 8/21 Ziff. 29, Urk. 8 /23 Ziff. 1-3). Am 1 6 . September 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) z ur Ar beitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2014 (Urk. 8/21 Ziff. 2, Urk. 8/22).

Aufgr und einer Meldung des RAV vom 10 . März

2015 (Urk. 8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 18 . März 2015 (Urk. 8/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2015 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2015 in der Anspruchsberec htigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 19 . März 2 015 erhobene Einsprache (Urk. 8 / 4), wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 1 . Juni 2015 ab (Urk. 8/ 5 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 25 . Juni 2015 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 . Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 . September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die A bweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,

4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) .

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode Februar 2015 mit nur sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Ar beitsbemühungen nachgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach sein früherer RAV-Berater auch Vorste llungsgespräche als Arbeitsbemühungen akzeptiert habe, sei zu entgegnen, dass der Beschwerde führer bereits seit September 2014 vom jetzigen RAV-Berater unterstützt werde und dass es sich bei der Kontrollperiode Februar 2015 nicht um die erste Kon trollperiode während der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Da er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befunden habe, könne umso mehr erwartet werden, dass ihm seine Pflichten bekannt sei en . Selbst unter Be rücksichtigung des Vorstellungsgespräches sowie des psychologischen Gutach tens wäre der Beschwerdeführer mit lediglich neun Bemühungen seiner Scha denminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) gelte nd, er habe schon in früheren Nachweisen der Arbeitsbemühungen auch Vorstellungs gespräche aufgeführt. Als er eine neue RAV-Beraterin bekommen habe, habe er diese gefragt, ob alles gleich

bleibe .

Bis auf Kleinigkeiten, die er

prompt umge setzt habe, sei bei diesem Punkt keine Änderung vorgesehen gewesen .

Di e RAV-Beraterin habe in der Folge diesen Punkt von heute auf morgen geändert, ohne ihn zu informieren. Eine einfache Information hätte gereicht und er hätte Vor stellungsgespräche nicht eingetragen, sondern Bewerbungen, die er dadurch weggelassen habe. Es sei reine Willkür und Schikane so zu entscheiden. 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Von den neun vorhandenen Einträgen auf dem Nachweisblatt der Arbeitsbemü hungen für den Monat Februar 2015 (Urk. 8 /15) rechnete der Beschwerdegegner d ie Einträge vom 1 8. Februar 2015 und vom 2 7. Februar 2015 nicht an (vgl. vorstehend E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, handelt es sich sowohl bei einem Vorstellungsgespräch als auch bei einer psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung nicht um Stellenb ewerbungen, sondern sie sind le diglich Folge n getätigten Bewerbung und könne n daher nicht zusätzlich ange rechnet werden.

Damit hat der Beschwerdeführer mit dem Nachweis von lediglich sieben Arbeits bemühungen für den Monat Februar 2015 in Anbetracht der praxisge mäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vorste hend E. 1.3) seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen im Sinne von Art. 30 A bs. 1 lit. c AVIG gegeben ist. 3.2

Zu beachten ist jedoch, dass die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein müssen, was r echtsprechungsgemäss nicht der Fall ist, wenn es der versicherten Person durch ihre Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 19/00 vom 2 6. Juni 2000 E. 2b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit,

3. Auflage 2016, Rz 844 mit Hinweis auf SVR 2015 ALV Nr. 7 und ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Ein solcher Z usammenhang zwischen der Stellensuche i m Monat Februar 2015 und dem Auffinden der Stelle als Lokführer liegt hier vor . Dem Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2015 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 bei der A.___ AG als Lokführer bewarb und sich am 2 7. Februar 2015 der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung 1 unterzog (Urk. 8/15) . Mit Eintrag vom 1 6. Juni 2015 hielt die RAV-Beraterin im prozessorientierten Beratungs protokoll fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokführer bekommen habe und sich per 1. September 2015 vom RAV abmelden könne. Ein Vertrag sei vorhanden (Urk. 8/13 S. 1). 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokfüh rer dank seiner Bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode gefunden hat, weshalb die ungenügenden Arbeitsbemühungen im Februar 2016

nicht kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit waren. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 1. Juni 2015 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001

Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, arbeitete zuletzt temporär vom 7. April bis 12 . September 2014 als Labortechniker b ei der Z.___ GmbH (Urk. 8/21 Ziff. 29, Urk. 8 /23 Ziff. 1-3). Am 1

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,

4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) .

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode Februar 2015 mit nur sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Ar beitsbemühungen nachgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach sein früherer RAV-Berater auch Vorste llungsgespräche als Arbeitsbemühungen akzeptiert habe, sei zu entgegnen, dass der Beschwerde führer bereits seit September 2014 vom jetzigen RAV-Berater unterstützt werde und dass es sich bei der Kontrollperiode Februar 2015 nicht um die erste Kon trollperiode während der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Da er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befunden habe, könne umso mehr erwartet werden, dass ihm seine Pflichten bekannt sei en . Selbst unter Be rücksichtigung des Vorstellungsgespräches sowie des psychologischen Gutach tens wäre der Beschwerdeführer mit lediglich neun Bemühungen seiner Scha denminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) gelte nd, er habe schon in früheren Nachweisen der Arbeitsbemühungen auch Vorstellungs gespräche aufgeführt. Als er eine neue RAV-Beraterin bekommen habe, habe er diese gefragt, ob alles gleich

bleibe .

Bis auf Kleinigkeiten, die er

prompt umge setzt habe, sei bei diesem Punkt keine Änderung vorgesehen gewesen .

Di e RAV-Beraterin habe in der Folge diesen Punkt von heute auf morgen geändert, ohne ihn zu informieren. Eine einfache Information hätte gereicht und er hätte Vor stellungsgespräche nicht eingetragen, sondern Bewerbungen, die er dadurch weggelassen habe. Es sei reine Willkür und Schikane so zu entscheiden. 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Von den neun vorhandenen Einträgen auf dem Nachweisblatt der Arbeitsbemü hungen für den Monat Februar 2015 (Urk. 8 /15) rechnete der Beschwerdegegner d ie Einträge vom 1 8. Februar 2015 und vom 2 7. Februar 2015 nicht an (vgl. vorstehend E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, handelt es sich sowohl bei einem Vorstellungsgespräch als auch bei einer psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung nicht um Stellenb ewerbungen, sondern sie sind le diglich Folge n getätigten Bewerbung und könne n daher nicht zusätzlich ange rechnet werden.

Damit hat der Beschwerdeführer mit dem Nachweis von lediglich sieben Arbeits bemühungen für den Monat Februar 2015 in Anbetracht der praxisge mäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vorste hend E. 1.3) seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen im Sinne von Art. 30 A bs. 1 lit. c AVIG gegeben ist. 3.2

Zu beachten ist jedoch, dass die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein müssen, was r echtsprechungsgemäss nicht der Fall ist, wenn es der versicherten Person durch ihre Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 19/00 vom 2 6. Juni 2000 E. 2b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit,

3. Auflage 2016, Rz 844 mit Hinweis auf SVR 2015 ALV Nr. 7 und ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Ein solcher Z usammenhang zwischen der Stellensuche i m Monat Februar 2015 und dem Auffinden der Stelle als Lokführer liegt hier vor . Dem Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2015 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 bei der A.___ AG als Lokführer bewarb und sich am 2 7. Februar 2015 der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung 1 unterzog (Urk. 8/15) . Mit Eintrag vom 1 6. Juni 2015 hielt die RAV-Beraterin im prozessorientierten Beratungs protokoll fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokführer bekommen habe und sich per 1. September 2015 vom RAV abmelden könne. Ein Vertrag sei vorhanden (Urk. 8/13 S. 1). 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokfüh rer dank seiner Bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode gefunden hat, weshalb die ungenügenden Arbeitsbemühungen im Februar 2016

nicht kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit waren. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 1. Juni 2015 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001

Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

E. 6 . September 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) z ur Ar beitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2014 (Urk. 8/21 Ziff. 2, Urk. 8/22).

Aufgr und einer Meldung des RAV vom 10 . März

2015 (Urk. 8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 18 . März 2015 (Urk. 8/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2015 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2015 in der Anspruchsberec htigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 19 . März 2 015 erhobene Einsprache (Urk.

E. 8 / 4), wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 1 . Juni 2015 ab (Urk. 8/ 5 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 25 . Juni 2015 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 . Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 . September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die A bweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00161 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil

vom

1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, arbeitete zuletzt temporär vom 7. April bis 12 . September 2014 als Labortechniker b ei der Z.___ GmbH (Urk. 8/21 Ziff. 29, Urk. 8 /23 Ziff. 1-3). Am 1 6 . September 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) z ur Ar beitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2014 (Urk. 8/21 Ziff. 2, Urk. 8/22).

Aufgr und einer Meldung des RAV vom 10 . März

2015 (Urk. 8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 18 . März 2015 (Urk. 8/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2015 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2015 in der Anspruchsberec htigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 19 . März 2 015 erhobene Einsprache (Urk. 8 / 4), wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 1 . Juni 2015 ab (Urk. 8/ 5 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 25 . Juni 2015 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 . Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 . September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die A bweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,

4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) .

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode Februar 2015 mit nur sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Ar beitsbemühungen nachgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach sein früherer RAV-Berater auch Vorste llungsgespräche als Arbeitsbemühungen akzeptiert habe, sei zu entgegnen, dass der Beschwerde führer bereits seit September 2014 vom jetzigen RAV-Berater unterstützt werde und dass es sich bei der Kontrollperiode Februar 2015 nicht um die erste Kon trollperiode während der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Da er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befunden habe, könne umso mehr erwartet werden, dass ihm seine Pflichten bekannt sei en . Selbst unter Be rücksichtigung des Vorstellungsgespräches sowie des psychologischen Gutach tens wäre der Beschwerdeführer mit lediglich neun Bemühungen seiner Scha denminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) gelte nd, er habe schon in früheren Nachweisen der Arbeitsbemühungen auch Vorstellungs gespräche aufgeführt. Als er eine neue RAV-Beraterin bekommen habe, habe er diese gefragt, ob alles gleich

bleibe .

Bis auf Kleinigkeiten, die er

prompt umge setzt habe, sei bei diesem Punkt keine Änderung vorgesehen gewesen .

Di e RAV-Beraterin habe in der Folge diesen Punkt von heute auf morgen geändert, ohne ihn zu informieren. Eine einfache Information hätte gereicht und er hätte Vor stellungsgespräche nicht eingetragen, sondern Bewerbungen, die er dadurch weggelassen habe. Es sei reine Willkür und Schikane so zu entscheiden. 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Von den neun vorhandenen Einträgen auf dem Nachweisblatt der Arbeitsbemü hungen für den Monat Februar 2015 (Urk. 8 /15) rechnete der Beschwerdegegner d ie Einträge vom 1 8. Februar 2015 und vom 2 7. Februar 2015 nicht an (vgl. vorstehend E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, handelt es sich sowohl bei einem Vorstellungsgespräch als auch bei einer psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung nicht um Stellenb ewerbungen, sondern sie sind le diglich Folge n getätigten Bewerbung und könne n daher nicht zusätzlich ange rechnet werden.

Damit hat der Beschwerdeführer mit dem Nachweis von lediglich sieben Arbeits bemühungen für den Monat Februar 2015 in Anbetracht der praxisge mäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vorste hend E. 1.3) seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen im Sinne von Art. 30 A bs. 1 lit. c AVIG gegeben ist. 3.2

Zu beachten ist jedoch, dass die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein müssen, was r echtsprechungsgemäss nicht der Fall ist, wenn es der versicherten Person durch ihre Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 19/00 vom 2 6. Juni 2000 E. 2b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit,

3. Auflage 2016, Rz 844 mit Hinweis auf SVR 2015 ALV Nr. 7 und ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Ein solcher Z usammenhang zwischen der Stellensuche i m Monat Februar 2015 und dem Auffinden der Stelle als Lokführer liegt hier vor . Dem Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2015 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 bei der A.___ AG als Lokführer bewarb und sich am 2 7. Februar 2015 der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung 1 unterzog (Urk. 8/15) . Mit Eintrag vom 1 6. Juni 2015 hielt die RAV-Beraterin im prozessorientierten Beratungs protokoll fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokführer bekommen habe und sich per 1. September 2015 vom RAV abmelden könne. Ein Vertrag sei vorhanden (Urk. 8/13 S. 1). 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokfüh rer dank seiner Bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode gefunden hat, weshalb die ungenügenden Arbeitsbemühungen im Februar 2016

nicht kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit waren. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 1. Juni 2015 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001

Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan