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AL.2015.00156

Insolvenzentschädigung, Schadenminderungspflicht grobfahrlässig verletzt, Erteilung einer unrichtigen Auskunft nicht ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1974, war seit dem 2 0. Juli 2013 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 14/2). Am 1 5. Dezember 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insol venzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘525.05 (vgl. Urk. 14/1).

Y.___, geboren 1970, war seit dem 2. August 2011 als Montagee lektriker bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 12/6). Am 1 5. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung f ür nicht erh altenen Lohn im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr.

26‘613.80

(vgl. Urk. 12/1).

Z.___, geboren 1986, war seit dem 1. September 2012 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 9/2). Am 1 5. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘324.30 (vgl. Urk. 9/1). 1.2

Mit Verfügungen vom 15., 2 2. und 2 3. Januar 2015 verneinte die ALK einen Anspruch der drei Versicher ten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/6, Urk. 12/7 und Urk. 14/6) . Die dagegen von diesen am 2 3. Februar 2015 erhobene n Ein sprache n (Urk. 9/7; vgl. auch Urk. 12/8 und Urk. 14/7) wies die ALK mit Ein spracheentsche iden vom 2 6. und 2 7. Mai 2015 (Urk. 2/1 -3) ab. 2.

Dagegen erhoben die dre i Versicherte n, alle vertre ten durch Re chtsanwalt Theo dor G. Seitz, am 2 7. Juni 2015 je Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1

S. 2): „ 1. Die Einspracheentschei de Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ bzw. die Verfügungen Nr. E.___, Nr. F.___ und Nr. G.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich seien aufzuheben; 2. Es sei Herrn X.___ eine I nsolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 26'525.05 auszurichten; 3. Es sei Herrn Y.___ eine In solvenzentschädigung für ausste henden Lohn in der Höhe von CHF 26'613.80 auszurichten; 4. Es sei Z.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Hö he von CHF 17' 324.30 auszurichten; 5. den Beschwerdeführern sei die unentgelt liche Rechtspflege sowie der An s pruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies stellte das Gericht den Beschwerdeführern

die Formulare zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit zu, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um die jeweiligen Formulare vollständig ausgefüllt einzureichen, unter Beilage sämtlicher Belege zu ihrer finanziellen Situation (Urk. 5). Mit Beschwerdeantworten vom 24. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, Urk. 11 und Urk. 13).

Am 29. September bzw. 1. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer die ausgefüll ten Formulare zur prozessualen Bedürftigkeit in kl. Beilagen ein (Urk. 16- 23). Mit Verfügung vom 2. November 2015 wies das Gericht die drei Gesuche der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltli che n Rechtsvertretung infolge nicht ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit ab und stellte ihnen die Beschwerdeantworten zu (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

1.3

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits verhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesge richts 8C _462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit

(Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschlies sen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 1.4

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsc he Auskünfte von Verwaltungsbe hörden unter bestimmten Vor aussetzungen eine vom materiel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchen de Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4 .), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der drei Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entsche ide im Wesentli chen damit, es sei a ufgrund d er im Recht liegenden Akten erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen seien . Die Beschwerdeführer hätten ausser mit den Schreiben vom 1 0. bzw. 2 0. Februar 2014 und der daraus resultierenden Schuldanerkennung en der

Arbeitgeber in bis zur Konkurseröff nung am

6. November 2014 keinen einzigen weiteren rechtlichen Schritt mehr unternomm en, um ihre

Lohnbetreffnisse g eltend zu machen. Da die Lohnaus stän de im Umfang von Fr. 26'525.05, Fr. 26‘613.80 bzw. Fr. 17‘324.30

klarer weise als erheblich und ex istenzbedrohend einzustufen seien, müsse deren Ver halten betreffend Gelte ndmachung de r Lohnansprüche als grobfahrlässig quali fiziert werden . Zu m Argument, die Beschwerdeführer hätten damals auch aus Kostengründen auf ein Betreibungsverfahren verzichtet, sei anzumerken, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der

Versicherten sein könne, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realis ierung der Lohnansprüche erfolg vers prechend seien oder nicht. Das Vor bringen der Beschwerdeführer respektive des Zeugen

H.___ bezüglich der angeb lichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, dass sie bis zur Konkurser öffnung keine rechtlichen Schritte gegen ihre A rbeitgeberin zu unternehmen hätten, s ei sodann nicht belegt und erscheine unter zweierlei Gesichtspunkten als sehr unwahrscheinlich. Zum einen würde eine solche Empfehlung einer Sachbear beiterin der Insolvenzentschädigung

in einem krassen Wi derspruch zur tatsächlic h gelebten Praxis stehen. Der Hinweis auf di e Schadenminderungs pflicht sei eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer jeden Sach bearbeiterin im Bereich der Insol venzentschädigung. Zum anderen gehe die Argumentation der Beschwerdeführer

in die Richtung, dass sie zwei Themen der Insolvenzentschädigung mit einander verwechselt hätten, nämlich die Anspruchsvorausset zung gemäss Art. 51 AVIG und die Pflichten der Versicher ten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG (Schadenminderungspflicht) . So erscheine es als wahrscheinlich - auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer -, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunft erteilt habe, es müsse mit der Antrag stellung bis zu einem Er eignis im Sinne von Art. 51 Abs. 1 li t . a oder b AVIG zugewartet werden.

Von einer behördlichen Falschauskunft könne jedenfalls, ein zig gestützt auf die Aussage von H.___, nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für das Bejahen des öffe ntlich- rechtlichen Vertrauensschutzes seien damit klarerweise nicht gegeben (Urk. 2/1-3). 2.3

Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass sie sich unmittelbar nach der Einstellung der Arbeit bei der A.___ GmbH bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätten. Sie hätten ihre Lohnausstände schriftlich geltend gemacht und von der Arbeitgeberin Schuldanerkennung en der Lohnbe treffnisse verlangt und bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei ausser Stande darzutun, worin die von ihr genann te Pflicht, vehementer und konsequenter gegen die Arbeitgeberin vorzugehen, konkret bestanden haben könnte. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass

weder im den Beschwerdeführern von der Besch werdegegnerin abgegebenen Merkblatt Insol venzentschädigung

noch in der Informationsbroschüre des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte ments (EVD) betreffend Insolvenzentschädigung eine S chaden minderungs pflicht erwähnt werde . Hierbei handle e s sich um amtliche Auskünfte, welche verbind lich und wie ein Gesetz zu hand haben sei en . Dass die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführer tatsächlich auf die Schaden minderung spflicht auf merksam gemacht habe, sei sodann als reine Mutmas sung zu bezeichnen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen die Auskunft erteilt habe, dass die Arbeitgeberin – die ohnehin in Konkurs gehen würde – nicht mehr betrieben wer den müsse. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlich-rech tlichen Vertrauensschutzes seien vorliegend gegeben. Die Ze ugenaussage von H.___ zeige präzise auf, welche Massnahmen die B eschwerdeführer getroffen und welche Auskünfte sie von den Gerichten und Behörde n

erhalten

hätten.

Weiter zeige dieses Schreiben auch auf, mit welcher Vehemenz die Beschwerde führer das Ziel verfolgt hätten, ihre Lohnbetreffnisse rechtlich und tatsächlich korrekt geltend zu machen. Die Beschwerdeführer seien damit der Schaden minderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG in ausreichendem Mass nachgekommen. Den Beschwer deführern sei von der Arbeitgeberin mündlich und schriftlich kommuniziert worden, dass die Lohn betreffnisse anerkannt, aber nicht geleistet werden könn t en, weil es an Liquidi tät fehle. Die Beschwerdeführer hätten deshalb im Rahmen von Art. 108 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR) gehandelt; sie hätten keineswegs z ivilrechtliche oder betreibungs rechtliche Massnahmen gegen die Arbeitgeberin einleiten müssen, weil offensicht lich erkennbar gewesen sei, dass die Arbeitgeberin oh nehin in In solvenz gehen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer

seit dem

2. August 2011, 1. September 2012 bzw. 2 0. Juli 2013 als Elektromonteur e

bzw.

Montagee lekt riker bei der A.___ GmbH angestellt war en (Urk. 9/2, Urk. 12/6 und Urk. 14/2) . Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten stellte die A.___ GmbH die Lohnzahlungen der

Beschwe rdeführer per 30. September, 3 1. Oktober bzw. 3 0. November 2013 ein (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1) . Letzter geleisteter Arbeitstag des Beschwerdeführer s 1 war der 3 1. Januar 2014, letzter geleisteter Arbeitstag der Beschwerdeführer 2 und 3 der 2 8. Februar 2014 (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).

De m Beschwerdeführer 1 wurden die Löhne

vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘525.05, dem Beschwerdeführer 2 die Löhne

vom 1. November 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘ 613.80 und dem Beschwerdeführer 3 die Löhne

vom 1. Dezember 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 17‘324.30 nicht ausbezahl t (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).

Im Februar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht I.___ und bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie von ihrem Kollegen H.___, der über bessere Deutschkenntnisse als sie verfügt, begleitet wurden (vgl. Urk. 9/13 /17). In der Folge mahnten die drei Beschwerdeführer die A.___ GmbH mit Eins chreiben vom 1 0. bzw. 2 0. Februar 2014 für die ausstehenden Lohnzahlungen, woraufhin die A.___ GmbH deren Lohnforderungen mit den Schreiben vom 2 3. Februar 2014 anerkannte (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4).

Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer

daraufhin bis zur Anmeldung der F orderung en

beim Konkursamt J.___ im Konkursverfahren der A.___ GmbH am 1 5. Dezember 2014 (Urk. 9/2 /17-19, Urk.

12/2 /13-15 und Urk. 14/2 /6-8; der Konkurs war mit Urteil des Bezirksge r ichts K.___

vom 6. Nove mber 2014 eröffnet worden; vgl. www.zefix.ch), das heisst während knapp zehn Monaten, nichts mehr zur Durchsetzung d er offenen Lohnforderung en unternahm en . 3.2

3.2.1

Angesichts dessen, dass bei allen Beschwerdeführern erhebliche Lohnausstände im fünfstelligen Bereich gegeben waren, ist indes nicht einzusehen, weshalb diese die

A.___ GmbH

nicht zeitnah nach Erhalt der Schuldan erkennungsschreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Februar 2014 betrieben, anschliessend das Fortsetzungsbegehren mit Konkursandrohung und sodann selbst

das Konkursbegehren gestellt haben. Denn mit jedem Monat des Zuwar tens

mit

zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen

hat sich das Risiko des Total- oder Teilverlusts der Lohnforderung en aufgrund von nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auflaufenden anderwei tigen For derungen vergrössert . Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) kann es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunk ten nicht Sache der Versicherten sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vor kehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfo lgverspre chend sind oder nicht (vgl. E. 1.3). Daran vermag auch der Umstand, dass die A.___ GmbH den Beschwerdeführern in den Schreiben vom 2 3. Februar 2014 mitteilte, die Firma habe leider nicht gerettet werden können und deren Liquidität sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr gesichert (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4), nichts zu ändern.

Wie unter E. 1.3 dargelegt, kommen bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon kurseröffnung ihre n Zahlungspflichten nach.

3.2.2

I ndem die Beschwerdef ührer nach dem Versand der Mahnschreiben vom 10. bzw. 2 0. Februar 2014

zehn Monate lang untä tig geblieben sind, haben sie sich

grundsätzlich grobfahrlässig verhalten bzw. liegt ein schweres Verschulden vor .

Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der Informationsbroschüre des EVD betreffend Insolvenzentschädigung erwähnt wird, dass die Versicherten ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend zu machen haben (vgl. Urk. 3/4). Dass ein Versicherter aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Schadenmin derungspflicht auch dann alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurseröffnung aufgelöst wird, stellt sodann

ständige Rechtsprechung des Bun desgerichts dar (vgl. E. 1.3). Aus der Rechtsunkenntnis bzw. der Unkenntnis der Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen). 3.3

3.3.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Februar 2014

eine unrichtige Auskunft erteilt hat, indem sie

den Beschwerdeführern angeblich mitgeteilt ha t, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht b etrieben werden müsse (vgl. E. 2.3) . Ist das Vorliegen einer unrichtigen Auskunft bzw. einer Verletzung der Beratungs pflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensschutz rechtl iche Grundsätze so zu stellen sind, wie wenn sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht nicht verletzt hätten (vgl. E. 1.4). 3.3.2

H.___ erklärte in der Zeugenaussage (ohne Datum), dass er mit den Beschwerdeführern Rechtshilfe bei verschiedenen Ämtern gesucht habe. Zuerst seien sie am 2 1. Februar 2014 am Arbeitsgericht an der L.___ in I.___ gewesen. Der zuständige Beamte habe sie dort darüber unterrichtet, dass sie dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Forderungsbrief für die geschuldete n Löhne schicken und von ihm sämtliche Bestätigungen verlangen sollten. Die Vorlage für den betreffenden Brief habe dieser ihnen selber geschrieben. Da den Beschwerdeführern am Arbeitsgericht erklärt worden sei, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin an der Brunngasse 6 in Winterthur wegen Insolvenz entschädigung melden sollten, hätten sie dies auch am gleichen Tag getan. Dort seien sie von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin emp fangen worden, und sie hätten ihre Situation geschildert. Nach gründlicher Besprechung habe die Angestellte ihnen erklärt, dass sie leider im Mom ent nichts unternehmen könnten und

den Konkurs der besagten Firma abwarten müssten. Erst dann könnte n sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen und den Forderun gen für ausstehende Lohnzahlungen weite r nachgehen. Gleichzeitig habe die Angestellte der Beschwerdegegnerin ihnen die Broschüre, Merkblätt er und For mulare für die Antrag stellung gebracht, verteilt und mitgeteilt, dass sie sich ständig übers Internet über die Firmensituation (Konkursverfahren) informiere n und die Anträge, sobald der Konkurs eröffnet werde, stellen könnten (Urk. 9/13/17). 3.3.3

A ufgrund

dieser Schilde rungen von H.___ ist davon auszugehen, dass die Angestellte der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern

im Februar 2014

- korrekterweise

- erklärt hat, dass sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung

gemäss

Art. 51 AVIG erst stellen könnten, wenn

hinsichtlich ihre r ehemalige n Arbeitgeberin

das gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangs vollstreckungsv erfahren erreicht ist (vgl. E. 1.1). Dass die betreffende Ange stellte

den Beschwerdeführern

zudem

– wie dies e nun geltend machen (vgl. E. 2.3) – auch die Auskunft erteilt habe, die Arbeitgeberin, die ohnehin in Konkurs gehen würde, müsse nicht mehr betrie ben werden, ist den Darlegungen von H.___ n icht zu entnehmen. Wie die Beschwerdegegneri n zu Recht bemerkte (vgl. E. 2.2), erscheint eine solche Aussage einer Angestellten der Beschwerdegegnerin denn auch unwahrscheinlich, zumal eine solche Empfeh lung tatsächlich im Widerspruch zur gelebten Praxis stehen würde, da der Hin weis auf die Schadenminderungspflicht zweifellos eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer Sachbearbeiterin im Bereich der Insolvenzent schädigung ist.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die

nicht namentlich bekannte

An - ge stellte der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer

im Februar 2014

– gemäss

H.___ im Rahmen einer „gründlichen“ Besprechung –

beraten hat, wahrscheinlich schon wenige Monate später kaum mehr daran erinnern konnte, was genau Inhalt dieses Gespräches bildete (wobei von diesem Gesprä ch im Übrigen auch keine Akten notiz oder dergleichen existieren dürfte, zumal die Beschwerdeführer damals noch nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet waren). Von einer allfälligen Eruierung und Befragung der betref fenden Angestellten sind daher keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d). 3.3.4

Eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kann unter diesen Umständen

nicht als ausgewiesen gelten. 3. 4

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegner in einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Scha denminderungspflicht zu Recht verneint hat . Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art.

E. 1.3 Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits verhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesge richts 8C _462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit

(Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschlies sen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

E. 1.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsc he Auskünfte von Verwaltungsbe hörden unter bestimmten Vor aussetzungen eine vom materiel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchen de Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4 .), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2.

E. 2 ): „ 1. Die Einspracheentschei de Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ bzw. die Verfügungen Nr. E.___, Nr. F.___ und Nr. G.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich seien aufzuheben; 2. Es sei Herrn X.___ eine I nsolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 26'525.05 auszurichten; 3. Es sei Herrn Y.___ eine In solvenzentschädigung für ausste henden Lohn in der Höhe von CHF 26'613.80 auszurichten; 4. Es sei Z.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Hö he von CHF 17' 324.30 auszurichten; 5. den Beschwerdeführern sei die unentgelt liche Rechtspflege sowie der An s pruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies stellte das Gericht den Beschwerdeführern

die Formulare zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit zu, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um die jeweiligen Formulare vollständig ausgefüllt einzureichen, unter Beilage sämtlicher Belege zu ihrer finanziellen Situation (Urk. 5). Mit Beschwerdeantworten vom 24. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, Urk. 11 und Urk. 13).

Am 29. September bzw. 1. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer die ausgefüll ten Formulare zur prozessualen Bedürftigkeit in kl. Beilagen ein (Urk. 16- 23). Mit Verfügung vom 2. November 2015 wies das Gericht die drei Gesuche der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltli che n Rechtsvertretung infolge nicht ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit ab und stellte ihnen die Beschwerdeantworten zu (Urk. 24).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der drei Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entsche ide im Wesentli chen damit, es sei a ufgrund d er im Recht liegenden Akten erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen seien . Die Beschwerdeführer hätten ausser mit den Schreiben vom 1 0. bzw. 2 0. Februar 2014 und der daraus resultierenden Schuldanerkennung en der

Arbeitgeber in bis zur Konkurseröff nung am

6. November 2014 keinen einzigen weiteren rechtlichen Schritt mehr unternomm en, um ihre

Lohnbetreffnisse g eltend zu machen. Da die Lohnaus stän de im Umfang von Fr. 26'525.05, Fr. 26‘613.80 bzw. Fr. 17‘324.30

klarer weise als erheblich und ex istenzbedrohend einzustufen seien, müsse deren Ver halten betreffend Gelte ndmachung de r Lohnansprüche als grobfahrlässig quali fiziert werden . Zu m Argument, die Beschwerdeführer hätten damals auch aus Kostengründen auf ein Betreibungsverfahren verzichtet, sei anzumerken, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der

Versicherten sein könne, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realis ierung der Lohnansprüche erfolg vers prechend seien oder nicht. Das Vor bringen der Beschwerdeführer respektive des Zeugen

H.___ bezüglich der angeb lichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, dass sie bis zur Konkurser öffnung keine rechtlichen Schritte gegen ihre A rbeitgeberin zu unternehmen hätten, s ei sodann nicht belegt und erscheine unter zweierlei Gesichtspunkten als sehr unwahrscheinlich. Zum einen würde eine solche Empfehlung einer Sachbear beiterin der Insolvenzentschädigung

in einem krassen Wi derspruch zur tatsächlic h gelebten Praxis stehen. Der Hinweis auf di e Schadenminderungs pflicht sei eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer jeden Sach bearbeiterin im Bereich der Insol venzentschädigung. Zum anderen gehe die Argumentation der Beschwerdeführer

in die Richtung, dass sie zwei Themen der Insolvenzentschädigung mit einander verwechselt hätten, nämlich die Anspruchsvorausset zung gemäss Art. 51 AVIG und die Pflichten der Versicher ten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG (Schadenminderungspflicht) . So erscheine es als wahrscheinlich - auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer -, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunft erteilt habe, es müsse mit der Antrag stellung bis zu einem Er eignis im Sinne von Art. 51 Abs. 1 li t . a oder b AVIG zugewartet werden.

Von einer behördlichen Falschauskunft könne jedenfalls, ein zig gestützt auf die Aussage von H.___, nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für das Bejahen des öffe ntlich- rechtlichen Vertrauensschutzes seien damit klarerweise nicht gegeben (Urk. 2/1-3).

E. 2.3 ) – auch die Auskunft erteilt habe, die Arbeitgeberin, die ohnehin in Konkurs gehen würde, müsse nicht mehr betrie ben werden, ist den Darlegungen von H.___ n icht zu entnehmen. Wie die Beschwerdegegneri n zu Recht bemerkte (vgl. E. 2.2), erscheint eine solche Aussage einer Angestellten der Beschwerdegegnerin denn auch unwahrscheinlich, zumal eine solche Empfeh lung tatsächlich im Widerspruch zur gelebten Praxis stehen würde, da der Hin weis auf die Schadenminderungspflicht zweifellos eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer Sachbearbeiterin im Bereich der Insolvenzent schädigung ist.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die

nicht namentlich bekannte

An - ge stellte der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer

im Februar 2014

– gemäss

H.___ im Rahmen einer „gründlichen“ Besprechung –

beraten hat, wahrscheinlich schon wenige Monate später kaum mehr daran erinnern konnte, was genau Inhalt dieses Gespräches bildete (wobei von diesem Gesprä ch im Übrigen auch keine Akten notiz oder dergleichen existieren dürfte, zumal die Beschwerdeführer damals noch nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet waren). Von einer allfälligen Eruierung und Befragung der betref fenden Angestellten sind daher keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d).

E. 3 1. Januar 2014, letzter geleisteter Arbeitstag der Beschwerdeführer 2 und 3 der 2 8. Februar 2014 (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).

De m Beschwerdeführer 1 wurden die Löhne

vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘525.05, dem Beschwerdeführer 2 die Löhne

vom 1. November 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘ 613.80 und dem Beschwerdeführer 3 die Löhne

vom 1. Dezember 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 17‘324.30 nicht ausbezahl t (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).

Im Februar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht I.___ und bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie von ihrem Kollegen H.___, der über bessere Deutschkenntnisse als sie verfügt, begleitet wurden (vgl. Urk. 9/13 /17). In der Folge mahnten die drei Beschwerdeführer die A.___ GmbH mit Eins chreiben vom 1 0. bzw. 2 0. Februar 2014 für die ausstehenden Lohnzahlungen, woraufhin die A.___ GmbH deren Lohnforderungen mit den Schreiben vom 2 3. Februar 2014 anerkannte (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4).

Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer

daraufhin bis zur Anmeldung der F orderung en

beim Konkursamt J.___ im Konkursverfahren der A.___ GmbH am 1 5. Dezember 2014 (Urk. 9/2 /17-19, Urk.

12/2 /13-15 und Urk. 14/2 /6-8; der Konkurs war mit Urteil des Bezirksge r ichts K.___

vom 6. Nove mber 2014 eröffnet worden; vgl. www.zefix.ch), das heisst während knapp zehn Monaten, nichts mehr zur Durchsetzung d er offenen Lohnforderung en unternahm en .

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer

seit dem

2. August 2011, 1. September 2012 bzw. 2 0. Juli 2013 als Elektromonteur e

bzw.

Montagee lekt riker bei der A.___ GmbH angestellt war en (Urk. 9/2, Urk. 12/6 und Urk. 14/2) . Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten stellte die A.___ GmbH die Lohnzahlungen der

Beschwe rdeführer per 30. September, 3 1. Oktober bzw.

E. 3.2.1 Angesichts dessen, dass bei allen Beschwerdeführern erhebliche Lohnausstände im fünfstelligen Bereich gegeben waren, ist indes nicht einzusehen, weshalb diese die

A.___ GmbH

nicht zeitnah nach Erhalt der Schuldan erkennungsschreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Februar 2014 betrieben, anschliessend das Fortsetzungsbegehren mit Konkursandrohung und sodann selbst

das Konkursbegehren gestellt haben. Denn mit jedem Monat des Zuwar tens

mit

zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen

hat sich das Risiko des Total- oder Teilverlusts der Lohnforderung en aufgrund von nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auflaufenden anderwei tigen For derungen vergrössert . Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) kann es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunk ten nicht Sache der Versicherten sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vor kehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfo lgverspre chend sind oder nicht (vgl. E. 1.3). Daran vermag auch der Umstand, dass die A.___ GmbH den Beschwerdeführern in den Schreiben vom 2 3. Februar 2014 mitteilte, die Firma habe leider nicht gerettet werden können und deren Liquidität sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr gesichert (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4), nichts zu ändern.

Wie unter E. 1.3 dargelegt, kommen bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon kurseröffnung ihre n Zahlungspflichten nach.

E. 3.2.2 I ndem die Beschwerdef ührer nach dem Versand der Mahnschreiben vom 10. bzw. 2 0. Februar 2014

zehn Monate lang untä tig geblieben sind, haben sie sich

grundsätzlich grobfahrlässig verhalten bzw. liegt ein schweres Verschulden vor .

Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der Informationsbroschüre des EVD betreffend Insolvenzentschädigung erwähnt wird, dass die Versicherten ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend zu machen haben (vgl. Urk. 3/4). Dass ein Versicherter aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Schadenmin derungspflicht auch dann alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurseröffnung aufgelöst wird, stellt sodann

ständige Rechtsprechung des Bun desgerichts dar (vgl. E. 1.3). Aus der Rechtsunkenntnis bzw. der Unkenntnis der Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Februar 2014

eine unrichtige Auskunft erteilt hat, indem sie

den Beschwerdeführern angeblich mitgeteilt ha t, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht b etrieben werden müsse (vgl. E. 2.3) . Ist das Vorliegen einer unrichtigen Auskunft bzw. einer Verletzung der Beratungs pflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensschutz rechtl iche Grundsätze so zu stellen sind, wie wenn sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht nicht verletzt hätten (vgl. E. 1.4).

E. 3.3.2 H.___ erklärte in der Zeugenaussage (ohne Datum), dass er mit den Beschwerdeführern Rechtshilfe bei verschiedenen Ämtern gesucht habe. Zuerst seien sie am 2 1. Februar 2014 am Arbeitsgericht an der L.___ in I.___ gewesen. Der zuständige Beamte habe sie dort darüber unterrichtet, dass sie dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Forderungsbrief für die geschuldete n Löhne schicken und von ihm sämtliche Bestätigungen verlangen sollten. Die Vorlage für den betreffenden Brief habe dieser ihnen selber geschrieben. Da den Beschwerdeführern am Arbeitsgericht erklärt worden sei, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin an der Brunngasse 6 in Winterthur wegen Insolvenz entschädigung melden sollten, hätten sie dies auch am gleichen Tag getan. Dort seien sie von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin emp fangen worden, und sie hätten ihre Situation geschildert. Nach gründlicher Besprechung habe die Angestellte ihnen erklärt, dass sie leider im Mom ent nichts unternehmen könnten und

den Konkurs der besagten Firma abwarten müssten. Erst dann könnte n sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen und den Forderun gen für ausstehende Lohnzahlungen weite r nachgehen. Gleichzeitig habe die Angestellte der Beschwerdegegnerin ihnen die Broschüre, Merkblätt er und For mulare für die Antrag stellung gebracht, verteilt und mitgeteilt, dass sie sich ständig übers Internet über die Firmensituation (Konkursverfahren) informiere n und die Anträge, sobald der Konkurs eröffnet werde, stellen könnten (Urk. 9/13/17).

E. 3.3.3 A ufgrund

dieser Schilde rungen von H.___ ist davon auszugehen, dass die Angestellte der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern

im Februar 2014

- korrekterweise

- erklärt hat, dass sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung

gemäss

Art. 51 AVIG erst stellen könnten, wenn

hinsichtlich ihre r ehemalige n Arbeitgeberin

das gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangs vollstreckungsv erfahren erreicht ist (vgl. E. 1.1). Dass die betreffende Ange stellte

den Beschwerdeführern

zudem

– wie dies e nun geltend machen (vgl. E.

E. 3.3.4 Eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kann unter diesen Umständen

nicht als ausgewiesen gelten.

E. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Dispositiv
  1. X.___
  2. Y.___
  3. Z.___ Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse  8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  4. 1.1      X.___ , geboren 1974, war seit dem 2
  5. Juli 2013 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt ( Urk.  14/2). Am 1
  6. Dezember 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insol venzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom
  7. Oktober 2013 bis zum 3
  8. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr.  26‘525.05 ( vgl.  Urk.  14/1).      Y.___ , geboren 1970, war seit dem
  9. August 2011 als Montagee lektriker bei der A.___ GmbH angestellt ( Urk.  12/6). Am 1
  10. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung f ür nicht erh altenen Lohn im Zeitraum vom 1.  November 2013 bis zum 2
  11. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr.   26‘613.80 ( vgl. Urk.  12/1).      Z.___ , geboren 1986 , war seit dem
  12. September 2012 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt ( Urk.  9/2). Am 1
  13. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom
  14. Dezember 2013 bis zum 2
  15. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr.  17‘324.30 ( vgl. Urk.  9/1). 1.2      Mit Verfügungen vom 15., 2
  16. und 2
  17. Januar 2015 verneinte die ALK einen Anspruch der drei Versicher ten auf Insolvenzentschädigung ( Urk.  9/6, Urk.  12/7 und Urk.  14/6) . Die dagegen von diesen am 2
  18. Februar 2015 erhobene n Ein sprache n ( Urk.  9/7; vgl. auch Urk.  12/8 und Urk.  14/7) wies die ALK mit Ein spracheentsche iden vom 2
  19. und 2
  20. Mai 2015 ( Urk.  2/1 -3) ab.
  21. Dagegen erhoben die dre i Versicherte n, alle vertre ten durch Re chtsanwalt Theo dor G. Seitz, am 2
  22. Juni 2015 je Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S.  2 ): „
  23. Die Einspracheentschei de Nr. B.___ , Nr. C.___ und Nr. D.___ bzw. die Verfügungen Nr.  E.___ , Nr. F.___ und Nr. G.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich seien aufzuheben;
  24. Es sei Herrn X.___ eine I nsolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 26'525.05 auszurichten;
  25. Es sei Herrn Y.___ eine In solvenzentschädigung für ausste henden Lohn in der Höhe von CHF 26'613.80 auszurichten;
  26. Es sei Z.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Hö he von CHF 17' 324.30 auszurichten;
  27. den Beschwerdeführern sei die unentgelt liche Rechtspflege sowie der An s pruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren;
  28. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."      Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies stellte das Gericht den Beschwerdeführern die Formulare zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit zu, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um die jeweiligen Formulare vollständig ausgefüllt einzureichen, unter Beilage sämtlicher Belege zu ihrer finanziellen Situation (Urk. 5). Mit Beschwerdeantworten vom 24.  August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden ( Urk.  8, Urk.  11 und Urk.  13). Am 29. September bzw.
  29. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer die ausgefüll ten Formulare zur prozessualen Bedürftigkeit in kl. Beilagen ein (Urk. 16- 23). Mit Verfügung vom
  30. November 2015 wies das Gericht die drei Gesuche der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltli che n Rechtsvertretung infolge nicht ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit ab und stellte ihnen die Beschwerdeantworten zu ( Urk.  24).
  31. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  32. 1.1      Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)      gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)      der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)      sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben      oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub ( Art.  58 AVIG).      Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art.  51 Abs.  1 und Art.  58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2      Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art.  3 Abs.  2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art.  52 Abs.  1 AVIG).      1.3      Gemäss Art.  55 Abs.  1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.      Die Bestimmung von Art.  55 Abs.  1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits verhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56 E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1
  33. November 2013 E.  4.1 und 8C_211/2014 vom 1
  34. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1
  35. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1
  36. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2
  37. Januar 2015 E. 4.1 ) .      Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungsverfahrens ( Art.  51 Abs.  1 und Art.  58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesge richts 8C _462/2009 vom
  38. August 2009 E.  3.2.1 und C 243/06 vom 1
  39. Januar 2006 ).      Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom
  40. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1
  41. Juli 2014 E. 6.1 ).      Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1
  42. November 2013 E.  4.1 und 8C_211/2014 vom 1
  43. Juli 2014 E. 6.1).      Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschlies sen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1
  44. Juli 2014 E. 6.1). 1.4      Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art.  9 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsc he Auskünfte von Verwaltungsbe hörden unter bestimmten Vor aussetzungen eine vom materiel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchen de Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4 .), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I  161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E.  3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).      Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.  27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.).
  45. 2.1      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der drei Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung. 2.2      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entsche ide im Wesentli chen damit, es sei a ufgrund d er im Recht liegenden Akten erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art.  55 Abs.  1 AVIG nicht nachgekommen seien . Die Beschwerdeführer hätten ausser mit den Schreiben vom 1
  46. bzw. 2
  47. Februar 2014 und der daraus resultierenden Schuldanerkennung en der Arbeitgeber in bis zur Konkurseröff nung am
  48. November 2014 keinen einzigen weiteren rechtlichen Schritt mehr unternomm en, um ihre Lohnbetreffnisse g eltend zu machen. Da die Lohnaus stän de im Umfang von Fr.  26'525.05 , Fr.  26‘613.80 bzw. Fr.  17‘324.30 klarer weise als erheblich und ex istenzbedrohend einzustufen seien, müsse deren Ver halten betreffend Gelte ndmachung de r Lohnansprüche als grobfahrlässig quali fiziert werden . Zu m Argument, die Beschwerdeführer hätten damals auch aus Kostengründen auf ein Betreibungsverfahren verzichtet, sei anzumerken , dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der Versicherten sein könne , darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realis ierung der Lohnansprüche erfolg vers prechend seien oder nicht. Das Vor bringen der Beschwerdeführer respektive des Zeugen H.___ bezüglich der angeb lichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, dass sie bis zur Konkurser öffnung keine rechtlichen Schritte gegen ihre A rbeitgeberin zu unternehmen hätten, s ei sodann nicht belegt und erscheine unter zweierlei Gesichtspunkten als sehr unwahrscheinlich. Zum einen würde eine solche Empfehlung einer Sachbear beiterin der Insolvenzentschädigung in einem krassen Wi derspruch zur tatsächlic h gelebten Praxis stehen. Der Hinweis auf di e Schadenminderungs pflicht sei eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer jeden Sach bearbeiterin im Bereich der Insol venzentschädigung. Zum anderen gehe die Argumentation der Beschwerdeführer in die Richtung, dass sie zwei Themen der Insolvenzentschädigung mit einander verwechselt hätten , nämlich die Anspruchsvorausset zung gemäss Art.  51 AVIG und die Pflichten der Versicher ten gemäss Art.  55 Abs.  1 AVIG (Schadenminderungspflicht) . So erscheine es als wahrscheinlich - auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer -, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunft erteilt habe , es müsse mit der Antrag stellung bis zu einem Er eignis im Sinne von Art.  51 Abs.  1 li t . a oder b AVIG zugewartet werden. Von einer behördlichen Falschauskunft könne jedenfalls, ein zig gestützt auf die Aussage von H.___ , nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für das Bejahen des öffe ntlich- rechtlichen Vertrauensschutzes seien damit klarerweise nicht gegeben ( Urk.  2/1-3). 2.3      Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass sie sich unmittelbar nach der Einstellung der Arbeit bei der A.___ GmbH bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätten. Sie hätten ihre Lohnausstände schriftlich geltend gemacht und von der Arbeitgeberin Schuldanerkennung en der Lohnbe treffnisse verlangt und bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei ausser Stande darzutun, worin die von ihr genann te Pflicht, vehementer und konsequenter gegen die Arbeitgeberin vorzugehen , konkret bestanden haben könnte. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen , dass weder im den Beschwerdeführern von der Besch werdegegnerin abgegebenen Merkblatt Insol venzentschädigung noch in der Informationsbroschüre des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte ments (EVD) betreffend Insolvenzentschädigung eine S chaden minderungs pflicht erwähnt werde . Hierbei handle e s sich um amtliche Auskünfte , welche verbind lich und wie ein Gesetz zu hand haben sei en . Dass die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführer tatsächlich auf die Schaden minderung spflicht auf merksam gemacht habe, sei sodann als reine Mutmas sung zu bezeichnen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen die Auskunft erteilt habe, dass die Arbeitgeberin – die ohnehin in Konkurs gehen würde – nicht mehr betrieben wer den müsse. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlich-rech tlichen Vertrauensschutzes seien vorliegend gegeben. Die Ze ugenaussage von H.___ zeige präzise auf, welche Massnahmen die B eschwerdeführer getroffen und welche Auskünfte sie von den Gerichten und Behörde n erhalten hätten. Weiter zeige dieses Schreiben auch auf, mit welcher Vehemenz die Beschwerde führer das Ziel verfolgt hätten , ihre Lohnbetreffnisse rechtlich und tatsächlich korrekt geltend zu machen. Die Beschwerdeführer seien damit der Schaden minderungspflicht im Sinne von Art.  55 Abs.  1 AVIG in ausreichendem Mass nachgekommen. Den Beschwer deführern sei von der Arbeitgeberin mündlich und schriftlich kommuniziert worden , dass die Lohn betreffnisse anerkannt, aber nicht geleistet werden könn t en, weil es an Liquidi tät fehle. Die Beschwerdeführer hätten deshalb im Rahmen von Art.  108 Ziff.  1 des Obligationenrechts ( OR ) gehandelt; sie hätten keineswegs z ivilrechtliche oder betreibungs rechtliche Massnahmen gegen die Arbeitgeberin einleiten müssen, weil offensicht lich erkennbar gewesen sei , dass die Arbeitgeberin oh nehin in In solvenz gehen würde ( Urk.  1 ).
  49. 3.1      Aktenkundig ist , dass die Beschwerdeführer seit dem
  50. August 2011, 1.  September 2012 bzw. 2
  51. Juli 2013 als Elektromonteur e bzw. Montagee lekt riker bei der A.___ GmbH angestellt war en ( Urk.  9/2, Urk.  12/6 und Urk.  14/2) . Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten stellte die A.___ GmbH die Lohnzahlungen der Beschwe rdeführer per 30.  September, 3
  52. Oktober bzw. 3
  53. November 2013 ein ( Urk.  9/1, Urk.  12/1 und Urk.  14/1) . Letzter geleisteter Arbeitstag des Beschwerdeführer s 1 war der 3
  54. Januar 2014 , letzter geleisteter Arbeitstag der Beschwerdeführer 2 und 3 der 2
  55. Februar 2014 ( Urk.  9/1, Urk.  12/1 und Urk.  14/1 ). De m Beschwerdeführer 1 wurden die Löhne vom
  56. Oktober 2013 bis zum 3
  57. Januar 2014 in der Höhe von Fr.  26‘525.05 , dem Beschwerdeführer 2 die Löhne vom
  58. November 2013 bis zum 2
  59. Februar 2014 in der Höhe von Fr.  26‘ 613.80 und dem Beschwerdeführer 3 die Löhne vom
  60. Dezember 2013 bis zum 2
  61. Februar 2014 in der Höhe von Fr.  17‘324.30 nicht ausbezahl t ( Urk.  9/1, Urk.  12/1 und Urk.  14/1).      Im Februar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht I.___ und bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie von ihrem Kollegen H.___ , der über bessere Deutschkenntnisse als sie verfügt, begleitet wurden (vgl.  Urk.  9/13 /17 ). In der Folge mahnten die drei Beschwerdeführer die A.___ GmbH mit Eins chreiben vom 1
  62. bzw. 2
  63. Februar 2014 für die ausstehenden Lohnzahlungen, woraufhin die A.___ GmbH deren Lohnforderungen mit den Schreiben vom 2
  64. Februar 2014 anerkannte ( Urk.  9/5 , Urk.  12/5 und Urk.  14/4 ).      Weiter steht fest , dass die Beschwerdeführer daraufhin bis zur Anmeldung der F orderung en beim Konkursamt J.___ im Konkursverfahren der A.___ GmbH am 1
  65. Dezember 2014 ( Urk.  9/2 /17-19 , Urk.   12/2 /13-15 und Urk.  14/2 /6-8 ; der Konkurs war mit Urteil des Bezirksge r ichts K.___ vom
  66. Nove mber 2014 eröffnet worden; vgl.  www.zefix.ch), das heisst während knapp zehn Monaten, nichts mehr zur Durchsetzung d er offenen Lohnforderung en unternahm en . 3.2      3.2.1      Angesichts dessen, dass bei allen Beschwerdeführern erhebliche Lohnausstände im fünfstelligen Bereich gegeben waren, ist indes nicht einzusehen, weshalb diese die A.___ GmbH nicht zeitnah nach Erhalt der Schuldan erkennungsschreiben der Arbeitgeberin vom 2
  67. Februar 2014 betrieben , anschliessend das Fortsetzungsbegehren mit Konkursandrohung und sodann selbst das Konkursbegehren gestellt haben. Denn mit jedem Monat des Zuwar tens mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen hat sich das Risiko des Total- oder Teilverlusts der Lohnforderung en aufgrund von nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auflaufenden anderwei tigen For derungen vergrössert . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ( Urk.  1 S. 5 ) kann es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunk ten nicht Sache der Versicherten sein , darüber zu entscheiden, ob weitere Vor kehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfo lgverspre chend sind oder nicht ( vgl. E. 1.3 ). Daran vermag auch der Umstand, dass die A.___ GmbH den Beschwerdeführern in den Schreiben vom 2
  68. Februar 2014 mitteilte , die Firma habe leider nicht gerettet werden können und deren Liquidität sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr gesichert ( Urk.  9/5, Urk.  12/5 und Urk.  14/4), nichts zu ändern. Wie unter E. 1.3 dargelegt, kommen bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon kurseröffnung ihre n Zahlungspflichten nach. 3.2.2      I ndem die Beschwerdef ührer nach dem Versand der Mahnschreiben vom 10.  bzw. 2
  69. Februar 2014 zehn Monate lang untä tig geblieben sind , haben sie sich grundsätzlich grobfahrlässig verhalten bzw. liegt ein schweres Verschulden vor . Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der Informationsbroschüre des EVD betreffend Insolvenzentschädigung erwähnt wird , dass die Versicherten ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend zu machen haben (vgl. Urk.  3/4). Dass ein Versicherter aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Schadenmin derungspflicht auch dann alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurseröffnung aufgelöst wird, stellt sodann ständige Rechtsprechung des Bun desgerichts dar (vgl. E. 1.3). Aus der Rechtsunkenntnis bzw. der Unkenntnis der Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten ( vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen). 3.3      3.3.1      Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin im Februar 2014 eine unrichtige Auskunft erteilt hat , indem sie den Beschwerdeführern angeblich mitgeteilt ha t , dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht b etrieben werden müsse (vgl. E. 2.3 ) . Ist das Vorliegen einer unrichtigen Auskunft bzw. einer Verletzung der Beratungs pflicht im Sinne von Art.  27 Abs.  2 ATSG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensschutz rechtl iche Grundsätze so zu stellen sind , wie wenn sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht nicht verletzt hätten (vgl. E. 1.4). 3.3.2      H.___ erklärte in der Zeugenaussage (ohne Datum), dass er mit den Beschwerdeführern Rechtshilfe bei verschiedenen Ämtern gesucht habe. Zuerst seien sie am 2
  70. Februar 2014 am Arbeitsgericht an der L.___ in I.___ gewesen. Der zuständige Beamte habe sie dort darüber unterrichtet, dass sie dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Forderungsbrief für die geschuldete n Löhne schicken und von ihm sämtliche Bestätigungen verlangen sollten. Die Vorlage für den betreffenden Brief habe dieser ihnen selber geschrieben. Da den Beschwerdeführern am Arbeitsgericht erklärt worden sei, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin an der Brunngasse 6 in Winterthur wegen Insolvenz entschädigung melden sollten, hätten sie dies auch am gleichen Tag getan. Dort seien sie von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin emp fangen worden , und sie hätten ihre Situation geschildert. Nach gründlicher Besprechung habe die Angestellte ihnen erklärt , dass sie leider im Mom ent nichts unternehmen könnten und den Konkurs der besagten Firma abwarten müssten. Erst dann könnte n sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen und den Forderun gen für ausstehende Lohnzahlungen weite r nachgehen. Gleichzeitig habe die Angestellte der Beschwerdegegnerin ihnen die Broschüre, Merkblätt er und For mulare für die Antrag stellung gebracht, verteilt und mitgeteilt, dass sie sich ständig übers Internet über die Firmensituation (Konkursverfahren) informiere n und die Anträge, sobald der Konkurs eröffnet werde, stellen könnten ( Urk.  9/13/17). 3.3.3      A ufgrund dieser Schilde rungen von H.___ ist davon auszugehen , dass die Angestellte der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im Februar 2014 - korrekterweise - erklärt hat, dass sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung gemäss Art.  51 AVIG erst stellen könnten, wenn hinsichtlich ihre r ehemalige n Arbeitgeberin das gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangs vollstreckungsv erfahren erreicht ist (vgl. E. 1.1 ). Dass die betreffende Ange stellte den Beschwerdeführern zudem – wie dies e nun geltend machen (vgl. E.  2.3 ) – auch die Auskunft erteilt habe, die Arbeitgeberin , die ohnehin in Konkurs gehen würde , müsse nicht mehr betrie ben werden , ist den Darlegungen von H.___ n icht zu entnehmen. Wie die Beschwerdegegneri n zu Recht bemerkte (vgl. E. 2.2 ), erscheint eine solche Aussage einer Angestellten der Beschwerdegegnerin denn auch unwahrscheinlich , zumal eine solche Empfeh lung tatsächlich im Widerspruch zur gelebten Praxis stehen würde , da der Hin weis auf die Schadenminderungspflicht zweifellos eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer Sachbearbeiterin im Bereich der Insolvenzent schädigung ist.      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die nicht namentlich bekannte An - ge stellte der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer im Februar 2014 – gemäss H.___ im Rahmen einer „gründlichen“ Besprechung – beraten hat, wahrscheinlich schon wenige Monate später kaum mehr daran erinnern konnte , was genau Inhalt dieses Gespräches bildete ( wobei von diesem Gesprä ch im Übrigen auch keine Akten notiz oder dergleichen existieren dürfte , zumal die Beschwerdeführer damals noch nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet waren ). Von einer allfälligen Eruierung und Befragung der betref fenden Angestellten sind daher keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann ( antizipierte Beweiswürdi gung ; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d). 3.3.4      Eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kann unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen gelten.
  71. 4      Es ist somit festzuhalten , dass die Beschwerdegegner in einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Scha denminderungspflicht zu Recht verneint hat . Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  72. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
  73. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
  74. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen. 4 .      Das Verfahren ist kostenlos. 5 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 6 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  75. Juli bis und mit 1
  76. August sowie vom 1
  77. Dezember bis und mit dem
  78. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00156 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ 3.

Z.___ Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1974, war seit dem 2 0. Juli 2013 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 14/2). Am 1 5. Dezember 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insol venzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘525.05 (vgl. Urk. 14/1).

Y.___, geboren 1970, war seit dem 2. August 2011 als Montagee lektriker bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 12/6). Am 1 5. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung f ür nicht erh altenen Lohn im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr.

26‘613.80

(vgl. Urk. 12/1).

Z.___, geboren 1986, war seit dem 1. September 2012 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 9/2). Am 1 5. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘324.30 (vgl. Urk. 9/1). 1.2

Mit Verfügungen vom 15., 2 2. und 2 3. Januar 2015 verneinte die ALK einen Anspruch der drei Versicher ten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/6, Urk. 12/7 und Urk. 14/6) . Die dagegen von diesen am 2 3. Februar 2015 erhobene n Ein sprache n (Urk. 9/7; vgl. auch Urk. 12/8 und Urk. 14/7) wies die ALK mit Ein spracheentsche iden vom 2 6. und 2 7. Mai 2015 (Urk. 2/1 -3) ab. 2.

Dagegen erhoben die dre i Versicherte n, alle vertre ten durch Re chtsanwalt Theo dor G. Seitz, am 2 7. Juni 2015 je Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1

S. 2): „ 1. Die Einspracheentschei de Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ bzw. die Verfügungen Nr. E.___, Nr. F.___ und Nr. G.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich seien aufzuheben; 2. Es sei Herrn X.___ eine I nsolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 26'525.05 auszurichten; 3. Es sei Herrn Y.___ eine In solvenzentschädigung für ausste henden Lohn in der Höhe von CHF 26'613.80 auszurichten; 4. Es sei Z.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Hö he von CHF 17' 324.30 auszurichten; 5. den Beschwerdeführern sei die unentgelt liche Rechtspflege sowie der An s pruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies stellte das Gericht den Beschwerdeführern

die Formulare zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit zu, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um die jeweiligen Formulare vollständig ausgefüllt einzureichen, unter Beilage sämtlicher Belege zu ihrer finanziellen Situation (Urk. 5). Mit Beschwerdeantworten vom 24. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, Urk. 11 und Urk. 13).

Am 29. September bzw. 1. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer die ausgefüll ten Formulare zur prozessualen Bedürftigkeit in kl. Beilagen ein (Urk. 16- 23). Mit Verfügung vom 2. November 2015 wies das Gericht die drei Gesuche der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltli che n Rechtsvertretung infolge nicht ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit ab und stellte ihnen die Beschwerdeantworten zu (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursauf schub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

1.3

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits verhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesge richts 8C _462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit

(Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschlies sen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 1.4

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsc he Auskünfte von Verwaltungsbe hörden unter bestimmten Vor aussetzungen eine vom materiel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchen de Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4 .), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der drei Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entsche ide im Wesentli chen damit, es sei a ufgrund d er im Recht liegenden Akten erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen seien . Die Beschwerdeführer hätten ausser mit den Schreiben vom 1 0. bzw. 2 0. Februar 2014 und der daraus resultierenden Schuldanerkennung en der

Arbeitgeber in bis zur Konkurseröff nung am

6. November 2014 keinen einzigen weiteren rechtlichen Schritt mehr unternomm en, um ihre

Lohnbetreffnisse g eltend zu machen. Da die Lohnaus stän de im Umfang von Fr. 26'525.05, Fr. 26‘613.80 bzw. Fr. 17‘324.30

klarer weise als erheblich und ex istenzbedrohend einzustufen seien, müsse deren Ver halten betreffend Gelte ndmachung de r Lohnansprüche als grobfahrlässig quali fiziert werden . Zu m Argument, die Beschwerdeführer hätten damals auch aus Kostengründen auf ein Betreibungsverfahren verzichtet, sei anzumerken, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der

Versicherten sein könne, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realis ierung der Lohnansprüche erfolg vers prechend seien oder nicht. Das Vor bringen der Beschwerdeführer respektive des Zeugen

H.___ bezüglich der angeb lichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, dass sie bis zur Konkurser öffnung keine rechtlichen Schritte gegen ihre A rbeitgeberin zu unternehmen hätten, s ei sodann nicht belegt und erscheine unter zweierlei Gesichtspunkten als sehr unwahrscheinlich. Zum einen würde eine solche Empfehlung einer Sachbear beiterin der Insolvenzentschädigung

in einem krassen Wi derspruch zur tatsächlic h gelebten Praxis stehen. Der Hinweis auf di e Schadenminderungs pflicht sei eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer jeden Sach bearbeiterin im Bereich der Insol venzentschädigung. Zum anderen gehe die Argumentation der Beschwerdeführer

in die Richtung, dass sie zwei Themen der Insolvenzentschädigung mit einander verwechselt hätten, nämlich die Anspruchsvorausset zung gemäss Art. 51 AVIG und die Pflichten der Versicher ten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG (Schadenminderungspflicht) . So erscheine es als wahrscheinlich - auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer -, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunft erteilt habe, es müsse mit der Antrag stellung bis zu einem Er eignis im Sinne von Art. 51 Abs. 1 li t . a oder b AVIG zugewartet werden.

Von einer behördlichen Falschauskunft könne jedenfalls, ein zig gestützt auf die Aussage von H.___, nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für das Bejahen des öffe ntlich- rechtlichen Vertrauensschutzes seien damit klarerweise nicht gegeben (Urk. 2/1-3). 2.3

Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass sie sich unmittelbar nach der Einstellung der Arbeit bei der A.___ GmbH bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätten. Sie hätten ihre Lohnausstände schriftlich geltend gemacht und von der Arbeitgeberin Schuldanerkennung en der Lohnbe treffnisse verlangt und bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei ausser Stande darzutun, worin die von ihr genann te Pflicht, vehementer und konsequenter gegen die Arbeitgeberin vorzugehen, konkret bestanden haben könnte. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass

weder im den Beschwerdeführern von der Besch werdegegnerin abgegebenen Merkblatt Insol venzentschädigung

noch in der Informationsbroschüre des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte ments (EVD) betreffend Insolvenzentschädigung eine S chaden minderungs pflicht erwähnt werde . Hierbei handle e s sich um amtliche Auskünfte, welche verbind lich und wie ein Gesetz zu hand haben sei en . Dass die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführer tatsächlich auf die Schaden minderung spflicht auf merksam gemacht habe, sei sodann als reine Mutmas sung zu bezeichnen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen die Auskunft erteilt habe, dass die Arbeitgeberin – die ohnehin in Konkurs gehen würde – nicht mehr betrieben wer den müsse. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlich-rech tlichen Vertrauensschutzes seien vorliegend gegeben. Die Ze ugenaussage von H.___ zeige präzise auf, welche Massnahmen die B eschwerdeführer getroffen und welche Auskünfte sie von den Gerichten und Behörde n

erhalten

hätten.

Weiter zeige dieses Schreiben auch auf, mit welcher Vehemenz die Beschwerde führer das Ziel verfolgt hätten, ihre Lohnbetreffnisse rechtlich und tatsächlich korrekt geltend zu machen. Die Beschwerdeführer seien damit der Schaden minderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG in ausreichendem Mass nachgekommen. Den Beschwer deführern sei von der Arbeitgeberin mündlich und schriftlich kommuniziert worden, dass die Lohn betreffnisse anerkannt, aber nicht geleistet werden könn t en, weil es an Liquidi tät fehle. Die Beschwerdeführer hätten deshalb im Rahmen von Art. 108 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR) gehandelt; sie hätten keineswegs z ivilrechtliche oder betreibungs rechtliche Massnahmen gegen die Arbeitgeberin einleiten müssen, weil offensicht lich erkennbar gewesen sei, dass die Arbeitgeberin oh nehin in In solvenz gehen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer

seit dem

2. August 2011, 1. September 2012 bzw. 2 0. Juli 2013 als Elektromonteur e

bzw.

Montagee lekt riker bei der A.___ GmbH angestellt war en (Urk. 9/2, Urk. 12/6 und Urk. 14/2) . Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten stellte die A.___ GmbH die Lohnzahlungen der

Beschwe rdeführer per 30. September, 3 1. Oktober bzw. 3 0. November 2013 ein (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1) . Letzter geleisteter Arbeitstag des Beschwerdeführer s 1 war der 3 1. Januar 2014, letzter geleisteter Arbeitstag der Beschwerdeführer 2 und 3 der 2 8. Februar 2014 (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).

De m Beschwerdeführer 1 wurden die Löhne

vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘525.05, dem Beschwerdeführer 2 die Löhne

vom 1. November 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘ 613.80 und dem Beschwerdeführer 3 die Löhne

vom 1. Dezember 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 17‘324.30 nicht ausbezahl t (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).

Im Februar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht I.___ und bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie von ihrem Kollegen H.___, der über bessere Deutschkenntnisse als sie verfügt, begleitet wurden (vgl. Urk. 9/13 /17). In der Folge mahnten die drei Beschwerdeführer die A.___ GmbH mit Eins chreiben vom 1 0. bzw. 2 0. Februar 2014 für die ausstehenden Lohnzahlungen, woraufhin die A.___ GmbH deren Lohnforderungen mit den Schreiben vom 2 3. Februar 2014 anerkannte (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4).

Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer

daraufhin bis zur Anmeldung der F orderung en

beim Konkursamt J.___ im Konkursverfahren der A.___ GmbH am 1 5. Dezember 2014 (Urk. 9/2 /17-19, Urk.

12/2 /13-15 und Urk. 14/2 /6-8; der Konkurs war mit Urteil des Bezirksge r ichts K.___

vom 6. Nove mber 2014 eröffnet worden; vgl. www.zefix.ch), das heisst während knapp zehn Monaten, nichts mehr zur Durchsetzung d er offenen Lohnforderung en unternahm en . 3.2

3.2.1

Angesichts dessen, dass bei allen Beschwerdeführern erhebliche Lohnausstände im fünfstelligen Bereich gegeben waren, ist indes nicht einzusehen, weshalb diese die

A.___ GmbH

nicht zeitnah nach Erhalt der Schuldan erkennungsschreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Februar 2014 betrieben, anschliessend das Fortsetzungsbegehren mit Konkursandrohung und sodann selbst

das Konkursbegehren gestellt haben. Denn mit jedem Monat des Zuwar tens

mit

zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen

hat sich das Risiko des Total- oder Teilverlusts der Lohnforderung en aufgrund von nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auflaufenden anderwei tigen For derungen vergrössert . Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) kann es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunk ten nicht Sache der Versicherten sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vor kehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfo lgverspre chend sind oder nicht (vgl. E. 1.3). Daran vermag auch der Umstand, dass die A.___ GmbH den Beschwerdeführern in den Schreiben vom 2 3. Februar 2014 mitteilte, die Firma habe leider nicht gerettet werden können und deren Liquidität sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr gesichert (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4), nichts zu ändern.

Wie unter E. 1.3 dargelegt, kommen bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon kurseröffnung ihre n Zahlungspflichten nach.

3.2.2

I ndem die Beschwerdef ührer nach dem Versand der Mahnschreiben vom 10. bzw. 2 0. Februar 2014

zehn Monate lang untä tig geblieben sind, haben sie sich

grundsätzlich grobfahrlässig verhalten bzw. liegt ein schweres Verschulden vor .

Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der Informationsbroschüre des EVD betreffend Insolvenzentschädigung erwähnt wird, dass die Versicherten ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend zu machen haben (vgl. Urk. 3/4). Dass ein Versicherter aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Schadenmin derungspflicht auch dann alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurseröffnung aufgelöst wird, stellt sodann

ständige Rechtsprechung des Bun desgerichts dar (vgl. E. 1.3). Aus der Rechtsunkenntnis bzw. der Unkenntnis der Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen). 3.3

3.3.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Februar 2014

eine unrichtige Auskunft erteilt hat, indem sie

den Beschwerdeführern angeblich mitgeteilt ha t, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht b etrieben werden müsse (vgl. E. 2.3) . Ist das Vorliegen einer unrichtigen Auskunft bzw. einer Verletzung der Beratungs pflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensschutz rechtl iche Grundsätze so zu stellen sind, wie wenn sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht nicht verletzt hätten (vgl. E. 1.4). 3.3.2

H.___ erklärte in der Zeugenaussage (ohne Datum), dass er mit den Beschwerdeführern Rechtshilfe bei verschiedenen Ämtern gesucht habe. Zuerst seien sie am 2 1. Februar 2014 am Arbeitsgericht an der L.___ in I.___ gewesen. Der zuständige Beamte habe sie dort darüber unterrichtet, dass sie dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Forderungsbrief für die geschuldete n Löhne schicken und von ihm sämtliche Bestätigungen verlangen sollten. Die Vorlage für den betreffenden Brief habe dieser ihnen selber geschrieben. Da den Beschwerdeführern am Arbeitsgericht erklärt worden sei, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin an der Brunngasse 6 in Winterthur wegen Insolvenz entschädigung melden sollten, hätten sie dies auch am gleichen Tag getan. Dort seien sie von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin emp fangen worden, und sie hätten ihre Situation geschildert. Nach gründlicher Besprechung habe die Angestellte ihnen erklärt, dass sie leider im Mom ent nichts unternehmen könnten und

den Konkurs der besagten Firma abwarten müssten. Erst dann könnte n sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen und den Forderun gen für ausstehende Lohnzahlungen weite r nachgehen. Gleichzeitig habe die Angestellte der Beschwerdegegnerin ihnen die Broschüre, Merkblätt er und For mulare für die Antrag stellung gebracht, verteilt und mitgeteilt, dass sie sich ständig übers Internet über die Firmensituation (Konkursverfahren) informiere n und die Anträge, sobald der Konkurs eröffnet werde, stellen könnten (Urk. 9/13/17). 3.3.3

A ufgrund

dieser Schilde rungen von H.___ ist davon auszugehen, dass die Angestellte der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern

im Februar 2014

- korrekterweise

- erklärt hat, dass sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung

gemäss

Art. 51 AVIG erst stellen könnten, wenn

hinsichtlich ihre r ehemalige n Arbeitgeberin

das gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangs vollstreckungsv erfahren erreicht ist (vgl. E. 1.1). Dass die betreffende Ange stellte

den Beschwerdeführern

zudem

– wie dies e nun geltend machen (vgl. E. 2.3) – auch die Auskunft erteilt habe, die Arbeitgeberin, die ohnehin in Konkurs gehen würde, müsse nicht mehr betrie ben werden, ist den Darlegungen von H.___ n icht zu entnehmen. Wie die Beschwerdegegneri n zu Recht bemerkte (vgl. E. 2.2), erscheint eine solche Aussage einer Angestellten der Beschwerdegegnerin denn auch unwahrscheinlich, zumal eine solche Empfeh lung tatsächlich im Widerspruch zur gelebten Praxis stehen würde, da der Hin weis auf die Schadenminderungspflicht zweifellos eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer Sachbearbeiterin im Bereich der Insolvenzent schädigung ist.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die

nicht namentlich bekannte

An - ge stellte der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer

im Februar 2014

– gemäss

H.___ im Rahmen einer „gründlichen“ Besprechung –

beraten hat, wahrscheinlich schon wenige Monate später kaum mehr daran erinnern konnte, was genau Inhalt dieses Gespräches bildete (wobei von diesem Gesprä ch im Übrigen auch keine Akten notiz oder dergleichen existieren dürfte, zumal die Beschwerdeführer damals noch nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet waren). Von einer allfälligen Eruierung und Befragung der betref fenden Angestellten sind daher keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d). 3.3.4

Eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kann unter diesen Umständen

nicht als ausgewiesen gelten. 3. 4

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegner in einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Scha denminderungspflicht zu Recht verneint hat . Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl