Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1952, übte seit dem 1. März 2013 bei der Y.___ AG eine Zwischenverdiensttätigkeit al s Zeitungsz usteller aus ( Urk. 7/ 88 = Urk. 3/3 ) und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) am 2 5. Januar 2015 den Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2015 ( Urk. 7/81
Ziff. 2).
M it Verfügung vom 1. April 2015 ( Urk. 7/89 ) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. F ebruar 201 5. Die dagegen
vom Versicherten am 2 4. April 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 95 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom
2 0. Mai 2015 ab ( Urk. 7/ 99 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Juni 2015 Beschwerde gegen den
Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die
Sache sei unter der Feststellung, dass er noch immer einen Arbeitsausfall erleide , an die Arbeitslosen kasse zurückzuweisen, damit sie nach Prüf ung der übrigen Voraussetzungen über die Eröffnung einer Folgerahmenfrist befinde ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse verzichtete am 2 9. August 2015 auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung ; AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits verhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall er litten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert . 1.2
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 107 V 61 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 E. 2a mit Hinweis). 1.3
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je we niger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unter worfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht , SBVR, Band. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 152).
Gemäss Randziffer B97 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft ( seco )
in der ab Januar 2015 gültigen Fassung dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Ar beitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschä f tigungsschwankung 10 % . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einspracheen tscheid ( Urk. 2) damit, dass es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes fehle (S. 5 Ziff. 9). Indem der Beschwerdeführer kurz nach Beginn der ersten vom 1. Febru ar 2013 bis 3 1. Januar 2015 dauernden Rahmenfrist für den Leistungs bezug
zur Schadenminderung am 1. März 2013 die Anstellung im Stundenlohn bei der Y.___ AG angetreten und während der gesamten Rah menfrist beibehalten habe , weise er für die am 1. Februar 2015 beginnende
Fol gerah men frist hauptsächlich Beitragszeit aus dieser Abrufstätigkeit aus. Die Anstell ung dau e re bereits mehr als zwei Jahre und könne nicht mehr als zur Schaden minderung bestehend erachtet werden (S. 3 f. Ziff. 6).
Eine faktische Normalarbeitszeit könne nicht ermittelt werden, da die B eschäfti gungsschwankungen in der Zeit vom 1. April 2013 bis 3 1. Januar 2015 den zu lässigen Wert von 20 %
zweimal über schritten hätten, weshalb der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit von Arbeitsausfällen im Rahmen eines Abrufverhält nisse s vorliegend zum Tragen komme (S. 4 f. Ziff. 8) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es handle sich bei seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht um eine Tätigkeit auf Abruf. Faktisch sei eine vertragliche wöchentliche Normalar beitszeit vereinbart gewesen .
Die Lohnschwankungen seien darauf zurückzu führen, dass jeder Monat eine unterschiedliche Anzahl Arbeitstage habe , und die Dauer der Routen variiere (S. 3 Ziff. 2 ) . Vielmehr sei von einer Teilzeitarbeit mit einem Pensum von knapp 20 % und va riablen Lohnanteilen auszugehen (S. 4 oben). Die Lohnschwankungen im Monat Juni 2014 se ien darauf zurückzu füh ren, dass er in den Ferien gewesen sei
(S.
4 Mitte). Bei erneuter Anmeldung hätten seine Einkommen den zumutbaren Verdienstausfall bis in den April 2015 hinein unterschritten, weshalb ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (S. 4 unten). Seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG komme nach wie vor schadenmindernder Charakter zu, da diese nicht zur normalen Tätigkeit mutiert sei (S.
5 oben) . So habe er weitere Teilzeittätigkeiten aufgenommen u nd ver sucht , mit der Arbeitgeberin eine individuelle Normalarbeitszeit zu vereinbaren (S. 5 unten ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. Februar 2015 . 3. 3.1
Per Ende Januar 2015 ist die für den Besc hwerdeführer am 1. Februar 2013 er öffnete erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab 1. Februar 2015 ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. vor stehend E.
1.1). Zu prüfen ist im Folgenden insbesondere, ob der Beschwer de führer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen unter Hinweis auf die während laufender erster Rahmenfrist aufgenommene und als Arbeit auf Abruf qualifi zierte Tätigkeit bei der Y.___ AG, welche infolge Zeitablaufs zur normalen Tätigkeit mutiert sei (vorstehend E. 2.1).
3.2
Vorab zu klären ist die Frage, ob die seit März 2013 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG - wie von der Beschwer degegnerin angenommen - zu seiner normalen Tätigkeit mutiert ist.
Die nachfolgend ausgeführte Rechtsprechung zu Qualifikation einer Arbeit auf Abruf als Tätigkeit zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit hat auch für in die sem Rahmen angenommene Teilzeitstellen mit festem Beschäftigungsgrad zu gelten .
Das Bundesgericht qualifiziert in ständiger Rechtsprechung ein Arbeitsverhält nis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit eingegangen worden ist, als Überbrückungstätigkeit und nicht als letztes Arbeitsverhältnis, das im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Ermittlung des an rechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 11 AVIG massgebend ist (BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist daher nicht nach dem Arbeits ausfall im Rahmen der Abrufstätigkeit zu fragen, sondern nach dem Arbeits ausfall, der durch den Verlust der ursprünglichen Vollzeitstelle entstanden ist.
W o indessen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das die versicherte Person anfäng lich in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht zur Überbrückung einge gangen war, eine gewisse Zeit angedauert hat, kann nach der Rechtspre chung nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit gesprochen werden, son dern es ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist (BGE 139 V 259 E.
5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_46/2014 vom 2 4. April
2014, E.
2.2). Von diesem Zeitpunkt an ist für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Abrufstätigkeit mass gebend, und der Arbeitsausfall ist nach den besonderen Kriterien der Rechtspre chung hierzu zu bestimmen. Das seco hat diese Rechtsprechung in sei ner Verwal tungspraxis konkretisiert und Beispiele genannt (AVIG-Pr axis ALE, in der ab Januar 2015 gültigen Version, Rz B97b).
Insbesondere wurde vom Bundesgericht auch betont, dass es nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung sei , als Langzeitunterstützerin von grund sätzlich als unzumutbar qualifizierten Zwischenlösungen zu agieren, da sie in dieser Konstellation für den Arbeitnehmer wenig Antrieb schaffe, aus der vo rü bergehenden Situation herauszukommen, um die fortdauernde Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 E. 3.3.1).
Vorliegend übte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er die Folgerahmen frist beantragte, die Tätigkeit bei der Y.___ AG bereits seit knapp zwei Jahren aus, weshalb anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit damit ih ren Überbrückungscharakter verloren hat und zu seiner normalen Tätigkeit mu tiert ist . Dass er kurzfristig zusätzliche Teilzeittätigkeit en aus geübt hat, ändert daran nichts (vgl. Urk. 7/38 Ziff. 1, Urk. 7/39 ,
Urk. 7/61 ) .
3.3
Weiter zu prüfen ist , ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt, respek tive ob eine vertraglich vereinbarte Normal- oder Mindestarbeitszeit vorliegt.
Aus dem am 7. M ärz 2013 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeitsver trag mit der Y.___ AG ( Urk. 7/88 = Urk. 3/3 ) geht unter Ziffer 5, wo die Arbeitszeit geregelt ist, hervor, dass die durch den Arbeitnehmer zu leistenden Einsätze (Häufigkeit und Wochentage) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin geplant und vereinbart würden. Die Arbeitgeberin bestimme den Zeitaufwand pro Tour. Es bestehe ausdrücklich kein Anspruch auf eine Min dest beschäftigung .
Auch in den verschiedenen den Akten beiliegenden Zwischenverdienstbeschei ni gungen
wurde angegeben , dass keine vertragliche wöchentliche Ar beitszeit ver einbart worden ist.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder eine Vereinbarung betref fend eine Normalar beitszeit bestand demnach nicht, weshalb die vom Be schwer deführer ausgeübte Tätigkeit als eine Tätigkeit auf Abruf zu qualifizieren ist. 3.4
Ist das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Scha den minderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen, erleidet die versi chert e Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall. Rechtspre chungsgemäss ( BGE 107 V 59 E. 1 S. 61 f.; Urteil 8C_379/2010 vom 2 8. Februar 2011, in: ARV 2011 S.
149 mit weiteren Hinweisen) kann von die sem Grundsatz dann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während länge rer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war
Demnach ist im Folgenden
rückblickend auf die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob sich eine Normalarbeitszeit ermittel n lässt , wobei die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeits stunden höchstens 20 %
ausmachen dürfen ( vgl. vorstehend E. 1.3) .
Nicht mehr von einer Normalarbeitszeit kann gesprochen werden, wenn die Be schäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Ab weichung übersteigen, mit der Folge dass der Arbeits- und Verdienstausfa ll nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE
Rz B97) . 3.5
Der Beschwerdeführer hat die folgende Anzahl von Stunden gearbeitet: Jahr Monat Stunden Urk. Abweichung in %
2014 Februar 32.83 7/51
- 6.3 März 38.24 7/54 + 9.2 April 35.37 7/58 + 1.0 Mai 36.99 7/63 + 5.6 Juni 28.15 7/63
- 19.6 Juli 39.3 7/66 + 12.2 August 37 .0 7/68 + 5.6 September 25.92 7/71
- 26.0 Oktober 38.82 7/74 + 10.8 November 36.02 7/76 + 2.8 Dezember 36.17 7/78 + 3.3 2015 Januar 35.52 7/82 + 1.4 Total 420.33 Mittel 35.0275
Es fallen zwei Abweichungen vom 12-Monatsdurchschnitt ins Auge, nämlich Jun i und September 201 4.
Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2014 ( Urk. 7/63) lässt sich der Grund für die unterdurchschnittliche Stundenzahl in diesem Monat zwar nicht entnehmen, jedoch führte der Beschwerdeführer in den „Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2014“ aus, er habe vom 1 2. bis 1 6. Juni 2014 in den Ferien geweilt ( Urk. 6/64 Ziff. 6), was die entspre chende Abweichung vom Durchschnitt ohne weiteres erklärt.
Vo m 1 5. bis 2 6. September 2014 war der Beschwerdeführer sodann zu 100 %
krankgeschrieben ( Urk. 7/69 /1 , Urk. 7/72) , was die unterdurchschnittliche Stun denzahl in diesem Monat ebenfalls erklärt.
Somit gibt es für die Schwankungen der pro Monat gearbeiteten Stunden alle samt Gründe, die nichts mit der für Abrufverhältnisse kennzeichnenden Abhän gigkeit vom Nachfrageverhalten der Kundschaft oder dem Abrufverhalten der Arbeitgeberin zu tun haben. Die grössten Abweichungen betreffen einen Monat mit Ferienbezug und einen Monat mit Krankschreibung. Weitere kleinere Schwankungen gehen hauptsächlich darauf zurück, dass
- wie der Beschwerde füh rer richtig anmerkte ( Urk. 1 S. 3 Ziff.
2) - verschiedene Monate bekanntlich eine unterschiedliche Anzahl von Kalender- und von Arbeitstagen haben.
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ( Urk. 7/94 = Urk. 3/4) beträgt die durch schnittliche tägliche Arbeitszeit 90 Minuten, was bei sechs Arbeitstagen 9 Stun den pro Woche ergäbe, entsprechend 39 Stunden pro Monat (9 Stunden x 4.33 Wochen). Offenbar ist jedoch die Angabe der Arbeitgeberin etwas ungenau. Die Summe der gearbeiteten Stunden ohne die Ausnahmemonate Juni und Septem ber beträgt 366.26 Stunden, die effektive durchschnittliche monatliche Arbeits zeit also rund 36.63 Stunden.
Dies ist die Normalarbeitszeit. 3.6
Bis zum massgebenden Zeitpunkt der beantragten Eröffnung der zweiten Rah menfrist ab 1. Februar 2015 beträgt die Normalarbeitszeit 36. 6 3 Stunden pro Monat (vorstehend E.
3.5 ). Soweit diese Normalarbeitszeit ab 1. Februar 2015 un terschritten wird -
wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. Urk. 7/85 , Urk. 7/92 , Urk. 7/98 ) - liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG vor. Dementsprechend besteht ein Leistungsanspruch des Be schwerdeführers , soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 2 0. Mai 201 5. D ie Sache ist daher mit der Feststel lung, dass die für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls massge bende Nor malarbeitszeit 36.63 Stunden beträgt , an die Arbeitslosenkasse zu rückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüf e und her nach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 201 5 neu befinde. 4 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest zusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pro zessentschädigung von Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoc htene Einsprache entscheid vom 2 0. Mai 2015 aufgehoben und mit der Feststellung, dass die für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls massgebende Normalarbeitszeit 36.63 Stunden beträgt , an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2015 neu befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1952, übte seit dem 1. März 2013 bei der Y.___ AG eine Zwischenverdiensttätigkeit al s Zeitungsz usteller aus ( Urk. 7/ 88 = Urk. 3/3 ) und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) am 2 5. Januar 2015 den Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2015 ( Urk. 7/81
Ziff. 2).
M it Verfügung vom 1. April 2015 ( Urk. 7/89 ) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. F ebruar 201 5. Die dagegen
vom Versicherten am
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung ; AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits verhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 107 V 61 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 E. 2a mit Hinweis).
E. 1.3 Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je we niger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unter worfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht , SBVR, Band. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 152).
Gemäss Randziffer B97 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft ( seco )
in der ab Januar 2015 gültigen Fassung dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Ar beitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschä f tigungsschwankung 10 % .
E. 2 ) . Vielmehr sei von einer Teilzeitarbeit mit einem Pensum von knapp 20 % und va riablen Lohnanteilen auszugehen (S. 4 oben). Die Lohnschwankungen im Monat Juni 2014 se ien darauf zurückzu füh ren, dass er in den Ferien gewesen sei
(S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einspracheen tscheid ( Urk. 2) damit, dass es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes fehle (S. 5 Ziff. 9). Indem der Beschwerdeführer kurz nach Beginn der ersten vom 1. Febru ar 2013 bis 3 1. Januar 2015 dauernden Rahmenfrist für den Leistungs bezug
zur Schadenminderung am 1. März 2013 die Anstellung im Stundenlohn bei der Y.___ AG angetreten und während der gesamten Rah menfrist beibehalten habe , weise er für die am 1. Februar 2015 beginnende
Fol gerah men frist hauptsächlich Beitragszeit aus dieser Abrufstätigkeit aus. Die Anstell ung dau e re bereits mehr als zwei Jahre und könne nicht mehr als zur Schaden minderung bestehend erachtet werden (S. 3 f. Ziff. 6).
Eine faktische Normalarbeitszeit könne nicht ermittelt werden, da die B eschäfti gungsschwankungen in der Zeit vom 1. April 2013 bis 3 1. Januar 2015 den zu lässigen Wert von 20 %
zweimal über schritten hätten, weshalb der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit von Arbeitsausfällen im Rahmen eines Abrufverhält nisse s vorliegend zum Tragen komme (S. 4 f. Ziff. 8) .
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es handle sich bei seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht um eine Tätigkeit auf Abruf. Faktisch sei eine vertragliche wöchentliche Normalar beitszeit vereinbart gewesen .
Die Lohnschwankungen seien darauf zurückzu führen, dass jeder Monat eine unterschiedliche Anzahl Arbeitstage habe , und die Dauer der Routen variiere (S. 3 Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. Februar 2015 . 3. 3.1
Per Ende Januar 2015 ist die für den Besc hwerdeführer am 1. Februar 2013 er öffnete erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab 1. Februar 2015 ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. vor stehend E.
1.1). Zu prüfen ist im Folgenden insbesondere, ob der Beschwer de führer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen unter Hinweis auf die während laufender erster Rahmenfrist aufgenommene und als Arbeit auf Abruf qualifi zierte Tätigkeit bei der Y.___ AG, welche infolge Zeitablaufs zur normalen Tätigkeit mutiert sei (vorstehend E. 2.1).
3.2
Vorab zu klären ist die Frage, ob die seit März 2013 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG - wie von der Beschwer degegnerin angenommen - zu seiner normalen Tätigkeit mutiert ist.
Die nachfolgend ausgeführte Rechtsprechung zu Qualifikation einer Arbeit auf Abruf als Tätigkeit zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit hat auch für in die sem Rahmen angenommene Teilzeitstellen mit festem Beschäftigungsgrad zu gelten .
Das Bundesgericht qualifiziert in ständiger Rechtsprechung ein Arbeitsverhält nis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit eingegangen worden ist, als Überbrückungstätigkeit und nicht als letztes Arbeitsverhältnis, das im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Ermittlung des an rechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 11 AVIG massgebend ist (BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist daher nicht nach dem Arbeits ausfall im Rahmen der Abrufstätigkeit zu fragen, sondern nach dem Arbeits ausfall, der durch den Verlust der ursprünglichen Vollzeitstelle entstanden ist.
W o indessen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das die versicherte Person anfäng lich in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht zur Überbrückung einge gangen war, eine gewisse Zeit angedauert hat, kann nach der Rechtspre chung nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit gesprochen werden, son dern es ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist (BGE 139 V 259 E.
5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_46/2014 vom 2 4. April
2014, E.
2.2). Von diesem Zeitpunkt an ist für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Abrufstätigkeit mass gebend, und der Arbeitsausfall ist nach den besonderen Kriterien der Rechtspre chung hierzu zu bestimmen. Das seco hat diese Rechtsprechung in sei ner Verwal tungspraxis konkretisiert und Beispiele genannt (AVIG-Pr axis ALE, in der ab Januar 2015 gültigen Version, Rz B97b).
Insbesondere wurde vom Bundesgericht auch betont, dass es nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung sei , als Langzeitunterstützerin von grund sätzlich als unzumutbar qualifizierten Zwischenlösungen zu agieren, da sie in dieser Konstellation für den Arbeitnehmer wenig Antrieb schaffe, aus der vo rü bergehenden Situation herauszukommen, um die fortdauernde Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 E. 3.3.1).
Vorliegend übte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er die Folgerahmen frist beantragte, die Tätigkeit bei der Y.___ AG bereits seit knapp zwei Jahren aus, weshalb anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit damit ih ren Überbrückungscharakter verloren hat und zu seiner normalen Tätigkeit mu tiert ist . Dass er kurzfristig zusätzliche Teilzeittätigkeit en aus geübt hat, ändert daran nichts (vgl. Urk. 7/38 Ziff. 1, Urk. 7/39 ,
Urk. 7/61 ) .
3.3
Weiter zu prüfen ist , ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt, respek tive ob eine vertraglich vereinbarte Normal- oder Mindestarbeitszeit vorliegt.
Aus dem am 7. M ärz 2013 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeitsver trag mit der Y.___ AG ( Urk. 7/88 = Urk. 3/3 ) geht unter Ziffer 5, wo die Arbeitszeit geregelt ist, hervor, dass die durch den Arbeitnehmer zu leistenden Einsätze (Häufigkeit und Wochentage) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin geplant und vereinbart würden. Die Arbeitgeberin bestimme den Zeitaufwand pro Tour. Es bestehe ausdrücklich kein Anspruch auf eine Min dest beschäftigung .
Auch in den verschiedenen den Akten beiliegenden Zwischenverdienstbeschei ni gungen
wurde angegeben , dass keine vertragliche wöchentliche Ar beitszeit ver einbart worden ist.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder eine Vereinbarung betref fend eine Normalar beitszeit bestand demnach nicht, weshalb die vom Be schwer deführer ausgeübte Tätigkeit als eine Tätigkeit auf Abruf zu qualifizieren ist. 3.4
Ist das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Scha den minderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen, erleidet die versi chert e Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall. Rechtspre chungsgemäss ( BGE 107 V 59 E. 1 S. 61 f.; Urteil 8C_379/2010 vom 2 8. Februar 2011, in: ARV 2011 S.
149 mit weiteren Hinweisen) kann von die sem Grundsatz dann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während länge rer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war
Demnach ist im Folgenden
rückblickend auf die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob sich eine Normalarbeitszeit ermittel n lässt , wobei die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeits stunden höchstens 20 %
ausmachen dürfen ( vgl. vorstehend E. 1.3) .
Nicht mehr von einer Normalarbeitszeit kann gesprochen werden, wenn die Be schäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Ab weichung übersteigen, mit der Folge dass der Arbeits- und Verdienstausfa ll nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE
Rz B97) . 3.5
Der Beschwerdeführer hat die folgende Anzahl von Stunden gearbeitet: Jahr Monat Stunden Urk. Abweichung in %
2014 Februar 32.83 7/51
- 6.3 März 38.24 7/54 + 9.2 April 35.37 7/58 + 1.0 Mai 36.99 7/63 + 5.6 Juni 28.15 7/63
- 19.6 Juli 39.3 7/66 + 12.2 August 37 .0 7/68 + 5.6 September 25.92 7/71
- 26.0 Oktober 38.82 7/74 + 10.8 November 36.02 7/76 + 2.8 Dezember 36.17 7/78 + 3.3 2015 Januar 35.52 7/82 + 1.4 Total 420.33 Mittel 35.0275
Es fallen zwei Abweichungen vom 12-Monatsdurchschnitt ins Auge, nämlich Jun i und September 201 4.
Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2014 ( Urk. 7/63) lässt sich der Grund für die unterdurchschnittliche Stundenzahl in diesem Monat zwar nicht entnehmen, jedoch führte der Beschwerdeführer in den „Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2014“ aus, er habe vom 1 2. bis 1 6. Juni 2014 in den Ferien geweilt ( Urk. 6/64 Ziff. 6), was die entspre chende Abweichung vom Durchschnitt ohne weiteres erklärt.
Vo m 1 5. bis 2 6. September 2014 war der Beschwerdeführer sodann zu 100 %
krankgeschrieben ( Urk. 7/69 /1 , Urk. 7/72) , was die unterdurchschnittliche Stun denzahl in diesem Monat ebenfalls erklärt.
Somit gibt es für die Schwankungen der pro Monat gearbeiteten Stunden alle samt Gründe, die nichts mit der für Abrufverhältnisse kennzeichnenden Abhän gigkeit vom Nachfrageverhalten der Kundschaft oder dem Abrufverhalten der Arbeitgeberin zu tun haben. Die grössten Abweichungen betreffen einen Monat mit Ferienbezug und einen Monat mit Krankschreibung. Weitere kleinere Schwankungen gehen hauptsächlich darauf zurück, dass
- wie der Beschwerde füh rer richtig anmerkte ( Urk. 1 S. 3 Ziff.
2) - verschiedene Monate bekanntlich eine unterschiedliche Anzahl von Kalender- und von Arbeitstagen haben.
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ( Urk. 7/94 = Urk. 3/4) beträgt die durch schnittliche tägliche Arbeitszeit 90 Minuten, was bei sechs Arbeitstagen 9 Stun den pro Woche ergäbe, entsprechend 39 Stunden pro Monat (9 Stunden x 4.33 Wochen). Offenbar ist jedoch die Angabe der Arbeitgeberin etwas ungenau. Die Summe der gearbeiteten Stunden ohne die Ausnahmemonate Juni und Septem ber beträgt 366.26 Stunden, die effektive durchschnittliche monatliche Arbeits zeit also rund 36.63 Stunden.
Dies ist die Normalarbeitszeit. 3.6
Bis zum massgebenden Zeitpunkt der beantragten Eröffnung der zweiten Rah menfrist ab 1. Februar 2015 beträgt die Normalarbeitszeit 36.
E. 4 Mitte). Bei erneuter Anmeldung hätten seine Einkommen den zumutbaren Verdienstausfall bis in den April 2015 hinein unterschritten, weshalb ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (S. 4 unten). Seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG komme nach wie vor schadenmindernder Charakter zu, da diese nicht zur normalen Tätigkeit mutiert sei (S.
E. 5 oben) . So habe er weitere Teilzeittätigkeiten aufgenommen u nd ver sucht , mit der Arbeitgeberin eine individuelle Normalarbeitszeit zu vereinbaren (S. 5 unten ).
E. 6 3 Stunden pro Monat (vorstehend E.
3.5 ). Soweit diese Normalarbeitszeit ab 1. Februar 2015 un terschritten wird -
wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. Urk. 7/85 , Urk. 7/92 , Urk. 7/98 ) - liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art.
E. 11 AVIG vor. Dementsprechend besteht ein Leistungsanspruch des Be schwerdeführers , soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 2 0. Mai 201 5. D ie Sache ist daher mit der Feststel lung, dass die für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls massge bende Nor malarbeitszeit 36.63 Stunden beträgt , an die Arbeitslosenkasse zu rückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüf e und her nach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 201 5 neu befinde. 4 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest zusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pro zessentschädigung von Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoc htene Einsprache entscheid vom 2 0. Mai 2015 aufgehoben und mit der Feststellung, dass die für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls massgebende Normalarbeitszeit 36.63 Stunden beträgt , an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2015 neu befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00151 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
25. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit Rechtsanwältin Claudia Bloem Badenerstrasse 41, 8004 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952, übte seit dem 1. März 2013 bei der Y.___ AG eine Zwischenverdiensttätigkeit al s Zeitungsz usteller aus ( Urk. 7/ 88 = Urk. 3/3 ) und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) am 2 5. Januar 2015 den Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2015 ( Urk. 7/81
Ziff. 2).
M it Verfügung vom 1. April 2015 ( Urk. 7/89 ) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. F ebruar 201 5. Die dagegen
vom Versicherten am 2 4. April 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 95 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom
2 0. Mai 2015 ab ( Urk. 7/ 99 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Juni 2015 Beschwerde gegen den
Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die
Sache sei unter der Feststellung, dass er noch immer einen Arbeitsausfall erleide , an die Arbeitslosen kasse zurückzuweisen, damit sie nach Prüf ung der übrigen Voraussetzungen über die Eröffnung einer Folgerahmenfrist befinde ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse verzichtete am 2 9. August 2015 auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung ; AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits verhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall er litten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert . 1.2
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 107 V 61 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 E. 2a mit Hinweis). 1.3
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je we niger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unter worfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht , SBVR, Band. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 152).
Gemäss Randziffer B97 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft ( seco )
in der ab Januar 2015 gültigen Fassung dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Ar beitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschä f tigungsschwankung 10 % . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einspracheen tscheid ( Urk. 2) damit, dass es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes fehle (S. 5 Ziff. 9). Indem der Beschwerdeführer kurz nach Beginn der ersten vom 1. Febru ar 2013 bis 3 1. Januar 2015 dauernden Rahmenfrist für den Leistungs bezug
zur Schadenminderung am 1. März 2013 die Anstellung im Stundenlohn bei der Y.___ AG angetreten und während der gesamten Rah menfrist beibehalten habe , weise er für die am 1. Februar 2015 beginnende
Fol gerah men frist hauptsächlich Beitragszeit aus dieser Abrufstätigkeit aus. Die Anstell ung dau e re bereits mehr als zwei Jahre und könne nicht mehr als zur Schaden minderung bestehend erachtet werden (S. 3 f. Ziff. 6).
Eine faktische Normalarbeitszeit könne nicht ermittelt werden, da die B eschäfti gungsschwankungen in der Zeit vom 1. April 2013 bis 3 1. Januar 2015 den zu lässigen Wert von 20 %
zweimal über schritten hätten, weshalb der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit von Arbeitsausfällen im Rahmen eines Abrufverhält nisse s vorliegend zum Tragen komme (S. 4 f. Ziff. 8) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es handle sich bei seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht um eine Tätigkeit auf Abruf. Faktisch sei eine vertragliche wöchentliche Normalar beitszeit vereinbart gewesen .
Die Lohnschwankungen seien darauf zurückzu führen, dass jeder Monat eine unterschiedliche Anzahl Arbeitstage habe , und die Dauer der Routen variiere (S. 3 Ziff. 2 ) . Vielmehr sei von einer Teilzeitarbeit mit einem Pensum von knapp 20 % und va riablen Lohnanteilen auszugehen (S. 4 oben). Die Lohnschwankungen im Monat Juni 2014 se ien darauf zurückzu füh ren, dass er in den Ferien gewesen sei
(S.
4 Mitte). Bei erneuter Anmeldung hätten seine Einkommen den zumutbaren Verdienstausfall bis in den April 2015 hinein unterschritten, weshalb ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (S. 4 unten). Seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG komme nach wie vor schadenmindernder Charakter zu, da diese nicht zur normalen Tätigkeit mutiert sei (S.
5 oben) . So habe er weitere Teilzeittätigkeiten aufgenommen u nd ver sucht , mit der Arbeitgeberin eine individuelle Normalarbeitszeit zu vereinbaren (S. 5 unten ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. Februar 2015 . 3. 3.1
Per Ende Januar 2015 ist die für den Besc hwerdeführer am 1. Februar 2013 er öffnete erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab 1. Februar 2015 ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. vor stehend E.
1.1). Zu prüfen ist im Folgenden insbesondere, ob der Beschwer de führer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen unter Hinweis auf die während laufender erster Rahmenfrist aufgenommene und als Arbeit auf Abruf qualifi zierte Tätigkeit bei der Y.___ AG, welche infolge Zeitablaufs zur normalen Tätigkeit mutiert sei (vorstehend E. 2.1).
3.2
Vorab zu klären ist die Frage, ob die seit März 2013 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG - wie von der Beschwer degegnerin angenommen - zu seiner normalen Tätigkeit mutiert ist.
Die nachfolgend ausgeführte Rechtsprechung zu Qualifikation einer Arbeit auf Abruf als Tätigkeit zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit hat auch für in die sem Rahmen angenommene Teilzeitstellen mit festem Beschäftigungsgrad zu gelten .
Das Bundesgericht qualifiziert in ständiger Rechtsprechung ein Arbeitsverhält nis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit eingegangen worden ist, als Überbrückungstätigkeit und nicht als letztes Arbeitsverhältnis, das im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Ermittlung des an rechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 11 AVIG massgebend ist (BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist daher nicht nach dem Arbeits ausfall im Rahmen der Abrufstätigkeit zu fragen, sondern nach dem Arbeits ausfall, der durch den Verlust der ursprünglichen Vollzeitstelle entstanden ist.
W o indessen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das die versicherte Person anfäng lich in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht zur Überbrückung einge gangen war, eine gewisse Zeit angedauert hat, kann nach der Rechtspre chung nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit gesprochen werden, son dern es ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist (BGE 139 V 259 E.
5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_46/2014 vom 2 4. April
2014, E.
2.2). Von diesem Zeitpunkt an ist für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Abrufstätigkeit mass gebend, und der Arbeitsausfall ist nach den besonderen Kriterien der Rechtspre chung hierzu zu bestimmen. Das seco hat diese Rechtsprechung in sei ner Verwal tungspraxis konkretisiert und Beispiele genannt (AVIG-Pr axis ALE, in der ab Januar 2015 gültigen Version, Rz B97b).
Insbesondere wurde vom Bundesgericht auch betont, dass es nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung sei , als Langzeitunterstützerin von grund sätzlich als unzumutbar qualifizierten Zwischenlösungen zu agieren, da sie in dieser Konstellation für den Arbeitnehmer wenig Antrieb schaffe, aus der vo rü bergehenden Situation herauszukommen, um die fortdauernde Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 E. 3.3.1).
Vorliegend übte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er die Folgerahmen frist beantragte, die Tätigkeit bei der Y.___ AG bereits seit knapp zwei Jahren aus, weshalb anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit damit ih ren Überbrückungscharakter verloren hat und zu seiner normalen Tätigkeit mu tiert ist . Dass er kurzfristig zusätzliche Teilzeittätigkeit en aus geübt hat, ändert daran nichts (vgl. Urk. 7/38 Ziff. 1, Urk. 7/39 ,
Urk. 7/61 ) .
3.3
Weiter zu prüfen ist , ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt, respek tive ob eine vertraglich vereinbarte Normal- oder Mindestarbeitszeit vorliegt.
Aus dem am 7. M ärz 2013 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeitsver trag mit der Y.___ AG ( Urk. 7/88 = Urk. 3/3 ) geht unter Ziffer 5, wo die Arbeitszeit geregelt ist, hervor, dass die durch den Arbeitnehmer zu leistenden Einsätze (Häufigkeit und Wochentage) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin geplant und vereinbart würden. Die Arbeitgeberin bestimme den Zeitaufwand pro Tour. Es bestehe ausdrücklich kein Anspruch auf eine Min dest beschäftigung .
Auch in den verschiedenen den Akten beiliegenden Zwischenverdienstbeschei ni gungen
wurde angegeben , dass keine vertragliche wöchentliche Ar beitszeit ver einbart worden ist.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder eine Vereinbarung betref fend eine Normalar beitszeit bestand demnach nicht, weshalb die vom Be schwer deführer ausgeübte Tätigkeit als eine Tätigkeit auf Abruf zu qualifizieren ist. 3.4
Ist das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Scha den minderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen, erleidet die versi chert e Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall. Rechtspre chungsgemäss ( BGE 107 V 59 E. 1 S. 61 f.; Urteil 8C_379/2010 vom 2 8. Februar 2011, in: ARV 2011 S.
149 mit weiteren Hinweisen) kann von die sem Grundsatz dann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während länge rer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war
Demnach ist im Folgenden
rückblickend auf die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob sich eine Normalarbeitszeit ermittel n lässt , wobei die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeits stunden höchstens 20 %
ausmachen dürfen ( vgl. vorstehend E. 1.3) .
Nicht mehr von einer Normalarbeitszeit kann gesprochen werden, wenn die Be schäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Ab weichung übersteigen, mit der Folge dass der Arbeits- und Verdienstausfa ll nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE
Rz B97) . 3.5
Der Beschwerdeführer hat die folgende Anzahl von Stunden gearbeitet: Jahr Monat Stunden Urk. Abweichung in %
2014 Februar 32.83 7/51
- 6.3 März 38.24 7/54 + 9.2 April 35.37 7/58 + 1.0 Mai 36.99 7/63 + 5.6 Juni 28.15 7/63
- 19.6 Juli 39.3 7/66 + 12.2 August 37 .0 7/68 + 5.6 September 25.92 7/71
- 26.0 Oktober 38.82 7/74 + 10.8 November 36.02 7/76 + 2.8 Dezember 36.17 7/78 + 3.3 2015 Januar 35.52 7/82 + 1.4 Total 420.33 Mittel 35.0275
Es fallen zwei Abweichungen vom 12-Monatsdurchschnitt ins Auge, nämlich Jun i und September 201 4.
Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2014 ( Urk. 7/63) lässt sich der Grund für die unterdurchschnittliche Stundenzahl in diesem Monat zwar nicht entnehmen, jedoch führte der Beschwerdeführer in den „Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2014“ aus, er habe vom 1 2. bis 1 6. Juni 2014 in den Ferien geweilt ( Urk. 6/64 Ziff. 6), was die entspre chende Abweichung vom Durchschnitt ohne weiteres erklärt.
Vo m 1 5. bis 2 6. September 2014 war der Beschwerdeführer sodann zu 100 %
krankgeschrieben ( Urk. 7/69 /1 , Urk. 7/72) , was die unterdurchschnittliche Stun denzahl in diesem Monat ebenfalls erklärt.
Somit gibt es für die Schwankungen der pro Monat gearbeiteten Stunden alle samt Gründe, die nichts mit der für Abrufverhältnisse kennzeichnenden Abhän gigkeit vom Nachfrageverhalten der Kundschaft oder dem Abrufverhalten der Arbeitgeberin zu tun haben. Die grössten Abweichungen betreffen einen Monat mit Ferienbezug und einen Monat mit Krankschreibung. Weitere kleinere Schwankungen gehen hauptsächlich darauf zurück, dass
- wie der Beschwerde füh rer richtig anmerkte ( Urk. 1 S. 3 Ziff.
2) - verschiedene Monate bekanntlich eine unterschiedliche Anzahl von Kalender- und von Arbeitstagen haben.
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ( Urk. 7/94 = Urk. 3/4) beträgt die durch schnittliche tägliche Arbeitszeit 90 Minuten, was bei sechs Arbeitstagen 9 Stun den pro Woche ergäbe, entsprechend 39 Stunden pro Monat (9 Stunden x 4.33 Wochen). Offenbar ist jedoch die Angabe der Arbeitgeberin etwas ungenau. Die Summe der gearbeiteten Stunden ohne die Ausnahmemonate Juni und Septem ber beträgt 366.26 Stunden, die effektive durchschnittliche monatliche Arbeits zeit also rund 36.63 Stunden.
Dies ist die Normalarbeitszeit. 3.6
Bis zum massgebenden Zeitpunkt der beantragten Eröffnung der zweiten Rah menfrist ab 1. Februar 2015 beträgt die Normalarbeitszeit 36. 6 3 Stunden pro Monat (vorstehend E.
3.5 ). Soweit diese Normalarbeitszeit ab 1. Februar 2015 un terschritten wird -
wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. Urk. 7/85 , Urk. 7/92 , Urk. 7/98 ) - liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG vor. Dementsprechend besteht ein Leistungsanspruch des Be schwerdeführers , soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 2 0. Mai 201 5. D ie Sache ist daher mit der Feststel lung, dass die für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls massge bende Nor malarbeitszeit 36.63 Stunden beträgt , an die Arbeitslosenkasse zu rückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüf e und her nach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 201 5 neu befinde. 4 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest zusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pro zessentschädigung von Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoc htene Einsprache entscheid vom 2 0. Mai 2015 aufgehoben und mit der Feststellung, dass die für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls massgebende Normalarbeitszeit 36.63 Stunden beträgt , an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2015 neu befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan