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AL.2015.00143

Einstellung in der Anspruchsberechtigung: nicht erstellt, dass der Versicherte das Formular fristgerecht zugestellt hat; erst einspracheweise eingereichte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als Sach - bear beiter Verkaufsinnendienst für die Y.___ AG. Diese kün digte das Ar beits verhältnis am 1 4 . Juli 2014 per 30. November 201 4 (vgl. Ar beitgeberbescheinigung, Urk. 5/18 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 1 8 . September 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 5/17) und beantragte ab dem 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 5/16 Ziff. 2).

Aufgrund einer Meldung des RAV vom

10. März 2015 (vgl. Urk. 5/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung

vom 13 . M ärz 201 5 (Urk. 5/7) wegen ungenügender persönlicher Ar beitsbemühungen für vier Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein . Die dagegen vom Versicherten am 2 2. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) hiess das AWA mit Entscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 5/10 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zw ei Tage reduzierte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Juni 2015 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte

die vollständige Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung . Das AWA er suchte mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2015 um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Ver sicherten am

8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,

4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2

Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid (Urk. 2) zur Begründung aus, dass nachträglich eingereichte Stellenbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten (S. 2 Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei vom RAV eine Nachfrist zur Einreichung der restlichen Suchbemühungen vom Dezember 2014 gewährt worden. Der zusammen mit der Einsprache am 2 5. März 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherung eingegangene Nachweis über die weiteren sieben Suchbemühungen werde nicht mehr berücksichtigt (S. 3 Mitte). Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode De zember 2014 drei Arbeitsbemühungen aufweise, was in quantitativer Hinsicht nicht genüge (S. 3 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er den Nachweis für die vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen erbracht habe . Er habe die Arbeitsbemühungen jedoch irrtümlich der falschen Stelle eingereicht; leider seien dem RAV Zürich nicht alle übermittelt worden. Er hätte nie nur drei Ar beitsbemühungen abgegeben. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Oktober 2014 zehn persönliche Arbeitsbemühungen vereinbart wurden, wobei der Nachweis bis

a m fünften Tag des Folgem onats zuzustellen sei (vgl. Beratungs protokoll, Urk. 5/14 S. 3).

Aus dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 5/14 S. 1 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Arbeitsbemühungen für November 2014 fälschlicherweise an die Arbeitslosen kasse gesandt hat . Die entsprechenden Arbeitsbemühungen seien erst am 3 0. Dezember 2014 eingegangen. Für Dezember 2014 seien bis dato nur drei persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mehr Stellenbemühungen getätigt habe . Ihm sei bis am 2 7. Februar 2015 Frist angesetzt worden, um die restlichen Bemühungen für Dezember 2014 zuzustellen.

Es ist unbestritten, dass innert dieser Frist keine weiteren Arbeitsbemühungen eingegangen sind . 3.2

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 1 6. November 2015 E. 2.1). 3.3

Der Beschwerdeführer reichte mit der Einsprache vom 2 2. März 2015 zwei Formu lar e „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für Dezember 2014 ein (im Anhang zu Urk. 5/8).

Das eine Nachweisf ormular

datiert vom 1 5. Dezember 2014 und enthält drei Bewerbungen,

welche d er Beschwerdeführer am 1 1. und 1 2. Dezember 2014 tä tigte

(im Anhang zu Urk. 5/8, entsprechend Urk. 5/6). Darauf findet sich ein Eingangss tempel der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 9. Dezember 201 4. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser drei Arbeitsbemühungen

ist un bestritten.

Das Formular ging am 1 9. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein und wurde anschliessend dem zuständigen RAV zuge stell t.

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Ein - sprachever fahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen sieben Arbeits bemühungen verhält, sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen, wie aus geführt (vorstehend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

Das entsprechende Nachweisf ormular datiert vom 2 2. März 2015 und enthält sieben Arbeitsbemühungen, welche d er Beschwerdeführer

im Zeitraum vom 2. bis 2 2. Dezember 2014 tätig t e

(im Anhang zu Urk. 5/8). Dass dieses F ormular ebenfalls am 1 9. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen ist, ist bereits a ngesichts d es zeitlichen Zusammenhangs nicht möglich. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 3. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 2 7. Februar 2015 angesetzt, um die restlichen Bemühungen für Dezem ber 2014 zuzustellen. Innert dieser Frist gingen indessen keine weiteren Nach weise ein. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er alle Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht habe, machte indessen keine Angaben, wann er das zweite Nachweisformular abschickt e.

Es erscheint

wenig wahrscheinlich, dass er

– nachdem er bereits die Arbeitsbemühungen für No vember 2014 sowie das erste Nachweisblatt für Dezember 2014 irrtümlich der Arbeitslosenkasse zugestell t hatte, was im Beratungsgespräch vom 2 3. Februar 2015 thematisiert worden war – nachträglich auch noch das zweite Nachweis formular für Dezember 2014 an die falsche Stelle sandte (und diese s überdies nicht weitergeleitet wurde) .

Da der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung nicht erbracht werden kann, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. D as Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den

sieben zwischen dem 2. und 2 2. Dezember 2014 getätigten Bewerbungen muss als verspätet beim RAV ei n gegangen qualifiziert werden, weshalb es n icht mehr beachtet werden kann . Der Beschwerdeführer hat somit für den Monat Dezember 2014 mit ledig lich drei Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Ar beitsbemühun gen nachgewiesen. 3. 4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der weiteren sieben Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 gegenüber der Arbeitslosenversicherung erst mit Einsprache vom 2 2. März 2015 und damit verspätet erbrachte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte da mit zu Recht. 4. 4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer mit dem verspätet erbrachten Nachweis der Stellenbemühungen nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen, da er im Übrigen ausreichende Bemühungen tätigte. Der Beschwerdegegner hat diesem Umstand mit der Reduktion von vier auf zw ei Einstelltage Rechnung getragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich Oerlikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als Sach - bear beiter Verkaufsinnendienst für die Y.___ AG. Diese kün digte das Ar beits verhältnis am 1

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,

4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2

Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid (Urk. 2) zur Begründung aus, dass nachträglich eingereichte Stellenbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten (S. 2 Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei vom RAV eine Nachfrist zur Einreichung der restlichen Suchbemühungen vom Dezember 2014 gewährt worden. Der zusammen mit der Einsprache am 2 5. März 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherung eingegangene Nachweis über die weiteren sieben Suchbemühungen werde nicht mehr berücksichtigt (S. 3 Mitte). Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode De zember 2014 drei Arbeitsbemühungen aufweise, was in quantitativer Hinsicht nicht genüge (S. 3 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er den Nachweis für die vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen erbracht habe . Er habe die Arbeitsbemühungen jedoch irrtümlich der falschen Stelle eingereicht; leider seien dem RAV Zürich nicht alle übermittelt worden. Er hätte nie nur drei Ar beitsbemühungen abgegeben. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Oktober 2014 zehn persönliche Arbeitsbemühungen vereinbart wurden, wobei der Nachweis bis

a m fünften Tag des Folgem onats zuzustellen sei (vgl. Beratungs protokoll, Urk. 5/14 S. 3).

Aus dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 5/14 S. 1 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Arbeitsbemühungen für November 2014 fälschlicherweise an die Arbeitslosen kasse gesandt hat . Die entsprechenden Arbeitsbemühungen seien erst am 3 0. Dezember 2014 eingegangen. Für Dezember 2014 seien bis dato nur drei persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mehr Stellenbemühungen getätigt habe . Ihm sei bis am 2 7. Februar 2015 Frist angesetzt worden, um die restlichen Bemühungen für Dezember 2014 zuzustellen.

Es ist unbestritten, dass innert dieser Frist keine weiteren Arbeitsbemühungen eingegangen sind . 3.2

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 1 6. November 2015 E. 2.1). 3.3

Der Beschwerdeführer reichte mit der Einsprache vom 2 2. März 2015 zwei Formu lar e „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für Dezember 2014 ein (im Anhang zu Urk. 5/8).

Das eine Nachweisf ormular

datiert vom 1 5. Dezember 2014 und enthält drei Bewerbungen,

welche d er Beschwerdeführer am 1 1. und 1 2. Dezember 2014 tä tigte

(im Anhang zu Urk. 5/8, entsprechend Urk. 5/6). Darauf findet sich ein Eingangss tempel der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 9. Dezember 201 4. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser drei Arbeitsbemühungen

ist un bestritten.

Das Formular ging am 1 9. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein und wurde anschliessend dem zuständigen RAV zuge stell t.

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Ein - sprachever fahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen sieben Arbeits bemühungen verhält, sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen, wie aus geführt (vorstehend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

Das entsprechende Nachweisf ormular datiert vom 2 2. März 2015 und enthält sieben Arbeitsbemühungen, welche d er Beschwerdeführer

im Zeitraum vom 2. bis 2 2. Dezember 2014 tätig t e

(im Anhang zu Urk. 5/8). Dass dieses F ormular ebenfalls am 1 9. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen ist, ist bereits a ngesichts d es zeitlichen Zusammenhangs nicht möglich. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 3. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 2 7. Februar 2015 angesetzt, um die restlichen Bemühungen für Dezem ber 2014 zuzustellen. Innert dieser Frist gingen indessen keine weiteren Nach weise ein. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er alle Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht habe, machte indessen keine Angaben, wann er das zweite Nachweisformular abschickt e.

Es erscheint

wenig wahrscheinlich, dass er

– nachdem er bereits die Arbeitsbemühungen für No vember 2014 sowie das erste Nachweisblatt für Dezember 2014 irrtümlich der Arbeitslosenkasse zugestell t hatte, was im Beratungsgespräch vom 2 3. Februar 2015 thematisiert worden war – nachträglich auch noch das zweite Nachweis formular für Dezember 2014 an die falsche Stelle sandte (und diese s überdies nicht weitergeleitet wurde) .

Da der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung nicht erbracht werden kann, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. D as Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den

sieben zwischen dem 2. und 2 2. Dezember 2014 getätigten Bewerbungen muss als verspätet beim RAV ei n gegangen qualifiziert werden, weshalb es n icht mehr beachtet werden kann . Der Beschwerdeführer hat somit für den Monat Dezember 2014 mit ledig lich drei Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Ar beitsbemühun gen nachgewiesen. 3. 4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der weiteren sieben Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 gegenüber der Arbeitslosenversicherung erst mit Einsprache vom 2 2. März 2015 und damit verspätet erbrachte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte da mit zu Recht. 4.

E. 4 (vgl. Ar beitgeberbescheinigung, Urk. 5/18 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 1

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 4.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer mit dem verspätet erbrachten Nachweis der Stellenbemühungen nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen, da er im Übrigen ausreichende Bemühungen tätigte. Der Beschwerdegegner hat diesem Umstand mit der Reduktion von vier auf zw ei Einstelltage Rechnung getragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich Oerlikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

E. 8 . September 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 5/17) und beantragte ab dem 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 5/16 Ziff. 2).

Aufgrund einer Meldung des RAV vom

10. März 2015 (vgl. Urk. 5/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung

vom

E. 13 . M ärz 201 5 (Urk. 5/7) wegen ungenügender persönlicher Ar beitsbemühungen für vier Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein . Die dagegen vom Versicherten am 2 2. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) hiess das AWA mit Entscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 5/10 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zw ei Tage reduzierte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Juni 2015 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte

die vollständige Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung . Das AWA er suchte mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2015 um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Ver sicherten am

8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00143 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als Sach - bear beiter Verkaufsinnendienst für die Y.___ AG. Diese kün digte das Ar beits verhältnis am 1 4 . Juli 2014 per 30. November 201 4 (vgl. Ar beitgeberbescheinigung, Urk. 5/18 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 1 8 . September 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 5/17) und beantragte ab dem 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 5/16 Ziff. 2).

Aufgrund einer Meldung des RAV vom

10. März 2015 (vgl. Urk. 5/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung

vom 13 . M ärz 201 5 (Urk. 5/7) wegen ungenügender persönlicher Ar beitsbemühungen für vier Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein . Die dagegen vom Versicherten am 2 2. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) hiess das AWA mit Entscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 5/10 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zw ei Tage reduzierte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Juni 2015 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte

die vollständige Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung . Das AWA er suchte mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2015 um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Ver sicherten am

8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,

4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2

Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid (Urk. 2) zur Begründung aus, dass nachträglich eingereichte Stellenbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten (S. 2 Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei vom RAV eine Nachfrist zur Einreichung der restlichen Suchbemühungen vom Dezember 2014 gewährt worden. Der zusammen mit der Einsprache am 2 5. März 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherung eingegangene Nachweis über die weiteren sieben Suchbemühungen werde nicht mehr berücksichtigt (S. 3 Mitte). Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode De zember 2014 drei Arbeitsbemühungen aufweise, was in quantitativer Hinsicht nicht genüge (S. 3 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er den Nachweis für die vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen erbracht habe . Er habe die Arbeitsbemühungen jedoch irrtümlich der falschen Stelle eingereicht; leider seien dem RAV Zürich nicht alle übermittelt worden. Er hätte nie nur drei Ar beitsbemühungen abgegeben. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Oktober 2014 zehn persönliche Arbeitsbemühungen vereinbart wurden, wobei der Nachweis bis

a m fünften Tag des Folgem onats zuzustellen sei (vgl. Beratungs protokoll, Urk. 5/14 S. 3).

Aus dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 5/14 S. 1 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Arbeitsbemühungen für November 2014 fälschlicherweise an die Arbeitslosen kasse gesandt hat . Die entsprechenden Arbeitsbemühungen seien erst am 3 0. Dezember 2014 eingegangen. Für Dezember 2014 seien bis dato nur drei persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mehr Stellenbemühungen getätigt habe . Ihm sei bis am 2 7. Februar 2015 Frist angesetzt worden, um die restlichen Bemühungen für Dezember 2014 zuzustellen.

Es ist unbestritten, dass innert dieser Frist keine weiteren Arbeitsbemühungen eingegangen sind . 3.2

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 1 6. November 2015 E. 2.1). 3.3

Der Beschwerdeführer reichte mit der Einsprache vom 2 2. März 2015 zwei Formu lar e „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für Dezember 2014 ein (im Anhang zu Urk. 5/8).

Das eine Nachweisf ormular

datiert vom 1 5. Dezember 2014 und enthält drei Bewerbungen,

welche d er Beschwerdeführer am 1 1. und 1 2. Dezember 2014 tä tigte

(im Anhang zu Urk. 5/8, entsprechend Urk. 5/6). Darauf findet sich ein Eingangss tempel der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 9. Dezember 201 4. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser drei Arbeitsbemühungen

ist un bestritten.

Das Formular ging am 1 9. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein und wurde anschliessend dem zuständigen RAV zuge stell t.

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Ein - sprachever fahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen sieben Arbeits bemühungen verhält, sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen, wie aus geführt (vorstehend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

Das entsprechende Nachweisf ormular datiert vom 2 2. März 2015 und enthält sieben Arbeitsbemühungen, welche d er Beschwerdeführer

im Zeitraum vom 2. bis 2 2. Dezember 2014 tätig t e

(im Anhang zu Urk. 5/8). Dass dieses F ormular ebenfalls am 1 9. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen ist, ist bereits a ngesichts d es zeitlichen Zusammenhangs nicht möglich. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 3. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 2 7. Februar 2015 angesetzt, um die restlichen Bemühungen für Dezem ber 2014 zuzustellen. Innert dieser Frist gingen indessen keine weiteren Nach weise ein. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er alle Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht habe, machte indessen keine Angaben, wann er das zweite Nachweisformular abschickt e.

Es erscheint

wenig wahrscheinlich, dass er

– nachdem er bereits die Arbeitsbemühungen für No vember 2014 sowie das erste Nachweisblatt für Dezember 2014 irrtümlich der Arbeitslosenkasse zugestell t hatte, was im Beratungsgespräch vom 2 3. Februar 2015 thematisiert worden war – nachträglich auch noch das zweite Nachweis formular für Dezember 2014 an die falsche Stelle sandte (und diese s überdies nicht weitergeleitet wurde) .

Da der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung nicht erbracht werden kann, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. D as Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den

sieben zwischen dem 2. und 2 2. Dezember 2014 getätigten Bewerbungen muss als verspätet beim RAV ei n gegangen qualifiziert werden, weshalb es n icht mehr beachtet werden kann . Der Beschwerdeführer hat somit für den Monat Dezember 2014 mit ledig lich drei Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Ar beitsbemühun gen nachgewiesen. 3. 4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der weiteren sieben Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 gegenüber der Arbeitslosenversicherung erst mit Einsprache vom 2 2. März 2015 und damit verspätet erbrachte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte da mit zu Recht. 4. 4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer mit dem verspätet erbrachten Nachweis der Stellenbemühungen nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen, da er im Übrigen ausreichende Bemühungen tätigte. Der Beschwerdegegner hat diesem Umstand mit der Reduktion von vier auf zw ei Einstelltage Rechnung getragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich Oerlikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni