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AL.2015.00137

Nichteintretensentscheid erfolgte im Ereignis zu Recht, da sich die Einsprache gegen eine andere Verfügung richtet.

Zürich SozVersG · 2016-06-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Für X.___ , geboren 1957, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 1. Dezem ber 2016 ( Urk. 6/31).

Mit zwei Verfügungen vom 1 2. Februar 2015 stellt e das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemü h ungen in der Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Monat

Januar 2015 für 15 Tage ab

5. Januar 2015 und für vier Tage ab 1 . Februar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/14-15). Mit Verfügung vom 1. April 2015 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von der Versi cherten Fr. 253.45 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Mo nat Januar 2015 zurück ( Urk. 6/26).

In der Folge erhob die Versicherte am 1. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 1. April 2015 bei der Arbeitslosenkasse Einsprache ( Urk. 6/17) . Diese überwies die Einsprache dem AWA, das

– ausgehend davon, dass die Einsprache sich gegen die beiden Verfügung en vom 1 2. Februar 2 015 richte – mit zwei E nt sc hei de n vom 1 5. Mai 2 0 1 5 infolge Verspätung nicht darauf ein trat ( Urk. 2/1-2) .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Entscheide sei die Sache an den Be schwerdegegner zurückzuweisen, damit diese r auf ihre Einsprache vom 1. Mai 2015 eintrete. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.

2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein spracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehre n und eine Begründung enthalten . Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.

Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in d er Rechtsmittel- oder Rechts be helfseingabe

der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie b erüh ren de Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Ein sprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2 ). 2.2

Gemäss

Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreter in Wohnsitz oder Sitz hat (Abs.

3). Die Einsprachefrist steht ge mäss

Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ( lit . a), vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August ( lit . b) und vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( lit . c).

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei m Versicherungsträger eingereicht oder zu de ss en Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf ( BGE 124 V 401 E.

1a). 3 . 3.1

Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 . Mai 2015 nicht eingetreten ist. Im Vor dergrund steht dabei die Frage, ob das Schrei ben der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 ( Urk. 6/17) ein en

rechtsgenüg li che n

Einprachewille n gegen die beiden Einstellungsverfügung en vom 1 2. Febru ar 2015 enthält und ob das AWA die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 richtigerweise als Einsprache gegen die beiden Verfügungen entgegen ge nommen hat . 3.2

Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 ( Urk. 6/17) lässt sich in Bezug auf die beiden Einstellungsverfügungen vom 1 2. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form klar bekundete r Einsprachewille entneh men:

Im Gegenteil richtet sich die Einsp rache vom 1. Mai 2015 gemäss den darin ent haltenen Eckformulier ung en – „Ich erheb e Einsprache gegen I hre Verfügung vom 1. April 2015 Nr. … Sie fordern von mir den Betrag Fr. 253.45 zurück. … Sie schreiben in der Verfügung unrechtmässig bezogene Leistungen sind zu rück zu erstatten. … Ich bitte sie, mir diese Forderung zu erlassen. … Eine Rück zahlung wäre unrechtmässig …“ – klar und eindeutig gegen die Verfügung vom 1. April 201 5. Zwar integriert e die Beschwerdeführerin in ihre Einsprache auch

eine Begründung im Zusammenhang mit den am 1 2. Februar 2015 verfügten Einstelltagen. Auch be züglich dieser Begründung richtet sich jedoch ihr Ein sprachewille gegen keine andere Verfügung als diejenige vom 1. April 201 5 .

Damit liegt bezüglich der Einstellungsverfügungen vom 1 2. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form bekundete r

Einsprachewille vor

mit der Folge, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 nicht als Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. Februar 2015 behandelt werden konnte. Im Ergebnis erweist sich der Nichteintretensentscheid des AWA somit als korrekt. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Indes hätte die Ar beitslosenkasse , an die die Einsprache vom 1. Mai 2015 adressiert war, und die die in der Einsprache erwähnte und damit angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 6/26) erlassen hatte, die Einsprache als solche entgegennehmen und darüber befinden müssen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Entgegen nahme und Behandlung der Einsprache vom 1. Mai 2015 zu überweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Recht skraft dieses Entscheids an d i e Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägung 4

überwiesen . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

– Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für X.___ , geboren 1957, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 1. Dezem ber 2016 ( Urk. 6/31).

Mit zwei Verfügungen vom 1 2. Februar 2015 stellt e das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemü h ungen in der Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Monat

Januar 2015 für 15 Tage ab

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.

2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein spracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehre n und eine Begründung enthalten . Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.

Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in d er Rechtsmittel- oder Rechts be helfseingabe

der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie b erüh ren de Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Ein sprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2 ). 2.2

Gemäss

Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreter in Wohnsitz oder Sitz hat (Abs.

3). Die Einsprachefrist steht ge mäss

Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ( lit . a), vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August ( lit . b) und vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( lit . c).

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei m Versicherungsträger eingereicht oder zu de ss en Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf ( BGE 124 V 401 E.

1a). 3 . 3.1

Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 . Mai 2015 nicht eingetreten ist. Im Vor dergrund steht dabei die Frage, ob das Schrei ben der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 ( Urk. 6/17) ein en

rechtsgenüg li che n

Einprachewille n gegen die beiden Einstellungsverfügung en vom 1 2. Febru ar 2015 enthält und ob das AWA die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 richtigerweise als Einsprache gegen die beiden Verfügungen entgegen ge nommen hat . 3.2

Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 ( Urk. 6/17) lässt sich in Bezug auf die beiden Einstellungsverfügungen vom 1 2. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form klar bekundete r Einsprachewille entneh men:

Im Gegenteil richtet sich die Einsp rache vom 1. Mai 2015 gemäss den darin ent haltenen Eckformulier ung en – „Ich erheb e Einsprache gegen I hre Verfügung vom 1. April 2015 Nr. … Sie fordern von mir den Betrag Fr. 253.45 zurück. … Sie schreiben in der Verfügung unrechtmässig bezogene Leistungen sind zu rück zu erstatten. … Ich bitte sie, mir diese Forderung zu erlassen. … Eine Rück zahlung wäre unrechtmässig …“ – klar und eindeutig gegen die Verfügung vom 1. April 201 5. Zwar integriert e die Beschwerdeführerin in ihre Einsprache auch

eine Begründung im Zusammenhang mit den am 1 2. Februar 2015 verfügten Einstelltagen. Auch be züglich dieser Begründung richtet sich jedoch ihr Ein sprachewille gegen keine andere Verfügung als diejenige vom 1. April 201

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00137 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

6. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Für X.___ , geboren 1957, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 1. Dezem ber 2016 ( Urk. 6/31).

Mit zwei Verfügungen vom 1 2. Februar 2015 stellt e das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemü h ungen in der Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Monat

Januar 2015 für 15 Tage ab

5. Januar 2015 und für vier Tage ab 1 . Februar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/14-15). Mit Verfügung vom 1. April 2015 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von der Versi cherten Fr. 253.45 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Mo nat Januar 2015 zurück ( Urk. 6/26).

In der Folge erhob die Versicherte am 1. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 1. April 2015 bei der Arbeitslosenkasse Einsprache ( Urk. 6/17) . Diese überwies die Einsprache dem AWA, das

– ausgehend davon, dass die Einsprache sich gegen die beiden Verfügung en vom 1 2. Februar 2 015 richte – mit zwei E nt sc hei de n vom 1 5. Mai 2 0 1 5 infolge Verspätung nicht darauf ein trat ( Urk. 2/1-2) .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Entscheide sei die Sache an den Be schwerdegegner zurückzuweisen, damit diese r auf ihre Einsprache vom 1. Mai 2015 eintrete. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.

2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein spracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehre n und eine Begründung enthalten . Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.

Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in d er Rechtsmittel- oder Rechts be helfseingabe

der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie b erüh ren de Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Ein sprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2 ). 2.2

Gemäss

Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreter in Wohnsitz oder Sitz hat (Abs.

3). Die Einsprachefrist steht ge mäss

Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ( lit . a), vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August ( lit . b) und vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( lit . c).

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei m Versicherungsträger eingereicht oder zu de ss en Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf ( BGE 124 V 401 E.

1a). 3 . 3.1

Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 . Mai 2015 nicht eingetreten ist. Im Vor dergrund steht dabei die Frage, ob das Schrei ben der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 ( Urk. 6/17) ein en

rechtsgenüg li che n

Einprachewille n gegen die beiden Einstellungsverfügung en vom 1 2. Febru ar 2015 enthält und ob das AWA die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 richtigerweise als Einsprache gegen die beiden Verfügungen entgegen ge nommen hat . 3.2

Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 ( Urk. 6/17) lässt sich in Bezug auf die beiden Einstellungsverfügungen vom 1 2. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form klar bekundete r Einsprachewille entneh men:

Im Gegenteil richtet sich die Einsp rache vom 1. Mai 2015 gemäss den darin ent haltenen Eckformulier ung en – „Ich erheb e Einsprache gegen I hre Verfügung vom 1. April 2015 Nr. … Sie fordern von mir den Betrag Fr. 253.45 zurück. … Sie schreiben in der Verfügung unrechtmässig bezogene Leistungen sind zu rück zu erstatten. … Ich bitte sie, mir diese Forderung zu erlassen. … Eine Rück zahlung wäre unrechtmässig …“ – klar und eindeutig gegen die Verfügung vom 1. April 201 5. Zwar integriert e die Beschwerdeführerin in ihre Einsprache auch

eine Begründung im Zusammenhang mit den am 1 2. Februar 2015 verfügten Einstelltagen. Auch be züglich dieser Begründung richtet sich jedoch ihr Ein sprachewille gegen keine andere Verfügung als diejenige vom 1. April 201 5 .

Damit liegt bezüglich der Einstellungsverfügungen vom 1 2. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form bekundete r

Einsprachewille vor

mit der Folge, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 nicht als Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. Februar 2015 behandelt werden konnte. Im Ergebnis erweist sich der Nichteintretensentscheid des AWA somit als korrekt. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Indes hätte die Ar beitslosenkasse , an die die Einsprache vom 1. Mai 2015 adressiert war, und die die in der Einsprache erwähnte und damit angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 6/26) erlassen hatte, die Einsprache als solche entgegennehmen und darüber befinden müssen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Entgegen nahme und Behandlung der Einsprache vom 1. Mai 2015 zu überweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Recht skraft dieses Entscheids an d i e Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägung 4

überwiesen . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

– Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel