Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977 , war zu letzt vom 2 8. Juli bis 3 1. Dezem ber 2014 als Portier im Hotel Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 5/20 Ziff. 2 ).
P er 1. Januar 2015
meldete er sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 5/6). Am 1 2. Februar 2015 über wies das RAV A.___
die Sa che an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Ent scheid über die Einstellung in der
An spruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen des Ver sicher ten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 5/1 ). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 5/2 ) stellte das AWA den Versi cherten wegen ungenü gender persön licher Arbeits bemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für drei Tage mit Beginn am
1. Januar 2015 in der An spruchs berechtigung ein. Die vom Ver sicherten am
1 8. März 2015 da gegen erhobene Ein sprache (Urk. 5/3 ) wies das AWA mit Ent scheid vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1. Juni 2015 Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhe bung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 4 ) be an trag te das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 6. Juli 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver si che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat. I n Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) für die Beurteilung von Beschwerden gegen V erfü gung en beziehungsweise Einspracheentscheide einer kantonalen Amts stell e das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. 1.3
Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit . a fest, dass sich die örtliche Zu stän dig keit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeits losen ent schädi gung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Mass gebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Dem zu folge richtet sich die örtliche Zu stän digkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitig keiten über die Arbeits losen ent schädigung nach dem Ort, an welchem der Ver sicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht er füllt hat. 1.4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung , wenn er unter anderem die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt ( lit . g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss er sich möglichst frühzeitig, je doch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zustän digen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvor schriften des Bundesrates befolgen . 1.5
N ach der Rechtsprechung findet der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohn sitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung und es gilt
trotz der ausdrücklichen Abweichung des Art. 12 AVIG von Art. 13 ATSG weiterhin d i e bisherige Praxis zur Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG für
die in der Schweiz wohnenden Ausländer (Ur teile des Bundesgerichts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1 und 8C_658/2012 vom 1 5. Februar 2013 E. 3). Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff Wohngemeinde im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie der Begriff des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG. Demnach genügt für die Er füllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG ein tatsächlicher oder „ gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf recht zuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbe zieh ungen zu haben ( Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2012 vom 1 5. Februar 2013 E. 3 ). 2. 2.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 beim RAV A.___ zur Stellenvermittlung angemeldet hat (Urk.
5/6), und dass er dort am 5. Januar 2015 an ein em Anmeldegespräch teil nahm (Urk. 5/10). Ein erstes Beratungsgespräch beim RAV A.___
fand am 1 2. Januar 2015 statt. Dem Beratungsprotokoll des RAV A.___
( Urk. 5/11 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anläss lich des ersten Beratungsgesprächs vom 1 2. Januar 2015 angab , dass er in B.___ eine Wohnung in Aussicht habe, dass er bis anhin indes noch keinen Miet vertrag unterzeichnet habe und dass er sich bei der Stadt B.___ noch nicht an gemeldet habe. Sollte es mit der Wohnung in B.___ nicht klappen, werde er allenfalls in C.___ , Kanton D.___ , Wohnsitz nehmen. Zurzeit sei er als Überbrückung im Hotel E.___ in F.___ wohnhaft. 2.2
Am 1 5. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer dem RAV A.___
eine provisorische Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.___ , Kanton D.___ vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 7/36) zu, worauf das RAV A.___ dem Beschwerdeführer gleichentags mitteilte, dass für ihn neu das RAV G.___ zuständig sei, und dass er sich dort anmelden soll ( Urk. 5/11). 2.3
Am 1 6. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV G.___ , Kanton D.___ , zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/40), worauf die Gemeinde C.___ , Kanton D.___ , dem RAV G.___ am 4. Februar 2015 (Eingangs stempel; Urk. 7/24) bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2015 in der Gemeinde C.___ wohnhaft sei . 3.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 5/2) und des diese bestätigenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2015 ( Urk.
2) war der Beschwerdeführer daher beim RAV G.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und erfüllte die Kontrollpflicht somit im Kanton D.___ . Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton D.___ erfüllte, war die Beschwerdegegnerin zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der Verfü gung vom 2 7. Mai 2015 ( vgl. Art. 1 19 Abs. 2 AVIV) nicht die örtlich zuständige Amtsstelle zur Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG . Die für die Einstellu ng im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG örtlich zuständige kantonale Amtsstelle (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG) war zu diesem Zeitpunkt vielmehr diejenige des Kantons D.___ . 4.
Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache ist an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amtsstelle ALV , zu überweisen, damit dieses eine Einstellung in der Anspruchsberechti gung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist prüfe . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2 7. Mai 2015 ersatzlos aufgehoben.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amtsstelle ALV, zur Prüfung einer Einstel lung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführe r s wegen ungenügender Ar beits bemühungen während der Kündigungsfrist überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons D.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amt sstelle ALV, (nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977 , war zu letzt vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver si che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat. I n Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) für die Beurteilung von Beschwerden gegen V erfü gung en beziehungsweise Einspracheentscheide einer kantonalen Amts stell e das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.
E. 1.3 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit . a fest, dass sich die örtliche Zu stän dig keit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeits losen ent schädi gung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Mass gebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Dem zu folge richtet sich die örtliche Zu stän digkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitig keiten über die Arbeits losen ent schädigung nach dem Ort, an welchem der Ver sicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht er füllt hat.
E. 1.4 Gemäss Art.
E. 1.5 N ach der Rechtsprechung findet der in Art.
E. 2 6. Juni 2015 (Urk.
E. 2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 beim RAV A.___ zur Stellenvermittlung angemeldet hat (Urk.
5/6), und dass er dort am 5. Januar 2015 an ein em Anmeldegespräch teil nahm (Urk. 5/10). Ein erstes Beratungsgespräch beim RAV A.___
fand am 1 2. Januar 2015 statt. Dem Beratungsprotokoll des RAV A.___
( Urk. 5/11 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anläss lich des ersten Beratungsgesprächs vom 1 2. Januar 2015 angab , dass er in B.___ eine Wohnung in Aussicht habe, dass er bis anhin indes noch keinen Miet vertrag unterzeichnet habe und dass er sich bei der Stadt B.___ noch nicht an gemeldet habe. Sollte es mit der Wohnung in B.___ nicht klappen, werde er allenfalls in C.___ , Kanton D.___ , Wohnsitz nehmen. Zurzeit sei er als Überbrückung im Hotel E.___ in F.___ wohnhaft.
E. 2.2 Am 1 5. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer dem RAV A.___
eine provisorische Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.___ , Kanton D.___ vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 7/36) zu, worauf das RAV A.___ dem Beschwerdeführer gleichentags mitteilte, dass für ihn neu das RAV G.___ zuständig sei, und dass er sich dort anmelden soll ( Urk. 5/11).
E. 2.3 Am 1 6. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV G.___ , Kanton D.___ , zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/40), worauf die Gemeinde C.___ , Kanton D.___ , dem RAV G.___ am 4. Februar 2015 (Eingangs stempel; Urk. 7/24) bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2015 in der Gemeinde C.___ wohnhaft sei . 3.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 5/2) und des diese bestätigenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2015 ( Urk.
2) war der Beschwerdeführer daher beim RAV G.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und erfüllte die Kontrollpflicht somit im Kanton D.___ . Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton D.___ erfüllte, war die Beschwerdegegnerin zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der Verfü gung vom 2 7. Mai 2015 ( vgl. Art. 1
E. 4 ) be an trag te das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 6. Juli 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk.
E. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung , wenn er unter anderem die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt ( lit . g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss er sich möglichst frühzeitig, je doch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zustän digen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvor schriften des Bundesrates befolgen .
E. 13 ATSG weiterhin d i e bisherige Praxis zur Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG für
die in der Schweiz wohnenden Ausländer (Ur teile des Bundesgerichts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1 und 8C_658/2012 vom 1 5. Februar 2013 E. 3). Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff Wohngemeinde im Sinne von Art.
E. 17 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie der Begriff des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG. Demnach genügt für die Er füllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG ein tatsächlicher oder „ gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf recht zuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbe zieh ungen zu haben ( Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2012 vom 1 5. Februar 2013 E. 3 ). 2.
E. 19 Abs. 2 AVIV) nicht die örtlich zuständige Amtsstelle zur Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG . Die für die Einstellu ng im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG örtlich zuständige kantonale Amtsstelle (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG) war zu diesem Zeitpunkt vielmehr diejenige des Kantons D.___ . 4.
Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache ist an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amtsstelle ALV , zu überweisen, damit dieses eine Einstellung in der Anspruchsberechti gung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist prüfe . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2 7. Mai 2015 ersatzlos aufgehoben.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amtsstelle ALV, zur Prüfung einer Einstel lung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführe r s wegen ungenügender Ar beits bemühungen während der Kündigungsfrist überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons D.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amt sstelle ALV, (nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00131 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
10. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977 , war zu letzt vom 2 8. Juli bis 3 1. Dezem ber 2014 als Portier im Hotel Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 5/20 Ziff. 2 ).
P er 1. Januar 2015
meldete er sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 5/6). Am 1 2. Februar 2015 über wies das RAV A.___
die Sa che an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Ent scheid über die Einstellung in der
An spruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen des Ver sicher ten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 5/1 ). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 5/2 ) stellte das AWA den Versi cherten wegen ungenü gender persön licher Arbeits bemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für drei Tage mit Beginn am
1. Januar 2015 in der An spruchs berechtigung ein. Die vom Ver sicherten am
1 8. März 2015 da gegen erhobene Ein sprache (Urk. 5/3 ) wies das AWA mit Ent scheid vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1. Juni 2015 Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhe bung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 4 ) be an trag te das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 6. Juli 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver si che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat. I n Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) für die Beurteilung von Beschwerden gegen V erfü gung en beziehungsweise Einspracheentscheide einer kantonalen Amts stell e das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. 1.3
Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit . a fest, dass sich die örtliche Zu stän dig keit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeits losen ent schädi gung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Mass gebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Dem zu folge richtet sich die örtliche Zu stän digkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitig keiten über die Arbeits losen ent schädigung nach dem Ort, an welchem der Ver sicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht er füllt hat. 1.4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung , wenn er unter anderem die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt ( lit . g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss er sich möglichst frühzeitig, je doch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zustän digen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvor schriften des Bundesrates befolgen . 1.5
N ach der Rechtsprechung findet der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohn sitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung und es gilt
trotz der ausdrücklichen Abweichung des Art. 12 AVIG von Art. 13 ATSG weiterhin d i e bisherige Praxis zur Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG für
die in der Schweiz wohnenden Ausländer (Ur teile des Bundesgerichts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1 und 8C_658/2012 vom 1 5. Februar 2013 E. 3). Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff Wohngemeinde im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie der Begriff des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG. Demnach genügt für die Er füllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG ein tatsächlicher oder „ gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf recht zuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbe zieh ungen zu haben ( Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2012 vom 1 5. Februar 2013 E. 3 ). 2. 2.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 beim RAV A.___ zur Stellenvermittlung angemeldet hat (Urk.
5/6), und dass er dort am 5. Januar 2015 an ein em Anmeldegespräch teil nahm (Urk. 5/10). Ein erstes Beratungsgespräch beim RAV A.___
fand am 1 2. Januar 2015 statt. Dem Beratungsprotokoll des RAV A.___
( Urk. 5/11 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anläss lich des ersten Beratungsgesprächs vom 1 2. Januar 2015 angab , dass er in B.___ eine Wohnung in Aussicht habe, dass er bis anhin indes noch keinen Miet vertrag unterzeichnet habe und dass er sich bei der Stadt B.___ noch nicht an gemeldet habe. Sollte es mit der Wohnung in B.___ nicht klappen, werde er allenfalls in C.___ , Kanton D.___ , Wohnsitz nehmen. Zurzeit sei er als Überbrückung im Hotel E.___ in F.___ wohnhaft. 2.2
Am 1 5. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer dem RAV A.___
eine provisorische Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.___ , Kanton D.___ vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 7/36) zu, worauf das RAV A.___ dem Beschwerdeführer gleichentags mitteilte, dass für ihn neu das RAV G.___ zuständig sei, und dass er sich dort anmelden soll ( Urk. 5/11). 2.3
Am 1 6. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV G.___ , Kanton D.___ , zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/40), worauf die Gemeinde C.___ , Kanton D.___ , dem RAV G.___ am 4. Februar 2015 (Eingangs stempel; Urk. 7/24) bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2015 in der Gemeinde C.___ wohnhaft sei . 3.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 5/2) und des diese bestätigenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2015 ( Urk.
2) war der Beschwerdeführer daher beim RAV G.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und erfüllte die Kontrollpflicht somit im Kanton D.___ . Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton D.___ erfüllte, war die Beschwerdegegnerin zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der Verfü gung vom 2 7. Mai 2015 ( vgl. Art. 1 19 Abs. 2 AVIV) nicht die örtlich zuständige Amtsstelle zur Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG . Die für die Einstellu ng im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG örtlich zuständige kantonale Amtsstelle (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG) war zu diesem Zeitpunkt vielmehr diejenige des Kantons D.___ . 4.
Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache ist an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amtsstelle ALV , zu überweisen, damit dieses eine Einstellung in der Anspruchsberechti gung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist prüfe . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2 7. Mai 2015 ersatzlos aufgehoben.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amtsstelle ALV, zur Prüfung einer Einstel lung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführe r s wegen ungenügender Ar beits bemühungen während der Kündigungsfrist überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons D.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___ , Amt sstelle ALV, (nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz