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AL.2015.00117

Ungenügende Arbeitsbemühungen während Kündigungsfrist und vor Anmeldung zum Leistungsbezug. Rechtsunkenntnis und Ferienabwesenheit stellen keine entschuldbaren Gründe dar.

Zürich SozVersG · 2016-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Juli 2012 als Network Engineer

bei der Y.___ angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 2 2. August auf den 3 0. November 2014 kündigte (Urk. 6/22 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge mel dete sich der Versicher te am 6. November 2014 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab 1. Dezember 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittä tigkeit zur Verfügung (Urk. 6/20 Ziff. 2, Urk. 6/21).

Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ v om 1 2. Dezember 2014 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfü gung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 6/2) wegen ungenügender persönlicher Ar beits bemühungen

ab 1. Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2015 Ein sprache (Urk. 6/3), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 abwies (Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. Mai 2015 g ege n den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die verhängten Einstelltage seien auf 5 Tage zu reduzieren (S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 (Urk.

5) beantragte das A WA die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän dige n Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits verhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März

2015, E.

3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.

2.1, je mit Hin wei sen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.

2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qua li tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November

2006 E.

3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1 .5

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Ar beitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungs pflicht

- ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Ar beits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(Urteile C 236/04 vom 2 8. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch ge ne rell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufge fordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 1.6

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung in seinem

Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung und bis zum 3 0. November 2 014 regelmässig auszuführen . Es sei aktenkundig, dass er im September 2014 ferienhalber im Ausland geweilt und die Stellensuche erst per 1. Oktober 2014 aufgenommen habe. Fest stehe, dass er im Oktober 2014 sechs und im November 2014 sieben und somit in quantitativer Hinsicht weit unge nügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 1. Dezember 2014 erbracht habe. Auch wenn er angeblich nic ht gewusst habe, dass er sich bereits vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit hätte um Ar beit bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich in tensiv um eine neue Anstellung zu bemühen. So könne er rechtsprechungsge mäss nichts aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten. Zudem sei angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auch eine Stellensuche aus dem Ausland möglich und zumutbar (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass seine Arbeitsbemühungen nicht dem vollen geforderten Umfang entsprochen hätten. Es sei ihm nicht erklärbar, wes halb 10 bis 12 Bewerbungen gefordert werden, so habe er von einem Kollegen ge hört, dass auch 8 b is 10 Bewerbungen genügten . Es könne nicht davon aus gegangen werde n, dass ein Arbeitgeber zuwarte, wenn das Gegenüber in den Ferien sei. Zudem sei nie im Detail überprüft worden, ob die Kündigung seitens seines Ex-Arbeitgebers überhaupt rechtens gewesen sei (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ob die im August 2014 erfolgte Kündigung rechtens war oder nicht, bildet dagegen n icht Gegen stand des Verfahrens (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3.1

Wie dargelegt (vorstehend E.

1.5) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit be mühen.

Diese Pfli c ht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungs frist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 2. August auf den 3 0. Novem ber 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Urk. 6/22

Ziff. 10-11). Der letzte geleistete Arbeitstag war am 2 2. August 2014 (Urk. 6/20 Ziff. 19).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2014 bis

Ende November 2014, lediglich insgesamt 13 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/13-14) und damit in Anbetracht der

gemäss der konstanten Recht spre chung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbe müh ungen pro Monat (vgl. vorstehend

E. 1.4) in quantitativer Hin sicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat .

Da er demnach in der Zeit vor Anmeldung beim RAV seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, ist der Einstellungsgrund wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben. 3.2

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prüfenden Zeit raum in den Ferien weilte, kann er nicht s für sich ableiten. Denn die Rechtspre chung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich mög lich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vorstehend E. 1.2).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführer s, vo n Kollege n

gehört zu haben, dass auch der Nachweis von 8 bis 10 Arbeitsbemühungen genügen würde, geht ins Leere . Zum e inen hat er kein e 8 bis 10 Arbeitsbemühung en pro Monat nach ge wiesen, zum a nderen ergibt sich d ie Pfli c ht der Versi c herungsleistungen bean spru c henden Person zur Arbeitssu c he – als Teil der S c hadenminderungspfli c ht – direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versi c herte Person kann si c h daher insbesondere ni c ht damit entschuldigen, ni c ht gewusst zu haben, dass sie s c hon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssu c he ver pfli c htet war und ni c ht darauf aufmerksam gema c ht worden sei . 3.3

Na c h dem Gesagten hat der Bes c hwerdegegner zu Re c ht eine Einstellung in der Anspru c hsbere c htigung verfügt. 4.

Die verfügte Einstellung in der Anspru c hsbere c htigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Berei c h des lei c hten Vers c huldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Re c hnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindli c hen Kreiss c hreibens des se c o

(vgl.

Randziffer D72) übereinstimmt, wel c hes bei ungenügenden Arbeitsbemü hungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monate n eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Juli 2012 als Network Engineer

bei der Y.___ angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 2 2. August auf den 3 0. November 2014 kündigte (Urk. 6/22 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge mel dete sich der Versicher te am 6. November 2014 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab 1. Dezember 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittä tigkeit zur Verfügung (Urk. 6/20 Ziff. 2, Urk. 6/21).

Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ v om 1 2. Dezember 2014 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfü gung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 6/2) wegen ungenügender persönlicher Ar beits bemühungen

ab 1. Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2015 Ein sprache (Urk. 6/3), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 abwies (Urk. 6/4 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän dige n Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits verhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März

2015, E.

3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.

2.1, je mit Hin wei sen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.

2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

E. 1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

E. 1.4 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qua li tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November

2006 E.

3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1 .5

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Ar beitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungs pflicht

- ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Ar beits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(Urteile C 236/04 vom 2 8. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch ge ne rell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufge fordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

E. 1.6 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. Mai 2015 g ege n den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die verhängten Einstelltage seien auf 5 Tage zu reduzieren (S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 (Urk.

5) beantragte das A WA die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung in seinem

Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung und bis zum 3 0. November 2 014 regelmässig auszuführen . Es sei aktenkundig, dass er im September 2014 ferienhalber im Ausland geweilt und die Stellensuche erst per 1. Oktober 2014 aufgenommen habe. Fest stehe, dass er im Oktober 2014 sechs und im November 2014 sieben und somit in quantitativer Hinsicht weit unge nügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 1. Dezember 2014 erbracht habe. Auch wenn er angeblich nic ht gewusst habe, dass er sich bereits vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit hätte um Ar beit bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich in tensiv um eine neue Anstellung zu bemühen. So könne er rechtsprechungsge mäss nichts aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten. Zudem sei angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auch eine Stellensuche aus dem Ausland möglich und zumutbar (S. 2 f. Ziff. 4).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass seine Arbeitsbemühungen nicht dem vollen geforderten Umfang entsprochen hätten. Es sei ihm nicht erklärbar, wes halb 10 bis 12 Bewerbungen gefordert werden, so habe er von einem Kollegen ge hört, dass auch 8 b is 10 Bewerbungen genügten . Es könne nicht davon aus gegangen werde n, dass ein Arbeitgeber zuwarte, wenn das Gegenüber in den Ferien sei. Zudem sei nie im Detail überprüft worden, ob die Kündigung seitens seines Ex-Arbeitgebers überhaupt rechtens gewesen sei (S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ob die im August 2014 erfolgte Kündigung rechtens war oder nicht, bildet dagegen n icht Gegen stand des Verfahrens (vgl. vorstehend E. 2.2).

E. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV). 2.

E. 3.1 Wie dargelegt (vorstehend E.

1.5) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit be mühen.

Diese Pfli c ht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungs frist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 2. August auf den 3 0. Novem ber 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Urk. 6/22

Ziff. 10-11). Der letzte geleistete Arbeitstag war am 2 2. August 2014 (Urk. 6/20 Ziff. 19).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2014 bis

Ende November 2014, lediglich insgesamt 13 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/13-14) und damit in Anbetracht der

gemäss der konstanten Recht spre chung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbe müh ungen pro Monat (vgl. vorstehend

E. 1.4) in quantitativer Hin sicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat .

Da er demnach in der Zeit vor Anmeldung beim RAV seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, ist der Einstellungsgrund wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben.

E. 3.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prüfenden Zeit raum in den Ferien weilte, kann er nicht s für sich ableiten. Denn die Rechtspre chung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich mög lich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vorstehend E. 1.2).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführer s, vo n Kollege n

gehört zu haben, dass auch der Nachweis von 8 bis 10 Arbeitsbemühungen genügen würde, geht ins Leere . Zum e inen hat er kein e

E. 3.3 Na c h dem Gesagten hat der Bes c hwerdegegner zu Re c ht eine Einstellung in der Anspru c hsbere c htigung verfügt. 4.

Die verfügte Einstellung in der Anspru c hsbere c htigung für die Dauer von

E. 8 bis 10 Arbeitsbemühung en pro Monat nach ge wiesen, zum a nderen ergibt sich d ie Pfli c ht der Versi c herungsleistungen bean spru c henden Person zur Arbeitssu c he – als Teil der S c hadenminderungspfli c ht – direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versi c herte Person kann si c h daher insbesondere ni c ht damit entschuldigen, ni c ht gewusst zu haben, dass sie s c hon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssu c he ver pfli c htet war und ni c ht darauf aufmerksam gema c ht worden sei .

E. 10 Tagen liegt im mittleren Berei c h des lei c hten Vers c huldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Re c hnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindli c hen Kreiss c hreibens des se c o

(vgl.

Randziffer D72) übereinstimmt, wel c hes bei ungenügenden Arbeitsbemü hungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monate n eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

7. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Juli 2012 als Network Engineer

bei der Y.___ angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 2 2. August auf den 3 0. November 2014 kündigte (Urk. 6/22 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge mel dete sich der Versicher te am 6. November 2014 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab 1. Dezember 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittä tigkeit zur Verfügung (Urk. 6/20 Ziff. 2, Urk. 6/21).

Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ v om 1 2. Dezember 2014 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfü gung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 6/2) wegen ungenügender persönlicher Ar beits bemühungen

ab 1. Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Dag egen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2015 Ein sprache (Urk. 6/3), welche das AW A mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 abwies (Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. Mai 2015 g ege n den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die verhängten Einstelltage seien auf 5 Tage zu reduzieren (S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 (Urk.

5) beantragte das A WA die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän dige n Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits verhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März

2015, E.

3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.

2.1, je mit Hin wei sen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.

2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qua li tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November

2006 E.

3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1 .5

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Ar beitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungs pflicht

- ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Ar beits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(Urteile C 236/04 vom 2 8. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch ge ne rell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufge fordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 1.6

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung in seinem

Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung und bis zum 3 0. November 2 014 regelmässig auszuführen . Es sei aktenkundig, dass er im September 2014 ferienhalber im Ausland geweilt und die Stellensuche erst per 1. Oktober 2014 aufgenommen habe. Fest stehe, dass er im Oktober 2014 sechs und im November 2014 sieben und somit in quantitativer Hinsicht weit unge nügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 1. Dezember 2014 erbracht habe. Auch wenn er angeblich nic ht gewusst habe, dass er sich bereits vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit hätte um Ar beit bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich in tensiv um eine neue Anstellung zu bemühen. So könne er rechtsprechungsge mäss nichts aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten. Zudem sei angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auch eine Stellensuche aus dem Ausland möglich und zumutbar (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass seine Arbeitsbemühungen nicht dem vollen geforderten Umfang entsprochen hätten. Es sei ihm nicht erklärbar, wes halb 10 bis 12 Bewerbungen gefordert werden, so habe er von einem Kollegen ge hört, dass auch 8 b is 10 Bewerbungen genügten . Es könne nicht davon aus gegangen werde n, dass ein Arbeitgeber zuwarte, wenn das Gegenüber in den Ferien sei. Zudem sei nie im Detail überprüft worden, ob die Kündigung seitens seines Ex-Arbeitgebers überhaupt rechtens gewesen sei (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ob die im August 2014 erfolgte Kündigung rechtens war oder nicht, bildet dagegen n icht Gegen stand des Verfahrens (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3.1

Wie dargelegt (vorstehend E.

1.5) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit be mühen.

Diese Pfli c ht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungs frist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 2. August auf den 3 0. Novem ber 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Urk. 6/22

Ziff. 10-11). Der letzte geleistete Arbeitstag war am 2 2. August 2014 (Urk. 6/20 Ziff. 19).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2014 bis

Ende November 2014, lediglich insgesamt 13 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/13-14) und damit in Anbetracht der

gemäss der konstanten Recht spre chung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbe müh ungen pro Monat (vgl. vorstehend

E. 1.4) in quantitativer Hin sicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat .

Da er demnach in der Zeit vor Anmeldung beim RAV seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, ist der Einstellungsgrund wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben. 3.2

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prüfenden Zeit raum in den Ferien weilte, kann er nicht s für sich ableiten. Denn die Rechtspre chung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich mög lich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vorstehend E. 1.2).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführer s, vo n Kollege n

gehört zu haben, dass auch der Nachweis von 8 bis 10 Arbeitsbemühungen genügen würde, geht ins Leere . Zum e inen hat er kein e 8 bis 10 Arbeitsbemühung en pro Monat nach ge wiesen, zum a nderen ergibt sich d ie Pfli c ht der Versi c herungsleistungen bean spru c henden Person zur Arbeitssu c he – als Teil der S c hadenminderungspfli c ht – direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versi c herte Person kann si c h daher insbesondere ni c ht damit entschuldigen, ni c ht gewusst zu haben, dass sie s c hon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssu c he ver pfli c htet war und ni c ht darauf aufmerksam gema c ht worden sei . 3.3

Na c h dem Gesagten hat der Bes c hwerdegegner zu Re c ht eine Einstellung in der Anspru c hsbere c htigung verfügt. 4.

Die verfügte Einstellung in der Anspru c hsbere c htigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Berei c h des lei c hten Vers c huldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Re c hnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindli c hen Kreiss c hreibens des se c o

(vgl.

Randziffer D72) übereinstimmt, wel c hes bei ungenügenden Arbeitsbemü hungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monate n eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan