Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, lebte seit Oktober 2009 getrennt von ihrem Ehe mann
( Urk. 7/21, Urk. 7/23). Nach Eingang der Scheidungsklage legte das Be zirks gericht Winterthur mit Urteil vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 7/24) die Unter haltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens fest. M it Teil-Scheidungs konv en tion vom 8. Mai 2014 ( Urk. 3/5 ) einigten sich die Parteien über sämtli che Folgen der Scheidung, mit Ausnahme einer möglichen Entschädigung nach Art. 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urk. 7/25).
Die Versicherte meldete sich am 2 7. November 2014 beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/1 ) un d beantragte ab diesem Datum
die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/2 ).
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 7/8) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung mangels Er füllung der Beitragszeit . Die von der Versicherten dagegen am 8. Januar 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/10 ) wies s ie mit Ein sprache ent scheid vom 2 3. März 2015 ( Urk. 7/27 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. März 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Fest stel lung des Anspruch s auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 1 9. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde an trags gemäss Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Von der Er füllung der Beitragszeit befreit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe , wegen Invalidität oder des Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Die Bestimmung ist in erster Linie für jene Fälle gedacht, in denen die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbs quelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Beim unbestimmten Rechtsbegriff „aus
ähnlichen Gründen“ ist entscheidend, dass der unmittelbar Betroffene oder desse n Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirt schaftliche Zwangslage gerät. Diese Gründe haben rechtsprechungsgemäss in Auswirkung und Trag weite
den in derselben Bestimmung ausdrücklich er wähnten Ereignissen zu entspre chen und sachlich auf der gleichen Ebene zu liegen .
Der Befreiungstatbestand ist zudem nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend ge machten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme einer unselbstständi gen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme oder Erweiterung einer Beschäftigung in dem
als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Ergibt sich , dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflich tungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen. Dies ist beispielsweise trotz Ehescheidung dann nicht der Fall, wenn sie vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsbeiträge in erhebli chem Umfang er hält oder üb er ein grosses Vermögen verfügt. Entscheidend ist, dass die be trof f ene Per son durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und da durch zur Aufnahme einer unselbstständigen Er werbstätigkeit gezwung en ist.
Diese R egel gilt zudem nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahin fällt , was unter Umstän den erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststeht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht
[SBVR] S.
2251 ff. Rz 242 - 246; Urteil des Bundesgerichts C 369/01 vom 4. Augus t 2004 E. 2.3 und E. 3.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo sen entschädigung . U nbestrittenermassen ( Urk. 1, Urk. 2 S. 2 E. 2) hat die Be schwer de führerin in der von 2 7. November 2012 bis zum 2 6. November 2014 dauern den Rahmenfrist für die Beitragszeit ihre Beitragspflicht von zwölf Monaten nicht erfüllt ( Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V.m . Art. 13 Abs. 1 AVIG) . Strittig und zu prüfen ist hinge gen , ob ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt und in diesem Zusammenhang
in s besondere, ob das betreffende Ereignis, wel ches die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasste, im Zeit punkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung weni ger als ein Jahr zurücklag. 3. 3.1
Unbestritten und aktenkundig ist folgender Sachverhalt:
Mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Be zirksgerichtes Winterthur vom 1 7. September 2009 ( Urk. 3/3 = Urk. 7/ 23 ) wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet, die eheliche Wohnung per 1. Oktober 2009 zu verlassen und der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Da tum für sich und die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘195.-- zu entrichten (davon Fr. 800.-- für jedes der drei Kinder). Dem Formular „ Be rech nung des Unterhaltsbeitrages“ vom 1 7. September 2009 im Eheschutzver fahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin kein Einkommen ange rechnet wurde ( Urk. 7/20).
Am 1 7. September 2013 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schei dungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um den Erlass vorsorglicher Mass nah men. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/ 24 ) wurde er in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 1 7. Septem ber 2009 verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Februar 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, bestehend aus den Kinderrenten der Invalidenversi cherung von je
Fr. 831.-- für die Kinder sowie für sich einen Betrag von Fr. 1‘507.--.
Dem For mular „ Berechnung des Unterhaltsbeitrages“ vom 2 0. November 2013 in diesem Verfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführerin kein Einkommen ange rechnet wurde ( Urk. 7/26).
Mit Teil-Scheidungskonvention vom 8. Mai 2014 ( Urk. 3/5 ) verpflichtete sich der Ehemann , der Be schwerdeführerin
an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der K inder monatliche B eiträge in der H öhe der jeweils bezogenen Kin derrenten von aktuell Fr. 831.-- pro Kind zu bezahlen . Weiter verpflichtete er sich zur Bezahlung von persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 des Zivilgesetzbuch s
( ZGB ) in der Höhe von Fr. 1‘500 .-- ab Rechtskraft des Scheidungs urteils bis und mit Dezember 201 4. Grundlage dieser Unterhaltsregelung bildete unter anderem die Anrechnung ein es
hypothetische n monatliche n Nettoe in kommen s der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘000. -- ein schliess lich Anteil an 1 3. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen . Weiter wurde fest gehalten, dass eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu prüfen und deren Höhe und Bezahlung in einer separaten Teil-Scheidungskonvention zu regeln sei .
Laut Schreiben des Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2 5. Febru ar 2015 ( Urk. 3/6 = Urk. 7/ 25 ) einigten sich die Parteien in dieser Teil-Scheidungskonvention über die Folgen der Scheidung, mit der einzigen Aus nahme einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. Der Vize präsident führte darin weiter aus , dass die Konvention verbindlich sei und von keiner Partei widerrufen werden könne. Das Gericht werde sie genehmigen, und ein Scheidungsurteil könne aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Schei dungs urteils lediglich deshalb noch nicht ergehen, weil noch die Frage einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu prüfen sei. Was das der Ehefrau anrechenbare hypothetische monatliche Einkommen von Fr. 3‘000.-- betreffe, so basiere dies laut Handnotizen auf einem Konventionsvorschlag der Anwältin des Ehemannes und zwar mit Wirkung „spätestens ab 01.01.2015“. Bei der Ausformulierung der anschliessend unterschriebenen Teil-Scheidungs konvention sei dieses Detail vergessen gegangen.
Eine undatierte und nicht unterzeichnete, mit der Bezeichnung „ 2. Entwurf“ versehene Scheidungskonvention hält zum nachehelichen Unterhalt von mo nat lich Fr. 1‘500.-- bis Ende Dezember 2014 als Grundlage der Vereinbarung unter anderem Folgendes fest: „Einkommen Gesuchstellerin: hypothetisch spä testens ab 01.01.2015: Fr. 3‘000 inkl. 1 3. Monatsgehalt zzgl. Kinderzulage“ ( Urk. 7/ 22).
3.2
Damit bestand für die Beschwerdeführerin bis zu r Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens und dem daraus resultierenden Wegfall ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- kein Anlass, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen:
Zwar ereignete sich die Trennung bereits im Jahre 2009, doch bestand aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘195.-- für die Beschwerdeführerin noch keine Notwendigkeit, eine r Berufstätigkeit nach zu gehen . Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei dungs verfahrens wurden die Unterhaltsbeiträge zwar auf Fr. 4‘000 .-- gesenkt , doch bewirkte dies e
geringfügige Senkung keine wesentliche Veränderung de r wirtschaftlichen Verhältnisse . Zudem war die älteste Tochter inzwischen in der Lehre ( Urk. 3/7) und vermochte persönliche Ausgaben nun selber zu decken.
Mit Abschluss der Teil-Scheidungskonvention vo m Mai 2014 wurden die Unter haltsbeiträge in dieser Höhe bis Ende Dezember 2014 weitergeführt. Mit Verfü gung der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 ( Urk. 3/8) wurden de r Beschwerdeführerin überdies rück wirkend Kinderzulagen für Nichterwerbstätige zugesprochen.
Den unbe stritte nen Ausführungen der Besch werdeführerin zufolge vermochten die ab der Trennung im Jahre 2009 bis Ende 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge jeweils knapp ihr Existenzminimum zu decken.
Daraus ergibt sich , dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘000.-- und damit der Wegfall der persönlichen Unterhalts bei träge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- per 1. Januar 2015 das einschneidende wirt schaftliche Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellte, welches fü r die Beschwerdeführerin kausal für die Notwendigkeit der Aufnahme einer Berufs tätigkeit war. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Vorliegen einer finanzi ellen Zwangslage und damit auch eines Befreiungsgrundes zu verneinen gewesen, da die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhielt. Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S.
3 unten) ist damit nicht die Einreichung der Scheidungsklage im September 2013 massge bend, denn da mals stand nicht verbindlich fest, ob , in welchem Zeitpunkt und in welchem Aus mass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin wegfallen würden .
B ei der Beantwortung der Frage, ob das Ereignis im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht mehr als ein Jahr zurückliegt , ist demnach an den Wegfall der per sön lichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin anzuknüpfen . Im Zeit punkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 2 7. November 2014 stand der Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2015 unmittel bar bevor. Selbst wenn man bereits auf den Abschluss der Teil-Scheidungs kon vention a m 8. Mai 2014 abstellt als Zeitpunkt, in dem der Weg fall der Unter haltsbeiträge verbindlich fest stand , liegt das massgebende Ere ignis weniger als ein Jahr zurück. Damit liegt ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor, weshalb die Anspruchsberechtigung der Beschwerde führerin zu be jahen ist. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Eingabe vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 12) hat die unentgeltliche Rechtsvertrete rin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.-- geltend gemacht . Vorliegend ist die Prozessentschädigung u nter Be rücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2‘ 0 80 . 80
(inklusive Barauslagen und MWSt ) festzu legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 3. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor dem 27. November 2014 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.
Die Sache wird zur Prüfung der übrigen An spruchsvoraussetzungen und F estlegung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'0 80 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, lebte seit Oktober 2009 getrennt von ihrem Ehe mann
( Urk. 7/21, Urk. 7/23). Nach Eingang der Scheidungsklage legte das Be zirks gericht Winterthur mit Urteil vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 7/24) die Unter haltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens fest. M it Teil-Scheidungs konv en tion vom 8. Mai 2014 ( Urk. 3/5 ) einigten sich die Parteien über sämtli che Folgen der Scheidung, mit Ausnahme einer möglichen Entschädigung nach Art. 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urk. 7/25).
Die Versicherte meldete sich am
E. 2 AVIG vorliegt und in diesem Zusammenhang
in s besondere, ob das betreffende Ereignis, wel ches die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasste, im Zeit punkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung weni ger als ein Jahr zurücklag.
E. 3 unten) ist damit nicht die Einreichung der Scheidungsklage im September 2013 massge bend, denn da mals stand nicht verbindlich fest, ob , in welchem Zeitpunkt und in welchem Aus mass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin wegfallen würden .
B ei der Beantwortung der Frage, ob das Ereignis im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht mehr als ein Jahr zurückliegt , ist demnach an den Wegfall der per sön lichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin anzuknüpfen . Im Zeit punkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 2 7. November 2014 stand der Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2015 unmittel bar bevor. Selbst wenn man bereits auf den Abschluss der Teil-Scheidungs kon vention a m 8. Mai 2014 abstellt als Zeitpunkt, in dem der Weg fall der Unter haltsbeiträge verbindlich fest stand , liegt das massgebende Ere ignis weniger als ein Jahr zurück. Damit liegt ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor, weshalb die Anspruchsberechtigung der Beschwerde führerin zu be jahen ist.
E. 3.1 Unbestritten und aktenkundig ist folgender Sachverhalt:
Mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Be zirksgerichtes Winterthur vom 1 7. September 2009 ( Urk. 3/3 = Urk. 7/ 23 ) wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet, die eheliche Wohnung per 1. Oktober 2009 zu verlassen und der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Da tum für sich und die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘195.-- zu entrichten (davon Fr. 800.-- für jedes der drei Kinder). Dem Formular „ Be rech nung des Unterhaltsbeitrages“ vom 1 7. September 2009 im Eheschutzver fahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin kein Einkommen ange rechnet wurde ( Urk. 7/20).
Am 1 7. September 2013 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schei dungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um den Erlass vorsorglicher Mass nah men. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/ 24 ) wurde er in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 1 7. Septem ber 2009 verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Februar 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, bestehend aus den Kinderrenten der Invalidenversi cherung von je
Fr. 831.-- für die Kinder sowie für sich einen Betrag von Fr. 1‘507.--.
Dem For mular „ Berechnung des Unterhaltsbeitrages“ vom 2 0. November 2013 in diesem Verfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführerin kein Einkommen ange rechnet wurde ( Urk. 7/26).
Mit Teil-Scheidungskonvention vom 8. Mai 2014 ( Urk. 3/5 ) verpflichtete sich der Ehemann , der Be schwerdeführerin
an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der K inder monatliche B eiträge in der H öhe der jeweils bezogenen Kin derrenten von aktuell Fr. 831.-- pro Kind zu bezahlen . Weiter verpflichtete er sich zur Bezahlung von persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 des Zivilgesetzbuch s
( ZGB ) in der Höhe von Fr. 1‘500 .-- ab Rechtskraft des Scheidungs urteils bis und mit Dezember 201 4. Grundlage dieser Unterhaltsregelung bildete unter anderem die Anrechnung ein es
hypothetische n monatliche n Nettoe in kommen s der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘000. -- ein schliess lich Anteil an 1 3. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen . Weiter wurde fest gehalten, dass eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu prüfen und deren Höhe und Bezahlung in einer separaten Teil-Scheidungskonvention zu regeln sei .
Laut Schreiben des Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2 5. Febru ar 2015 ( Urk. 3/6 = Urk. 7/ 25 ) einigten sich die Parteien in dieser Teil-Scheidungskonvention über die Folgen der Scheidung, mit der einzigen Aus nahme einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. Der Vize präsident führte darin weiter aus , dass die Konvention verbindlich sei und von keiner Partei widerrufen werden könne. Das Gericht werde sie genehmigen, und ein Scheidungsurteil könne aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Schei dungs urteils lediglich deshalb noch nicht ergehen, weil noch die Frage einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu prüfen sei. Was das der Ehefrau anrechenbare hypothetische monatliche Einkommen von Fr. 3‘000.-- betreffe, so basiere dies laut Handnotizen auf einem Konventionsvorschlag der Anwältin des Ehemannes und zwar mit Wirkung „spätestens ab 01.01.2015“. Bei der Ausformulierung der anschliessend unterschriebenen Teil-Scheidungs konvention sei dieses Detail vergessen gegangen.
Eine undatierte und nicht unterzeichnete, mit der Bezeichnung „ 2. Entwurf“ versehene Scheidungskonvention hält zum nachehelichen Unterhalt von mo nat lich Fr. 1‘500.-- bis Ende Dezember 2014 als Grundlage der Vereinbarung unter anderem Folgendes fest: „Einkommen Gesuchstellerin: hypothetisch spä testens ab 01.01.2015: Fr. 3‘000 inkl. 1 3. Monatsgehalt zzgl. Kinderzulage“ ( Urk. 7/ 22).
E. 3.2 Damit bestand für die Beschwerdeführerin bis zu r Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens und dem daraus resultierenden Wegfall ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- kein Anlass, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen:
Zwar ereignete sich die Trennung bereits im Jahre 2009, doch bestand aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘195.-- für die Beschwerdeführerin noch keine Notwendigkeit, eine r Berufstätigkeit nach zu gehen . Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei dungs verfahrens wurden die Unterhaltsbeiträge zwar auf Fr. 4‘000 .-- gesenkt , doch bewirkte dies e
geringfügige Senkung keine wesentliche Veränderung de r wirtschaftlichen Verhältnisse . Zudem war die älteste Tochter inzwischen in der Lehre ( Urk. 3/7) und vermochte persönliche Ausgaben nun selber zu decken.
Mit Abschluss der Teil-Scheidungskonvention vo m Mai 2014 wurden die Unter haltsbeiträge in dieser Höhe bis Ende Dezember 2014 weitergeführt. Mit Verfü gung der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 ( Urk. 3/8) wurden de r Beschwerdeführerin überdies rück wirkend Kinderzulagen für Nichterwerbstätige zugesprochen.
Den unbe stritte nen Ausführungen der Besch werdeführerin zufolge vermochten die ab der Trennung im Jahre 2009 bis Ende 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge jeweils knapp ihr Existenzminimum zu decken.
Daraus ergibt sich , dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘000.-- und damit der Wegfall der persönlichen Unterhalts bei träge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- per 1. Januar 2015 das einschneidende wirt schaftliche Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellte, welches fü r die Beschwerdeführerin kausal für die Notwendigkeit der Aufnahme einer Berufs tätigkeit war. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Vorliegen einer finanzi ellen Zwangslage und damit auch eines Befreiungsgrundes zu verneinen gewesen, da die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhielt. Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG).
E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Eingabe vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 12) hat die unentgeltliche Rechtsvertrete rin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.-- geltend gemacht . Vorliegend ist die Prozessentschädigung u nter Be rücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2‘ 0 80 . 80
(inklusive Barauslagen und MWSt ) festzu legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 3. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor dem 27. November 2014 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.
Die Sache wird zur Prüfung der übrigen An spruchsvoraussetzungen und F estlegung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'0 80 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00109 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, lebte seit Oktober 2009 getrennt von ihrem Ehe mann
( Urk. 7/21, Urk. 7/23). Nach Eingang der Scheidungsklage legte das Be zirks gericht Winterthur mit Urteil vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 7/24) die Unter haltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens fest. M it Teil-Scheidungs konv en tion vom 8. Mai 2014 ( Urk. 3/5 ) einigten sich die Parteien über sämtli che Folgen der Scheidung, mit Ausnahme einer möglichen Entschädigung nach Art. 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urk. 7/25).
Die Versicherte meldete sich am 2 7. November 2014 beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/1 ) un d beantragte ab diesem Datum
die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/2 ).
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 7/8) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung mangels Er füllung der Beitragszeit . Die von der Versicherten dagegen am 8. Januar 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/10 ) wies s ie mit Ein sprache ent scheid vom 2 3. März 2015 ( Urk. 7/27 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. März 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Fest stel lung des Anspruch s auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 1 9. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde an trags gemäss Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Von der Er füllung der Beitragszeit befreit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe , wegen Invalidität oder des Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Die Bestimmung ist in erster Linie für jene Fälle gedacht, in denen die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbs quelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Beim unbestimmten Rechtsbegriff „aus
ähnlichen Gründen“ ist entscheidend, dass der unmittelbar Betroffene oder desse n Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirt schaftliche Zwangslage gerät. Diese Gründe haben rechtsprechungsgemäss in Auswirkung und Trag weite
den in derselben Bestimmung ausdrücklich er wähnten Ereignissen zu entspre chen und sachlich auf der gleichen Ebene zu liegen .
Der Befreiungstatbestand ist zudem nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend ge machten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme einer unselbstständi gen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme oder Erweiterung einer Beschäftigung in dem
als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Ergibt sich , dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflich tungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen. Dies ist beispielsweise trotz Ehescheidung dann nicht der Fall, wenn sie vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsbeiträge in erhebli chem Umfang er hält oder üb er ein grosses Vermögen verfügt. Entscheidend ist, dass die be trof f ene Per son durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und da durch zur Aufnahme einer unselbstständigen Er werbstätigkeit gezwung en ist.
Diese R egel gilt zudem nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahin fällt , was unter Umstän den erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststeht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs recht
[SBVR] S.
2251 ff. Rz 242 - 246; Urteil des Bundesgerichts C 369/01 vom 4. Augus t 2004 E. 2.3 und E. 3.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo sen entschädigung . U nbestrittenermassen ( Urk. 1, Urk. 2 S. 2 E. 2) hat die Be schwer de führerin in der von 2 7. November 2012 bis zum 2 6. November 2014 dauern den Rahmenfrist für die Beitragszeit ihre Beitragspflicht von zwölf Monaten nicht erfüllt ( Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V.m . Art. 13 Abs. 1 AVIG) . Strittig und zu prüfen ist hinge gen , ob ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt und in diesem Zusammenhang
in s besondere, ob das betreffende Ereignis, wel ches die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasste, im Zeit punkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung weni ger als ein Jahr zurücklag. 3. 3.1
Unbestritten und aktenkundig ist folgender Sachverhalt:
Mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Be zirksgerichtes Winterthur vom 1 7. September 2009 ( Urk. 3/3 = Urk. 7/ 23 ) wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet, die eheliche Wohnung per 1. Oktober 2009 zu verlassen und der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Da tum für sich und die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘195.-- zu entrichten (davon Fr. 800.-- für jedes der drei Kinder). Dem Formular „ Be rech nung des Unterhaltsbeitrages“ vom 1 7. September 2009 im Eheschutzver fahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin kein Einkommen ange rechnet wurde ( Urk. 7/20).
Am 1 7. September 2013 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schei dungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um den Erlass vorsorglicher Mass nah men. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/ 24 ) wurde er in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 1 7. Septem ber 2009 verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Februar 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, bestehend aus den Kinderrenten der Invalidenversi cherung von je
Fr. 831.-- für die Kinder sowie für sich einen Betrag von Fr. 1‘507.--.
Dem For mular „ Berechnung des Unterhaltsbeitrages“ vom 2 0. November 2013 in diesem Verfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführerin kein Einkommen ange rechnet wurde ( Urk. 7/26).
Mit Teil-Scheidungskonvention vom 8. Mai 2014 ( Urk. 3/5 ) verpflichtete sich der Ehemann , der Be schwerdeführerin
an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der K inder monatliche B eiträge in der H öhe der jeweils bezogenen Kin derrenten von aktuell Fr. 831.-- pro Kind zu bezahlen . Weiter verpflichtete er sich zur Bezahlung von persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 des Zivilgesetzbuch s
( ZGB ) in der Höhe von Fr. 1‘500 .-- ab Rechtskraft des Scheidungs urteils bis und mit Dezember 201 4. Grundlage dieser Unterhaltsregelung bildete unter anderem die Anrechnung ein es
hypothetische n monatliche n Nettoe in kommen s der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘000. -- ein schliess lich Anteil an 1 3. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen . Weiter wurde fest gehalten, dass eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu prüfen und deren Höhe und Bezahlung in einer separaten Teil-Scheidungskonvention zu regeln sei .
Laut Schreiben des Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2 5. Febru ar 2015 ( Urk. 3/6 = Urk. 7/ 25 ) einigten sich die Parteien in dieser Teil-Scheidungskonvention über die Folgen der Scheidung, mit der einzigen Aus nahme einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. Der Vize präsident führte darin weiter aus , dass die Konvention verbindlich sei und von keiner Partei widerrufen werden könne. Das Gericht werde sie genehmigen, und ein Scheidungsurteil könne aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Schei dungs urteils lediglich deshalb noch nicht ergehen, weil noch die Frage einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu prüfen sei. Was das der Ehefrau anrechenbare hypothetische monatliche Einkommen von Fr. 3‘000.-- betreffe, so basiere dies laut Handnotizen auf einem Konventionsvorschlag der Anwältin des Ehemannes und zwar mit Wirkung „spätestens ab 01.01.2015“. Bei der Ausformulierung der anschliessend unterschriebenen Teil-Scheidungs konvention sei dieses Detail vergessen gegangen.
Eine undatierte und nicht unterzeichnete, mit der Bezeichnung „ 2. Entwurf“ versehene Scheidungskonvention hält zum nachehelichen Unterhalt von mo nat lich Fr. 1‘500.-- bis Ende Dezember 2014 als Grundlage der Vereinbarung unter anderem Folgendes fest: „Einkommen Gesuchstellerin: hypothetisch spä testens ab 01.01.2015: Fr. 3‘000 inkl. 1 3. Monatsgehalt zzgl. Kinderzulage“ ( Urk. 7/ 22).
3.2
Damit bestand für die Beschwerdeführerin bis zu r Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens und dem daraus resultierenden Wegfall ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- kein Anlass, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen:
Zwar ereignete sich die Trennung bereits im Jahre 2009, doch bestand aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘195.-- für die Beschwerdeführerin noch keine Notwendigkeit, eine r Berufstätigkeit nach zu gehen . Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei dungs verfahrens wurden die Unterhaltsbeiträge zwar auf Fr. 4‘000 .-- gesenkt , doch bewirkte dies e
geringfügige Senkung keine wesentliche Veränderung de r wirtschaftlichen Verhältnisse . Zudem war die älteste Tochter inzwischen in der Lehre ( Urk. 3/7) und vermochte persönliche Ausgaben nun selber zu decken.
Mit Abschluss der Teil-Scheidungskonvention vo m Mai 2014 wurden die Unter haltsbeiträge in dieser Höhe bis Ende Dezember 2014 weitergeführt. Mit Verfü gung der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 ( Urk. 3/8) wurden de r Beschwerdeführerin überdies rück wirkend Kinderzulagen für Nichterwerbstätige zugesprochen.
Den unbe stritte nen Ausführungen der Besch werdeführerin zufolge vermochten die ab der Trennung im Jahre 2009 bis Ende 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge jeweils knapp ihr Existenzminimum zu decken.
Daraus ergibt sich , dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘000.-- und damit der Wegfall der persönlichen Unterhalts bei träge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- per 1. Januar 2015 das einschneidende wirt schaftliche Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellte, welches fü r die Beschwerdeführerin kausal für die Notwendigkeit der Aufnahme einer Berufs tätigkeit war. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Vorliegen einer finanzi ellen Zwangslage und damit auch eines Befreiungsgrundes zu verneinen gewesen, da die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhielt. Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S.
3 unten) ist damit nicht die Einreichung der Scheidungsklage im September 2013 massge bend, denn da mals stand nicht verbindlich fest, ob , in welchem Zeitpunkt und in welchem Aus mass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin wegfallen würden .
B ei der Beantwortung der Frage, ob das Ereignis im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht mehr als ein Jahr zurückliegt , ist demnach an den Wegfall der per sön lichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin anzuknüpfen . Im Zeit punkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 2 7. November 2014 stand der Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2015 unmittel bar bevor. Selbst wenn man bereits auf den Abschluss der Teil-Scheidungs kon vention a m 8. Mai 2014 abstellt als Zeitpunkt, in dem der Weg fall der Unter haltsbeiträge verbindlich fest stand , liegt das massgebende Ere ignis weniger als ein Jahr zurück. Damit liegt ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor, weshalb die Anspruchsberechtigung der Beschwerde führerin zu be jahen ist. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Eingabe vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 12) hat die unentgeltliche Rechtsvertrete rin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.-- geltend gemacht . Vorliegend ist die Prozessentschädigung u nter Be rücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2‘ 0 80 . 80
(inklusive Barauslagen und MWSt ) festzu legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 3. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor dem 27. November 2014 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.
Die Sache wird zur Prüfung der übrigen An spruchsvoraussetzungen und F estlegung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'0 80 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens