Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 83,
war seit dem 2 2. April 20 13 als Allrounder bei der Y.___, Zürich, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 1 7. Oktober 2014 auf den 3 1. Januar 2015 kündigte (Urk. 5 /1 7
Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich d er Versicherte am 1 3. November 201 4 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsv ermittlung zur Verfügung (Urk. 5 / 15).
Daraufhin stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 5 / 7) wegen ungenügender persönli cher Arbeitsbemühungen ab 1. Februar 2015 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2015 Einsprache (Urk. 5 / 8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2015 abwies (Urk. 5 / 9 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, eventuell sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auffor derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.
4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S.
174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Erhalt der Kündigung am 1 7. Oktober 2014 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1. Februar 2015
lediglich 20 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hin sicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Ar beits losig keit zu verkürzen, klar nicht genüge. 15 der 20 relevanten Arbeitsbe müh ungen seien telefonisch oder persönlich erfolgt, was erfahrungsgemäss ei nen - im Vergleich zu schriftlichen Bewerbungen - geringeren Aufwand be deute, wes halb auch unter diesem Blickwinkel mehr Bewerbu ngen zu erwarten gewesen wären (S. 3 oben). Weiter hielt der Beschwerdegegner fest, die haupt sächlich in quantitativer Hinsicht ungenügende Stellensuche lasse sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Ferienbezug oder die erschwerten persönlichen Umstände rech t fertigen. Wenn eine versicherte Person während der Kündi gungsfrist be zieh ungsweise Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung infolge einer priva ten Disposition oder Obliegenheit zeitlich derart eingeschränkt sei, dass ihr keine oder nicht mehr genügend Zeit für die Stellensuche bleibe oder die für die Stellensuche nötige Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe, habe sie den Um stand der fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen selber zu verant worten, mithin
liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein ent schuld barer Grund vor (S. 3 Mitte). Weder der Ferienbezug noch die Aufenthalte in Z.___
h ätt e n den Versicherten von der Pflicht zur rechts genüglichen Stellensuche entbunden. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchs be rech tigung für 10 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschul dens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, wie er schon gegenüber dem Beschwerdegegner ausgeführt habe, habe er die Kündigung am 1 7. Oktober 2014, am letzten Arbeitstag vor seinen dreiwöchi gen
Ferien erhalten. Diese Ferien h ab e
er schon lange geplant. Am 4. November 201 4 sei
s ein Sohn geboren worden . Aufgrund von Komplikationen habe er aber zu sammen mit s einer Freundin für zwei Wochen im Spital Z.___
blei ben müssen . Er
h ab e am 1 0. November 2014 wieder zu arbeiten angefangen und sei jeden Abend nach der Arbeit in Erfüllung s einer elterlichen Fürsorge pflicht nach Z.___ zu s einem Sohn und s einer Freundin ins Spital gefahren, um s eine Freundin etwas zu entlasten. In Anbetracht dieser Umstände erachte er die Anzahl s einer Stellenbemühungen als durchaus vertretbar.
Zudem sei die Beur teilung der Qualität s einer Suchbemühungen nicht zutreffend, da diese stets nur unter Berücksichtigung der Regeln auf dem jeweiligen Arbeitsmarktsegment vor genommen werden könne . Er
sei auf Hilfsarbeitertätigkeiten angewiesen und diese seien am Effizientesten über Bewerbungen aufs Geratewohl, oder wenn ausgeschrieben, über telefonische Anfragen hin erhältlich (S. 1 unten) .
In quan titativer Hinsicht könne nicht der gleiche Massstab angewendet werden, wie bei Personen, die bereits stellenlos seien; dies wäre unverhältnismässig und würde eine rechtsungleiche Behandlung beinhalten. Daran vermögen auch die Aus führungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Nicht zutreffend sei ferner das Vorbringen, dass private Dispositionen oder Obliegenheiten nicht zu be rücksichtigen seien; gerade im Hinblick auf die Feststellung eines rechtsgenü genden Verschuldens und auch hinsichtlich des Grads des Verschuldens seien die in der Person liegenden Umstände durchaus zu berücksichtigen. Das Vor gehen des Beschwerdegegners sei nicht einzelfallgerecht und damit willkürlich.
Zusammenfassend liegen mit den 20 getätigten Arbeitsbemühungen genügende Arbeitsbemühungen
vor, sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Damit
liegt kein rechtsgenügendes Verschulden für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
vor (S. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Wie dargelegt (vorstehend E.
1.2) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu a r 2015, R z B314).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 1 7. Oktober 2014 auf den 3 1. Januar 2015 unter Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist (Urk. 5 /1 7
Ziff. 10-11) .
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende Oktober 2014 bis Ende Januar 2015, lediglich insgesamt 20 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Recht sprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeits bemü hungen pro Monat (vgl. vorstehend E.
1.3)
- was bezogen auf den hier mass gebenden Zeitraum zwischen 32 und 39 Bemühungen entspricht - in quan ti ta tiver Hinsicht ungenü gende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Selbst wenn die massgebende Zeit um die vom Beschwerdeführer angeführten drei Ferien wochen plus, damit überlappend, die Zeit der Spitalpflege seines Sohnes ver kürzt, beträgt der Richtwert mit 25-30 Bewerbungen noch immer deutlich mehr, als was der Beschwerdeführer vorweisen kann. 3.2
Hieran vermögen weder die Ferien des Beschwerdeführers noch
die Geburt seines Sohnes und der damit zusammenhängende zweiwöchige Spitalaufenthalt seiner Freundin (vgl. Urk. 1 S.
1) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass selbst bei einer Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E.
3.2, vgl. auch vorstehend E.
1.2). Selbst unter Berück sichtigung der privaten Dispositionen und Obliegenheiten des Beschwerde führers verblieben noch knapp drei Monate zur Vornahme von Arbeitsbe müh un gen . In dieser Zeit tätigte der Beschwerdeführer dennoch lediglich insgesamt 20 Stellenbemühungen . Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch seiner Arbeitstätigkeit bei der Y.___
nachging, vermag nichts daran zu ändern, dass er grundsätzlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat hätte nachweisen müssen. Denn von einer versicherten Person kann – im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minde rungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) – erwartet werden, dass sie jeweils auch abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen unter nimmt be ziehungs weise Bewerbungen verfasst und versendet. Zu berücksichti gen ist auch, dass von einer Hilfskraft indes im Vergleich zu einer spezialisier ten Arbeitskraft wesens gemäss mehr Bewerbungen vorgenommen werden (vgl . dazu BGE 139 V 524 E.
4.2) .
Schliesslich ist nicht unbeachtlich, dass gesamthaft 15 von den insgesamt 20 Arbeitsbemühungen telefonisch erfolgt sind. Gemäss Rechtsprechung können
s olche Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsge legenheiten zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 199/05
vom 2 9. September
2005 E. 4.2.3
mit Hinweisen), bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass a llfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen der versicherten Person
erfordern, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stel len suche ankommt (BGE 124 V 234 E. 6). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs Arbeit zu suchen (BGE 120 V 76 E. 2). 3.3
Indem der Beschwerdeführer in der über
dreimonatigen Periode zwischen der Kündigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich 20
- anstelle der von der Rechtsprechung üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode (BGE 139 V 524 E. 2.1.4) - Stellenbemühungen tätigte, nahm er das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10
Tagen liegt im mittleren bis
oberen Bereich des leichten Verschu ldens (vgl. vor stehend E.
1.4) . In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungswei s ung en des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster fü r KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72 [vom Oktober 2011])
für ungenügende
Arbeitsbe mühungen
bei über dreimonatiger Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage vorsieht (1. A /3), den Bestrebungen der Verwaltung bez iehungsweise der Ver sicherer beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weis ungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundes gerichts C 351/01
vom 2 1. Mai
2002 E.
2b/ aa)
und der Sozialversicherungs richter
schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um fang von 10 Tagen nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 83,
war seit dem
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auffor derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.
4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S.
174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
E. 2 2. April 20 13 als Allrounder bei der Y.___, Zürich, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 1 7. Oktober 2014 auf den
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Erhalt der Kündigung am 1 7. Oktober 2014 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1. Februar 2015
lediglich 20 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hin sicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Ar beits losig keit zu verkürzen, klar nicht genüge.
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, wie er schon gegenüber dem Beschwerdegegner ausgeführt habe, habe er die Kündigung am 1 7. Oktober 2014, am letzten Arbeitstag vor seinen dreiwöchi gen
Ferien erhalten. Diese Ferien h ab e
er schon lange geplant. Am 4. November 201 4 sei
s ein Sohn geboren worden . Aufgrund von Komplikationen habe er aber zu sammen mit s einer Freundin für zwei Wochen im Spital Z.___
blei ben müssen . Er
h ab e am 1 0. November 2014 wieder zu arbeiten angefangen und sei jeden Abend nach der Arbeit in Erfüllung s einer elterlichen Fürsorge pflicht nach Z.___ zu s einem Sohn und s einer Freundin ins Spital gefahren, um s eine Freundin etwas zu entlasten. In Anbetracht dieser Umstände erachte er die Anzahl s einer Stellenbemühungen als durchaus vertretbar.
Zudem sei die Beur teilung der Qualität s einer Suchbemühungen nicht zutreffend, da diese stets nur unter Berücksichtigung der Regeln auf dem jeweiligen Arbeitsmarktsegment vor genommen werden könne . Er
sei auf Hilfsarbeitertätigkeiten angewiesen und diese seien am Effizientesten über Bewerbungen aufs Geratewohl, oder wenn ausgeschrieben, über telefonische Anfragen hin erhältlich (S. 1 unten) .
In quan titativer Hinsicht könne nicht der gleiche Massstab angewendet werden, wie bei Personen, die bereits stellenlos seien; dies wäre unverhältnismässig und würde eine rechtsungleiche Behandlung beinhalten. Daran vermögen auch die Aus führungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Nicht zutreffend sei ferner das Vorbringen, dass private Dispositionen oder Obliegenheiten nicht zu be rücksichtigen seien; gerade im Hinblick auf die Feststellung eines rechtsgenü genden Verschuldens und auch hinsichtlich des Grads des Verschuldens seien die in der Person liegenden Umstände durchaus zu berücksichtigen. Das Vor gehen des Beschwerdegegners sei nicht einzelfallgerecht und damit willkürlich.
Zusammenfassend liegen mit den 20 getätigten Arbeitsbemühungen genügende Arbeitsbemühungen
vor, sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Damit
liegt kein rechtsgenügendes Verschulden für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
vor (S. 2) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
E. 3 1. Januar 2015 kündigte (Urk.
E. 3.1 Wie dargelegt (vorstehend E.
1.2) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu a r 2015, R z B314).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 1 7. Oktober 2014 auf den 3 1. Januar 2015 unter Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist (Urk. 5 /1 7
Ziff. 10-11) .
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende Oktober 2014 bis Ende Januar 2015, lediglich insgesamt
E. 3.2 Hieran vermögen weder die Ferien des Beschwerdeführers noch
die Geburt seines Sohnes und der damit zusammenhängende zweiwöchige Spitalaufenthalt seiner Freundin (vgl. Urk. 1 S.
1) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass selbst bei einer Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E.
3.2, vgl. auch vorstehend E.
1.2). Selbst unter Berück sichtigung der privaten Dispositionen und Obliegenheiten des Beschwerde führers verblieben noch knapp drei Monate zur Vornahme von Arbeitsbe müh un gen . In dieser Zeit tätigte der Beschwerdeführer dennoch lediglich insgesamt 20 Stellenbemühungen . Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch seiner Arbeitstätigkeit bei der Y.___
nachging, vermag nichts daran zu ändern, dass er grundsätzlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat hätte nachweisen müssen. Denn von einer versicherten Person kann – im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minde rungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) – erwartet werden, dass sie jeweils auch abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen unter nimmt be ziehungs weise Bewerbungen verfasst und versendet. Zu berücksichti gen ist auch, dass von einer Hilfskraft indes im Vergleich zu einer spezialisier ten Arbeitskraft wesens gemäss mehr Bewerbungen vorgenommen werden (vgl . dazu BGE 139 V 524 E.
4.2) .
Schliesslich ist nicht unbeachtlich, dass gesamthaft 15 von den insgesamt 20 Arbeitsbemühungen telefonisch erfolgt sind. Gemäss Rechtsprechung können
s olche Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsge legenheiten zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 199/05
vom 2 9. September
2005 E. 4.2.3
mit Hinweisen), bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass a llfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen der versicherten Person
erfordern, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stel len suche ankommt (BGE 124 V 234 E. 6). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs Arbeit zu suchen (BGE 120 V 76 E. 2).
E. 3.3 Indem der Beschwerdeführer in der über
dreimonatigen Periode zwischen der Kündigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich
E. 5 /1
E. 7 ) wegen ungenügender persönli cher Arbeitsbemühungen ab 1. Februar 2015 für die Dauer von
E. 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2015 Einsprache (Urk. 5 / 8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2015 abwies (Urk. 5 / 9 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, eventuell sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 15 der 20 relevanten Arbeitsbe müh ungen seien telefonisch oder persönlich erfolgt, was erfahrungsgemäss ei nen - im Vergleich zu schriftlichen Bewerbungen - geringeren Aufwand be deute, wes halb auch unter diesem Blickwinkel mehr Bewerbu ngen zu erwarten gewesen wären (S. 3 oben). Weiter hielt der Beschwerdegegner fest, die haupt sächlich in quantitativer Hinsicht ungenügende Stellensuche lasse sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Ferienbezug oder die erschwerten persönlichen Umstände rech t fertigen. Wenn eine versicherte Person während der Kündi gungsfrist be zieh ungsweise Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung infolge einer priva ten Disposition oder Obliegenheit zeitlich derart eingeschränkt sei, dass ihr keine oder nicht mehr genügend Zeit für die Stellensuche bleibe oder die für die Stellensuche nötige Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe, habe sie den Um stand der fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen selber zu verant worten, mithin
liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein ent schuld barer Grund vor (S. 3 Mitte). Weder der Ferienbezug noch die Aufenthalte in Z.___
h ätt e n den Versicherten von der Pflicht zur rechts genüglichen Stellensuche entbunden. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchs be rech tigung für 10 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschul dens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten).
E. 20 - anstelle der von der Rechtsprechung üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode (BGE 139 V 524 E. 2.1.4) - Stellenbemühungen tätigte, nahm er das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10
Tagen liegt im mittleren bis
oberen Bereich des leichten Verschu ldens (vgl. vor stehend E.
1.4) . In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungswei s ung en des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster fü r KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72 [vom Oktober 2011])
für ungenügende
Arbeitsbe mühungen
bei über dreimonatiger Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage vorsieht (1. A /3), den Bestrebungen der Verwaltung bez iehungsweise der Ver sicherer beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weis ungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundes gerichts C 351/01
vom 2 1. Mai
2002 E.
2b/ aa)
und der Sozialversicherungs richter
schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um fang von 10 Tagen nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00100
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
17. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 83,
war seit dem 2 2. April 20 13 als Allrounder bei der Y.___, Zürich, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 1 7. Oktober 2014 auf den 3 1. Januar 2015 kündigte (Urk. 5 /1 7
Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich d er Versicherte am 1 3. November 201 4 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsv ermittlung zur Verfügung (Urk. 5 / 15).
Daraufhin stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n mit Verfügung vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 5 / 7) wegen ungenügender persönli cher Arbeitsbemühungen ab 1. Februar 2015 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2015 Einsprache (Urk. 5 / 8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2015 abwies (Urk. 5 / 9 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, eventuell sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auffor derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.
4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März
2015, E.
3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März
2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E.
2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S.
174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Erhalt der Kündigung am 1 7. Oktober 2014 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1. Februar 2015
lediglich 20 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hin sicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Ar beits losig keit zu verkürzen, klar nicht genüge. 15 der 20 relevanten Arbeitsbe müh ungen seien telefonisch oder persönlich erfolgt, was erfahrungsgemäss ei nen - im Vergleich zu schriftlichen Bewerbungen - geringeren Aufwand be deute, wes halb auch unter diesem Blickwinkel mehr Bewerbu ngen zu erwarten gewesen wären (S. 3 oben). Weiter hielt der Beschwerdegegner fest, die haupt sächlich in quantitativer Hinsicht ungenügende Stellensuche lasse sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Ferienbezug oder die erschwerten persönlichen Umstände rech t fertigen. Wenn eine versicherte Person während der Kündi gungsfrist be zieh ungsweise Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung infolge einer priva ten Disposition oder Obliegenheit zeitlich derart eingeschränkt sei, dass ihr keine oder nicht mehr genügend Zeit für die Stellensuche bleibe oder die für die Stellensuche nötige Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe, habe sie den Um stand der fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen selber zu verant worten, mithin
liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein ent schuld barer Grund vor (S. 3 Mitte). Weder der Ferienbezug noch die Aufenthalte in Z.___
h ätt e n den Versicherten von der Pflicht zur rechts genüglichen Stellensuche entbunden. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchs be rech tigung für 10 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschul dens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, wie er schon gegenüber dem Beschwerdegegner ausgeführt habe, habe er die Kündigung am 1 7. Oktober 2014, am letzten Arbeitstag vor seinen dreiwöchi gen
Ferien erhalten. Diese Ferien h ab e
er schon lange geplant. Am 4. November 201 4 sei
s ein Sohn geboren worden . Aufgrund von Komplikationen habe er aber zu sammen mit s einer Freundin für zwei Wochen im Spital Z.___
blei ben müssen . Er
h ab e am 1 0. November 2014 wieder zu arbeiten angefangen und sei jeden Abend nach der Arbeit in Erfüllung s einer elterlichen Fürsorge pflicht nach Z.___ zu s einem Sohn und s einer Freundin ins Spital gefahren, um s eine Freundin etwas zu entlasten. In Anbetracht dieser Umstände erachte er die Anzahl s einer Stellenbemühungen als durchaus vertretbar.
Zudem sei die Beur teilung der Qualität s einer Suchbemühungen nicht zutreffend, da diese stets nur unter Berücksichtigung der Regeln auf dem jeweiligen Arbeitsmarktsegment vor genommen werden könne . Er
sei auf Hilfsarbeitertätigkeiten angewiesen und diese seien am Effizientesten über Bewerbungen aufs Geratewohl, oder wenn ausgeschrieben, über telefonische Anfragen hin erhältlich (S. 1 unten) .
In quan titativer Hinsicht könne nicht der gleiche Massstab angewendet werden, wie bei Personen, die bereits stellenlos seien; dies wäre unverhältnismässig und würde eine rechtsungleiche Behandlung beinhalten. Daran vermögen auch die Aus führungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Nicht zutreffend sei ferner das Vorbringen, dass private Dispositionen oder Obliegenheiten nicht zu be rücksichtigen seien; gerade im Hinblick auf die Feststellung eines rechtsgenü genden Verschuldens und auch hinsichtlich des Grads des Verschuldens seien die in der Person liegenden Umstände durchaus zu berücksichtigen. Das Vor gehen des Beschwerdegegners sei nicht einzelfallgerecht und damit willkürlich.
Zusammenfassend liegen mit den 20 getätigten Arbeitsbemühungen genügende Arbeitsbemühungen
vor, sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Damit
liegt kein rechtsgenügendes Verschulden für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
vor (S. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Wie dargelegt (vorstehend E.
1.2) muss sich die versicherte Person schon wäh rend der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündi gungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Janu a r 2015, R z B314).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 1 7. Oktober 2014 auf den 3 1. Januar 2015 unter Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist (Urk. 5 /1 7
Ziff. 10-11) .
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende Oktober 2014 bis Ende Januar 2015, lediglich insgesamt 20 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Recht sprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeits bemü hungen pro Monat (vgl. vorstehend E.
1.3)
- was bezogen auf den hier mass gebenden Zeitraum zwischen 32 und 39 Bemühungen entspricht - in quan ti ta tiver Hinsicht ungenü gende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Selbst wenn die massgebende Zeit um die vom Beschwerdeführer angeführten drei Ferien wochen plus, damit überlappend, die Zeit der Spitalpflege seines Sohnes ver kürzt, beträgt der Richtwert mit 25-30 Bewerbungen noch immer deutlich mehr, als was der Beschwerdeführer vorweisen kann. 3.2
Hieran vermögen weder die Ferien des Beschwerdeführers noch
die Geburt seines Sohnes und der damit zusammenhängende zweiwöchige Spitalaufenthalt seiner Freundin (vgl. Urk. 1 S.
1) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass selbst bei einer Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E.
3.2, vgl. auch vorstehend E.
1.2). Selbst unter Berück sichtigung der privaten Dispositionen und Obliegenheiten des Beschwerde führers verblieben noch knapp drei Monate zur Vornahme von Arbeitsbe müh un gen . In dieser Zeit tätigte der Beschwerdeführer dennoch lediglich insgesamt 20 Stellenbemühungen . Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch seiner Arbeitstätigkeit bei der Y.___
nachging, vermag nichts daran zu ändern, dass er grundsätzlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat hätte nachweisen müssen. Denn von einer versicherten Person kann – im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minde rungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) – erwartet werden, dass sie jeweils auch abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen unter nimmt be ziehungs weise Bewerbungen verfasst und versendet. Zu berücksichti gen ist auch, dass von einer Hilfskraft indes im Vergleich zu einer spezialisier ten Arbeitskraft wesens gemäss mehr Bewerbungen vorgenommen werden (vgl . dazu BGE 139 V 524 E.
4.2) .
Schliesslich ist nicht unbeachtlich, dass gesamthaft 15 von den insgesamt 20 Arbeitsbemühungen telefonisch erfolgt sind. Gemäss Rechtsprechung können
s olche Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsge legenheiten zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 199/05
vom 2 9. September
2005 E. 4.2.3
mit Hinweisen), bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass a llfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen der versicherten Person
erfordern, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stel len suche ankommt (BGE 124 V 234 E. 6). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs Arbeit zu suchen (BGE 120 V 76 E. 2). 3.3
Indem der Beschwerdeführer in der über
dreimonatigen Periode zwischen der Kündigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich 20
- anstelle der von der Rechtsprechung üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode (BGE 139 V 524 E. 2.1.4) - Stellenbemühungen tätigte, nahm er das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10
Tagen liegt im mittleren bis
oberen Bereich des leichten Verschu ldens (vgl. vor stehend E.
1.4) . In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungswei s ung en des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster fü r KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72 [vom Oktober 2011])
für ungenügende
Arbeitsbe mühungen
bei über dreimonatiger Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage vorsieht (1. A /3), den Bestrebungen der Verwaltung bez iehungsweise der Ver sicherer beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weis ungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundes gerichts C 351/01
vom 2 1. Mai
2002 E.
2b/ aa)
und der Sozialversicherungs richter
schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um fang von 10 Tagen nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager