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AL.2015.00098

Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während Kündigungsfrist; leichtes Verschulden.

Zürich SozVersG · 2016-10-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 82, war bis zur Kündigung vom 27. Oktober 2014 per Ende Dezember 2014 (Urk. 7/23) bei der Y.___ al s Projekt k oordinatorin

ange stellt (Urk. 7/41). Am 2 5 . November 2014 meldete sie sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsver mittlung ab dem 1. Januar 2015 an (Urk. 7/40). Am

17. Januar 2015 stellte sie einen An trag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom

23. Januar 2015

stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver sicherte wegen un genügen der persön licher Arbeits bemühungen

während der Zeit vor der An meldung zur Ar beits ver mitt lung mit Wirkung ab 1 2. Januar 2015

für 8

Tage in der Anspruchs be rechtigung ein (Urk. 7/2) . Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom

13. Feb ruar 2015 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid

vom

26. März 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

22. April 2015 Be schwerde und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen sei auf zuheben (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. Mai 2015 auf Ab weisung der Beschwer de (Urk. 6 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminde rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) . 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss d i e Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Be werbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht

ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV).

Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz

D72 [vom Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün di gungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger Kündi gungs frist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger Kündi gungs frist zwölf bi s achtzehn Ei nstelltage (1.B/3; BGE 141 V 365 E. 2.3 und E. 4.1). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen sieht der Einstellraster während einer ein monatigen Kün di gungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A /1), bei zwei mona tiger Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (1.A /2) und bei über dreimona tiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, d ie Beschwerdeführerin sei bereits am 26. November 2014 darauf hingewiesen w orden, dass monatlich 10 bis 12 Arbeitsbemühungen erwartet würden und die Stellensuche auch während den Ferien fortzufüh ren sei. Im Erstgespräch vom 3. Dezember 2014 sei sie nochmals darauf hinge wie sen worden . Für die Zeit vor Anspruchsstellung habe die Beschwerdeführerin ins ge samt 17 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sie neun im November und acht im Dezember 2014 getätigt habe, was in quantitativer Hinsicht unge nü gend sei . Es liege an ihr, sich auch während eines Ferienaufenthaltes so zu orga nisieren, dass die Stellensuche gewährleistet sei. Sie hätte sich zudem auch vor den Ferien etwas intensiver um eine neue Anstellung bemühen können. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit einem Stellen ver mitt ler und dessen Schwesterfirma in Verbindung gestanden habe. Jedoch seien keine kon kreten Bewerbungen bei möglichen Arbeitgebern erfolgt . Die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen erfolge im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen ange messen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.) . 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr sei ohne jede Vorankündigung am 27. Oktober 2014 kurzfristig mit zweimonatiger Kündigungsfrist per Ende Dezember 2014 gekündigt worden, nachdem sie bereits am 16. September 2014 drei Wochen genehmigten Urla ub vom 17. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ge bucht und bezahlt habe. Diese Ferien, insbesondere die fünf Tage im Januar habe sie beim Arbeitslosenamt als unbezahlte Ferien angegeben. Dennoch habe s ie korrekt zehn Nachweise für Arbeitsbemühungen im Januar 2015 vorgelegt . Für den November habe sie neun und für den Dezember 2014 habe sie trotz der Ferienabwesenheit acht der ge forderten 10 Nachweise ausgewiesen. Zudem seien die Z.___ und deren Schwesterfirma A.___ beide bestrebt und befugt gewesen, sie während ihrer Abwesenheit zu ver mit teln. Hinzu komme, dass sie an ihrem Urlaubsort in Mundgod, Indien, wegen der miserablen und bedürftigen Lage total isoliert gewesen sei, da dort keine her kömmlichen Kommunikationsmittel vorhanden seien. Nach fünf unbezahlten T agen aufgrund von Ferien und 15 Wartetagen würden ihr acht Einstelltage unter den gegebenen Umständen als nicht angemessen erscheinen. Im Übrigen sei ihr nicht bekannt, dass sie am 2 6. November 2014 auf das Erfordernis von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand . Rechtsprechungsgemäss gilt dies ab dem Tag der Kün digung der Beschwerdeführerin am

27. Oktober 2014 (Urk. 7/5; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner geht für die Zeit ab der Kündigung vom

27. Oktober bis Ende der Kündigungsfrist per

31. Dezember 2014 (Urk. 7/5) unstrittig von ins ge samt 17 persönlich en Arbeitsbemühungen aus. Es ist dazu mit den For mula ren „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate November und Dezember 2014 belegt (Urk. 7/17/1-2), dass im November neun und im Dezember 2014 acht Arbeitsbemühungen vorge nommen wurden . 4.2.2

Der Beschwerdegegner führt dazu zu Recht aus, dass angesichts der praxis ge mäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbem ühungen 17 konkrete Arbeits bemühungen für rund zwei Monate auch unter Berück sichti gung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände nicht ausreichen . Na ment lich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit von drei Wochen vom 17. De zember 2014 bis 7. Januar 2015 - respektive soweit hier relevant von zwei Wochen vom 17. bis 31. Dezember 2014 - vermögen daran nichts zu ändern.

Denn die versicherten Personen haben sich auch während den Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit ent bindet nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommuni kations mitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeits stelle zu bewerben (Urteil e des Bundes gerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtfertigt nicht, von der

bundes gericht lichen Rechtsprechung, welche den seit dem Entscheid ARV 1980 Nr. 7 S. 18 E. 2 veränderten modernen Kommunikationsmöglichkeiten und der Mög lichkeit, mit Personalbüros zusammenzuarbeiten, Rech nung trägt, abzu weichen. Zum einen fällt damit nicht ins Gewicht, d ass die Reise bereits gebucht und bezahlt worden war, da d ie Aufgabe oder Ver schiebung der Ferien reise recht sprechungsgemäss als nicht not wendig erachtet wird . Dass während der ganzen hier relevanten Zeit vom 17. bis 31. Dezember 2014 mangels Internetzugang und Telefon verkehr

tech nische Schwierigkeiten be standen haben, die es der Be schwerde führerin verunmöglicht hätten, von Mundgod, Indien, und Umgebung aus

zwei weitere - schriftliche oder zumindest mündliche - Arbeitsbemühungen vorzunehmen, ist nicht belegt. Wohl mag die Arbeitssuche auf dem schweize rischen Arbeitsmarkt während der Dauer des Aufenthaltes in

Mundgod, Indien, erschwert

gewesen sein, dies e ist indes nicht als unmöglich einzustufen . Zu min dest wären zwei

zusätzliche Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 17. bis 31.

Dezember 2014

- trotz Z eitverschie bung und Festtagen

- zumutbar gewesen. Diese hätte die Beschwerde führerin vor ihrer Abreise am 17. De zember 2014 denn auch vor bereiten und durch das beauftragte Personalvermittlungsbüro aus führen lassen können, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin schon bei der Kündigung vom 27. Oktober 2014 fest ge standen hatte, dass eine Ab we sen heit während drei Wochen in Mundgod, Indien, folgen würde. Konkrete Stellenbewerbungen durch eine Personalvermittlungsstelle, seien es Blind be wer bungen oder Bewerbungen auf Stelleninserate, wurden indes weder behaup tet noch vorgelegt.

Hinzu kommt, dass ohne Hinderungsgrund allein schon im November 2014 mit neun Bewerbungen die Anforderungen, welche von der fachlich quali fizierten und als Projektmanagerin erfahrenen, damals 32 -jährigen Be schwerde führerin ver langt wer den durften, in quan titativer Hinsicht nicht erfüllt wurden . 4.2.3

Aus ihrem Vorbringen, es sei ihr nicht bekannt, dass sie am 2 6. November 2014 auf die Anforderungen aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1), kann die Be schwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ablei ten. Denn die Ver sicherten haben sich rechtsprechungsgemäss während der Kündigungsfrist, wie auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung, unaufg efordert und unab hängig von einer behördlichen Aufklärung über diese Pflicht um Stellen zu bemühen (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81).

Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2015 (Urk. 7/ 15) sodann ist für die hier zu beurteilende Zeit

während der Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2014 nicht relevant. Ebenfalls keinen Einfluss auf die hier zu beurteilende Frage der Einstelltage haben auch die aus anderen gesetzlichen Gründen (wie etwa die Warte zeit nach Art. 18 Abs. 1 AVIG) ab Januar 2015 nicht geschuldeten Taggeldleistungen. 4.3

Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die per sönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit insge samt unzureichend waren. Die Einstellung in der An spruchsberechtigung er folgte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG

somit zu Recht. 5.

Unter Berücksichtigung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben hei ten und angesichts der erstmaligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom

Beschwerdegegner ver fügte Fest legung der Einstellungsdauer auf acht Tage, und damit im mittleren Bereich eines leichten Ver schuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV),

nicht zu beanstanden .

Die

rechtsgleiche Behandlung und das Ermessen der Verwaltung sind nicht nur bezüglich Art . 45 Abs. 3 lit . a AVIV, sondern auch mit Blick auf die Richtlinie des Einstellraster s für KAST /RAV (AVIG-Praxis ALE, Rz

D72) ge wahrt, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zwei mona tige n Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (Ziff. 1.A /2) zu verfügen sind. Eine Ermessensüberschreitung (vgl. ARV 2014 S. 145, 8C_42/2 014 E. 6 mit Hin weis) ist nicht auszumachen. 6.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 82, war bis zur Kündigung vom 27. Oktober 2014 per Ende Dezember 2014 (Urk. 7/23) bei der Y.___ al s Projekt k oordinatorin

ange stellt (Urk. 7/41). Am

E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminde rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) .

E. 2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss d i e Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Be werbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht

ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4).

E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV).

Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz

D72 [vom Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün di gungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger Kündi gungs frist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger Kündi gungs frist zwölf bi s achtzehn Ei nstelltage (1.B/3; BGE 141 V 365 E. 2.3 und E. 4.1). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen sieht der Einstellraster während einer ein monatigen Kün di gungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A /1), bei zwei mona tiger Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (1.A /2) und bei über dreimona tiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, d ie Beschwerdeführerin sei bereits am 26. November 2014 darauf hingewiesen w orden, dass monatlich 10 bis 12 Arbeitsbemühungen erwartet würden und die Stellensuche auch während den Ferien fortzufüh ren sei. Im Erstgespräch vom 3. Dezember 2014 sei sie nochmals darauf hinge wie sen worden . Für die Zeit vor Anspruchsstellung habe die Beschwerdeführerin ins ge samt 17 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sie neun im November und acht im Dezember 2014 getätigt habe, was in quantitativer Hinsicht unge nü gend sei . Es liege an ihr, sich auch während eines Ferienaufenthaltes so zu orga nisieren, dass die Stellensuche gewährleistet sei. Sie hätte sich zudem auch vor den Ferien etwas intensiver um eine neue Anstellung bemühen können. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit einem Stellen ver mitt ler und dessen Schwesterfirma in Verbindung gestanden habe. Jedoch seien keine kon kreten Bewerbungen bei möglichen Arbeitgebern erfolgt . Die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen erfolge im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen ange messen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.) . 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr sei ohne jede Vorankündigung am 27. Oktober 2014 kurzfristig mit zweimonatiger Kündigungsfrist per Ende Dezember 2014 gekündigt worden, nachdem sie bereits am 16. September 2014 drei Wochen genehmigten Urla ub vom 17. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ge bucht und bezahlt habe. Diese Ferien, insbesondere die fünf Tage im Januar habe sie beim Arbeitslosenamt als unbezahlte Ferien angegeben. Dennoch habe s ie korrekt zehn Nachweise für Arbeitsbemühungen im Januar 2015 vorgelegt . Für den November habe sie neun und für den Dezember 2014 habe sie trotz der Ferienabwesenheit acht der ge forderten 10 Nachweise ausgewiesen. Zudem seien die Z.___ und deren Schwesterfirma A.___ beide bestrebt und befugt gewesen, sie während ihrer Abwesenheit zu ver mit teln. Hinzu komme, dass sie an ihrem Urlaubsort in Mundgod, Indien, wegen der miserablen und bedürftigen Lage total isoliert gewesen sei, da dort keine her kömmlichen Kommunikationsmittel vorhanden seien. Nach fünf unbezahlten T agen aufgrund von Ferien und 15 Wartetagen würden ihr acht Einstelltage unter den gegebenen Umständen als nicht angemessen erscheinen. Im Übrigen sei ihr nicht bekannt, dass sie am 2 6. November 2014 auf das Erfordernis von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand . Rechtsprechungsgemäss gilt dies ab dem Tag der Kün digung der Beschwerdeführerin am

27. Oktober 2014 (Urk. 7/5; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner geht für die Zeit ab der Kündigung vom

27. Oktober bis Ende der Kündigungsfrist per

31. Dezember 2014 (Urk. 7/5) unstrittig von ins ge samt 17 persönlich en Arbeitsbemühungen aus. Es ist dazu mit den For mula ren „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate November und Dezember 2014 belegt (Urk. 7/17/1-2), dass im November neun und im Dezember 2014 acht Arbeitsbemühungen vorge nommen wurden . 4.2.2

Der Beschwerdegegner führt dazu zu Recht aus, dass angesichts der praxis ge mäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbem ühungen 17 konkrete Arbeits bemühungen für rund zwei Monate auch unter Berück sichti gung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände nicht ausreichen . Na ment lich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit von drei Wochen vom 17. De zember 2014 bis 7. Januar 2015 - respektive soweit hier relevant von zwei Wochen vom 17. bis 31. Dezember 2014 - vermögen daran nichts zu ändern.

Denn die versicherten Personen haben sich auch während den Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit ent bindet nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommuni kations mitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeits stelle zu bewerben (Urteil e des Bundes gerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtfertigt nicht, von der

bundes gericht lichen Rechtsprechung, welche den seit dem Entscheid ARV 1980 Nr. 7 S. 18 E. 2 veränderten modernen Kommunikationsmöglichkeiten und der Mög lichkeit, mit Personalbüros zusammenzuarbeiten, Rech nung trägt, abzu weichen. Zum einen fällt damit nicht ins Gewicht, d ass die Reise bereits gebucht und bezahlt worden war, da d ie Aufgabe oder Ver schiebung der Ferien reise recht sprechungsgemäss als nicht not wendig erachtet wird . Dass während der ganzen hier relevanten Zeit vom 17. bis 31. Dezember 2014 mangels Internetzugang und Telefon verkehr

tech nische Schwierigkeiten be standen haben, die es der Be schwerde führerin verunmöglicht hätten, von Mundgod, Indien, und Umgebung aus

zwei weitere - schriftliche oder zumindest mündliche - Arbeitsbemühungen vorzunehmen, ist nicht belegt. Wohl mag die Arbeitssuche auf dem schweize rischen Arbeitsmarkt während der Dauer des Aufenthaltes in

Mundgod, Indien, erschwert

gewesen sein, dies e ist indes nicht als unmöglich einzustufen . Zu min dest wären zwei

zusätzliche Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 17. bis 31.

Dezember 2014

- trotz Z eitverschie bung und Festtagen

- zumutbar gewesen. Diese hätte die Beschwerde führerin vor ihrer Abreise am 17. De zember 2014 denn auch vor bereiten und durch das beauftragte Personalvermittlungsbüro aus führen lassen können, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin schon bei der Kündigung vom 27. Oktober 2014 fest ge standen hatte, dass eine Ab we sen heit während drei Wochen in Mundgod, Indien, folgen würde. Konkrete Stellenbewerbungen durch eine Personalvermittlungsstelle, seien es Blind be wer bungen oder Bewerbungen auf Stelleninserate, wurden indes weder behaup tet noch vorgelegt.

Hinzu kommt, dass ohne Hinderungsgrund allein schon im November 2014 mit neun Bewerbungen die Anforderungen, welche von der fachlich quali fizierten und als Projektmanagerin erfahrenen, damals 32 -jährigen Be schwerde führerin ver langt wer den durften, in quan titativer Hinsicht nicht erfüllt wurden . 4.2.3

Aus ihrem Vorbringen, es sei ihr nicht bekannt, dass sie am 2 6. November 2014 auf die Anforderungen aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1), kann die Be schwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ablei ten. Denn die Ver sicherten haben sich rechtsprechungsgemäss während der Kündigungsfrist, wie auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung, unaufg efordert und unab hängig von einer behördlichen Aufklärung über diese Pflicht um Stellen zu bemühen (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81).

Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2015 (Urk. 7/ 15) sodann ist für die hier zu beurteilende Zeit

während der Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2014 nicht relevant. Ebenfalls keinen Einfluss auf die hier zu beurteilende Frage der Einstelltage haben auch die aus anderen gesetzlichen Gründen (wie etwa die Warte zeit nach Art. 18 Abs. 1 AVIG) ab Januar 2015 nicht geschuldeten Taggeldleistungen. 4.3

Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die per sönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit insge samt unzureichend waren. Die Einstellung in der An spruchsberechtigung er folgte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG

somit zu Recht. 5.

Unter Berücksichtigung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben hei ten und angesichts der erstmaligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom

Beschwerdegegner ver fügte Fest legung der Einstellungsdauer auf acht Tage, und damit im mittleren Bereich eines leichten Ver schuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV),

nicht zu beanstanden .

Die

rechtsgleiche Behandlung und das Ermessen der Verwaltung sind nicht nur bezüglich Art . 45 Abs. 3 lit . a AVIV, sondern auch mit Blick auf die Richtlinie des Einstellraster s für KAST /RAV (AVIG-Praxis ALE, Rz

D72) ge wahrt, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zwei mona tige n Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (Ziff. 1.A /2) zu verfügen sind. Eine Ermessensüberschreitung (vgl. ARV 2014 S. 145, 8C_42/2 014 E. 6 mit Hin weis) ist nicht auszumachen. 6.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

E. 5 . November 2014 meldete sie sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsver mittlung ab dem 1. Januar 2015 an (Urk. 7/40). Am

17. Januar 2015 stellte sie einen An trag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom

23. Januar 2015

stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver sicherte wegen un genügen der persön licher Arbeits bemühungen

während der Zeit vor der An meldung zur Ar beits ver mitt lung mit Wirkung ab 1 2. Januar 2015

für

E. 8 Tage in der Anspruchs be rechtigung ein (Urk. 7/2) . Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom

13. Feb ruar 2015 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid

vom

26. März 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

22. April 2015 Be schwerde und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen sei auf zuheben (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. Mai 2015 auf Ab weisung der Beschwer de (Urk. 6 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00098 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

11. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 82, war bis zur Kündigung vom 27. Oktober 2014 per Ende Dezember 2014 (Urk. 7/23) bei der Y.___ al s Projekt k oordinatorin

ange stellt (Urk. 7/41). Am 2 5 . November 2014 meldete sie sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsver mittlung ab dem 1. Januar 2015 an (Urk. 7/40). Am

17. Januar 2015 stellte sie einen An trag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom

23. Januar 2015

stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver sicherte wegen un genügen der persön licher Arbeits bemühungen

während der Zeit vor der An meldung zur Ar beits ver mitt lung mit Wirkung ab 1 2. Januar 2015

für 8

Tage in der Anspruchs be rechtigung ein (Urk. 7/2) . Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom

13. Feb ruar 2015 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid

vom

26. März 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

22. April 2015 Be schwerde und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen sei auf zuheben (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. Mai 2015 auf Ab weisung der Beschwer de (Urk. 6 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminde rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) . 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss d i e Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Be werbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht

ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV).

Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz

D72 [vom Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün di gungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger Kündi gungs frist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger Kündi gungs frist zwölf bi s achtzehn Ei nstelltage (1.B/3; BGE 141 V 365 E. 2.3 und E. 4.1). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen sieht der Einstellraster während einer ein monatigen Kün di gungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A /1), bei zwei mona tiger Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (1.A /2) und bei über dreimona tiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, d ie Beschwerdeführerin sei bereits am 26. November 2014 darauf hingewiesen w orden, dass monatlich 10 bis 12 Arbeitsbemühungen erwartet würden und die Stellensuche auch während den Ferien fortzufüh ren sei. Im Erstgespräch vom 3. Dezember 2014 sei sie nochmals darauf hinge wie sen worden . Für die Zeit vor Anspruchsstellung habe die Beschwerdeführerin ins ge samt 17 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sie neun im November und acht im Dezember 2014 getätigt habe, was in quantitativer Hinsicht unge nü gend sei . Es liege an ihr, sich auch während eines Ferienaufenthaltes so zu orga nisieren, dass die Stellensuche gewährleistet sei. Sie hätte sich zudem auch vor den Ferien etwas intensiver um eine neue Anstellung bemühen können. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit einem Stellen ver mitt ler und dessen Schwesterfirma in Verbindung gestanden habe. Jedoch seien keine kon kreten Bewerbungen bei möglichen Arbeitgebern erfolgt . Die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen erfolge im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen ange messen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.) . 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr sei ohne jede Vorankündigung am 27. Oktober 2014 kurzfristig mit zweimonatiger Kündigungsfrist per Ende Dezember 2014 gekündigt worden, nachdem sie bereits am 16. September 2014 drei Wochen genehmigten Urla ub vom 17. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ge bucht und bezahlt habe. Diese Ferien, insbesondere die fünf Tage im Januar habe sie beim Arbeitslosenamt als unbezahlte Ferien angegeben. Dennoch habe s ie korrekt zehn Nachweise für Arbeitsbemühungen im Januar 2015 vorgelegt . Für den November habe sie neun und für den Dezember 2014 habe sie trotz der Ferienabwesenheit acht der ge forderten 10 Nachweise ausgewiesen. Zudem seien die Z.___ und deren Schwesterfirma A.___ beide bestrebt und befugt gewesen, sie während ihrer Abwesenheit zu ver mit teln. Hinzu komme, dass sie an ihrem Urlaubsort in Mundgod, Indien, wegen der miserablen und bedürftigen Lage total isoliert gewesen sei, da dort keine her kömmlichen Kommunikationsmittel vorhanden seien. Nach fünf unbezahlten T agen aufgrund von Ferien und 15 Wartetagen würden ihr acht Einstelltage unter den gegebenen Umständen als nicht angemessen erscheinen. Im Übrigen sei ihr nicht bekannt, dass sie am 2 6. November 2014 auf das Erfordernis von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand . Rechtsprechungsgemäss gilt dies ab dem Tag der Kün digung der Beschwerdeführerin am

27. Oktober 2014 (Urk. 7/5; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner geht für die Zeit ab der Kündigung vom

27. Oktober bis Ende der Kündigungsfrist per

31. Dezember 2014 (Urk. 7/5) unstrittig von ins ge samt 17 persönlich en Arbeitsbemühungen aus. Es ist dazu mit den For mula ren „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate November und Dezember 2014 belegt (Urk. 7/17/1-2), dass im November neun und im Dezember 2014 acht Arbeitsbemühungen vorge nommen wurden . 4.2.2

Der Beschwerdegegner führt dazu zu Recht aus, dass angesichts der praxis ge mäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbem ühungen 17 konkrete Arbeits bemühungen für rund zwei Monate auch unter Berück sichti gung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände nicht ausreichen . Na ment lich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit von drei Wochen vom 17. De zember 2014 bis 7. Januar 2015 - respektive soweit hier relevant von zwei Wochen vom 17. bis 31. Dezember 2014 - vermögen daran nichts zu ändern.

Denn die versicherten Personen haben sich auch während den Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit ent bindet nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommuni kations mitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeits stelle zu bewerben (Urteil e des Bundes gerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtfertigt nicht, von der

bundes gericht lichen Rechtsprechung, welche den seit dem Entscheid ARV 1980 Nr. 7 S. 18 E. 2 veränderten modernen Kommunikationsmöglichkeiten und der Mög lichkeit, mit Personalbüros zusammenzuarbeiten, Rech nung trägt, abzu weichen. Zum einen fällt damit nicht ins Gewicht, d ass die Reise bereits gebucht und bezahlt worden war, da d ie Aufgabe oder Ver schiebung der Ferien reise recht sprechungsgemäss als nicht not wendig erachtet wird . Dass während der ganzen hier relevanten Zeit vom 17. bis 31. Dezember 2014 mangels Internetzugang und Telefon verkehr

tech nische Schwierigkeiten be standen haben, die es der Be schwerde führerin verunmöglicht hätten, von Mundgod, Indien, und Umgebung aus

zwei weitere - schriftliche oder zumindest mündliche - Arbeitsbemühungen vorzunehmen, ist nicht belegt. Wohl mag die Arbeitssuche auf dem schweize rischen Arbeitsmarkt während der Dauer des Aufenthaltes in

Mundgod, Indien, erschwert

gewesen sein, dies e ist indes nicht als unmöglich einzustufen . Zu min dest wären zwei

zusätzliche Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 17. bis 31.

Dezember 2014

- trotz Z eitverschie bung und Festtagen

- zumutbar gewesen. Diese hätte die Beschwerde führerin vor ihrer Abreise am 17. De zember 2014 denn auch vor bereiten und durch das beauftragte Personalvermittlungsbüro aus führen lassen können, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin schon bei der Kündigung vom 27. Oktober 2014 fest ge standen hatte, dass eine Ab we sen heit während drei Wochen in Mundgod, Indien, folgen würde. Konkrete Stellenbewerbungen durch eine Personalvermittlungsstelle, seien es Blind be wer bungen oder Bewerbungen auf Stelleninserate, wurden indes weder behaup tet noch vorgelegt.

Hinzu kommt, dass ohne Hinderungsgrund allein schon im November 2014 mit neun Bewerbungen die Anforderungen, welche von der fachlich quali fizierten und als Projektmanagerin erfahrenen, damals 32 -jährigen Be schwerde führerin ver langt wer den durften, in quan titativer Hinsicht nicht erfüllt wurden . 4.2.3

Aus ihrem Vorbringen, es sei ihr nicht bekannt, dass sie am 2 6. November 2014 auf die Anforderungen aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1), kann die Be schwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ablei ten. Denn die Ver sicherten haben sich rechtsprechungsgemäss während der Kündigungsfrist, wie auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung, unaufg efordert und unab hängig von einer behördlichen Aufklärung über diese Pflicht um Stellen zu bemühen (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81).

Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2015 (Urk. 7/ 15) sodann ist für die hier zu beurteilende Zeit

während der Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2014 nicht relevant. Ebenfalls keinen Einfluss auf die hier zu beurteilende Frage der Einstelltage haben auch die aus anderen gesetzlichen Gründen (wie etwa die Warte zeit nach Art. 18 Abs. 1 AVIG) ab Januar 2015 nicht geschuldeten Taggeldleistungen. 4.3

Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die per sönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit insge samt unzureichend waren. Die Einstellung in der An spruchsberechtigung er folgte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG

somit zu Recht. 5.

Unter Berücksichtigung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben hei ten und angesichts der erstmaligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom

Beschwerdegegner ver fügte Fest legung der Einstellungsdauer auf acht Tage, und damit im mittleren Bereich eines leichten Ver schuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV),

nicht zu beanstanden .

Die

rechtsgleiche Behandlung und das Ermessen der Verwaltung sind nicht nur bezüglich Art . 45 Abs. 3 lit . a AVIV, sondern auch mit Blick auf die Richtlinie des Einstellraster s für KAST /RAV (AVIG-Praxis ALE, Rz

D72) ge wahrt, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zwei mona tige n Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (Ziff. 1.A /2) zu verfügen sind. Eine Ermessensüberschreitung (vgl. ARV 2014 S. 145, 8C_42/2 014 E. 6 mit Hin weis) ist nicht auszumachen. 6.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann