Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1987, ist seit September 2006 als Teil zeitmitarbeiter
( „ Scouter “/„ Freelancer “ ) auf Abruf
für
die Online Redaktion
der
Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ ) tätig (Urk. 5/6, Urk. 5/23, Urk. 5/26, Urk. 5/36). Vom 15. April bis 15. November
2013 absolvierte er ausserdem
ein Praktikum als Junior Consul tant für die Z.___ SA (nach folgend: Z.___ ; Urk. 5/19). Ebenfalls bei der Y.___ war er befristet vom 6. Januar bis am 28. März 2014 in einem Vollzeitpensum als Redaktionsmitarbeiter angestellt ( Urk. 5/11, Urk. 5/35). 1.2
Am
13. Mai 2014 meldete sich der Vers icherte beim Regionalen Arbeits ve r mitt lungs zentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung in einem 100%igen Pensum ab dem 13. Mai 2014 ( Urk. 5/1). Am 17. Mai 2014 stellte er bei der Arbeits losenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschä digung ab
13. Mai 2014
( Urk. 5/7).
Da der Versicherte in den Monaten Mai bis Juli 2014 je ein Einkommen bei der Y.___ erzielte ( Urk. 5/10, Urk. 5/24-25, Urk.
5/ 41/ 1- 3) , teils als Free lancer und te ils in befristeter 100%iger A nstellung als Redak tionsmitarbeiter
( 16. Juni bis 17. August 2014, Urk. 5/22, Urk. 5/34) , verfügte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich am 22. August 2014, dass der Versicherte ab dem 13. Mai 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 5/44). Sie begründete dies damit, dass das in den Monaten Mai bis Juli 2014 erzielte Brutto-Tageseinkommen höher sei als das hypothetisch zu stehende Brutto-Taggeld und daher in diesen Monaten kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Urk. 5/44).
In den Monaten August und September 2014 erzielte der Versicherte weitere
Ein kommen bei der Y.___ (Urk. 5/53-54 , Urk. 5/52, Urk. 5/60/1 ). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 befand die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit derselben Begründung, dass der Versicherte vom 1. bis 31. August 2014 mangels Ver dienstausfalls betreffend den Monat August keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung habe ( Urk. 5/55). Sie eröffnete die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug in der Folge ab September 2014 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘328.-- und richtete ab dann Taggelder aus ( Urk. 5/87). 1.3
Gegen die beiden Verfügungen vom 22. August
2014 (Urk. 5/44) und vom 20. Oktober
2014 ( Urk. 5/55) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 4 . No vember 2014 Einsprache. Ausserdem beanstandete er die Leistungsabrech nung für den Monat September 2014 ( Urk. 5/61). Am 30. Januar 2015 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich des Weiteren, dass der Versicherte in der Zeit vom 2 6. September bis 2 0. Oktober
2014 keinen Anspruch auf kontroll freie Tage habe (Urk. 5/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Einsprache (Urk. 5/80).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich trat mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 auf die Einsprache vom 1 4. No vember 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf die Verfügung vom
22. August 2014 ( Urk. 5/44) wegen verspäteter Erhebung der Einsprache nicht ein und hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/55) und gegen die Leistungsabrechnung September 2014 (Urk. 5/87) auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘547.-- mit Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug ab dem 1. September
2014
teilweise gut. Ausserdem wies sie die Einsprache vom 24. Februar 2015 (Urk. 5/80) gegen die Ver fügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 5/74) ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1 . April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
4. März 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslo sen entschä digung
ab dem 1 3. Mai 2014 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von einem 12 mal 100%igen Pensum und in der Zeit vom 26. bis
30. Sep tember
2014 ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1). Die Beschwerd egeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8 . April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 3) , teils als Free lancer und te ils in befristeter 100%iger A nstellung als Redak tionsmitarbeiter
( 16. Juni bis 17. August 2014, Urk. 5/22, Urk. 5/34) , verfügte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich am 22. August 2014, dass der Versicherte ab dem 13. Mai 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 5/44). Sie begründete dies damit, dass das in den Monaten Mai bis Juli 2014 erzielte Brutto-Tageseinkommen höher sei als das hypothetisch zu stehende Brutto-Taggeld und daher in diesen Monaten kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Urk. 5/44).
In den Monaten August und September 2014 erzielte der Versicherte weitere
Ein kommen bei der Y.___ (Urk. 5/53-54 , Urk. 5/52, Urk. 5/60/1 ). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 befand die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit derselben Begründung, dass der Versicherte vom 1. bis 31. August 2014 mangels Ver dienstausfalls betreffend den Monat August keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung habe ( Urk. 5/55). Sie eröffnete die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug in der Folge ab September 2014 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘328.-- und richtete ab dann Taggelder aus ( Urk. 5/87).
E. 1.1 X.___ , geboren 1987, ist seit September 2006 als Teil zeitmitarbeiter
( „ Scouter “/„ Freelancer “ ) auf Abruf
für
die Online Redaktion
der
Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ ) tätig (Urk. 5/6, Urk. 5/23, Urk. 5/26, Urk. 5/36). Vom 15. April bis 15. November
2013 absolvierte er ausserdem
ein Praktikum als Junior Consul tant für die Z.___ SA (nach folgend: Z.___ ; Urk. 5/19). Ebenfalls bei der Y.___ war er befristet vom 6. Januar bis am 28. März 2014 in einem Vollzeitpensum als Redaktionsmitarbeiter angestellt ( Urk. 5/11, Urk. 5/35).
E. 1.2 Am
13. Mai 2014 meldete sich der Vers icherte beim Regionalen Arbeits ve r mitt lungs zentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung in einem 100%igen Pensum ab dem 13. Mai 2014 ( Urk. 5/1). Am 17. Mai 2014 stellte er bei der Arbeits losenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschä digung ab
13. Mai 2014
( Urk. 5/7).
Da der Versicherte in den Monaten Mai bis Juli 2014 je ein Einkommen bei der Y.___ erzielte ( Urk. 5/10, Urk. 5/24-25, Urk.
5/ 41/
E. 1.3 Gegen die beiden Verfügungen vom 22. August
2014 (Urk. 5/44) und vom 20. Oktober
2014 ( Urk. 5/55) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1
E. 4 . No vember 2014 Einsprache. Ausserdem beanstandete er die Leistungsabrech nung für den Monat September 2014 ( Urk. 5/61). Am 30. Januar 2015 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich des Weiteren, dass der Versicherte in der Zeit vom 2 6. September bis 2 0. Oktober
2014 keinen Anspruch auf kontroll freie Tage habe (Urk. 5/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Einsprache (Urk. 5/80).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich trat mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 auf die Einsprache vom 1 4. No vember 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf die Verfügung vom
22. August 2014 ( Urk. 5/44) wegen verspäteter Erhebung der Einsprache nicht ein und hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/55) und gegen die Leistungsabrechnung September 2014 (Urk. 5/87) auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘547.-- mit Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug ab dem 1. September
2014
teilweise gut. Ausserdem wies sie die Einsprache vom 24. Februar 2015 (Urk. 5/80) gegen die Ver fügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 5/74) ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1 . April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
4. März 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslo sen entschä digung
ab dem 1 3. Mai 2014 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von einem 12 mal 100%igen Pensum und in der Zeit vom 26. bis
30. Sep tember
2014 ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1). Die Beschwerd egeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
E. 8 . April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Mit dem angefochtene n Einspracheentscheid ( Urk. 2) wurden zwei Einsprachen (Urk. 5/61, Urk. 5/80 ) gegen drei Ver fügungen beurteilt . Die Themen des Ein spracheentscheides bilden den in diesem Verfahren zu prüfenden Anfechtungs gegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) und werden im Folgenden der Reihe nach behan delt ( zur Verfügung vom 2
- August 2014 [Urk. 5/44 ] vgl. E. 2; zur Ver fügung vom 20. Oktober 2014 [Urk. 5/55] vgl. E. 3 -5 ; zur Verfügung vom 30. Ja nuar 2015 [Urk. 5/5/74] vgl. E. 6 ).
- 2.1 2.1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einsprache entscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerisch en diplomatischen oder konsula rischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechts kraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrens mässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiel len Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2 In Bezug auf die Verfügung vom 22. August 2014, mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab der Anmeldung vom 1
- Mai 2014 verneint worden war (Urk. 5/44 ), stellte sich d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, da die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden sei. Es sei daher auf die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf den gel tend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai bis Juli 2014 nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 3). Dies ist korrekt, denn die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) er folgte betreffend die Verfügung vom 22. August 2014 ( Urk. 5/44) offenkundig erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat hierzu denn auch nichts vorgebracht ( Urk. 1 ), so dass ohne Weiterungen von einer verspäteten Einsprache auszugehen ist. Damit ist in Rechtskraft erwachsen und gilt, was mit Verfügung vom 22. August 2014 ( Urk. 5/44) entschieden wurde, nämlich dass kein Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 1
- Mai 2014 für die Monate Mai bis Juli 2014 begründet wurde. Soweit die Vorbringen des Be schwerde führers ( Urk. 1) sich hiergegen wenden , ist die Beschwerde daher abzu weisen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte folglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (Urk. 2 S. 3 ff.) zu Recht in mate rieller Hinsicht nur die Ein wände gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für August 2014 ( Urk. 5/55) , gegen den ver sicherten Verdienst ab September 2014 ( Urk. 5/87) und gegen die Verfügung vom 30. Januar 2015 betreffend den Anspruch auf kontrollfreie T age vom 26. September bis 26. Oktober 2014 (Urk. 5/74) . 3 . 3.1 Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Tag geld ausgerichtet ( Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst ( Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes ( Art. 22 Abs. 1 , Abs. 2 AVIG). 3.2 3.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitrags monate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höhe r ist als derjenige nach Absatz 1 . Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem E intritt eines anrechenbaren Ver dienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohn schwankungen , die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3 , jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jah res durchschnittlichen Arbeitszeit. 3.2.2 Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer nor malen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). Für die Ausscheidung des ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielten und mithin nicht versicherten Verdienstanteils wird der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-) Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt, und von der Nebentätig keit wird so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (BGE 126 V 207 E. 4b). 3 .2.3 Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, ebenfalls nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeits zeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen . Dies hat zur Folge, dass bei Verlust eines von zwei Hauptverdiensten lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielbaren Lohn den versicherten Verdienst bildet (BGE 129 V 105 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gilt als Überstundenarbeit beziehungsweise Überbe schäftigung Arbeit, die über die im Einz elarbeits-, Normal- oder Gesamt arbeits vertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stunden zahl hinaus geleistet wird. Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstundenarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, das s je nach wirt schaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hin sicht aber nicht entscheidend. Die höch s trichterliche Praxis zur Ausser achtlas sung von Überstundenentschädigungen bei der Bemes sung des versi cherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen An wen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2012 vom 13. Feb ruar 2013 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 3.2. 4 Der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend ( Art. 37 Abs. 4 AVIV e contrario ; vgl . auch ARV 1995 Nr. 13 S. 71 E. 3c/ dd ), weshalb nur in Aus nahmefällen eine Anpassung vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011 vom
- November 2011 E. 2.2 ). 3.3 Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ( Art. 24 AVIG, insbesondere Abs. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 1
- Dezember 2015 E. 4. ). Der Versicherte hat nach Art. 24 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz be stimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem ver sicher ten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 AVIG ). Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fort führung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird ( BGE 141 V 426 E. 5.1, 127 V 479 E. 2 ). Die während einer oder mehrerer Kontroll perioden erzielten Verdienste sollen nach dem Prinzip des Verdienstausfalls, und nicht nach jenem des Arbeitsausfalls, entschädigt werden, von welchem das Gesetz sonst primär ausgeht ( Art. 11 AVIG), und zwar in einheitlicher Weise über den Weg von Art. 24 AV IG (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2013 vom 2
- Februar 2014 E. 3.3).
- 4.1 In Bezug auf die Verfügung vom 2
- Oktober 2014 ( Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 , Urk. 5/55 ) und den versicherten Verdienst ab September 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein sprache entscheid auf den Standpunkt, es sei zur Bestimmung des strittigen versicherten Verdienstes ein Beobachtungszeitraum vom 29. Januar bis 3
- Juli 2014 (sechs Monate) respektive vom 29. Juli 2013 bis 3
- Juli 2014 (zwölf Monate) zu beachten, wobei die Tage vom
- bis
- April 2014 davon auszu neh men seien. Unstrittig seien die Einkommen der Monate August bis Oktober 2013 (je Fr. 2‘500.--) , 1. bis 15. November 2013 ( Fr. 1‘250.--) und von Januar bis März sowie Juli 2014 (je Fr. 4‘000.--) vom
- bis 1
- Augst 2014 (Urk. 2‘000.--), in denen der Beschwerdeführer mit einem 100%igen Pensum für Z.___ und Y.___ gearbeitet habe. In den Monaten Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 sei en abweichend zur Aufstellung des Beschwerdeführers je die Pauschale von Fr. 15.-- und im N ovember 2013 der Betrag von Fr. 120.-- (Pauschallohn Scouter und Pauschale Internet) sowie im Juni 2014 allein ein Einkommen von Fr. 2‘000.-- in die Berechnung einzubeziehen. D er versicherte Verdienst sei aus gehend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % zu berechnen und die dar über hinaus erzielte Entlöhnung sei nicht zu berücksichtigen. Ausserdem seien die effektiv geleisteten Arbeitstage massge blich und die erzielten Einkom men seien innerhalb des Bemessungszeitraums gleichmässig zu verteilen, da der normalerweise erzielte Lohn relevant sei. Damit resultiere ein hypothetischer versicherter Verdienst im Monat August 2014 von Fr. 2‘650.-- und ab September 2014 von Fr. 2‘547.-- (vgl. auch Berechnungstabelle, Urk. 5/81). Die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung habe damit Fr. 2‘120.-- (80 %) für den Monat August 2014 betragen. Da der Zwischenverdienst in diesem Monat unbe strittenermassen Fr. 2‘519.75 ( Urk. 5/53) betragen habe, sei kein Verdiens taus fall eingetreten. Im Monat September 2014 dagegen sei angesichts des erzielten Einkommens von Fr. 1‘160.50 ( Urk. 5/54) als Zwischenverdienst ein Verdienstausfall eingetreten, weshalb eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug mit dem versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- zu eröffnen sei ( Urk. 2 S. 3 ff.) . 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei seit September 2006 bei der Y.___ als Live- Scouter angestellt. Das Arbeitspensum variier e je nach Auftrags lage seiner Arbeitgeberin. Das gearbeitete Pensum jedes einzelnen Monats k önne mittels des effektiven Ein kommens und des Stundenlohnes von Fr. 25.-- gemäss Vertrag berechnet werden. Die prozentualen Schwankungen seines Arbeitspensums müssten beim versicherten Verdienst ausgeglichen werden. Dabei sei en wie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung , ob er die Bei tragspflicht in den 24 Monaten vor der Anmeldung erfüllt habe, was bejaht worden sei, auch für die Ermittlung des versicherten Ver dienstes 12 Monate mit 100 % im Sinne von 12 Beitragsmonate n anstatt 12 Kalendermonate n zu be rück sichtigen. Dazu seien nebst den unstrittigen Monaten (August bis Oktober,
- bis
- No vember 2013, Januar bis März, Juli,
- bis 1
- August 2014) die übrigen Monate so ein zubeziehen, bis 12 x 100 % bestünden . Wenn Mehr stunden nicht berücksichtigt würden, sollten Minderstunden auch ausgeglichen werden. Ausser dem sei im Juni zu beachten, dass vom 1
- bis 3
- Juni 2014 Fr. 2‘000.-- erzielt worden seien und am 1
- Juni 201 4 Fr. 154.75, so dass sich insgesamt kein Pensum von über 100 % ergebe und in diesem Monat der gesamte Betrag versichert sei. Schliesslich müssten (bezüglich des Beobach tungszeitraums ) wie die Tage vom
- bis 3. April 2014 konsequenterweise auch die Tage vom 1
- bis 2
- November, vom 3
- bis 3
- Dezember 2013, vom 1
- bis 1
- Juni 2014 und vom 1
- bis 2
- August 2014 unberücksichtigt bleiben und durch korrekte Tage vor dem 2
- Juli 2013 (respektive vor dem 2
- August 2013) ersetzt werden ( Urk. 1 S. 1 f.). 4.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des versicherten Verdienstes ab August 2014 und namentlich , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den An spruch auf Arbeits losenentschädigung für den Monat August 2014 ( bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘650.-- ) verneint hat und ab September 2014 auf einen ver sicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- geschlossen hat ( Urk. 2 S. 5 ) .
- 5.1 5.1.1 Der für den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) massgebliche Bemessungs zeitraum bestimmt sich nach Gesetz und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV mit Blick auf die letzten sechs respektive zwölf Beitragsm onate vor dem ( hypothetischen ) Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) respektive vor Beginn der betref fenden Kontrollperioden August und September 2014 festge legt. Dagegen ist d ie Berücksichtigung gerade all jener Monate, in welchen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) ein Einkommen basierend auf einem 100%igen Pensum erzielt worden war, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 1), für den Bemessungs zeitraum des versicherten Verdienstes nach Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV nicht vorge sehen, weshalb diesem Vorbringen nicht zu folgen ist. 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der Anspruchsprüfung für den Monat August 2014 von einem Bemessungszeitraum vom 2
- Juli 2013 bis 3
- Juli 2014 aus, wobei sie die Zeit vom
- bis
- April 2014 ohne weitere Begründung als Beitragszeit ausklammerte (Urk. 2 S. 4) . Dazu ist das Folgende zu beachten: Zur Bestimmung eines Beitragsmonats gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV gilt Art. 11 AVIV. Danach zählt jeder voll e Kalendermonat, in dem der Ver si cherte beitragspflichtig ist, mithin in einem Arbeitsverhältnis stand (vgl. AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, B149) , als Beitragsmonat ( Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammen gezählt. Je 3 0 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Dabei werden die ent sprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet , wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalender monats aufgenommen beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird (AVIG-Praxis ALE , a.a.O., B150). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im voran gehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitrags zeit. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Ein zeleinsätzen mit je neue m Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4 und 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 , je mit Hinweisen ). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufge nommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendi gung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV ( Prorati sierung ; AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150a). In der hier interessierenden Zeit war der Beschwerdeführer durchgehend in einem Arbeits verhältnis als Scouter auf Abruf bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/26, Urk. 5/36). Daher sind angesich ts der hiervor zitierten bundes ge richtlichen Rechtsprechung und AVIG-Praxis all jene Monate als ganze Bei tragsmonate beachtlich, in welchen er im Rahmen dieser Tätigkeit gearbeitet hat. Dies trifft auch auf den Monat April 2014 zu, in welchem er am
- und 13. April 2014 erwerbstätig war ( Urk. 5/41/4, Urk. 5/47/2 ). Die Tage vom
- bis
- April 2014 sind daher nicht vom Bemessungszeitraum auszunehmen , das heisst der Kalendermonat April 2014 ist nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu proratisieren , und der Bemessung s zeitraum beginnt folglich auch nicht am
- Juli 2013 (respektive am 2
- Janua r 2014, Urk. 2 S. 4) . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Anstellung auf Abruf vom
- Januar bis 2
- März und vom 1
- Juni bis 1
- August 2014 in einem 100%igen Pensum bei der Y.___ als Redaktionsmitarbeiter angestellt war ( Urk. 5/11, Urk. 5/22). Denn der Vertrag auf Abruf wurde nicht beendet und wieder neu abgeschlossen, sondern bestand fort , so dass der ganze Monat als Beitragszeit massgeblich ist . Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführer s, es müssten ausser dem 1. bi s
- Ap ril 2014 auch noch die Tage vom 1
- bis 2
- November, vom 3
- bis 3
- Dezember 2013 und vom 1
- bis 2
- August 2014 unberücksichtigt bleiben (Urk. 1 S. 2) , nicht begründet. Denn in all diesen Monaten war der Beschwerdeführer angestellt und hat auf Abruf oder/ und im Rahmen der Fest anstellung gearbeitet. 5.1.3 Jedoch ist eine Proratisierung in Bezug auf den Monat Juni 2014 vorzunehmen. Denn in diese m M onat sind keine Einsätze auf Abruf erfolgt und es begann ein Einsatz in einer befristeten Anstellung bei demselben Arbeitgeber auf der Grundlage von einem weiteren, vom ersten verschiedenen und unab hängigen Arbeitsvertr ag (Urk. 5/11, Urk. 5/22 ; vgl. auch E. 5.2.1 her nach). Denn i n solchen Fällen eigenständiger Arbeitsverhältnisse erfolgt eine allfällige Pro ratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz ( vgl. AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150b). Zwar macht der Beschwerdeführer gelten d , er habe am 1
- Juni 2104 auf Abruf (als Scouter ) gearbeitet und Fr. 154.75 erzielt ( Urk. 1 S. 2). Jedoch ist dies nicht erwiesen. Weder aus der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2014 (Urk. 5/41/2) noch aus der Lohnübersicht 2014 (Urk. 5/39) und auch nicht aus der Be schei nigung über den Zwischenverdienst ( Urk. 5/24) geht ein solcher Einsatz hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass im Juni 2014 allein ein Einkommen auf grund der 100%igen befristeten Anstellung als Redaktionsmitar beiter ab dem 1
- Juni 2014 erzielt wurde. Damit ist die Beitragszeit im Juni 2014 auf 15.4 Kalendertage (11 Werktage [vom 1
- bis 3
- Juni] x 1,4) festzulegen . D er Beginn des Bemessungszeitraum s nach Art. 37 AVIV ist entsprechend um die restlichen 14.6 Kalendertage (= 30 Tage - 15.4 Tage) vorzuverlegen , und zwar auf den 1
- Juli 2013 res pektive den 17 . Januar 2014 , damit es insgesamt volle 12 Monate respektive 6 Monate Beitragszeit bis zum 31. Juli 2014 ergibt. 5.1. 4 Als massgebliche Bemessungszeiträume gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV sind folglich in Bezug auf den versicherten Verdienst für den Monat August 2014 die Zeit vom 1
- Januar bis 3
- J uli 2014 ( Abs. 1) respektive vom 1 7 . Juli 2013 bis 3
- Juli 2014 ( Abs. 2) und betreffend den Anspruch ab September 2014 entsprechend die Zeit vom 1 4 . Februar 2014 bis
- August 2014 ( Abs. 1) res pektive vom 1
- August 2013 bis
- August 2014 ( Abs. 2 ) zu prüfen. 5.2 5.2.1 In den Monaten Juli 2013 bis August 2014 sind die fol genden Einkommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ (vom 1. Juli bis 1
- November 2013) und der Y.___ ( vom 1
- November 2013 bis 31. Juli 2013) ausgewiesen: Fr. 2‘500.-- Juli 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/4-5) Fr. 766.25 + Fr. 20.-- Juli 2013 ( Y.___ : Scouter , Editorial + Pauschale; Urk. 5 /42/3) Fr. 2‘500.-- August 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/ 3-4) Fr. 2‘500.-- Septem ber 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15 /2-3) Fr. 2‘ 500.-- Oktober 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1-2) Fr. 1‘250.--
- bis 1
- November 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/ 1) Fr. 105.-- + Fr. 15.--
- November 2013 ( Pauschallohn Scouter plus Internet - pauschale , Urk. 5/42/2 , Urk. 5/48/2 ), Fr. 639.50 + Fr. 15.-- 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial plus Internet pauschale , Urk. 5/42/1 , Urk. 5/48/1 ) Fr. 175.-- + Fr. 15.--
- U nd
- Januar 2014 ( Editorial plus Internetpauschale ) Fr. 4'000.-- Januar 2014 ( Mo nats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/7, Urk. 5/47/3 ) Fr. 4'000.-- Februar 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 6) Fr. 4'000.-- März 2014 (Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/5) Fr. 123.25 + Fr. 15.--
- U nd 1
- April 2014 ( Editorial plus Internetpauschale , Urk. 5/41/4, Urk. 5/47/2) Fr. 1‘293.25 + Fr. 15.-- 10.-29. Mai 2014 (Editorial plus Internetpauschale, Urk. 5/41/3, Urk. 5/47/1) Fr. 2‘000.-- 16.-3
- Juni 2014 (½ Monatsl ohn Redaktionsmitarbeiter Urk. 5/41/2 , Urk. 5/ 34 ) Fr. 4‘000.-- Juli 2014 (Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/1) Fr. 2'000.-- 1.-1 5 . August 2014 (½ Monats lohn Redaktionsmitarbeiter , Urk. 5/52-53 ) Fr. 519.75 24.-26., 28. August 2014 ( Editorial plus Internetpauschale , Urk. 5/53) 5.2.2 Aufgrund des 100%igen Pensums berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht und unstrittig ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4) den ganzen erzielten Lohn in den Monaten August bis Oktober 2013 à Fr. 2‘500.-- und Januar bis März sowie Juli 2014 à Fr. 4‘000.-- und ebenfalls in der Zeit vom
- bis 1
- November 2013 à Fr. 1‘250.-- sowie vom
- bis 1
- August 2014 à Fr. 2'000.--. Wie bereits ausgeführt (E. 5.1.3 hiervor) ist auch betreffend den Monat Juni 2014 respektive für die Zeit vom 1
- bis 3
- Juni 2014 ein halber Monatslohn von Fr. 2‘000.-- zu berüc ksichtigen, ein weiteres Einkom men ist nicht aus gewiesen. Die Zeit vom
- bis 1
- Juni 2014 respektive 14,6 Kalendertage sind von der Beitragszeit ausgenommen. 5.2.3 Z usätzlich auf Abruf als Scouter erzielte Einkommen sind in diesen Monaten nicht an zurechnen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jeweils nur das Einkommen für ein 100%iges Pensum zu berücksichtigen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführte ( Urk. 2 S. 4 f.). So ist ein Nebenverdienst nach Art. 2
- Abs. 3 AVIG nicht versichert. Auch die aus Überzeit und Überstunden erzielte n Einkommen gehören im Übri gen nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C2; vgl. E.
- 2.2-3 hiervor). Bei mehreren Arbeitsver hältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeits v er hältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C8) , was hier in den Monaten einer 100%igen Anstellung die Tätigkeit als Redaktionsmitarbeiter bei der Y.___ respektive die Tätigkeit bei der Z.___ darstellt. Einkommen aus der Tätigkeit als Scouter auf Abruf in den Zeiten einer 100%igen An stellung sind somit bei der Bestimmung des versicherten Ver dienstes unbeachtlich. Das betrifft die Monate Juli 2013 ( Fr. 766.25 + Fr. 20.--, Urk. 5/ 42/3) und Januar 2014 (Fr. 175.-- + Fr. 15.--; Urk. 5/41/7, Urk. 5/47/3) . Hier ist allein das Einkommen von Fr. 2‘500.-- ( Juli 2013, Urk. 5/15/4-5) respektive Fr. 4‘000.-- ( Januar 2014, Urk. 5/41/7) zu berücksichtigen. Zu bemerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin in der dem Ein spracheentscheid beigefügten Berechnung entgegen ihren Ausführungen beim Monat Januar 2014 allerdings ein Einkommen von Fr. 4‘178.50 angerechnet hat (Urk. 5/81 S. 12 ). 5.2.4 Auch eine Anrechnung der nicht versicherten Überzeit respektive des nicht ver sicherten Nebenverdienstes in den anderen Monaten mit weniger als einem 100%igen Pensum ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist es möglich , mit Mehr stunden aus einem Arbeitsverhältnis Minderstunden aus einem anderen Arbeits verhältnis auszugle ichen (AVIG-Praxis, a.a.O., C2). Daher ist in den übrigen Zeiten (1
- bis 30. November, Dezember 2013, April, Mai und 1
- bis 31. August 2014 ) allein das jeweils im betreffenden Monat tatsächlich erwirtschaftete Ein kommen auf Abruf anzu rechnen. Damit sind diesbezüglich die folgenden Einkommen als versicherter Verdienst anzurechnen: Fr. 105.--
- November 2013 (Pauschallohn Scouter , Urk. 5/42/2), Fr. 639.50 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial , Urk. 5/42/1 ) Fr. 123.25
- und 1
- April 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/4) Fr. 1‘293.25 10.-29. Mai 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/3) Fr. 519.75 24.-26., 28. August 2014 (Urk. 5/53) Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte jeweils auch die Spesenentschädigung für den Internetanschluss von Fr. 15.-- pro Arbeitsmonat (Urk. 2 S. 4; Urk. 5/81 S. 12). Spesenentschädigungen gehören jedoch nicht zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit . c AHVV, an welchem sich der Begriff des versicherten Verdienstes orientiert (BGE 122 V 362 E. 4b; ARV 1992 Nr. 14 S. 141 mit Hinweis ; AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C2 ). 5.3 5.3.1 Im Überblick ergibt sich die folgende Berechnung des versicherten Verdienstes in Bezug auf den Bemessungszeitraum vom 17. Juli 2013 bis 3
- Juli 2014 ( Art. 37 Abs. 2 AVIV): Fr. 1‘177.40 14.6 Tage von Juli 2013 ( Fr. 2‘500.-- : 31 Tage x 14.6; Z.___ , Urk. 5/15/4-5) Fr. 2‘500.-- August 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/3-4) Fr. 2‘500.-- Sep tem ber 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/2-3) Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1-2) Fr. 1‘250.--
- bis 1
- November 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1) Fr. 105.--
- November 2013 (Pauschallohn Scouter , Urk. 5/42/2), Fr. 639.50 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial , Urk. 5/42/1 ) Fr. 4'000.-- Januar 2014 ( Mo nats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/7 ) Fr. 4'000.-- Februar 2014 ( Mon ats lohn Redaktionsmitarbeiter, U rk. 5/41/ 6) Fr. 4'000.-- März 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 5) Fr. 123.25
- und 1
- April 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/4) Fr. 1‘293.25 10.-29. Mai 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/3) Fr. 2‘000.-- 16.-3
- Juni 2014 (½ M onats lohn Redaktionsmitarbeiter, Ur k. 5/41/2) Fr. 4‘000.-- Juli 2014 ( Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 1) Fr. 30‘088.40 Total Dies entspricht einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘ 507.35 (Fr. 30‘088.40 : 12) im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vom 1
- Juli 2013 bis 3
- Juli 2014 nach Art. 37 Abs. 2 AVIV . N ach dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom 1
- Januar bis 3
- J uli 2014 nach Art. 37 Abs. 1 AVIG resultiert dagegen unter Berücksichtigung eines Einkommensbetrages für Januar 2014 von Fr. 1‘8 83.85 (Fr. 4‘000.-- : 31 Tage x 14.6) ein versicherter Verdienst von Fr. 2'883.40 ( Fr. 1‘883.85 + Fr. 4'000.-- + Fr. 4'000.-- + Fr. 123.25 + Fr. 1‘293.25 + Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘000.-- = Fr. 17‘300 .35 , : 6) . Dieser Durchschnittslohn ist höher als jener nach Art. 37 Abs. 2 AVIV und daher betreffend den Anspruch im Monat August 2014 massgeblich. Für August 2014 hätte die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung somit Fr. 2‘306.70 (80 % von Fr. 2'883.40 ; Art. 22 Abs. 1 AVIG ) betragen. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer im August 2014 unstrittig ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2‘519.75 (Urk. 5/53) erzielte und dies unstrittig als Zwischenverdienst ( Art. 24 AVIG) anzurechnen ist , hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG und einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung im Monat August 2014 verneint. Denn der massgebliche Vergleich des versicherten Brutto-Taggeldes von Fr. 106.30 (versicherter Verdienst von Fr. 2'883.40 abzüglich 2 0 % , geteilt durch 21,7) mit dem in dem selben Monat erzielten Brutto-Tageslohn von Fr. 116.10 ( berechnet nach der Formel "Brutt o-Monatslohn geteilt durch 21,7 “ ; Art. 40a AVIV ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 236/06 vom 2
- April 2007 E. 3) ergibt einen höheren Wert beim tatsächlich erzielten Einkommen. 5.3.3 Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Verfügung vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 5/44) respektive betreffen d den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im August 2014 abzuweisen.
- 4 5.4.1 Der versicherte Verdienst ab September 2014 bestimmt sich in Bezug auf den Bemessungszeitraum vom 1
- August 2013 bis 31. August 2014 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) wie folgt : Fr. 1‘177.40 14.6 Tage von August 2013 (Fr. 2‘500.-- : 31 Tage x 14.6; Z.___ , Urk. 5 /15/3-4) Fr. 2‘500.-- Septem ber 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/2-3) Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1-2) Fr. 1‘250.--
- bis 1
- November 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1) Fr. 105.--
- November 2013 (Pauschallohn Scouter , Urk. 5/42/2), Fr. 639.50 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial , Urk. 5/42/1 ) Fr. 4'000.-- Januar 2014 ( Mo nats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/7 ) Fr. 4'000.-- Februar 2014 ( Mon ats lohn Redaktionsmitarbeiter, U rk. 5/41/ 6) Fr. 4'000.-- März 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 5) Fr. 123.25
- und 1
- April 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/4) Fr. 1‘293.25 10.-29. Mai 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/3) Fr. 2‘000.-- 16.-3
- Juni 2014 (½ M onats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/2) Fr. 4‘000.-- Juli 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 1) Fr. 2'000.-- 1.-15. August 2014 (½ Monats lohn Redaktionsmitarbeiter , Urk. 5/52-53) Fr. 519.75 24.-26., 28. August 2014 ( Editorial , Urk. 5/53) Fr. 30‘
- 1 5 Total Dies entspricht einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘50 9 . -- im zwölfmonati - gen Bemessungszeitraum vom 1
- August 2013 bis 3
- August 2014 nach Art. 37 Abs. 2 AVIV . N ach dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom 1
- Februar bis 3
- August 2014 nach Art. 37 Abs. 1 AVIG resultiert dagegen unter Berücksichtigung eines Einkommensbetrages für Februar 2014 von Fr. 2‘085.70 (Fr. 4‘000.-- : 28 Tage x 14.6) ein versicherter Verdienst von Fr. 2‘670.35 ( Fr. 2‘085.70 + Fr. 4'000.-- + Fr. 123.25 + Fr. 1‘293.25 + Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘000.-- + Fr. 2‘000.-- + Fr. 519.75 = Fr. 16‘021.95 , : 6 ). Dieser ist für den Beschwerdeführer günsti ger und daher betreffend den An spruch im Monat September 2014 massgeblich . 5.4.2 Im Vergleich mit dem im angefochtenen Einspracheentscheid ab September 2014 angenommenen versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- (Urk. 2 S. 1 und S. 5, Urk. 5/81 S. 12) resultiert mit dem wie dargelegt ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 2‘670.35 ein höherer Betrag. Die Beschwerde ist ( diesbezüglich ) somit teilweise gutzuheissen und es ist fest zuhalten, dass der versicherte Verdienst ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am
- September 2014 (gerundet) Fr. 2‘670.-- beträgt.
- 6.1 Zum mit der dritten Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinten Anspruch auf kontrollfreie Tage ( Urk. 5/74) gilt das Folgende : Art. 27 AVIV regelt den Anspruch auf kontrollfreie Tage. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeits losigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraus setzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen. Nicht bezogene kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a). 6 .2 6.2.1 Mit der dritte n Verfügung vom
- Januar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin entschieden , dass für die Tage vom 26. September bis 20. Oktober 2014 keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erbracht würden, da in dieser Zeit kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden habe ( Urk. 5/74) . Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit der Begründung , es könne kein An spruch auf k ontrollfreie Tage in der vom Beschwerdeführer bezogenen Ferien zeit vom 2
- September bis 2
- Oktober 2014 erworben wer den, da es bis Anfang Sep tember 2014 an einem Verdiensta usfall gefehlt habe und damit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschäd igung be standen habe . Damit sei der Be schwerdeführer in der Zeit vom
- bis 2
- September 2014 noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos im S inne des Gesetzes gewesen (Urk. 2 S. 5 f .). 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sämtliche Verpflichtungen im Monat September 2009 erfüllt, auch wenn er vom 2
- bis 30 . September 2014 im Ausland gewesen sei. Er sei in der ganzen Zeit auch vermittlungsfähig gewesen. Er habe die Aussage seines RAV-Beraters, dass dies unbezahlte Ferien seien, so verstanden, dass die Kontrolltage im Oktober reduziert würden. Er habe sich zudem in den übrigen Tagen vom
- bis 2
- September und vom 21. bis 31. Oktober 2014 um einen möglich st grossen Zwischenverdienst be müht und auch an mehreren Tagen am Wochenende gearbeitet, was bereits als Zwischenverdienst den Taggeldbezug schmälere (Urk. 1). 6.2.3 Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf kontrollfreie Tage im September 20 14 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2
- bis 3
- September 2014 verneint hat. In Bezug auf den Anspruch auf kontrollfreie Tage und auf Arbeitslosen ent schädi gung vom
- bis 2
- Oktober 2014 wird der abweisende Entscheid der Be schwer degegnerin vom Beschwerdeführer anerkannt. 6.3 6.3.1 Aus d en Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1
- August 2014 dem zuständen RAV eine Ferienabwesenheit vom 2
- September bis 20. Ok to ber 2014 gemeldet hat ( Urk. 5/37). Unbestritten ist sodann, dass er in dieser Zeit im Ausland weilte. Aus den Akten ist des Weiteren nicht ersichtlich und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet oder nachge wiesen, dass er sich aus dem Ausland aktiv um Arbeit bemühte und ihm ein sofortiger Stellenantritt möglich gewesen wäre und er somit seine Kontroll pflichten vom Ausland aus erfüllt hätte. Zudem gelten die vorangemeldeten kontrollfreien Tage nach der Meldung ohne entschuldbaren Grund a uch bei Nichtantritt als be zogen ( Art. 27 Abs. 3 AVIV). Mit der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren festzustellen, dass die in Art. 27 AVIV geregelte Voraussetzung der 60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit inner halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Beginn ab dem
- September 2014 zweifelsfrei bis am 2
- September 2014 nicht erfüllt war. Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG-Praxis, a.a.O., B370) . Damit hielt die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass für die Zeit vom 2
- bis 3
- September 2014 (noch) kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestand. Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den An spruch auf Taggelder für die Zeit vom 2
- bis 3
- September 201
- 6. 3.2 Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergeb nis. Namentlich vermag der Einwand, e r habe die Aussage seines RAV-Beraters, dass dies unbezahlte Ferien seien, so verstanden, dass die Kontrolltage nur im Oktober reduziert würden ( Urk. 1 S. 3), keinen Vertrauensschutz in dem Sinne zu begründen, dass wegen einer nachweislich falschen Behördenangabe eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl. zum Vertrauensschutz: BGE 131 V 472 E. 5; U rteil des Bundesgerichts U 187/06 vom 13. November 2006 E. 2.1 und E. 3.3.1) . Auch der Hinweis des Beschwerde führers auf seine Be mühungen um einen besonders grossen Zwischenverdienst in der übrigen Zeit der Monate September und Oktober 2014 vermag an der massgeblichen Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.
- 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom
- Feb ruar 2015 (Urk. 5/80 ) gegen die Verfügung vom
- Januar 2015 (Urk. 5/74 ) zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen.
- Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 4. März 2015 ( Urk. 2 ) in Bezug auf die Höhe des versicherten Verdienstes ab September 2014 mit der Feststellung, dass dieser ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am
- September 2014 (gerundet) Fr. 2‘670.-- beträgt, teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Ent scheid in Bezug auf Ziffer 4 des Dispositivs ( Urk. 2 S. 1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitslosen entschädigung ab September 2014 neu festlege. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziffer 4 des Dispositivs im angefochtene n Einspracheentscheid vom
- März 2015 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. September 2014 Fr. 2‘670.-- beträgt , und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die Arbeitslosenentschädigung ab September 2014 neu festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00093 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1987, ist seit September 2006 als Teil zeitmitarbeiter
( „ Scouter “/„ Freelancer “ ) auf Abruf
für
die Online Redaktion
der
Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ ) tätig (Urk. 5/6, Urk. 5/23, Urk. 5/26, Urk. 5/36). Vom 15. April bis 15. November
2013 absolvierte er ausserdem
ein Praktikum als Junior Consul tant für die Z.___ SA (nach folgend: Z.___ ; Urk. 5/19). Ebenfalls bei der Y.___ war er befristet vom 6. Januar bis am 28. März 2014 in einem Vollzeitpensum als Redaktionsmitarbeiter angestellt ( Urk. 5/11, Urk. 5/35). 1.2
Am
13. Mai 2014 meldete sich der Vers icherte beim Regionalen Arbeits ve r mitt lungs zentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung in einem 100%igen Pensum ab dem 13. Mai 2014 ( Urk. 5/1). Am 17. Mai 2014 stellte er bei der Arbeits losenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschä digung ab
13. Mai 2014
( Urk. 5/7).
Da der Versicherte in den Monaten Mai bis Juli 2014 je ein Einkommen bei der Y.___ erzielte ( Urk. 5/10, Urk. 5/24-25, Urk.
5/ 41/ 1- 3) , teils als Free lancer und te ils in befristeter 100%iger A nstellung als Redak tionsmitarbeiter
( 16. Juni bis 17. August 2014, Urk. 5/22, Urk. 5/34) , verfügte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich am 22. August 2014, dass der Versicherte ab dem 13. Mai 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 5/44). Sie begründete dies damit, dass das in den Monaten Mai bis Juli 2014 erzielte Brutto-Tageseinkommen höher sei als das hypothetisch zu stehende Brutto-Taggeld und daher in diesen Monaten kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Urk. 5/44).
In den Monaten August und September 2014 erzielte der Versicherte weitere
Ein kommen bei der Y.___ (Urk. 5/53-54 , Urk. 5/52, Urk. 5/60/1 ). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 befand die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit derselben Begründung, dass der Versicherte vom 1. bis 31. August 2014 mangels Ver dienstausfalls betreffend den Monat August keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung habe ( Urk. 5/55). Sie eröffnete die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug in der Folge ab September 2014 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘328.-- und richtete ab dann Taggelder aus ( Urk. 5/87). 1.3
Gegen die beiden Verfügungen vom 22. August
2014 (Urk. 5/44) und vom 20. Oktober
2014 ( Urk. 5/55) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 4 . No vember 2014 Einsprache. Ausserdem beanstandete er die Leistungsabrech nung für den Monat September 2014 ( Urk. 5/61). Am 30. Januar 2015 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich des Weiteren, dass der Versicherte in der Zeit vom 2 6. September bis 2 0. Oktober
2014 keinen Anspruch auf kontroll freie Tage habe (Urk. 5/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Einsprache (Urk. 5/80).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich trat mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 auf die Einsprache vom 1 4. No vember 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf die Verfügung vom
22. August 2014 ( Urk. 5/44) wegen verspäteter Erhebung der Einsprache nicht ein und hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/55) und gegen die Leistungsabrechnung September 2014 (Urk. 5/87) auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘547.-- mit Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug ab dem 1. September
2014
teilweise gut. Ausserdem wies sie die Einsprache vom 24. Februar 2015 (Urk. 5/80) gegen die Ver fügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 5/74) ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1 . April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
4. März 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslo sen entschä digung
ab dem 1 3. Mai 2014 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von einem 12 mal 100%igen Pensum und in der Zeit vom 26. bis
30. Sep tember
2014 ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1). Die Beschwerd egeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8 . April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit dem angefochtene n
Einspracheentscheid
( Urk.
2) wurden
zwei Einsprachen (Urk. 5/61, Urk. 5/80 ) gegen drei Ver fügungen beurteilt . Die Themen des Ein spracheentscheides bilden den in diesem Verfahren zu prüfenden Anfechtungs gegenstand
(vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) und werden im Folgenden der Reihe nach behan delt ( zur Verfügung vom 2 2. August 2014 [Urk. 5/44 ] vgl. E. 2; zur Ver fügung vom 20. Oktober 2014 [Urk. 5/55] vgl. E. 3 -5 ; zur Verfügung vom 30. Ja nuar 2015 [Urk. 5/5/74] vgl. E. 6 ).
2. 2.1
2.1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einsprache entscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.1.2
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist
von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerisch en diplomatischen oder konsula rischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechts kraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrens mässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiel len Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.2
In Bezug auf die Verfügung vom 22. August 2014, mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab der Anmeldung vom 1 3. Mai 2014 verneint worden war (Urk. 5/44 ), stellte sich d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, da die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden sei. Es sei daher
auf die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf den gel tend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai bis Juli 2014 nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 3).
Dies ist korrekt, denn die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) er folgte betreffend die Verfügung vom 22. August 2014 ( Urk. 5/44) offenkundig erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer
hat
hierzu denn auch nichts vorgebracht ( Urk. 1 ), so dass ohne Weiterungen von einer verspäteten Einsprache auszugehen ist. Damit ist in Rechtskraft erwachsen und gilt, was mit Verfügung vom 22. August 2014 ( Urk. 5/44) entschieden wurde, nämlich dass kein Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 1 3. Mai 2014 für die Monate Mai bis Juli 2014 begründet wurde. Soweit die Vorbringen des Be schwerde führers ( Urk. 1) sich hiergegen wenden , ist die Beschwerde daher abzu weisen. 2.3
Die Beschwerdegegnerin prüfte folglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (Urk. 2 S. 3 ff.) zu Recht in mate rieller Hinsicht nur die Ein wände gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für August 2014 ( Urk. 5/55) , gegen den ver sicherten Verdienst ab September 2014
( Urk. 5/87) und gegen die Verfügung vom 30. Januar
2015 betreffend den Anspruch auf kontrollfreie T age vom 26. September bis 26. Oktober 2014 (Urk. 5/74) . 3 .
3.1
Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Tag geld ausgerichtet ( Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst ( Art. 22 AVIG).
Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes ( Art. 22 Abs. 1 , Abs. 2 AVIG). 3.2 3.2.1
Nach Art. 23 Abs.
1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitrags monate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höhe r ist als derjenige nach Absatz 1 .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem E intritt eines anrechenbaren Ver dienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohn schwankungen , die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3 , jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jah res durchschnittlichen Arbeitszeit.
3.2.2
Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer nor malen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). Für die Ausscheidung des ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielten und mithin nicht versicherten Verdienstanteils wird der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-)
Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt, und von der Nebentätig keit wird so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (BGE 126 V 207 E. 4b).
3 .2.3
Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, ebenfalls nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeits zeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen . Dies hat zur Folge, dass bei Verlust eines von zwei Hauptverdiensten lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielbaren Lohn den versicherten Verdienst bildet (BGE 129 V 105 E. 3).
Rechtsprechungsgemäss gilt als Überstundenarbeit beziehungsweise Überbe schäftigung Arbeit, die über die im Einz elarbeits-, Normal- oder Gesamt arbeits vertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stunden zahl hinaus geleistet wird. Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstundenarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, das s je nach wirt schaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hin sicht aber nicht entscheidend. Die höch s trichterliche Praxis zur Ausser achtlas sung von Überstundenentschädigungen bei der Bemes sung des versi cherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen An wen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2012 vom 13. Feb ruar 2013 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 3.2. 4
Der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend ( Art. 37 Abs. 4 AVIV e contrario ; vgl . auch ARV 1995 Nr. 13 S. 71 E. 3c/ dd ), weshalb nur in Aus nahmefällen eine Anpassung vorzunehmen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011 vom 8. November 2011 E. 2.2 ). 3.3
Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ( Art. 24 AVIG, insbesondere Abs. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 1 4. Dezember 2015 E. 4. ).
Der Versicherte hat nach Art. 24 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz be stimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem ver sicher ten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 AVIG ).
Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fort führung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird ( BGE 141 V 426 E. 5.1, 127 V 479 E. 2 ).
Die während einer oder mehrerer Kontroll perioden erzielten Verdienste sollen nach dem Prinzip des Verdienstausfalls, und nicht nach jenem des Arbeitsausfalls, entschädigt werden, von welchem das Gesetz sonst primär ausgeht ( Art. 11 AVIG), und zwar in einheitlicher Weise über den Weg von Art. 24 AV IG (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3). 4. 4.1
In Bezug auf die Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 ( Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 , Urk. 5/55 )
und den versicherten Verdienst ab September 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein sprache entscheid auf den Standpunkt, es sei zur Bestimmung des strittigen versicherten Verdienstes ein Beobachtungszeitraum vom 29. Januar bis 3 1. Juli 2014 (sechs Monate) respektive vom 29. Juli 2013 bis 3 1. Juli 2014 (zwölf Monate) zu beachten, wobei die Tage vom 1. bis 3. April 2014 davon auszu neh men seien. Unstrittig seien die Einkommen der Monate August bis Oktober 2013 (je Fr. 2‘500.--) , 1. bis 15. November 2013 ( Fr. 1‘250.--) und von Januar bis März sowie Juli 2014 (je Fr. 4‘000.--) vom 1. bis 1 5. Augst 2014 (Urk. 2‘000.--), in denen der Beschwerdeführer mit einem 100%igen Pensum für Z.___ und Y.___ gearbeitet habe. In den Monaten Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 sei en abweichend zur Aufstellung des Beschwerdeführers je die Pauschale von Fr. 15.-- und im N ovember 2013 der Betrag von Fr. 120.-- (Pauschallohn Scouter und Pauschale Internet) sowie im Juni 2014 allein ein Einkommen von Fr. 2‘000.-- in die Berechnung einzubeziehen. D er versicherte Verdienst sei aus gehend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % zu berechnen und die dar über hinaus erzielte Entlöhnung sei nicht zu berücksichtigen. Ausserdem seien die effektiv geleisteten Arbeitstage massge blich und die erzielten Einkom men seien innerhalb des Bemessungszeitraums gleichmässig zu verteilen, da der normalerweise erzielte Lohn relevant sei. Damit resultiere ein hypothetischer versicherter Verdienst im Monat August 2014 von Fr. 2‘650.-- und ab September 2014 von Fr. 2‘547.-- (vgl. auch Berechnungstabelle, Urk. 5/81). Die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung habe damit Fr. 2‘120.-- (80 %) für den Monat August 2014 betragen. Da der Zwischenverdienst in diesem Monat unbe strittenermassen Fr. 2‘519.75 ( Urk. 5/53) betragen habe, sei kein Verdiens taus fall eingetreten. Im Monat September 2014 dagegen sei angesichts des erzielten Einkommens von Fr. 1‘160.50 ( Urk. 5/54) als Zwischenverdienst ein Verdienstausfall eingetreten, weshalb eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug mit dem versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- zu eröffnen sei ( Urk. 2 S. 3 ff.) . 4.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei seit September 2006 bei der Y.___ als Live- Scouter angestellt. Das Arbeitspensum variier e je nach Auftrags lage seiner Arbeitgeberin. Das gearbeitete Pensum jedes einzelnen Monats k önne mittels des effektiven Ein kommens und des Stundenlohnes von Fr. 25.-- gemäss Vertrag berechnet werden. Die prozentualen Schwankungen seines Arbeitspensums müssten beim versicherten Verdienst ausgeglichen werden. Dabei sei en wie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung , ob er die Bei tragspflicht in den 24 Monaten vor der Anmeldung erfüllt habe, was bejaht worden sei, auch für die Ermittlung des versicherten Ver dienstes 12 Monate mit 100 % im Sinne von 12 Beitragsmonate n anstatt 12 Kalendermonate n zu be rück sichtigen. Dazu seien nebst den unstrittigen Monaten (August bis Oktober, 1. bis 15. No vember
2013, Januar bis März, Juli, 1. bis 1 5. August 2014) die übrigen Monate so ein zubeziehen, bis 12 x 100 % bestünden . Wenn Mehr stunden nicht berücksichtigt würden, sollten Minderstunden auch ausgeglichen werden. Ausser dem sei im Juni zu beachten, dass vom 1 6. bis 3 0. Juni
2014 Fr. 2‘000.-- erzielt worden seien und am 1 0. Juni
201 4 Fr. 154.75, so dass sich insgesamt kein Pensum von über 100 % ergebe und in diesem Monat der gesamte Betrag versichert sei. Schliesslich müssten (bezüglich des Beobach tungszeitraums ) wie die Tage vom 1. bis 3. April
2014 konsequenterweise auch die Tage vom 1 6. bis 2 9. November, vom 3 0. bis 3 1. Dezember 2013, vom 1 1. bis 1 5. Juni 2014 und vom 1 6. bis 2 3. August 2014 unberücksichtigt bleiben und durch korrekte Tage vor dem 2 9. Juli 2013 (respektive vor dem 2 8. August 2013) ersetzt werden ( Urk. 1 S. 1 f.). 4.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden
die Höhe des versicherten Verdienstes ab August 2014 und namentlich , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den An spruch auf Arbeits losenentschädigung für den Monat August 2014 ( bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘650.-- )
verneint hat
und ab September 2014 auf einen ver sicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- geschlossen hat ( Urk. 2 S. 5 ) . 5. 5.1
5.1.1
Der für den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) massgebliche Bemessungs zeitraum bestimmt sich nach Gesetz und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV mit Blick auf die letzten sechs respektive zwölf Beitragsm onate vor dem ( hypothetischen )
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) respektive vor Beginn der betref fenden Kontrollperioden August und September 2014 festge legt.
Dagegen ist d ie Berücksichtigung gerade all jener Monate, in welchen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) ein Einkommen basierend auf einem 100%igen Pensum erzielt worden war, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 1), für den Bemessungs zeitraum des versicherten Verdienstes nach Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV nicht vorge sehen, weshalb diesem Vorbringen nicht zu folgen ist. 5.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der Anspruchsprüfung für den Monat August 2014 von einem Bemessungszeitraum vom 2 9. Juli 2013 bis 3 1. Juli 2014 aus, wobei sie die Zeit vom 1. bis 3. April 2014 ohne weitere Begründung als Beitragszeit ausklammerte (Urk. 2 S. 4) .
Dazu ist das Folgende zu beachten:
Zur Bestimmung eines Beitragsmonats gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV gilt Art. 11 AVIV. Danach zählt jeder voll e Kalendermonat, in dem der Ver si cherte beitragspflichtig ist, mithin in einem Arbeitsverhältnis stand (vgl. AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, B149) , als Beitragsmonat ( Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammen gezählt. Je 3 0
Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).
Dabei werden die ent sprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet , wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalender monats aufgenommen beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird (AVIG-Praxis ALE , a.a.O., B150).
Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im voran gehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitrags zeit. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Ein zeleinsätzen mit je neue m Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4 und 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 , je mit Hinweisen ). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufge nommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendi gung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV ( Prorati sierung ; AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150a).
In der hier interessierenden Zeit war der Beschwerdeführer durchgehend in einem Arbeits verhältnis als Scouter auf Abruf bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/26, Urk. 5/36). Daher sind angesich ts der hiervor zitierten bundes ge richtlichen Rechtsprechung und AVIG-Praxis all jene Monate als ganze Bei tragsmonate beachtlich, in welchen er im Rahmen dieser Tätigkeit gearbeitet hat. Dies trifft auch auf den Monat April 2014 zu, in welchem er am 4. und 13. April
2014 erwerbstätig war ( Urk. 5/41/4, Urk. 5/47/2 ). Die Tage vom 1. bis 3. April
2014 sind daher nicht vom Bemessungszeitraum auszunehmen , das heisst der Kalendermonat April 2014 ist nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu proratisieren , und der Bemessung s zeitraum
beginnt folglich auch nicht am 29. Juli 2013 (respektive am 2 9. Janua r 2014, Urk. 2 S. 4) . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Anstellung auf Abruf vom 6. Januar bis 2 8. März und vom 1 6. Juni bis 1 7. August 2014 in einem 100%igen Pensum bei der Y.___ als Redaktionsmitarbeiter angestellt war ( Urk. 5/11, Urk. 5/22). Denn der Vertrag auf Abruf wurde nicht beendet und wieder neu abgeschlossen, sondern bestand fort , so dass der ganze Monat als Beitragszeit massgeblich ist .
Entsprechend
sind die Vorbringen des Beschwerdeführer s, es müssten ausser dem 1. bi s 3. Ap ril
2014 auch noch die Tage
vom 1 6. bis 2 9. November, vom 3 0. bis 3 1. Dezember
2013
und vom 1 6. bis 2 3. August
2014
unberücksichtigt bleiben (Urk. 1 S. 2) , nicht begründet. Denn in all diesen Monaten war der Beschwerdeführer angestellt und hat auf Abruf oder/ und im Rahmen der Fest anstellung gearbeitet. 5.1.3
Jedoch ist eine Proratisierung in Bezug auf den Monat Juni 2014 vorzunehmen. Denn in diese m M onat sind keine Einsätze auf Abruf erfolgt und es begann ein Einsatz in einer befristeten Anstellung bei demselben Arbeitgeber auf der Grundlage von einem weiteren, vom ersten
verschiedenen und unab hängigen Arbeitsvertr ag (Urk. 5/11, Urk. 5/22 ; vgl. auch E. 5.2.1 her nach). Denn i n solchen Fällen eigenständiger Arbeitsverhältnisse erfolgt eine allfällige Pro ratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz
( vgl. AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150b).
Zwar macht der Beschwerdeführer gelten d , er habe am 1 0. Juni 2104 auf Abruf (als Scouter ) gearbeitet und Fr. 154.75 erzielt ( Urk. 1 S. 2). Jedoch ist dies nicht erwiesen. Weder aus der Lohnabrechnung für den Monat Juni
2014 (Urk. 5/41/2) noch aus der Lohnübersicht 2014 (Urk. 5/39) und auch nicht aus der Be schei nigung über den Zwischenverdienst ( Urk. 5/24) geht ein solcher Einsatz hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass im Juni 2014 allein ein Einkommen auf grund der 100%igen befristeten Anstellung als Redaktionsmitar beiter ab dem 1 6. Juni 2014 erzielt wurde.
Damit ist die Beitragszeit im Juni 2014
auf 15.4 Kalendertage (11 Werktage [vom 1 6. bis 3 0. Juni] x 1,4) festzulegen . D er Beginn des Bemessungszeitraum s
nach Art. 37 AVIV ist entsprechend um die restlichen 14.6 Kalendertage
(=
30
Tage - 15.4 Tage) vorzuverlegen , und zwar auf den
1 7. Juli 2013 res pektive den
17 . Januar 2014 , damit es insgesamt volle 12 Monate respektive 6
Monate Beitragszeit bis zum 31. Juli 2014 ergibt. 5.1. 4
Als massgebliche Bemessungszeiträume gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV sind folglich in Bezug auf den versicherten Verdienst für den Monat August 2014 die Zeit vom 1 7. Januar bis 3 1. J uli 2014 ( Abs.
1) respektive vom
1 7 . Juli 2013 bis 3 1. Juli 2014 ( Abs.
2) und betreffend den Anspruch ab September 2014 entsprechend die Zeit vom 1 4 . Februar 2014 bis 31. August 2014 ( Abs.
1) res pektive vom 1 7. August 2013 bis 31. August 2014 ( Abs. 2 ) zu prüfen. 5.2 5.2.1
In den Monaten Juli 2013 bis August 2014 sind die fol genden Einkommen
des Beschwerdeführers bei der Z.___
(vom 1. Juli bis 1 5. November 2013) und der Y.___ ( vom 1 5. November 2013 bis 31. Juli 2013) ausgewiesen:
Fr. 2‘500.--
Juli 2013
( Z.___ , Urk. 5/15/4-5) Fr. 766.25 + Fr. 20.-- Juli 2013
( Y.___ :
Scouter ,
Editorial
+
Pauschale;
Urk. 5 /42/3) Fr. 2‘500.-- August 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/ 3-4) Fr. 2‘500.-- Septem ber 2013
( Z.___ , Urk. 5/15 /2-3) Fr. 2‘ 500.-- Oktober 2013
( Z.___ , Urk. 5/15/1-2) Fr. 1‘250.-- 1. bis 1 5. November 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/ 1) Fr. 105.-- + Fr. 15.-- 30. November
2013 ( Pauschallohn Scouter plus Internet - pauschale , Urk. 5/42/2 , Urk. 5/48/2 ), Fr. 639.50 + Fr. 15.-- 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial plus Internet pauschale , Urk. 5/42/1 , Urk. 5/48/1 ) Fr. 175.-- +
Fr. 15.-- 8. U nd
26. Januar
2014
( Editorial
plus
Internetpauschale ) Fr. 4'000.--
Januar
2014
( Mo nats lohn
Redaktionsmitarbeiter,
Urk. 5/41/7, Urk. 5/47/3 )
Fr. 4'000.--
Februar
2014
( Monats lohn
Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 6) Fr. 4'000.--
März
2014
(Monats lohn
Redaktionsmitarbeiter,
Urk. 5/41/5) Fr. 123.25 + Fr. 15.-- 4. U nd
1 3. April
2014
( Editorial
plus
Internetpauschale , Urk. 5/41/4, Urk. 5/47/2) Fr. 1‘293.25 + Fr. 15.-- 10.-29. Mai
2014
(Editorial
plus
Internetpauschale, Urk. 5/41/3, Urk. 5/47/1) Fr. 2‘000.-- 16.-3 0. Juni
2014 (½ Monatsl ohn
Redaktionsmitarbeiter
Urk. 5/41/2 , Urk. 5/ 34 ) Fr. 4‘000.-- Juli
2014
(Monats lohn
Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/1) Fr. 2'000.--
1.-1 5 . August 2014 (½ Monats lohn Redaktionsmitarbeiter , Urk. 5/52-53 ) Fr. 519.75
24.-26., 28.
August 2014 ( Editorial plus Internetpauschale , Urk. 5/53)
5.2.2
Aufgrund des 100%igen Pensums berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht und unstrittig ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4) den ganzen erzielten Lohn in den Monaten August bis Oktober 2013 à Fr. 2‘500.-- und Januar bis März sowie Juli 2014 à Fr. 4‘000.-- und ebenfalls in der Zeit vom 1. bis 1 5. November 2013 à Fr. 1‘250.-- sowie vom 1. bis 1 5. August 2014 à Fr. 2'000.--.
Wie bereits ausgeführt (E. 5.1.3 hiervor) ist auch betreffend den Monat Juni 2014 respektive für die Zeit vom 1 6. bis 3 0. Juni 2014 ein halber Monatslohn von Fr. 2‘000.-- zu berüc ksichtigen, ein weiteres Einkom men ist nicht aus gewiesen.
Die Zeit vom 1. bis 1 5. Juni 2014 respektive 14,6 Kalendertage sind von der Beitragszeit ausgenommen. 5.2.3
Z usätzlich auf Abruf als Scouter erzielte Einkommen sind in diesen Monaten nicht an zurechnen.
Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jeweils nur das Einkommen für ein 100%iges Pensum zu berücksichtigen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführte ( Urk. 2 S. 4 f.). So ist ein Nebenverdienst nach Art. 2
3. Abs. 3 AVIG nicht versichert. Auch die aus Überzeit und Überstunden erzielte n Einkommen gehören im Übri gen nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C2; vgl. E. 3. 2.2-3
hiervor). Bei mehreren Arbeitsver hältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeits v er hältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C8) , was hier in den Monaten einer 100%igen Anstellung die Tätigkeit als Redaktionsmitarbeiter bei der Y.___ respektive die Tätigkeit bei der Z.___
darstellt.
Einkommen aus der Tätigkeit als Scouter
auf Abruf in den Zeiten einer 100%igen An stellung sind somit bei der Bestimmung des versicherten Ver dienstes unbeachtlich. Das betrifft die Monate Juli 2013 ( Fr. 766.25 + Fr. 20.--, Urk. 5/ 42/3) und Januar 2014 (Fr. 175.-- + Fr. 15.--; Urk. 5/41/7, Urk. 5/47/3) . Hier ist allein das Einkommen von Fr. 2‘500.-- ( Juli 2013, Urk. 5/15/4-5) respektive Fr. 4‘000.-- ( Januar 2014, Urk. 5/41/7) zu berücksichtigen.
Zu bemerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin in der dem Ein spracheentscheid beigefügten Berechnung entgegen ihren Ausführungen beim Monat Januar 2014 allerdings
ein Einkommen von Fr. 4‘178.50 angerechnet hat (Urk. 5/81 S. 12 ). 5.2.4
Auch eine Anrechnung der nicht versicherten Überzeit respektive des nicht ver sicherten Nebenverdienstes in den
anderen Monaten mit weniger als einem 100%igen Pensum ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist es möglich , mit Mehr stunden aus einem Arbeitsverhältnis Minderstunden aus einem anderen Arbeits verhältnis auszugle ichen (AVIG-Praxis, a.a.O., C2). Daher ist in den übrigen Zeiten (1 6. bis 30. November, Dezember 2013, April, Mai und 1 6. bis 31. August 2014 ) allein das jeweils im betreffenden Monat tatsächlich erwirtschaftete Ein kommen auf Abruf anzu rechnen.
Damit sind diesbezüglich die folgenden Einkommen als versicherter Verdienst anzurechnen: Fr. 105.--
30. November
2013
(Pauschallohn
Scouter ,
Urk. 5/42/2), Fr. 639.50 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial , Urk. 5/42/1 ) Fr. 123.25 4. und 1 3. April 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/4) Fr. 1‘293.25 10.-29. Mai 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/3) Fr. 519.75 24.-26., 28.
August 2014 (Urk. 5/53) Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte jeweils auch die Spesenentschädigung für den Internetanschluss von Fr. 15.-- pro Arbeitsmonat (Urk. 2 S. 4; Urk. 5/81 S. 12). Spesenentschädigungen gehören jedoch nicht zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit . c AHVV, an welchem sich der Begriff des versicherten Verdienstes orientiert (BGE 122 V 362 E. 4b; ARV 1992 Nr. 14 S. 141 mit Hinweis ; AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C2 ).
5.3
5.3.1
Im Überblick ergibt sich die folgende Berechnung des versicherten Verdienstes in Bezug auf den Bemessungszeitraum vom 17. Juli 2013 bis 3 1. Juli 2014 ( Art. 37 Abs. 2 AVIV): Fr. 1‘177.40
14.6 Tage von Juli 2013 ( Fr. 2‘500.-- : 31 Tage x 14.6; Z.___ ,
Urk. 5/15/4-5)
Fr. 2‘500.-- August 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/3-4) Fr. 2‘500.-- Sep tem ber 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/2-3) Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1-2) Fr. 1‘250.-- 1. bis 1 5. November 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1) Fr. 105.--
30. November
2013 (Pauschallohn Scouter , Urk. 5/42/2), Fr. 639.50 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial , Urk. 5/42/1 ) Fr. 4'000.--
Januar 2014 ( Mo nats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/7 ) Fr. 4'000.--
Februar
2014
( Mon ats lohn
Redaktionsmitarbeiter,
U rk. 5/41/ 6) Fr. 4'000.--
März 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 5) Fr. 123.25 4. und 1 3. April 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/4) Fr. 1‘293.25 10.-29. Mai 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/3) Fr. 2‘000.-- 16.-3 0. Juni 2014 (½ M onats lohn Redaktionsmitarbeiter, Ur
k. 5/41/2) Fr. 4‘000.-- Juli 2014 ( Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 1) Fr. 30‘088.40 Total Dies entspricht einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘ 507.35 (Fr. 30‘088.40 : 12)
im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vom 1 7. Juli
2013 bis 3 1. Juli 2014 nach Art. 37 Abs. 2 AVIV . N ach dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom 1 7. Januar bis 3 1. J uli 2014 nach Art. 37 Abs. 1 AVIG resultiert dagegen unter Berücksichtigung eines Einkommensbetrages für Januar 2014 von Fr. 1‘8 83.85 (Fr. 4‘000.-- : 31 Tage x 14.6) ein versicherter Verdienst von Fr. 2'883.40
( Fr. 1‘883.85 +
Fr. 4'000.--
+
Fr. 4'000.--
+ Fr. 123.25 + Fr. 1‘293.25 + Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘000.-- = Fr. 17‘300 .35 , :
6) . Dieser Durchschnittslohn ist
höher als jener nach Art. 37 Abs. 2 AVIV und daher betreffend den Anspruch im Monat August 2014 massgeblich.
Für August 2014 hätte die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung somit Fr. 2‘306.70 (80 % von Fr. 2'883.40 ; Art. 22 Abs. 1 AVIG ) betragen. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer im August 2014 unstrittig ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2‘519.75 (Urk. 5/53) erzielte und dies unstrittig als Zwischenverdienst ( Art. 24 AVIG) anzurechnen ist , hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG und einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung im Monat August 2014 verneint. Denn der massgebliche Vergleich des versicherten Brutto-Taggeldes
von Fr. 106.30 (versicherter Verdienst von Fr. 2'883.40 abzüglich 2 0 % , geteilt durch 21,7) mit dem in dem selben Monat erzielten Brutto-Tageslohn von Fr. 116.10 ( berechnet nach der Formel "Brutt o-Monatslohn geteilt durch 21,7 “ ; Art. 40a AVIV ;
vgl. Urteil des Bundesgerichts C 236/06
vom 2 6. April 2007
E. 3) ergibt einen höheren Wert beim tatsächlich erzielten Einkommen. 5.3.3 Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Verfügung vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 5/44) respektive betreffen d den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im August 2014 abzuweisen. 5. 4 5.4.1 Der versicherte Verdienst ab September 2014 bestimmt sich
in Bezug auf den Bemessungszeitraum vom 1 7. August 2013 bis 31. August 2014 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) wie folgt :
Fr. 1‘177.40
14.6 Tage von August 2013 (Fr. 2‘500.-- : 31 Tage x 14.6; Z.___ , Urk. 5 /15/3-4) Fr. 2‘500.-- Septem ber 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/2-3) Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1-2) Fr. 1‘250.-- 1. bis 1 5. November 2013 ( Z.___ , Urk. 5/15/1) Fr. 105.--
30. November 2013 (Pauschallohn Scouter , Urk. 5/42/2), Fr. 639.50 1.-29. Dezember 2013 ( Editorial , Urk. 5/42/1 ) Fr. 4'000.--
Januar 2014 ( Mo nats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/7 ) Fr. 4'000.--
Februar
2014
( Mon ats lohn
Redaktionsmitarbeiter, U rk. 5/41/ 6) Fr. 4'000.--
März 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 5) Fr. 123.25 4. und 1 3. April 2014 ( Editorial , Urk. 5/41/4) Fr. 1‘293.25 10.-29. Mai
2014
( Editorial , Urk. 5/41/3) Fr. 2‘000.-- 16.-3 0. Juni 2014 (½ M onats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/2) Fr. 4‘000.-- Juli 2014 ( Monats lohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/ 1) Fr. 2'000.--
1.-15. August 2014 (½ Monats lohn Redaktionsmitarbeiter , Urk. 5/52-53) Fr. 519.75
24.-26., 28.
August 2014 ( Editorial , Urk. 5/53) Fr. 30‘ 108. 1 5 Total Dies entspricht einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘50 9 . -- im zwölfmonati - gen Bemessungszeitraum vom 1 7. August
2013 bis 3 1. August
2014 nach Art. 37 Abs. 2 AVIV . N ach dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom 1 4. Februar bis 3 1. August 2014 nach Art. 37 Abs. 1 AVIG resultiert dagegen unter Berücksichtigung eines Einkommensbetrages für Februar 2014 von Fr. 2‘085.70 (Fr. 4‘000.-- : 28 Tage x 14.6) ein versicherter Verdienst von Fr. 2‘670.35 ( Fr. 2‘085.70 +
Fr. 4'000.--
+
Fr. 123.25 + Fr. 1‘293.25 + Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘000.-- + Fr. 2‘000.-- + Fr. 519.75 =
Fr. 16‘021.95 , : 6 ).
Dieser ist für den Beschwerdeführer günsti ger und daher betreffend den An spruch im Monat September 2014 massgeblich . 5.4.2
Im Vergleich mit dem im angefochtenen Einspracheentscheid ab September 2014 angenommenen versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- (Urk. 2 S. 1 und S. 5, Urk. 5/81 S. 12) resultiert mit dem wie dargelegt ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 2‘670.35 ein höherer Betrag.
Die Beschwerde ist ( diesbezüglich ) somit teilweise gutzuheissen und es ist fest zuhalten, dass der versicherte Verdienst ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2014 (gerundet) Fr. 2‘670.-- beträgt. 6. 6.1
Zum mit der dritten Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinten Anspruch auf kontrollfreie Tage ( Urk. 5/74) gilt das Folgende :
Art. 27 AVIV regelt den Anspruch auf kontrollfreie Tage. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeits losigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraus setzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen. Nicht bezogene kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a). 6 .2
6.2.1
Mit der dritte n Verfügung vom 30. Januar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin entschieden , dass für die Tage vom 26. September bis 20. Oktober 2014 keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erbracht würden, da in dieser Zeit kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden habe ( Urk. 5/74) . Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit der Begründung , es könne kein An spruch auf k ontrollfreie Tage in der vom Beschwerdeführer bezogenen Ferien zeit vom 2 6. September bis 2 0. Oktober 2014 erworben wer den, da
es bis Anfang Sep tember 2014 an einem Verdiensta usfall gefehlt habe und damit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschäd igung be standen habe . Damit sei der Be schwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 2 5. September 2014 noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos im S inne des Gesetzes gewesen (Urk. 2 S. 5
f .). 6.2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sämtliche Verpflichtungen im Monat September 2009 erfüllt, auch wenn er vom 2 6. bis 30 . September 2014 im Ausland gewesen sei. Er sei in der ganzen Zeit auch vermittlungsfähig gewesen. Er habe die Aussage seines RAV-Beraters, dass dies unbezahlte Ferien seien, so verstanden, dass die Kontrolltage im Oktober reduziert würden. Er habe sich zudem in den übrigen Tagen vom 1. bis 2 5. September und vom 21. bis 31. Oktober
2014 um einen möglich st grossen Zwischenverdienst be müht und auch an mehreren Tagen am Wochenende gearbeitet, was bereits als Zwischenverdienst den Taggeldbezug schmälere (Urk. 1). 6.2.3
Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf kontrollfreie Tage im September 20 14
und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 6. bis 3 0. September 2014 verneint hat. In Bezug auf den Anspruch auf kontrollfreie Tage und auf Arbeitslosen ent schädi gung vom 1. bis 2 0. Oktober
2014 wird der abweisende Entscheid der Be schwer degegnerin
vom Beschwerdeführer anerkannt. 6.3 6.3.1
Aus d en Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 1. August 2014 dem zuständen RAV eine Ferienabwesenheit vom 2 6. September bis 20. Ok to ber 2014 gemeldet hat ( Urk. 5/37). Unbestritten ist sodann, dass er in dieser Zeit im Ausland weilte. Aus den Akten ist des Weiteren
nicht ersichtlich und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet
oder nachge wiesen, dass er sich aus dem Ausland aktiv um Arbeit bemühte und ihm ein sofortiger Stellenantritt möglich gewesen wäre und er somit seine Kontroll pflichten vom Ausland aus erfüllt hätte.
Zudem gelten die vorangemeldeten kontrollfreien Tage nach der Meldung ohne entschuldbaren Grund a uch bei Nichtantritt als be zogen ( Art. 27 Abs. 3 AVIV).
Mit der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren
festzustellen, dass die in Art. 27 AVIV geregelte Voraussetzung der 60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit inner halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Beginn ab dem 1. September 2014 zweifelsfrei bis am 2 6. September 2014 nicht erfüllt war. Ein
Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG-Praxis, a.a.O., B370) .
Damit hielt die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass für die Zeit vom 2 6. bis 3 0. September 2014 (noch) kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestand.
Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den An spruch auf Taggelder für die Zeit vom 2 6. bis 3 0. September 201 4. 6. 3.2
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergeb nis. Namentlich vermag der Einwand, e r habe die Aussage seines RAV-Beraters, dass dies unbezahlte Ferien seien, so verstanden, dass die Kontrolltage nur im Oktober reduziert würden ( Urk. 1 S. 3), keinen Vertrauensschutz
in dem Sinne zu begründen, dass wegen einer nachweislich falschen Behördenangabe
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl. zum Vertrauensschutz: BGE 131 V 472 E. 5; U rteil des Bundesgerichts U 187/06 vom 13. November
2006 E. 2.1 und E. 3.3.1) .
Auch der Hinweis des Beschwerde führers auf seine Be mühungen um einen besonders grossen Zwischenverdienst in der übrigen Zeit der Monate September und Oktober 2014 vermag an der massgeblichen Sach- und Rechtslage nichts zu ändern. 6. 3.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom
24. Feb ruar 2015 (Urk. 5/80 ) gegen die Verfügung vom
30. Januar 2015 (Urk. 5/74 ) zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen. 7.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 4. März 2015 ( Urk. 2 ) in Bezug auf die Höhe des versicherten Verdienstes ab September 2014 mit der Feststellung, dass dieser ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2014 (gerundet) Fr. 2‘670.-- beträgt, teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Ent scheid in Bezug auf Ziffer 4 des Dispositivs ( Urk. 2 S. 1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitslosen entschädigung
ab September 2014 neu festlege. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziffer 4 des Dispositivs im
angefochtene n
Einspracheentscheid vom
4. März 2015 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. September
2014 Fr. 2‘670.-- beträgt , und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die Arbeitslosenentschädigung ab September 2014 neu
festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann