Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, war bei der Y.___
(zuletzt :
Z.___)
ab 1. Mai 1988 als Duty Officer Station Control angestellt (Urk. 7/6, Urk. 7/12). Am
26. Mai 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Reorganisation eine Vertragsän derung mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Unterzeichnung der Vertrags änderung gelte der bisherige Arbeitsvertrag per Ende September 2014 als gekündigt (Änderungskündigung; Urk. 7/14, Urk. 7/19). Nachdem der Ver sicherte die Unterzeichnung abgelehnt hatte, bestätigte die Arbeitgeberin am 2
3. Juni 2014 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2014 (Urk. 7/5).
Am
9. Juli 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am
1. Oktober 2014
stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senent schädigung
für die Zeit ab 1. Oktober 2014 (Urk. 7/7).
Mit Verfügung vom
31. Oktober 2014 (Urk. 7/21) stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Oktober 2014
in der Anspru chsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am 13. November 2014 dagegen erhobene n Einsprache (Urk. 7/22) redu zierte die Kasse mit Entscheid vom
25. Februar 2015 (Urk.
2) die Einstellungs dauer auf 26 Tage. 2.
Dagegen liess der Versicherte am
13. April 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung aufgrund eines leichten Verschuldens nach Ermessen her abzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom
1. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeits amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. 2.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs - berech tigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als sel bstverschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt auch die zu einer Kündigung führende Ablehnung einer zumu tbaren Vertragsänderung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2427 Rz 831; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).
Eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E. 3 b/ bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz 11 zu Art. 30) . Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs för derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV anwendbar ist; bezüglich Eventualvorsatz: Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E. 1). 2.3
Analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV kann die Arbeitslosigkeit nur dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV als selbst verschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten ver traglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war. Zur Beurtei lung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei d enn, einer der in Abs. 2 lit . a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (Urteil des Bundesgeri c hts C 348/ 00 vom
21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d).
Unzumutbar ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Ver bleiben am bisherigen Arbeits platz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/ bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumut barkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/ bb mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldens beurteilung Berücksichtigung finden (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktob er 2003 E. 3.2).
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allen falls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechts sicher heit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen be gnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1). 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) zusammengefasst damit, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Änderungs kündigung neu angebotene Stelle wäre ihm zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG gewesen, insbesondere auch lohnmässig. Indem der Beschwerde führer diese dennoch abgelehnt habe, habe er die Arbeitslosigkeit selbst ver schuldet. 3.2
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die neu angebotene Stelle sei seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Denn e r sei schon seit längerer Zeit von seinem Vorgesetzten systematisch übergangen und gemobbt worden. Als Folge des Mobbings habe er eine Gürtelrose respektive Hautausschläge gehabt. Neben diesem Konflikt mit seinem Vorgesetzten habe ein ausgesprochen schlechtes Betriebs- und Arbeitsklima geherrscht. Im Frühjahr 2014 sei er schikaniert worden, indem er bis zum Schluss im Ungewissen gelassen worden sei, ob er bei der Z.___ besch äftigt werden könne. Erst in letzter Sekunde sei ihm ein degradierender und schikanöser Arbeitsvertrag unterbreitet worden, dies mit dem einzigen Zweck, ihn öffentlich blosszustellen und zu schikanieren. Die Vorlegung des neuen Arbeitsvertrages habe den Höhe punkt des Mobbings dargestellt, worauf er diesen wegen seiner G esundheit abgelehnt habe . 4. 4.1
Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist entgegen der Argumen tation des Versicherten schon deshalb zu verneinen, weil er das rechtspre chungsgemäss erforderliche ärztliche Zeugnis weder beibrachte noch (nach eigenen Angaben) beizubringen vermag (Urk. 1). Das Gleiche gilt für die Vor bringen des Beschwerdeführers bezüglich Mobbing s und betriebliche r Spannun gen. Denn d iesbezüglich belässt er es mit bloss allgemeingehaltenen Ausfüh rungen, ohne diese näher zu detaillieren oder gar nachzuweisen. Mangels einer Substantiierung kann er daher auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als gemäss den obigen Erwägungen e in schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch keine Unzumutbarkeit begründe n . Das Gleiche gilt schliess lich für die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin ihm gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pausenregelungen nicht eingehalten habe. Eine bewusste und relevante Verletzung der Pausenregelung durch die Arbeitgeberin lässt sich den vom Versicherten bloss zusammenhangslos und isoliert vor gelegten und im Übrigen auch nicht unterzeichneten zwei Formula ren betreffend „Unregelmässigkeit (IR) Präsenzzeit“ (Urk. 3/5-6) und der Zeit nachweislist e (Urk. 3/7) nicht entnehmen. Weitere Nachweise leistet e der Ver sicherte nicht. Dazu kommt, dass die se Formulare und die Zeitnachweisliste (Urk. 3/5-7) den Monat September 2014 und damit Vorkommnisse betreffen, die für den Eintritt der selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit infolge der bereits vorangegangenen Kündigung nicht mehr kausal und damit grundsätzlich auch nicht mehr relevant sind. Auch diesbezüglich ist die geltend gemachte Unzu mutbarkeit unbegründet. 4. 2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die dem Beschwerdeführer angebotene Arbeit ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer die Änderungskündigung vom 2 6. Mai 2014 nicht akzeptiert und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses her beigeführt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn we gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einge stellt hat . 5.
Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel schwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im oberen Bereich auf 2 6 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonde ren Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen aus reichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt . Dies gilt selbst dann, wenn am Arbeitsplatz gewisse
Spannungen vorhanden gewesen wären.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, war bei der Y.___
(zuletzt :
Z.___)
ab 1. Mai 1988 als Duty Officer Station Control angestellt (Urk. 7/6, Urk. 7/12). Am
26. Mai 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Reorganisation eine Vertragsän derung mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Unterzeichnung der Vertrags änderung gelte der bisherige Arbeitsvertrag per Ende September 2014 als gekündigt (Änderungskündigung; Urk. 7/14, Urk. 7/19). Nachdem der Ver sicherte die Unterzeichnung abgelehnt hatte, bestätigte die Arbeitgeberin am
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeits amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen.
E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs - berech tigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als sel bstverschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt auch die zu einer Kündigung führende Ablehnung einer zumu tbaren Vertragsänderung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2427 Rz 831; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).
Eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E. 3 b/ bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz 11 zu Art. 30) . Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs för derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV anwendbar ist; bezüglich Eventualvorsatz: Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E. 1).
E. 2.3 Analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV kann die Arbeitslosigkeit nur dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV als selbst verschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten ver traglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war. Zur Beurtei lung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei d enn, einer der in Abs. 2 lit . a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (Urteil des Bundesgeri c hts C 348/ 00 vom
21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d).
Unzumutbar ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Ver bleiben am bisherigen Arbeits platz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/ bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumut barkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/ bb mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldens beurteilung Berücksichtigung finden (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktob er 2003 E. 3.2).
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allen falls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechts sicher heit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen be gnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 3 Juni 2014 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2014 (Urk. 7/5).
Am
9. Juli 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am
1. Oktober 2014
stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senent schädigung
für die Zeit ab 1. Oktober 2014 (Urk. 7/7).
Mit Verfügung vom
31. Oktober 2014 (Urk. 7/21) stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Oktober 2014
in der Anspru chsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am 13. November 2014 dagegen erhobene n Einsprache (Urk. 7/22) redu zierte die Kasse mit Entscheid vom
25. Februar 2015 (Urk.
2) die Einstellungs dauer auf 26 Tage. 2.
Dagegen liess der Versicherte am
13. April 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung aufgrund eines leichten Verschuldens nach Ermessen her abzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom
1. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) zusammengefasst damit, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Änderungs kündigung neu angebotene Stelle wäre ihm zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG gewesen, insbesondere auch lohnmässig. Indem der Beschwerde führer diese dennoch abgelehnt habe, habe er die Arbeitslosigkeit selbst ver schuldet.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die neu angebotene Stelle sei seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Denn e r sei schon seit längerer Zeit von seinem Vorgesetzten systematisch übergangen und gemobbt worden. Als Folge des Mobbings habe er eine Gürtelrose respektive Hautausschläge gehabt. Neben diesem Konflikt mit seinem Vorgesetzten habe ein ausgesprochen schlechtes Betriebs- und Arbeitsklima geherrscht. Im Frühjahr 2014 sei er schikaniert worden, indem er bis zum Schluss im Ungewissen gelassen worden sei, ob er bei der Z.___ besch äftigt werden könne. Erst in letzter Sekunde sei ihm ein degradierender und schikanöser Arbeitsvertrag unterbreitet worden, dies mit dem einzigen Zweck, ihn öffentlich blosszustellen und zu schikanieren. Die Vorlegung des neuen Arbeitsvertrages habe den Höhe punkt des Mobbings dargestellt, worauf er diesen wegen seiner G esundheit abgelehnt habe .
E. 4 2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die dem Beschwerdeführer angebotene Arbeit ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer die Änderungskündigung vom 2 6. Mai 2014 nicht akzeptiert und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses her beigeführt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn we gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einge stellt hat .
E. 4.1 Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist entgegen der Argumen tation des Versicherten schon deshalb zu verneinen, weil er das rechtspre chungsgemäss erforderliche ärztliche Zeugnis weder beibrachte noch (nach eigenen Angaben) beizubringen vermag (Urk. 1). Das Gleiche gilt für die Vor bringen des Beschwerdeführers bezüglich Mobbing s und betriebliche r Spannun gen. Denn d iesbezüglich belässt er es mit bloss allgemeingehaltenen Ausfüh rungen, ohne diese näher zu detaillieren oder gar nachzuweisen. Mangels einer Substantiierung kann er daher auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als gemäss den obigen Erwägungen e in schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch keine Unzumutbarkeit begründe n . Das Gleiche gilt schliess lich für die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin ihm gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pausenregelungen nicht eingehalten habe. Eine bewusste und relevante Verletzung der Pausenregelung durch die Arbeitgeberin lässt sich den vom Versicherten bloss zusammenhangslos und isoliert vor gelegten und im Übrigen auch nicht unterzeichneten zwei Formula ren betreffend „Unregelmässigkeit (IR) Präsenzzeit“ (Urk. 3/5-6) und der Zeit nachweislist e (Urk. 3/7) nicht entnehmen. Weitere Nachweise leistet e der Ver sicherte nicht. Dazu kommt, dass die se Formulare und die Zeitnachweisliste (Urk. 3/5-7) den Monat September 2014 und damit Vorkommnisse betreffen, die für den Eintritt der selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit infolge der bereits vorangegangenen Kündigung nicht mehr kausal und damit grundsätzlich auch nicht mehr relevant sind. Auch diesbezüglich ist die geltend gemachte Unzu mutbarkeit unbegründet.
E. 5 Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel schwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im oberen Bereich auf 2
E. 6 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonde ren Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen aus reichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt . Dies gilt selbst dann, wenn am Arbeitsplatz gewisse
Spannungen vorhanden gewesen wären.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00092 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
28. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni FRORIEP Bellerivestrasse 201, Postfach 385, 8034 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, war bei der Y.___
(zuletzt :
Z.___)
ab 1. Mai 1988 als Duty Officer Station Control angestellt (Urk. 7/6, Urk. 7/12). Am
26. Mai 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Reorganisation eine Vertragsän derung mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Unterzeichnung der Vertrags änderung gelte der bisherige Arbeitsvertrag per Ende September 2014 als gekündigt (Änderungskündigung; Urk. 7/14, Urk. 7/19). Nachdem der Ver sicherte die Unterzeichnung abgelehnt hatte, bestätigte die Arbeitgeberin am 2
3. Juni 2014 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2014 (Urk. 7/5).
Am
9. Juli 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) A.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am
1. Oktober 2014
stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senent schädigung
für die Zeit ab 1. Oktober 2014 (Urk. 7/7).
Mit Verfügung vom
31. Oktober 2014 (Urk. 7/21) stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wegen selbstverschuldet er Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Oktober 2014
in der Anspru chsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am 13. November 2014 dagegen erhobene n Einsprache (Urk. 7/22) redu zierte die Kasse mit Entscheid vom
25. Februar 2015 (Urk.
2) die Einstellungs dauer auf 26 Tage. 2.
Dagegen liess der Versicherte am
13. April 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung aufgrund eines leichten Verschuldens nach Ermessen her abzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom
1. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeits amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. 2.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs - berech tigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als sel bstverschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt auch die zu einer Kündigung führende Ablehnung einer zumu tbaren Vertragsänderung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2427 Rz 831; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).
Eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E. 3 b/ bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz 11 zu Art. 30) . Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs för derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV anwendbar ist; bezüglich Eventualvorsatz: Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E. 1). 2.3
Analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV kann die Arbeitslosigkeit nur dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV als selbst verschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten ver traglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war. Zur Beurtei lung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei d enn, einer der in Abs. 2 lit . a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (Urteil des Bundesgeri c hts C 348/ 00 vom
21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d).
Unzumutbar ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Ver bleiben am bisherigen Arbeits platz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/ bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumut barkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/ bb mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldens beurteilung Berücksichtigung finden (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktob er 2003 E. 3.2).
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allen falls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechts sicher heit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen be gnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1). 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) zusammengefasst damit, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Änderungs kündigung neu angebotene Stelle wäre ihm zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG gewesen, insbesondere auch lohnmässig. Indem der Beschwerde führer diese dennoch abgelehnt habe, habe er die Arbeitslosigkeit selbst ver schuldet. 3.2
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die neu angebotene Stelle sei seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Denn e r sei schon seit längerer Zeit von seinem Vorgesetzten systematisch übergangen und gemobbt worden. Als Folge des Mobbings habe er eine Gürtelrose respektive Hautausschläge gehabt. Neben diesem Konflikt mit seinem Vorgesetzten habe ein ausgesprochen schlechtes Betriebs- und Arbeitsklima geherrscht. Im Frühjahr 2014 sei er schikaniert worden, indem er bis zum Schluss im Ungewissen gelassen worden sei, ob er bei der Z.___ besch äftigt werden könne. Erst in letzter Sekunde sei ihm ein degradierender und schikanöser Arbeitsvertrag unterbreitet worden, dies mit dem einzigen Zweck, ihn öffentlich blosszustellen und zu schikanieren. Die Vorlegung des neuen Arbeitsvertrages habe den Höhe punkt des Mobbings dargestellt, worauf er diesen wegen seiner G esundheit abgelehnt habe . 4. 4.1
Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist entgegen der Argumen tation des Versicherten schon deshalb zu verneinen, weil er das rechtspre chungsgemäss erforderliche ärztliche Zeugnis weder beibrachte noch (nach eigenen Angaben) beizubringen vermag (Urk. 1). Das Gleiche gilt für die Vor bringen des Beschwerdeführers bezüglich Mobbing s und betriebliche r Spannun gen. Denn d iesbezüglich belässt er es mit bloss allgemeingehaltenen Ausfüh rungen, ohne diese näher zu detaillieren oder gar nachzuweisen. Mangels einer Substantiierung kann er daher auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als gemäss den obigen Erwägungen e in schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch keine Unzumutbarkeit begründe n . Das Gleiche gilt schliess lich für die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin ihm gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pausenregelungen nicht eingehalten habe. Eine bewusste und relevante Verletzung der Pausenregelung durch die Arbeitgeberin lässt sich den vom Versicherten bloss zusammenhangslos und isoliert vor gelegten und im Übrigen auch nicht unterzeichneten zwei Formula ren betreffend „Unregelmässigkeit (IR) Präsenzzeit“ (Urk. 3/5-6) und der Zeit nachweislist e (Urk. 3/7) nicht entnehmen. Weitere Nachweise leistet e der Ver sicherte nicht. Dazu kommt, dass die se Formulare und die Zeitnachweisliste (Urk. 3/5-7) den Monat September 2014 und damit Vorkommnisse betreffen, die für den Eintritt der selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit infolge der bereits vorangegangenen Kündigung nicht mehr kausal und damit grundsätzlich auch nicht mehr relevant sind. Auch diesbezüglich ist die geltend gemachte Unzu mutbarkeit unbegründet. 4. 2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die dem Beschwerdeführer angebotene Arbeit ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer die Änderungskündigung vom 2 6. Mai 2014 nicht akzeptiert und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses her beigeführt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn we gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einge stellt hat . 5.
Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel schwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im oberen Bereich auf 2 6 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonde ren Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen aus reichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt . Dies gilt selbst dann, wenn am Arbeitsplatz gewisse
Spannungen vorhanden gewesen wären.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel