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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1992 geborenen X.___ mit Verfügung vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 6/8), be stätigt durch den Einspracheentscheid vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 6/10), wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode
Novem ber 2014 für die Dauer von 16 Tagen ab 1. Dezember 2014 in der Anspru chs be rechtigung eingestellt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 1. März 201 5 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids
beantragt, so wie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeant wort des
AWA vom 2 7. März 2015 (Urk. 5), in Erwägung,
d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, m it Un terstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss,
um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wobei sie insbeson dere ver pflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bishe rigen Be rufes, und sie ihre Bemühungen nachweisen können muss (Art.
17 Abs.
1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung [AVIG]), dass sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatori sche Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) – spä testens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss und die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuld baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV), dass mithin bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV keine zusätzliche Frist mehr gewährt werden muss, wobei un erheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E.
3.3), dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Arbeitsbemühungen trägt (BGE 117 V 264), dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, praxisgemäss sowohl die Qualität als auch die Quantität der Bewerbungen von Bedeutung sind und sich das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen), dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG), dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage,
bei mittel schwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Ve rschulden 31 bis 60 Tage be trägt (Art. 45 Abs. 3 AVIV), dass die Einstellungsdauer angemessen verlängert wird, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei die Einstellun gen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV),
dass der Versicherte seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den November 2014 erst am 3. Februar 2015
– und da mit zu spät - eingereicht hat, was un be stritten ist (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 6/10),
dass zudem ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht erstellt ist und der Beschwerdeführer mithin zu Recht in der Anspruchsberechti gung eingestellt wurde,
dass daran der Stellenantritt des Versicherten per 1. Februar 2015 nichts ändert, da er dennoch verpflichtet gewesen wäre, sich im vorangegangenen November 2014 ausreichend um persönliche Arbeit zu bemühen,
dass die auf 16 Tage – mithin im unteren Bereich des für ein mittleres Verschul den vorgeschriebenen Rahmens – festgesetzte Dauer der Einstellung angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstands, dass dieser bereits zuvor zweimal
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (Urk. 7/15-16), als angemessen erscheint,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel