Sachverhalt
1.
Der 1952 geborene X.___
war vom 1 5. Oktober 2008 bis am 3 1. Juli 2012 als Mitarbeiter Nacht- und/oder Wochenendbetreuung bei der Z.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 3 0. Juli 2012, Urk. 8/3/174-175,
und Schreiben der Z.___ vom 2 1. August 2012, Urk. 8/3/181). Ab dem 1. Septem ber 2012 bezog er in einer bis 3 1. August 2014 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Tag geldabrech nung
vom 2 4. Juli 2014, Urk. 8/3/24), wobei er ab dem 1. Dezember 2012 bei der A.___ in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf als Mitarbeiter Nacht wache angestellt war (vgl. Urk. 8/3/141-142) und dadurch einen Zwischenver dienst erzielte (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Am 3 1. August 2014 beantragte X.___, es sei ihm ab 1. September 2014 im Rahmen einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug weiterhin Arbeits losenentschädigung auszurichten (Urk. 8/3/8-11). Die Syna Arbeitslosenkasse ver neinte mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 mit der Begründung, die theo re tische Arbeitslosenentschädigung sei kleiner als das von X.___ im Septem ber 2014 erwirtschaftete Einkommen, einen anrechenbaren Arbeitsaus fall und entsprechend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2014
(Urk. 8/2/14 -17). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 hob d ie Syna Ar beits losenkasse die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 auf und ver neinte erneut einen Leistungsanspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls, diesmal mit der Begründung, dass die Normalarbeitszeit von X.___ ge stützt auf die Tätig keit bei der A.___ zu bestimmen sei, bei welcher er im glei chen Rahmen wie bis her angestellt sei (Urk. 8/1/32-3 5). Die von X.___ am 4. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/1/10-11) wies die Syna
Ar beitslosenkasse mit Ein spracheentscheid vom 6. Februar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass ein Arbeitsausfall vorliege (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz Weiterbeschäftigung bei der A.___ ab 1. September 2014 einen Arbeitsausfall erleidet. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass Vergleichsbasis für die Frage, ob ein an rechenbarerer Arbeitsausfall vorliegt, die Tätigkeit bei der A.___ massgebend sei, erachtet der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Z.___ als entscheidend, da es sich bei der Tätigkeit bei der A.___ lediglich um eine im Rahmen der Scha den minderungspflicht aufgenommene überb rückende Tätigkeit handle (Urk. 2 und Urk. 1). 2. 2.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist an verschiedene Voraussetzun gen geknüpft (vgl. Art 8 AVIG): Damit er entstehen kann, muss ein Versicherter unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Al s teilweise arbeitslos gilt unter anderem, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende Arbeits tage d auert. A ls voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeits zeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhält nisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosen ver siche rung, AVIV) 2.2
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei ei nem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht frei willig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrü cken, eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätig keit unver züglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Auf nahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr oblie genden Schaden minderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Entsprechend hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) fest, die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeit stelle sei als Über brückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (vgl. BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3
Mit Urteil vom 2 5. April 2013,
welches in die amtliche Sammlung aufgenom men wurde (BGE 139 V 259), entschied das Bundesgericht, dass bei einem Ar beits verhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufge nommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als Zwischenverdienst abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen wer den k ö nn e .
Mit Urteil vom 2 4. April 2014 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtspre chun g gemäss BGE 139 V 259
(Urteil 8C_46/2014). Es erklärte dabei, dass eine Teil zeitstelle, die über mehrere Jahre als Dauerarbeitsverhältnis nach Bedarf des Arbeitgebers ausgeübt wird, nicht mehr dem Schadenminderungsgedanken ent spricht und den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verliert. Umstände, wel che die Vermutung umstossen könnten, wären beispielsweise die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsverhältnis auf Abruf oder de r Versuch, mit der Arbeitgeberin eine individuelle Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 3.3. 1 und E. 3.3. 2) 3. 3.1
Am 1. September 2014, das heisst im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, dauerte das Arbeitsverhältnis auf Abruf zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ 21 Monate (1. Dezember 2012 bis 3 1. August 2 014). Gemäss dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung
(AVIG-Praxis ALE, gülti g ab 1. Januar 2015), wel ches für Gerichte nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 118 V 206 E. 4c), ist eine Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr ein Indiz dafür, dass eine Tätigkeit ihre n Überbrückungscharakter verloren hat (Rz .
97b). Im Urteil 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 hielt das Bundesgericht dem gegenüber fest, dass eine Teilzeitstelle, die „über mehrere Jahre“ ausgeübt wird, den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verliert (E. 3.3.1, vgl. E. 2.3). So ergibt sich denn auch aus dem Urteil 8C_46/2014, dass dem dortigen Be schwerdeführer trotz ei nes 22 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses auf Abruf (1. November 2008 bis 3 1. August 2010) eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde. Erst nachdem das Ar beitsverhältnis 47 Monate (1. November 2008 bis 3 0. Septem ber 2012) gedauert hatte, verneinte die zuständige Arbeitslosenkasse den Anspruch auf eine weitere Rah menfrist . Im Urteil BGE 139 V 259 dauerte das Arbeitsverhältnis auf Abruf im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns der dritten Rahmenfrist mehr als 37 Mo nate (1. Januar 2009 bis 1 8. Februar 2012). Das Arbeitsverhältnis des Beschwer deführers dauerte demgegenüber im Zeit punkt
des hypothetischen Beginns einer Rahmenfrist mit 21 Monaten nicht „mehrere Jahre.“ 3.2
Sowohl dem Urteil 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 wie auch dem Urteil BGE 139 V 259 lagen
Sachverhalte zugrunde, bei denen den Versicherten trotz des Arbeitsverhältnisses auf Abruf zunächst eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde. Erst der Anspruch auf eine weitere (dritte) Rahmenfrist wurde mit den jeweili gen Urteilen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen seit dem An tritt der Stelle bei der A.___ noch nie eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbe zug eröffnet. 3.3
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Pflichten als arbeits lose Person nachgekommen ist (vgl. Schreiben der Personalberaterin des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom 1 1. März 2015, Urk. 3/10). Dies bedeutet, dass er alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), was darauf schliessen lässt, dass er stets nach einer zu mutbaren Tätigkeit gesucht hat und die Arbeitstätigkeit bei der A.___ nicht als Dauerzustand ansah. Der Beschwerdeführer ersuchte die A.___ zudem – wenn auch erst während der laufenden Rechtsstreitigkeit – um Festsetzung eines Min destpensums (vgl. Schreiben vom 1 0. Februar 2015, Urk. 3/9). 3. 4
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Tätigkeit auf Abruf des Beschwerdeführers
bei der A.___ als überbrückungsweise Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb er
–
ver glichen mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ - einen anrechenbare n Arbeitsaus fall erleidet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die übrigen Anspruchsvoraus setz ungen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu entscheide. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
u nd auf Fr. 700 .- - (inklusive Barauslagen und MWSt) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2014 im Sinne der Erwägungen einen anrechenba ren Arbeitsausfall erleidet, und die Sache wird an die S yna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen prüfe und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1952 geborene X.___
war vom 1 5. Oktober 2008 bis am 3 1. Juli 2012 als Mitarbeiter Nacht- und/oder Wochenendbetreuung bei der Z.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 3 0. Juli 2012, Urk. 8/3/174-175,
und Schreiben der Z.___ vom 2 1. August 2012, Urk. 8/3/181). Ab dem 1. Septem ber 2012 bezog er in einer bis 3 1. August 2014 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Tag geldabrech nung
vom 2 4. Juli 2014, Urk. 8/3/24), wobei er ab dem 1. Dezember 2012 bei der A.___ in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf als Mitarbeiter Nacht wache angestellt war (vgl. Urk. 8/3/141-142) und dadurch einen Zwischenver dienst erzielte (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Am
E. 3 1. August 2014 beantragte X.___, es sei ihm ab 1. September 2014 im Rahmen einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug weiterhin Arbeits losenentschädigung auszurichten (Urk. 8/3/8-11). Die Syna Arbeitslosenkasse ver neinte mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 mit der Begründung, die theo re tische Arbeitslosenentschädigung sei kleiner als das von X.___ im Septem ber 2014 erwirtschaftete Einkommen, einen anrechenbaren Arbeitsaus fall und entsprechend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2014
(Urk. 8/2/14 -17). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 hob d ie Syna Ar beits losenkasse die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 auf und ver neinte erneut einen Leistungsanspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls, diesmal mit der Begründung, dass die Normalarbeitszeit von X.___ ge stützt auf die Tätig keit bei der A.___ zu bestimmen sei, bei welcher er im glei chen Rahmen wie bis her angestellt sei (Urk. 8/1/32-3
E. 3.1 Am 1. September 2014, das heisst im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, dauerte das Arbeitsverhältnis auf Abruf zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ 21 Monate (1. Dezember 2012 bis 3 1. August 2 014). Gemäss dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung
(AVIG-Praxis ALE, gülti g ab 1. Januar 2015), wel ches für Gerichte nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 118 V 206 E. 4c), ist eine Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr ein Indiz dafür, dass eine Tätigkeit ihre n Überbrückungscharakter verloren hat (Rz .
97b). Im Urteil 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 hielt das Bundesgericht dem gegenüber fest, dass eine Teilzeitstelle, die „über mehrere Jahre“ ausgeübt wird, den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verliert (E. 3.3.1, vgl. E. 2.3). So ergibt sich denn auch aus dem Urteil 8C_46/2014, dass dem dortigen Be schwerdeführer trotz ei nes 22 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses auf Abruf (1. November 2008 bis 3 1. August 2010) eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde. Erst nachdem das Ar beitsverhältnis 47 Monate (1. November 2008 bis 3 0. Septem ber 2012) gedauert hatte, verneinte die zuständige Arbeitslosenkasse den Anspruch auf eine weitere Rah menfrist . Im Urteil BGE 139 V 259 dauerte das Arbeitsverhältnis auf Abruf im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns der dritten Rahmenfrist mehr als 37 Mo nate (1. Januar 2009 bis 1 8. Februar 2012). Das Arbeitsverhältnis des Beschwer deführers dauerte demgegenüber im Zeit punkt
des hypothetischen Beginns einer Rahmenfrist mit 21 Monaten nicht „mehrere Jahre.“
E. 3.2 Sowohl dem Urteil 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 wie auch dem Urteil BGE 139 V 259 lagen
Sachverhalte zugrunde, bei denen den Versicherten trotz des Arbeitsverhältnisses auf Abruf zunächst eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde. Erst der Anspruch auf eine weitere (dritte) Rahmenfrist wurde mit den jeweili gen Urteilen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen seit dem An tritt der Stelle bei der A.___ noch nie eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbe zug eröffnet.
E. 3.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Pflichten als arbeits lose Person nachgekommen ist (vgl. Schreiben der Personalberaterin des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom 1 1. März 2015, Urk. 3/10). Dies bedeutet, dass er alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), was darauf schliessen lässt, dass er stets nach einer zu mutbaren Tätigkeit gesucht hat und die Arbeitstätigkeit bei der A.___ nicht als Dauerzustand ansah. Der Beschwerdeführer ersuchte die A.___ zudem – wenn auch erst während der laufenden Rechtsstreitigkeit – um Festsetzung eines Min destpensums (vgl. Schreiben vom 1 0. Februar 2015, Urk. 3/9). 3. 4
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Tätigkeit auf Abruf des Beschwerdeführers
bei der A.___ als überbrückungsweise Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb er
–
ver glichen mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ - einen anrechenbare n Arbeitsaus fall erleidet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die übrigen Anspruchsvoraus setz ungen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu entscheide. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
u nd auf Fr. 700 .- - (inklusive Barauslagen und MWSt) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2014 im Sinne der Erwägungen einen anrechenba ren Arbeitsausfall erleidet, und die Sache wird an die S yna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen prüfe und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 5 ). Die von X.___ am 4. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/1/10-11) wies die Syna
Ar beitslosenkasse mit Ein spracheentscheid vom 6. Februar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass ein Arbeitsausfall vorliege (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz Weiterbeschäftigung bei der A.___ ab 1. September 2014 einen Arbeitsausfall erleidet. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass Vergleichsbasis für die Frage, ob ein an rechenbarerer Arbeitsausfall vorliegt, die Tätigkeit bei der A.___ massgebend sei, erachtet der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Z.___ als entscheidend, da es sich bei der Tätigkeit bei der A.___ lediglich um eine im Rahmen der Scha den minderungspflicht aufgenommene überb rückende Tätigkeit handle (Urk. 2 und Urk. 1). 2. 2.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist an verschiedene Voraussetzun gen geknüpft (vgl. Art 8 AVIG): Damit er entstehen kann, muss ein Versicherter unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art.
E. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Al s teilweise arbeitslos gilt unter anderem, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art.
E. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Gemäss Art.
E. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende Arbeits tage d auert. A ls voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeits zeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhält nisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosen ver siche rung, AVIV) 2.2
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei ei nem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht frei willig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrü cken, eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätig keit unver züglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Auf nahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr oblie genden Schaden minderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Entsprechend hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) fest, die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeit stelle sei als Über brückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (vgl. BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3
Mit Urteil vom 2 5. April 2013,
welches in die amtliche Sammlung aufgenom men wurde (BGE 139 V 259), entschied das Bundesgericht, dass bei einem Ar beits verhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufge nommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als Zwischenverdienst abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen wer den k ö nn e .
Mit Urteil vom 2 4. April 2014 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtspre chun g gemäss BGE 139 V 259
(Urteil 8C_46/2014). Es erklärte dabei, dass eine Teil zeitstelle, die über mehrere Jahre als Dauerarbeitsverhältnis nach Bedarf des Arbeitgebers ausgeübt wird, nicht mehr dem Schadenminderungsgedanken ent spricht und den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verliert. Umstände, wel che die Vermutung umstossen könnten, wären beispielsweise die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsverhältnis auf Abruf oder de r Versuch, mit der Arbeitgeberin eine individuelle Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 3.3. 1 und E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00074 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit Y.___ Badenerstrasse 41, 8004 Zürich gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1952 geborene X.___
war vom 1 5. Oktober 2008 bis am 3 1. Juli 2012 als Mitarbeiter Nacht- und/oder Wochenendbetreuung bei der Z.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 3 0. Juli 2012, Urk. 8/3/174-175,
und Schreiben der Z.___ vom 2 1. August 2012, Urk. 8/3/181). Ab dem 1. Septem ber 2012 bezog er in einer bis 3 1. August 2014 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Tag geldabrech nung
vom 2 4. Juli 2014, Urk. 8/3/24), wobei er ab dem 1. Dezember 2012 bei der A.___ in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf als Mitarbeiter Nacht wache angestellt war (vgl. Urk. 8/3/141-142) und dadurch einen Zwischenver dienst erzielte (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Am 3 1. August 2014 beantragte X.___, es sei ihm ab 1. September 2014 im Rahmen einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug weiterhin Arbeits losenentschädigung auszurichten (Urk. 8/3/8-11). Die Syna Arbeitslosenkasse ver neinte mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 mit der Begründung, die theo re tische Arbeitslosenentschädigung sei kleiner als das von X.___ im Septem ber 2014 erwirtschaftete Einkommen, einen anrechenbaren Arbeitsaus fall und entsprechend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2014
(Urk. 8/2/14 -17). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 hob d ie Syna Ar beits losenkasse die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 auf und ver neinte erneut einen Leistungsanspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls, diesmal mit der Begründung, dass die Normalarbeitszeit von X.___ ge stützt auf die Tätig keit bei der A.___ zu bestimmen sei, bei welcher er im glei chen Rahmen wie bis her angestellt sei (Urk. 8/1/32-3 5). Die von X.___ am 4. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/1/10-11) wies die Syna
Ar beitslosenkasse mit Ein spracheentscheid vom 6. Februar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass ein Arbeitsausfall vorliege (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz Weiterbeschäftigung bei der A.___ ab 1. September 2014 einen Arbeitsausfall erleidet. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass Vergleichsbasis für die Frage, ob ein an rechenbarerer Arbeitsausfall vorliegt, die Tätigkeit bei der A.___ massgebend sei, erachtet der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Z.___ als entscheidend, da es sich bei der Tätigkeit bei der A.___ lediglich um eine im Rahmen der Scha den minderungspflicht aufgenommene überb rückende Tätigkeit handle (Urk. 2 und Urk. 1). 2. 2.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist an verschiedene Voraussetzun gen geknüpft (vgl. Art 8 AVIG): Damit er entstehen kann, muss ein Versicherter unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Al s teilweise arbeitslos gilt unter anderem, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende Arbeits tage d auert. A ls voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeits zeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhält nisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosen ver siche rung, AVIV) 2.2
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei ei nem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht frei willig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrü cken, eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätig keit unver züglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Auf nahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr oblie genden Schaden minderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Entsprechend hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) fest, die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeit stelle sei als Über brückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (vgl. BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3
Mit Urteil vom 2 5. April 2013,
welches in die amtliche Sammlung aufgenom men wurde (BGE 139 V 259), entschied das Bundesgericht, dass bei einem Ar beits verhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufge nommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als Zwischenverdienst abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen wer den k ö nn e .
Mit Urteil vom 2 4. April 2014 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtspre chun g gemäss BGE 139 V 259
(Urteil 8C_46/2014). Es erklärte dabei, dass eine Teil zeitstelle, die über mehrere Jahre als Dauerarbeitsverhältnis nach Bedarf des Arbeitgebers ausgeübt wird, nicht mehr dem Schadenminderungsgedanken ent spricht und den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verliert. Umstände, wel che die Vermutung umstossen könnten, wären beispielsweise die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsverhältnis auf Abruf oder de r Versuch, mit der Arbeitgeberin eine individuelle Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 3.3. 1 und E. 3.3. 2) 3. 3.1
Am 1. September 2014, das heisst im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, dauerte das Arbeitsverhältnis auf Abruf zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ 21 Monate (1. Dezember 2012 bis 3 1. August 2 014). Gemäss dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung
(AVIG-Praxis ALE, gülti g ab 1. Januar 2015), wel ches für Gerichte nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 118 V 206 E. 4c), ist eine Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr ein Indiz dafür, dass eine Tätigkeit ihre n Überbrückungscharakter verloren hat (Rz .
97b). Im Urteil 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 hielt das Bundesgericht dem gegenüber fest, dass eine Teilzeitstelle, die „über mehrere Jahre“ ausgeübt wird, den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verliert (E. 3.3.1, vgl. E. 2.3). So ergibt sich denn auch aus dem Urteil 8C_46/2014, dass dem dortigen Be schwerdeführer trotz ei nes 22 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses auf Abruf (1. November 2008 bis 3 1. August 2010) eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde. Erst nachdem das Ar beitsverhältnis 47 Monate (1. November 2008 bis 3 0. Septem ber 2012) gedauert hatte, verneinte die zuständige Arbeitslosenkasse den Anspruch auf eine weitere Rah menfrist . Im Urteil BGE 139 V 259 dauerte das Arbeitsverhältnis auf Abruf im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns der dritten Rahmenfrist mehr als 37 Mo nate (1. Januar 2009 bis 1 8. Februar 2012). Das Arbeitsverhältnis des Beschwer deführers dauerte demgegenüber im Zeit punkt
des hypothetischen Beginns einer Rahmenfrist mit 21 Monaten nicht „mehrere Jahre.“ 3.2
Sowohl dem Urteil 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 wie auch dem Urteil BGE 139 V 259 lagen
Sachverhalte zugrunde, bei denen den Versicherten trotz des Arbeitsverhältnisses auf Abruf zunächst eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde. Erst der Anspruch auf eine weitere (dritte) Rahmenfrist wurde mit den jeweili gen Urteilen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen seit dem An tritt der Stelle bei der A.___ noch nie eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbe zug eröffnet. 3.3
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Pflichten als arbeits lose Person nachgekommen ist (vgl. Schreiben der Personalberaterin des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom 1 1. März 2015, Urk. 3/10). Dies bedeutet, dass er alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), was darauf schliessen lässt, dass er stets nach einer zu mutbaren Tätigkeit gesucht hat und die Arbeitstätigkeit bei der A.___ nicht als Dauerzustand ansah. Der Beschwerdeführer ersuchte die A.___ zudem – wenn auch erst während der laufenden Rechtsstreitigkeit – um Festsetzung eines Min destpensums (vgl. Schreiben vom 1 0. Februar 2015, Urk. 3/9). 3. 4
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Tätigkeit auf Abruf des Beschwerdeführers
bei der A.___ als überbrückungsweise Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb er
–
ver glichen mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ - einen anrechenbare n Arbeitsaus fall erleidet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die übrigen Anspruchsvoraus setz ungen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu entscheide. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
u nd auf Fr. 700 .- - (inklusive Barauslagen und MWSt) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2014 im Sinne der Erwägungen einen anrechenba ren Arbeitsausfall erleidet, und die Sache wird an die S yna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen prüfe und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler