Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , war bis zu ihrer Entlassung zufolge langan dauern der Arbeitsunfähigkeit per En de September 2011 als Steuerkom missärin
beim Steueramt der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 8/ 20- 21). Am 29. Dezem ber 2011 meldete sich
X.___
beim zu ständigen Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/27-28) und erhob von der Arbeitslosenversicherung am 18. Januar 2012 Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ab dem
29. Dezem ber 2011
(Urk. 7/41-44 ). Die SYNA Arbeits losen kasse
eröffnete eine Rah men frist für den Leistungsbezug vom
29. Dezember 2011 bis
28. Dezember 2013 und richtete der Versicherten in der Folge ab dem 29. De zember 2011 Taggelder aus ( Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2012 sprach ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Fachstelle Selb stän digkeit, z ur Förderung der geplanten Auf nahme einer selbst än digen Erwerbstä tig keit 90 Tag gelder für die Zeit vom 10. September 2012 bis 1 3. Januar 2013 während der Planungsphase ihres Projektes zu (Urk. 7/32 ).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 bestätigte das RAV die Abmel dung von der Arbeitsvermittlung per 13. Januar 2013 (Urk. 7/19). 1.2
Am 8. September 2014 meldete sich
X.___
erneut beim zu ständigen RAV zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/50) und erhob An spruch auf Arbeits - losenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/46-49).
Mit Ver fügung vom
22. September
2014 lehnte die Arbeitslosenkasse
den An spruch auf Arbeits - losenentschä digung
ab dem 8. September 2014 mangels Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, die Versicherte habe weder die Beitragszeit erfüllt, noch liege ein Befreiungsgrund vor (Urk. 7/20-22 ). Die dage gen mit Schreiben vom
23. Oktober 2014 er hobene Einsprache (Urk. 7/29 -31 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Ein sprache ent scheid vom 2 9. Januar 2014 (richtig: 2015) ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
5. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 29.
Januar 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung
ab dem 8. September 2014 habe (Urk. 1). Die Beschwerd egeg nerin verzichtet e mit Eingabe vom
7. April 2015 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Ver waltungsakten (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
1.1 .1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) . Al s ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits ver hältnis steht und eine Vo llzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil zeit beschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 lit . b AVIG).
1.1 .2
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat ( Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 14 AVIG ).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat ( Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungs b ezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige
Rah menfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean sprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Ge setz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufein anderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nuss baumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht
[ SBVR ] , Band XIV, Soziale Sicher heit, 2. Auflage
2007, S. 2218 Rz 127). 1.3
1.3 .1
Gemäss
Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selb ständigen Erwerbstätigkeit ohne Be zug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn im Zei tpunkt der Aufnahme der selbst ändigen Er werbs tätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft ( lit . a) und d ie v ersi cherte Person im Zeitpunkt der Aufg abe der selbst ändigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitra gszeit wegen Ausübung der selb ständigen Erwer bstätigkeit nicht erfüllt ( lit . b).
Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Er werbs tä tigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben , wird um die Dauer der selbst ändigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art . 9a Abs . 2 AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/ 2 010
vom 2 8. Sep tem ber 2 010 E. 2.2 ).
Sowohl bei der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG als auch
bei der Leistungsrahmenfristverlängerung nach Art . 9a Abs. 1 AVIG
(zum Verhältnis von Art. 9a Abs. 1 und 9a Abs. 2 AVIG: BGE 133 V 82 E. 3 ) wird die definitive Aufgabe der selbst ändigen Erwerbs tätig keit voraus ge setzt, was nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234
begrün deten Rechtsprechung zu beurteilen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/ 2 010
vom 2 8. September 2 010 E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.3.2
Art. 9a AVIG erfass t jene Personen, die eine selb ständige Erwerbs tätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung ( Art. 71a ff. AVIG) aufge nommen und wieder definitiv aufgegeben haben sowie bei (Wieder-)An mel dung bei der Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art . 13 Abs . 1 AVIG nicht erfüllen ( Nussbaumer , a.a.O. , S.
2213 Rz
106). Wie Art. 71d Abs. 2 AVIG trägt Art. 9a AVIG dem erhöhten Risiko Rechnung, das mit der Aufnahme einer selbst ändigen Erwerbstätigkeit ver bun den ist. Nach der ratio
legis soll die Tatsache allein, dass aufgrund einer nicht beitragswirksamen (vgl. Art. 3a Abs. 1 AVIV) selbst ändigen Erwerbs täti g keit keine genügende Beitragszeit generiert werden konnte, bei (Wieder-)Anmel dung zum Taggeldbezug den Anspruch nicht ausschliessen (BGE 133 V 82 E. 3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/ 2 010
vom 2 8. September 2 010 E. 2.3 ). 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amts stelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbständig en Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG wid men.
Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Aus richtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Pro jektes unterstützen .
Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein; sie ist v on ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit ( Art. 71b Abs. 3 AVIG). 1.4 .2
N ach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes , muss die versicherte Person der zuständigen Amtsstelle
gemäss Art. 71d Abs. 1 AVIG mitteilen, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit auf nimmt. Art. 95e Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sieht zudem vor, dass die Realisierung beziehungsweise die Nichtrealisierung des Projektes der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen ist.
Nimmt die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert ( Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG ; in der hier anwendbaren, ab April 2011 gültigen Fassung ) .
Hat die versicherte Person während der Planungsphase Taggelder bezogen und nimmt sie nach deren Abschluss keine selbständige Erwerbstätigkeit auf, wird die Rahmenfrist nicht erstreckt. Ist die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG noch nicht ausgeschöpft und die (bisherige, nicht verlängerte) Rahmen frist noch nicht abgelaufen, besteht im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 8 AVIG weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Nussbau mer, a.a.O., S. 2414 Rz 792).
Die verlängerte Rahmenfrist nach Art. 71d Abs. 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld höchst anspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungs bezug erfüllt sind (Art. 95 lit . e Abs. 3 AVIV ; in der ab dem 1. April 2011 gülti gen Fassung ) . 1.4.3
Die Taggelder dürfen insge samt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht über steigen ( Art. 9a Abs. 3 AVIG, Art. 71d Abs. 2 Satz 2 A VIG).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne während der Dauer der zweiten Rah menfr ist für die Beitragszeit vom 8. September 2012 bis 7. September 2014 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen, weshalb die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei. Auch liege kein Be freiungsgrund v on der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor (Urk. 2 S. 1) . Zudem habe die Beschwerdeführerin weder die Kasse noch das RAV oder das AWA, Fachstelle Selbständigkeit, darüber informiert, dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen habe, obwohl sie dazu verpflichtet ge we sen wäre. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe sie von Sei ten der Kasse oder der Fachstelle Selbständigkeit auch nicht darüber infor miert werden können, dass in diesem Fall keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen könne. Daher könne die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz geltend machen. Auch sei Art. 71d AVIG nicht an wendbar, da die Beschwerdeführerin die geplante selbständige Erwerbs tätigkeit nicht aufgenommen habe. Da sie nach ihren Angaben sei t der Abmeldung beim RAV am 13. Januar 2013 ausschliesslich im Betrieb des Ehemannes tätig ge we sen sei, befinde sie sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung und habe daher analog zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG und in Anwendung der Recht sprechung gemäss BGE 123 V 234 für eine zweite Rahmenfrist kein en Anspruch auf Arbe itslosenent schä digung , anderenfalls eine Umgehung dieser Bestimmung vorliegen würden (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe zwar zu, dass sie die Kasse, das RAV und das AWA, Fachstelle Selbständigkeit, nicht darüber infor miert habe, dass sie die während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug geplante selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufge nommen habe und definitiv aufgegeben habe. Jedoch sei ihr in den diversen Gesprächen mit den RAV-Beratern und dem Berater der Fachstelle Selbstän digkeit ausdrücklich erklärt worden, dass sie kein Risiko eingehe, wenn sie sich von der Arbeitsvermittlung abmelde, da sich die Rahmenfrist um zwei Jahre verlängere und sie sich jeder zeit wieder anmelden könne, wenn sie das Projekt dann doch aufgeben sollte. Es sei ihr auch gesagt worden, dass sie sich nach der Planungsphase abmelden könne, auch wenn sie dann noch nicht mit der Selbständigkeit beginne und unsicher sei. In diesem Fall habe sie einfach nach der Planungsphase kei ne Ansprüche mehr auf Taggelder; sie könne sich aber, wenn sie sich dann doch nicht selb ständig mache, wieder anmelden , die Taggelder würde sie nicht ver lieren. Aufgrund dieser Auskunft habe sie den betreffenden Stellen nach der Ab meldung nicht gemeldet, dass sie die selbständige Tätigkeit effektiv nicht aufgenommen habe. Keiner der Berater habe ihr je gesagt, dass sie verpflichtet sei, nach der Abmeldung beim RAV zu melden, ob sie die selbständige Tätig keit auf ge nommen habe oder nicht . Als sie am 8. Februar 2013 vom RAV Z.___ das Schreiben betreffend Abmeldebe stätigung als stellensuchende Person erhalten habe, sei dies für sie damals in Ordnung gewesen, weil sie beabsichtigt gehabt habe, die Selbständigkeit nach weiterer Vorbe reitung auf zunehmen. Ausserdem habe sie damals nicht wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehren wollen und be schlossen, bei ihrem Ehemann im Betrieb mitzuar beiten, um Sicherheit in den Arbeitsprozessen, im Kundenkontakt und Auftreten zu erlangen. Somit habe sie sich nicht wieder ange meldet, denn sie habe gar keine Stelle gesucht. Den Plan zur Selbständigkeit habe sie schliesslich voll ständig aufgegeben, da sich gezeigt habe, dass sie dazu nicht geeignet sei. Wenn sie die korrekten Informationen gehabt hätte, hätte sie sich nach Ende der Planungsphase sehr wahrscheinlich gar nicht erst abgemeldet, da sie schon damals unsicher gewesen sei, ob die Selbständigkeit das Richtige für sie sei. Es sei ihr von den Beratern sodann nie gesagt worden, dass mitarbeitende Ehegat ten keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung hätten und sie ihren Anspruch verliere, wenn sie in der Firma ihres Ehemannes mitarbeite. Dass sie vorhabe, in der Vorbereitungsphase bei ihrem dama ligen Lebenspartner und heutigen Ehemann , der Fotograph sei, zu arbeiten, um das Bearbeiten von Buch aufträgen zu erlernen, habe sie den Beratern des RAV und der Fachstelle Selbständigkeit ebenfalls mitgeteilt (Urk. 1).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
8. September 201 4. 3. 3.1
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Steuerkommissärin
beim Steueramt der Stadt Y.___
per Ende September 2011 unverschuldet ver loren hat ( Urk. 8/20-21) und nach der ersten Anmeldung bei der Arbeits losen versicherung am 2 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/27-28, Urk. 7/41-44) die Auf nahme einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit plante, wozu sie vom AWA, Fachstelle im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG durch die Ausrichtung von 90 Taggeldern von 10. September 2012 bis 1 3. Januar 2013 unterstützt wurde (Urk. 7/32).
Und zwar plante die Beschwerdeführerin, Fotogra f en die Gestaltung, Organisation und Vermarktung von Präsentationsprodukten für deren Bilder anzubieten (Urk. 7/15-18). Der Beginn der selbständigen Tätigkeit war auf den Herbst/Winter 2012/2013 geplant; bis dahin sollten die nötigen Vorbereitungen erfolgen, wobei sie mit der Unterstützung ihres damaligen Lebenspartners und späteren Ehemannes (Heirat am 1 6. November 2012, Urk. 3/5), mit dessen fach lichem
Know-How als Fotograf , dessen Aus rüstung und Kontakte n
rechnen konnte (Urk. 7/17-18).
Unbestritten ist auch , dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der (unter stützten) Planungsphase per 1 3. Januar 2013 ( Art. 95a AVIV) , in der (ersten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 9. Dezember 2011 bis 28. Dezember 2013 und auch später keine selb ständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat ( Urk. 1, Urk. 2 S. 3 ) . 3.2 3.2.1
Die getroffenen
Vorbereitungshand lungen zur Aufnahme einer selb ständigen Erwerbstätigkeit gelten nicht bereits als selbst ändige Erwerbs tätig keit ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 v om 2 8. September 2010 E. 3 ).
Art. 9a AVIG, welche die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) und für die Beitragszeit ( Abs.
2) regelt, kommt bei der Beschwerde füh rerin schon deshalb n icht zur Anwendung, weil sie von der Arbeits losen versicherung
mit einer Massnahme nach Art. 71a AVIG unterstützt wurde (Verfügung vom 20. August 2012, Urk. 7/32 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 2.2.1 ). Zudem würde die Anwendung von Art. 9a AVIG die hier nicht gegebene Aufnahme und hernach definitive Auf gabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetzten ( Urteil des Bundes ge richts 8C_383/2010 v om 28. September 2010 E. 2.3 ) . 3.2.2
Auch
Art. 71d Abs. 2 AVIG (zum Verhältnis zu Art. 9a AVIG vgl. Urteil des Bun desgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 2-3) setzt für eine Verlängerung der laufenden Rahmenfrist um zwei Jahren
die nach Abschluss der Planungsphase tatsächliche Auf nahme und spätere Aufgabe einer selb stän digen Erwerbs tätig keit voraus (Urteil des Bundesgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 3.3) .
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht. 3.3
Der Lei s tungsbezug der restlichen Taggelder respektive e ine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei weitere Jahre im Anschluss an die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 29. De zember 2011 bis 28. Dezember 2013 käme bei gegebener Sach- und Rechtslage abweichend vom Gesetz aller dings dann in Frage, wenn sich die
Beschwerdeführerin
wie geltend gemacht ( Urk. 1) infolge unzu reichender Aufklärung durch die Berater des RAV und der
Fach stelle Selbstän digkeit des AWA erfolgreich auf den Vertrauensschutz beru fen kann (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.3 . 4. 4.1
4.1.1
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Soz ialver sicherungsrechts (ATSG) sind di e Versicherungsträger und Durchführungs - organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän dig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflich ten aufzuklären (Abs. 1). Gemäss Art. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ausser dem Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Bera tungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2).
Nach 19a AVIV kl ären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch führungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbe son dere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeits losig keit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1).
Darunter fallen bezogen auf den jeweiligen Aufgabenbereich auch die kantonalen Amts stellen und Regionalen Arbeitsvermittlungszentren im Sinne von Art. 85 und Art. 85b AVIG (Art. 19 a Abs. 3 AVIV, Art. 76 Abs. 1 lit . c AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 6.2.1). 4.1.2
Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 472 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf auf merksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leis tungs anspruchs gefährden ( BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.2 ). 4 .1.3
Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltender Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Ver si cherungs trägers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hier für einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-recht lichen Vertrauensschutzes ( BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen) erfüllt sind
Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes verfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche (respektive un genügende oder fehlende) Auskünfte von Ver waltungs behörden unter bestimmten Voraus setzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Recht suchenden gebieten. Gemäss Recht spre chung und Doktrin ist dies der Fall, wenn 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, 2. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be trachten durfte, 3. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite res erkennen konnte (wobei es in Fällen unterbliebener Auskunfts erteilung lau tet: die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen), 4. sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositi onen getroffen hat (respektive bei pflichtgemässer Auskunft keine Dispositionen getroffen hätte), die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. die gesetzliche Ordnung seit der (gegebenenfalls pflichtwidrig unterblie benen) Auskunftserteilung keine Än derung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5). 4.2.2
Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Auf merksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann. Keinen Vertrauensschutz kann somit bean spruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unver züglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfal les, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebiete risch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrau ensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Informati ons pflichten fehlt es an der erforderlichen Gutgläubigkeit recht sprechungsge mäss namentlich dann, wenn eine Person den Inhalt einer pflicht widrig unter blie be nen Auskunft oder Infor mation kennt oder dieser so selbst verständlich ist, dass mit einer Auskunft oder Information anderen Inhalts nicht gerechnet wer den muss (Urteil des Bundes gerichts U 187/06 vom 13. November 2006 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die speziellen Massnahmen nach Art. 71a AVIG zur Förderung der selbstän digen Erwerbstätigkeit, worunter auch die Ausrichtung der Taggelder während der Planungsphase eines Projekts zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs tä tigkeit gehören (Abs. 1), zielen darauf ab, den Statuswechsel vom Unselb ständi gerwer benden zum Selbständigerwerbenden zu fördern. Durch die Be freiung von der Vermittlungsfähigkeit und den Pflichten nach Art. 17 AVIG während der Planungsphase ( Art. 71b Abs. 3 AVIG) soll eine ungestörte Vorbe reitung auf die selbständige Erwerbstätigkeit ermöglicht werden. Dem Zweck des Instru ments entsprechend kann nur die Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstän digen Erwerbs tätig keit (Art. 71b Abs. 1 lit . d AVIG) gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit der ver sicherten Person vor aus sichtlich ganz beendet
(Nuss baumer, a.a.O., S. 2408 Rz 766 und S. 2413 Rz 790).
Die versicherte Person wird mit Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV dazu verpflichtet, nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Tag geldes der zu ständigen kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzu teilen, ob sie eine selb stä ndige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Amtsstelle soll damit vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 71a ff. AVIG
in die Lage ver setzt wer den zu beurteilen, ob nach Abschluss der taggeldunterstützten Planungsphase der Statuswechsel vom Unselbständig- zum Selbständigerwerbenden
erfolgt
oder nicht und ob sie die Beratung ab schliessen soll oder ob der bisherige Status des Unselbständigerwerbenden bei behalten wird . Eine all fällig positive Meldung wird zudem an die Arbeitslosen kasse der versicherten Person weiter geleitet ( AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeits losen versicherung [TC] , Januar 2014, K72). Der versicherten Person wird mit der taggeldunter stützten
Pla nungs phase somit maximal 90 Tage Zeit ge währt, um diese Frage befreit von den Pflichten eines arbeitslosen Unselb ständigerwerbenden mittels konkreter Vorbereitung zu klären und eine Ent scheidung zu treffen . Die Ent scheidung soll alsdann verwirklicht werden . Es ist nicht vorgesehen, dass die Entscheidung und Umsetzung im Rahmen der Unter stützung durch die Arbeitslosenversicherung länger aufgeschoben wird. So dient denn auch d ie Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 71d Abs. 2 AVIG gerade nicht dazu, der versicherten Person mehr Zeit für die Entscheidung zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit e inzuräumen, son dern sie bezweckt, das mit der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ver bun dene Risiko abzusichern (Nuss baumer, a.a.O., S. 2408 Rz 766 und S. 2413 Rz 790). Für den Fall, dass die versicherte Person meldet, dass sie die geplante selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und noch Resttage der ursprünglichen Rahmenfrist vorhanden sind , läuft die bisherige
zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Unselbständigerwerbenden
samt den Pflichten nach Art. 17 AVIG weiter und es erfolgt keine Abmeldung. 4 .3.2
Die Beschwerdeführerin
wurde auf die Mitteilungspflicht per Ende der taggeldun terstützten Planungsphase nach Art. 71d Abs. 1 AVIG schriftlich mit Zu stellung der Ver fügung des AWA , Fachstelle Selbständigkeit, vom 20. August 2012 betreffend Förderung der selbständigen Erwerbs tätigkeit hingewiesen (Urk. 7/32-33). Und zwar wurde in der Verfügung wört lich festgehalten: „Nach Abschluss der Planungsphase spätestens aber mit dem Be zug des letzten Tag geldes ist der zuständigen Amtsstelle schriftlich mit zu teilen, ob Sie die selb ständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wenn Sie nach der Planungsphase die selb stän dige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen und weiter hin Leistungen der Arbeits losenversicherung beziehen wollen, können all fällige Arbeiten im Bereich des unterstützten Projekts nicht als Zwischenver dienst angerechnet werden. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden.“ Eine zu sätzliche Instruktion durch die RAV- und/oder AWA-Berater bezüglich der Mitteilungs pflicht nach Art. 71d Abs. 1 AVIG war ange sichts dieser klaren und eindeutigen verfügungsweisen Aufklärung nicht geboten.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, die Berater des RAV und des AWA hätten ihr nicht mitgeteilt (Urk. 1 S. 2) , dass sie die zu stän dige Amts stelle am letzten Tag der Taggeldleistungen in der Planungsphase, mithin spätestens am 13. Januar 2013 hätte über die Aufnahme oder Nichtauf nahme
einer selbständigen Tätigkeit infor mieren müssen. Vielmehr hätte sie bei gebotener Aufmerksamkeit wissen kön nen und wissen müssen , dass sie sich spätestens am 13. Januar 2013 gegen über dem AWA, Fachstelle Selbstän digkeit, über die Verwirklichung ihres Projekts hätte erklären müssen.
4.3.3
Indes hat d ie Beschwerdeführerin der nach Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV zuständige n und zu informierende n kantonale n Amtsstelle, mithin dem AWA, Fachstelle Selbständigkeit,
bis zum Abschluss der taggeldunter stützten Planungsphase am 13. Januar 2013 (Urk. 1 S. 2 ) unstrittig nicht mitge teilt , ob sie die selbständ ige Erwerbstätigkeit auf nehme .
Gegen Ende des Monats Januar 2013 hat sie im Formular „Angaben der ver sicherten Person für den Monat Januar 2013“ vom 27. Januar 2013 zuhan den der Arbeitslosenkasse zwar die Bemerkung „Ende Planungs phase /Beginn selbst. Tätigkeit“
auf dem Formular angebracht (Urk. 8/12 S. 2) .
D ieses Formular
stellt jedoch weder hinsichtlich des Zeitpunkts noch in Bezug auf den Adressaten eine Mitteilung im Sinne von Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV dar und enthält überdies
eine inhaltlich
inkorrekte
Darstellung . Denn die Bemer kung „Ende Planungsphase/Beginn selbst. Tätigkeit“
sagt nach dem massgeb li chen objektiven Verständnis des Wortlautes aus , dass die Be schwerdeführerin die selb ständige Tätig keit im Januar 2013 aufge nommen h at , was jedoch un strittig nicht der Fall war , und von ihr so auch nicht mitgeteilt werden wollte .
Die Beschwerdeführerin hat es damit trotz der gesetz lichen Mitteilungspflicht versäumt, gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig klarzustellen , dass s ie sich vorderhand nicht selb ständig macht , bis dahin weiterhin bei ihrem Ehe mann tätig sein werde und dass sie - wie sie selbst vorbringt (U rk. 1 S. 6) - unsicher sei , ob die Selbständig keit überhaupt etwas für sie sei . So
verhindert e sie , dass das gesetzliche Konzept greift und ihre Situation sowie das kon krete weitere Vor gehen samt entsprechender Information und Beratung neu beurteilt werden konnte.
4.3.4
Die Beschwerdeführerin kann sich bei dieser Ausgangslage nicht auf den Ver trauensschutz berufen.
Denn selbst wenn ihr
- wie die Beschwerdeführerin vor bringt ( Urk. 1 S. 2 ff. ) - von den Beratern der betreffenden AWA- und RAV-Behörden in der Anfangsphase gegebenenfalls unvoll ständige Auskünfte über die Verlängerung der zwei jährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Auf nahme einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sind , änd ert dies nichts daran, dass ihre Unterlassung der Mitteilung nach Art. 71d Abs. 1 AVIG die voll ständige Aufklärung und fortfolgend e Weiterb etreuung als Unselbstän digerwe r bende verun möglicht hat. Der Beschwerdeführerin war es als ehemalige Jura-Studentin und Steuerkommissärin unter den gege benen Um ständen bei ge botener Auf merksamkeit aber zuzumuten, die gesetzliche Mittei lungspflicht nach Art. 71d Abs. 1 AVIG einzuhalten. Zumindest hätte die ver fügungsweise eröffnete Pflicht zur Mitteilung, ob sie nunmehr die geplante selbständige Erwerbs tätigkeit aufnimmt, sie dazu veranlassen müssen, beim AWA, Fachstelle Selbständigkeit nachzufragen, ob sie diesen Entscheid für oder gegen die sofor tige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit konkreter Umsetzung sogleich fällen müsse und welche Auswirkungen es ha be , wenn sie diese Frage und die Umsetzung der Pläne noch offen lasse n möchte .
Die Beschwerdeführerin hat bei gegebener Rechts- und Sachlage daher nicht die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unver züglich unter nommen , die ihr
Treu und Glauben geboten hätten. Der Vertrauensschutz entfällt daher.
4. 4
Eine Anspruchsberechtigung auf weitere Taggelder im Rahmen der ersten (verlän gerten) Rahmenfrist entfällt somit.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rah men frist für den Leistungsbezug ab der zweiten Anmeldung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/46-49) gegeben sind . 5 . 5 .1
Zu Recht unstrittig ist , das s
in Bezug auf die An spruchs voraussetzung der Min destbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hier ke in Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in den zwei der zweiten An meldung vom 8. September 2014 (Urk. 7/50) zum Leistungsbezug voran gegan genen Jahren (
8. September 2012 - 7. September 2014 ) , welche den für d ie An spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG massgeblichen Zeit rahmen
darstell en , ausschliesslich im Betrieb ihres Ehe mannes (Heirat am 16. No vember 2012, Urk. 8/10) gearbeitet hat. Eine andere Tätigkeit hat sie soweit aktenkundig und vorgebracht in dieser Zeit nicht ausgeübt. 5.2
Die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ( Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenen versicherung , AHVG ) wäh rend mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat. Hierzu ist nicht nur die Ausübung der Beschäftigung erforderlich, sondern auch ein d afür effektiv ausbe zahlter Lohn; dies selbs t dann, wenn Sozialver si che rungs beiträge abgerechnet und der Ausgleichskasse ausbezahlt worden sind . D ass eine versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nach weislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (ARV 2001 N 27 S .
227
f. E. 4a und E. 4c) , ist im Sinne eines erheblichen Indizes für den Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit zu prüfen
(BGE 131 V 444 E. 3). B ei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht realisierte Ent gelte für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit soll grundsätzlich nicht zu Lasten der versicherten P erson gehe n , was b ei einem klaren Verzicht der versi cherten Person auf ( der Beitragspflicht unterliegende ) Forderungen aus dem Arbeits- oder Dienst verhältnis hingegen nicht gilt ( BGE 131 V 444 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).
Kommen die Verhältnisse dem Tatbestand der Mitarbeit im "Beruf oder Gewerb e des andern" im Sinne von Art. 164
f. des Schweizerischen Zivil ge setz buches (ZGB) gleich, stellt sich die weitere Frage, ob die in unselbst stän diger Stellung geleistete Arbeit sich im Rahmen der eherechtlichen Unter halts pflicht hält. Ist dies zu bejahen, besteht zwar Anspruch auf einen ange messenen Betrag zur freien Verfügung ( Art. 164 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich indessen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG ( BGE 131 V 444 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
In der Anmeldung vom 8. September 2014 hat die Beschwerdeführerin Folgen des angegeben ( Urk. 7/49) : „Ich habe mich im Januar 2013 für Selbständigkeit abgemeldet. Ich habe mich aber dann doch nicht selbständig gemacht, sondern im Betrieb meines Ehemannes geholfen bzw. gelernt (kein Anstellungs ver hält nis , kein Lohn). Da dies nicht gut gegangen sei, suche ich jetzt eine Anstel lung und habe ich mich wieder beim RAV angemeldet.“
Aus dieser Bemerkung ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann respektive dessen Unternehmen keinen Lohn bezog en und in der Zeit von 8. September 2012 bis
7. September 2014 daher kein Einkommen gene riert hat . Aus den Akten und Vorbringen der Parteien ergeben sich keine Hinweise, welche einen anderen Schluss zulassen würden. 5.3.2
Der Beschwerdeführerin ging es bei der Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes in erster Linie darum, sich neue Kenntnisse anzueignen . Weil ausserdem nac h eigenen Angaben kein Lohnfluss stattfand , wäre im Sinne der hiervor zitierten Recht sprechung (E. 5.2)
jedenfalls
auf ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf allfällige arbeits rechtliche Forderungen zu schliessen und allfällige übrige
Mit arbeit im Betrieb des Ehemannes mit Blick auf Art. 164 ZGB als im Rahmen der eherechtlichen Unter haltspflicht geleistet zu betrachten . Ein An spruch auf m ass gebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG und die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin ist daher recht sprechungs ge mäss
auszuschliessen.
Somit erfüllt die Beschwerdeführerin d ie Voraussetzung der beitrags pflichtigen Beschäftigung während min destens zwölf Monaten innerhalb der (neuen) Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) vom 8. September 2012 bis 7. September 2014 nicht . 5.4
5.4.1
Da nach dem Gesagten weder von einer u m zwei Jahre verlängerte n
Rahmen frist für den Leistungs bezug ( Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG) noch von einer - nach der zweiten Anmeldung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/46-49) - neu eröffneten Rahmen frist für den Leistungsbezug auszugehen ist (Art. 9 Abs. 2 und Abs.
4 AVIG) , ver neinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 8. September 2014 ( Urk. 2)
im Ergebnis zu Recht. 5.4.2
Bei diesem Ergebnis kann die von den Parteien strittige Frage, ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) der Anspruch auf Arbeitslosen entschä di gung
ab dem 8. September 2014 schon deshalb zu ver neinen sei, weil die Rechtsprechung zur Umgehung der Regelung betreffend Kurzarbeitsent schädi gung in Art. 31 Abs. 3 AVIG
gemäss BGE 123 V 234 auf die Beschwerdefüh re rin anwendbar sei (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 8C_999/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.3 und 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3) , offen bleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr nie gesagt worden, dass mitar beitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeit s losenentschädigung mehr hätten und sie daher ihre Taggelder verliere, wenn sie im Gesch äft ihres Ehe mannes mitarbeite ( Urk. 1 S . 4), ist nach dem Gesagten unbehelflich .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 .2
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat ( Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 14 AVIG ).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat ( Art. 13 Abs. 1 AVIG).
E. 1.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungs b ezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige
Rah menfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean sprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Ge setz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufein anderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nuss baumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht
[ SBVR ] , Band XIV, Soziale Sicher heit, 2. Auflage
2007, S. 2218 Rz 127).
E. 1.3 .1
Gemäss
Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selb ständigen Erwerbstätigkeit ohne Be zug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn im Zei tpunkt der Aufnahme der selbst ändigen Er werbs tätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft ( lit . a) und d ie v ersi cherte Person im Zeitpunkt der Aufg abe der selbst ändigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitra gszeit wegen Ausübung der selb ständigen Erwer bstätigkeit nicht erfüllt ( lit . b).
Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Er werbs tä tigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben , wird um die Dauer der selbst ändigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art . 9a Abs .
E. 1.3.2 Art. 9a AVIG erfass t jene Personen, die eine selb ständige Erwerbs tätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung ( Art. 71a ff. AVIG) aufge nommen und wieder definitiv aufgegeben haben sowie bei (Wieder-)An mel dung bei der Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs.
E. 1.4 .2
N ach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes , muss die versicherte Person der zuständigen Amtsstelle
gemäss Art. 71d Abs. 1 AVIG mitteilen, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit auf nimmt. Art. 95e Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sieht zudem vor, dass die Realisierung beziehungsweise die Nichtrealisierung des Projektes der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen ist.
Nimmt die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert ( Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG ; in der hier anwendbaren, ab April 2011 gültigen Fassung ) .
Hat die versicherte Person während der Planungsphase Taggelder bezogen und nimmt sie nach deren Abschluss keine selbständige Erwerbstätigkeit auf, wird die Rahmenfrist nicht erstreckt. Ist die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG noch nicht ausgeschöpft und die (bisherige, nicht verlängerte) Rahmen frist noch nicht abgelaufen, besteht im Rahmen der Voraussetzungen von Art.
E. 1.4.1 Gemäss Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amts stelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbständig en Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG wid men.
Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Aus richtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Pro jektes unterstützen .
Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein; sie ist v on ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit ( Art. 71b Abs.
E. 1.4.3 Die Taggelder dürfen insge samt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht über steigen ( Art. 9a Abs. 3 AVIG, Art. 71d Abs. 2 Satz 2 A VIG).
2.
E. 2 010 E. 2.3 mit Hinweisen ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne während der Dauer der zweiten Rah menfr ist für die Beitragszeit vom 8. September 2012 bis 7. September 2014 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen, weshalb die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei. Auch liege kein Be freiungsgrund v on der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor (Urk. 2 S. 1) . Zudem habe die Beschwerdeführerin weder die Kasse noch das RAV oder das AWA, Fachstelle Selbständigkeit, darüber informiert, dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen habe, obwohl sie dazu verpflichtet ge we sen wäre. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe sie von Sei ten der Kasse oder der Fachstelle Selbständigkeit auch nicht darüber infor miert werden können, dass in diesem Fall keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen könne. Daher könne die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz geltend machen. Auch sei Art. 71d AVIG nicht an wendbar, da die Beschwerdeführerin die geplante selbständige Erwerbs tätigkeit nicht aufgenommen habe. Da sie nach ihren Angaben sei t der Abmeldung beim RAV am 13. Januar 2013 ausschliesslich im Betrieb des Ehemannes tätig ge we sen sei, befinde sie sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung und habe daher analog zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG und in Anwendung der Recht sprechung gemäss BGE 123 V 234 für eine zweite Rahmenfrist kein en Anspruch auf Arbe itslosenent schä digung , anderenfalls eine Umgehung dieser Bestimmung vorliegen würden (Urk. 2 S. 3 f.) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe zwar zu, dass sie die Kasse, das RAV und das AWA, Fachstelle Selbständigkeit, nicht darüber infor miert habe, dass sie die während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug geplante selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufge nommen habe und definitiv aufgegeben habe. Jedoch sei ihr in den diversen Gesprächen mit den RAV-Beratern und dem Berater der Fachstelle Selbstän digkeit ausdrücklich erklärt worden, dass sie kein Risiko eingehe, wenn sie sich von der Arbeitsvermittlung abmelde, da sich die Rahmenfrist um zwei Jahre verlängere und sie sich jeder zeit wieder anmelden könne, wenn sie das Projekt dann doch aufgeben sollte. Es sei ihr auch gesagt worden, dass sie sich nach der Planungsphase abmelden könne, auch wenn sie dann noch nicht mit der Selbständigkeit beginne und unsicher sei. In diesem Fall habe sie einfach nach der Planungsphase kei ne Ansprüche mehr auf Taggelder; sie könne sich aber, wenn sie sich dann doch nicht selb ständig mache, wieder anmelden , die Taggelder würde sie nicht ver lieren. Aufgrund dieser Auskunft habe sie den betreffenden Stellen nach der Ab meldung nicht gemeldet, dass sie die selbständige Tätigkeit effektiv nicht aufgenommen habe. Keiner der Berater habe ihr je gesagt, dass sie verpflichtet sei, nach der Abmeldung beim RAV zu melden, ob sie die selbständige Tätig keit auf ge nommen habe oder nicht . Als sie am 8. Februar 2013 vom RAV Z.___ das Schreiben betreffend Abmeldebe stätigung als stellensuchende Person erhalten habe, sei dies für sie damals in Ordnung gewesen, weil sie beabsichtigt gehabt habe, die Selbständigkeit nach weiterer Vorbe reitung auf zunehmen. Ausserdem habe sie damals nicht wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehren wollen und be schlossen, bei ihrem Ehemann im Betrieb mitzuar beiten, um Sicherheit in den Arbeitsprozessen, im Kundenkontakt und Auftreten zu erlangen. Somit habe sie sich nicht wieder ange meldet, denn sie habe gar keine Stelle gesucht. Den Plan zur Selbständigkeit habe sie schliesslich voll ständig aufgegeben, da sich gezeigt habe, dass sie dazu nicht geeignet sei. Wenn sie die korrekten Informationen gehabt hätte, hätte sie sich nach Ende der Planungsphase sehr wahrscheinlich gar nicht erst abgemeldet, da sie schon damals unsicher gewesen sei, ob die Selbständigkeit das Richtige für sie sei. Es sei ihr von den Beratern sodann nie gesagt worden, dass mitarbeitende Ehegat ten keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung hätten und sie ihren Anspruch verliere, wenn sie in der Firma ihres Ehemannes mitarbeite. Dass sie vorhabe, in der Vorbereitungsphase bei ihrem dama ligen Lebenspartner und heutigen Ehemann , der Fotograph sei, zu arbeiten, um das Bearbeiten von Buch aufträgen zu erlernen, habe sie den Beratern des RAV und der Fachstelle Selbständigkeit ebenfalls mitgeteilt (Urk. 1).
E. 2.3 ) .
E. 3 AVIG).
E. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Steuerkommissärin
beim Steueramt der Stadt Y.___
per Ende September 2011 unverschuldet ver loren hat ( Urk. 8/20-21) und nach der ersten Anmeldung bei der Arbeits losen versicherung am 2 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/27-28, Urk. 7/41-44) die Auf nahme einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit plante, wozu sie vom AWA, Fachstelle im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG durch die Ausrichtung von 90 Taggeldern von 10. September 2012 bis 1 3. Januar 2013 unterstützt wurde (Urk. 7/32).
Und zwar plante die Beschwerdeführerin, Fotogra f en die Gestaltung, Organisation und Vermarktung von Präsentationsprodukten für deren Bilder anzubieten (Urk. 7/15-18). Der Beginn der selbständigen Tätigkeit war auf den Herbst/Winter 2012/2013 geplant; bis dahin sollten die nötigen Vorbereitungen erfolgen, wobei sie mit der Unterstützung ihres damaligen Lebenspartners und späteren Ehemannes (Heirat am 1 6. November 2012, Urk. 3/5), mit dessen fach lichem
Know-How als Fotograf , dessen Aus rüstung und Kontakte n
rechnen konnte (Urk. 7/17-18).
Unbestritten ist auch , dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der (unter stützten) Planungsphase per 1 3. Januar 2013 ( Art. 95a AVIV) , in der (ersten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 9. Dezember 2011 bis 28. Dezember 2013 und auch später keine selb ständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat ( Urk. 1, Urk. 2 S. 3 ) .
E. 3.1.2 mit Hinweisen ).
Kommen die Verhältnisse dem Tatbestand der Mitarbeit im "Beruf oder Gewerb e des andern" im Sinne von Art. 164
f. des Schweizerischen Zivil ge setz buches (ZGB) gleich, stellt sich die weitere Frage, ob die in unselbst stän diger Stellung geleistete Arbeit sich im Rahmen der eherechtlichen Unter halts pflicht hält. Ist dies zu bejahen, besteht zwar Anspruch auf einen ange messenen Betrag zur freien Verfügung ( Art. 164 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich indessen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG ( BGE 131 V 444 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
In der Anmeldung vom 8. September 2014 hat die Beschwerdeführerin Folgen des angegeben ( Urk. 7/49) : „Ich habe mich im Januar 2013 für Selbständigkeit abgemeldet. Ich habe mich aber dann doch nicht selbständig gemacht, sondern im Betrieb meines Ehemannes geholfen bzw. gelernt (kein Anstellungs ver hält nis , kein Lohn). Da dies nicht gut gegangen sei, suche ich jetzt eine Anstel lung und habe ich mich wieder beim RAV angemeldet.“
Aus dieser Bemerkung ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann respektive dessen Unternehmen keinen Lohn bezog en und in der Zeit von 8. September 2012 bis
7. September 2014 daher kein Einkommen gene riert hat . Aus den Akten und Vorbringen der Parteien ergeben sich keine Hinweise, welche einen anderen Schluss zulassen würden. 5.3.2
Der Beschwerdeführerin ging es bei der Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes in erster Linie darum, sich neue Kenntnisse anzueignen . Weil ausserdem nac h eigenen Angaben kein Lohnfluss stattfand , wäre im Sinne der hiervor zitierten Recht sprechung (E. 5.2)
jedenfalls
auf ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf allfällige arbeits rechtliche Forderungen zu schliessen und allfällige übrige
Mit arbeit im Betrieb des Ehemannes mit Blick auf Art. 164 ZGB als im Rahmen der eherechtlichen Unter haltspflicht geleistet zu betrachten . Ein An spruch auf m ass gebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG und die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin ist daher recht sprechungs ge mäss
auszuschliessen.
Somit erfüllt die Beschwerdeführerin d ie Voraussetzung der beitrags pflichtigen Beschäftigung während min destens zwölf Monaten innerhalb der (neuen) Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) vom 8. September 2012 bis 7. September 2014 nicht . 5.4
5.4.1
Da nach dem Gesagten weder von einer u m zwei Jahre verlängerte n
Rahmen frist für den Leistungs bezug ( Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG) noch von einer - nach der zweiten Anmeldung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/46-49) - neu eröffneten Rahmen frist für den Leistungsbezug auszugehen ist (Art. 9 Abs. 2 und Abs.
4 AVIG) , ver neinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 8. September 2014 ( Urk. 2)
im Ergebnis zu Recht. 5.4.2
Bei diesem Ergebnis kann die von den Parteien strittige Frage, ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) der Anspruch auf Arbeitslosen entschä di gung
ab dem 8. September 2014 schon deshalb zu ver neinen sei, weil die Rechtsprechung zur Umgehung der Regelung betreffend Kurzarbeitsent schädi gung in Art. 31 Abs. 3 AVIG
gemäss BGE 123 V 234 auf die Beschwerdefüh re rin anwendbar sei (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 8C_999/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.3 und 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3) , offen bleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr nie gesagt worden, dass mitar beitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeit s losenentschädigung mehr hätten und sie daher ihre Taggelder verliere, wenn sie im Gesch äft ihres Ehe mannes mitarbeite ( Urk. 1 S . 4), ist nach dem Gesagten unbehelflich .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 3.2.1 Die getroffenen
Vorbereitungshand lungen zur Aufnahme einer selb ständigen Erwerbstätigkeit gelten nicht bereits als selbst ändige Erwerbs tätig keit ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 v om 2 8. September 2010 E. 3 ).
Art. 9a AVIG, welche die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) und für die Beitragszeit ( Abs.
2) regelt, kommt bei der Beschwerde füh rerin schon deshalb n icht zur Anwendung, weil sie von der Arbeits losen versicherung
mit einer Massnahme nach Art. 71a AVIG unterstützt wurde (Verfügung vom 20. August 2012, Urk. 7/32 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 2.2.1 ). Zudem würde die Anwendung von Art. 9a AVIG die hier nicht gegebene Aufnahme und hernach definitive Auf gabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetzten ( Urteil des Bundes ge richts 8C_383/2010 v om 28. September 2010 E.
E. 3.2.2 Auch
Art. 71d Abs. 2 AVIG (zum Verhältnis zu Art. 9a AVIG vgl. Urteil des Bun desgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 2-3) setzt für eine Verlängerung der laufenden Rahmenfrist um zwei Jahren
die nach Abschluss der Planungsphase tatsächliche Auf nahme und spätere Aufgabe einer selb stän digen Erwerbs tätig keit voraus (Urteil des Bundesgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 3.3) .
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht.
E. 3.3 Der Lei s tungsbezug der restlichen Taggelder respektive e ine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei weitere Jahre im Anschluss an die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 29. De zember 2011 bis 28. Dezember 2013 käme bei gegebener Sach- und Rechtslage abweichend vom Gesetz aller dings dann in Frage, wenn sich die
Beschwerdeführerin
wie geltend gemacht ( Urk. 1) infolge unzu reichender Aufklärung durch die Berater des RAV und der
Fach stelle Selbstän digkeit des AWA erfolgreich auf den Vertrauensschutz beru fen kann (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.3 . 4. 4.1
4.1.1
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Soz ialver sicherungsrechts (ATSG) sind di e Versicherungsträger und Durchführungs - organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän dig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflich ten aufzuklären (Abs. 1). Gemäss Art. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ausser dem Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Bera tungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2).
Nach 19a AVIV kl ären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch führungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbe son dere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeits losig keit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1).
Darunter fallen bezogen auf den jeweiligen Aufgabenbereich auch die kantonalen Amts stellen und Regionalen Arbeitsvermittlungszentren im Sinne von Art. 85 und Art. 85b AVIG (Art. 19 a Abs. 3 AVIV, Art. 76 Abs. 1 lit . c AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 6.2.1). 4.1.2
Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 472 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf auf merksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leis tungs anspruchs gefährden ( BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.2 ). 4 .1.3
Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltender Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Ver si cherungs trägers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hier für einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-recht lichen Vertrauensschutzes ( BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen) erfüllt sind
Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes verfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche (respektive un genügende oder fehlende) Auskünfte von Ver waltungs behörden unter bestimmten Voraus setzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Recht suchenden gebieten. Gemäss Recht spre chung und Doktrin ist dies der Fall, wenn 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, 2. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be trachten durfte, 3. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite res erkennen konnte (wobei es in Fällen unterbliebener Auskunfts erteilung lau tet: die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen), 4. sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositi onen getroffen hat (respektive bei pflichtgemässer Auskunft keine Dispositionen getroffen hätte), die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. die gesetzliche Ordnung seit der (gegebenenfalls pflichtwidrig unterblie benen) Auskunftserteilung keine Än derung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5). 4.2.2
Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Auf merksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann. Keinen Vertrauensschutz kann somit bean spruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unver züglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfal les, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebiete risch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrau ensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Informati ons pflichten fehlt es an der erforderlichen Gutgläubigkeit recht sprechungsge mäss namentlich dann, wenn eine Person den Inhalt einer pflicht widrig unter blie be nen Auskunft oder Infor mation kennt oder dieser so selbst verständlich ist, dass mit einer Auskunft oder Information anderen Inhalts nicht gerechnet wer den muss (Urteil des Bundes gerichts U 187/06 vom 13. November 2006 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die speziellen Massnahmen nach Art. 71a AVIG zur Förderung der selbstän digen Erwerbstätigkeit, worunter auch die Ausrichtung der Taggelder während der Planungsphase eines Projekts zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs tä tigkeit gehören (Abs. 1), zielen darauf ab, den Statuswechsel vom Unselb ständi gerwer benden zum Selbständigerwerbenden zu fördern. Durch die Be freiung von der Vermittlungsfähigkeit und den Pflichten nach Art. 17 AVIG während der Planungsphase ( Art. 71b Abs. 3 AVIG) soll eine ungestörte Vorbe reitung auf die selbständige Erwerbstätigkeit ermöglicht werden. Dem Zweck des Instru ments entsprechend kann nur die Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstän digen Erwerbs tätig keit (Art. 71b Abs. 1 lit . d AVIG) gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit der ver sicherten Person vor aus sichtlich ganz beendet
(Nuss baumer, a.a.O., S. 2408 Rz 766 und S. 2413 Rz 790).
Die versicherte Person wird mit Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV dazu verpflichtet, nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Tag geldes der zu ständigen kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzu teilen, ob sie eine selb stä ndige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Amtsstelle soll damit vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 71a ff. AVIG
in die Lage ver setzt wer den zu beurteilen, ob nach Abschluss der taggeldunterstützten Planungsphase der Statuswechsel vom Unselbständig- zum Selbständigerwerbenden
erfolgt
oder nicht und ob sie die Beratung ab schliessen soll oder ob der bisherige Status des Unselbständigerwerbenden bei behalten wird . Eine all fällig positive Meldung wird zudem an die Arbeitslosen kasse der versicherten Person weiter geleitet ( AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeits losen versicherung [TC] , Januar 2014, K72). Der versicherten Person wird mit der taggeldunter stützten
Pla nungs phase somit maximal 90 Tage Zeit ge währt, um diese Frage befreit von den Pflichten eines arbeitslosen Unselb ständigerwerbenden mittels konkreter Vorbereitung zu klären und eine Ent scheidung zu treffen . Die Ent scheidung soll alsdann verwirklicht werden . Es ist nicht vorgesehen, dass die Entscheidung und Umsetzung im Rahmen der Unter stützung durch die Arbeitslosenversicherung länger aufgeschoben wird. So dient denn auch d ie Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 71d Abs. 2 AVIG gerade nicht dazu, der versicherten Person mehr Zeit für die Entscheidung zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit e inzuräumen, son dern sie bezweckt, das mit der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ver bun dene Risiko abzusichern (Nuss baumer, a.a.O., S. 2408 Rz 766 und S. 2413 Rz 790). Für den Fall, dass die versicherte Person meldet, dass sie die geplante selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und noch Resttage der ursprünglichen Rahmenfrist vorhanden sind , läuft die bisherige
zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Unselbständigerwerbenden
samt den Pflichten nach Art. 17 AVIG weiter und es erfolgt keine Abmeldung. 4 .3.2
Die Beschwerdeführerin
wurde auf die Mitteilungspflicht per Ende der taggeldun terstützten Planungsphase nach Art. 71d Abs. 1 AVIG schriftlich mit Zu stellung der Ver fügung des AWA , Fachstelle Selbständigkeit, vom 20. August 2012 betreffend Förderung der selbständigen Erwerbs tätigkeit hingewiesen (Urk. 7/32-33). Und zwar wurde in der Verfügung wört lich festgehalten: „Nach Abschluss der Planungsphase spätestens aber mit dem Be zug des letzten Tag geldes ist der zuständigen Amtsstelle schriftlich mit zu teilen, ob Sie die selb ständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wenn Sie nach der Planungsphase die selb stän dige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen und weiter hin Leistungen der Arbeits losenversicherung beziehen wollen, können all fällige Arbeiten im Bereich des unterstützten Projekts nicht als Zwischenver dienst angerechnet werden. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden.“ Eine zu sätzliche Instruktion durch die RAV- und/oder AWA-Berater bezüglich der Mitteilungs pflicht nach Art. 71d Abs. 1 AVIG war ange sichts dieser klaren und eindeutigen verfügungsweisen Aufklärung nicht geboten.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, die Berater des RAV und des AWA hätten ihr nicht mitgeteilt (Urk. 1 S. 2) , dass sie die zu stän dige Amts stelle am letzten Tag der Taggeldleistungen in der Planungsphase, mithin spätestens am 13. Januar 2013 hätte über die Aufnahme oder Nichtauf nahme
einer selbständigen Tätigkeit infor mieren müssen. Vielmehr hätte sie bei gebotener Aufmerksamkeit wissen kön nen und wissen müssen , dass sie sich spätestens am 13. Januar 2013 gegen über dem AWA, Fachstelle Selbstän digkeit, über die Verwirklichung ihres Projekts hätte erklären müssen.
4.3.3
Indes hat d ie Beschwerdeführerin der nach Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV zuständige n und zu informierende n kantonale n Amtsstelle, mithin dem AWA, Fachstelle Selbständigkeit,
bis zum Abschluss der taggeldunter stützten Planungsphase am 13. Januar 2013 (Urk. 1 S. 2 ) unstrittig nicht mitge teilt , ob sie die selbständ ige Erwerbstätigkeit auf nehme .
Gegen Ende des Monats Januar 2013 hat sie im Formular „Angaben der ver sicherten Person für den Monat Januar 2013“ vom 27. Januar 2013 zuhan den der Arbeitslosenkasse zwar die Bemerkung „Ende Planungs phase /Beginn selbst. Tätigkeit“
auf dem Formular angebracht (Urk. 8/12 S. 2) .
D ieses Formular
stellt jedoch weder hinsichtlich des Zeitpunkts noch in Bezug auf den Adressaten eine Mitteilung im Sinne von Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV dar und enthält überdies
eine inhaltlich
inkorrekte
Darstellung . Denn die Bemer kung „Ende Planungsphase/Beginn selbst. Tätigkeit“
sagt nach dem massgeb li chen objektiven Verständnis des Wortlautes aus , dass die Be schwerdeführerin die selb ständige Tätig keit im Januar 2013 aufge nommen h at , was jedoch un strittig nicht der Fall war , und von ihr so auch nicht mitgeteilt werden wollte .
Die Beschwerdeführerin hat es damit trotz der gesetz lichen Mitteilungspflicht versäumt, gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig klarzustellen , dass s ie sich vorderhand nicht selb ständig macht , bis dahin weiterhin bei ihrem Ehe mann tätig sein werde und dass sie - wie sie selbst vorbringt (U rk. 1 S. 6) - unsicher sei , ob die Selbständig keit überhaupt etwas für sie sei . So
verhindert e sie , dass das gesetzliche Konzept greift und ihre Situation sowie das kon krete weitere Vor gehen samt entsprechender Information und Beratung neu beurteilt werden konnte.
4.3.4
Die Beschwerdeführerin kann sich bei dieser Ausgangslage nicht auf den Ver trauensschutz berufen.
Denn selbst wenn ihr
- wie die Beschwerdeführerin vor bringt ( Urk. 1 S. 2 ff. ) - von den Beratern der betreffenden AWA- und RAV-Behörden in der Anfangsphase gegebenenfalls unvoll ständige Auskünfte über die Verlängerung der zwei jährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Auf nahme einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sind , änd ert dies nichts daran, dass ihre Unterlassung der Mitteilung nach Art. 71d Abs. 1 AVIG die voll ständige Aufklärung und fortfolgend e Weiterb etreuung als Unselbstän digerwe r bende verun möglicht hat. Der Beschwerdeführerin war es als ehemalige Jura-Studentin und Steuerkommissärin unter den gege benen Um ständen bei ge botener Auf merksamkeit aber zuzumuten, die gesetzliche Mittei lungspflicht nach Art. 71d Abs. 1 AVIG einzuhalten. Zumindest hätte die ver fügungsweise eröffnete Pflicht zur Mitteilung, ob sie nunmehr die geplante selbständige Erwerbs tätigkeit aufnimmt, sie dazu veranlassen müssen, beim AWA, Fachstelle Selbständigkeit nachzufragen, ob sie diesen Entscheid für oder gegen die sofor tige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit konkreter Umsetzung sogleich fällen müsse und welche Auswirkungen es ha be , wenn sie diese Frage und die Umsetzung der Pläne noch offen lasse n möchte .
Die Beschwerdeführerin hat bei gegebener Rechts- und Sachlage daher nicht die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unver züglich unter nommen , die ihr
Treu und Glauben geboten hätten. Der Vertrauensschutz entfällt daher.
4. 4
Eine Anspruchsberechtigung auf weitere Taggelder im Rahmen der ersten (verlän gerten) Rahmenfrist entfällt somit.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rah men frist für den Leistungsbezug ab der zweiten Anmeldung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/46-49) gegeben sind . 5 . 5 .1
Zu Recht unstrittig ist , das s
in Bezug auf die An spruchs voraussetzung der Min destbeitragszeit gemäss Art.
E. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art 9 Abs. 3 und Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ( Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenen versicherung , AHVG ) wäh rend mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat. Hierzu ist nicht nur die Ausübung der Beschäftigung erforderlich, sondern auch ein d afür effektiv ausbe zahlter Lohn; dies selbs t dann, wenn Sozialver si che rungs beiträge abgerechnet und der Ausgleichskasse ausbezahlt worden sind . D ass eine versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nach weislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (ARV 2001 N 27 S .
227
f. E. 4a und E. 4c) , ist im Sinne eines erheblichen Indizes für den Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit zu prüfen
(BGE 131 V 444 E. 3). B ei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht realisierte Ent gelte für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit soll grundsätzlich nicht zu Lasten der versicherten P erson gehe n , was b ei einem klaren Verzicht der versi cherten Person auf ( der Beitragspflicht unterliegende ) Forderungen aus dem Arbeits- oder Dienst verhältnis hingegen nicht gilt ( BGE 131 V 444 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00069 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , war bis zu ihrer Entlassung zufolge langan dauern der Arbeitsunfähigkeit per En de September 2011 als Steuerkom missärin
beim Steueramt der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 8/ 20- 21). Am 29. Dezem ber 2011 meldete sich
X.___
beim zu ständigen Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/27-28) und erhob von der Arbeitslosenversicherung am 18. Januar 2012 Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ab dem
29. Dezem ber 2011
(Urk. 7/41-44 ). Die SYNA Arbeits losen kasse
eröffnete eine Rah men frist für den Leistungsbezug vom
29. Dezember 2011 bis
28. Dezember 2013 und richtete der Versicherten in der Folge ab dem 29. De zember 2011 Taggelder aus ( Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2012 sprach ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Fachstelle Selb stän digkeit, z ur Förderung der geplanten Auf nahme einer selbst än digen Erwerbstä tig keit 90 Tag gelder für die Zeit vom 10. September 2012 bis 1 3. Januar 2013 während der Planungsphase ihres Projektes zu (Urk. 7/32 ).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 bestätigte das RAV die Abmel dung von der Arbeitsvermittlung per 13. Januar 2013 (Urk. 7/19). 1.2
Am 8. September 2014 meldete sich
X.___
erneut beim zu ständigen RAV zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/50) und erhob An spruch auf Arbeits - losenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/46-49).
Mit Ver fügung vom
22. September
2014 lehnte die Arbeitslosenkasse
den An spruch auf Arbeits - losenentschä digung
ab dem 8. September 2014 mangels Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, die Versicherte habe weder die Beitragszeit erfüllt, noch liege ein Befreiungsgrund vor (Urk. 7/20-22 ). Die dage gen mit Schreiben vom
23. Oktober 2014 er hobene Einsprache (Urk. 7/29 -31 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Ein sprache ent scheid vom 2 9. Januar 2014 (richtig: 2015) ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
5. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 29.
Januar 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung
ab dem 8. September 2014 habe (Urk. 1). Die Beschwerd egeg nerin verzichtet e mit Eingabe vom
7. April 2015 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Ver waltungsakten (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
1.1 .1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) . Al s ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits ver hältnis steht und eine Vo llzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil zeit beschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 lit . b AVIG).
1.1 .2
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat ( Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 14 AVIG ).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat ( Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungs b ezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige
Rah menfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean sprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Ge setz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufein anderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nuss baumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht
[ SBVR ] , Band XIV, Soziale Sicher heit, 2. Auflage
2007, S. 2218 Rz 127). 1.3
1.3 .1
Gemäss
Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selb ständigen Erwerbstätigkeit ohne Be zug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn im Zei tpunkt der Aufnahme der selbst ändigen Er werbs tätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft ( lit . a) und d ie v ersi cherte Person im Zeitpunkt der Aufg abe der selbst ändigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitra gszeit wegen Ausübung der selb ständigen Erwer bstätigkeit nicht erfüllt ( lit . b).
Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Er werbs tä tigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben , wird um die Dauer der selbst ändigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art . 9a Abs . 2 AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/ 2 010
vom 2 8. Sep tem ber 2 010 E. 2.2 ).
Sowohl bei der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG als auch
bei der Leistungsrahmenfristverlängerung nach Art . 9a Abs. 1 AVIG
(zum Verhältnis von Art. 9a Abs. 1 und 9a Abs. 2 AVIG: BGE 133 V 82 E. 3 ) wird die definitive Aufgabe der selbst ändigen Erwerbs tätig keit voraus ge setzt, was nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234
begrün deten Rechtsprechung zu beurteilen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/ 2 010
vom 2 8. September 2 010 E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.3.2
Art. 9a AVIG erfass t jene Personen, die eine selb ständige Erwerbs tätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung ( Art. 71a ff. AVIG) aufge nommen und wieder definitiv aufgegeben haben sowie bei (Wieder-)An mel dung bei der Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art . 13 Abs . 1 AVIG nicht erfüllen ( Nussbaumer , a.a.O. , S.
2213 Rz
106). Wie Art. 71d Abs. 2 AVIG trägt Art. 9a AVIG dem erhöhten Risiko Rechnung, das mit der Aufnahme einer selbst ändigen Erwerbstätigkeit ver bun den ist. Nach der ratio
legis soll die Tatsache allein, dass aufgrund einer nicht beitragswirksamen (vgl. Art. 3a Abs. 1 AVIV) selbst ändigen Erwerbs täti g keit keine genügende Beitragszeit generiert werden konnte, bei (Wieder-)Anmel dung zum Taggeldbezug den Anspruch nicht ausschliessen (BGE 133 V 82 E. 3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/ 2 010
vom 2 8. September 2 010 E. 2.3 ). 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amts stelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbständig en Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG wid men.
Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Aus richtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Pro jektes unterstützen .
Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein; sie ist v on ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit ( Art. 71b Abs. 3 AVIG). 1.4 .2
N ach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes , muss die versicherte Person der zuständigen Amtsstelle
gemäss Art. 71d Abs. 1 AVIG mitteilen, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit auf nimmt. Art. 95e Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sieht zudem vor, dass die Realisierung beziehungsweise die Nichtrealisierung des Projektes der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen ist.
Nimmt die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert ( Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG ; in der hier anwendbaren, ab April 2011 gültigen Fassung ) .
Hat die versicherte Person während der Planungsphase Taggelder bezogen und nimmt sie nach deren Abschluss keine selbständige Erwerbstätigkeit auf, wird die Rahmenfrist nicht erstreckt. Ist die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG noch nicht ausgeschöpft und die (bisherige, nicht verlängerte) Rahmen frist noch nicht abgelaufen, besteht im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 8 AVIG weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Nussbau mer, a.a.O., S. 2414 Rz 792).
Die verlängerte Rahmenfrist nach Art. 71d Abs. 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld höchst anspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungs bezug erfüllt sind (Art. 95 lit . e Abs. 3 AVIV ; in der ab dem 1. April 2011 gülti gen Fassung ) . 1.4.3
Die Taggelder dürfen insge samt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht über steigen ( Art. 9a Abs. 3 AVIG, Art. 71d Abs. 2 Satz 2 A VIG).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne während der Dauer der zweiten Rah menfr ist für die Beitragszeit vom 8. September 2012 bis 7. September 2014 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen, weshalb die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei. Auch liege kein Be freiungsgrund v on der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor (Urk. 2 S. 1) . Zudem habe die Beschwerdeführerin weder die Kasse noch das RAV oder das AWA, Fachstelle Selbständigkeit, darüber informiert, dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen habe, obwohl sie dazu verpflichtet ge we sen wäre. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe sie von Sei ten der Kasse oder der Fachstelle Selbständigkeit auch nicht darüber infor miert werden können, dass in diesem Fall keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen könne. Daher könne die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz geltend machen. Auch sei Art. 71d AVIG nicht an wendbar, da die Beschwerdeführerin die geplante selbständige Erwerbs tätigkeit nicht aufgenommen habe. Da sie nach ihren Angaben sei t der Abmeldung beim RAV am 13. Januar 2013 ausschliesslich im Betrieb des Ehemannes tätig ge we sen sei, befinde sie sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung und habe daher analog zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG und in Anwendung der Recht sprechung gemäss BGE 123 V 234 für eine zweite Rahmenfrist kein en Anspruch auf Arbe itslosenent schä digung , anderenfalls eine Umgehung dieser Bestimmung vorliegen würden (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe zwar zu, dass sie die Kasse, das RAV und das AWA, Fachstelle Selbständigkeit, nicht darüber infor miert habe, dass sie die während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug geplante selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufge nommen habe und definitiv aufgegeben habe. Jedoch sei ihr in den diversen Gesprächen mit den RAV-Beratern und dem Berater der Fachstelle Selbstän digkeit ausdrücklich erklärt worden, dass sie kein Risiko eingehe, wenn sie sich von der Arbeitsvermittlung abmelde, da sich die Rahmenfrist um zwei Jahre verlängere und sie sich jeder zeit wieder anmelden könne, wenn sie das Projekt dann doch aufgeben sollte. Es sei ihr auch gesagt worden, dass sie sich nach der Planungsphase abmelden könne, auch wenn sie dann noch nicht mit der Selbständigkeit beginne und unsicher sei. In diesem Fall habe sie einfach nach der Planungsphase kei ne Ansprüche mehr auf Taggelder; sie könne sich aber, wenn sie sich dann doch nicht selb ständig mache, wieder anmelden , die Taggelder würde sie nicht ver lieren. Aufgrund dieser Auskunft habe sie den betreffenden Stellen nach der Ab meldung nicht gemeldet, dass sie die selbständige Tätigkeit effektiv nicht aufgenommen habe. Keiner der Berater habe ihr je gesagt, dass sie verpflichtet sei, nach der Abmeldung beim RAV zu melden, ob sie die selbständige Tätig keit auf ge nommen habe oder nicht . Als sie am 8. Februar 2013 vom RAV Z.___ das Schreiben betreffend Abmeldebe stätigung als stellensuchende Person erhalten habe, sei dies für sie damals in Ordnung gewesen, weil sie beabsichtigt gehabt habe, die Selbständigkeit nach weiterer Vorbe reitung auf zunehmen. Ausserdem habe sie damals nicht wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehren wollen und be schlossen, bei ihrem Ehemann im Betrieb mitzuar beiten, um Sicherheit in den Arbeitsprozessen, im Kundenkontakt und Auftreten zu erlangen. Somit habe sie sich nicht wieder ange meldet, denn sie habe gar keine Stelle gesucht. Den Plan zur Selbständigkeit habe sie schliesslich voll ständig aufgegeben, da sich gezeigt habe, dass sie dazu nicht geeignet sei. Wenn sie die korrekten Informationen gehabt hätte, hätte sie sich nach Ende der Planungsphase sehr wahrscheinlich gar nicht erst abgemeldet, da sie schon damals unsicher gewesen sei, ob die Selbständigkeit das Richtige für sie sei. Es sei ihr von den Beratern sodann nie gesagt worden, dass mitarbeitende Ehegat ten keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung hätten und sie ihren Anspruch verliere, wenn sie in der Firma ihres Ehemannes mitarbeite. Dass sie vorhabe, in der Vorbereitungsphase bei ihrem dama ligen Lebenspartner und heutigen Ehemann , der Fotograph sei, zu arbeiten, um das Bearbeiten von Buch aufträgen zu erlernen, habe sie den Beratern des RAV und der Fachstelle Selbständigkeit ebenfalls mitgeteilt (Urk. 1).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
8. September 201 4. 3. 3.1
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Steuerkommissärin
beim Steueramt der Stadt Y.___
per Ende September 2011 unverschuldet ver loren hat ( Urk. 8/20-21) und nach der ersten Anmeldung bei der Arbeits losen versicherung am 2 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/27-28, Urk. 7/41-44) die Auf nahme einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit plante, wozu sie vom AWA, Fachstelle im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG durch die Ausrichtung von 90 Taggeldern von 10. September 2012 bis 1 3. Januar 2013 unterstützt wurde (Urk. 7/32).
Und zwar plante die Beschwerdeführerin, Fotogra f en die Gestaltung, Organisation und Vermarktung von Präsentationsprodukten für deren Bilder anzubieten (Urk. 7/15-18). Der Beginn der selbständigen Tätigkeit war auf den Herbst/Winter 2012/2013 geplant; bis dahin sollten die nötigen Vorbereitungen erfolgen, wobei sie mit der Unterstützung ihres damaligen Lebenspartners und späteren Ehemannes (Heirat am 1 6. November 2012, Urk. 3/5), mit dessen fach lichem
Know-How als Fotograf , dessen Aus rüstung und Kontakte n
rechnen konnte (Urk. 7/17-18).
Unbestritten ist auch , dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der (unter stützten) Planungsphase per 1 3. Januar 2013 ( Art. 95a AVIV) , in der (ersten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 9. Dezember 2011 bis 28. Dezember 2013 und auch später keine selb ständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat ( Urk. 1, Urk. 2 S. 3 ) . 3.2 3.2.1
Die getroffenen
Vorbereitungshand lungen zur Aufnahme einer selb ständigen Erwerbstätigkeit gelten nicht bereits als selbst ändige Erwerbs tätig keit ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 v om 2 8. September 2010 E. 3 ).
Art. 9a AVIG, welche die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) und für die Beitragszeit ( Abs.
2) regelt, kommt bei der Beschwerde füh rerin schon deshalb n icht zur Anwendung, weil sie von der Arbeits losen versicherung
mit einer Massnahme nach Art. 71a AVIG unterstützt wurde (Verfügung vom 20. August 2012, Urk. 7/32 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 2.2.1 ). Zudem würde die Anwendung von Art. 9a AVIG die hier nicht gegebene Aufnahme und hernach definitive Auf gabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetzten ( Urteil des Bundes ge richts 8C_383/2010 v om 28. September 2010 E. 2.3 ) . 3.2.2
Auch
Art. 71d Abs. 2 AVIG (zum Verhältnis zu Art. 9a AVIG vgl. Urteil des Bun desgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 2-3) setzt für eine Verlängerung der laufenden Rahmenfrist um zwei Jahren
die nach Abschluss der Planungsphase tatsächliche Auf nahme und spätere Aufgabe einer selb stän digen Erwerbs tätig keit voraus (Urteil des Bundesgerichts C 4/06 vom 2 6. Juli 2007 E. 3.3) .
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht. 3.3
Der Lei s tungsbezug der restlichen Taggelder respektive e ine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei weitere Jahre im Anschluss an die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 29. De zember 2011 bis 28. Dezember 2013 käme bei gegebener Sach- und Rechtslage abweichend vom Gesetz aller dings dann in Frage, wenn sich die
Beschwerdeführerin
wie geltend gemacht ( Urk. 1) infolge unzu reichender Aufklärung durch die Berater des RAV und der
Fach stelle Selbstän digkeit des AWA erfolgreich auf den Vertrauensschutz beru fen kann (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.3 . 4. 4.1
4.1.1
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Soz ialver sicherungsrechts (ATSG) sind di e Versicherungsträger und Durchführungs - organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän dig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflich ten aufzuklären (Abs. 1). Gemäss Art. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ausser dem Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Bera tungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2).
Nach 19a AVIV kl ären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durch führungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbe son dere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeits losig keit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1).
Darunter fallen bezogen auf den jeweiligen Aufgabenbereich auch die kantonalen Amts stellen und Regionalen Arbeitsvermittlungszentren im Sinne von Art. 85 und Art. 85b AVIG (Art. 19 a Abs. 3 AVIV, Art. 76 Abs. 1 lit . c AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 6.2.1). 4.1.2
Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 472 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf auf merksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leis tungs anspruchs gefährden ( BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.2 ). 4 .1.3
Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltender Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Ver si cherungs trägers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hier für einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-recht lichen Vertrauensschutzes ( BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen) erfüllt sind
Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes verfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche (respektive un genügende oder fehlende) Auskünfte von Ver waltungs behörden unter bestimmten Voraus setzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Recht suchenden gebieten. Gemäss Recht spre chung und Doktrin ist dies der Fall, wenn 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, 2. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be trachten durfte, 3. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite res erkennen konnte (wobei es in Fällen unterbliebener Auskunfts erteilung lau tet: die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen), 4. sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositi onen getroffen hat (respektive bei pflichtgemässer Auskunft keine Dispositionen getroffen hätte), die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. die gesetzliche Ordnung seit der (gegebenenfalls pflichtwidrig unterblie benen) Auskunftserteilung keine Än derung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5). 4.2.2
Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Auf merksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann. Keinen Vertrauensschutz kann somit bean spruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unver züglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfal les, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebiete risch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrau ensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Informati ons pflichten fehlt es an der erforderlichen Gutgläubigkeit recht sprechungsge mäss namentlich dann, wenn eine Person den Inhalt einer pflicht widrig unter blie be nen Auskunft oder Infor mation kennt oder dieser so selbst verständlich ist, dass mit einer Auskunft oder Information anderen Inhalts nicht gerechnet wer den muss (Urteil des Bundes gerichts U 187/06 vom 13. November 2006 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die speziellen Massnahmen nach Art. 71a AVIG zur Förderung der selbstän digen Erwerbstätigkeit, worunter auch die Ausrichtung der Taggelder während der Planungsphase eines Projekts zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs tä tigkeit gehören (Abs. 1), zielen darauf ab, den Statuswechsel vom Unselb ständi gerwer benden zum Selbständigerwerbenden zu fördern. Durch die Be freiung von der Vermittlungsfähigkeit und den Pflichten nach Art. 17 AVIG während der Planungsphase ( Art. 71b Abs. 3 AVIG) soll eine ungestörte Vorbe reitung auf die selbständige Erwerbstätigkeit ermöglicht werden. Dem Zweck des Instru ments entsprechend kann nur die Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstän digen Erwerbs tätig keit (Art. 71b Abs. 1 lit . d AVIG) gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit der ver sicherten Person vor aus sichtlich ganz beendet
(Nuss baumer, a.a.O., S. 2408 Rz 766 und S. 2413 Rz 790).
Die versicherte Person wird mit Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV dazu verpflichtet, nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Tag geldes der zu ständigen kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzu teilen, ob sie eine selb stä ndige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Amtsstelle soll damit vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 71a ff. AVIG
in die Lage ver setzt wer den zu beurteilen, ob nach Abschluss der taggeldunterstützten Planungsphase der Statuswechsel vom Unselbständig- zum Selbständigerwerbenden
erfolgt
oder nicht und ob sie die Beratung ab schliessen soll oder ob der bisherige Status des Unselbständigerwerbenden bei behalten wird . Eine all fällig positive Meldung wird zudem an die Arbeitslosen kasse der versicherten Person weiter geleitet ( AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeits losen versicherung [TC] , Januar 2014, K72). Der versicherten Person wird mit der taggeldunter stützten
Pla nungs phase somit maximal 90 Tage Zeit ge währt, um diese Frage befreit von den Pflichten eines arbeitslosen Unselb ständigerwerbenden mittels konkreter Vorbereitung zu klären und eine Ent scheidung zu treffen . Die Ent scheidung soll alsdann verwirklicht werden . Es ist nicht vorgesehen, dass die Entscheidung und Umsetzung im Rahmen der Unter stützung durch die Arbeitslosenversicherung länger aufgeschoben wird. So dient denn auch d ie Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 71d Abs. 2 AVIG gerade nicht dazu, der versicherten Person mehr Zeit für die Entscheidung zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit e inzuräumen, son dern sie bezweckt, das mit der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ver bun dene Risiko abzusichern (Nuss baumer, a.a.O., S. 2408 Rz 766 und S. 2413 Rz 790). Für den Fall, dass die versicherte Person meldet, dass sie die geplante selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und noch Resttage der ursprünglichen Rahmenfrist vorhanden sind , läuft die bisherige
zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Unselbständigerwerbenden
samt den Pflichten nach Art. 17 AVIG weiter und es erfolgt keine Abmeldung. 4 .3.2
Die Beschwerdeführerin
wurde auf die Mitteilungspflicht per Ende der taggeldun terstützten Planungsphase nach Art. 71d Abs. 1 AVIG schriftlich mit Zu stellung der Ver fügung des AWA , Fachstelle Selbständigkeit, vom 20. August 2012 betreffend Förderung der selbständigen Erwerbs tätigkeit hingewiesen (Urk. 7/32-33). Und zwar wurde in der Verfügung wört lich festgehalten: „Nach Abschluss der Planungsphase spätestens aber mit dem Be zug des letzten Tag geldes ist der zuständigen Amtsstelle schriftlich mit zu teilen, ob Sie die selb ständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wenn Sie nach der Planungsphase die selb stän dige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen und weiter hin Leistungen der Arbeits losenversicherung beziehen wollen, können all fällige Arbeiten im Bereich des unterstützten Projekts nicht als Zwischenver dienst angerechnet werden. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden.“ Eine zu sätzliche Instruktion durch die RAV- und/oder AWA-Berater bezüglich der Mitteilungs pflicht nach Art. 71d Abs. 1 AVIG war ange sichts dieser klaren und eindeutigen verfügungsweisen Aufklärung nicht geboten.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, die Berater des RAV und des AWA hätten ihr nicht mitgeteilt (Urk. 1 S. 2) , dass sie die zu stän dige Amts stelle am letzten Tag der Taggeldleistungen in der Planungsphase, mithin spätestens am 13. Januar 2013 hätte über die Aufnahme oder Nichtauf nahme
einer selbständigen Tätigkeit infor mieren müssen. Vielmehr hätte sie bei gebotener Aufmerksamkeit wissen kön nen und wissen müssen , dass sie sich spätestens am 13. Januar 2013 gegen über dem AWA, Fachstelle Selbstän digkeit, über die Verwirklichung ihres Projekts hätte erklären müssen.
4.3.3
Indes hat d ie Beschwerdeführerin der nach Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV zuständige n und zu informierende n kantonale n Amtsstelle, mithin dem AWA, Fachstelle Selbständigkeit,
bis zum Abschluss der taggeldunter stützten Planungsphase am 13. Januar 2013 (Urk. 1 S. 2 ) unstrittig nicht mitge teilt , ob sie die selbständ ige Erwerbstätigkeit auf nehme .
Gegen Ende des Monats Januar 2013 hat sie im Formular „Angaben der ver sicherten Person für den Monat Januar 2013“ vom 27. Januar 2013 zuhan den der Arbeitslosenkasse zwar die Bemerkung „Ende Planungs phase /Beginn selbst. Tätigkeit“
auf dem Formular angebracht (Urk. 8/12 S. 2) .
D ieses Formular
stellt jedoch weder hinsichtlich des Zeitpunkts noch in Bezug auf den Adressaten eine Mitteilung im Sinne von Art. 71d Abs. 1 AVIG und Art. 95e Abs. 1 AVIV dar und enthält überdies
eine inhaltlich
inkorrekte
Darstellung . Denn die Bemer kung „Ende Planungsphase/Beginn selbst. Tätigkeit“
sagt nach dem massgeb li chen objektiven Verständnis des Wortlautes aus , dass die Be schwerdeführerin die selb ständige Tätig keit im Januar 2013 aufge nommen h at , was jedoch un strittig nicht der Fall war , und von ihr so auch nicht mitgeteilt werden wollte .
Die Beschwerdeführerin hat es damit trotz der gesetz lichen Mitteilungspflicht versäumt, gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig klarzustellen , dass s ie sich vorderhand nicht selb ständig macht , bis dahin weiterhin bei ihrem Ehe mann tätig sein werde und dass sie - wie sie selbst vorbringt (U rk. 1 S. 6) - unsicher sei , ob die Selbständig keit überhaupt etwas für sie sei . So
verhindert e sie , dass das gesetzliche Konzept greift und ihre Situation sowie das kon krete weitere Vor gehen samt entsprechender Information und Beratung neu beurteilt werden konnte.
4.3.4
Die Beschwerdeführerin kann sich bei dieser Ausgangslage nicht auf den Ver trauensschutz berufen.
Denn selbst wenn ihr
- wie die Beschwerdeführerin vor bringt ( Urk. 1 S. 2 ff. ) - von den Beratern der betreffenden AWA- und RAV-Behörden in der Anfangsphase gegebenenfalls unvoll ständige Auskünfte über die Verlängerung der zwei jährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Auf nahme einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sind , änd ert dies nichts daran, dass ihre Unterlassung der Mitteilung nach Art. 71d Abs. 1 AVIG die voll ständige Aufklärung und fortfolgend e Weiterb etreuung als Unselbstän digerwe r bende verun möglicht hat. Der Beschwerdeführerin war es als ehemalige Jura-Studentin und Steuerkommissärin unter den gege benen Um ständen bei ge botener Auf merksamkeit aber zuzumuten, die gesetzliche Mittei lungspflicht nach Art. 71d Abs. 1 AVIG einzuhalten. Zumindest hätte die ver fügungsweise eröffnete Pflicht zur Mitteilung, ob sie nunmehr die geplante selbständige Erwerbs tätigkeit aufnimmt, sie dazu veranlassen müssen, beim AWA, Fachstelle Selbständigkeit nachzufragen, ob sie diesen Entscheid für oder gegen die sofor tige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit konkreter Umsetzung sogleich fällen müsse und welche Auswirkungen es ha be , wenn sie diese Frage und die Umsetzung der Pläne noch offen lasse n möchte .
Die Beschwerdeführerin hat bei gegebener Rechts- und Sachlage daher nicht die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unver züglich unter nommen , die ihr
Treu und Glauben geboten hätten. Der Vertrauensschutz entfällt daher.
4. 4
Eine Anspruchsberechtigung auf weitere Taggelder im Rahmen der ersten (verlän gerten) Rahmenfrist entfällt somit.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rah men frist für den Leistungsbezug ab der zweiten Anmeldung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/46-49) gegeben sind . 5 . 5 .1
Zu Recht unstrittig ist , das s
in Bezug auf die An spruchs voraussetzung der Min destbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hier ke in Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in den zwei der zweiten An meldung vom 8. September 2014 (Urk. 7/50) zum Leistungsbezug voran gegan genen Jahren (
8. September 2012 - 7. September 2014 ) , welche den für d ie An spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG massgeblichen Zeit rahmen
darstell en , ausschliesslich im Betrieb ihres Ehe mannes (Heirat am 16. No vember 2012, Urk. 8/10) gearbeitet hat. Eine andere Tätigkeit hat sie soweit aktenkundig und vorgebracht in dieser Zeit nicht ausgeübt. 5.2
Die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ( Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenen versicherung , AHVG ) wäh rend mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat. Hierzu ist nicht nur die Ausübung der Beschäftigung erforderlich, sondern auch ein d afür effektiv ausbe zahlter Lohn; dies selbs t dann, wenn Sozialver si che rungs beiträge abgerechnet und der Ausgleichskasse ausbezahlt worden sind . D ass eine versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nach weislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (ARV 2001 N 27 S .
227
f. E. 4a und E. 4c) , ist im Sinne eines erheblichen Indizes für den Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit zu prüfen
(BGE 131 V 444 E. 3). B ei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht realisierte Ent gelte für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit soll grundsätzlich nicht zu Lasten der versicherten P erson gehe n , was b ei einem klaren Verzicht der versi cherten Person auf ( der Beitragspflicht unterliegende ) Forderungen aus dem Arbeits- oder Dienst verhältnis hingegen nicht gilt ( BGE 131 V 444 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).
Kommen die Verhältnisse dem Tatbestand der Mitarbeit im "Beruf oder Gewerb e des andern" im Sinne von Art. 164
f. des Schweizerischen Zivil ge setz buches (ZGB) gleich, stellt sich die weitere Frage, ob die in unselbst stän diger Stellung geleistete Arbeit sich im Rahmen der eherechtlichen Unter halts pflicht hält. Ist dies zu bejahen, besteht zwar Anspruch auf einen ange messenen Betrag zur freien Verfügung ( Art. 164 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich indessen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG ( BGE 131 V 444 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
In der Anmeldung vom 8. September 2014 hat die Beschwerdeführerin Folgen des angegeben ( Urk. 7/49) : „Ich habe mich im Januar 2013 für Selbständigkeit abgemeldet. Ich habe mich aber dann doch nicht selbständig gemacht, sondern im Betrieb meines Ehemannes geholfen bzw. gelernt (kein Anstellungs ver hält nis , kein Lohn). Da dies nicht gut gegangen sei, suche ich jetzt eine Anstel lung und habe ich mich wieder beim RAV angemeldet.“
Aus dieser Bemerkung ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann respektive dessen Unternehmen keinen Lohn bezog en und in der Zeit von 8. September 2012 bis
7. September 2014 daher kein Einkommen gene riert hat . Aus den Akten und Vorbringen der Parteien ergeben sich keine Hinweise, welche einen anderen Schluss zulassen würden. 5.3.2
Der Beschwerdeführerin ging es bei der Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes in erster Linie darum, sich neue Kenntnisse anzueignen . Weil ausserdem nac h eigenen Angaben kein Lohnfluss stattfand , wäre im Sinne der hiervor zitierten Recht sprechung (E. 5.2)
jedenfalls
auf ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf allfällige arbeits rechtliche Forderungen zu schliessen und allfällige übrige
Mit arbeit im Betrieb des Ehemannes mit Blick auf Art. 164 ZGB als im Rahmen der eherechtlichen Unter haltspflicht geleistet zu betrachten . Ein An spruch auf m ass gebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG und die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin ist daher recht sprechungs ge mäss
auszuschliessen.
Somit erfüllt die Beschwerdeführerin d ie Voraussetzung der beitrags pflichtigen Beschäftigung während min destens zwölf Monaten innerhalb der (neuen) Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) vom 8. September 2012 bis 7. September 2014 nicht . 5.4
5.4.1
Da nach dem Gesagten weder von einer u m zwei Jahre verlängerte n
Rahmen frist für den Leistungs bezug ( Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG) noch von einer - nach der zweiten Anmeldung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/46-49) - neu eröffneten Rahmen frist für den Leistungsbezug auszugehen ist (Art. 9 Abs. 2 und Abs.
4 AVIG) , ver neinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 8. September 2014 ( Urk. 2)
im Ergebnis zu Recht. 5.4.2
Bei diesem Ergebnis kann die von den Parteien strittige Frage, ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) der Anspruch auf Arbeitslosen entschä di gung
ab dem 8. September 2014 schon deshalb zu ver neinen sei, weil die Rechtsprechung zur Umgehung der Regelung betreffend Kurzarbeitsent schädi gung in Art. 31 Abs. 3 AVIG
gemäss BGE 123 V 234 auf die Beschwerdefüh re rin anwendbar sei (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 8C_999/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.3 und 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3) , offen bleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr nie gesagt worden, dass mitar beitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeit s losenentschädigung mehr hätten und sie daher ihre Taggelder verliere, wenn sie im Gesch äft ihres Ehe mannes mitarbeite ( Urk. 1 S . 4), ist nach dem Gesagten unbehelflich .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann