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AL.2015.00057

Anspruchsberechtigung; Verwirkung von Leistungsansprüchen bei verspäteter Einreichung von relevanten Unterlagen für die Kontrollperiode (Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIV)

Zürich SozVersG · 2015-07-31 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ), ein Versicherter seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die erste Kon trollperiode während der Rahmenfrist geltend macht , indem er den voll ständig aus ge füllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmel deformulars, die Arbeits bescheinigungen für die letzten zwei Jahre, das Formu lar „Angaben der versi cherten Person“ sowie die weiteren von der Kasse für die Anspruchsbeurteilung ver langten Unterlagen einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ; AVIV), die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV

zur Geltendmachung ihres An spruchs für die weiteren Kontrollperioden das Formular „Angaben der versicherten Per son“ ( lit . a), die Arbeits be scheinigungen für Zwischenverdienste ( lit . b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . c) , vorzulegen hat, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, gel tend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung; AVIG), die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervoll ständi gung der Unterlagen ansetzt und ihn auf die Folgen der Unterlassung auf merk sam macht (Art. 29 Abs. 3 AVIV); in weiterer Erwägung ,

dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit be grün dete, dass dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/18) eine Frist bis zum 3 1. Oktober 2014 zur Einrei chung der fehlenden Unter lagen ( vollständig ausgefülltes Formular „Antrag auf Arbeits losen ent schädigung “, Kopie der Abmeldung bei der letzten Wohngemeinde im Ausland, Kopien der Wohn sitz bescheinigung beziehungsweise Schriften empfangs schein über die An meldung bei der Gemeinde Y.___ und der Gemeinde Z.___ , Kopien der einzelnen Lohn ab rechnungen v on Juli bis November 2013, K o pie des Formulars „ An melde be stätigung zur Arbeitsvermittlung“ des Regionalen Arbe its vermittlungs zent rums [ RAV ]

C.___ )

angesetzt worden sei und er die erforderlichen Unterlagen nicht bis Fristablauf einge reicht habe , wodurch sein Anspruch auf Arbeits lo s en ent schädigung für den Monat Juli 2014 im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkt sei, der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen

geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin alle – er habe bestimmt 50 Unterlagen eingereicht - für die Berech nung des Arbeitslosengeldes notwendigen Unterlagen erhalten und die Wohn sitzbestätigung der Gemeinde Z.___

ebenfalls vorgelegen habe; er sich in Deutsch land nicht abgemeldet habe und der Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin telefonisch nie erreichbar gewesen sei ( vgl. Urk. 1 );

in weiterer Erwägung, dass vor liegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 30 . Juni 201 4

(Urk . 6/1) beim zu ständigen RAV zur Arbeits ver mittlung ge meldet (Urk. 6/1 ) ,

am 2 8. Oktober 2014 (Dokumenteneingangsdatum: 4. November 2014 [Urk. 6/24])

bei der Beschwerde ge g nerin um Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2014 ersucht und er sich zufolge Stellenantritts per 1 0. August 2014 beim RAV abgemeldet hat ( Urk. 6/20) , die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 6 . A ugust 201 4

(Urk. 6/4), 2. September 2014 (Urk. 6/16) und 2 . Oktober 2014 (Urk. 6/18) zur Ein reichung weiterer Unterlagen auffor derte, zuletzt unter An setzung einer Frist bis zum 3 1 . Oktober 2014 ; der Beschwer deführer laut den unbestritten gebliebenen Ein gangsvermerken

am 4. November 201 4 (Urk. 6/21-24) und damit nach Ablauf der Frist die Lohnabrechnungen des Restaurants A.___ für die Monate März bis Novem ber 2013, die Anmeldebestätigung der Gemeinde Z.___ und die Lohnabrechnung (1 3. Monatslohn) des Hotels B.___

für das Jahr 2014 eingereicht hat,

die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 infolge Aktenun vollständigkeit mit Verfügung vom 1 1. November 2014 erfolgte (Urk. 6 / 25 ), vor diesem Hintergrund zu prüfen ist, ob es infolge einer verspäteten Einreichung von Unterlagen zu einer Verwirkung von Leistungsansprüchen ge kommen ist, dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ent schädigungsanspruchs nach

Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG um eine Ver wirkungsfrist han delt, die weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts ; ATSG), nach der Rechtsprechung die Verwirkungsfolge auch dann eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber inner halb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – ge setzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurtei lung erforderlichen Unterlagen bei bringt , wobei dies jedoch nur gilt , wenn die Arbeitslosenkasse ausdrücklich und un miss verständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einreichung der für die Be ur teilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen),

vorliegend die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 . Oktober 2014 (Urk. 6 /1 8 ) eine Frist bi s am 31. Oktober 2014 angesetzt hat, um die bereits am 6. August

2014 (Urk. 6 / 4 ) respektive

2. September 2014 (Urk. 6/16) verlangten und noch fehlenden Unterlagen ein zu reichen, und die ent sprechende Aufforderung mit folgender Informa tion versehen war: „ Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen, wenn Sie uns nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf der oben genannten Frist zustellen. “, womit sie

rechts genüglich auf die Mit wirkungs pflicht und die Verwir kungs folge

aufmerksam gemacht hat , der Beschwerdeführer die angesetzte Frist unstreitig unbenutzt hat verstreichen lassen und auch innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist, die angesichts der Anmeldung beim RAV am 30 . Juni 201 4 (Urk. 6 / 1 ) am 31. Oktober 2014 ablief (Art. 20 Abs. 3 AVIG), die ver langten Unterlagen nur unvollständig beigebracht hat (vgl. Urk . 6 / 21 - 2 4 ), so dass der An spruch für den Monat Juli 2014 verwirkte, der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst Anfang November 2014 (vgl. Urk. 6 / 21-24 ) weitere Unterlagen wie die Lohnabrechnungen des Restaurants Pfan nen stil für die Monate März bis November 2013, die Anmeldebestätigung der Ge meinde Z.___ , die Lohnabrechnung (1 3. Monatslohn) des Hotels B.___

für die Festsetzung seiner Leistungen eingereicht hat, zu jenem Zeitpunkt der An spruch für die Kontroll periode Juli 2014 indes bereits verwirkt war, da er nicht inner halb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend ge macht worden war (Art. 20 Abs. 3 AVIG), nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2015 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 mangels (rechtzeitiger) Geltendmachung desselben durch Beibringung der zur An spruchs prü fung erforderlichen Unterlagen trotz unmissverständlicher Androhung der Säumnisfol gen infolge Verwirkung verneint hat (Urk. 2) ,

sich die Beschwerde vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 1) folglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist; erkennt d i e Einzelrichter in : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00057 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

31. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung für den Monat Juli 2014 mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 ( Urk. 2 , vgl. auch Verfügung vom 1 1. November 2014 [Urk. 6/25] ) zufolge Akten unvollständigkeit abgelehnt hat , nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 1) , mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat , und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 0. März 2015 ( Urk.

5) sowie die weiteren Akten; in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ), ein Versicherter seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die erste Kon trollperiode während der Rahmenfrist geltend macht , indem er den voll ständig aus ge füllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmel deformulars, die Arbeits bescheinigungen für die letzten zwei Jahre, das Formu lar „Angaben der versi cherten Person“ sowie die weiteren von der Kasse für die Anspruchsbeurteilung ver langten Unterlagen einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ; AVIV), die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV

zur Geltendmachung ihres An spruchs für die weiteren Kontrollperioden das Formular „Angaben der versicherten Per son“ ( lit . a), die Arbeits be scheinigungen für Zwischenverdienste ( lit . b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . c) , vorzulegen hat, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, gel tend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung; AVIG), die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervoll ständi gung der Unterlagen ansetzt und ihn auf die Folgen der Unterlassung auf merk sam macht (Art. 29 Abs. 3 AVIV); in weiterer Erwägung ,

dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit be grün dete, dass dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/18) eine Frist bis zum 3 1. Oktober 2014 zur Einrei chung der fehlenden Unter lagen ( vollständig ausgefülltes Formular „Antrag auf Arbeits losen ent schädigung “, Kopie der Abmeldung bei der letzten Wohngemeinde im Ausland, Kopien der Wohn sitz bescheinigung beziehungsweise Schriften empfangs schein über die An meldung bei der Gemeinde Y.___ und der Gemeinde Z.___ , Kopien der einzelnen Lohn ab rechnungen v on Juli bis November 2013, K o pie des Formulars „ An melde be stätigung zur Arbeitsvermittlung“ des Regionalen Arbe its vermittlungs zent rums [ RAV ]

C.___ )

angesetzt worden sei und er die erforderlichen Unterlagen nicht bis Fristablauf einge reicht habe , wodurch sein Anspruch auf Arbeits lo s en ent schädigung für den Monat Juli 2014 im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkt sei, der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen

geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin alle – er habe bestimmt 50 Unterlagen eingereicht - für die Berech nung des Arbeitslosengeldes notwendigen Unterlagen erhalten und die Wohn sitzbestätigung der Gemeinde Z.___

ebenfalls vorgelegen habe; er sich in Deutsch land nicht abgemeldet habe und der Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin telefonisch nie erreichbar gewesen sei ( vgl. Urk. 1 );

in weiterer Erwägung, dass vor liegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 30 . Juni 201 4

(Urk . 6/1) beim zu ständigen RAV zur Arbeits ver mittlung ge meldet (Urk. 6/1 ) ,

am 2 8. Oktober 2014 (Dokumenteneingangsdatum: 4. November 2014 [Urk. 6/24])

bei der Beschwerde ge g nerin um Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2014 ersucht und er sich zufolge Stellenantritts per 1 0. August 2014 beim RAV abgemeldet hat ( Urk. 6/20) , die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 6 . A ugust 201 4

(Urk. 6/4), 2. September 2014 (Urk. 6/16) und 2 . Oktober 2014 (Urk. 6/18) zur Ein reichung weiterer Unterlagen auffor derte, zuletzt unter An setzung einer Frist bis zum 3 1 . Oktober 2014 ; der Beschwer deführer laut den unbestritten gebliebenen Ein gangsvermerken

am 4. November 201 4 (Urk. 6/21-24) und damit nach Ablauf der Frist die Lohnabrechnungen des Restaurants A.___ für die Monate März bis Novem ber 2013, die Anmeldebestätigung der Gemeinde Z.___ und die Lohnabrechnung (1 3. Monatslohn) des Hotels B.___

für das Jahr 2014 eingereicht hat,

die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 infolge Aktenun vollständigkeit mit Verfügung vom 1 1. November 2014 erfolgte (Urk. 6 / 25 ), vor diesem Hintergrund zu prüfen ist, ob es infolge einer verspäteten Einreichung von Unterlagen zu einer Verwirkung von Leistungsansprüchen ge kommen ist, dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ent schädigungsanspruchs nach

Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG um eine Ver wirkungsfrist han delt, die weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts ; ATSG), nach der Rechtsprechung die Verwirkungsfolge auch dann eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber inner halb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – ge setzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurtei lung erforderlichen Unterlagen bei bringt , wobei dies jedoch nur gilt , wenn die Arbeitslosenkasse ausdrücklich und un miss verständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einreichung der für die Be ur teilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen),

vorliegend die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 . Oktober 2014 (Urk. 6 /1 8 ) eine Frist bi s am 31. Oktober 2014 angesetzt hat, um die bereits am 6. August

2014 (Urk. 6 / 4 ) respektive

2. September 2014 (Urk. 6/16) verlangten und noch fehlenden Unterlagen ein zu reichen, und die ent sprechende Aufforderung mit folgender Informa tion versehen war: „ Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen, wenn Sie uns nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf der oben genannten Frist zustellen. “, womit sie

rechts genüglich auf die Mit wirkungs pflicht und die Verwir kungs folge

aufmerksam gemacht hat , der Beschwerdeführer die angesetzte Frist unstreitig unbenutzt hat verstreichen lassen und auch innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist, die angesichts der Anmeldung beim RAV am 30 . Juni 201 4 (Urk. 6 / 1 ) am 31. Oktober 2014 ablief (Art. 20 Abs. 3 AVIG), die ver langten Unterlagen nur unvollständig beigebracht hat (vgl. Urk . 6 / 21 - 2 4 ), so dass der An spruch für den Monat Juli 2014 verwirkte, der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst Anfang November 2014 (vgl. Urk. 6 / 21-24 ) weitere Unterlagen wie die Lohnabrechnungen des Restaurants Pfan nen stil für die Monate März bis November 2013, die Anmeldebestätigung der Ge meinde Z.___ , die Lohnabrechnung (1 3. Monatslohn) des Hotels B.___

für die Festsetzung seiner Leistungen eingereicht hat, zu jenem Zeitpunkt der An spruch für die Kontroll periode Juli 2014 indes bereits verwirkt war, da er nicht inner halb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend ge macht worden war (Art. 20 Abs. 3 AVIG), nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2015 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 mangels (rechtzeitiger) Geltendmachung desselben durch Beibringung der zur An spruchs prü fung erforderlichen Unterlagen trotz unmissverständlicher Androhung der Säumnisfol gen infolge Verwirkung verneint hat (Urk. 2) ,

sich die Beschwerde vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 1) folglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist; erkennt d i e Einzelrichter in : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich