Sachverhalt
1.
Für X.___, geboren 1971, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeits los en entschädigung
vom 2 9. Juli 2014 bis zum 2 8. Juli 2016 (Urk. 6/46).
Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Ar beit (AWA) den Versicherte n ab dem 1 7 . Oktober 2014 für sechs Tage in der An spruchsberechtigung ein, da er dem Beratungsgespräch beim Regionalen Ar beits vermittlungszentrum (RAV) vom 16. Oktober 2014 fern ge blie ben sei (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 3 0. November 2014 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 19. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 1 0 . März 2015 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, müssen mit Un ter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslo sig keit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG). Sie haben auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Bera tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechti gung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu ständigen Amtsstelle nicht befolgen.
Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich die versicherte Person entsprechend den An ordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der
zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass sie in der Regel in nert Ta gesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Be ratungs
- und Kontrollgespräche durch . Dabei werden die Vermittlungs fähig keit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Person überprüft. Mit die sem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher und wesent lich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenver siche rung, in: Schwei ze risches Bundesverwaltungsgericht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2273 f. Rz 318 f.). 3 . 3 .1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte das auf den 1 3. Oktober 2014 angesetzte Beratungsgespräch infolge zweier Probetage vom 1 3. und 1 4. Okto be r 2014 beim Restaurant Y.___, abgesagt und sein persönliche r Berater ihm in den folgenden Tagen den Termin des nächsten Be ratungs ge sprächs
vom 1 6. Oktober 2014, 16.00 Uhr,
nach vergeblich en
telefo nischen Ver suchen per E-Mail mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer jedoch
in der Folge - mangels einer rechtzeit igen Kenntnisnahme der Mitteilung - dem Beratungs ge spräch
vom 1 6. Oktober 2014 ferngeblieben ist (Urk. 6/15; Bera tungsprotokoll, Urk. 6/25; Bestätigung des Restaurant s
Y.___ vom 1 6. Oktober 2014, Urk. 3/1). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Einsprache und Beschwerde (Urk. 6/3,
Urk.
1) im Wesentlichen geltend, er habe im fraglichen Zeitraum sein Mobil telefon verloren gehabt. Zudem habe in dieser Woche auch das Festnetz nicht funktioniert. Am 1 6. Oktober 2014 sei er nachgewiesenermassen auswärts beim Restaurant Y.___ wegen einer eventuellen Anstellung gewesen und habe daher keinen Zugang zum E-Mail gehabt. Sein Berater, der ihn infolge des Ver lustes des Mobiltelefons und des Nichtfunktionieren s des Festnetzes am 1 6. Okto ber 2014 per E-Mail kontaktiert habe, habe ihn daher nicht erreichen können. Er sage nicht, der Berater sei schuld. Es sei eine Fehlkommunikation gewesen. Er wäre froh, wenn in Zukunft die Termine früher avisiert würden . Drei Tage seien zu wenig. 4 . 4 .1
Nach Art. 21 Abs. 1 AIVV war der Beschwerdeführer verpflichtet sicher zu stellen, dass er in der Regel inner t Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden konnte . In der Zeit nach dem 1 3. Oktober 2014, als der ver schobene Be ratungstermin neu festgesetzt und dem Versicherten mitgeteilt wer den musste und wurde, hätte er somit – nachdem er nach eigenen Angaben we der telefo nisch noch über das Mobiltelefon er r eichbar war – sicher stellen müssen (zum Bei spiel über das E-Mail), dass der persönliche Berater ihn innert Tagesfrist er rei che n und er dessen Mitteilungen rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte. Dies hat er jedoch unterlassen, woran all fällige andere von ihm geplante Ter mine wie jener vom 1 6. Oktober 2014 bei m Restaurant Y.___ nichts ändern . Indem er somit infolge eigenen Verschuldens für den persönli chen Berater wäh rend mehrerer Tage nicht erreichbar war und dessen Mitteilungen nicht recht zeitig zur Kennt nis nahm, hat er die Folgen daraus zu vertreten und es ist von einem unent schu l digten Fernbleiben vom Be ratungsgespräch vom 1 6. Oktober 2014 auszugehen. 4 .2
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführe r zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5 .
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens, was den Umständen und den per sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Für X.___, geboren 1971, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeits los en entschädigung
vom 2 9. Juli 2014 bis zum 2 8. Juli 2016 (Urk. 6/46).
Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Ar beit (AWA) den Versicherte n ab dem 1 7 . Oktober 2014 für sechs Tage in der An spruchsberechtigung ein, da er dem Beratungsgespräch beim Regionalen Ar beits vermittlungszentrum (RAV) vom 16. Oktober 2014 fern ge blie ben sei (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom
E. 3 0. November 2014 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 19. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 1 0 . März 2015 (Urk.
E. 5 .
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens, was den Umständen und den per sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00051 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil
vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Für X.___, geboren 1971, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeits los en entschädigung
vom 2 9. Juli 2014 bis zum 2 8. Juli 2016 (Urk. 6/46).
Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Ar beit (AWA) den Versicherte n ab dem 1 7 . Oktober 2014 für sechs Tage in der An spruchsberechtigung ein, da er dem Beratungsgespräch beim Regionalen Ar beits vermittlungszentrum (RAV) vom 16. Oktober 2014 fern ge blie ben sei (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 3 0. November 2014 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 19. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 1 0 . März 2015 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, müssen mit Un ter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslo sig keit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG). Sie haben auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Bera tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechti gung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu ständigen Amtsstelle nicht befolgen.
Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich die versicherte Person entsprechend den An ordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der
zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass sie in der Regel in nert Ta gesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Be ratungs
- und Kontrollgespräche durch . Dabei werden die Vermittlungs fähig keit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Person überprüft. Mit die sem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher und wesent lich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenver siche rung, in: Schwei ze risches Bundesverwaltungsgericht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2273 f. Rz 318 f.). 3 . 3 .1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte das auf den 1 3. Oktober 2014 angesetzte Beratungsgespräch infolge zweier Probetage vom 1 3. und 1 4. Okto be r 2014 beim Restaurant Y.___, abgesagt und sein persönliche r Berater ihm in den folgenden Tagen den Termin des nächsten Be ratungs ge sprächs
vom 1 6. Oktober 2014, 16.00 Uhr,
nach vergeblich en
telefo nischen Ver suchen per E-Mail mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer jedoch
in der Folge - mangels einer rechtzeit igen Kenntnisnahme der Mitteilung - dem Beratungs ge spräch
vom 1 6. Oktober 2014 ferngeblieben ist (Urk. 6/15; Bera tungsprotokoll, Urk. 6/25; Bestätigung des Restaurant s
Y.___ vom 1 6. Oktober 2014, Urk. 3/1). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Einsprache und Beschwerde (Urk. 6/3,
Urk.
1) im Wesentlichen geltend, er habe im fraglichen Zeitraum sein Mobil telefon verloren gehabt. Zudem habe in dieser Woche auch das Festnetz nicht funktioniert. Am 1 6. Oktober 2014 sei er nachgewiesenermassen auswärts beim Restaurant Y.___ wegen einer eventuellen Anstellung gewesen und habe daher keinen Zugang zum E-Mail gehabt. Sein Berater, der ihn infolge des Ver lustes des Mobiltelefons und des Nichtfunktionieren s des Festnetzes am 1 6. Okto ber 2014 per E-Mail kontaktiert habe, habe ihn daher nicht erreichen können. Er sage nicht, der Berater sei schuld. Es sei eine Fehlkommunikation gewesen. Er wäre froh, wenn in Zukunft die Termine früher avisiert würden . Drei Tage seien zu wenig. 4 . 4 .1
Nach Art. 21 Abs. 1 AIVV war der Beschwerdeführer verpflichtet sicher zu stellen, dass er in der Regel inner t Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden konnte . In der Zeit nach dem 1 3. Oktober 2014, als der ver schobene Be ratungstermin neu festgesetzt und dem Versicherten mitgeteilt wer den musste und wurde, hätte er somit – nachdem er nach eigenen Angaben we der telefo nisch noch über das Mobiltelefon er r eichbar war – sicher stellen müssen (zum Bei spiel über das E-Mail), dass der persönliche Berater ihn innert Tagesfrist er rei che n und er dessen Mitteilungen rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte. Dies hat er jedoch unterlassen, woran all fällige andere von ihm geplante Ter mine wie jener vom 1 6. Oktober 2014 bei m Restaurant Y.___ nichts ändern . Indem er somit infolge eigenen Verschuldens für den persönli chen Berater wäh rend mehrerer Tage nicht erreichbar war und dessen Mitteilungen nicht recht zeitig zur Kennt nis nahm, hat er die Folgen daraus zu vertreten und es ist von einem unent schu l digten Fernbleiben vom Be ratungsgespräch vom 1 6. Oktober 2014 auszugehen. 4 .2
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführe r zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5 .
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens, was den Umständen und den per sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel